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RB260002

Definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i ZGB (Nichtigkeit, Sistierung)

Zürich OG · 2026-03-06 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1 und Urk. 13-15, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 280'379.25. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 6. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 6. März 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse …, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend definitive Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nach Art. 712i ZGB (Nichtigkeit, Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung, vom 10. Dezember 2025 (CG250090-L)

- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2025, worin sie der Beklagten eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Klageantwort ansetzte und ihr zugleich eine Kopie der Klagebegründung samt Beilagen zustellte (Urk. 2 S. 2), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten vom 12. Januar 2026 (Urk. 1), unter Hinweis auf die Verfügung vom 16. Januar 2026, mit welcher der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 500.– für die Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt (Urk. 4) und welche der Kam- mer retourniert wurde, weil die Beklagte die Sendung nicht abgeholt hatte (Urk. 8), unter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 9. Februar 2026, mit welcher der Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Vor- schusses angesetzt (Urk. 9), und welche der Kammer wiederum mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert wurde (Urk. 10), nach Einsicht in die Eingabe der Beklagten vom 20. und 23. Februar 2026, worin sie geltend macht, sie habe C._____ AG / D._____ bevollmächtigt und beauftragt, näher bezeichnete auf sie lautende Gerichtsurkunden abzuholen, wobei E._____, geb. tt. Juni 1979, am 13. Februar 2026 zur Post F._____ gegangen sei und ver- sucht habe, die Sendungen entgegenzunehmen, die Post ihm die Sendungen je- doch nicht herausgegeben habe, weswegen sie die entscheidende Kammer ersu- che, zukünftig einen zuverlässigen Anbieter zu beauftragen, ihr die Gerichtsurkun- den zuzustellen (Urk. 13 und 14), da Abklärungen bei der Post am 26. Februar 2026 ergeben haben, dass ihnen der Name E._____ im Zusammenhang mit der Beklagten unbekannt sei, die Beklagte jedoch darauf hingewiesen wurde, dass wenn sie eine Person mit der Abholung von auf der Postfiliale lagernden Sendungen bevollmächtige, sie darauf achten müsse, dass die Vollmacht die Abholung aller Sendungen beinhalte und nicht nur einen Teil davon, ansonsten die Post die Vollmacht als ungültig ansehe (Urk. 15),

- 3 - dass es somit wahrscheinlich erscheint, dass Herr E._____ nicht für alle Sendun- gen eine Vollmacht besass und deswegen keine herausgegeben worden sind, dass es so oder anders jedoch in der Verantwortung der Beklagten liegt, dass ihre Sen- dungen rechtzeitig abgeholt werden, sodass sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und sich an der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nichts ändert, dass das Verhalten der Beklagten, die ihr per Gerichtsurkunde oder eingeschrieben zugestellten Postsendungen nicht selbst abzuholen oder in Empfang zu nehmen, sondern stattdessen eine Person mit der Abholung bestimmter (und nicht etwa sämtlicher!) Sendungen zu beauftragen (vgl. Urk. 13 und 14), letztlich nicht anders interpretiert werden kann, als dass damit das die Beklagte betreffende Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 umgangen werden soll, wonach die Beklagte das Gebot des prozessualen Verhaltens nach Treu und Glauben verletzt, wenn sie bei der Abholung auf der Poststelle nur einen Teil der avisierten Sendungen entge- gen nimmt (BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026), dass die von der Beklagten vorgelegte Vollmacht für E._____ vom 23. Februar 2026 datiert (Urk. 13) und damit nach Erlass des oben zitierten Urteils des Bundes- gerichts, da ein solches Verhalten der Beklagten nicht geschützt werden kann, da es sich folglich rechtfertigt, der Beklagten die Stellungnahme der Post vom 26. Februar 2026 mit diesem Entscheid zur Stellungnahme zukommen zu lassen, da die Verfügung vom 9. Februar 2026 damit als am 19. Februar 2026 zugestellt gilt (vgl. Urk. 6), da die Beklagte den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am 24. Fe- bruar 2026 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 4 Dispositivziffer 2 sowie Urk. 9 Dispositivzif- fer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Ge- richtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Beklagten aufzuer-

- 4 - legen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 1 und Urk. 13-15, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 280'379.25. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fris- tenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 6. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: jo