Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine Aberkennungsklage mit einem Streitwert von Fr. 97'200.– (Urk. 6/1). Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Beschluss vom
15. Dezember 2025 Frist an, um einen Vorschuss für die Gerichtskosen zu leisten (Urk. 6/4). Daraufhin ersuchte der Kläger mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 um Erstreckung der Zahlungsfrist "respektive Einreichung eines UP/URB bis zum
30. Januar 2026" (Urk. 6/5). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung entgegen, nahm dem Kläger die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm zugleich eine Frist an, um sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen (Urk. 6/6). Innert erstreckter Frist kam der Kläger mit Eingabe vom 30. Januar 2026 der Aufforderung nach (Urk. 6/9 und Urk. 6/11). Mit Beschluss vom 4. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver- beiständung ab und setzte ihm die abgenommene Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses neu an (Urk. 6/14 = Urk. 2).
E. 1.2 Gegen den Beschluss erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2026 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (Urk. 6/15/2) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Zahlungsfrist (Urk. 1). Mit Verfügung vom
28. Mai 2026 wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen (Urk. 5).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-16). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus-
- 3 - setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
E. 3.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab, da der Kläger die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht dargetan habe (vgl. zusammenfassend Urk. 2 E. 3.5.). Dabei hat die Vorin- stanz nicht nur auf die entsprechenden Ausführungen in der klägerischen Eingabe vom 30. Januar 2026 – die gemäss vorinstanzlicher Feststellung nur pauschal seien (vgl. Urk. 2 E. 3.1.) – abgestellt, sondern auch auf diejenigen in der Klagebe- gründung (Urk. 2 E. 3.1. mit Verweis auf Urk. 6/2 S. 11 ff. und Urk. 11 S. 4 ff.). Im Anschluss legte die Vorinstanz dar, weshalb die Klage aussichtslos sei (Urk. 2 E. 3.2. ff.).
E. 3.2 Abgesehen von der Überschrift nimmt der Kläger keinen Bezug zum ange- fochtenen Beschluss vom 4. Mai 2026. Er unterlässt es, sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er wirft der Vorinstanz lediglich pauschal vor, sie habe in weiten Teilen eine materielle Vorwegnahme der Haupt- sache vorgenommen, wohingegen es im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen
- 4 - Rechtspflege genüge, dass die Klage nicht als klar aussichtslos erscheine (Urk. 1 S. 2 Mitte). Der Kläger nennt ferner pauschal verschiedene Themenbereiche, zu welchen "ernsthafte tatsächliche und rechtliche Fragen" bestünden, und er verweist allgemein auf angebliche Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten, ohne solche wenigstens im Ansatz zu konkretisieren (Urk. 1 S. 2). Inwiefern sich daraus nach dem Standpunkt des Klägers Erfolgsaussichten der Klage entnehmen lassen, geht aus den Schilderungen nicht einmal ansatzweise hervor. Die Begründung der Be- schwerde genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien her- abgesetzten – Anforderungen insgesamt in keiner Weise. Damit kommt der Kläger seine Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entspre- chend nicht einzutreten. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine (Nach-)Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde ausgeschlossen (vgl. Urk. 2 S. 3 und Art. 144 Abs. 1 ZPO).
E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.). Ausgehend von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 97'200.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zu- zusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
E. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde indes ohnehin abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. - 5 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 18. Juni 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dietikon sowie B._____, Beklagter und Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Aberkennungsklage (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom
4. Mai 2026 (CG250019-M)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 19. November 2025 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine Aberkennungsklage mit einem Streitwert von Fr. 97'200.– (Urk. 6/1). Die Vorinstanz setzte dem Kläger mit Beschluss vom
15. Dezember 2025 Frist an, um einen Vorschuss für die Gerichtskosen zu leisten (Urk. 6/4). Daraufhin ersuchte der Kläger mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 um Erstreckung der Zahlungsfrist "respektive Einreichung eines UP/URB bis zum
30. Januar 2026" (Urk. 6/5). Die Vorinstanz nahm die Eingabe als sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung entgegen, nahm dem Kläger die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm zugleich eine Frist an, um sein Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen (Urk. 6/6). Innert erstreckter Frist kam der Kläger mit Eingabe vom 30. Januar 2026 der Aufforderung nach (Urk. 6/9 und Urk. 6/11). Mit Beschluss vom 4. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver- beiständung ab und setzte ihm die abgenommene Frist zur Leistung eines Kosten- vorschusses neu an (Urk. 6/14 = Urk. 2). 1.2. Gegen den Beschluss erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. Mai 2026 (Da- tum Poststempel) fristgerecht (Urk. 6/15/2) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufschub der Vollstreckbarkeit der Zahlungsfrist (Urk. 1). Mit Verfügung vom
28. Mai 2026 wurde das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abgewiesen (Urk. 5). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-16). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Klägers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den vorliegenden Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus-
- 3 - setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor- bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerde- verfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab, da der Kläger die fehlende Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren nicht dargetan habe (vgl. zusammenfassend Urk. 2 E. 3.5.). Dabei hat die Vorin- stanz nicht nur auf die entsprechenden Ausführungen in der klägerischen Eingabe vom 30. Januar 2026 – die gemäss vorinstanzlicher Feststellung nur pauschal seien (vgl. Urk. 2 E. 3.1.) – abgestellt, sondern auch auf diejenigen in der Klagebe- gründung (Urk. 2 E. 3.1. mit Verweis auf Urk. 6/2 S. 11 ff. und Urk. 11 S. 4 ff.). Im Anschluss legte die Vorinstanz dar, weshalb die Klage aussichtslos sei (Urk. 2 E. 3.2. ff.). 3.2. Abgesehen von der Überschrift nimmt der Kläger keinen Bezug zum ange- fochtenen Beschluss vom 4. Mai 2026. Er unterlässt es, sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Er wirft der Vorinstanz lediglich pauschal vor, sie habe in weiten Teilen eine materielle Vorwegnahme der Haupt- sache vorgenommen, wohingegen es im Rahmen der Prüfung der unentgeltlichen
- 4 - Rechtspflege genüge, dass die Klage nicht als klar aussichtslos erscheine (Urk. 1 S. 2 Mitte). Der Kläger nennt ferner pauschal verschiedene Themenbereiche, zu welchen "ernsthafte tatsächliche und rechtliche Fragen" bestünden, und er verweist allgemein auf angebliche Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten, ohne solche wenigstens im Ansatz zu konkretisieren (Urk. 1 S. 2). Inwiefern sich daraus nach dem Standpunkt des Klägers Erfolgsaussichten der Klage entnehmen lassen, geht aus den Schilderungen nicht einmal ansatzweise hervor. Die Begründung der Be- schwerde genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien her- abgesetzten – Anforderungen insgesamt in keiner Weise. Damit kommt der Kläger seine Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entspre- chend nicht einzutreten. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist eine (Nach-)Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde ausgeschlossen (vgl. Urk. 2 S. 3 und Art. 144 Abs. 1 ZPO). 4.1. Das Beschwerdeverfahren ist im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren (Art. 119 Abs. 6 ZPO) nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.). Ausgehend von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 97'200.– und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zu- zusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde indes ohnehin abzuweisen gewesen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
- 5 -
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 97'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: jo