Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend defini- tive Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB gegenüber. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Be-
- 2 - klagte) die mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 angesetzte Frist zur Klagantwort vorletztmals bis zum 11. Februar 2026 erstreckt. Zudem wurde ihr Sistierungsge- such abgewiesen (Urk. 2 S. 3).
E. 2 Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 3). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 20. Februar 2026 bis zum
27. Februar 2026 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte die Beklagte geltend, die Post habe am 23. Februar 2026 die Aushändigung diverser Sendungen an von ihr Bevoll- mächtigte verweigert. Die Beklagte wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2026 (versandt mit A-Post+, zugestellt am 26. Februar 2026) darauf hinge- wiesen, dass die Sendung noch bis zum 27. Februar 2026 abgeholt werden könne und dass eine weitere Bevollmächtigung von Drittpersonen in Kenntnis der beste- henden Probleme bei der Abholung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne (PZ260018-O = Urk. 8). Die Beklagte holte die Sendung dennoch nicht per- sönlich ab, worauf die Sendung am 28. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 5).
E. 3 Mit Eingabe vom 5. März 2026 verwies die Beklagte erneut auf ihr Schreiben vom 23. Februar 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erstzustellung (Urk. 6 S. 2). Ferner beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Frist- erstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 6 S. 4). Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurden beide Anträge abgewiesen und der Beklag- ten wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kos- tenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 9). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 23. April 2026 bis zum 30. April 2026 zur Abholung gemeldet. Die Beklagte holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 2. Mai 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 10).
- 3 -
E. 4 Die Beklagte hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 30. April 2026 zugestellt. Da die Beklagte den Kostenvorschuss auch innert der am 5. Mai 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht ge- leistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 4 Dispositivziffer 2 und Urk. 9 Dispositivzif- fer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 5 Soweit die Beklagte sodann mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch ge- gen Bezirksrichterin lic. iur. D._____ und Gerichtsschreiberin MLaw E._____ stellt (Urk. 1 S. 1), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan. Entspre- chend liegt auch kein Grund vor, um das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 1 S. 2). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. D._____ und Ge- richtsschreiberin MLaw E._____ wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 4 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 280'379.25. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend definitive Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB (Fristerstreckung, Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 26. Januar 2026 (CG250090-L) Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend defini- tive Eintragung eines Pfandrechts nach Art. 712i ZGB gegenüber. Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Be-
- 2 - klagte) die mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 angesetzte Frist zur Klagantwort vorletztmals bis zum 11. Februar 2026 erstreckt. Zudem wurde ihr Sistierungsge- such abgewiesen (Urk. 2 S. 3).
2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Beklagten Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 3). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 20. Februar 2026 bis zum
27. Februar 2026 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte die Beklagte geltend, die Post habe am 23. Februar 2026 die Aushändigung diverser Sendungen an von ihr Bevoll- mächtigte verweigert. Die Beklagte wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Fe- bruar 2026 (versandt mit A-Post+, zugestellt am 26. Februar 2026) darauf hinge- wiesen, dass die Sendung noch bis zum 27. Februar 2026 abgeholt werden könne und dass eine weitere Bevollmächtigung von Drittpersonen in Kenntnis der beste- henden Probleme bei der Abholung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne (PZ260018-O = Urk. 8). Die Beklagte holte die Sendung dennoch nicht per- sönlich ab, worauf die Sendung am 28. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 5).
3. Mit Eingabe vom 5. März 2026 verwies die Beklagte erneut auf ihr Schreiben vom 23. Februar 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erstzustellung (Urk. 6 S. 2). Ferner beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Frist- erstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 6 S. 4). Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurden beide Anträge abgewiesen und der Beklag- ten wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kos- tenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 9). Die Sendung war bei der Post C._____ ab dem 23. April 2026 bis zum 30. April 2026 zur Abholung gemeldet. Die Beklagte holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 2. Mai 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 10).
- 3 -
4. Die Beklagte hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 30. April 2026 zugestellt. Da die Beklagte den Kostenvorschuss auch innert der am 5. Mai 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht ge- leistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 4 Dispositivziffer 2 und Urk. 9 Dispositivzif- fer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
5. Soweit die Beklagte sodann mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch ge- gen Bezirksrichterin lic. iur. D._____ und Gerichtsschreiberin MLaw E._____ stellt (Urk. 1 S. 1), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan. Entspre- chend liegt auch kein Grund vor, um das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 1 S. 2). Es wird beschlossen:
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. D._____ und Ge- richtsschreiberin MLaw E._____ wird nicht eingetreten.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 4 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 280'379.25. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms