Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen.
- Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1-3 je unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 5/1-2 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 3 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 1. Juli 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ 3 vertreten durch Konkursamt Horgen betreffend Forderung (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom 24. April 2026 (CG230013-D)
- 2 - Erwägungen: Mit am gleichen Tag beim Obergericht des Kantons Zürich eingegangenem Schreiben vom 24. Juni 2026 zog der Beschwerdeführer die von ihm am 12. Mai 2026 erhobene Beschwerde zurück (Urk. 11). Das Rechtsmittelverfahren ist ent- sprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe sind den Be- schwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezo- gen.
4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1-3 je unter Beilage von Kopien der Urk. 1, 5/1-2 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 3 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 1. Juli 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm