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RB240036

Forderung / Sistierung

Zürich OG · 2024-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 (Poststempel gleichentags) reichten die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Be- zirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein. Sie ersuchten, die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei zu ver- pflichten, ihnen den Betrag von Fr. 499'948.20 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. September 2020 (Datum Schlichtungsgesuch); unter Kosten und Ent- schädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MWST-Zusatz, zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6/2 S. 2). Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels (act. 6/2, act. 6/13, act. 6/18, act. 6/54) fand am 15. Juni 2023 die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 26). Anlässlich dieser gaben die Parteien zu Protokoll, es bestehe Be- reitschaft für Vergleichsgespräche (Prot. Vi. S. 33). Anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 17. August 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Ge- richts einen Vergleich ab (Prot. Vi. S. 34; act. 6/85). Daraufhin sistierte die Vorin- stanz das Verfahren, wie im Vergleich beantragt (vgl. act. 6/85 Ziff. 3), mit Verfü- gung vom 22. August 2023 einstweilen bis zum 31. Juli 2024 (act. 86).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 27. September 2024 beantragten die Beschwerdegegner eine Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Juli 2025 unter Beibehaltung und Fortgeltung der übrigen Bestimmungen des Vergleichs (act. 6/88). Die Beschwer- deführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 die Abwei- sung des Antrags um Sistierungsverlängerung (act. 6/91). Mit Beschluss vom

28. Oktober 2024 verlängerte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Juli 2025, sofern nicht eine der Parteien vorgängig die Wiederaufnahme verlange (Dispositiv-Ziff. 1, act. 3 = act. 5, Aktenexemplar = act. 6/92).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer. Sie erhob sinngemäss Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 28. Oktober 2024 und stellte ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist (act. 2). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 93). Auf weitere prozessleitende

- 3 - Schritte wurde verzichtet. Den Beschwerdegegnern ist mit vorliegendem Be- schluss eine Kopie von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif.

E. 2.1 Vorab gilt es hinsichtlich des gestellten Fristerstreckungsgesuchs festzu- halten, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO um eine ge- setzliche Frist handelt. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), worauf die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 te- lefonisch hingewiesen wurde (act. 4). Das Fristerstreckungsgesuch der Be- schwerdeführerin ist folglich abzuweisen.

E. 2.2 Angefochten wird ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens, der gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Eine Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist, die vorliegend zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024 E. 2.; RU230020 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 stellt die Beschwerdeführerin weder Rechtsmittelanträge noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 4 -

E. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 499'948.20 (vgl. act. 6/7 E. 1) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls (§ 4 GebV OG) sowie des Um- stands, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der ordentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf Fr. 800.– festzusetzen.

E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführe- rin unterliegt und den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gäbe. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 499'948.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240036-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 26. November 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X._____ betreffend Forderung / Sistierung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom

28. Oktober 2024; Proz. CG200031

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 (Poststempel gleichentags) reichten die Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) beim Be- zirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage ein. Sie ersuchten, die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sei zu ver- pflichten, ihnen den Betrag von Fr. 499'948.20 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. September 2020 (Datum Schlichtungsgesuch); unter Kosten und Ent- schädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MWST-Zusatz, zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6/2 S. 2). Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels (act. 6/2, act. 6/13, act. 6/18, act. 6/54) fand am 15. Juni 2023 die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi. S. 26). Anlässlich dieser gaben die Parteien zu Protokoll, es bestehe Be- reitschaft für Vergleichsgespräche (Prot. Vi. S. 33). Anlässlich der Instruktionsver- handlung vom 17. August 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Ge- richts einen Vergleich ab (Prot. Vi. S. 34; act. 6/85). Daraufhin sistierte die Vorin- stanz das Verfahren, wie im Vergleich beantragt (vgl. act. 6/85 Ziff. 3), mit Verfü- gung vom 22. August 2023 einstweilen bis zum 31. Juli 2024 (act. 86). 1.2. Mit Eingabe vom 27. September 2024 beantragten die Beschwerdegegner eine Verlängerung der Sistierung bis zum 31. Juli 2025 unter Beibehaltung und Fortgeltung der übrigen Bestimmungen des Vergleichs (act. 6/88). Die Beschwer- deführerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2024 die Abwei- sung des Antrags um Sistierungsverlängerung (act. 6/91). Mit Beschluss vom

28. Oktober 2024 verlängerte die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum 31. Juli 2025, sofern nicht eine der Parteien vorgängig die Wiederaufnahme verlange (Dispositiv-Ziff. 1, act. 3 = act. 5, Aktenexemplar = act. 6/92). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (Poststempel gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die hiesige Kammer. Sie erhob sinngemäss Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 28. Oktober 2024 und stellte ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist (act. 2). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 93). Auf weitere prozessleitende

- 3 - Schritte wurde verzichtet. Den Beschwerdegegnern ist mit vorliegendem Be- schluss eine Kopie von act. 2 zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. 2. 2.1. Vorab gilt es hinsichtlich des gestellten Fristerstreckungsgesuchs festzu- halten, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 321 ZPO um eine ge- setzliche Frist handelt. Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), worauf die Beschwerdeführerin am 18. November 2024 te- lefonisch hingewiesen wurde (act. 4). Das Fristerstreckungsgesuch der Be- schwerdeführerin ist folglich abzuweisen. 2.2. Angefochten wird ein Entscheid über die Sistierung des Verfahrens, der gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Eine Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist, die vorliegend zehn Tage beträgt (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine For- mulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Aus- druck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. wes- halb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dies setzt eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanz- lichen Entscheid voraus. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PD240006 vom 28. März 2024 E. 2.; RU230020 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). In ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2024 stellt die Beschwerdeführerin weder Rechtsmittelanträge noch setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 4 - 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 499'948.20 (vgl. act. 6/7 E. 1) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls (§ 4 GebV OG) sowie des Um- stands, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der ordentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf Fr. 800.– festzusetzen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführe- rin unterliegt und den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit dem Be- schwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gäbe. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 499'948.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: