Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurde für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberken- nungsklage einreichen. Dabei beantragte er was folgt (act. 5/1): "1. Das Urteil Ihres Gerichts vom 20. März 2025 betreffend Rechts- öffnung sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 20. März 2025 ge- stellte Forderung nicht besteht.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung so- wie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'930.– an (act. 4). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beru- fung und Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Mittels superprovisorische Verfügung sowie Mitteilung an das Be- treibungsamt Winterthur sei die Vollstreckbarkeit der mit der Aber- kennungsklage angefochtenen Betreibung aufzuheben, und zwar bis zum Entscheid der Aberkennungsklage.
- 3 -
3. Die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und dem Berufungskläger vor Vorinstanz die unentgeltliche Pro- zessführung zu erteilen samt Beizug des Offizialanwalts.
4. Dem Berufungskläger sei für dieses Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu erteilen samt Beizug des Offizial- anwalts. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.5. Die Berufung wird unter der Geschäftsnummer LB250022 behandelt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschlägt demnach nur die von der Vorinstanz nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege. 1.6. Parallel dazu machte der Beschwerdeführer am 14. März 2025 beim Be- zirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde gegen eine Lohnpfändung (Nr. …) vom 6. März 2025 anhängig (Verfahren Geschäfts-Nr. CB250010). Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat das Bezirksgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf superpro- visorische Aufhebung der Pfändung Nr. … vom 6. März 2025 zufolge Gegen- standslosigkeit nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kam- mer mit Urteil vom 22. April 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren Geschäfts-Nr. PS250094). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/10). Die Sache ist spruchreif.
2. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann – wie die Vorinstanz zutreffend belehrte – mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides im Einzelnen auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht
- 4 - einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und insbesondere neue Tatsa- chenbehauptungen sind deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äus- sern (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die ge- suchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immer- hin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer an- waltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. statt vieler: BGer 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2 m.w.H.). Neben der Mittellosigkeit ist als zweite Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die fehlende Aussichtslosigkeit darzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
- 5 - sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zumindest vorläufig nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Be- gründung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begnügt, pauschal auf die Eingabe an das Bezirksgericht Winterthur im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250010-K zu verweisen und den Beizug der Akten dieses Ver- fahrens zu offerieren. Der Eingabe im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250010-K kön- ne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Winter- thur bis auf das Existenzminimum gepfändet werde. Es seien im vorliegenden Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege aber keine konkreten Ausführungen zur wirt- schaftlichen Situation des Beschwerdeführers gemacht worden. Eine Lohnpfän- dung sei nicht per se mit einer Mittellosigkeit gleichzusetzen. Es treffe zu, dass (laufende) Lohnpfändungen grundsätzlich bei der Ermittlung der Mittellosigkeit zu beachten seien. Dass Gerichte teilweise eine belegte Lohnpfändung oder eine Unterstützungsbestätigung durch die Sozialhilfe als Nachweis für die Mittellosig- keit genügen liessen, änderte aber nichts an den Mitwirkungspflichten (BGE 149 III 67 E. 11.4.1; BGer 5A_191/2023 vom 19. April 2023, 3.3.2.2 m.w.H. und E. 3.3.2.4). Einen pauschalen Verweis auf die Unterlagen eines anderen Verfah- rens und auf ein eingereichtes Pfändungsprotokoll lasse das Bundesgericht als Nachweis der Mittellosigkeit jedenfalls nicht genügen (BGer 5D_102/2022 vom
13. September 2022, E. 2.4; BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 4.1). Der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die Eingabe in einem anderen Verfahren, wonach er bis auf das Existenzminimum gepfändet werde, genüge für die Beurteilung der Mittellosigkeit und Erfüllung der Mitwirkungspflicht daher nicht. Selbst wenn weiterführende Informationen durch die Akten des beigezogenen CB-Verfahrens (Stand per Gesuchseinreichung: 26. März 2025; act. 7) beschafft würden, seien diese für den Zweck der Beurteilung der Mittellosigkeit unvollstän- dig. In den Beizugsakten seien keinerlei Angaben zum Vermögen des Beschwer- deführers zu finden und es gehe daraus nicht hervor, bis wann die Lohnpfändung andauere. Ferner habe der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen zu
