Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die Parteien standen sich seit November 2023 vor Vorinstanz in einem Ver- fahren betreffend Erbteilung mit der Geschäftsnummer CP230008-K gegenüber (Urk. 3/5 S. 3). Im Nachgang zu einer am 13. Mai 2025 unter der Leitung von Be- zirksrichter lic. iur. D._____ durchgeführten Instruktionsverhandlung schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2025 als durch Vergleich er- ledigt ab (Urk. 3/5; vgl. Urk. 3/21). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 wandten sich die Beschwerdeführer persönlich an die Vorinstanz und beantragten, es sei der Ver- gleich für ungültig zu erklären – ihre Anwälte hätten keinen Auftrag gehabt, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 3/3). Die Vorinstanz interpretierte die Eingabe als Revisionsgesuch und wies dieses im Verfahren mit der Geschäftsnummer BR250003-K, an welchem Bezirksrichter lic. iur. D._____ mitwirkte, mit Beschluss vom 13. Juni 2025 ab (Urk. 3/2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. November 2025 abgewiesen (Urk. 18/3). Die Revisionskläger und Beschwerdeführer ("Beschwerdeführer") haben diesen Entscheid weitergezogen. Das Verfahren vor Bundesgericht ist gemäss Beschwer- deführer noch hängig (vgl. Urk. 14 Rz. 7).
E. 1.1 Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs auf den von den Beschwerdeführern dargestellten Sachverhalt ab. Nach dieser Darstellung sei an- lässlich der Vergleichsgespräche – die unter dem Vorsitz des Referenten Bezirks- richter lic. iur. D._____ geführt worden seien – den Parteien nach einem Unterbruch der Vorentwurf eines Vergleichs vorgelegt worden sei. Den Beschwerdeführern sei jedoch keine Gelegenheit gegeben worden, diesen in Ruhe durchzulesen und ihn mit ihren damaligen Rechtsvertretern zu besprechen. In den anschliessenden Ge- sprächen sei Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin ("Beschwerdegegnerin"), sehr wü- tend geworden und habe dem Beschwerdeführer 1 gesagt, dass er ihm "in die Fresse hauen" und er eine Flasche Champagner aufmachen werde, wenn jener endlich "abkratze". Beide Beschwerdeführer hätten den Gerichtssaal um etwa 15.15 Uhr verlassen, da sie sich sehr unwohl gefühlt hätten und Angst gehabt hät- ten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Aufgrund der Beschimpfungen hätten sie auch nicht mehr an den Abschluss eines Vergleichs geglaubt. Anschliessend sei ein Vergleich ohne Beisein und Kenntnis der Beschwerdeführer geschlossen worden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer 1 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe bei der Vor- instanz gemacht, woraufhin ein Revisionsverfahren eingeleitet und das Rechtsmit- tel abgewiesen worden sei (Urk. 15 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog, die von den Be- schwerdeführern geltend gemachten Umstände erwiesen sich nicht als geeignet, objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit von Bezirksrichter lic. iur. D._____ zu be- gründen. Das blosse Passivbleiben von Bezirksrichter lic. iur. D._____ in der Ver- gleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 infolge der Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen den Beschwerdeführer 1 vermöge für sich allein keinen Ausstandsgrund zu begründen. Zwar könne ein solches Passivbleiben unter Um-
- 6 - ständen einen Fehler der Verfahrens- und Verhandlungsführung darstellen. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens und lasse nicht automatisch auf eine Befangenheit schliessen. Entscheidend sei vielmehr die Motivation des angeblichen Passivbleibens. Statt darzulegen, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ aufgrund eines vorgängig bestehenden Ausstandsgrunds passiv geblieben sei, schlössen die Beschwerdeführer umgekehrt aus dem Passivverhalten auf das Vor- liegen eines Ausstandsgrunds. Aus dem beanstandeten Verhalten manifestiere sich aber keine Haltung, die auf eine fehlende Unvoreingenommenheit hindeute. Eine entsprechende Haltung sei von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft ge- macht worden. Es sei zwar zutreffend – so die Vorinstanz weiter –, dass Bezirks- richter lic. iur. D._____ als Verfahrensleitung verpflichtet sei, den geordneten Ver- handlungsablauf zu gewährleisten und die Parteien vor unsachlichen Angriffen zu schützen. Ein Ausstandsgrund liege jedoch nur vor, wenn die gerügte Verfahrens- führung geeignet sei, bei objektiver Betrachtung den Eindruck mangelnder Unpar- teilichkeit zu erwecken. Nicht jeder Verfahrensfehler – oder jede aus Sicht einer Partei ungenügende Intervention – begründe eine Ausstandspflicht. Erforderlich seien vielmehr besonders krasse oder gehäufte Fehlleistungen, aus denen sich fehlende Distanz oder Neutralität ergebe. Es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die beanstandete unterlassene Intervention Ausdruck einer einsei- tigen Haltung oder Voreingenommenheit zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ oder der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Selbst wenn aus Sicht einer Partei eine aktivere Vergleichsverhandlungsleitung wünschbar gewesen wäre, würde dies höchstens eine Unzulänglichkeit bedeuten, die für sich allein nicht als besonders krassen Fehler qualifiziert werden könne. Dafür spreche auch die Ak- tennotiz des ehemaligen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin 2, aus der hervor- gehe, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ in der Situation etwas überfahren gewe- sen sei. Zudem – so die Vorinstanz weiter – sei auch nicht pauschal davon auszu- gehen, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ nicht neutral sei, weil gegen ihn eine Aufsichtsbeschwerde hängig sei. Zuletzt begründe auch die Befürchtung der Be- schwerdeführer, Bezirksrichter lic. iur. D._____ könnte das Revisionsbegehren ab- lehnen, sofern er überhaupt darauf eintreten und keine res iudicata annehmen würde, keinen Ausstandsgrund. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
- 7 - vermöge das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ keinen objektiv begrün- deten Anschein der Befangenheit zu erzeugen (Urk. 15 S. 8-10). 1.2.1. Wie die Vorinstanz ausführte, tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt oder wenn eine Gerichtsperson aus anderen Gründen befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Befangenheit aus anderen Gründen liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor- eingenommenheit besteht (KUKO ZPO-Kiener, Art. 47 N 18). 1.2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und un- befangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Be- trachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem be- stimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gege- benheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beur- teilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). 1.2.3. Das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den An- schein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung in- haltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder An- tipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann. Problematisch ist insbesondere der Ausdruck persönlicher Geringschätzung oder
- 8 - Abneigung (DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 47 N 24; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 33). 1.2.4. Verfahrensmassnahmen sind unabhängig von ihrer Richtigkeit grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (ZK ZPO-Wullschle- ger, Art. 47 N 33). Verfahrensfehler, die einer Gerichtsperson unterlaufen, können den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wur- den oder so schwer wiegen, dass sie schwere Pflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_75/2021 vom 24. Juni 2021 E. 4.3; DIKE-Komm ZPO- Diggelmann, Art. 47 N 37). Aufgrund solcher schwerer Pflichtverletzungen können objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität be- ruht (BGer 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Oder es kann sogar der Ein- druck entstehen, die Gerichtsperson wolle einer Partei gezielt schaden (BK ZPO- Rüetschi, Art. 47 N 50 m.w.H.). Es muss sich aber um unverständliche Verhaltens- weisen handeln, Ungeschicklichkeiten reichen nicht (BGer 5A_206/2008 vom
23. Mai 2008 E. 3.2-4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35). 1.2.5. Zunächst ist auf das geltend gemachte Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 einzugehen. Die Be- schwerdeführer rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihnen vorwerfe, sie hätten die Motivation für die (Nicht-)Handlung des Bezirksrich- ters nicht aufgeführt. Dies sei aktenwidrig, denn sie hätten in ihrem Gesuch ausge- führt, dass er aus Angst nicht reagiert habe. Wenn sich ein Bezirksrichter von einem Rechtsanwalt einschüchtern lasse und daher seine Pflichten gemäss Sitzungspoli- zei nicht wahrnehme, sei die Befangenheit glaubhaft gemacht worden, denn es sei ihnen nicht zuzumuten, ins Innere des Bezirksrichters sehen zu können (Urk. 14 Rz. 9; Urk. 1 Rz. 30). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, anders als sie in der Beschwerde behaupten, in ihrem Ausstands- und Revisionsgesuch nicht ausgeführt haben, Bezirksrichter lic. iur. D._____ habe aus Angst nicht reagiert. Auch haben sie nicht behauptet, er sei selber in Angst und Schrecken versetzt wor- den (vgl. Urk. 14 Rz. 19). In Randziffer 30 steht dies jedenfalls nicht (Urk. 1 Rz. 30); anders als dies die Beschwerdeführer in Urk. 14 Rz. 9 geltend machen. Damit han-
- 9 - delt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer um unzulässige Noven (vorne Erw. II.3). Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Es wurde aufgezeigt, dass eine tatsächliche Befangenheit eines Richters nicht notwendig ist, um einen Ausstand zu begründen (vorne Erw. III.1.2.2). Entsprechend kann eine Richterin oder ein Richter in einer Situation wie der geltend gemachten auch befangen sein, ohne selbst in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein. Dass die Vorinstanz eine solche tatsächliche Befangenheit in einem ersten Schritt dennoch prüfte (Urk. 15 S. 8), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es handle sich beim Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ nicht nur um blosses Passivverhalten, wie die Vorinstanz argumentiere, sondern es handle sich um Ge- hilfenschaft für die Drohungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im strafrechtli- chen Sinn (Urk. 14 Rz. 19). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für eine irgendwie geartete strafrechtliche Relevanz wäre vorsätzliches Verhalten not- wendig (vgl. Art. 25 StGB). Inwiefern Bezirksrichter lic. iur. D._____ gewollt hätte, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ die Beschwerdeführer bedrohen würde, wurde weder konkret geltend gemacht noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Weitere Rü- gen tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Das vorinstanzliche Ergebnis, wonach das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 keinen Anschein ei- ner Befangenheit begründet, ist damit zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist auf einen Entscheid aus dem Jahr 2009 zu verweisen, in welchem das Bundesge- richt keinen Anschein der Befangenheit gegeben sah, als ein Gericht auf eine ob- jektiv ungehörige Eingabe einer Partei nicht mit einer Rückweisung oder Diszipli- nierung reagierte (BGer 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). An diesem Er- gebnis würde sich nichts ändern, wenn – der Darstellung der Beschwerdeführer folgend – Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ anlässlich der Vergleichsverhandlung ge- sagt hätte, er habe wiederholt postalische Rückscheine absichtlich falsch ausgefüllt und postalische Zustellungen des Gemeindeammannamts verweigert (Urk. 14 Rz. 8; Urk. 1 Rz. 17; Urk. 3/16). Es wäre nicht ungewöhnlich, dass das Gericht in Vergleichsgesprächen nicht zu sämtlichen Äusserungen der Parteien Stellung nimmt und deshalb auf entsprechende Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ nicht weiter eingegangen wäre. Auf eine Ungleichbehandlung der Parteien
- 10 - oder eine persönliche Geringschätzung oder Abneigung des Bezirksrichters lic. iur. D._____ gegen die Beschwerdeführer liessen diese Umstände jedenfalls nicht schliessen. Die Beschwerdeführer bringen solches denn auch nicht substantiiert vor. Bei diesem inhaltlichen Ergebnis kann offenbleiben, ob die Geltendmachung dieses Ausstandsgrunds im vorliegenden (zweiten) Revisionsverfahren nicht ver- spätet erfolgte und die Beschwerdeführer das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ sofort in der Verhandlung vom 13. Mai 2025 hätten rügen und dessen Ausstand verlangen müssen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3). 1.2.6. In einem zweiten Schritt ist auf Ungereimtheiten in der Aktenführung einzu- gehen. Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Aspekt nicht. Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführer (Urk. 14 Rz. 6) machten sie in der von ihnen ange- gebenen Urk. 1 Rz. 31 vor Vorinstanz lediglich geltend, der Bezirksrichter lic. iur. D._____ habe in Bezug auf das von ihnen persönlich eingereichte Revisionsgesuch vom 22. Mai 2025 sowie anlässlich des Telefonats mit ihrer Rechtsvertreterin am
28. Mai 2025 falsch reagiert, indem er nicht gesagt habe, es liege bereits ein sinn- gemässes Revisionsgesuch vor. Weder das Nichtprotokollieren des genannten Te- lefongesprächs noch die Nichtaufnahme des Vertretungsverhältnisses im Rubrum wird an angegebener Stelle des vorinstanzlichen Ausstands- und Revisionsgesuch thematisiert (Urk. 1 Rz. 31). Damit hat die Vorinstanz bezüglich letzterer Vorbringen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Selbst wenn man der Ansicht wäre, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer ver- letzt, indem sie die Vorbringen aus Urk. 1 Rz. 31 nicht behandelte, hätte dies nicht eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge: Eine Rückweisung an die Vorin- stanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs würde vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. OGer ZH RT200189 vom 30. Juni 2021 E. III.4.3.2 S. 19 f.), zumal weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführern substantiiert geltend gemacht wurde, inwiefern das verfassungskonform durchge- führte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Wahrung des recht- lichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). Zudem konnten sich die Beschwerdeführer im vorinstanzli- chen Verfahren und im Beschwerdeverfahren ausführlich zur Thematik äussern.
- 11 - Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren zu- sätzlich auf den Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025, den sie einrei- chen (Urk. 18/3), und machen geltend, das Obergericht habe die nicht ordnungs- gemässe Aktenführung festgestellt (Urk. 14 Rz. 12). Bei diesem zwischen densel- ben Parteien ergangenen Beschluss handelt es sich um eine gerichtsnotorische Tatsache (BK ZPO-Brönnimann, Art. 151 N 4) und nicht um ein Novum. Ausführun- gen zur Zulässigkeit von Noven nach Art. 326 ZPO erübrigen sich damit (vgl. Urk. 14 Rz. 10 ff.). Aufgrund des Obergerichtsentscheids vom 14. November 2025 und der im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 1.2.7. Die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde mit Vollmacht vom 22. Mai 2025 mandatiert (Urk. 3/4 Rz. 1; Urk. 18/3 S. 29; vgl. Urk. 16). Mit Ein- gabe vom 26. Mai 2025 machte sie im Erbteilungsverfahren die Ungültigkeit, even- tuell Nichtigkeit, des gerichtlichen Vergleichs geltend (Urk. 3/4). Dieser Eingabe legte sie gemäss Text ihre Vollmacht bei (Urk. 3/4 S. 2). Wann diese Eingabe beim Gericht einging, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Entspre- chend ist nicht aktenkundig, wann die Vollmacht der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführer bei Bezirksrichter lic. iur. D._____ einging. Am 28. Mai 2025 gab es ein Telefonat zwischen Bezirksrichter lic. iur. D._____ und der Rechtsvertreterin. Gleichentags zog diese ihr Gesuch vom 26. Mai 2025 "[b]ezugnehmend auf den Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 sowie das Telefonat mit Ihnen [..] an- gebrachterweise zufolge Gegenstandslosigkeit zurück, um es später als Revisions- gesuch wieder neu einzubringen" (Urk. 3/6). Wie im Entscheid vom 14. November 2025 festgestellt, befinden sich weder die erwähnten Eingaben in den Akten des Erbteilungsverfahrens noch gibt es eine Aktennotiz zum Telefonat vom 28. Mai 2025 (Urk. 18/3 S. 7 f.; vgl. Urk. 14 Rz. 12). Auch wurde die neue und aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht ins Rubrum des ersten Revisionsver- fahrens aufgenommen (Urk. 18/3 S. 8, S. 29; vgl. Urk. 14 Rz. 12). 1.2.8. Wie im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, wirft dies Fragen betreffend die ordentliche Aktenführung auf. Zudem ist zutreffend, dass die Rechtsvertreterin im Rubrum des Beschlusses des ersten Revisionsver-
- 12 - fahrens fälschlicherweise nicht aufgenommen wurde (Urk. 18/3 S. 8, S. 29). Ver- fahrensfehler können den Anschein einer Befangenheit aber nur dann begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie schwere Pflichtverletzungen darstellen (vorne Erw. III.1.2.4). Wie ebenfalls bereits im Ober- gerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, fehlen mit Bezug auf die Nichtaufnahme ins Rubrum Hinweise auf absichtliches Unterlassen. Wahrscheinli- cher ist ein Versehen (Urk. 18/3 S. 29). Dasselbe gilt für die Aktenführung. Anstatt die Eingabe vom 26. Mai 2025 (Urk. 3/4) zu den Akten zu nehmen, wurde diese allenfalls aufgrund des zwei Tage später erfolgten Rückzugs und Telefonats nicht zu den Akten genommen. Was mit den beiden Eingaben passierte, ist nicht klar. In der beanstandeten Vorgehensweise ist eine unsorgfältige Aktenführung und damit ein Fehler in der Verfahrensführung zu erkennen, indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer noch keine (schwere) Amtspflichtverletzung. Die Beschwerde- führer argumentieren, Bezirksrichter lic. iur. D._____ sei es nur darum gegangen, das Mandatsverhältnis mit ihrer neuen Rechtsvertreterin zu unterdrücken, um ihre (Laien-) Eingabe ohne weiteres als Revisionsgesuch abweisen zu können. Er hätte es anlässlich des Telefonats, als die neue Rechtsvertreterin ihn über das geplante Revisionsverfahren informiert habe, nicht einfach so stehen lassen dürfen. Viel- mehr hätte Bezirksrichter lic. iur. D._____ die Rechtsvertreterin nach Treu und Glauben darauf hinweisen müssen, dass die Beschwerdeführer bereits ein Revisi- onsgesuch anhängig gemacht hätten. Aus demselben Grund habe er die Eingaben vom 26. und 28. Mai 2025 nicht in die Akten gelegt. In diesen werde das bevorste- hende Revisionsgesuch ebenfalls erwähnt, was es erschwert hätte, die Laienein- gabe als Revisionsgesuch abzuweisen. Deshalb habe Bezirksrichter lic. iur. D._____ mit Bezug auf das (erste) Revisionsverfahren auch auf die Einholung ei- nes Kostenvorschusses, die Bekanntgabe einer Prozessnummer sowie der Ge- richtsdelegation sowie eine nach Art. 56 ZPO gebotene Rückfrage bei den Be- schwerdeführern verzichtet Urk. 14 Rz. 13 f.; vgl. Urk. 1 Rz. 31). Durch dieses krasse Fehlverhalten und die unhaltbaren Unterlassungen manifestiere sich – so die Beschwerdeführer – eine Haltung, die fehlende Neutralität gegenüber den Be- schwerdeführern erkennen lasse (Urk. 14 Rz. 16). Hierbei ist einerseits festzuhal- ten, dass den vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, ob Bezirksrichter
- 13 - lic. iur. D._____ im Zeitpunkt seines Telefonats die Vollmacht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bereits vorlag. Hätte sie ihm noch nicht vorgelegen, wäre nicht zu beanstanden, dass er einer Rechtsvertreterin, von welcher er noch nicht eine schriftliche Vollmacht vorliegen hat, nicht umfassend über das Verfahren Aus- kunft erteilte. Ein solches Vorgehen hätte durchaus in seinem Ermessen gelegen, schliesslich gebietet es das Amtsgeheimnis, dass nicht Dritten über Verfahren Aus- künfte erteilt werden. Das Bundesgericht sah andererseits in einem Fall, in wel- chem ein Einzelrichter die telefonischen Kontakte mit den Parteien nicht aktenkun- dig machte, keinen gravierenden Verfahrensfehler und damit keine Befangenheit. Selbst wenn darin eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu sehen sein solle, so das Bundesgericht, läge kein allzu gravierender Verfahrensfehler vor, da nicht ent- scheidrelevante Vorgänge betroffen seien (BGer 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 5.2.2). Der vorliegende Sachverhalt ist gleich zu würdigen. Insbesondere wurde im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, dass eine kor- rekte Aktenführung nicht zu einer Gutheissung des (ersten) Revisionsgesuchs be- ziehungsweise des Rechtsmittels geführt hätte (Urk. 18/3 S. 8, S. 20-22). Damit waren vorliegend wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid keine entscheidrele- vanten Vorgänge vom richterlichen Vorgehen betroffen. Die Akten- und Dossier- führung von Bezirksrichter lic. iur. D._____ ist zwar wie dargelegt unzureichend, manifestiert aber keine fehlende Neutralität oder den Eindruck, er habe den Be- schwerdeführern schaden wollen. Daran ändert nichts, dass im Obergerichtsent- scheid vom 14. November 2025 festgehalten wurde, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer sich treuwidrig behandelt fühlten (Urk. 18/3 S. 29). Die Be- schwerdeführer machen weiter geltend, die Fehler würden sich immer gegen ihre Position, nie gegen jene der Beschwerdegegnerin richten. Auch habe Bezirksrich- ter lic. iur. D._____ mit seinem eigenmächtig und in Abwesenheit der Parteien aus- gearbeiteten Vergleichsvorschlag die Grundlage für eine entscheidende Übervor- teilung der Beschwerdeführer geschaffen, weil nur deswegen von der testamenta- rischen Vorgabe abgewichen worden sei. Dies zeige, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ von Anfang an parteiisch gewesen sei (Urk. 14 Rz. 16, Rz. 20). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Hierbei ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
- 14 - Ausführungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. November 2025 zu ver- weisen (Urk. 18/3 E. 7.3 und 7.5). 1.2.9. Auch eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 und der nachfolgenden Akten- und Dossierführung von Bezirks- richter lic. iur. D._____ genügt nicht, um Umstände zu bejahen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. 1.2.10. Richter müssen zudem nicht allein deshalb im Revisionsverfahren in den Ausstand, weil sie am angegriffenen rechtskräftigen Entscheid mitgewirkt haben (PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 328 N 22; DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 47 N 59; BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 18; BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 58; ZK ZPO- Wullschleger, Art. 47 N 67). Richtet sich der geltend gemachte Revisionsgrund hin- gegen unmittelbar gegen eine mitwirkende Person, besteht für diese eine persönli- che Ausstandspflicht. In der Lehre werden als seltene Ausnahmen für solche Revi- sionsgründe Bestechungsvorwürfe gegen die Gerichtsperson, strafbare Handlun- gen der Gerichtsperson oder eine Verletzung der EMRK genannt (DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 328 N 22). Vorliegend richtet sich ein Teil der gel- tend gemachten Revisionsgründe zwar zumindest indirekt gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____, weil er an der Vergleichsverhandlung auf Äusserungen von Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____ nicht richtig reagiert und die Akten nicht korrekt geführt habe (vgl. Urk. 1). Eine strafbare Handlung des Bezirksrichters ist jedoch nicht auszuma- chen (vorne Erw. III.1.2.5). Ein Ausstandsgrund gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ ist damit auch aus dieser Perspektive zu verneinen. 1.2.11. Zusammenfassend dringen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen.
2. Sistierung des Revisionsverfahrens
E. 2 Am 11. September 2025 reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, bei der Vorinstanz erneut ein Revisionsgesuch ein (Urk. 1; Urk. 3/2-25). Sie beantragten dabei auch, das Revisionsgesuch sei von einem anderen Richter als Bezirksrichter lic. iur. D._____ zu beurteilen (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz legte zwei Verfahren an; ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 6) und ein Verfahren für das Ausstandsbegehren (Urk. 1-5; Urk. 7-13). Nachdem Be- zirksrichter lic. iur. D._____ zum Ausstandsbegehren Stellung genommen hatte und sich die Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme geäussert hatten (Urk. 7; Urk. 10), wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 28. No- vember 2025 ab (Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem vierten Rechtsbegehren, die Vor- instanz sei anzuweisen, das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen des bundesge- richtlichen Entscheids betreffend das Verfahren Geschäft-Nr. BR250003-K zu sis- tieren (Urk. 14 S. 2, Rz. 7).
- 15 -
E. 2.2 Die dortigen Rügen und Begehren betreffen das Revisionsverfahren. Im vor- liegenden Verfahren geht es aber ausschliesslich um das abgewiesene Ausstands- begehren gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____. Darüber hinausgehende Anord- nungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch nicht getroffen.
E. 2.3 Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend sei der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. November 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen.
E. 4 Die Erstinstanz sei anzuweisen, das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids zu sistieren.
E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Beschwer- degegnerin]."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich die Einholung einer Beschwerdeantwort sowie weitere Pro- zessschritte (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Entscheide über Ausstandsbe- gehren sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde formgerecht und innert der zehntägigen Frist erho- ben (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 13). Die vor Vorinstanz unterlegenen Beschwerde- führer sind ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann auf- grund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tat- sachenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK
- 4 - ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Ein- tretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit- tels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massge- benden Behauptungen erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen sowie deren blosse Wiederholung genü- gen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Be- schwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von kon- kret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu wer- den (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vor- getragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht, beziehungsweise nachgeholt, werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3, ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Zulässig sind sodann neue
- 5 - rechtliche Vorbringen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3; vgl. OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1). III. Materielle Beurteilung
1. Vorliegen eines Ausstandsgrunds
Dispositiv
- Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögens- rechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'341'440.– (Urk. 3/5). Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
- Der Beschwerdegegnerin fielen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendun- gen an und die Beschwerdeführer unterliegen, womit sich keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Erw. I.4). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16, Urk. 17 und Urk. 18/3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 16 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Urteil vom 25. März 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen C._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom
28. November 2025 (BV250015-K)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien standen sich seit November 2023 vor Vorinstanz in einem Ver- fahren betreffend Erbteilung mit der Geschäftsnummer CP230008-K gegenüber (Urk. 3/5 S. 3). Im Nachgang zu einer am 13. Mai 2025 unter der Leitung von Be- zirksrichter lic. iur. D._____ durchgeführten Instruktionsverhandlung schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2025 als durch Vergleich er- ledigt ab (Urk. 3/5; vgl. Urk. 3/21). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 wandten sich die Beschwerdeführer persönlich an die Vorinstanz und beantragten, es sei der Ver- gleich für ungültig zu erklären – ihre Anwälte hätten keinen Auftrag gehabt, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 3/3). Die Vorinstanz interpretierte die Eingabe als Revisionsgesuch und wies dieses im Verfahren mit der Geschäftsnummer BR250003-K, an welchem Bezirksrichter lic. iur. D._____ mitwirkte, mit Beschluss vom 13. Juni 2025 ab (Urk. 3/2). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. November 2025 abgewiesen (Urk. 18/3). Die Revisionskläger und Beschwerdeführer ("Beschwerdeführer") haben diesen Entscheid weitergezogen. Das Verfahren vor Bundesgericht ist gemäss Beschwer- deführer noch hängig (vgl. Urk. 14 Rz. 7).
2. Am 11. September 2025 reichten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, bei der Vorinstanz erneut ein Revisionsgesuch ein (Urk. 1; Urk. 3/2-25). Sie beantragten dabei auch, das Revisionsgesuch sei von einem anderen Richter als Bezirksrichter lic. iur. D._____ zu beurteilen (Urk. 1 S. 2). Die Vorinstanz legte zwei Verfahren an; ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 6) und ein Verfahren für das Ausstandsbegehren (Urk. 1-5; Urk. 7-13). Nachdem Be- zirksrichter lic. iur. D._____ zum Ausstandsbegehren Stellung genommen hatte und sich die Beschwerdeführer zu dieser Stellungnahme geäussert hatten (Urk. 7; Urk. 10), wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 28. No- vember 2025 ab (Urk. 15).
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 (Datum Poststempel 22. Dezember 2025; Urk. 14) rechtzeitig (vgl. Art. 321
- 3 - Abs. 2 ZPO; Urk. 13) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 14 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgericht Winterthur vom 28. November 2025 betreffend Ausstandsgesuch sei aufzuheben.
2. Bezirksrichter lic. iur. D._____ sei in den Ausstand zu versetzen.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 vorstehend sei der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 28. November 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu- rückzuweisen.
4. Die Erstinstanz sei anzuweisen, das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Entscheids zu sistieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der [Beschwer- degegnerin]."
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich die Einholung einer Beschwerdeantwort sowie weitere Pro- zessschritte (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales
1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Entscheide über Ausstandsbe- gehren sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde formgerecht und innert der zehntägigen Frist erho- ben (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 13). Die vor Vorinstanz unterlegenen Beschwerde- führer sind ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Be- schwerde ist daher grundsätzlich einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann auf- grund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend ist mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tat- sachenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK
- 4 - ZPO-Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Ein- tretensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit- tels präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massge- benden Behauptungen erhoben wurden, beziehungsweise aus welchen Aktenstel- len sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen sowie deren blosse Wiederholung genü- gen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Be- schwerdeverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von kon- kret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu wer- den (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vor- getragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht, beziehungsweise nachgeholt, werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3, ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Zulässig sind sodann neue
- 5 - rechtliche Vorbringen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3; vgl. OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1). III. Materielle Beurteilung
1. Vorliegen eines Ausstandsgrunds 1.1. Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs auf den von den Beschwerdeführern dargestellten Sachverhalt ab. Nach dieser Darstellung sei an- lässlich der Vergleichsgespräche – die unter dem Vorsitz des Referenten Bezirks- richter lic. iur. D._____ geführt worden seien – den Parteien nach einem Unterbruch der Vorentwurf eines Vergleichs vorgelegt worden sei. Den Beschwerdeführern sei jedoch keine Gelegenheit gegeben worden, diesen in Ruhe durchzulesen und ihn mit ihren damaligen Rechtsvertretern zu besprechen. In den anschliessenden Ge- sprächen sei Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, Rechtsvertreter der Revisionsbeklagten und Beschwerdegegnerin ("Beschwerdegegnerin"), sehr wü- tend geworden und habe dem Beschwerdeführer 1 gesagt, dass er ihm "in die Fresse hauen" und er eine Flasche Champagner aufmachen werde, wenn jener endlich "abkratze". Beide Beschwerdeführer hätten den Gerichtssaal um etwa 15.15 Uhr verlassen, da sie sich sehr unwohl gefühlt hätten und Angst gehabt hät- ten, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ könnte seine Drohungen in die Tat umsetzen. Aufgrund der Beschimpfungen hätten sie auch nicht mehr an den Abschluss eines Vergleichs geglaubt. Anschliessend sei ein Vergleich ohne Beisein und Kenntnis der Beschwerdeführer geschlossen worden. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 habe der Beschwerdeführer 1 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe bei der Vor- instanz gemacht, woraufhin ein Revisionsverfahren eingeleitet und das Rechtsmit- tel abgewiesen worden sei (Urk. 15 S. 2 f.). Die Vorinstanz erwog, die von den Be- schwerdeführern geltend gemachten Umstände erwiesen sich nicht als geeignet, objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit von Bezirksrichter lic. iur. D._____ zu be- gründen. Das blosse Passivbleiben von Bezirksrichter lic. iur. D._____ in der Ver- gleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 infolge der Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ gegen den Beschwerdeführer 1 vermöge für sich allein keinen Ausstandsgrund zu begründen. Zwar könne ein solches Passivbleiben unter Um-
- 6 - ständen einen Fehler der Verfahrens- und Verhandlungsführung darstellen. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens und lasse nicht automatisch auf eine Befangenheit schliessen. Entscheidend sei vielmehr die Motivation des angeblichen Passivbleibens. Statt darzulegen, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ aufgrund eines vorgängig bestehenden Ausstandsgrunds passiv geblieben sei, schlössen die Beschwerdeführer umgekehrt aus dem Passivverhalten auf das Vor- liegen eines Ausstandsgrunds. Aus dem beanstandeten Verhalten manifestiere sich aber keine Haltung, die auf eine fehlende Unvoreingenommenheit hindeute. Eine entsprechende Haltung sei von den Beschwerdeführern nicht glaubhaft ge- macht worden. Es sei zwar zutreffend – so die Vorinstanz weiter –, dass Bezirks- richter lic. iur. D._____ als Verfahrensleitung verpflichtet sei, den geordneten Ver- handlungsablauf zu gewährleisten und die Parteien vor unsachlichen Angriffen zu schützen. Ein Ausstandsgrund liege jedoch nur vor, wenn die gerügte Verfahrens- führung geeignet sei, bei objektiver Betrachtung den Eindruck mangelnder Unpar- teilichkeit zu erwecken. Nicht jeder Verfahrensfehler – oder jede aus Sicht einer Partei ungenügende Intervention – begründe eine Ausstandspflicht. Erforderlich seien vielmehr besonders krasse oder gehäufte Fehlleistungen, aus denen sich fehlende Distanz oder Neutralität ergebe. Es sei weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht, dass die beanstandete unterlassene Intervention Ausdruck einer einsei- tigen Haltung oder Voreingenommenheit zugunsten von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ oder der Beschwerdegegnerin gewesen sei. Selbst wenn aus Sicht einer Partei eine aktivere Vergleichsverhandlungsleitung wünschbar gewesen wäre, würde dies höchstens eine Unzulänglichkeit bedeuten, die für sich allein nicht als besonders krassen Fehler qualifiziert werden könne. Dafür spreche auch die Ak- tennotiz des ehemaligen Rechtsanwalts der Beschwerdeführerin 2, aus der hervor- gehe, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ in der Situation etwas überfahren gewe- sen sei. Zudem – so die Vorinstanz weiter – sei auch nicht pauschal davon auszu- gehen, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ nicht neutral sei, weil gegen ihn eine Aufsichtsbeschwerde hängig sei. Zuletzt begründe auch die Befürchtung der Be- schwerdeführer, Bezirksrichter lic. iur. D._____ könnte das Revisionsbegehren ab- lehnen, sofern er überhaupt darauf eintreten und keine res iudicata annehmen würde, keinen Ausstandsgrund. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
- 7 - vermöge das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ keinen objektiv begrün- deten Anschein der Befangenheit zu erzeugen (Urk. 15 S. 8-10). 1.2.1. Wie die Vorinstanz ausführte, tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn einer der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO umschriebenen Ausstandsgründe vorliegt oder wenn eine Gerichtsperson aus anderen Gründen befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Befangenheit aus anderen Gründen liegt vor, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Vor- eingenommenheit besteht (KUKO ZPO-Kiener, Art. 47 N 18). 1.2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und un- befangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Be- trachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Um- stände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem be- stimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gege- benheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beur- teilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzu- stellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objek- tiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 137 I 227 E. 2.1, BGE 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). 1.2.3. Das Verhalten einer Gerichtsperson gegenüber einer Partei kann den An- schein der Befangenheit erwecken, wenn daraus nach objektiver Betrachtung in- haltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder An- tipathien oder eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden kann. Problematisch ist insbesondere der Ausdruck persönlicher Geringschätzung oder
- 8 - Abneigung (DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 47 N 24; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 33). 1.2.4. Verfahrensmassnahmen sind unabhängig von ihrer Richtigkeit grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu erwecken (ZK ZPO-Wullschle- ger, Art. 47 N 33). Verfahrensfehler, die einer Gerichtsperson unterlaufen, können den Anschein der Befangenheit nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wur- den oder so schwer wiegen, dass sie schwere Pflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_75/2021 vom 24. Juni 2021 E. 4.3; DIKE-Komm ZPO- Diggelmann, Art. 47 N 37). Aufgrund solcher schwerer Pflichtverletzungen können objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlende Distanz und Neutralität be- ruht (BGer 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). Oder es kann sogar der Ein- druck entstehen, die Gerichtsperson wolle einer Partei gezielt schaden (BK ZPO- Rüetschi, Art. 47 N 50 m.w.H.). Es muss sich aber um unverständliche Verhaltens- weisen handeln, Ungeschicklichkeiten reichen nicht (BGer 5A_206/2008 vom
23. Mai 2008 E. 3.2-4; ZK ZPO-Wullschleger, Art. 47 N 35). 1.2.5. Zunächst ist auf das geltend gemachte Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 einzugehen. Die Be- schwerdeführer rügen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz ihnen vorwerfe, sie hätten die Motivation für die (Nicht-)Handlung des Bezirksrich- ters nicht aufgeführt. Dies sei aktenwidrig, denn sie hätten in ihrem Gesuch ausge- führt, dass er aus Angst nicht reagiert habe. Wenn sich ein Bezirksrichter von einem Rechtsanwalt einschüchtern lasse und daher seine Pflichten gemäss Sitzungspoli- zei nicht wahrnehme, sei die Befangenheit glaubhaft gemacht worden, denn es sei ihnen nicht zuzumuten, ins Innere des Bezirksrichters sehen zu können (Urk. 14 Rz. 9; Urk. 1 Rz. 30). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer, anders als sie in der Beschwerde behaupten, in ihrem Ausstands- und Revisionsgesuch nicht ausgeführt haben, Bezirksrichter lic. iur. D._____ habe aus Angst nicht reagiert. Auch haben sie nicht behauptet, er sei selber in Angst und Schrecken versetzt wor- den (vgl. Urk. 14 Rz. 19). In Randziffer 30 steht dies jedenfalls nicht (Urk. 1 Rz. 30); anders als dies die Beschwerdeführer in Urk. 14 Rz. 9 geltend machen. Damit han-
- 9 - delt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführer um unzulässige Noven (vorne Erw. II.3). Darauf kommt es aber ohnehin nicht an. Es wurde aufgezeigt, dass eine tatsächliche Befangenheit eines Richters nicht notwendig ist, um einen Ausstand zu begründen (vorne Erw. III.1.2.2). Entsprechend kann eine Richterin oder ein Richter in einer Situation wie der geltend gemachten auch befangen sein, ohne selbst in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein. Dass die Vorinstanz eine solche tatsächliche Befangenheit in einem ersten Schritt dennoch prüfte (Urk. 15 S. 8), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es handle sich beim Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ nicht nur um blosses Passivverhalten, wie die Vorinstanz argumentiere, sondern es handle sich um Ge- hilfenschaft für die Drohungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im strafrechtli- chen Sinn (Urk. 14 Rz. 19). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Für eine irgendwie geartete strafrechtliche Relevanz wäre vorsätzliches Verhalten not- wendig (vgl. Art. 25 StGB). Inwiefern Bezirksrichter lic. iur. D._____ gewollt hätte, dass Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ die Beschwerdeführer bedrohen würde, wurde weder konkret geltend gemacht noch bestehen dafür Anhaltspunkte. Weitere Rü- gen tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Das vorinstanzliche Ergebnis, wonach das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 keinen Anschein ei- ner Befangenheit begründet, ist damit zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber ist auf einen Entscheid aus dem Jahr 2009 zu verweisen, in welchem das Bundesge- richt keinen Anschein der Befangenheit gegeben sah, als ein Gericht auf eine ob- jektiv ungehörige Eingabe einer Partei nicht mit einer Rückweisung oder Diszipli- nierung reagierte (BGer 4A_222/2009 vom 17. Juni 2009 E. 4.1). An diesem Er- gebnis würde sich nichts ändern, wenn – der Darstellung der Beschwerdeführer folgend – Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ anlässlich der Vergleichsverhandlung ge- sagt hätte, er habe wiederholt postalische Rückscheine absichtlich falsch ausgefüllt und postalische Zustellungen des Gemeindeammannamts verweigert (Urk. 14 Rz. 8; Urk. 1 Rz. 17; Urk. 3/16). Es wäre nicht ungewöhnlich, dass das Gericht in Vergleichsgesprächen nicht zu sämtlichen Äusserungen der Parteien Stellung nimmt und deshalb auf entsprechende Äusserungen von Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ nicht weiter eingegangen wäre. Auf eine Ungleichbehandlung der Parteien
- 10 - oder eine persönliche Geringschätzung oder Abneigung des Bezirksrichters lic. iur. D._____ gegen die Beschwerdeführer liessen diese Umstände jedenfalls nicht schliessen. Die Beschwerdeführer bringen solches denn auch nicht substantiiert vor. Bei diesem inhaltlichen Ergebnis kann offenbleiben, ob die Geltendmachung dieses Ausstandsgrunds im vorliegenden (zweiten) Revisionsverfahren nicht ver- spätet erfolgte und die Beschwerdeführer das Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. D._____ sofort in der Verhandlung vom 13. Mai 2025 hätten rügen und dessen Ausstand verlangen müssen (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Weber, Art. 49 N 3). 1.2.6. In einem zweiten Schritt ist auf Ungereimtheiten in der Aktenführung einzu- gehen. Die Vorinstanz äusserte sich zu diesem Aspekt nicht. Entgegen den Vor- bringen der Beschwerdeführer (Urk. 14 Rz. 6) machten sie in der von ihnen ange- gebenen Urk. 1 Rz. 31 vor Vorinstanz lediglich geltend, der Bezirksrichter lic. iur. D._____ habe in Bezug auf das von ihnen persönlich eingereichte Revisionsgesuch vom 22. Mai 2025 sowie anlässlich des Telefonats mit ihrer Rechtsvertreterin am
28. Mai 2025 falsch reagiert, indem er nicht gesagt habe, es liege bereits ein sinn- gemässes Revisionsgesuch vor. Weder das Nichtprotokollieren des genannten Te- lefongesprächs noch die Nichtaufnahme des Vertretungsverhältnisses im Rubrum wird an angegebener Stelle des vorinstanzlichen Ausstands- und Revisionsgesuch thematisiert (Urk. 1 Rz. 31). Damit hat die Vorinstanz bezüglich letzterer Vorbringen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt. Selbst wenn man der Ansicht wäre, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer ver- letzt, indem sie die Vorbringen aus Urk. 1 Rz. 31 nicht behandelte, hätte dies nicht eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge: Eine Rückweisung an die Vorin- stanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs würde vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. OGer ZH RT200189 vom 30. Juni 2021 E. III.4.3.2 S. 19 f.), zumal weder ersichtlich ist noch von den Beschwerdeführern substantiiert geltend gemacht wurde, inwiefern das verfassungskonform durchge- führte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Wahrung des recht- lichen Gehörs stellt keinen Selbstzweck dar (vgl. BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). Zudem konnten sich die Beschwerdeführer im vorinstanzli- chen Verfahren und im Beschwerdeverfahren ausführlich zur Thematik äussern.
- 11 - Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren zu- sätzlich auf den Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025, den sie einrei- chen (Urk. 18/3), und machen geltend, das Obergericht habe die nicht ordnungs- gemässe Aktenführung festgestellt (Urk. 14 Rz. 12). Bei diesem zwischen densel- ben Parteien ergangenen Beschluss handelt es sich um eine gerichtsnotorische Tatsache (BK ZPO-Brönnimann, Art. 151 N 4) und nicht um ein Novum. Ausführun- gen zur Zulässigkeit von Noven nach Art. 326 ZPO erübrigen sich damit (vgl. Urk. 14 Rz. 10 ff.). Aufgrund des Obergerichtsentscheids vom 14. November 2025 und der im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 1.2.7. Die aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wurde mit Vollmacht vom 22. Mai 2025 mandatiert (Urk. 3/4 Rz. 1; Urk. 18/3 S. 29; vgl. Urk. 16). Mit Ein- gabe vom 26. Mai 2025 machte sie im Erbteilungsverfahren die Ungültigkeit, even- tuell Nichtigkeit, des gerichtlichen Vergleichs geltend (Urk. 3/4). Dieser Eingabe legte sie gemäss Text ihre Vollmacht bei (Urk. 3/4 S. 2). Wann diese Eingabe beim Gericht einging, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Entspre- chend ist nicht aktenkundig, wann die Vollmacht der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführer bei Bezirksrichter lic. iur. D._____ einging. Am 28. Mai 2025 gab es ein Telefonat zwischen Bezirksrichter lic. iur. D._____ und der Rechtsvertreterin. Gleichentags zog diese ihr Gesuch vom 26. Mai 2025 "[b]ezugnehmend auf den Abschreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 sowie das Telefonat mit Ihnen [..] an- gebrachterweise zufolge Gegenstandslosigkeit zurück, um es später als Revisions- gesuch wieder neu einzubringen" (Urk. 3/6). Wie im Entscheid vom 14. November 2025 festgestellt, befinden sich weder die erwähnten Eingaben in den Akten des Erbteilungsverfahrens noch gibt es eine Aktennotiz zum Telefonat vom 28. Mai 2025 (Urk. 18/3 S. 7 f.; vgl. Urk. 14 Rz. 12). Auch wurde die neue und aktuelle Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nicht ins Rubrum des ersten Revisionsver- fahrens aufgenommen (Urk. 18/3 S. 8, S. 29; vgl. Urk. 14 Rz. 12). 1.2.8. Wie im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, wirft dies Fragen betreffend die ordentliche Aktenführung auf. Zudem ist zutreffend, dass die Rechtsvertreterin im Rubrum des Beschlusses des ersten Revisionsver-
- 12 - fahrens fälschlicherweise nicht aufgenommen wurde (Urk. 18/3 S. 8, S. 29). Ver- fahrensfehler können den Anschein einer Befangenheit aber nur dann begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie schwere Pflichtverletzungen darstellen (vorne Erw. III.1.2.4). Wie ebenfalls bereits im Ober- gerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, fehlen mit Bezug auf die Nichtaufnahme ins Rubrum Hinweise auf absichtliches Unterlassen. Wahrscheinli- cher ist ein Versehen (Urk. 18/3 S. 29). Dasselbe gilt für die Aktenführung. Anstatt die Eingabe vom 26. Mai 2025 (Urk. 3/4) zu den Akten zu nehmen, wurde diese allenfalls aufgrund des zwei Tage später erfolgten Rückzugs und Telefonats nicht zu den Akten genommen. Was mit den beiden Eingaben passierte, ist nicht klar. In der beanstandeten Vorgehensweise ist eine unsorgfältige Aktenführung und damit ein Fehler in der Verfahrensführung zu erkennen, indes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer noch keine (schwere) Amtspflichtverletzung. Die Beschwerde- führer argumentieren, Bezirksrichter lic. iur. D._____ sei es nur darum gegangen, das Mandatsverhältnis mit ihrer neuen Rechtsvertreterin zu unterdrücken, um ihre (Laien-) Eingabe ohne weiteres als Revisionsgesuch abweisen zu können. Er hätte es anlässlich des Telefonats, als die neue Rechtsvertreterin ihn über das geplante Revisionsverfahren informiert habe, nicht einfach so stehen lassen dürfen. Viel- mehr hätte Bezirksrichter lic. iur. D._____ die Rechtsvertreterin nach Treu und Glauben darauf hinweisen müssen, dass die Beschwerdeführer bereits ein Revisi- onsgesuch anhängig gemacht hätten. Aus demselben Grund habe er die Eingaben vom 26. und 28. Mai 2025 nicht in die Akten gelegt. In diesen werde das bevorste- hende Revisionsgesuch ebenfalls erwähnt, was es erschwert hätte, die Laienein- gabe als Revisionsgesuch abzuweisen. Deshalb habe Bezirksrichter lic. iur. D._____ mit Bezug auf das (erste) Revisionsverfahren auch auf die Einholung ei- nes Kostenvorschusses, die Bekanntgabe einer Prozessnummer sowie der Ge- richtsdelegation sowie eine nach Art. 56 ZPO gebotene Rückfrage bei den Be- schwerdeführern verzichtet Urk. 14 Rz. 13 f.; vgl. Urk. 1 Rz. 31). Durch dieses krasse Fehlverhalten und die unhaltbaren Unterlassungen manifestiere sich – so die Beschwerdeführer – eine Haltung, die fehlende Neutralität gegenüber den Be- schwerdeführern erkennen lasse (Urk. 14 Rz. 16). Hierbei ist einerseits festzuhal- ten, dass den vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, ob Bezirksrichter
- 13 - lic. iur. D._____ im Zeitpunkt seines Telefonats die Vollmacht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer bereits vorlag. Hätte sie ihm noch nicht vorgelegen, wäre nicht zu beanstanden, dass er einer Rechtsvertreterin, von welcher er noch nicht eine schriftliche Vollmacht vorliegen hat, nicht umfassend über das Verfahren Aus- kunft erteilte. Ein solches Vorgehen hätte durchaus in seinem Ermessen gelegen, schliesslich gebietet es das Amtsgeheimnis, dass nicht Dritten über Verfahren Aus- künfte erteilt werden. Das Bundesgericht sah andererseits in einem Fall, in wel- chem ein Einzelrichter die telefonischen Kontakte mit den Parteien nicht aktenkun- dig machte, keinen gravierenden Verfahrensfehler und damit keine Befangenheit. Selbst wenn darin eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu sehen sein solle, so das Bundesgericht, läge kein allzu gravierender Verfahrensfehler vor, da nicht ent- scheidrelevante Vorgänge betroffen seien (BGer 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018 E. 5.2.2). Der vorliegende Sachverhalt ist gleich zu würdigen. Insbesondere wurde im Obergerichtsentscheid vom 14. November 2025 festgehalten, dass eine kor- rekte Aktenführung nicht zu einer Gutheissung des (ersten) Revisionsgesuchs be- ziehungsweise des Rechtsmittels geführt hätte (Urk. 18/3 S. 8, S. 20-22). Damit waren vorliegend wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid keine entscheidrele- vanten Vorgänge vom richterlichen Vorgehen betroffen. Die Akten- und Dossier- führung von Bezirksrichter lic. iur. D._____ ist zwar wie dargelegt unzureichend, manifestiert aber keine fehlende Neutralität oder den Eindruck, er habe den Be- schwerdeführern schaden wollen. Daran ändert nichts, dass im Obergerichtsent- scheid vom 14. November 2025 festgehalten wurde, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer sich treuwidrig behandelt fühlten (Urk. 18/3 S. 29). Die Be- schwerdeführer machen weiter geltend, die Fehler würden sich immer gegen ihre Position, nie gegen jene der Beschwerdegegnerin richten. Auch habe Bezirksrich- ter lic. iur. D._____ mit seinem eigenmächtig und in Abwesenheit der Parteien aus- gearbeiteten Vergleichsvorschlag die Grundlage für eine entscheidende Übervor- teilung der Beschwerdeführer geschaffen, weil nur deswegen von der testamenta- rischen Vorgabe abgewichen worden sei. Dies zeige, dass Bezirksrichter lic. iur. D._____ von Anfang an parteiisch gewesen sei (Urk. 14 Rz. 16, Rz. 20). Auch dem kann nicht gefolgt werden. Hierbei ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
- 14 - Ausführungen im Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. November 2025 zu ver- weisen (Urk. 18/3 E. 7.3 und 7.5). 1.2.9. Auch eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens an der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 und der nachfolgenden Akten- und Dossierführung von Bezirks- richter lic. iur. D._____ genügt nicht, um Umstände zu bejahen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken. 1.2.10. Richter müssen zudem nicht allein deshalb im Revisionsverfahren in den Ausstand, weil sie am angegriffenen rechtskräftigen Entscheid mitgewirkt haben (PC CPC-Bastons Bulletti, Art. 328 N 22; DIKE-Komm ZPO-Diggelmann, Art. 47 N 59; BK ZPO-Rüetschi, Art. 47 N 18; BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 58; ZK ZPO- Wullschleger, Art. 47 N 67). Richtet sich der geltend gemachte Revisionsgrund hin- gegen unmittelbar gegen eine mitwirkende Person, besteht für diese eine persönli- che Ausstandspflicht. In der Lehre werden als seltene Ausnahmen für solche Revi- sionsgründe Bestechungsvorwürfe gegen die Gerichtsperson, strafbare Handlun- gen der Gerichtsperson oder eine Verletzung der EMRK genannt (DIKE-Komm ZPO-Schwander/Brunner, Art. 328 N 22). Vorliegend richtet sich ein Teil der gel- tend gemachten Revisionsgründe zwar zumindest indirekt gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____, weil er an der Vergleichsverhandlung auf Äusserungen von Rechts- anwalt Dr. iur. Y._____ nicht richtig reagiert und die Akten nicht korrekt geführt habe (vgl. Urk. 1). Eine strafbare Handlung des Bezirksrichters ist jedoch nicht auszuma- chen (vorne Erw. III.1.2.5). Ein Ausstandsgrund gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____ ist damit auch aus dieser Perspektive zu verneinen. 1.2.11. Zusammenfassend dringen die Beschwerdeführer mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen.
2. Sistierung des Revisionsverfahrens 2.1. Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem vierten Rechtsbegehren, die Vor- instanz sei anzuweisen, das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen des bundesge- richtlichen Entscheids betreffend das Verfahren Geschäft-Nr. BR250003-K zu sis- tieren (Urk. 14 S. 2, Rz. 7).
- 15 - 2.2. Die dortigen Rügen und Begehren betreffen das Revisionsverfahren. Im vor- liegenden Verfahren geht es aber ausschliesslich um das abgewiesene Ausstands- begehren gegen Bezirksrichter lic. iur. D._____. Darüber hinausgehende Anord- nungen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid denn auch nicht getroffen. 2.3. Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den unterliegenden Beschwerdeführern je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine vermögens- rechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 1'341'440.– (Urk. 3/5). Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
2. Der Beschwerdegegnerin fielen im Beschwerdeverfahren keine Aufwendun- gen an und die Beschwerdeführer unterliegen, womit sich keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Erw. I.4). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern je zur Hälfte auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, Urk. 16, Urk. 17 und Urk. 18/3 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 16 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: st