Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 22. August 2025 macht der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramts Stadt Zürich, Kreise … und …, eine Klage be- treffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 1 f.), wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (Urk. 2 S. 3): „1. Es sei festzustellen, dass ein Darlehen von Frau C._____ an den Kläger nicht besteht.
E. 2 Es sei festzustellen, dass keine Veruntreuung durch den Kläger gegenüber der D._____ GmbH vorliegt.
E. 3 Es sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 20'000 als Investi- tion in die D._____ GmbH und nicht als Darlehen geleistet wurde.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, wer Schadenersatz beanspruche, habe den Schaden grundsätzlich zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die geschädigte Partei solle nicht ohne nähere Angaben Schadenersatz in beliebiger Höhe fordern können. Vielmehr habe sie alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern würden, soweit zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Höhe einer Genugtuung hange von der Schwere der Verletzung ab (Art. 49 Abs. 1 OR); sie solle eine "seelische Unbill" ausgleichen. Damit sich das Gericht ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen könne, habe die klagende Partei die Umstände darzutun, die auf ihr subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen würden (Urk. 12 E. 9.b). Der Kläger mache pauschal geltend, dass aufgrund der erheblichen psychischen Belastungen und der nachhal- tigen Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbefindens ein Anspruch auf Genug- tuung bestehe. Überdies hafte der Beklagte für sämtliche widerrechtlich verursach- ten materiellen und immateriellen Schäden, die ihm infolge der Persönlichkeitsver- letzung entstanden seien. Damit genüge der Kläger seiner Behauptungslast jedoch nicht. Es bleibe völlig offen, welche Verletzungen welche konkreten Auswirkungen auf das Empfinden des Klägers gehabt haben sollten. Dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich sei, entbinde den Kläger nicht davon, die- sen anzutreten. Angaben zu einem angeblichen Schaden würden zudem vollstän- dig fehlen. Das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung sei daher einstwei- len als aussichtslos zu betrachten. In Bezug auf die Rechtsbegehren 1 bis 7, auf welche nicht einzutreten sei, sei ohnehin von Aussichtslosigkeit auszugehen (Urk. 12 E. 9.c). Der Kläger trete als Geschäftsführer der F._____ GmbH auf und müsse als prozesserfahren bezeichnet werden. In seinem separaten Gesuch um
- 5 - unentgeltliche Rechtspflege zitiere er seitenlang theoretische Ausführungen, auch zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass zur Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsbegehren das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage vollständig hätte dargelegt wer- den müssen. Eine Nachfristansetzung erscheine daher entbehrlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Urk. 12 E. 9.d).
E. 3.2 Der Kläger rügt, die unentgeltliche Rechtspflege sei trotz anerkannter Kom- plexität des Falls verweigert worden, was zu einem klaren Ungleichgewicht der "prozessualen Waffen" führe (Urk. 11 S. 4). Die Komplexität des Sachverhalts und die Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Fragen würden eine anwaltliche Ver- tretung erforderlich machen (Urk. 11 S. 7). Werde die Komplexität eines Verfahrens anerkannt, sei nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zwingend die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorzusehen, da eine Partei ohne anwaltliche Unterstützung nicht in der Lage sei, ihre Rechte sachge- recht wahrzunehmen (Urk. 11 S. 11). Die Aktenlage zeige, dass die Klage auf einer Vielzahl von Beweismitteln beruhe, darunter seine vollständige Entlastung im Straf- verfahren sowie umfangreiche schriftliche Kommunikation, welche die Persönlich- keitsverletzung und deren Folgen belegen würden. Die Argumentation der Aus- sichtslosigkeit sei daher nicht haltbar und widerspreche der tatsächlichen Beweis- lage. Die Klage sei detailliert begründet und verweise auf zahlreiche Beilagen (Urk. 11 S. 12). Wären seine Rechtsbegehren aussichtslos, wäre die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren 9 gar nicht eingetreten (Urk. 11 S. 16). Zudem würden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vorinstanz be- stehen, da der Beklagte selbst Rechtsanwalt sei und der Verdacht der Befangenheit im Raum stehe (Urk. 11 S. 4).
E. 3.3 Der Kläger erachtet seine Klage unter Verweis auf deren Begründung und die Beweismittel als nicht aussichtslos. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, dass er seiner Behauptungslast nicht genüge, weil hinreichende Angaben zur immateriellen Unbill und zum Schaden fehlen würden, geht der Kläger nicht ein; er zeigt mit kei- nem Wort auf, wo er entgegen der Vorinstanz solche Behauptungen in der Klage vorgenommen hätte. Damit genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht (vgl. E. 2). Es
- 6 - war auch nicht an der Vorinstanz, seine zahlreichen Beweismittel zur Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage zu durchforsten (BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 3.2). Aus dem blossen Umstand, dass auf ein Rechtsbegehren (einstweilen) nicht nichteingetreten wurde, kann nichts in Bezug auf dessen materielle Prognose abgeleitet werden. Die diesbezügliche Argumen- tation des Klägers verfängt nicht. Unerheblich bleibt auch, ob sich seine Klage als komplex erweist. Besteht wegen Aussichtslosigkeit der Klage kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO), entfällt auch der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter als deren Teilgehalt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 3.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Be- tracht (Art. 327 Abs. 3 ZPO).
E. 4 Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegen das Zürcher An- waltsgesetz (AnwG ZH) verstossen hat.
E. 4.1 Der Kläger ersucht (mutmasslich) auch für das Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts (Urk. 11 S. 17). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan- des, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und da- mit als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei- sen ist.
E. 4.2 Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in (analo- ger) Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzu- setzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger infolge sei-
- 7 - nes Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
E. 5 Es sei festzustellen, dass der Beklagte seine Behauptungen in Strafanzeige und Klage nicht wahrheitsgemäss substantiiert hat.
E. 6 Es sei festzustellen, dass der Kläger den Wohnungsschlüssel (Wohnung E._____ …, Zürich) nicht erhalten hat.
E. 7 Dem Beklagten sei zu verbieten zu behaupten, dass der Kläger ein Darlehen erhalten, Gelder veruntreut oder CHF 20'000 privat ver- wendet habe.
E. 8 Dem Kläger soll die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Friedensrichter als auch für die Hauptverhand- lung bewilligt werden.
E. 9 Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung und Schadenersatz gemäss Art. 49 OR zu bezahlen, mindestens CHF 30'000.
E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten aufzuer- legen.“ Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 10. September 2025 auf Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 7 nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege ab, auferlegte die Entscheidgebühr für den Teilentscheid von Fr. 1'000.– dem Kläger und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– an (Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 = Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3).
- 3 - Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. September 2025 rechtzeitig Beru- fung und Beschwerde (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10/1), mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 6): „1. [Berufungsantrag]
2. Die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, inklusive Bestellung eines Rechtsan- walts (z.B. RA X._____) als Rechtsvertreter.
3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners.“ Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Beschwerde des Klä- gers. Seine Berufung gegen den Nichteintretensentscheid auf die Rechtsbegehren 1 bis 7 wird im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LB250052-O beurteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
- 4 -
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). Diese formellen Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3).
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14, und den Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Persönlichkeitsverletztung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung, vom 10. September 2025 (CG250066-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 22. August 2025 macht der Kläger unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramts Stadt Zürich, Kreise … und …, eine Klage be- treffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 1 f.), wobei er folgende Rechtsbegehren stellte (Urk. 2 S. 3): „1. Es sei festzustellen, dass ein Darlehen von Frau C._____ an den Kläger nicht besteht.
2. Es sei festzustellen, dass keine Veruntreuung durch den Kläger gegenüber der D._____ GmbH vorliegt.
3. Es sei festzustellen, dass der Betrag von CHF 20'000 als Investi- tion in die D._____ GmbH und nicht als Darlehen geleistet wurde.
4. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegen das Zürcher An- waltsgesetz (AnwG ZH) verstossen hat.
5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte seine Behauptungen in Strafanzeige und Klage nicht wahrheitsgemäss substantiiert hat.
6. Es sei festzustellen, dass der Kläger den Wohnungsschlüssel (Wohnung E._____ …, Zürich) nicht erhalten hat.
7. Dem Beklagten sei zu verbieten zu behaupten, dass der Kläger ein Darlehen erhalten, Gelder veruntreut oder CHF 20'000 privat ver- wendet habe.
8. Dem Kläger soll die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Verfahren vor dem Friedensrichter als auch für die Hauptverhand- lung bewilligt werden.
9. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuung und Schadenersatz gemäss Art. 49 OR zu bezahlen, mindestens CHF 30'000.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Beklagten aufzuer- legen.“ Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 10. September 2025 auf Rechtsbegehren Ziffer 1 bis 7 nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechts- pflege ab, auferlegte die Entscheidgebühr für den Teilentscheid von Fr. 1'000.– dem Kläger und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– an (Urk. 7 Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 = Urk. 12 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3).
- 3 - Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 25. September 2025 rechtzeitig Beru- fung und Beschwerde (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 10/1), mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 6): „1. [Berufungsantrag]
2. Die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, inklusive Bestellung eines Rechtsan- walts (z.B. RA X._____) als Rechtsvertreter.
3. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwer- degegners.“ Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Beschwerde des Klä- gers. Seine Berufung gegen den Nichteintretensentscheid auf die Rechtsbegehren 1 bis 7 wird im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. LB250052-O beurteilt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Be- schwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Stand- punkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti- gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vor- instanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu er- folgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom
- 4 -
21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). Diese formellen Anforderungen an eine Rechtsmittelbegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). 3.1. Die Vorinstanz erwog, wer Schadenersatz beanspruche, habe den Schaden grundsätzlich zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die geschädigte Partei solle nicht ohne nähere Angaben Schadenersatz in beliebiger Höhe fordern können. Vielmehr habe sie alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern würden, soweit zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Höhe einer Genugtuung hange von der Schwere der Verletzung ab (Art. 49 Abs. 1 OR); sie solle eine "seelische Unbill" ausgleichen. Damit sich das Gericht ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen könne, habe die klagende Partei die Umstände darzutun, die auf ihr subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen würden (Urk. 12 E. 9.b). Der Kläger mache pauschal geltend, dass aufgrund der erheblichen psychischen Belastungen und der nachhal- tigen Beeinträchtigung des persönlichen Wohlbefindens ein Anspruch auf Genug- tuung bestehe. Überdies hafte der Beklagte für sämtliche widerrechtlich verursach- ten materiellen und immateriellen Schäden, die ihm infolge der Persönlichkeitsver- letzung entstanden seien. Damit genüge der Kläger seiner Behauptungslast jedoch nicht. Es bleibe völlig offen, welche Verletzungen welche konkreten Auswirkungen auf das Empfinden des Klägers gehabt haben sollten. Dass der Gefühlsbereich dem Beweis mitunter schwer zugänglich sei, entbinde den Kläger nicht davon, die- sen anzutreten. Angaben zu einem angeblichen Schaden würden zudem vollstän- dig fehlen. Das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung sei daher einstwei- len als aussichtslos zu betrachten. In Bezug auf die Rechtsbegehren 1 bis 7, auf welche nicht einzutreten sei, sei ohnehin von Aussichtslosigkeit auszugehen (Urk. 12 E. 9.c). Der Kläger trete als Geschäftsführer der F._____ GmbH auf und müsse als prozesserfahren bezeichnet werden. In seinem separaten Gesuch um
- 5 - unentgeltliche Rechtspflege zitiere er seitenlang theoretische Ausführungen, auch zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit. Es habe ihm bewusst sein müssen, dass zur Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsbegehren das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage vollständig hätte dargelegt wer- den müssen. Eine Nachfristansetzung erscheine daher entbehrlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen (Urk. 12 E. 9.d). 3.2. Der Kläger rügt, die unentgeltliche Rechtspflege sei trotz anerkannter Kom- plexität des Falls verweigert worden, was zu einem klaren Ungleichgewicht der "prozessualen Waffen" führe (Urk. 11 S. 4). Die Komplexität des Sachverhalts und die Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Fragen würden eine anwaltliche Ver- tretung erforderlich machen (Urk. 11 S. 7). Werde die Komplexität eines Verfahrens anerkannt, sei nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zwingend die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorzusehen, da eine Partei ohne anwaltliche Unterstützung nicht in der Lage sei, ihre Rechte sachge- recht wahrzunehmen (Urk. 11 S. 11). Die Aktenlage zeige, dass die Klage auf einer Vielzahl von Beweismitteln beruhe, darunter seine vollständige Entlastung im Straf- verfahren sowie umfangreiche schriftliche Kommunikation, welche die Persönlich- keitsverletzung und deren Folgen belegen würden. Die Argumentation der Aus- sichtslosigkeit sei daher nicht haltbar und widerspreche der tatsächlichen Beweis- lage. Die Klage sei detailliert begründet und verweise auf zahlreiche Beilagen (Urk. 11 S. 12). Wären seine Rechtsbegehren aussichtslos, wäre die Vorinstanz auf das Rechtsbegehren 9 gar nicht eingetreten (Urk. 11 S. 16). Zudem würden erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Vorinstanz be- stehen, da der Beklagte selbst Rechtsanwalt sei und der Verdacht der Befangenheit im Raum stehe (Urk. 11 S. 4). 3.3. Der Kläger erachtet seine Klage unter Verweis auf deren Begründung und die Beweismittel als nicht aussichtslos. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, dass er seiner Behauptungslast nicht genüge, weil hinreichende Angaben zur immateriellen Unbill und zum Schaden fehlen würden, geht der Kläger nicht ein; er zeigt mit kei- nem Wort auf, wo er entgegen der Vorinstanz solche Behauptungen in der Klage vorgenommen hätte. Damit genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht (vgl. E. 2). Es
- 6 - war auch nicht an der Vorinstanz, seine zahlreichen Beweismittel zur Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage zu durchforsten (BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_33/2025 vom 6. Mai 2025 E. 3.2). Aus dem blossen Umstand, dass auf ein Rechtsbegehren (einstweilen) nicht nichteingetreten wurde, kann nichts in Bezug auf dessen materielle Prognose abgeleitet werden. Die diesbezügliche Argumen- tation des Klägers verfängt nicht. Unerheblich bleibt auch, ob sich seine Klage als komplex erweist. Besteht wegen Aussichtslosigkeit der Klage kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 lit. b ZPO), entfällt auch der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter als deren Teilgehalt (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.4. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei die- sem Ausgang des Verfahrens fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Be- tracht (Art. 327 Abs. 3 ZPO). 4.1. Der Kläger ersucht (mutmasslich) auch für das Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts (Urk. 11 S. 17). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistan- des, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie aufgezeigt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und da- mit als aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuwei- sen ist. 4.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenfreiheit gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO gilt nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren. Demgegenüber dürfen im Rechtsmittelverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Gerichtskosten erhoben werden (BGE 137 III 470 E. 6 S. 471 ff.; BGE 140 III 501 E. 4.3.2 S. 510 f.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in (analo- ger) Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzu- setzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Kläger infolge sei-
- 7 - nes Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14, und den Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Beschwerdegegner zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: st