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RB250016

Aberkennungsklage

Zürich OG · 2025-06-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurde für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberken- nungsklage einreichen. Dabei beantragte er was folgt (act. 5/1): "1. Das Urteil Ihres Gerichts vom 20. März 2025 betreffend Rechts- öffnung sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 20. März 2025 ge- stellte Forderung nicht besteht.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung so- wie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'930.– an (act. 5/8). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer mit Eingabe vom

2. Mai 2025 Berufung (Geschäfts-Nr. LB250022) sowie Beschwerde gegen die nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. RB250009). Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2025 nicht eingetre- ten (Geschäfts-Nr. RB250009 act. 7).

- 3 - 1.5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 setzte die Vorinstanz daraufhin dem Be- schwerdeführer erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwer- de bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Berufungsklä- ger vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen samt Beizug des

2. Dem Berufungskläger sei für dieses Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu erteilen samt Beizug des Offizial- anwalts. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–10; act. 7/11-20). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind selbständig mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO,

3. Aufl. 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Im Beschwerdeverfah- ren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb grund- sätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer macht geltend, am bzw. un- ter dem Existenzminimum zu leben, weshalb feststehe, dass er die Gerichtskos- ten von Fr. 4'930.– unmöglich bezahlen könne. Weil dies der Vorinstanz bekannt

- 4 - sei, stelle die Zahlungsaufforderung einen indirekten Nichteintretensentscheid zur Aberkennungsklage dar. Hinzu komme, dass der Aufwand für die Abklärung der Aberkennungsklage minimal sei. Es reiche, die Gegenseite aufzufordern, ihr Ver- mögen zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten Zahlung an ihn zu belegen. Er wis- se, dass sie kein Vermögen habe. Parallel laufe ein Strafverfahren wegen Urkun- denfälschung (act. 2 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen, da er den Kostenvorschuss zufolge Mittellosigkeit nicht leisten könne (vgl. act. 2 S. 2). Kann aus finanziellen Gründen ein Kostenvorschuss nicht (rechtzeitig) bezahlt werden, so besteht die Möglich- keit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, was (vorerst) von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Dies hat der Beschwerdeführer bereits getan und sein Gesuch wur- de von der Vorinstanz abgewiesen (act. 5/8). Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat die Kammer mangels hinreichender Begründung nicht ein (Ge- schäfts-Nr. RB250009 act. 7). Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege erwächst als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft (vgl. BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Dies bedeutet indes nicht, dass voraussetzungslos ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden kann (BGer 5A_521/2021 vom

28. April 2022 E. 3.1.; 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.1 ff., je m.w.H.). Unabhängig von den Prozesschancen eines solchen Gesuchs wäre die- ses an die Vorinstanz zu richten. Die Kammer ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Von einer irrtümlichen Einreichung des Gesuchs bei der Kammer kann angesichts der Formulierung der Beschwerde- schrift und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, nicht ausgegangen werden, weshalb nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO keine Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz angezeigt ist. 4.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 127'540.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4

- 5 - Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt "für das Berufungsver- fahren" ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Es ist davon auszugehen, dass er damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch stellen wollte. Wie die vorstehen- den Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'540.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennungsklage / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. Mai 2025; Proz. CG250010

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) setzte beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt eine Forderung von Fr. 127'540.– zuzüg- lich Verzugszins gegen den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerde- führer) in Betreibung. Am 23. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechts- vorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025. Mit Eingabe vom

30. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurde für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberken- nungsklage einreichen. Dabei beantragte er was folgt (act. 5/1): "1. Das Urteil Ihres Gerichts vom 20. März 2025 betreffend Rechts- öffnung sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 20. März 2025 ge- stellte Forderung nicht besteht.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung so- wie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'930.– an (act. 5/8). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer mit Eingabe vom

2. Mai 2025 Berufung (Geschäfts-Nr. LB250022) sowie Beschwerde gegen die nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. RB250009). Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2025 nicht eingetre- ten (Geschäfts-Nr. RB250009 act. 7).

- 3 - 1.5. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 setzte die Vorinstanz daraufhin dem Be- schwerdeführer erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2025 Beschwer- de bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem Berufungsklä- ger vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen samt Beizug des

2. Dem Berufungskläger sei für dieses Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu erteilen samt Beizug des Offizial- anwalts. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–10; act. 7/11-20). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind selbständig mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu set- zen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO,

3. Aufl. 2025, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Im Beschwerdeverfah- ren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und insbesondere neue Tatsachenbehauptungen sind deshalb grund- sätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer macht geltend, am bzw. un- ter dem Existenzminimum zu leben, weshalb feststehe, dass er die Gerichtskos- ten von Fr. 4'930.– unmöglich bezahlen könne. Weil dies der Vorinstanz bekannt

- 4 - sei, stelle die Zahlungsaufforderung einen indirekten Nichteintretensentscheid zur Aberkennungsklage dar. Hinzu komme, dass der Aufwand für die Abklärung der Aberkennungsklage minimal sei. Es reiche, die Gegenseite aufzufordern, ihr Ver- mögen zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten Zahlung an ihn zu belegen. Er wis- se, dass sie kein Vermögen habe. Parallel laufe ein Strafverfahren wegen Urkun- denfälschung (act. 2 S. 3 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer verlangt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren zu bewilligen, da er den Kostenvorschuss zufolge Mittellosigkeit nicht leisten könne (vgl. act. 2 S. 2). Kann aus finanziellen Gründen ein Kostenvorschuss nicht (rechtzeitig) bezahlt werden, so besteht die Möglich- keit, um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ersuchen, was (vorerst) von der Vorschussleistung befreien würde (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 123 Abs. 1 ZPO). Dies hat der Beschwerdeführer bereits getan und sein Gesuch wur- de von der Vorinstanz abgewiesen (act. 5/8). Auf die dagegen erhobene Be- schwerde trat die Kammer mangels hinreichender Begründung nicht ein (Ge- schäfts-Nr. RB250009 act. 7). Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege erwächst als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft (vgl. BGer 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Dies bedeutet indes nicht, dass voraussetzungslos ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden kann (BGer 5A_521/2021 vom

28. April 2022 E. 3.1.; 4A_380/2024 vom 11. September 2024 E. 1.1 ff., je m.w.H.). Unabhängig von den Prozesschancen eines solchen Gesuchs wäre die- ses an die Vorinstanz zu richten. Die Kammer ist dafür nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten. Von einer irrtümlichen Einreichung des Gesuchs bei der Kammer kann angesichts der Formulierung der Beschwerde- schrift und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, nicht ausgegangen werden, weshalb nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO keine Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz angezeigt ist. 4.1. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 127'540.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4

- 5 - Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt "für das Berufungsver- fahren" ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 2). Es ist davon auszugehen, dass er damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch stellen wollte. Wie die vorstehen- den Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'540.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: