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RB250020

Staatshaftung / Abweisung unentgeltliche Rechtspflege / Rückweisung

Zürich OG · 2025-08-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Aufgrund der Rückweisung ist nachfolgend über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Geschäfts- Nr. RB240020 zu befinden. Dafür wurde bei der Kammer das Verfahren RB250020 eröffnet. Die Erwägungen und das Dispositiv des Rückweisungsent- scheids sind für die Kammer bindend (BGE 135 III 334 E. 2.1).

E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist auch in Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5; OGer

- 3 - ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Aufgrund der erfolgten Rückweisung an die Vorinstanz dringt der Kläger mit seiner Beschwerde an die Kammer durch. Folglich fallen die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (Ge- schäfts-Nr. RB240020) ausser Ansatz (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 140 III 501). Ausgehend von einem vorinstanzlichen Streitwert in der Hauptsache von CHF 100'000.– (vgl. act. 2/6 E. 2.2. und act. 2/7/1 S. 4) und in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV ist die Parteient- schädigung auf CHF 1'500.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) festzusetzen.

E. 4 Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Für das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RB240020 werden keine Kos- ten erhoben.
  2. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RB240020 eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Staats- kasse zugesprochen.
  3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 6. August 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Stadt B._____, Beklagte betreffend Staatshaftung / Abweisung unentgeltliche Rechtspflege / Rückweisung Beschwerde gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Juni 2024 (CG240005) Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2024; Proz. RB240020 Urteil Bundesgericht vom 28. Mai 2025: Proz. 2C_588/2024

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 gelangte der Kläger und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend Kläger) an das Bezirksgericht Winterthur (nachfolgend Vorin- stanz) und erhob eine unbezifferte Forderungsklage gegen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte). In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung (act. 2/7/1 S. 4). Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klä- gers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 2/6). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 21. Oktober 2024 ab; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren wurde mit gleichdatiertem Beschluss abgewiesen (act. 2/10 in Geschäfts-Nr. RB240020). 1.2. Gegen diesen Entscheid führte der Kläger Beschwerde beim Bundesge- richt. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 28. Mai 2025 gut, soweit es darauf eintrat (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1): Es hob den Beschluss und das Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2024 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid di- rekt an die Vorinstanz zurück (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens wies es die Sache an die Kammer zurück (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3). Das Bundesgericht begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, die Kammer sei zu Un- recht davon ausgegangen, dass die Vorinstanz von einer Nachfristansetzung zur Verbesserung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe absehen dürfen (vgl. zusammenfassend act. 4 E. 3.8).

2. Aufgrund der Rückweisung ist nachfolgend über die Kosten- und Entschä- digungsfolgen des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens Geschäfts- Nr. RB240020 zu befinden. Dafür wurde bei der Kammer das Verfahren RB250020 eröffnet. Die Erwägungen und das Dispositiv des Rückweisungsent- scheids sind für die Kammer bindend (BGE 135 III 334 E. 2.1).

3. Das Beschwerdeverfahren ist auch in Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5; OGer

- 3 - ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4). Aufgrund der erfolgten Rückweisung an die Vorinstanz dringt der Kläger mit seiner Beschwerde an die Kammer durch. Folglich fallen die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (Ge- schäfts-Nr. RB240020) ausser Ansatz (Art. 116 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE 140 III 501). Ausgehend von einem vorinstanzlichen Streitwert in der Hauptsache von CHF 100'000.– (vgl. act. 2/6 E. 2.2. und act. 2/7/1 S. 4) und in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV ist die Parteient- schädigung auf CHF 1'500.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) festzusetzen.

4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Für das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RB240020 werden keine Kos- ten erhoben.

2. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RB240020 eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Staats- kasse zugesprochen.

3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: