Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte die Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Aberkennungsklägerin) bei der Vorinstanz eine Aber- kennungsklage ein (Urk. 6/1). Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 wurde ihr in An- wendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um ihre Aberkennungsklage zu verbessern (Urk. 2 S. 3 = Urk. 6/4 S. 3).
E. 2 Dagegen erhob die Aberkennungsklägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderem beantragte, es sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Aberken- nungsklägerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.– zu leisten (Urk. 5). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 20. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026 zur Abholung gemeldet (Sen- dungsverfolgung angeheftet an Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte die Aberkennungsklägerin geltend, die Post habe am 23. Februar 2026 die Aus- händigung diverser Sendungen an von ihr Bevollmächtigte verweigert. Die Aber- kennungsklägerin wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2026 (ver- sandt mit A-Post+, zugestellt am 26. Februar 2026) darauf hingewiesen, dass die Sendung noch bis zum 27. Februar 2026 abgeholt werden könne und dass eine weitere Bevollmächtigung von Drittpersonen in Kenntnis der bestehenden Pro- bleme bei der Abholung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne (PZ260018-O = Urk. 10). Die Aberkennungsklägerin holte die Sendung dennoch nicht persönlich ab, worauf die Sendung am 28. Februar 2026 an die Kammer re- tourniert wurde (Urk. 7).
E. 3 Mit Eingabe vom 5. März 2026 verwies die Aberkennungsklägerin erneut auf ihr Schreiben vom 23. Februar 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erstzustellung (Urk. 8 S. 2). Ferner beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Fristerstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 8 S. 4). Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurden beide Anträge abgewiesen und der Aberkennungsklägerin wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Ta-
- 3 - gen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (Urk. 11). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 23. April 2026 bis zum 30. April 2026 zur Abholung gemeldet. Die Aberkennungsklägerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 2. Mai 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 12).
E. 4 Die Aberkennungsklägerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste da- her mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 30. April 2026 zugestellt. Da die Aberkennungsklägerin den Kostenvorschuss auch innert der am 5. Mai 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 5 Dispositiv- ziffer 2 und Urk. 11 Dispositivziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 5 Soweit die Aberkennungsklägerin sodann mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____, Bezirksrichter Dr. F._____ und Gerichtsschreiberin MLaw G._____ stellt (Urk. 1 S. 1), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessen- den Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan. Entsprechend liegt auch kein Grund vor, um das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 1 S. 2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin lic. iur. D._____, Be- zirksrichterin lic. iur. E._____, Bezirksrichter Dr. F._____ und Gerichtsschrei- berin MLaw G._____ wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Aberkennungs- klägerin auferlegt. - 4 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage von Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Bank], Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkenung (Verbesserung einer Klageschrift) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 21. Januar 2026 (CG250107-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 reichte die Aberkennungsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Aberkennungsklägerin) bei der Vorinstanz eine Aber- kennungsklage ein (Urk. 6/1). Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 wurde ihr in An- wendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um ihre Aberkennungsklage zu verbessern (Urk. 2 S. 3 = Urk. 6/4 S. 3).
2. Dagegen erhob die Aberkennungsklägerin mit Eingabe vom 13. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderem beantragte, es sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Aberken- nungsklägerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvor- schuss von Fr. 800.– zu leisten (Urk. 5). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 20. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026 zur Abholung gemeldet (Sen- dungsverfolgung angeheftet an Urk. 7). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte die Aberkennungsklägerin geltend, die Post habe am 23. Februar 2026 die Aus- händigung diverser Sendungen an von ihr Bevollmächtigte verweigert. Die Aber- kennungsklägerin wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2026 (ver- sandt mit A-Post+, zugestellt am 26. Februar 2026) darauf hingewiesen, dass die Sendung noch bis zum 27. Februar 2026 abgeholt werden könne und dass eine weitere Bevollmächtigung von Drittpersonen in Kenntnis der bestehenden Pro- bleme bei der Abholung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne (PZ260018-O = Urk. 10). Die Aberkennungsklägerin holte die Sendung dennoch nicht persönlich ab, worauf die Sendung am 28. Februar 2026 an die Kammer re- tourniert wurde (Urk. 7).
3. Mit Eingabe vom 5. März 2026 verwies die Aberkennungsklägerin erneut auf ihr Schreiben vom 23. Februar 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erstzustellung (Urk. 8 S. 2). Ferner beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Fristerstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 8 S. 4). Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurden beide Anträge abgewiesen und der Aberkennungsklägerin wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Ta-
- 3 - gen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten (Urk. 11). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 23. April 2026 bis zum 30. April 2026 zur Abholung gemeldet. Die Aberkennungsklägerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 2. Mai 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 12).
4. Die Aberkennungsklägerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste da- her mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 30. April 2026 zugestellt. Da die Aberkennungsklägerin den Kostenvorschuss auch innert der am 5. Mai 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 5 Dispositiv- ziffer 2 und Urk. 11 Dispositivziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
5. Soweit die Aberkennungsklägerin sodann mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin lic. iur. D._____, Bezirksrichterin lic. iur. E._____, Bezirksrichter Dr. F._____ und Gerichtsschreiberin MLaw G._____ stellt (Urk. 1 S. 1), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessen- den Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan. Entsprechend liegt auch kein Grund vor, um das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 1 S. 2). Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin lic. iur. D._____, Be- zirksrichterin lic. iur. E._____, Bezirksrichter Dr. F._____ und Gerichtsschrei- berin MLaw G._____ wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Aberkennungs- klägerin auferlegt.
- 4 -
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage von Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 755'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms