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RB250023

Erbteilung (Revision)

Zürich OG · 2025-11-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien standen sich seit dem 10. November 2023 vor Vorinstanz in ei- nem Verfahren betreffend Erbteilung gegenüber (Urk. 8/1). Im Nachgang zu einer am 13. Mai 2025 durchgeführten Instruktionsverhandlung schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2025 als durch Vergleich (vgl. Urk. 8/22) erledigt ab (Urk. 8/5). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025, eingegangen am

23. Mai 2025 (Urk. 1), wandten sich die Beklagten persönlich an die Vorinstanz und beantragten, es sei der Vergleich für ungültig zu erklären – ihre Anwälte hätten keinen Auftrag gehabt, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 1). Die Vorinstanz in- terpretierte die Eingabe als Revisionsgesuch (Urk. 2 S. 2, E. I/2) und wies dieses mit Beschluss vom 13. Juni 2025 ab (Urk. 2 S. 8 = Urk. 5 S. 8).

E. 1.2 Dagegen erhoben die Beklagten, (neu) anwaltlich vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. X1._____ (Urk. 6), mit Eingabe vom 16. Juli 2025 rechtzeitig (Urk. 3; Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 4 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025 sei aufzuheben.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-3). Ebenso wurden die vorinstanzlichen Akten des Erbteilungsverfahrens (Geschäfts-Nr. CP230008-K;

- 3 - Urk. 10/1-80) sowie die Akten des Protokollberichtigungsverfahrens (Geschäfts- Nr. RB250019-O; Urk. 11/1-9) beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales

E. 2 Der Vergleich vom 13. Mai 2025 und der darauf ergangene Ab- schreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 des Bezirksgerichts Win- terthur seien aufzuheben.

E. 2.1 Entscheide über Revisionsgesuche sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und unter Verweisung auf genau zu bezeichnende Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend präzis aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht ein- zutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

- 4 -

3. Aktenbeizug und Zeugenbefragung

E. 3 Das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, das Verfahren be- treffend Erbteilungsklage wiederaufzunehmen bzw. fortzuführen.

E. 3.1 Die Beklagten beantragen (nebst den bereits beigezogenen Akten des Proto- kollberichtigungsverfahrens Geschäfts-Nr. RB250019-O) auch den Beizug der Ak- ten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, welches bei der Verwaltungskommis- sion des hiesigen Obergerichts hängig sei (Urk. 4 S. 6). Inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren zur Entscheidfindung benötigt bzw. beigezogen werden sollten, erhellt nicht und wird von den Beklagten auch nicht begründet. Da es sich beim Aktenbeizug um einen Beweisantrag handelt, wäre dieser von den Beklagten zu begründen gewesen. Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, welche Tatsachenbehauptungen anhand der Akten im Aufsichtsbeschwerdeverfahren hät- ten bewiesen werden sollen. Die Akten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sind somit nicht beizuziehen.

E. 3.2 Sodann beantragen die Beklagten, es seien Rechtsanwalt Dr. Y._____, Rechtsanwalt X2._____, Rechtsanwalt X3._____, Bezirksrichter D._____ sowie Gerichtsschreiberin E._____ betreffend die Drohung und Beschimpfung durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 4 S. 10 f.). Ebenso sei die Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin Dr. X1._____, zum Telefonat mit Bezirksrichter D._____ vom 28. Mai 2025 als Zeugin zu befragen (Urk. 4 S. 14 f.). Als Rechtsvertreterin der Beklagten legte Rechtsanwältin Dr. X1._____ ihren Standpunkt bzw. den Inhalt des Telefonats mit Bezirksrichter D._____ bereits in der Beschwerdeschrift dar. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb sie als Zeugin befragt werden sollte bzw. inwiefern ihr Zeugnis die Überzeugung des Gerichts noch zu ändern vermag (vgl. auch E. 4.2). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Rechtser- heblich ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des Ver- fahrens beeinflussen kann (BSK ZPO-Guyan, Art. 150 N 3). Vorliegend erhellt nicht, inwiefern die aufgeführten Zeugen sachdienliche Aussagen dazu machen können, die den fraglichen Vergleich zu Fall bringen würden. Abgesehen von Rechtsanwältin Dr. X1._____ waren die aufgeführten Rechtsvertreter wie auch die Gerichtsbesetzung an der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 anwesend, und die Rechtsvertreter X3._____ und X2._____ haben unter Mitwirkung des Ge-

- 5 - richts mit der Gegenseite einen Vergleich abgeschlossen. Dass sie nun einen an- deren – den Vergleich zu Fall bringenden – Ablauf der Instruktionsverhandlung vom 13.Mai 2025 bezeugen würden, erscheint unwahrscheinlich. Selbst wenn aber an- lässlich der Verhandlung die vorgebrachten Äusserungen durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ gefallen wären – was offenbleiben kann – könnte dies, wie nachfol- gend aufgezeigt, nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Entsprechend ist dar- auf zu verzichten, zu diesen Darlegungen Beweise zu erheben.

4. Das verfahrenseinleitende Schriftstück – (k)ein Revisionsgesuch?

E. 4 Bezüglich vorstehend Ziff. 3 sei das Bezirksgericht Winterthur ins- besondere anzuweisen, das Schlichtungsverfahren wiederholen zu lassen und den Beschwerdeführer 1 dazu rechtsgenüglich vorzu- laden.

E. 4.1 Die Beklagten rügen einleitend die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie hätten vor Vorinstanz kein Revisionsgesuch gestellt (Urk. 4 S. 3). Als sie von ihren (damaligen) Rechtsanwälten am Abend des 13. Mai 2025 telefo- nisch erfahren hätten, dass nach ihrem Weggang ein Vergleich geschlossen wor- den sei, seien sie aus allen Wolken gefallen. Sie hätten nicht mit einem Vergleichs- abschluss gerechnet, dessen Inhalt sie nicht gekannt und daher nie einem solchen zugestimmt hätten. Sofort nach Erhalt des Vergleichstextes habe der Beklagte 1 die Gerichtsschreiberin E._____ angerufen und mitgeteilt, dass der Vergleich aus Sicht der Beklagten nicht rechtens und deshalb aufzuheben sei. Danach seien mehrere Telefonate erfolgt und Gerichtsschreiberin E._____ habe dem Beklagten 1 versprochen, mit dem Vorsitzenden Kontakt aufzunehmen. Da der Beklagte 1 an- schliessend nichts mehr vom Gericht gehört habe, hätten sich die Beklagten am

22. Mai 2025 mit einer Eingabe beim Gericht gemeldet und Einsprache gegen den Vergleich vom 13. Mai 2025 erhoben; mit dem Antrag, diesen für ungültig zu erklä- ren. Mit keinem Wort hätten sie ihre Eingabe als Revision oder sonst als Rechts- mittel betitelt. Es habe sich um ein gewöhnliches Schreiben von Laien gehandelt (Urk. 4 S. 12 f.). Nachdem die (neue) Rechtsvertreterin der Beklagten am

22. Mai 2025 mandatiert worden sei, habe sie mit Datum vom 26. Mai 2025 ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs eingereicht. Mit Abschrei- bungsbeschluss vom 22. Mai 2025 sei das Verfahren zwischenzeitlich zufolge Ver- gleich abgeschrieben worden. Die Rechtsvertreterin der Beklagten habe am

28. Mai 2025 mit dem Vorsitzenden telefoniert und diesen darauf hingewiesen, dass sie ihre Eingabe vom 26. Mai 2025 zurückziehen werde, um ein Revisionsge-

- 6 - such zu stellen. Anschliessend an das Telefonat habe sie ihre Eingabe vom

26. Mai 2025 zurückgezogen und in Aussicht gestellt, das Gesuch zu einem späte- ren Zeitpunkt als Revisionsgesuch neu einzubringen. Anlässlich des besagten Te- lefonats habe der Vorsitzende mit keinem Wort erwähnt, dass aus seiner Sicht be- reits ein Revisionsgesuch durch die Beklagten pendent sei. Hätte er das der Rechtsvertreterin mitgeteilt, so hätte sie dieses ebenfalls zurückgezogen und als Revisionsgesuch ergänzt und neu eingebracht. Trotz dieser klaren Ansage des Wiedereinbringens der Eingabe, habe der Vorsitzende zusammen mit seinen Rich- terkollegen mit Datum vom 13. Juni 2025 beschlossen, die Laieneingabe abzuwei- sen, wobei die Rechtsvertreterin nicht im Rubrum aufgeführt worden und der be- sagte Beschluss direkt an die Beklagten zugestellt worden sei (Urk. 4 S. 14 f.). Wie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2025 zu entnehmen sei, hätten diese kein Revisionsgesuch, sondern eine Einsprache eingereicht und darum ge- beten, den Vergleich als ungültig zu erklären. Im Zeitpunkt dieser Eingabe sei noch kein Abschreibungsbeschluss zugestellt worden, weshalb diese Eingabe nicht als Revisionsgesuch hätte entgegengenommen werden dürfen. Die Vorinstanz habe in falscher Interpretation der Auslegungsregeln die Eingabe der Beklagten als Re- visionsgesuch interpretiert und dafür sogar ein sinngemässes Rechtsbegehren for- muliert. Eine solche Vorgehensweise sei höchst willkürlich und unzulässig, gehe doch aus dem Wortlaut der Eingabe klar hervor, dass es sich um eine Einsprache handle. Indem die Vorinstanz so getan habe, als handle es sich um ein Revisions- gesuch, habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Dies gelte umso mehr, als die Rechtsvertreterin der Beklagten am 28. Mai 2025 beim Vorsitzenden telefonisch vorstellig geworden sei und ihr geplantes Vorgehen erläutert habe. Spä- testens dann hätte er auf das angeblich pendente Revisionsgesuch hinweisen müs- sen, was Ausfluss von Art. 52 ZPO gewesen wäre. Da der Abschreibungsbe- schluss erst zwei Wochen nach dem besagten Telefonat bzw. dem Rückzug ergan- gen sei, sei zu vermuten, dass das Gericht den Vergleich in trockene Tücher habe bringen wollen und deshalb die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revisionsge- such behandelt habe, um dieses ohne Weiteres und gestützt auf Art. 330 ZPO ab- weisen zu können. Denn der Kernpunkt des Revisionsgesuches wäre nicht die Er- weckung eines Irrtums oder absichtliche Täuschung gewesen, sondern die Erwe-

- 7 - ckung einer gegründeten Furcht. Durch die sofortige Abweisung der Laieneingabe sei den Beklagten eine Instanz weggenommen worden, denn sie müssten nun di- rekt Beschwerde führen und könnten ihre Revisionsargumente nicht mehr vor Vor- instanz vorbringen. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Rechtsvertrete- rin oder die Beklagten zu fragen, ob die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revi- sionsgesuch zu verstehen sei, habe sie gegen das Prinzip von Treu und Glauben und gegen die richterliche Fragepflicht verstossen (Urk. 4 S. 15 f., S. 18 f., S. 21)

E. 4.2 Die Rüge der Beklagten, sie hätten vor Vorinstanz kein Revisionsgesuch ge- stellt, geht an der Sache vorbei. Die Beklagten haben mit Eingabe vom 22. Mai 2025 vor Vorinstanz "Einsprache" gegen den Vergleich erhoben. Sodann heisst der Betreff der Einsprache "Anfechtung Vergleich" (Urk. 1). Die Vorinstanz hatte die "Einsprache" der Beklagten anhand zu nehmen und zu behandeln. Die einzige Ein- sprachemöglichkeit gegen einen Vergleich ist die Revision (BSK ZPO-Gschwend Art. 241 N 21), sodass es folgerichtig war, die von Laien als "Einsprache" bezeich- nete Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mangels Alternative musste die Vorinstanz auch nicht bei den Beklagten nachfragen, ob die "Einspra- che" als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen sei. Die Beklagten legen in ihrer Rechtsmittelschrift denn auch nicht dar, in welcher Form ihre "Einsprache" richti- gerweise hätte behandelt werden müssen. Anfechtungsobjekt des Revisionsbe- gehrens ist der Dispositionsakt selber, also vorliegend der vor Gericht geschlos- sene Vergleich. Die Revision richtet sich somit nicht gegen den lediglich deklarato- rischen gerichtlichen Abschreibungsbeschluss (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 63 m.w.H.). Entsprechend konnte die Vorinstanz die Eingabe der Beklagten auch be- reits am 23. Mai 2025 und vor Zustellung des Abschreibungsbeschlusses als Revi- sionsgesuch entgegennehmen. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Betreffend die Vorbringen der Beklagten, ihre Rechtsvertreterin habe am

26. Mai 2025 ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs einge- reicht, am 28. Mai 2025 mit dem Vorsitzenden telefoniert, welcher sie nicht auf das bereits hängige Revisionsgesuch hingewiesen habe, und sie habe gleichentags die Eingabe vom 26. Mai 2025 zurückgezogen, ist anzumerken, dass sich in den vor- instanzlichen Akten weder das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ver-

- 8 - gleichs vom 26. Mai 2025 (Urk. 8/4) noch dessen Rückzug vom 28. Mai 2025 (Urk. 8/6) befindet. Ebenso wenig gibt es eine Aktennotiz zum Telefonat vom

28. Mai 2025. Dass sich die Eingaben von Rechtsanwältin Dr. X1._____ vom

26. und 28. Mai 2025 sowie die Aktennotiz betreffend das Telefonat vom

28. Mai 2025 nicht in den Akten befinden, erstaunt zwar und wirft Fragen betreffend eine ordentliche Aktenführung auf, bleibt jedoch ohne Einfluss auf den Verfahrens- ausgang. Auch die vollständigen und korrekt geführten Akten sowie das Einbringen der Drohung als Willensmangel hätten nicht zur Gutheissung der Beschwerde ge- führt (vgl. auch E. 7.3). Im Übrigen stellen die Beklagten vorliegend keinen Antrag, die Sache sei deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insgesamt kann fest- gehalten werden, dass die Vorbringen der Beklagten die Vorgehensweise der Vor- instanz (mit Ausnahme der Zusendung des vorinstanzlichen Entscheides nur an die Parteien persönlich; vgl. unten E. 9.2) nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal die Beklagten auch nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Vorinstanz falsch ge- handelt habe.

5. Nichtigkeit

E. 5 Es sei im Sinne einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde festzustellen, dass das Bezirksgericht Winter- thur das Verfahren ungebührlich verzögert hat, indem es die Frage der gültigen Klagebewilligung nicht entschieden hat.

E. 5.1 Die Beklagten machen weiter geltend, der Vergleich bzw. der darauf basie- rende Abschreibungsbeschluss sei nichtig. Die Nichtigkeit bestehe deshalb, weil der Vergleichsverhandlung mangels gültiger Klagebewilligung gar keine gültige Klage zugrunde gelegen habe, weshalb auch kein Vergleich darüber habe ge- schlossen werden können (Urk. 4 S. 5). Die Klägerin habe die Erbteilungsklage beim Friedensrichter anhängig gemacht. Der Friedensrichter habe die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 am 18. April 2023, mithin einen Tag bevor die Verhandlung stattgefunden habe, in den Briefkasten des Beklagten 1 gelegt. Dieser habe die Einladung nicht gesehen und in der Folge auch nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen. Auch sein Rechtsvertreter habe keine Vorladung erhalten und nicht teilnehmen können. In der Folge habe die Klägerin die Klage trotz offensichtlich ungültiger Klagebewilligung eingereicht. Eine solche ungültige Klagebewilligung hätte vom Friedensrichter gar nicht ausgestellt werden dürfen bzw. hätte von der Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen, was sie nicht getan und damit gegen Art. 62, Art. 204 und Art. 206 ZPO verstossen habe.

- 9 - Am 13. Dezember 2023 habe sich der frühere Rechtsvertreter des Beklagten 1, Rechtsanwalt X2._____, an die Vorinstanz gewandt und einen sofortigen Nichtein- tretensentscheid zufolge dieser nicht ordnungsgemässen Vorladung verlangt. Die- sen Antrag habe er auch in der Klageantwort und der nachfolgenden Korrespon- denz, zuletzt am 28. März 2025, wiederholt. Der Antrag sei insofern klar und nach- vollziehbar gewesen, als die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO von Amtes wegen und in einem frühen Prozessstadium zu prüfen seien. Da bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung kein Urteil in der Sache ergehen dürfe, sei es zweck- mässig, diese vorab zu prüfen. Da sich die Klagebewilligung aufgrund der nicht rechtmässigen Vorladung des Beklagten 1 zur Schlichtungsverhandlung als nich- tig, subsidiär ungültig, erweise, fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Am 6. Au- gust 2024 habe die Vorinstanz die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung angeordnet. In der Folge habe die Vorinstanz die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis eingeholt, sie habe aber nicht über das beantragte Nichteintreten entschieden. Stattdessen sei zur erwähn- ten Vergleichsverhandlung vorgeladen worden. Dies, trotz Reklamation durch Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwalt X3._____ in den Stellungnahmen zum Beweisergebnis. Die Vorladung sei im klaren Wissen, dass die Klagebewilligung nichtig (ev. ungültig) sei, erfolgt, weil der Friedensrichter keinerlei Belege für die rechtsgenügliche Vorladung des Beklagten 1 habe vorlegen können (Urk. 4 S. 7 ff. und S. 27). Da die Beklagten die Verhandlung vorzeitig verlassen hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, sich gegen den Vergleich zu wehren, der trotz nich- tiger Klagebewilligung geschlossen worden sei. Die Beklagten hätten den Vergleich sodann nicht selbst unterzeichnet, wie dies in Art. 241 Abs. 1ZPO vorgeschrieben sei. Mangels Unterschrift sei der Vergleich auch nicht vom Willensvollstrecker un- terzeichnet worden. Der Vergleich sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben (Urk. 4 S. 1 f.). Im Beschluss vom 13. Juni 2025 habe die Vorinstanz nichts über die Pro- blematik von Art. 241 Abs. 1 ZPO geschrieben, sondern die Ansicht vertreten, dass es auch im Ermessen des Gerichts liegen müsse, einer Partei die persönliche An- wesenheit für den Rest einer Verhandlung zu erlassen und die Unterzeichnung der Vereinbarung ihrem Rechtsvertreter zu überlassen (Urk. 4 S. 24). Der Vergleich sei nur zwischen den Erben und der Vermächtnisnehmerin respektive deren Rechts-

- 10 - vertreter abgeschlossen worden. Der Willensvollstrecker sei weder involviert noch vertreten gewesen. Die Vollmacht von Rechtsanwalt X2._____ beschränke sich nur auf die Erben, nicht auch auf die Willensvollstreckervertretung. Die Vertretung für den Willensvollstrecker sei Rechtsanwalt Dr. Z._____ übergeben worden, was dem Gericht bekannt gewesen sei. Trotzdem sei dieser nicht zur Vergleichsverhandlung vorgeladen worden. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer könnten nicht einfach mit- tels Vergleich den Nachlass aufteilen, ohne dass der Willensvollstrecker seine Zu- stimmung gebe. Ansonsten könnten die Erben stets posthum den Willen des Erb- lassers aushebeln und die Anordnungen des Willensvollstreckers umgehen, was nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sei. Vorliegend sei der Willensvollstre- cker vom Vergleich ausgeschlossen gewesen, weshalb dieser (der Vergleich) im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR gegen die guten Sitten (Einhaltung des Willens der Erblasserin) verstosse, was die Nichtigkeit des Vergleiches als Ganzes, inklusive der Abschreibung des Verfahrens durch das Gericht nach sich ziehe. Die Nichtig- keit sei in jedem Verfahren, vor jeder Instanz, zu beachten, auch wenn das Ober- gericht im Nichteintretensbeschluss vom 13. Juni 2025 die Ansicht vertreten habe, die Nichtigkeit sei nicht hinreichend dargelegt worden, was nicht stimme. Wie viel nichtiger könne ein Vergleich sein, welcher auf einer fehlenden Klagebewilligung mangels korrekter Vorladung des einen Beklagten samt Rechtsvertreters basiere? Der Vergleich sei auch formell ungültig, weil der Fehler des Schlichtungsverfahrens nie geheilt worden sei, d.h. der Beklagte 1 oder dessen Rechtsvertreter hätten nie an einer Schlichtungsverhandlung teilnehmen können. Die Vorinstanz hätte somit das Verfahren nie anhand nehmen dürfen und auf der Wiederholung des Schlich- tungsverfahrens bestehen müssen, da es an der Prozessvoraussetzung der gehö- rigen Klageeinleitung gemangelt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ergebe sich die Nichtigkeit stets, wenn schwere Verfahrensfehler erfolgt seien (Urk. 4 S. 19 f.).

E. 5.2 Nichtigkeit eines Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be-

- 11 - hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfü- gung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Fe- bruar 2016 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018 E. 3.2). Die Beklagten führen aus, dass der Friedensrichter die Vorladung des Beklagten 1 erst am Tag vor der Verhandlung in dessen Briefkasten gelegt (vgl. dazu Urk. 10/33), der Beklagte 1 diese nicht gesehen habe und folglich nicht zur Schlich- tungsverhandlung erschienen sei (Urk. 4 S. 7). Es ist zutreffend, dass die Vorin- stanz zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfahren durch- führte (vgl. Urk. 10/22, Urk. 10/33 und Urk. 10/28), zum Beweisergebnis die Stel- lungnahmen der Parteien einholte (Urk. 10/47), jedoch im Zeitpunkt der Vergleichs- verhandlung vom 13. Mai 2025 noch nicht über die Frage der Gültigkeit der Klage- bewilligung entschieden hatte. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des abge- schlossenen Vergleichs. Nachdem die anwaltlich vertretenen Parteien je einmal zum Beweisergebnis Stellung genommen hatten, wurden sie telefonisch angefragt, ob sie Interesse an einer Instruktionsverhandlung mit gerichtlich geführten Ver- gleichsgesprächen hätten, was sämtliche Parteien – im Wissen um die noch offene Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung – bejahten (Urk. 10/56). Daraufhin wur- den den Parteien die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenseite zugestellt unter Hinweis darauf, dass ihnen – bei Scheitern der Vergleichsverhandlung – Frist an- gesetzt werde, um Stellung zu nehmen (Urk. 10/57/1-3). Den Parteien war somit bewusst und sie waren damit einverstanden, dass zuerst nochmals versucht würde, eine Einigung zu erzielen, und dass nur bei Scheitern dieses Versuchs über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden würde. Rechtsanwalt X2._____ nahm dennoch vor der Verhandlung nochmals Stellung (Urk. 10/59). Soweit ersichtlich machte keiner der Rechtsvertreter der Beklagten geltend, dass sie erst zu Ver- gleichsgesprächen bereit seien, wenn über die Frage der Gültigkeit der Klagebe- willigung entschieden worden sei. Etwas anderes – nämlich, dass die Rechtsver- treter der Beklagten im Vorfeld der Vergleichsverhandlung verlangt hätten, es sei

- 12 - zunächst über die Gültigkeit der Klagebewilligung zu entscheiden – machen die Beklagten auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Die Parteien waren somit mit dem Vorgehen der Vorinstanz einverstanden und haben sich in Kenntnis des Umstands, dass die Prozessvoraussetzungen strittig sind, auf Vergleichsgesprä- che eingelassen sowie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 einen Vergleich abgeschlossen (Urk. 10/63). Der Vergleich wurde sodann zwi- schen den Parteien geschlossen, sodass es sich – entgegen den Ausführungen der Beklagten – gerade nicht um ein Urteil in der Sache handelt, für welches die Prozessvoraussetzungen hätten gegeben sein müssen. Es ist diesbezüglich kein Nichtigkeitsgrund gegeben. Die Beklagten machen weiter geltend, der Vergleich sei nichtig, weil sie ihn nicht persönlich, sondern nur ihre Rechtsvertreter unterzeichnet hätten, was Art. 241 Abs. 1 ZPO widerspreche (Urk. 4 S. 11 und 23 f.). Dies ist nicht zutreffend. Art. 241 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass die prozesserledigenden Erklärungen dem Gericht zu Protokoll zu geben sind und dieses von den Parteien zu unterzeichnen ist. Er- folgt die Erklärung durch eine Parteivertretung, bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung (BSK ZPO-Gschwend, Art. 241 N 11). Ob die vorgenommenen Pro- zesshandlungen zwischen Partei und Vertretung abgestimmt sind, ist für das Ge- richt nicht von Belang. Für besondere Prozesshandlungen, wie die Prozesserledi- gung nach Art. 241 ZPO bedarf der Vertreter gemäss Art. 396 Abs. 3 OR einer besonderen Ermächtigung, die von Amtes wegen nachzuverlangen ist, wenn sie nicht in der ab initio eingereichten Vollmacht mitenthalten ist (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 14 f.). Vorliegend geht – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 5 S. 6) – aus beiden Vollmachten der Beklagten explizit hervor, dass die Rechtsver- treter zum "Abschluss von Vergleichen" bevollmächtigt wurden (Urk. 10/13 und Urk. 10/20). Entsprechend waren die Rechtsanwälte X3._____ und X2._____ be- rechtigt, den Vergleich vom 13. Mai 2025 für die Beklagten zu unterzeichnen. Es erhellt auch nicht, inwiefern die Vorinstanz nicht befugt gewesen sein sollte, die Beklagten etwas vor Abschluss der Verhandlung aus derselben zu entlassen; umso mehr nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt – wie die Vorinstanz ausführte – der Inhalt des Vergleiches bereits besprochen worden war und die Anwälte der Parteien ex- plizit zu Protokoll gaben, dass sie zur finalen Ausgestaltung des Vergleiches be-

- 13 - vollmächtigt seien (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K S. 26). Dass die Beklagten dem Gericht vor Verlassen des Gerichtssaals mitgeteilt hätten, ihre Rechtsvertreter seien nicht ermächtigt, während ihrer Abwesenheit eine Vereinba- rung zu unterzeichnen, machen sie nicht geltend. Ein Nichtigkeitsgrund liegt wie- derum nicht vor. Ferner bringen die Beklagten vor, der Vergleich sei nichtig, weil der Willensvollstre- cker seine Zustimmung nicht erteilt habe (Urk. 4 S. 19 f.). Auch dem ist nicht zu folgen. Der Auftrag an den Willensvollstrecker in Art. 518 Abs. 2 ZGB, die Teilung auszuführen, bezieht sich auf die Erbteilung, d.h. auf die Teilung des Netto-Nach- lasses nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung. Nach der einhel- ligen Lehre und Praxis bedeutet die Teilung ausführen aber nicht, dass der Willens- vollstrecker die Erbteilung ohne Zutun der Erben selbständig/autoritativ vornehmen und rechtskräftig abschliessen kann. Vielmehr hat der Willensvollstrecker lediglich die Erbteilung vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrages zu vollzie- hen, aber die Erbteilung selbst ist Sache der Erben bzw. des Gerichts (BSK ZGB- Leu, Art. 518 N 52). Sodann können die Erben durch einstimmigen Beschluss die Erbteilung vornehmen, wenn der Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers noch nicht vorliegt (BSK ZGB-Leu, Art. 518 N 60). Die Parteien konnten somit die Erb- teilung ohne die Zustimmung des Willensvollstreckers vornehmen, da sie sich einig und damit befugt waren, den Vergleich abzuschliessen. Ein Nichtigkeitsgrund wird auch dadurch nicht begründet. Nach dem Gesagten ist der Vergleich nicht als nichtig zu qualifizieren.

E. 6 Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung

E. 6.1 Die Beklagten erheben weiter eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverwei- gerungsbeschwerde. Sie hätten die mangelhafte Klagebewilligung von Anfang an mit der ersten Stellungnahme im Dezember 2023 moniert. Erst am 6. August 2024, mithin acht Monate später, habe die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Friedens- richter eingeholt und die Beklagten befragt. Obschon die Vorinstanz dann die Stel- lungnahmen zum Beweisergebnis eingeholt habe, sei nie darüber entscheiden wor- den. Dieses Verschleppen des Nichteintretensentscheides sei Gegenstand der

- 14 - Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es könne nicht sein, dass ein Gericht trotz mehrfacher Intervention von zwei Rechtsvertretern monate- lang die vorgebrachten Mängel nicht abkläre, dadurch Art. 59 ZPO verletze und den Parteien das rechtliche Gehör verwehre. Ein solches Gebaren erfülle die Rechtsverweigerung, subsidiär die Rechtsverzögerung (Urk. 4 S. 6 und S. 28).

E. 6.2 Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Be- schwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Eine Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre (OGer ZH RB190019 vom 2. August 2019 E. 2.1; Zivilprozess, Rechtsmittel des kantonalen Instanzenzuges gemäss ZPO, Staehlin/Mosimann S. 574). Wann eine Rechtsver- zögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung erge- ben sich aus der Praxis zu dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK veran- kerten Beschleunigungsgebot. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Recht- sprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Kom- plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist der Ge- staltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 320 N 7). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu be- jahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden namentlich nicht unnütze Zeit haben verstreichen lassen. Den Behörden ist eine Rechtsverzö-

- 15 - gerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betrof- fene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein sol- ches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 je m.w.H.). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Be- schwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen sol- chen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Ent- scheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.). Die Beklagten machen geltend, die Vorinstanz habe erst acht Monate nach der Rüge der ungültigen Klagebewilligung, mithin am 6. August 2024, die Stellung- nahme beim Friedensrichter eingeholt und die Beklagten befragt, wodurch sie das Verfahren verschleppt habe und weshalb die Rechtsverzögerung bzw. -verweige- rung festzustellen sei (Urk. 4 S. 6 und 28). Wie die Beklagten selbst ausführen, ist die Beweisabnahme im August und September 2024 erfolgt. Entsprechend fehlt es den Beklagten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. Juli 2025 am Rechts- schutzinteresse. Die Vorinstanz hat den nächsten prozessleitenden Schritt im Herbst 2024 bereits vorgenommen, zu mehr hätte sie zum Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung nicht angehalten werden können. Mangels Rechtsschutzinteresses ist daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Beweisabnahme nicht einzutreten. Eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung monieren die Beklagten auch des- halb, weil die Vorinstanz trotz Beweisabnahme nicht über die Gültigkeit der Klage- bewilligung entschieden hatte (Urk. 4 S. 28). Auch diese Rüge zielt an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hatte den Parteien mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (Urk. 10/47) Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt. Die Stellung- nahmen gingen folglich ein (Urk. 10/50 und Urk. 10/52-53). Daraufhin wurden die

- 16 - Parteien von der Vorinstanz angefragt, ob Interesse an einer Vergleichsverhand- lung bestehe, was von den Parteien bejaht wurde (Urk. 10/56). In der Folge wurde den Parteien mitgeteilt, dass ihnen bei Scheitern der Vergleichsverhandlung noch- mals Frist für Stellungnahmen angesetzt werde (Urk. 10/57/1-3). Die Parteien wur- den damit in Kenntnis gesetzt, dass ein Entscheid betreffend die Gültigkeit der Kla- gebewilligung nur bei Scheitern der Vergleichsgespräche erfolgen wird, was die Parteien konkludent akzeptierten. Da anlässlich der Vergleichsverhandlung vom

13. Mai 2025 ein Vergleich erzielt werden konnte, erübrigte sich ein Entscheid be- treffend die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt somit nicht vor. Ebenso wenig handelte die Vorin- stanz – wie von den Beklagten vorgebracht (Urk. 4 S. 20 f.) – wider Treu und Glau- ben oder verletzte das rechtliche Gehör der Beklagten, indem sie nicht auf deren Eingaben zur Gültigkeit der Klagebewilligung einging. Auch verletzte sie (die Vor- instanz) durch eine Untätigkeit auf die Eingaben von Rechtsanwalt X2._____ hin nicht das richterliche Gebot der transparenten Kommunikation mit den Parteiver- tretern, was ebenfalls Ausfluss von Art. 52 ZPO sei (vgl. Urk. 4 S. 20 f.). Denn wie soeben erwähnt, informierte die Vorinstanz, dass erst die Vergleichsverhandlung durchgeführt werde und nur bei deren Scheitern über die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden werde. Im Übrigen stellte die Vorinstanz – auch wenn vor Eingang der fraglichen Eingaben von Rechtsanwalt X2._____ – den Par- teien in Aussicht, ihnen werde im Fall einer Nichteinigung in Bezug auf die Stel- lungnahmen zum Beweisergebnis das Replikrecht gewährt (vgl. Urk. 10/57/1-3). Das wurde von den Parteien so hingenommen. Das Gesuch um Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Willensmängel

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog zum Revisionsgesuch der Beklagten im Wesentlichen, es sei nicht ersichtlich, dass der Vergleich vom 13. Mai 2025 an einem Willensman- gel leide. Es sei weder von einem wesentlichen Irrtum noch von einer absichtlichen Täuschung auszugehen. In concreto erschliesse sich aus der Darstellung der Be- klagten nicht, über welches Sachverhaltselement sie eine falsche Vorstellung ge-

- 17 - habt haben wollten. Vielmehr hielten die Beklagten in ihrer Eingabe vom

22. Mai 2025 selbst erneut die wesentlichen Teile des Sachverhaltes betreffend Erbteilung fest, wonach insbesondere die Zuteilung der in den USA gelegenen Grundstücke sowie die Bestimmung des an die Schwester des Beklagten 1, der Klägerin, auszuzahlenden Erbanteils thematisiert werde. Mit anderen Worten seien die Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs über den die Erbteilung betreffenden Sachverhalt vollumfänglich informiert gewesen; woraus sich eine ir- rige Vorstellung über den Sachverhalt ergeben solle, ergebe sich aus dem Revisi- onsgesuch nicht. Indes sei festzuhalten, dass ein streitiger Punkt, um dessentwillen die Parteien eine vergleichsweise Lösung anstrebten, nicht nachträglich wegen Grundlagenirrtums angefochten werden könne. Dies wäre einzig dann möglich, wenn sich die Anfechtung auf einen Sachverhaltsteil beziehen würde, den beide Parteien irrtümlich als gegeben voraussetzten. Eine solche Konstellation liege ge- rade nicht vor (Urk. 5 S. 4 f.). Sodann fehle es mit Blick auf die vorgebrachte absichtliche Täuschung – neben dem Fehlen eines Irrtums – bereits an genaueren Vorbringen zu einer konkreten Täuschungshandlung. Es sei weder ersichtlich, dass falsche Tatsachen vorgespielt noch dass vorhandene Tatsachen verschwiegen worden seien, zumal die Beklag- ten – wie bereits ausgeführt – die wesentlichen Sachverhaltselemente selbst erneut dargelegt hätten (Urk. 5 S. 5). Weiter würden die Beklagten auch hinsichtlich ihrer vorgebrachten formellen Män- gel nicht durchdringen. Es möge zwar zutreffen, dass die Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 am Nachmittag, nachdem der Be- klagte 1 sein Einverständnis zur Übernahme der Liegenschaften in den USA sowie der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– aus dem übrigen Nachlassvermögen an die Klägerin gegeben habe, den Gerichtssaal verlassen und den "Rest" somit ihren Rechtsvertretern überlassen hätten. Daraus könne im Nachhinein jedoch nicht ab- geleitet werden, man habe mit der "Ausfertigung des Vergleichs" "nichts zu tun" und man habe "diesen Vergleich nicht unterzeichnet". Schliesslich befänden sich sowohl vom Beklagten 1 als auch von der Beklagten 2 je eine gültige Vollmacht ihres jeweiligen Rechtsvertreters in den Akten, welche ausdrücklich zum "Ab-

- 18 - schluss von Vergleichen" ermächtigten. Damit habe für das Gericht keinerlei Anlass bestanden, die Bevollmächtigung der beiden Rechtsanwälte in Frage zu stellen (Urk. 5 S. 5 f.). Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Unterzeichnung des Ver- gleichs vom 13. Mai 2025 durch die beiden Rechtsvertreter der Beklagten auch vor dem Hintergrund der (gerichtlich angeordneten) persönlichen Erscheinungspflicht der Parteien nicht zu beanstanden sei. Einerseits sei den Parteien im Säumnisfalle lediglich die Auflage von allfällig unnötig entstandener Prozesskosten angedroht worden, nicht aber anderweitige prozessuale Konsequenzen. Andererseits handle es sich bei der vorliegenden Pflicht zum persönlichen Erscheinen um eine solche, die seitens des Gerichts zwecks Förderung der Vergleichsbereitschaft angeordnet worden sei. Im Unterschied etwa zur persönlichen Anwesenheitspflicht im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, welche das Gesetz ausdrücklich vorsehe – und folg- lich zwingend zu beachten sei –, stehe es im gerichtlichen Ermessen, eine solche anzuordnen. Damit müsse es auch im Ermessen des Gerichts liegen, einer Partei

– nach Erzielung einer Einigung – die persönliche Anwesenheitspflicht für den Rest einer Verhandlung zu erlassen und die Unterzeichnung der Vereinbarung ihrem (gehörig bevollmächtigten) Rechtsvertreter zu überlassen. Dem Gesagten zufolge sei das Revisionsgesuch abzuweisen (Urk. 5 S. 6).

E. 7.2 Die Beklagten machen diverse Willensmängel geltend. Anlässlich der Ver- handlung vom 13. Mai 2025 habe das Gericht während der Mittagspause in Abwe- senheit der Parteien und unaufgefordert einen Vergleichsentwurf ausgearbeitet, in welchem noch die Unterschriften sämtlicher Parteien persönlich vorgesehen gewe- sen seien (Urk. 4 S. 9). Nachdem die Parteien nach der Mittagspause um 14.00 Uhr wieder im Gerichtssaal gewesen seien, sei ihnen ein Vorentwurf eines Vergleiches zwar vorgelegt, aber nicht mit ihnen besprochen worden. Ihnen sei auch keine Ge- legenheit gegeben worden, diesen in Ruhe durchzulesen und ihn mit ihren Rechts- vertretern zu besprechen. Bei den nachfolgenden Gesprächen sei Rechtsanwalt Dr. Y._____ sehr wütend geworden und habe dem Beklagten 1 gesagt, dass er ihm "in die Fresse hauen werde", worauf der Beklagte 1 sofort den Vorsitzenden gebe- ten habe, zu intervenieren. Dies habe dieser aber nicht getan, obschon er die Mög-

- 19 - lichkeiten nach Art. 128 ZPO gehabt hätte. Ein andermal habe Rechtsanwalt Dr. Y._____ dem Beklagten 1 gesagt, "er mache eine Flasche Champagner auf, wenn der Beklagte 1 endlich abkratze". Nachdem der Vorsitzende auch dagegen trotz Bitte des Beklagten 1 nichts unternommen habe, hätten die Beklagten den Ge- richtssaal um 15.15 Uhr verlassen, da sie sich sehr unwohl gefühlt und Angst ge- habt hätten, Rechtsanwalt Dr. Y._____ könnte seine Drohung in die Tat umsetzen. Sie hätten aufgrund der beschriebenen Beschimpfung und Drohung auch nicht mehr an den Abschluss eines Vergleiches geglaubt und den Vorsitzenden als be- fangen erachtet, weil er nicht gegen die Drohung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ eingeschritten sei. Durch den vorzeitigen und die äusseren Umstände erzwunge- nen Weggang der Beklagten sei der Verfahrensausgang wesentlich beeinflusst worden, indem zunächst die Aussage des Beklagten 1 falsch protokolliert und an- schliessend ein Vergleich ohne das Beisein und Kenntnis der Beklagen geschlos- sen worden sei. Die Vorinstanz habe die Beklagten nicht am Weggehen gehindert, obschon die Vorladung zeitlich als "open end" Verhandlung mit persönlicher Anwe- senheitspflicht ausgestaltet gewesen sei. Nach dem Weggang der Beklagten hätte daher zwingend eine Vertagung und neue Terminansetzung der Vergleichsver- handlung erfolgen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz die Vergleichsver- handlung ohne die Beklagten weitergeführt (Urk. 4 S. 10 ff.). Indem die Vorinstanz trotz sofortiger Intervention des Beklagten 1 nicht eingegriffen habe, als Rechtsan- walt Dr. Y._____ ihn bedroht und beschimpft habe, sondern vielmehr die Ver- gleichsverhandlung fortgesetzt und die Beklagten habe ziehen lassen, habe sie es ermöglicht, dass die Beklagten gemäss Art. 29 Abs. 1 OR in eine gegründete Furcht versetzt worden seien. Insbesondere habe die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. Y._____ weder ermahnt noch ihm eine Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO auferlegt und auch auf weitere sitzungspolizeiliche Massnahmen habe sie verzichtet. Durch diese Äusserungen hätten sich die Beklagten bedroht gefühlt, denn aufgrund der Rage, in der sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ befunden habe, sei es naheliegend gewesen, dass er seine Drohung in die Tat umsetzen könnte. Auch die Vorinstanz sei durch diese Äusserungen überfordert gewesen. Die Drohung sei zudem widerrechtlich gewesen, weil Rechtsanwalt Dr. Y._____ dem Beklagten 1 eine Verletzung von Leib und Leben angedroht habe. Die beschriebene Beschimp-

- 20 - fung und Drohung hätten dazu geführt, dass die Beklagten die Vergleichsverhand- lung vorzeitig verlassen hätten. Ansonsten hätte es keinen Anlass für sie gegeben, nicht bis zum Schluss zu bleiben. Sie hätten sich aber nicht länger ungeschützt den Drohungen aussetzen wollen, die vom Gericht nicht unterbunden worden seien. Die Drohung sei konkret gewesen und es habe eine nahe und erhebliche Gefahr des Beklagten 1 bestanden. Auch für seine Lebenspartnerin, die Beklagte 2, sei ein Verbleiben in diesem bedrohlichen Klima unzumutbar gewesen, da sich die Wut von Rechtsanwalt Dr. Y._____ nach dem Weggang des Beklagten 1 zweifellos auf sie gerichtet hätte. Durch den vorzeitigen Weggang der Beklagten sei der Verfah- rensausgang massgeblich beeinflusst worden, indem für die Beklagten ein negati- ver Vergleich geschlossen worden sei, welcher dem Beklagten 1 weit weniger als im Testament vorgesehen einbringen würde. Die Vollmacht der beiden Rechtsver- treter sei nicht soweit gegangen, das Testament umzustossen. Die Erklärung der Rechtsanwälte der Beklagten, dass sie zur finanziellen Ausgestaltung des Verglei- ches bevollmächtigt seien, könne die Drohung nicht heilen, denn sie sei wesentlich für den Weggang der Beklagten und damit für den Abschluss eines Vergleiches gewesen, der dem Testament der Erblasserin diametral zuwiderlaufe. Zudem liege die Zuteilung der Liegenschaften nicht mehr im Bereich der finanziellen Ausgestal- tung des Vergleiches, sondern der kompletten Abänderung des testamentarischen Wortlautes und somit dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin. Auch aus diesem Grund sei der Vergleich für die Beklagten unverbindlich, da sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass die Liegenschaften in den USA dem Beklagten 1 zugeteilt werden und dieser auch noch das Legat an die Beklagte 2 aus der eigenen Tasche ausrichten müsse (Urk. 4 S. 21 ff.).

E. 7.3 Die Beklagten bringen erstmals im vorliegenden Verfahren vor, dass sie den Gerichtssaal aufgrund einer – so die Beklagten – Drohung und einer Beschimpfung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ verlassen hätten und es nur deshalb zu einem für sie nachteiligen Vergleich habe kommen können, sodass der Willensmangel der gegründeten Furcht gegeben sei. Im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten die Be- klagten zwar eine Drohung und eine Beschimpfung, machten aber nicht geltend, dass sie deshalb die Verhandlung verliessen. Sie führten lediglich aus, dass sie einem Irrtum unterlegen und getäuscht worden seien (vgl. Urk. 1). Der Tatbestand

- 21 - der gegründeten Furcht war somit kein Thema. Entsprechend handelt es sich bei den Vorbringen um Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksich- tigen sind (vgl. E. 2.2). Die Tatsache, dass sich die Beklagten aufgrund einer Dro- hung und einer Beschimpfung unwohl gefühlt und nur deshalb die Verhandlung verlassen hätten, hätten sie ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz vorbringen kön- nen, da diese den Beklagten seit der Verhandlung vom 13. Mai 2025 bekannt war. Auch im mit Rechtsmittel der Beklagten vom 9. Juni 2025 eingeleiteten Verfahren Geschäfts-Nr. LB250033-O war keine Rede davon, dass sie die Gerichtsverhand- lung wegen der Drohung verlassen hätten. Es wurde vielmehr ausgeführt, dass die Beklagten den Gerichtssaal verlassen hätten, weil sich die Diskussionen in die Länge gezogen und sie aufgrund der vorherrschenden, abweichenden Meinungen über die Aufteilung des Nachlasses nicht davon ausgegangen seien, dass noch am gleichen Tag ein Vergleich geschlossen werde (Urk. 1 S. 12 im Verfahren Ge- schäfts-Nr. LB250033-O). Im Übrigen wäre der Willensmangel der gegründeten Furcht aber ohnehin nicht gegeben gewesen. Selbst wenn die Beklagten die Ver- handlung mitunter wegen der von ihnen geltend gemachten Aussagen von Rechts- anwalt Dr. Y._____ verlassen hätten, so taten sie dies im Wissen darum, dass ihre Anwälte in der Verhandlung verblieben, um den Vergleich zum Abschluss zu brin- gen bzw. "final auszugestalten", wozu – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch die Zuteilung der Liegenschaften gehörte (Prot. I in Verfahren Geschäfts- Nr. CB230008-K S. 26). Ebenso war den Beklagten bekannt, dass ihre Rechtsver- treter auch zum Abschluss eines Vergleiches bevollmächtigt waren (Urk. 10/13 und Urk. 10/2). Die damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, die – im Gegensatz zu deren heutigen Rechtsvertreterin und den Angehörigen der Kammer – an der In- struktionsverhandlung anwesend waren, schienen die Äusserungen von Rechtsan- walt Dr. Y._____ (trotz Aktennotiz von Rechtsanwalt X3._____) nicht als derart ge- wichtig angesehen zu haben, dass die Instruktionsverhandlung hätte abgebrochen werden müssen, was sie jederzeit hätten verlangen können. Sodann führt der Be- klagte 1 selbst aus, dass die damaligen Rechtsvertreter verlauten liessen, es könne nichts mehr gegen den Vergleich gemacht werden (Urk. 1 S. 2). Auch dies indiziert, dass ihrer Meinung nach die Instruktionsverhandlung und der Vergleich rechtens abgelaufen bzw. zustande gekommen sind, selbst wenn es zwischenzeitlich hitzig

- 22 - zu- und hergegangen sein mag. Der Willensmangel der gegründeten Frucht wäre somit ohnehin zu verneinen gewesen.

E. 7.4 Weiter machen die Beklagten einen Grundlagenirrtum und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es handle sich bei der Erwägung, dass sie moniert hätten, ihnen sei es während der Mittagspause nicht möglich gewesen, den Vergleich durchzulesen, um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dies sei nicht so vorgebracht worden. Sie hätten vielmehr moniert, dass sie in der Mittags- pause mit ihren Rechtsvertretern die Fehler des Friedensrichters und die Privatzah- lungen durch den Beklagten 1 thematisiert hätten. Zudem treffe es nicht zu und entspreche einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung, dass die Beklag- ten die wesentlichen Teile des Sachverhalts betreffend Erbteilung selber festgehal- ten hätten, wonach insbesondere die Zuteilung der in den USA gelegenen Grund- stücke sowie die Bestimmung des an die Klägerin auszuzahlenden Betrages the- matisiert worden sei, mithin die Beklagten über den Sachverhalt vollumfänglich in- formiert gewesen seien. Wie sich unschwer der Beilage 3 entnehmen lasse, seien die Fr. 1'000'000.– als Höhenbegrenzung gedacht gewesen für die der Klägerin zu- teilenden Nachlasswerte und nicht als fester Anspruch derselben (Urk. 4 S. 17). Ferner liege ein qualifizierter Motivirrtum vor, denn der Beklagte 1 habe vor dem Verlassen des Gerichtssaales nicht (wie fälschlicherweise protokolliert worden sei) gesagt, er sei damit einverstanden, dass die Liegenschaften an die Klägerin gehen sollten und diese noch zusätzlich Fr. 1'000'000.– ausbezahlt erhalten solle, son- dern dass er grundsätzlich mit der Zuteilung von Fr. 1'000'000.– Nachlassvermö- gen, insbesondere der Zuteilung der in den USA gelegenen Liegenschaften an die Klägerin einverstanden sei. Die Beklagten wären nie damit einverstanden gewe- sen, dass die Klägerin Fr. 1'000'000.– in bar erhalten solle. Die Summe von Fr. 1'000'000.– sei in der Diskussion die Obergrenze des der Klägerin eventuell zufallenden Erbteils gewesen, wobei dieser, gestützt auf die Vorschriften in der Er- gänzung der letztwilligen öffentlichen Verfügung vom 9. Oktober 2019 aus den Grundstücken "F._____" und "G._____" bestanden habe. Sodann wären ihr ge- mäss der Erblasserin dafür Fr. 500'000.– bzw. Fr. 750'000.– anzurechnen gewesen und sie wäre bei Überschreitung der Erbquote ausgleichspflichtig geworden. Der

- 23 - Beklagte 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass er entgegen der letztwilligen Verfügung Grundstücke in den USA erhalten solle. Er als Willensvollstrecker und Erbe hätte nie einer solchen Regelung zugestimmt, die entgegen den Anweisungen der Erblasserin gewesen seien. Zudem habe er nicht damit rechnen müssen, dass das Vermächtnis an die Beklagte 2 durch ihn auszurichten sei und nicht vorab zu- lasten des Nachlasses ausgerichtet würde, wie das bei Vermächtnissen der Fall sei. Bei der von diesem Grundsatz abweichenden Regelung sei der abwesende Beklagte 1 gegenüber der Klägerin klar übervorteilt worden. Die Beklagten hätten sich auch über den Sachverhalt im Irrtum befunden, weil sie davon ausgegangen seien, dass nach ihrem Weggang kein Vergleich mehr geschlossen werde, da für Vergleichsverhandlungen eine persönliche Anwesenheitspflicht der Parteien be- stehe und der erste Entwurf des Vergleichs noch die Unterschriften der Beklagten vorgesehen habe, wie dies von Art. 241 Abs. 1 ZPO gefordert werde. Sie hätten zudem nie damit rechnen müssen, dass ein Vergleich ausgehandelt würde, der sich nicht an die Anweisungen der Erblasserin halte. Sie hätten sich deshalb in einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden. Betreffend den Be- klagten 1 liege zusätzlich auch ein Irrtum gemäss Art. 24 Ziff. 3 OR vor, da er davon habe ausgehen dürfen, dass das Legat an die Beklagte 2 zulasten des Gesamt- nachlasses und nicht zulasten seiner Erbquote gehen würde. Dadurch sei der Be- klagte 1 gegenüber der letztwilligen Verfügung klar übervorteilt worden, weshalb er auch Art. 21 OR anrufen könne. Die Klägerin habe nämlich die Notlage des Beklag- ten ausgenützt, der sich aufgrund der Attacken ihres Anwaltes aus der Schusslinie und damit aus dem Gerichtssaal begeben habe. Diese "Drohungen" seien der Klä- gerin anzurechnen (Urk. 4 S. 24 ff.).¨

E. 7.5 Betreffend die angeblich falsche Protokollnotiz kann auf das separate Verfah- ren Geschäfts-Nr. RB250019-O verwiesen werden, in welchem die Protokollberich- tigungsbeschwerde abgewiesen wurde (Urk. 11/9). Die Rüge zielt daher erneut an der Sache vorbei. Da von der Richtigkeit der Protokollnotiz auszugehen ist, erklärte sich der Beklagte 1 mit der Zuteilung der Grundstücke an sich sowie der Zahlung an die Klägerin in Höhe von Fr. 1'000'000.– einverstanden. Ihm war daher bekannt, dass ein Vergleich über die Zuteilung der in den USA gelegenen Grundstücke so- wie die Zahlung an die Klägerin in Höhe von Fr. 1'000'000.– diskutiert wurde. So-

- 24 - dann teilte Rechtsanwalt X2._____ anlässlich der Verhandlung mit, dass er und Rechtsanwalt X3._____ zur finalen Ausgestaltung des Vergleichs bevollmächtigt seien (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CB230008-K S. 26) und die Beklagten haben je eine Vollmacht unterzeichnet, die ihre Rechtsvertreter explizit zum Ab- schluss eines Vergleiches ermächtigen (Urk. 10/13 und Urk. 10/20). Entsprechend kann weder von einem Irrtum bzw. Grundlagenirrtum noch von einer falschen Fest- stellung des Sachverhaltes die Rede sein, zumal den Parteien bei Verlassen des Gerichtssaals der Stand der Vergleichsgespräche und der Inhalt des abzuschlies- senden Vergleiches bekannt waren und der Vergleich schlussendlich mit dem von dem Beklagten 1 geäusserten Einverständnis über die Zuteilung der in den USA gelegenen Grundstücken an ihn und die Zahlung an die Klägerin von Fr. 1'000'000.– zustande gekommen ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die Beklagten – im Einklang mit den geltenden Vorschriften – mit ihren jeweili- gen Rechtsvertretern im Vorfeld der Vergleichsverhandlung diesbezüglich bespra- chen und mit ihnen dabei auch mögliche Abläufe diskutiert wurden. Im Übrigen set- zen sich die Beklagten nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz ausein- ander, dass ein streitiger Punkt, um dessentwillen die Parteien eine vergleichs- weise Lösung anstrebten, nicht nachträglich wegen Grundlagenirrtums angefoch- ten werden könne. Dies sei einzig dann möglich, wenn sich die Anfechtung auf einen Sachverhaltsteil beziehen würde, den beide Parteien irrtümlich als gegeben voraussetzten. Eine solche Konstellation liege gerade nicht vor (Urk. 5 S. 5). Aus dem Protokoll geht sodann hervor, dass nach dem unterbreiteten Vereinbarungs- entwurf und weiteren Vergleichsgesprächen ein weiterer Unterbruch stattgefunden hatte, sodass die Beklagten den Vereinbarungsentwurf mit ihren Rechtsvertretern besprechen konnten. Erst danach hatte sich der Beklagte 1 mit der Zuteilung der Liegenschaften an ihn sowie der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden erklärt (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K S. 26). Ent- sprechend erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Beklagten nun ausführen, sie hät- ten weder damit gerechnet, dass nach ihrem Verlassen des Gerichtssaals noch ein Vergleich abgeschlossen werde noch wären sie je mit dieser Aufteilung des Nach- lasses einverstanden gewesen, da diese dem Testament der Erblasserin wider- spreche. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beklagten kei-

- 25 - nem Irrtum bzw. Grundlagenirrtum unterlegen sind. Der Beklagte 1 bringt sodann erstmals im Beschwerdeverfahren vor, dass er übervorteilt worden sei, weil die Klä- gerin seine Notlage ausgenutzt habe, da er sich aufgrund der Attacken ihres An- waltes aus der Schusslinie und damit aus dem Gerichtssaal begeben habe. Dabei handelt es sich wiederum um Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Ein Irrtum bzw. Grundlagenirrtum seitens der Beklagten ist zu verneinen.

E. 7.6 Die Beklagten monieren zusätzlich, sie seien getäuscht worden. Nachdem die erste Version des Vergleiches noch ihre Unterschriften vorgesehen habe, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass ein Vergleich in jedem Fall durch sie unterzeich- net werde, sprich, dass man ihnen den Vergleich auf dem Postweg zustellen oder sie diesen in der Kanzlei ihrer Rechtsvertreter unterzeichneten. Dass nun auf ein- mal die Rechtsvertreter anstelle von ihnen unterzeichneten, sei nie so besprochen worden. Es sei klar protokolliert worden, dass die Rechtsvertreter für die finalen Details bevollmächtigt seien, nicht für mehr. Die Vollmacht habe nicht die Unter- zeichnung eines Vergleiches umfasst. Da es die Vorinstanz gewesen sei, welche die erste Version des Vergleiches in der Mittagspause aufgesetzt habe, sei die Täu- schung von ihr ausgegangen. Die Klägerin sei sich allerdings bewusst gewesen, dass die Beklagten durch den ersten Entwurf getäuscht worden seien, indem ihre Unterschriften dort vorgesehen gewesen seien. Die Klägerin habe den Vergleich notabene auch nicht durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ unterzeichnen lassen, son- dern habe ihn eigenhändig gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO unterzeichnet. Somit dürf- ten sich die Beklagten auf absichtliche Täuschung durch einen Dritten, nämlich das Gericht berufen (Urk. 4 S. 26 f.).

E. 7.7 Die Beklagten setzen sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinan- der, dass es – neben dem Fehlen eines Irrtums (vgl. dazu oben E. 7.5) – an genau- eren Vorbringen zu einer konkreten Täuschungshandlung fehle und weder ersicht- lich sei, dass falsche Tatsachen vorgespielt noch, dass vorhandene Tatsachen ver- schwiegen worden seien, zumal die Beklagten die wesentlichen Sachverhaltsele- mente selbst erneut dargelegt hätten (Urk. 5 S. 5). Vielmehr schildern sie die Täu- schungshandlung neu und erstmals im vorliegenden Verfahren und erfüllen damit die Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht (vgl. E. 2.2). Vor Vorinstanz führ-

- 26 - ten die Beklagten lediglich pauschal aus, sie seien getäuscht worden und nicht be- reit, die Täuschung der Sachlage zu akzeptieren (Urk. 1 S. 1 und 2), sodass es sich bei den Vorbringen zur Täuschungshandlung um Noven handelt, welche nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen resultiert ohnehin keine Täuschung seitens der Vorinstanz, nur weil die Beklagten (angeblich) nicht davon ausgegangen sind, dass anlässlich der Verhandlung noch ein Vergleich abgeschlossen wird (vgl. auch oben E. 7.5). Auch ist für die Vorinstanz nicht von Belang, ob die Unterzeichnung des Vergleichs durch die Rechtsvertreter unter den Parteien so abgemacht war (vgl. oben E. 5.2), sodass daraus ebenfalls keine Täuschung resultiert. Ebenso wenig liegt eine Täuschung deshalb vor, weil der erste Vergleichsentwurf noch die Unter- schriften der Beklagten persönlich enthalten hatte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Vorinstanz den Parteien einen Vereinbarungsentwurf unterbreitet hatte und nach weiteren Vergleichsgesprächen und einem weiteren Unterbruch der Be- klagte 1 erklärt habe, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA (an sich) sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden zu sein. Rechtsanwalt X2._____ habe erklärt, er und Rechtsanwalt X3._____ seien zur finalen Ausgestaltung des Vergleichs bevollmächtigt. Daraufhin hätten die Be- klagten den Gerichtssaal verlassen (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008- K S. 26). Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass auf dem ersten Vereinba- rungsentwurf die Beklagten persönlich aufgeführt wurden. Die Vorinstanz konnte bei Vorlage des ersten Vergleichsentwurfs noch nicht wissen, dass die Beklagten den Gerichtssaal vorzeitig verlassen und an deren Stelle ihre Rechtsvertreter den Vergleich unterzeichnen werden. Danach wurden weiter Vergleichsgespräche ge- führt und diese haben die Parteien zweifellos je mit ihren Rechtsvertretern während des Unterbruchs besprochen. Andernfalls hätten deren Rechtsvertreter ihre Berufs- pflichten verletzt, was die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht geltend ma- chen. Folglich erklärten die Rechtsvertreter, dass sie zur finalen Ausgestaltung des Vergleiches bevollmächtigt seien. Den Beklagten war somit vor dem Verlassen des Gerichtssaals bewusst, dass weiter an einem Vergleich gearbeitet wird. Zudem ist wiederholt anzumerken, dass die Beklagten eine Vollmacht unterschrieben haben, die ihre Rechtsvertreter zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigen (Urk. 10/13 und Urk. 10/20). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hatte sie keinen Anlass, die

- 27 - Bevollmächtigung der beiden Rechtsanwälte in Frage zu stellen und es liegt auch keine Täuschungshandlung ihrerseits vor, wenn der Vergleich schlussendlich durch die Rechtsvertreter und nicht durch die Beklagten persönlich unterzeichnet wurde. Eine absichtliche Täuschung ist daher ebenfalls zu verneinen. Nach dem Gesagten liegt kein Willensmangel vor, welcher die Ungültigkeit des Ver- gleiches nach sich ziehen würde.

E. 8 Ausstand

E. 8.1 Die Beklagten machen ferner geltend, dass die Vorinstanz auf die geltend ge- machten Aussagen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ trotz sofortigem und wiederhol- tem Ersuchen um Intervention durch den Beklagten 1 nicht gehandelt habe, indi- ziere ihre mangelnde Unabhängigkeit und damit Befangenheit im betreffenden Ver- fahren. Der Vorsitzende, Bezirksrichter D._____, habe den Gegenanwalt psychi- sche Gewalt und eine Drohung gegen den Beklagten 1 ausüben bzw. aussprechen lassen, die sich indirekt auch auf ihn und die weiteren Verfahrensbeteiligten ausge- wirkt habe. Nur so könne erklärt werden, warum der Vorsitzende nicht dagegen vorgegangen sei und das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. Y._____ nicht gestützt auf Art. 128 ZPO sanktioniert habe. Der Vorsitzende habe seine eigenen sitzungs- polizeilichen Vorschriften verletzt. Das Verhalten des Vorsitzenden lasse zumindest den Anschein der Befangenheit aufkommen. Durch dieses Passivbleiben habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach jede Partei das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung habe. Nach Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziffer 1 EMKR habe jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht beurteilt werde (Urk. 4 S. 17 f., S. 24).

E. 8.2 Die Beklagten begehren mit ihren Vorbringen sinngemäss den Ausstand von Bezirksrichter D._____, indem sie geltend machen, er habe nicht angemessen auf die geltend gemachten Aussagen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ reagiert und damit Art. 128 ZPO verletzt. Für die Beurteilung des Ausstandsgesuches ist aber nicht die Kammer zuständig. Ein solches hätte zuerst bei der Vorinstanz gestellt werden müssen. Sodann ist ein Ausstandsgesuch unverzüglich nach Kenntnis des

- 28 - Ausstandsgrundes zu stellen. Das Bundesgericht beurteilte ein 24 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereichtes Ausstandsgesuch als verspätet (vgl. BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2). Entdeckt eine Partei den Ausstands- grund an einer Gerichtsverhandlung, so muss sie die Ablehnung noch während dieser Verhandlung beantragen (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 3). Der Anschein der Befangenheit und Unparteilichkeit erweckte Bezirksrichter D._____ gemäss Aus- führungen der Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025. Entsprechend wäre das erst nach zwei Monaten gestellte Ausstandsgesuch vom

16. Juli 2025 ohnehin als verspätet zu erachten gewesen. Auf das Ausstandsge- such ist daher nicht einzutreten.

E. 9 Verstoss gegen Art. 52 ZPO

E. 9.1 Die Beklagten rügen weiter einen Verstoss gegen Art. 52 ZPO. Betreffend die Vorbringen zu den gemachten Eingaben vom 26. und 28. Mai 2025 sowie dem Te- lefonat zwischen der (aktuellen) Rechtsvertreterin der Beklagten und Bezirksrichter D._____ kann auf E. 4.1 verwiesen werden. Zudem kann für die Ausführungen zur Verletzung von Art. 241 Abs. 1 ZPO auf E. 5.1 verwiesen werden. Ein Verstoss gegen Art. 52 ZPO sehen die Beklagten auch darin, dass die Vorinstanz ihre Rechtsvertreterin nicht ins Rubrum aufgenommen habe, obschon ihr das Vertre- tungsverhältnis bekannt gewesen sei. Die Vollmacht datiere vom 22. Mai 2025, dem gleichen Tag wie die Laieneingabe. Die Rechtsvertreterin sei daher auch für die Behandlung der Laieneingabe mandatiert gewesen, was die Vorinstanz unbe- achtet gelassen habe, indem sie im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids keine Rechtsvertretung der Beklagten aufgeführt habe. Auch Gerichtspersonen seien ge- halten, sich gemäss Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO zu verhalten und für klare Verhältnisse zu sorgen (Urk. 4 S. 18).

E. 9.2 Die Rechtsvertreterin der Beklagten zeigte mit Vollmacht vom 22. Mai 2025 die Vertretung der Beklagten im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K an. Für die Revision wurde jedoch ein neues Verfahren eröffnet (Verfahren Geschäfts- Nr. BR250003-K). Da aus der eingereichten Vollmacht hervorgeht, dass Rechtsan- wältin Dr. X1._____ bevollmächtigt ist, die Beklagten betreffend "Forderung gegen-

- 29 - über C._____" zu vertreten, hätte die Vorinstanz sie auch im Rubrum des Revisi- onsverfahrens Geschäfts-Nr. BR250003-K aufnehmen müssen. Dass die Vorin- stanz dies unterliess, ist nicht nachvollziehbar. Hinweise auf ein absichtliches Un- terlassen fehlen jedoch, wahrscheinlicher ist ein Versehen. Vor dem Hintergrund, dass es im selben Verfahren noch zu anderen Ungereimtheiten mit der Aktenfüh- rung kam (vgl. E. 4.2), ist es nachvollziehbar, dass sich die Beklagten treuwidrig behandelt fühlen. Weitere Abklärungen versprechen indes keine relevanten Er- kenntnisse. Eine allfällige Verletzung von Art. 52 ZPO sowie die erstellte Verletzung von Art. 68 ZPO wird im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen sein (vgl. unten E. 11), vermag ansonsten aber am Ausgang des Verfahrens nichts zu än- dern.

E. 10 Verletzung der Protokollführungspflicht Schlussendlich machen die Beklagten auch noch eine Verletzung der Protokollfüh- rungspflicht geltend und führen aus, dass diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren vor Obergericht hängig sei, da die Vorinstanz ihr Protokollberichtigungsgesuch ab- gewiesen habe (Urk. 4 S. 29). Hierzu kann auf den Entscheid im Verfahren Ge- schäfts-Nr. RB250019-O betreffend Protokollberichtigung verwiesen werden (Urk. 11/9). Über die Protokollberichtigung ist im vorliegenden Verfahren nicht nochmals zu entscheiden.

E. 11 Prozesskosten

E. 11.1 Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilen (Art. 107 ZPO). Aus Billigkeitsgründen kommt die Kostenauflage an den Kan- ton in Betracht, wenn weder eine Partei noch Dritte die Gerichtskosten veranlasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da die Vorinstanz Rechtsanwältin Dr. X1._____ im Verfahren Geschäfts-Nr. BR250003-K nicht im Rubrum aufnahm und damit Art. 68 ZPO verletzte, rechtfertigt es sich, die Beklagten von der Kostenauflage zu be-

- 30 - freien. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichts- kasse zu nehmen bzw. es ist direkt auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver- zichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

E. 11.2 Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung der Beklagten aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 4-8/26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'341'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 31 - Zürich, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 14. November 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ gegen C._____, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (Revision) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 13. Juni 2025 (BR250003-K)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Parteien standen sich seit dem 10. November 2023 vor Vorinstanz in ei- nem Verfahren betreffend Erbteilung gegenüber (Urk. 8/1). Im Nachgang zu einer am 13. Mai 2025 durchgeführten Instruktionsverhandlung schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 22. Mai 2025 als durch Vergleich (vgl. Urk. 8/22) erledigt ab (Urk. 8/5). Mit Eingabe vom 22. Mai 2025, eingegangen am

23. Mai 2025 (Urk. 1), wandten sich die Beklagten persönlich an die Vorinstanz und beantragten, es sei der Vergleich für ungültig zu erklären – ihre Anwälte hätten keinen Auftrag gehabt, einen Vergleich abzuschliessen (Urk. 1). Die Vorinstanz in- terpretierte die Eingabe als Revisionsgesuch (Urk. 2 S. 2, E. I/2) und wies dieses mit Beschluss vom 13. Juni 2025 ab (Urk. 2 S. 8 = Urk. 5 S. 8). 1.2 Dagegen erhoben die Beklagten, (neu) anwaltlich vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. X1._____ (Urk. 6), mit Eingabe vom 16. Juli 2025 rechtzeitig (Urk. 3; Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 4 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Juni 2025 sei aufzuheben.

2. Der Vergleich vom 13. Mai 2025 und der darauf ergangene Ab- schreibungsbeschluss vom 22. Mai 2025 des Bezirksgerichts Win- terthur seien aufzuheben.

3. Das Bezirksgericht Winterthur sei anzuweisen, das Verfahren be- treffend Erbteilungsklage wiederaufzunehmen bzw. fortzuführen.

4. Bezüglich vorstehend Ziff. 3 sei das Bezirksgericht Winterthur ins- besondere anzuweisen, das Schlichtungsverfahren wiederholen zu lassen und den Beschwerdeführer 1 dazu rechtsgenüglich vorzu- laden.

5. Es sei im Sinne einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde festzustellen, dass das Bezirksgericht Winter- thur das Verfahren ungebührlich verzögert hat, indem es die Frage der gültigen Klagebewilligung nicht entschieden hat.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-3). Ebenso wurden die vorinstanzlichen Akten des Erbteilungsverfahrens (Geschäfts-Nr. CP230008-K;

- 3 - Urk. 10/1-80) sowie die Akten des Protokollberichtigungsverfahrens (Geschäfts- Nr. RB250019-O; Urk. 11/1-9) beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfol- gend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales 2.1 Entscheide über Revisionsgesuche sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerde- begründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und unter Verweisung auf genau zu bezeichnende Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend präzis aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht ein- zutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwer- defrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; 5A_405/2011 vom

27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015 E. 4.5.1).

- 4 -

3. Aktenbeizug und Zeugenbefragung 3.1 Die Beklagten beantragen (nebst den bereits beigezogenen Akten des Proto- kollberichtigungsverfahrens Geschäfts-Nr. RB250019-O) auch den Beizug der Ak- ten eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens, welches bei der Verwaltungskommis- sion des hiesigen Obergerichts hängig sei (Urk. 4 S. 6). Inwiefern diese Akten für das vorliegende Verfahren zur Entscheidfindung benötigt bzw. beigezogen werden sollten, erhellt nicht und wird von den Beklagten auch nicht begründet. Da es sich beim Aktenbeizug um einen Beweisantrag handelt, wäre dieser von den Beklagten zu begründen gewesen. Insbesondere hätte dargelegt werden müssen, welche Tatsachenbehauptungen anhand der Akten im Aufsichtsbeschwerdeverfahren hät- ten bewiesen werden sollen. Die Akten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens sind somit nicht beizuziehen. 3.2 Sodann beantragen die Beklagten, es seien Rechtsanwalt Dr. Y._____, Rechtsanwalt X2._____, Rechtsanwalt X3._____, Bezirksrichter D._____ sowie Gerichtsschreiberin E._____ betreffend die Drohung und Beschimpfung durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Zeugen zu befragen (Urk. 4 S. 10 f.). Ebenso sei die Rechtsvertreterin der Beklagten, Rechtsanwältin Dr. X1._____, zum Telefonat mit Bezirksrichter D._____ vom 28. Mai 2025 als Zeugin zu befragen (Urk. 4 S. 14 f.). Als Rechtsvertreterin der Beklagten legte Rechtsanwältin Dr. X1._____ ihren Standpunkt bzw. den Inhalt des Telefonats mit Bezirksrichter D._____ bereits in der Beschwerdeschrift dar. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb sie als Zeugin befragt werden sollte bzw. inwiefern ihr Zeugnis die Überzeugung des Gerichts noch zu ändern vermag (vgl. auch E. 4.2). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen. Rechtser- heblich ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen oder Fehlen den Ausgang des Ver- fahrens beeinflussen kann (BSK ZPO-Guyan, Art. 150 N 3). Vorliegend erhellt nicht, inwiefern die aufgeführten Zeugen sachdienliche Aussagen dazu machen können, die den fraglichen Vergleich zu Fall bringen würden. Abgesehen von Rechtsanwältin Dr. X1._____ waren die aufgeführten Rechtsvertreter wie auch die Gerichtsbesetzung an der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 anwesend, und die Rechtsvertreter X3._____ und X2._____ haben unter Mitwirkung des Ge-

- 5 - richts mit der Gegenseite einen Vergleich abgeschlossen. Dass sie nun einen an- deren – den Vergleich zu Fall bringenden – Ablauf der Instruktionsverhandlung vom 13.Mai 2025 bezeugen würden, erscheint unwahrscheinlich. Selbst wenn aber an- lässlich der Verhandlung die vorgebrachten Äusserungen durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ gefallen wären – was offenbleiben kann – könnte dies, wie nachfol- gend aufgezeigt, nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Entsprechend ist dar- auf zu verzichten, zu diesen Darlegungen Beweise zu erheben.

4. Das verfahrenseinleitende Schriftstück – (k)ein Revisionsgesuch? 4.1 Die Beklagten rügen einleitend die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Sie hätten vor Vorinstanz kein Revisionsgesuch gestellt (Urk. 4 S. 3). Als sie von ihren (damaligen) Rechtsanwälten am Abend des 13. Mai 2025 telefo- nisch erfahren hätten, dass nach ihrem Weggang ein Vergleich geschlossen wor- den sei, seien sie aus allen Wolken gefallen. Sie hätten nicht mit einem Vergleichs- abschluss gerechnet, dessen Inhalt sie nicht gekannt und daher nie einem solchen zugestimmt hätten. Sofort nach Erhalt des Vergleichstextes habe der Beklagte 1 die Gerichtsschreiberin E._____ angerufen und mitgeteilt, dass der Vergleich aus Sicht der Beklagten nicht rechtens und deshalb aufzuheben sei. Danach seien mehrere Telefonate erfolgt und Gerichtsschreiberin E._____ habe dem Beklagten 1 versprochen, mit dem Vorsitzenden Kontakt aufzunehmen. Da der Beklagte 1 an- schliessend nichts mehr vom Gericht gehört habe, hätten sich die Beklagten am

22. Mai 2025 mit einer Eingabe beim Gericht gemeldet und Einsprache gegen den Vergleich vom 13. Mai 2025 erhoben; mit dem Antrag, diesen für ungültig zu erklä- ren. Mit keinem Wort hätten sie ihre Eingabe als Revision oder sonst als Rechts- mittel betitelt. Es habe sich um ein gewöhnliches Schreiben von Laien gehandelt (Urk. 4 S. 12 f.). Nachdem die (neue) Rechtsvertreterin der Beklagten am

22. Mai 2025 mandatiert worden sei, habe sie mit Datum vom 26. Mai 2025 ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs eingereicht. Mit Abschrei- bungsbeschluss vom 22. Mai 2025 sei das Verfahren zwischenzeitlich zufolge Ver- gleich abgeschrieben worden. Die Rechtsvertreterin der Beklagten habe am

28. Mai 2025 mit dem Vorsitzenden telefoniert und diesen darauf hingewiesen, dass sie ihre Eingabe vom 26. Mai 2025 zurückziehen werde, um ein Revisionsge-

- 6 - such zu stellen. Anschliessend an das Telefonat habe sie ihre Eingabe vom

26. Mai 2025 zurückgezogen und in Aussicht gestellt, das Gesuch zu einem späte- ren Zeitpunkt als Revisionsgesuch neu einzubringen. Anlässlich des besagten Te- lefonats habe der Vorsitzende mit keinem Wort erwähnt, dass aus seiner Sicht be- reits ein Revisionsgesuch durch die Beklagten pendent sei. Hätte er das der Rechtsvertreterin mitgeteilt, so hätte sie dieses ebenfalls zurückgezogen und als Revisionsgesuch ergänzt und neu eingebracht. Trotz dieser klaren Ansage des Wiedereinbringens der Eingabe, habe der Vorsitzende zusammen mit seinen Rich- terkollegen mit Datum vom 13. Juni 2025 beschlossen, die Laieneingabe abzuwei- sen, wobei die Rechtsvertreterin nicht im Rubrum aufgeführt worden und der be- sagte Beschluss direkt an die Beklagten zugestellt worden sei (Urk. 4 S. 14 f.). Wie dem Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2025 zu entnehmen sei, hätten diese kein Revisionsgesuch, sondern eine Einsprache eingereicht und darum ge- beten, den Vergleich als ungültig zu erklären. Im Zeitpunkt dieser Eingabe sei noch kein Abschreibungsbeschluss zugestellt worden, weshalb diese Eingabe nicht als Revisionsgesuch hätte entgegengenommen werden dürfen. Die Vorinstanz habe in falscher Interpretation der Auslegungsregeln die Eingabe der Beklagten als Re- visionsgesuch interpretiert und dafür sogar ein sinngemässes Rechtsbegehren for- muliert. Eine solche Vorgehensweise sei höchst willkürlich und unzulässig, gehe doch aus dem Wortlaut der Eingabe klar hervor, dass es sich um eine Einsprache handle. Indem die Vorinstanz so getan habe, als handle es sich um ein Revisions- gesuch, habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Dies gelte umso mehr, als die Rechtsvertreterin der Beklagten am 28. Mai 2025 beim Vorsitzenden telefonisch vorstellig geworden sei und ihr geplantes Vorgehen erläutert habe. Spä- testens dann hätte er auf das angeblich pendente Revisionsgesuch hinweisen müs- sen, was Ausfluss von Art. 52 ZPO gewesen wäre. Da der Abschreibungsbe- schluss erst zwei Wochen nach dem besagten Telefonat bzw. dem Rückzug ergan- gen sei, sei zu vermuten, dass das Gericht den Vergleich in trockene Tücher habe bringen wollen und deshalb die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revisionsge- such behandelt habe, um dieses ohne Weiteres und gestützt auf Art. 330 ZPO ab- weisen zu können. Denn der Kernpunkt des Revisionsgesuches wäre nicht die Er- weckung eines Irrtums oder absichtliche Täuschung gewesen, sondern die Erwe-

- 7 - ckung einer gegründeten Furcht. Durch die sofortige Abweisung der Laieneingabe sei den Beklagten eine Instanz weggenommen worden, denn sie müssten nun di- rekt Beschwerde führen und könnten ihre Revisionsargumente nicht mehr vor Vor- instanz vorbringen. Indem es die Vorinstanz unterlassen habe, die Rechtsvertrete- rin oder die Beklagten zu fragen, ob die Laieneingabe vom 22. Mai 2025 als Revi- sionsgesuch zu verstehen sei, habe sie gegen das Prinzip von Treu und Glauben und gegen die richterliche Fragepflicht verstossen (Urk. 4 S. 15 f., S. 18 f., S. 21) 4.2 Die Rüge der Beklagten, sie hätten vor Vorinstanz kein Revisionsgesuch ge- stellt, geht an der Sache vorbei. Die Beklagten haben mit Eingabe vom 22. Mai 2025 vor Vorinstanz "Einsprache" gegen den Vergleich erhoben. Sodann heisst der Betreff der Einsprache "Anfechtung Vergleich" (Urk. 1). Die Vorinstanz hatte die "Einsprache" der Beklagten anhand zu nehmen und zu behandeln. Die einzige Ein- sprachemöglichkeit gegen einen Vergleich ist die Revision (BSK ZPO-Gschwend Art. 241 N 21), sodass es folgerichtig war, die von Laien als "Einsprache" bezeich- nete Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Mangels Alternative musste die Vorinstanz auch nicht bei den Beklagten nachfragen, ob die "Einspra- che" als Revisionsgesuch entgegen zu nehmen sei. Die Beklagten legen in ihrer Rechtsmittelschrift denn auch nicht dar, in welcher Form ihre "Einsprache" richti- gerweise hätte behandelt werden müssen. Anfechtungsobjekt des Revisionsbe- gehrens ist der Dispositionsakt selber, also vorliegend der vor Gericht geschlos- sene Vergleich. Die Revision richtet sich somit nicht gegen den lediglich deklarato- rischen gerichtlichen Abschreibungsbeschluss (BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 63 m.w.H.). Entsprechend konnte die Vorinstanz die Eingabe der Beklagten auch be- reits am 23. Mai 2025 und vor Zustellung des Abschreibungsbeschlusses als Revi- sionsgesuch entgegennehmen. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Betreffend die Vorbringen der Beklagten, ihre Rechtsvertreterin habe am

26. Mai 2025 ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs einge- reicht, am 28. Mai 2025 mit dem Vorsitzenden telefoniert, welcher sie nicht auf das bereits hängige Revisionsgesuch hingewiesen habe, und sie habe gleichentags die Eingabe vom 26. Mai 2025 zurückgezogen, ist anzumerken, dass sich in den vor- instanzlichen Akten weder das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ver-

- 8 - gleichs vom 26. Mai 2025 (Urk. 8/4) noch dessen Rückzug vom 28. Mai 2025 (Urk. 8/6) befindet. Ebenso wenig gibt es eine Aktennotiz zum Telefonat vom

28. Mai 2025. Dass sich die Eingaben von Rechtsanwältin Dr. X1._____ vom

26. und 28. Mai 2025 sowie die Aktennotiz betreffend das Telefonat vom

28. Mai 2025 nicht in den Akten befinden, erstaunt zwar und wirft Fragen betreffend eine ordentliche Aktenführung auf, bleibt jedoch ohne Einfluss auf den Verfahrens- ausgang. Auch die vollständigen und korrekt geführten Akten sowie das Einbringen der Drohung als Willensmangel hätten nicht zur Gutheissung der Beschwerde ge- führt (vgl. auch E. 7.3). Im Übrigen stellen die Beklagten vorliegend keinen Antrag, die Sache sei deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insgesamt kann fest- gehalten werden, dass die Vorbringen der Beklagten die Vorgehensweise der Vor- instanz (mit Ausnahme der Zusendung des vorinstanzlichen Entscheides nur an die Parteien persönlich; vgl. unten E. 9.2) nicht in Frage zu stellen vermögen, zumal die Beklagten auch nicht substantiiert darlegen, inwiefern die Vorinstanz falsch ge- handelt habe.

5. Nichtigkeit 5.1 Die Beklagten machen weiter geltend, der Vergleich bzw. der darauf basie- rende Abschreibungsbeschluss sei nichtig. Die Nichtigkeit bestehe deshalb, weil der Vergleichsverhandlung mangels gültiger Klagebewilligung gar keine gültige Klage zugrunde gelegen habe, weshalb auch kein Vergleich darüber habe ge- schlossen werden können (Urk. 4 S. 5). Die Klägerin habe die Erbteilungsklage beim Friedensrichter anhängig gemacht. Der Friedensrichter habe die Vorladung für die Schlichtungsverhandlung vom 19. April 2023 am 18. April 2023, mithin einen Tag bevor die Verhandlung stattgefunden habe, in den Briefkasten des Beklagten 1 gelegt. Dieser habe die Einladung nicht gesehen und in der Folge auch nicht an der Schlichtungsverhandlung teilgenommen. Auch sein Rechtsvertreter habe keine Vorladung erhalten und nicht teilnehmen können. In der Folge habe die Klägerin die Klage trotz offensichtlich ungültiger Klagebewilligung eingereicht. Eine solche ungültige Klagebewilligung hätte vom Friedensrichter gar nicht ausgestellt werden dürfen bzw. hätte von der Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen, was sie nicht getan und damit gegen Art. 62, Art. 204 und Art. 206 ZPO verstossen habe.

- 9 - Am 13. Dezember 2023 habe sich der frühere Rechtsvertreter des Beklagten 1, Rechtsanwalt X2._____, an die Vorinstanz gewandt und einen sofortigen Nichtein- tretensentscheid zufolge dieser nicht ordnungsgemässen Vorladung verlangt. Die- sen Antrag habe er auch in der Klageantwort und der nachfolgenden Korrespon- denz, zuletzt am 28. März 2025, wiederholt. Der Antrag sei insofern klar und nach- vollziehbar gewesen, als die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO von Amtes wegen und in einem frühen Prozessstadium zu prüfen seien. Da bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung kein Urteil in der Sache ergehen dürfe, sei es zweck- mässig, diese vorab zu prüfen. Da sich die Klagebewilligung aufgrund der nicht rechtmässigen Vorladung des Beklagten 1 zur Schlichtungsverhandlung als nich- tig, subsidiär ungültig, erweise, fehle es an einer Prozessvoraussetzung. Am 6. Au- gust 2024 habe die Vorinstanz die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung angeordnet. In der Folge habe die Vorinstanz die Stellungnahmen der Parteien zum Beweisergebnis eingeholt, sie habe aber nicht über das beantragte Nichteintreten entschieden. Stattdessen sei zur erwähn- ten Vergleichsverhandlung vorgeladen worden. Dies, trotz Reklamation durch Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwalt X3._____ in den Stellungnahmen zum Beweisergebnis. Die Vorladung sei im klaren Wissen, dass die Klagebewilligung nichtig (ev. ungültig) sei, erfolgt, weil der Friedensrichter keinerlei Belege für die rechtsgenügliche Vorladung des Beklagten 1 habe vorlegen können (Urk. 4 S. 7 ff. und S. 27). Da die Beklagten die Verhandlung vorzeitig verlassen hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, sich gegen den Vergleich zu wehren, der trotz nich- tiger Klagebewilligung geschlossen worden sei. Die Beklagten hätten den Vergleich sodann nicht selbst unterzeichnet, wie dies in Art. 241 Abs. 1ZPO vorgeschrieben sei. Mangels Unterschrift sei der Vergleich auch nicht vom Willensvollstrecker un- terzeichnet worden. Der Vergleich sei zufolge Nichtigkeit aufzuheben (Urk. 4 S. 1 f.). Im Beschluss vom 13. Juni 2025 habe die Vorinstanz nichts über die Pro- blematik von Art. 241 Abs. 1 ZPO geschrieben, sondern die Ansicht vertreten, dass es auch im Ermessen des Gerichts liegen müsse, einer Partei die persönliche An- wesenheit für den Rest einer Verhandlung zu erlassen und die Unterzeichnung der Vereinbarung ihrem Rechtsvertreter zu überlassen (Urk. 4 S. 24). Der Vergleich sei nur zwischen den Erben und der Vermächtnisnehmerin respektive deren Rechts-

- 10 - vertreter abgeschlossen worden. Der Willensvollstrecker sei weder involviert noch vertreten gewesen. Die Vollmacht von Rechtsanwalt X2._____ beschränke sich nur auf die Erben, nicht auch auf die Willensvollstreckervertretung. Die Vertretung für den Willensvollstrecker sei Rechtsanwalt Dr. Z._____ übergeben worden, was dem Gericht bekannt gewesen sei. Trotzdem sei dieser nicht zur Vergleichsverhandlung vorgeladen worden. Die Erben bzw. Vermächtnisnehmer könnten nicht einfach mit- tels Vergleich den Nachlass aufteilen, ohne dass der Willensvollstrecker seine Zu- stimmung gebe. Ansonsten könnten die Erben stets posthum den Willen des Erb- lassers aushebeln und die Anordnungen des Willensvollstreckers umgehen, was nicht die Idee des Gesetzgebers gewesen sei. Vorliegend sei der Willensvollstre- cker vom Vergleich ausgeschlossen gewesen, weshalb dieser (der Vergleich) im Sinne von Art. 20 Abs. 1 OR gegen die guten Sitten (Einhaltung des Willens der Erblasserin) verstosse, was die Nichtigkeit des Vergleiches als Ganzes, inklusive der Abschreibung des Verfahrens durch das Gericht nach sich ziehe. Die Nichtig- keit sei in jedem Verfahren, vor jeder Instanz, zu beachten, auch wenn das Ober- gericht im Nichteintretensbeschluss vom 13. Juni 2025 die Ansicht vertreten habe, die Nichtigkeit sei nicht hinreichend dargelegt worden, was nicht stimme. Wie viel nichtiger könne ein Vergleich sein, welcher auf einer fehlenden Klagebewilligung mangels korrekter Vorladung des einen Beklagten samt Rechtsvertreters basiere? Der Vergleich sei auch formell ungültig, weil der Fehler des Schlichtungsverfahrens nie geheilt worden sei, d.h. der Beklagte 1 oder dessen Rechtsvertreter hätten nie an einer Schlichtungsverhandlung teilnehmen können. Die Vorinstanz hätte somit das Verfahren nie anhand nehmen dürfen und auf der Wiederholung des Schlich- tungsverfahrens bestehen müssen, da es an der Prozessvoraussetzung der gehö- rigen Klageeinleitung gemangelt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ergebe sich die Nichtigkeit stets, wenn schwere Verfahrensfehler erfolgt seien (Urk. 4 S. 19 f.). 5.2 Nichtigkeit eines Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Be-

- 11 - hörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfü- gung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Fe- bruar 2016 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 136 II 415 E. 1.2 m.w.H.; zum Ganzen BGer 2C_252/2018 vom 27. April 2018 E. 3.2). Die Beklagten führen aus, dass der Friedensrichter die Vorladung des Beklagten 1 erst am Tag vor der Verhandlung in dessen Briefkasten gelegt (vgl. dazu Urk. 10/33), der Beklagte 1 diese nicht gesehen habe und folglich nicht zur Schlich- tungsverhandlung erschienen sei (Urk. 4 S. 7). Es ist zutreffend, dass die Vorin- stanz zur Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung ein Beweisverfahren durch- führte (vgl. Urk. 10/22, Urk. 10/33 und Urk. 10/28), zum Beweisergebnis die Stel- lungnahmen der Parteien einholte (Urk. 10/47), jedoch im Zeitpunkt der Vergleichs- verhandlung vom 13. Mai 2025 noch nicht über die Frage der Gültigkeit der Klage- bewilligung entschieden hatte. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des abge- schlossenen Vergleichs. Nachdem die anwaltlich vertretenen Parteien je einmal zum Beweisergebnis Stellung genommen hatten, wurden sie telefonisch angefragt, ob sie Interesse an einer Instruktionsverhandlung mit gerichtlich geführten Ver- gleichsgesprächen hätten, was sämtliche Parteien – im Wissen um die noch offene Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung – bejahten (Urk. 10/56). Daraufhin wur- den den Parteien die jeweiligen Stellungnahmen der Gegenseite zugestellt unter Hinweis darauf, dass ihnen – bei Scheitern der Vergleichsverhandlung – Frist an- gesetzt werde, um Stellung zu nehmen (Urk. 10/57/1-3). Den Parteien war somit bewusst und sie waren damit einverstanden, dass zuerst nochmals versucht würde, eine Einigung zu erzielen, und dass nur bei Scheitern dieses Versuchs über die Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden würde. Rechtsanwalt X2._____ nahm dennoch vor der Verhandlung nochmals Stellung (Urk. 10/59). Soweit ersichtlich machte keiner der Rechtsvertreter der Beklagten geltend, dass sie erst zu Ver- gleichsgesprächen bereit seien, wenn über die Frage der Gültigkeit der Klagebe- willigung entschieden worden sei. Etwas anderes – nämlich, dass die Rechtsver- treter der Beklagten im Vorfeld der Vergleichsverhandlung verlangt hätten, es sei

- 12 - zunächst über die Gültigkeit der Klagebewilligung zu entscheiden – machen die Beklagten auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Die Parteien waren somit mit dem Vorgehen der Vorinstanz einverstanden und haben sich in Kenntnis des Umstands, dass die Prozessvoraussetzungen strittig sind, auf Vergleichsgesprä- che eingelassen sowie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 einen Vergleich abgeschlossen (Urk. 10/63). Der Vergleich wurde sodann zwi- schen den Parteien geschlossen, sodass es sich – entgegen den Ausführungen der Beklagten – gerade nicht um ein Urteil in der Sache handelt, für welches die Prozessvoraussetzungen hätten gegeben sein müssen. Es ist diesbezüglich kein Nichtigkeitsgrund gegeben. Die Beklagten machen weiter geltend, der Vergleich sei nichtig, weil sie ihn nicht persönlich, sondern nur ihre Rechtsvertreter unterzeichnet hätten, was Art. 241 Abs. 1 ZPO widerspreche (Urk. 4 S. 11 und 23 f.). Dies ist nicht zutreffend. Art. 241 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass die prozesserledigenden Erklärungen dem Gericht zu Protokoll zu geben sind und dieses von den Parteien zu unterzeichnen ist. Er- folgt die Erklärung durch eine Parteivertretung, bedarf es dazu einer besonderen Ermächtigung (BSK ZPO-Gschwend, Art. 241 N 11). Ob die vorgenommenen Pro- zesshandlungen zwischen Partei und Vertretung abgestimmt sind, ist für das Ge- richt nicht von Belang. Für besondere Prozesshandlungen, wie die Prozesserledi- gung nach Art. 241 ZPO bedarf der Vertreter gemäss Art. 396 Abs. 3 OR einer besonderen Ermächtigung, die von Amtes wegen nachzuverlangen ist, wenn sie nicht in der ab initio eingereichten Vollmacht mitenthalten ist (BSK ZPO-Tenchio, Art. 68 N 14 f.). Vorliegend geht – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 5 S. 6) – aus beiden Vollmachten der Beklagten explizit hervor, dass die Rechtsver- treter zum "Abschluss von Vergleichen" bevollmächtigt wurden (Urk. 10/13 und Urk. 10/20). Entsprechend waren die Rechtsanwälte X3._____ und X2._____ be- rechtigt, den Vergleich vom 13. Mai 2025 für die Beklagten zu unterzeichnen. Es erhellt auch nicht, inwiefern die Vorinstanz nicht befugt gewesen sein sollte, die Beklagten etwas vor Abschluss der Verhandlung aus derselben zu entlassen; umso mehr nicht, wenn zu diesem Zeitpunkt – wie die Vorinstanz ausführte – der Inhalt des Vergleiches bereits besprochen worden war und die Anwälte der Parteien ex- plizit zu Protokoll gaben, dass sie zur finalen Ausgestaltung des Vergleiches be-

- 13 - vollmächtigt seien (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K S. 26). Dass die Beklagten dem Gericht vor Verlassen des Gerichtssaals mitgeteilt hätten, ihre Rechtsvertreter seien nicht ermächtigt, während ihrer Abwesenheit eine Vereinba- rung zu unterzeichnen, machen sie nicht geltend. Ein Nichtigkeitsgrund liegt wie- derum nicht vor. Ferner bringen die Beklagten vor, der Vergleich sei nichtig, weil der Willensvollstre- cker seine Zustimmung nicht erteilt habe (Urk. 4 S. 19 f.). Auch dem ist nicht zu folgen. Der Auftrag an den Willensvollstrecker in Art. 518 Abs. 2 ZGB, die Teilung auszuführen, bezieht sich auf die Erbteilung, d.h. auf die Teilung des Netto-Nach- lasses nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung. Nach der einhel- ligen Lehre und Praxis bedeutet die Teilung ausführen aber nicht, dass der Willens- vollstrecker die Erbteilung ohne Zutun der Erben selbständig/autoritativ vornehmen und rechtskräftig abschliessen kann. Vielmehr hat der Willensvollstrecker lediglich die Erbteilung vorzubereiten und nach Abschluss des Teilungsvertrages zu vollzie- hen, aber die Erbteilung selbst ist Sache der Erben bzw. des Gerichts (BSK ZGB- Leu, Art. 518 N 52). Sodann können die Erben durch einstimmigen Beschluss die Erbteilung vornehmen, wenn der Teilungsvorschlag des Willensvollstreckers noch nicht vorliegt (BSK ZGB-Leu, Art. 518 N 60). Die Parteien konnten somit die Erb- teilung ohne die Zustimmung des Willensvollstreckers vornehmen, da sie sich einig und damit befugt waren, den Vergleich abzuschliessen. Ein Nichtigkeitsgrund wird auch dadurch nicht begründet. Nach dem Gesagten ist der Vergleich nicht als nichtig zu qualifizieren.

6. Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung 6.1 Die Beklagten erheben weiter eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverwei- gerungsbeschwerde. Sie hätten die mangelhafte Klagebewilligung von Anfang an mit der ersten Stellungnahme im Dezember 2023 moniert. Erst am 6. August 2024, mithin acht Monate später, habe die Vorinstanz eine Stellungnahme beim Friedens- richter eingeholt und die Beklagten befragt. Obschon die Vorinstanz dann die Stel- lungnahmen zum Beweisergebnis eingeholt habe, sei nie darüber entscheiden wor- den. Dieses Verschleppen des Nichteintretensentscheides sei Gegenstand der

- 14 - Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Es könne nicht sein, dass ein Gericht trotz mehrfacher Intervention von zwei Rechtsvertretern monate- lang die vorgebrachten Mängel nicht abkläre, dadurch Art. 59 ZPO verletze und den Parteien das rechtliche Gehör verwehre. Ein solches Gebaren erfülle die Rechtsverweigerung, subsidiär die Rechtsverzögerung (Urk. 4 S. 6 und S. 28). 6.2 Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Be- schwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert. Eine Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt, obwohl sie zum Handeln verpflichtet wäre (OGer ZH RB190019 vom 2. August 2019 E. 2.1; Zivilprozess, Rechtsmittel des kantonalen Instanzenzuges gemäss ZPO, Staehlin/Mosimann S. 574). Wann eine Rechtsver- zögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung erge- ben sich aus der Praxis zu dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK veran- kerten Beschleunigungsgebot. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Recht- sprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Kom- plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfah- rensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018 E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung vorliegt. Es ist der Ge- staltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 320 N 7). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu be- jahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden namentlich nicht unnütze Zeit haben verstreichen lassen. Den Behörden ist eine Rechtsverzö-

- 15 - gerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betrof- fene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat. Ein sol- ches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 je m.w.H.). Wenn schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Be- schwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen sol- chen gibt es ja gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Ent- scheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 15 ff.). Die Beklagten machen geltend, die Vorinstanz habe erst acht Monate nach der Rüge der ungültigen Klagebewilligung, mithin am 6. August 2024, die Stellung- nahme beim Friedensrichter eingeholt und die Beklagten befragt, wodurch sie das Verfahren verschleppt habe und weshalb die Rechtsverzögerung bzw. -verweige- rung festzustellen sei (Urk. 4 S. 6 und 28). Wie die Beklagten selbst ausführen, ist die Beweisabnahme im August und September 2024 erfolgt. Entsprechend fehlt es den Beklagten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 16. Juli 2025 am Rechts- schutzinteresse. Die Vorinstanz hat den nächsten prozessleitenden Schritt im Herbst 2024 bereits vorgenommen, zu mehr hätte sie zum Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung nicht angehalten werden können. Mangels Rechtsschutzinteresses ist daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Beweisabnahme nicht einzutreten. Eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung monieren die Beklagten auch des- halb, weil die Vorinstanz trotz Beweisabnahme nicht über die Gültigkeit der Klage- bewilligung entschieden hatte (Urk. 4 S. 28). Auch diese Rüge zielt an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hatte den Parteien mit Verfügung vom 21. Januar 2025 (Urk. 10/47) Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt. Die Stellung- nahmen gingen folglich ein (Urk. 10/50 und Urk. 10/52-53). Daraufhin wurden die

- 16 - Parteien von der Vorinstanz angefragt, ob Interesse an einer Vergleichsverhand- lung bestehe, was von den Parteien bejaht wurde (Urk. 10/56). In der Folge wurde den Parteien mitgeteilt, dass ihnen bei Scheitern der Vergleichsverhandlung noch- mals Frist für Stellungnahmen angesetzt werde (Urk. 10/57/1-3). Die Parteien wur- den damit in Kenntnis gesetzt, dass ein Entscheid betreffend die Gültigkeit der Kla- gebewilligung nur bei Scheitern der Vergleichsgespräche erfolgen wird, was die Parteien konkludent akzeptierten. Da anlässlich der Vergleichsverhandlung vom

13. Mai 2025 ein Vergleich erzielt werden konnte, erübrigte sich ein Entscheid be- treffend die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt somit nicht vor. Ebenso wenig handelte die Vorin- stanz – wie von den Beklagten vorgebracht (Urk. 4 S. 20 f.) – wider Treu und Glau- ben oder verletzte das rechtliche Gehör der Beklagten, indem sie nicht auf deren Eingaben zur Gültigkeit der Klagebewilligung einging. Auch verletzte sie (die Vor- instanz) durch eine Untätigkeit auf die Eingaben von Rechtsanwalt X2._____ hin nicht das richterliche Gebot der transparenten Kommunikation mit den Parteiver- tretern, was ebenfalls Ausfluss von Art. 52 ZPO sei (vgl. Urk. 4 S. 20 f.). Denn wie soeben erwähnt, informierte die Vorinstanz, dass erst die Vergleichsverhandlung durchgeführt werde und nur bei deren Scheitern über die Frage der Gültigkeit der Klagebewilligung entschieden werde. Im Übrigen stellte die Vorinstanz – auch wenn vor Eingang der fraglichen Eingaben von Rechtsanwalt X2._____ – den Par- teien in Aussicht, ihnen werde im Fall einer Nichteinigung in Bezug auf die Stel- lungnahmen zum Beweisergebnis das Replikrecht gewährt (vgl. Urk. 10/57/1-3). Das wurde von den Parteien so hingenommen. Das Gesuch um Feststellung der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Willensmängel 7.1 Die Vorinstanz erwog zum Revisionsgesuch der Beklagten im Wesentlichen, es sei nicht ersichtlich, dass der Vergleich vom 13. Mai 2025 an einem Willensman- gel leide. Es sei weder von einem wesentlichen Irrtum noch von einer absichtlichen Täuschung auszugehen. In concreto erschliesse sich aus der Darstellung der Be- klagten nicht, über welches Sachverhaltselement sie eine falsche Vorstellung ge-

- 17 - habt haben wollten. Vielmehr hielten die Beklagten in ihrer Eingabe vom

22. Mai 2025 selbst erneut die wesentlichen Teile des Sachverhaltes betreffend Erbteilung fest, wonach insbesondere die Zuteilung der in den USA gelegenen Grundstücke sowie die Bestimmung des an die Schwester des Beklagten 1, der Klägerin, auszuzahlenden Erbanteils thematisiert werde. Mit anderen Worten seien die Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs über den die Erbteilung betreffenden Sachverhalt vollumfänglich informiert gewesen; woraus sich eine ir- rige Vorstellung über den Sachverhalt ergeben solle, ergebe sich aus dem Revisi- onsgesuch nicht. Indes sei festzuhalten, dass ein streitiger Punkt, um dessentwillen die Parteien eine vergleichsweise Lösung anstrebten, nicht nachträglich wegen Grundlagenirrtums angefochten werden könne. Dies wäre einzig dann möglich, wenn sich die Anfechtung auf einen Sachverhaltsteil beziehen würde, den beide Parteien irrtümlich als gegeben voraussetzten. Eine solche Konstellation liege ge- rade nicht vor (Urk. 5 S. 4 f.). Sodann fehle es mit Blick auf die vorgebrachte absichtliche Täuschung – neben dem Fehlen eines Irrtums – bereits an genaueren Vorbringen zu einer konkreten Täuschungshandlung. Es sei weder ersichtlich, dass falsche Tatsachen vorgespielt noch dass vorhandene Tatsachen verschwiegen worden seien, zumal die Beklag- ten – wie bereits ausgeführt – die wesentlichen Sachverhaltselemente selbst erneut dargelegt hätten (Urk. 5 S. 5). Weiter würden die Beklagten auch hinsichtlich ihrer vorgebrachten formellen Män- gel nicht durchdringen. Es möge zwar zutreffen, dass die Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 am Nachmittag, nachdem der Be- klagte 1 sein Einverständnis zur Übernahme der Liegenschaften in den USA sowie der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– aus dem übrigen Nachlassvermögen an die Klägerin gegeben habe, den Gerichtssaal verlassen und den "Rest" somit ihren Rechtsvertretern überlassen hätten. Daraus könne im Nachhinein jedoch nicht ab- geleitet werden, man habe mit der "Ausfertigung des Vergleichs" "nichts zu tun" und man habe "diesen Vergleich nicht unterzeichnet". Schliesslich befänden sich sowohl vom Beklagten 1 als auch von der Beklagten 2 je eine gültige Vollmacht ihres jeweiligen Rechtsvertreters in den Akten, welche ausdrücklich zum "Ab-

- 18 - schluss von Vergleichen" ermächtigten. Damit habe für das Gericht keinerlei Anlass bestanden, die Bevollmächtigung der beiden Rechtsanwälte in Frage zu stellen (Urk. 5 S. 5 f.). Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass die Unterzeichnung des Ver- gleichs vom 13. Mai 2025 durch die beiden Rechtsvertreter der Beklagten auch vor dem Hintergrund der (gerichtlich angeordneten) persönlichen Erscheinungspflicht der Parteien nicht zu beanstanden sei. Einerseits sei den Parteien im Säumnisfalle lediglich die Auflage von allfällig unnötig entstandener Prozesskosten angedroht worden, nicht aber anderweitige prozessuale Konsequenzen. Andererseits handle es sich bei der vorliegenden Pflicht zum persönlichen Erscheinen um eine solche, die seitens des Gerichts zwecks Förderung der Vergleichsbereitschaft angeordnet worden sei. Im Unterschied etwa zur persönlichen Anwesenheitspflicht im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, welche das Gesetz ausdrücklich vorsehe – und folg- lich zwingend zu beachten sei –, stehe es im gerichtlichen Ermessen, eine solche anzuordnen. Damit müsse es auch im Ermessen des Gerichts liegen, einer Partei

– nach Erzielung einer Einigung – die persönliche Anwesenheitspflicht für den Rest einer Verhandlung zu erlassen und die Unterzeichnung der Vereinbarung ihrem (gehörig bevollmächtigten) Rechtsvertreter zu überlassen. Dem Gesagten zufolge sei das Revisionsgesuch abzuweisen (Urk. 5 S. 6). 7.2 Die Beklagten machen diverse Willensmängel geltend. Anlässlich der Ver- handlung vom 13. Mai 2025 habe das Gericht während der Mittagspause in Abwe- senheit der Parteien und unaufgefordert einen Vergleichsentwurf ausgearbeitet, in welchem noch die Unterschriften sämtlicher Parteien persönlich vorgesehen gewe- sen seien (Urk. 4 S. 9). Nachdem die Parteien nach der Mittagspause um 14.00 Uhr wieder im Gerichtssaal gewesen seien, sei ihnen ein Vorentwurf eines Vergleiches zwar vorgelegt, aber nicht mit ihnen besprochen worden. Ihnen sei auch keine Ge- legenheit gegeben worden, diesen in Ruhe durchzulesen und ihn mit ihren Rechts- vertretern zu besprechen. Bei den nachfolgenden Gesprächen sei Rechtsanwalt Dr. Y._____ sehr wütend geworden und habe dem Beklagten 1 gesagt, dass er ihm "in die Fresse hauen werde", worauf der Beklagte 1 sofort den Vorsitzenden gebe- ten habe, zu intervenieren. Dies habe dieser aber nicht getan, obschon er die Mög-

- 19 - lichkeiten nach Art. 128 ZPO gehabt hätte. Ein andermal habe Rechtsanwalt Dr. Y._____ dem Beklagten 1 gesagt, "er mache eine Flasche Champagner auf, wenn der Beklagte 1 endlich abkratze". Nachdem der Vorsitzende auch dagegen trotz Bitte des Beklagten 1 nichts unternommen habe, hätten die Beklagten den Ge- richtssaal um 15.15 Uhr verlassen, da sie sich sehr unwohl gefühlt und Angst ge- habt hätten, Rechtsanwalt Dr. Y._____ könnte seine Drohung in die Tat umsetzen. Sie hätten aufgrund der beschriebenen Beschimpfung und Drohung auch nicht mehr an den Abschluss eines Vergleiches geglaubt und den Vorsitzenden als be- fangen erachtet, weil er nicht gegen die Drohung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ eingeschritten sei. Durch den vorzeitigen und die äusseren Umstände erzwunge- nen Weggang der Beklagten sei der Verfahrensausgang wesentlich beeinflusst worden, indem zunächst die Aussage des Beklagten 1 falsch protokolliert und an- schliessend ein Vergleich ohne das Beisein und Kenntnis der Beklagen geschlos- sen worden sei. Die Vorinstanz habe die Beklagten nicht am Weggehen gehindert, obschon die Vorladung zeitlich als "open end" Verhandlung mit persönlicher Anwe- senheitspflicht ausgestaltet gewesen sei. Nach dem Weggang der Beklagten hätte daher zwingend eine Vertagung und neue Terminansetzung der Vergleichsver- handlung erfolgen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz die Vergleichsver- handlung ohne die Beklagten weitergeführt (Urk. 4 S. 10 ff.). Indem die Vorinstanz trotz sofortiger Intervention des Beklagten 1 nicht eingegriffen habe, als Rechtsan- walt Dr. Y._____ ihn bedroht und beschimpft habe, sondern vielmehr die Ver- gleichsverhandlung fortgesetzt und die Beklagten habe ziehen lassen, habe sie es ermöglicht, dass die Beklagten gemäss Art. 29 Abs. 1 OR in eine gegründete Furcht versetzt worden seien. Insbesondere habe die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. Y._____ weder ermahnt noch ihm eine Ordnungsbusse gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO auferlegt und auch auf weitere sitzungspolizeiliche Massnahmen habe sie verzichtet. Durch diese Äusserungen hätten sich die Beklagten bedroht gefühlt, denn aufgrund der Rage, in der sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ befunden habe, sei es naheliegend gewesen, dass er seine Drohung in die Tat umsetzen könnte. Auch die Vorinstanz sei durch diese Äusserungen überfordert gewesen. Die Drohung sei zudem widerrechtlich gewesen, weil Rechtsanwalt Dr. Y._____ dem Beklagten 1 eine Verletzung von Leib und Leben angedroht habe. Die beschriebene Beschimp-

- 20 - fung und Drohung hätten dazu geführt, dass die Beklagten die Vergleichsverhand- lung vorzeitig verlassen hätten. Ansonsten hätte es keinen Anlass für sie gegeben, nicht bis zum Schluss zu bleiben. Sie hätten sich aber nicht länger ungeschützt den Drohungen aussetzen wollen, die vom Gericht nicht unterbunden worden seien. Die Drohung sei konkret gewesen und es habe eine nahe und erhebliche Gefahr des Beklagten 1 bestanden. Auch für seine Lebenspartnerin, die Beklagte 2, sei ein Verbleiben in diesem bedrohlichen Klima unzumutbar gewesen, da sich die Wut von Rechtsanwalt Dr. Y._____ nach dem Weggang des Beklagten 1 zweifellos auf sie gerichtet hätte. Durch den vorzeitigen Weggang der Beklagten sei der Verfah- rensausgang massgeblich beeinflusst worden, indem für die Beklagten ein negati- ver Vergleich geschlossen worden sei, welcher dem Beklagten 1 weit weniger als im Testament vorgesehen einbringen würde. Die Vollmacht der beiden Rechtsver- treter sei nicht soweit gegangen, das Testament umzustossen. Die Erklärung der Rechtsanwälte der Beklagten, dass sie zur finanziellen Ausgestaltung des Verglei- ches bevollmächtigt seien, könne die Drohung nicht heilen, denn sie sei wesentlich für den Weggang der Beklagten und damit für den Abschluss eines Vergleiches gewesen, der dem Testament der Erblasserin diametral zuwiderlaufe. Zudem liege die Zuteilung der Liegenschaften nicht mehr im Bereich der finanziellen Ausgestal- tung des Vergleiches, sondern der kompletten Abänderung des testamentarischen Wortlautes und somit dem ausdrücklichen Willen der Erblasserin. Auch aus diesem Grund sei der Vergleich für die Beklagten unverbindlich, da sie nicht damit hätten rechnen müssen, dass die Liegenschaften in den USA dem Beklagten 1 zugeteilt werden und dieser auch noch das Legat an die Beklagte 2 aus der eigenen Tasche ausrichten müsse (Urk. 4 S. 21 ff.). 7.3 Die Beklagten bringen erstmals im vorliegenden Verfahren vor, dass sie den Gerichtssaal aufgrund einer – so die Beklagten – Drohung und einer Beschimpfung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ verlassen hätten und es nur deshalb zu einem für sie nachteiligen Vergleich habe kommen können, sodass der Willensmangel der gegründeten Furcht gegeben sei. Im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten die Be- klagten zwar eine Drohung und eine Beschimpfung, machten aber nicht geltend, dass sie deshalb die Verhandlung verliessen. Sie führten lediglich aus, dass sie einem Irrtum unterlegen und getäuscht worden seien (vgl. Urk. 1). Der Tatbestand

- 21 - der gegründeten Furcht war somit kein Thema. Entsprechend handelt es sich bei den Vorbringen um Noven, die im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksich- tigen sind (vgl. E. 2.2). Die Tatsache, dass sich die Beklagten aufgrund einer Dro- hung und einer Beschimpfung unwohl gefühlt und nur deshalb die Verhandlung verlassen hätten, hätten sie ohne Weiteres bereits vor Vorinstanz vorbringen kön- nen, da diese den Beklagten seit der Verhandlung vom 13. Mai 2025 bekannt war. Auch im mit Rechtsmittel der Beklagten vom 9. Juni 2025 eingeleiteten Verfahren Geschäfts-Nr. LB250033-O war keine Rede davon, dass sie die Gerichtsverhand- lung wegen der Drohung verlassen hätten. Es wurde vielmehr ausgeführt, dass die Beklagten den Gerichtssaal verlassen hätten, weil sich die Diskussionen in die Länge gezogen und sie aufgrund der vorherrschenden, abweichenden Meinungen über die Aufteilung des Nachlasses nicht davon ausgegangen seien, dass noch am gleichen Tag ein Vergleich geschlossen werde (Urk. 1 S. 12 im Verfahren Ge- schäfts-Nr. LB250033-O). Im Übrigen wäre der Willensmangel der gegründeten Furcht aber ohnehin nicht gegeben gewesen. Selbst wenn die Beklagten die Ver- handlung mitunter wegen der von ihnen geltend gemachten Aussagen von Rechts- anwalt Dr. Y._____ verlassen hätten, so taten sie dies im Wissen darum, dass ihre Anwälte in der Verhandlung verblieben, um den Vergleich zum Abschluss zu brin- gen bzw. "final auszugestalten", wozu – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch die Zuteilung der Liegenschaften gehörte (Prot. I in Verfahren Geschäfts- Nr. CB230008-K S. 26). Ebenso war den Beklagten bekannt, dass ihre Rechtsver- treter auch zum Abschluss eines Vergleiches bevollmächtigt waren (Urk. 10/13 und Urk. 10/2). Die damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, die – im Gegensatz zu deren heutigen Rechtsvertreterin und den Angehörigen der Kammer – an der In- struktionsverhandlung anwesend waren, schienen die Äusserungen von Rechtsan- walt Dr. Y._____ (trotz Aktennotiz von Rechtsanwalt X3._____) nicht als derart ge- wichtig angesehen zu haben, dass die Instruktionsverhandlung hätte abgebrochen werden müssen, was sie jederzeit hätten verlangen können. Sodann führt der Be- klagte 1 selbst aus, dass die damaligen Rechtsvertreter verlauten liessen, es könne nichts mehr gegen den Vergleich gemacht werden (Urk. 1 S. 2). Auch dies indiziert, dass ihrer Meinung nach die Instruktionsverhandlung und der Vergleich rechtens abgelaufen bzw. zustande gekommen sind, selbst wenn es zwischenzeitlich hitzig

- 22 - zu- und hergegangen sein mag. Der Willensmangel der gegründeten Frucht wäre somit ohnehin zu verneinen gewesen. 7.4 Weiter machen die Beklagten einen Grundlagenirrtum und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es handle sich bei der Erwägung, dass sie moniert hätten, ihnen sei es während der Mittagspause nicht möglich gewesen, den Vergleich durchzulesen, um eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Dies sei nicht so vorgebracht worden. Sie hätten vielmehr moniert, dass sie in der Mittags- pause mit ihren Rechtsvertretern die Fehler des Friedensrichters und die Privatzah- lungen durch den Beklagten 1 thematisiert hätten. Zudem treffe es nicht zu und entspreche einer offensichtlich falschen Sachverhaltsfeststellung, dass die Beklag- ten die wesentlichen Teile des Sachverhalts betreffend Erbteilung selber festgehal- ten hätten, wonach insbesondere die Zuteilung der in den USA gelegenen Grund- stücke sowie die Bestimmung des an die Klägerin auszuzahlenden Betrages the- matisiert worden sei, mithin die Beklagten über den Sachverhalt vollumfänglich in- formiert gewesen seien. Wie sich unschwer der Beilage 3 entnehmen lasse, seien die Fr. 1'000'000.– als Höhenbegrenzung gedacht gewesen für die der Klägerin zu- teilenden Nachlasswerte und nicht als fester Anspruch derselben (Urk. 4 S. 17). Ferner liege ein qualifizierter Motivirrtum vor, denn der Beklagte 1 habe vor dem Verlassen des Gerichtssaales nicht (wie fälschlicherweise protokolliert worden sei) gesagt, er sei damit einverstanden, dass die Liegenschaften an die Klägerin gehen sollten und diese noch zusätzlich Fr. 1'000'000.– ausbezahlt erhalten solle, son- dern dass er grundsätzlich mit der Zuteilung von Fr. 1'000'000.– Nachlassvermö- gen, insbesondere der Zuteilung der in den USA gelegenen Liegenschaften an die Klägerin einverstanden sei. Die Beklagten wären nie damit einverstanden gewe- sen, dass die Klägerin Fr. 1'000'000.– in bar erhalten solle. Die Summe von Fr. 1'000'000.– sei in der Diskussion die Obergrenze des der Klägerin eventuell zufallenden Erbteils gewesen, wobei dieser, gestützt auf die Vorschriften in der Er- gänzung der letztwilligen öffentlichen Verfügung vom 9. Oktober 2019 aus den Grundstücken "F._____" und "G._____" bestanden habe. Sodann wären ihr ge- mäss der Erblasserin dafür Fr. 500'000.– bzw. Fr. 750'000.– anzurechnen gewesen und sie wäre bei Überschreitung der Erbquote ausgleichspflichtig geworden. Der

- 23 - Beklagte 1 habe nicht damit rechnen müssen, dass er entgegen der letztwilligen Verfügung Grundstücke in den USA erhalten solle. Er als Willensvollstrecker und Erbe hätte nie einer solchen Regelung zugestimmt, die entgegen den Anweisungen der Erblasserin gewesen seien. Zudem habe er nicht damit rechnen müssen, dass das Vermächtnis an die Beklagte 2 durch ihn auszurichten sei und nicht vorab zu- lasten des Nachlasses ausgerichtet würde, wie das bei Vermächtnissen der Fall sei. Bei der von diesem Grundsatz abweichenden Regelung sei der abwesende Beklagte 1 gegenüber der Klägerin klar übervorteilt worden. Die Beklagten hätten sich auch über den Sachverhalt im Irrtum befunden, weil sie davon ausgegangen seien, dass nach ihrem Weggang kein Vergleich mehr geschlossen werde, da für Vergleichsverhandlungen eine persönliche Anwesenheitspflicht der Parteien be- stehe und der erste Entwurf des Vergleichs noch die Unterschriften der Beklagten vorgesehen habe, wie dies von Art. 241 Abs. 1 ZPO gefordert werde. Sie hätten zudem nie damit rechnen müssen, dass ein Vergleich ausgehandelt würde, der sich nicht an die Anweisungen der Erblasserin halte. Sie hätten sich deshalb in einem Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR befunden. Betreffend den Be- klagten 1 liege zusätzlich auch ein Irrtum gemäss Art. 24 Ziff. 3 OR vor, da er davon habe ausgehen dürfen, dass das Legat an die Beklagte 2 zulasten des Gesamt- nachlasses und nicht zulasten seiner Erbquote gehen würde. Dadurch sei der Be- klagte 1 gegenüber der letztwilligen Verfügung klar übervorteilt worden, weshalb er auch Art. 21 OR anrufen könne. Die Klägerin habe nämlich die Notlage des Beklag- ten ausgenützt, der sich aufgrund der Attacken ihres Anwaltes aus der Schusslinie und damit aus dem Gerichtssaal begeben habe. Diese "Drohungen" seien der Klä- gerin anzurechnen (Urk. 4 S. 24 ff.).¨ 7.5 Betreffend die angeblich falsche Protokollnotiz kann auf das separate Verfah- ren Geschäfts-Nr. RB250019-O verwiesen werden, in welchem die Protokollberich- tigungsbeschwerde abgewiesen wurde (Urk. 11/9). Die Rüge zielt daher erneut an der Sache vorbei. Da von der Richtigkeit der Protokollnotiz auszugehen ist, erklärte sich der Beklagte 1 mit der Zuteilung der Grundstücke an sich sowie der Zahlung an die Klägerin in Höhe von Fr. 1'000'000.– einverstanden. Ihm war daher bekannt, dass ein Vergleich über die Zuteilung der in den USA gelegenen Grundstücke so- wie die Zahlung an die Klägerin in Höhe von Fr. 1'000'000.– diskutiert wurde. So-

- 24 - dann teilte Rechtsanwalt X2._____ anlässlich der Verhandlung mit, dass er und Rechtsanwalt X3._____ zur finalen Ausgestaltung des Vergleichs bevollmächtigt seien (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CB230008-K S. 26) und die Beklagten haben je eine Vollmacht unterzeichnet, die ihre Rechtsvertreter explizit zum Ab- schluss eines Vergleiches ermächtigen (Urk. 10/13 und Urk. 10/20). Entsprechend kann weder von einem Irrtum bzw. Grundlagenirrtum noch von einer falschen Fest- stellung des Sachverhaltes die Rede sein, zumal den Parteien bei Verlassen des Gerichtssaals der Stand der Vergleichsgespräche und der Inhalt des abzuschlies- senden Vergleiches bekannt waren und der Vergleich schlussendlich mit dem von dem Beklagten 1 geäusserten Einverständnis über die Zuteilung der in den USA gelegenen Grundstücken an ihn und die Zahlung an die Klägerin von Fr. 1'000'000.– zustande gekommen ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich die Beklagten – im Einklang mit den geltenden Vorschriften – mit ihren jeweili- gen Rechtsvertretern im Vorfeld der Vergleichsverhandlung diesbezüglich bespra- chen und mit ihnen dabei auch mögliche Abläufe diskutiert wurden. Im Übrigen set- zen sich die Beklagten nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz ausein- ander, dass ein streitiger Punkt, um dessentwillen die Parteien eine vergleichs- weise Lösung anstrebten, nicht nachträglich wegen Grundlagenirrtums angefoch- ten werden könne. Dies sei einzig dann möglich, wenn sich die Anfechtung auf einen Sachverhaltsteil beziehen würde, den beide Parteien irrtümlich als gegeben voraussetzten. Eine solche Konstellation liege gerade nicht vor (Urk. 5 S. 5). Aus dem Protokoll geht sodann hervor, dass nach dem unterbreiteten Vereinbarungs- entwurf und weiteren Vergleichsgesprächen ein weiterer Unterbruch stattgefunden hatte, sodass die Beklagten den Vereinbarungsentwurf mit ihren Rechtsvertretern besprechen konnten. Erst danach hatte sich der Beklagte 1 mit der Zuteilung der Liegenschaften an ihn sowie der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden erklärt (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K S. 26). Ent- sprechend erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Beklagten nun ausführen, sie hät- ten weder damit gerechnet, dass nach ihrem Verlassen des Gerichtssaals noch ein Vergleich abgeschlossen werde noch wären sie je mit dieser Aufteilung des Nach- lasses einverstanden gewesen, da diese dem Testament der Erblasserin wider- spreche. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beklagten kei-

- 25 - nem Irrtum bzw. Grundlagenirrtum unterlegen sind. Der Beklagte 1 bringt sodann erstmals im Beschwerdeverfahren vor, dass er übervorteilt worden sei, weil die Klä- gerin seine Notlage ausgenutzt habe, da er sich aufgrund der Attacken ihres An- waltes aus der Schusslinie und damit aus dem Gerichtssaal begeben habe. Dabei handelt es sich wiederum um Noven, welche nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.2). Ein Irrtum bzw. Grundlagenirrtum seitens der Beklagten ist zu verneinen. 7.6 Die Beklagten monieren zusätzlich, sie seien getäuscht worden. Nachdem die erste Version des Vergleiches noch ihre Unterschriften vorgesehen habe, hätten sie davon ausgehen dürfen, dass ein Vergleich in jedem Fall durch sie unterzeich- net werde, sprich, dass man ihnen den Vergleich auf dem Postweg zustellen oder sie diesen in der Kanzlei ihrer Rechtsvertreter unterzeichneten. Dass nun auf ein- mal die Rechtsvertreter anstelle von ihnen unterzeichneten, sei nie so besprochen worden. Es sei klar protokolliert worden, dass die Rechtsvertreter für die finalen Details bevollmächtigt seien, nicht für mehr. Die Vollmacht habe nicht die Unter- zeichnung eines Vergleiches umfasst. Da es die Vorinstanz gewesen sei, welche die erste Version des Vergleiches in der Mittagspause aufgesetzt habe, sei die Täu- schung von ihr ausgegangen. Die Klägerin sei sich allerdings bewusst gewesen, dass die Beklagten durch den ersten Entwurf getäuscht worden seien, indem ihre Unterschriften dort vorgesehen gewesen seien. Die Klägerin habe den Vergleich notabene auch nicht durch Rechtsanwalt Dr. Y._____ unterzeichnen lassen, son- dern habe ihn eigenhändig gemäss Art. 241 Abs. 1 ZPO unterzeichnet. Somit dürf- ten sich die Beklagten auf absichtliche Täuschung durch einen Dritten, nämlich das Gericht berufen (Urk. 4 S. 26 f.). 7.7 Die Beklagten setzen sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinan- der, dass es – neben dem Fehlen eines Irrtums (vgl. dazu oben E. 7.5) – an genau- eren Vorbringen zu einer konkreten Täuschungshandlung fehle und weder ersicht- lich sei, dass falsche Tatsachen vorgespielt noch, dass vorhandene Tatsachen ver- schwiegen worden seien, zumal die Beklagten die wesentlichen Sachverhaltsele- mente selbst erneut dargelegt hätten (Urk. 5 S. 5). Vielmehr schildern sie die Täu- schungshandlung neu und erstmals im vorliegenden Verfahren und erfüllen damit die Anforderungen an die Beschwerdeschrift nicht (vgl. E. 2.2). Vor Vorinstanz führ-

- 26 - ten die Beklagten lediglich pauschal aus, sie seien getäuscht worden und nicht be- reit, die Täuschung der Sachlage zu akzeptieren (Urk. 1 S. 1 und 2), sodass es sich bei den Vorbringen zur Täuschungshandlung um Noven handelt, welche nicht zu berücksichtigen sind. Im Übrigen resultiert ohnehin keine Täuschung seitens der Vorinstanz, nur weil die Beklagten (angeblich) nicht davon ausgegangen sind, dass anlässlich der Verhandlung noch ein Vergleich abgeschlossen wird (vgl. auch oben E. 7.5). Auch ist für die Vorinstanz nicht von Belang, ob die Unterzeichnung des Vergleichs durch die Rechtsvertreter unter den Parteien so abgemacht war (vgl. oben E. 5.2), sodass daraus ebenfalls keine Täuschung resultiert. Ebenso wenig liegt eine Täuschung deshalb vor, weil der erste Vergleichsentwurf noch die Unter- schriften der Beklagten persönlich enthalten hatte. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Vorinstanz den Parteien einen Vereinbarungsentwurf unterbreitet hatte und nach weiteren Vergleichsgesprächen und einem weiteren Unterbruch der Be- klagte 1 erklärt habe, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA (an sich) sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden zu sein. Rechtsanwalt X2._____ habe erklärt, er und Rechtsanwalt X3._____ seien zur finalen Ausgestaltung des Vergleichs bevollmächtigt. Daraufhin hätten die Be- klagten den Gerichtssaal verlassen (Prot. I im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008- K S. 26). Es ist somit durchaus nachvollziehbar, dass auf dem ersten Vereinba- rungsentwurf die Beklagten persönlich aufgeführt wurden. Die Vorinstanz konnte bei Vorlage des ersten Vergleichsentwurfs noch nicht wissen, dass die Beklagten den Gerichtssaal vorzeitig verlassen und an deren Stelle ihre Rechtsvertreter den Vergleich unterzeichnen werden. Danach wurden weiter Vergleichsgespräche ge- führt und diese haben die Parteien zweifellos je mit ihren Rechtsvertretern während des Unterbruchs besprochen. Andernfalls hätten deren Rechtsvertreter ihre Berufs- pflichten verletzt, was die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht geltend ma- chen. Folglich erklärten die Rechtsvertreter, dass sie zur finalen Ausgestaltung des Vergleiches bevollmächtigt seien. Den Beklagten war somit vor dem Verlassen des Gerichtssaals bewusst, dass weiter an einem Vergleich gearbeitet wird. Zudem ist wiederholt anzumerken, dass die Beklagten eine Vollmacht unterschrieben haben, die ihre Rechtsvertreter zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigen (Urk. 10/13 und Urk. 10/20). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hatte sie keinen Anlass, die

- 27 - Bevollmächtigung der beiden Rechtsanwälte in Frage zu stellen und es liegt auch keine Täuschungshandlung ihrerseits vor, wenn der Vergleich schlussendlich durch die Rechtsvertreter und nicht durch die Beklagten persönlich unterzeichnet wurde. Eine absichtliche Täuschung ist daher ebenfalls zu verneinen. Nach dem Gesagten liegt kein Willensmangel vor, welcher die Ungültigkeit des Ver- gleiches nach sich ziehen würde.

8. Ausstand 8.1 Die Beklagten machen ferner geltend, dass die Vorinstanz auf die geltend ge- machten Aussagen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ trotz sofortigem und wiederhol- tem Ersuchen um Intervention durch den Beklagten 1 nicht gehandelt habe, indi- ziere ihre mangelnde Unabhängigkeit und damit Befangenheit im betreffenden Ver- fahren. Der Vorsitzende, Bezirksrichter D._____, habe den Gegenanwalt psychi- sche Gewalt und eine Drohung gegen den Beklagten 1 ausüben bzw. aussprechen lassen, die sich indirekt auch auf ihn und die weiteren Verfahrensbeteiligten ausge- wirkt habe. Nur so könne erklärt werden, warum der Vorsitzende nicht dagegen vorgegangen sei und das Verhalten von Rechtsanwalt Dr. Y._____ nicht gestützt auf Art. 128 ZPO sanktioniert habe. Der Vorsitzende habe seine eigenen sitzungs- polizeilichen Vorschriften verletzt. Das Verhalten des Vorsitzenden lasse zumindest den Anschein der Befangenheit aufkommen. Durch dieses Passivbleiben habe die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach jede Partei das Recht auf gleiche und gerechte Behandlung habe. Nach Art. 30 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 6 Ziffer 1 EMKR habe jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unpartei- ischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht beurteilt werde (Urk. 4 S. 17 f., S. 24). 8.2 Die Beklagten begehren mit ihren Vorbringen sinngemäss den Ausstand von Bezirksrichter D._____, indem sie geltend machen, er habe nicht angemessen auf die geltend gemachten Aussagen von Rechtsanwalt Dr. Y._____ reagiert und damit Art. 128 ZPO verletzt. Für die Beurteilung des Ausstandsgesuches ist aber nicht die Kammer zuständig. Ein solches hätte zuerst bei der Vorinstanz gestellt werden müssen. Sodann ist ein Ausstandsgesuch unverzüglich nach Kenntnis des

- 28 - Ausstandsgrundes zu stellen. Das Bundesgericht beurteilte ein 24 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrundes eingereichtes Ausstandsgesuch als verspätet (vgl. BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019 E. 4.2). Entdeckt eine Partei den Ausstands- grund an einer Gerichtsverhandlung, so muss sie die Ablehnung noch während dieser Verhandlung beantragen (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 3). Der Anschein der Befangenheit und Unparteilichkeit erweckte Bezirksrichter D._____ gemäss Aus- führungen der Beklagten anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025. Entsprechend wäre das erst nach zwei Monaten gestellte Ausstandsgesuch vom

16. Juli 2025 ohnehin als verspätet zu erachten gewesen. Auf das Ausstandsge- such ist daher nicht einzutreten.

9. Verstoss gegen Art. 52 ZPO 9.1 Die Beklagten rügen weiter einen Verstoss gegen Art. 52 ZPO. Betreffend die Vorbringen zu den gemachten Eingaben vom 26. und 28. Mai 2025 sowie dem Te- lefonat zwischen der (aktuellen) Rechtsvertreterin der Beklagten und Bezirksrichter D._____ kann auf E. 4.1 verwiesen werden. Zudem kann für die Ausführungen zur Verletzung von Art. 241 Abs. 1 ZPO auf E. 5.1 verwiesen werden. Ein Verstoss gegen Art. 52 ZPO sehen die Beklagten auch darin, dass die Vorinstanz ihre Rechtsvertreterin nicht ins Rubrum aufgenommen habe, obschon ihr das Vertre- tungsverhältnis bekannt gewesen sei. Die Vollmacht datiere vom 22. Mai 2025, dem gleichen Tag wie die Laieneingabe. Die Rechtsvertreterin sei daher auch für die Behandlung der Laieneingabe mandatiert gewesen, was die Vorinstanz unbe- achtet gelassen habe, indem sie im Rubrum des vorinstanzlichen Entscheids keine Rechtsvertretung der Beklagten aufgeführt habe. Auch Gerichtspersonen seien ge- halten, sich gemäss Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO zu verhalten und für klare Verhältnisse zu sorgen (Urk. 4 S. 18). 9.2 Die Rechtsvertreterin der Beklagten zeigte mit Vollmacht vom 22. Mai 2025 die Vertretung der Beklagten im Verfahren Geschäfts-Nr. CP230008-K an. Für die Revision wurde jedoch ein neues Verfahren eröffnet (Verfahren Geschäfts- Nr. BR250003-K). Da aus der eingereichten Vollmacht hervorgeht, dass Rechtsan- wältin Dr. X1._____ bevollmächtigt ist, die Beklagten betreffend "Forderung gegen-

- 29 - über C._____" zu vertreten, hätte die Vorinstanz sie auch im Rubrum des Revisi- onsverfahrens Geschäfts-Nr. BR250003-K aufnehmen müssen. Dass die Vorin- stanz dies unterliess, ist nicht nachvollziehbar. Hinweise auf ein absichtliches Un- terlassen fehlen jedoch, wahrscheinlicher ist ein Versehen. Vor dem Hintergrund, dass es im selben Verfahren noch zu anderen Ungereimtheiten mit der Aktenfüh- rung kam (vgl. E. 4.2), ist es nachvollziehbar, dass sich die Beklagten treuwidrig behandelt fühlen. Weitere Abklärungen versprechen indes keine relevanten Er- kenntnisse. Eine allfällige Verletzung von Art. 52 ZPO sowie die erstellte Verletzung von Art. 68 ZPO wird im Rahmen der Kostenfolgen zu berücksichtigen sein (vgl. unten E. 11), vermag ansonsten aber am Ausgang des Verfahrens nichts zu än- dern.

10. Verletzung der Protokollführungspflicht Schlussendlich machen die Beklagten auch noch eine Verletzung der Protokollfüh- rungspflicht geltend und führen aus, dass diesbezüglich ein Beschwerdeverfahren vor Obergericht hängig sei, da die Vorinstanz ihr Protokollberichtigungsgesuch ab- gewiesen habe (Urk. 4 S. 29). Hierzu kann auf den Entscheid im Verfahren Ge- schäfts-Nr. RB250019-O betreffend Protokollberichtigung verwiesen werden (Urk. 11/9). Über die Protokollberichtigung ist im vorliegenden Verfahren nicht nochmals zu entscheiden.

11. Prozesskosten 11.1 Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht unter gewissen Umständen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen ver- teilen (Art. 107 ZPO). Aus Billigkeitsgründen kommt die Kostenauflage an den Kan- ton in Betracht, wenn weder eine Partei noch Dritte die Gerichtskosten veranlasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Da die Vorinstanz Rechtsanwältin Dr. X1._____ im Verfahren Geschäfts-Nr. BR250003-K nicht im Rubrum aufnahm und damit Art. 68 ZPO verletzte, rechtfertigt es sich, die Beklagten von der Kostenauflage zu be-

- 30 - freien. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind daher auf die Gerichts- kasse zu nehmen bzw. es ist direkt auf die Erhebung von Gerichtskosten zu ver- zichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 11.2 Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine Parteientschädigung der Beklagten aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht (vgl. BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 4-8/26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'341'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 31 - Zürich, 14. November 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Huizinga MLaw D. Müller versandt am: jo