- 6 - den Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage gemacht. Er spreche lediglich pau- schal und ohne konkrete Bezugnahme auf Beweismittel (Vergleichsmaterial etc.) von einer gefälschten Schuldanerkennung. Dies "sei schon alleine am Schriftzug der Unterschrift erkennbar" (act. 1 Rz. 3). Näheres werde nicht ausgeführt. Ein Obsiegen sei damit nicht glaubhaft gemacht worden (act. 4 E. 6.3 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dem Entscheid der Kammer vom
22. April 2025 (Geschäfts-Nr. PS250094) sei die Pfändung des Betreibungsamtes nicht aufgehoben worden. In der Begründung hiess es, es sei eine neue Pfän- dung erlassen worden, so dass die angefochtene Pfändung ungültig sei. Nun ha- be aber die Arbeitgeberfirma weder eine neue Pfändungsverfügung noch einen Rückzug der ursprünglichen Verfügung erhalten. Daher habe sie für den März- Lohn nur Fr. 1'230.– bezahlt und werde für den April-Lohn dasselbe bezahlen. Of- fenbar habe sich das Gericht über die Details zur Pfändung nicht informiert. Er
– der Beschwerdeführer – sei nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Zu den Prozessaussichten werde darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdegegnerin nicht nur die Unterschrift gefälscht habe, sondern keinerlei Be- lege zur Zahlung des sechsstelligen Betrags eingereicht habe, was unglaubwür- dig sei. Er wisse, dass sie kein Vermögen habe und es laufe ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (act. 2 S. 2). 3.4. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer setzt sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er legt nicht einmal in rudi- mentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr macht er ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen Aus- führungen zu einem anderen Verfahren (Geschäfts-Nr. PS250094). Er unterlässt es dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und fehlenden konkreten Angaben zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen (insbesondere zu seinem Vermögen) ausgegangen sei. Auch mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass er sich nicht zur Dauer der Lohnpfän- dung geäussert habe, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Man- gels hinreichender Begründung (vgl. vorstehende E. 2) ist auf die Beschwerde
- 7 - nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht sich nicht von sich aus über die Details der Pfändung zu informieren hat. Vielmehr trifft ihn – wie die Vorinstanz bereits festhielt – eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit hinsicht- lich der klaren und gründlichen Darstellung seiner finanziellen Situation (siehe hiervor E. 3.1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch bei einer inhaltlichen Prü- fung nicht zu beanstanden wäre. Im Zusammenhang mit der fehlenden Aussichtslosigkeit wiederholt der Be- schwerdeführer losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Unterschrift gefälscht habe. Neu macht er geltend, sie habe "keinen Beleg" zur Zahlung des sechsstelligen Betrags eingereicht, was "unglaubwürdig" sei. Einer- seits ist unklar, was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ausdrücken will, andererseits ist das Vorbringen neu und deshalb im Beschwerdeverfahren verspätet und unbeachtlich (vgl. Art. 326 ZPO). Erneut zeigt der Beschwerdefüh- rer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass konkreten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage fehlten. Weder das Wiederholen des vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkts noch das Vorbringen von neuen Tatsachen genügt den gesetzlichen Anforderun- gen an die Beschwerdebegründung. 3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begrün- dung nicht einzutreten. 3.6. Die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet, weshalb es dabei bleibt. Die Vorinstanz wird ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 4.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ge- mäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff. E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4 und RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je m.w.H.).
- 8 - 4.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 127'540.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt nur für das Berufungsver- fahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, er- weist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb ein allfälliges sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'540.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 22. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennungsklage Beschwerde gegen einen Beschluss des Kollegialgerichtes in Zivilsachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. April 2025; Proz. CG250010
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) setzte beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt eine Forderung von Fr. 127'540.– zuzüg- lich Verzugszins gegen den Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerde- führer) in Betreibung. Am 23. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer Rechts- vorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2025. Mit Eingabe vom
30. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur ein Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 20. März 2025 wurde für die betriebene Forderung provisorische Rechtsöffnung erteilt (vgl. act. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 26. März 2025 liess der Beschwerdeführer beim Kollegial- gericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) eine Aberken- nungsklage einreichen. Dabei beantragte er was folgt (act. 5/1): "1. Das Urteil Ihres Gerichts vom 20. März 2025 betreffend Rechts- öffnung sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die mit Urteil vom 20. März 2025 ge- stellte Forderung nicht besteht.
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung so- wie der Beizug eines Offizialanwalts zu bewilligen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.3. Mit Beschluss vom 24. April 2025 trat die Vorinstanz auf das Rechtsbegeh- ren Ziff. 1 (Aufhebung des Urteils vom 20. März 2025 betreffend Rechtsöffnung) nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–, wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'930.– an (act. 4). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beru- fung und Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Mittels superprovisorische Verfügung sowie Mitteilung an das Be- treibungsamt Winterthur sei die Vollstreckbarkeit der mit der Aber- kennungsklage angefochtenen Betreibung aufzuheben, und zwar bis zum Entscheid der Aberkennungsklage.
- 3 -
3. Die Ziff. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und dem Berufungskläger vor Vorinstanz die unentgeltliche Pro- zessführung zu erteilen samt Beizug des Offizialanwalts.
4. Dem Berufungskläger sei für dieses Berufungsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu erteilen samt Beizug des Offizial- anwalts. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.5. Die Berufung wird unter der Geschäftsnummer LB250022 behandelt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschlägt demnach nur die von der Vorinstanz nicht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege. 1.6. Parallel dazu machte der Beschwerdeführer am 14. März 2025 beim Be- zirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde gegen eine Lohnpfändung (Nr. …) vom 6. März 2025 anhängig (Verfahren Geschäfts-Nr. CB250010). Mit Verfügung vom 3. April 2025 trat das Bezirksgericht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf superpro- visorische Aufhebung der Pfändung Nr. … vom 6. März 2025 zufolge Gegen- standslosigkeit nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kam- mer mit Urteil vom 22. April 2025 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Verfahren Geschäfts-Nr. PS250094). 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/10). Die Sache ist spruchreif.
2. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teil- weise abgelehnt wird, kann – wie die Vorinstanz zutreffend belehrte – mit Be- schwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides im Einzelnen auseinander zu setzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch sein soll (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei fehlender Aus- einandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht
- 4 - einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1; HUNGERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsan- wendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge und insbesondere neue Tatsa- chenbehauptungen sind deshalb grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittel- los ist und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos erscheint. Sofern es zur Wah- rung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögens- verhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äus- sern (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die ge- suchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immer- hin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Bei einer an- waltlich vertretenen Partei ist das Gericht daher nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (vgl. statt vieler: BGer 4A_300/2024 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2 m.w.H.). Neben der Mittellosigkeit ist als zweite Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die fehlende Aussichtslosigkeit darzulegen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt,
- 5 - sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zumindest vorläufig nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1). 3.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich der Be- gründung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begnügt, pauschal auf die Eingabe an das Bezirksgericht Winterthur im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250010-K zu verweisen und den Beizug der Akten dieses Ver- fahrens zu offerieren. Der Eingabe im Verfahren Geschäfts-Nr. CB250010-K kön- ne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vom Betreibungsamt Winter- thur bis auf das Existenzminimum gepfändet werde. Es seien im vorliegenden Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege aber keine konkreten Ausführungen zur wirt- schaftlichen Situation des Beschwerdeführers gemacht worden. Eine Lohnpfän- dung sei nicht per se mit einer Mittellosigkeit gleichzusetzen. Es treffe zu, dass (laufende) Lohnpfändungen grundsätzlich bei der Ermittlung der Mittellosigkeit zu beachten seien. Dass Gerichte teilweise eine belegte Lohnpfändung oder eine Unterstützungsbestätigung durch die Sozialhilfe als Nachweis für die Mittellosig- keit genügen liessen, änderte aber nichts an den Mitwirkungspflichten (BGE 149 III 67 E. 11.4.1; BGer 5A_191/2023 vom 19. April 2023, 3.3.2.2 m.w.H. und E. 3.3.2.4). Einen pauschalen Verweis auf die Unterlagen eines anderen Verfah- rens und auf ein eingereichtes Pfändungsprotokoll lasse das Bundesgericht als Nachweis der Mittellosigkeit jedenfalls nicht genügen (BGer 5D_102/2022 vom
13. September 2022, E. 2.4; BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 4.1). Der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf die Eingabe in einem anderen Verfahren, wonach er bis auf das Existenzminimum gepfändet werde, genüge für die Beurteilung der Mittellosigkeit und Erfüllung der Mitwirkungspflicht daher nicht. Selbst wenn weiterführende Informationen durch die Akten des beigezogenen CB-Verfahrens (Stand per Gesuchseinreichung: 26. März 2025; act. 7) beschafft würden, seien diese für den Zweck der Beurteilung der Mittellosigkeit unvollstän- dig. In den Beizugsakten seien keinerlei Angaben zum Vermögen des Beschwer- deführers zu finden und es gehe daraus nicht hervor, bis wann die Lohnpfändung andauere. Ferner habe der Beschwerdeführer keine konkreten Ausführungen zu
- 6 - den Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage gemacht. Er spreche lediglich pau- schal und ohne konkrete Bezugnahme auf Beweismittel (Vergleichsmaterial etc.) von einer gefälschten Schuldanerkennung. Dies "sei schon alleine am Schriftzug der Unterschrift erkennbar" (act. 1 Rz. 3). Näheres werde nicht ausgeführt. Ein Obsiegen sei damit nicht glaubhaft gemacht worden (act. 4 E. 6.3 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dem Entscheid der Kammer vom
22. April 2025 (Geschäfts-Nr. PS250094) sei die Pfändung des Betreibungsamtes nicht aufgehoben worden. In der Begründung hiess es, es sei eine neue Pfän- dung erlassen worden, so dass die angefochtene Pfändung ungültig sei. Nun ha- be aber die Arbeitgeberfirma weder eine neue Pfändungsverfügung noch einen Rückzug der ursprünglichen Verfügung erhalten. Daher habe sie für den März- Lohn nur Fr. 1'230.– bezahlt und werde für den April-Lohn dasselbe bezahlen. Of- fenbar habe sich das Gericht über die Details zur Pfändung nicht informiert. Er
– der Beschwerdeführer – sei nicht in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu bezahlen. Zu den Prozessaussichten werde darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdegegnerin nicht nur die Unterschrift gefälscht habe, sondern keinerlei Be- lege zur Zahlung des sechsstelligen Betrags eingereicht habe, was unglaubwür- dig sei. Er wisse, dass sie kein Vermögen habe und es laufe ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung (act. 2 S. 2). 3.4. Der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer setzt sich mit den vorin- stanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Er legt nicht einmal in rudi- mentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr macht er ohne Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen Aus- führungen zu einem anderen Verfahren (Geschäfts-Nr. PS250094). Er unterlässt es dabei aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht und fehlenden konkreten Angaben zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen (insbesondere zu seinem Vermögen) ausgegangen sei. Auch mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass er sich nicht zur Dauer der Lohnpfän- dung geäussert habe, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Man- gels hinreichender Begründung (vgl. vorstehende E. 2) ist auf die Beschwerde
- 7 - nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht sich nicht von sich aus über die Details der Pfändung zu informieren hat. Vielmehr trifft ihn – wie die Vorinstanz bereits festhielt – eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit hinsicht- lich der klaren und gründlichen Darstellung seiner finanziellen Situation (siehe hiervor E. 3.1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachge- kommen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch bei einer inhaltlichen Prü- fung nicht zu beanstanden wäre. Im Zusammenhang mit der fehlenden Aussichtslosigkeit wiederholt der Be- schwerdeführer losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Unterschrift gefälscht habe. Neu macht er geltend, sie habe "keinen Beleg" zur Zahlung des sechsstelligen Betrags eingereicht, was "unglaubwürdig" sei. Einer- seits ist unklar, was der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ausdrücken will, andererseits ist das Vorbringen neu und deshalb im Beschwerdeverfahren verspätet und unbeachtlich (vgl. Art. 326 ZPO). Erneut zeigt der Beschwerdefüh- rer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein soll, dass konkreten Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Aberkennungsklage fehlten. Weder das Wiederholen des vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkts noch das Vorbringen von neuen Tatsachen genügt den gesetzlichen Anforderun- gen an die Beschwerdebegründung. 3.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begrün- dung nicht einzutreten. 3.6. Die Höhe des Kostenvorschusses wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet, weshalb es dabei bleibt. Die Vorinstanz wird ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben. 4.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ge- mäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff. E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016 E. 4 und RU160006 vom 14. März 2016 E. 7, je m.w.H.).
- 8 - 4.2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgehend von einem Streit- wert von Fr. 127'540.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt nur für das Berufungsver- fahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 4). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, er- weist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb ein allfälliges sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500. festgesetzt und dem Kläger und Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 127'540.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: