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RB240029

Erbteilung (Rechtsverzögerung)

Zürich OG · 2025-02-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) und B._____ (fortan Beklagter 1) stehen sich seit Dezember 2011 in einem Erbteilungsprozess vor Vorinstanz gegenüber (vgl. 4/385 S. 27). Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (fortan Vorinstanz) einen ersten Ent- scheid in der Sache. Die dagegen von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhobene Berufung (Urk. 4/385 S. 27) hiess die erkennende Kammer mittels Beschluss vom 18. Juni 2021 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Er- wägungen zum Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urk. 4/385 S. 68). Dabei er- wog sie im Wesentlichen, die 200 Inhaberaktien der C._____ AG gehörten zu den Nachlassaktiven des Erblassers, es sei keine ausgleichspflichtige Schenkung der Klägerin von Fr. 69'000.– (US$ 64'750.–) zu berücksichtigen, der Wert der 200 In- haberaktien der C._____ AG sei durch ein gerichtliches Gutachten zu ermitteln, eine neue Losbildung sei vorzunehmen, ein Zuweisungsvorschlag zu unterbrei- ten, und, falls sich die Parteien nicht einigen würden, sei eine Losziehung vorzu- nehmen (Urk. 4/385 S. 67).

E. 2 a) Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 16. September 2024 (einge- gangen am 20. September 2024), welche sie an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich adressierte, als "Aufsichtsbeschwerde und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung" (Urk. 1). Das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die erkennende Kammer weiter (siehe an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag samt Stempel). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/385-494).

b) Für eine Aufsichtsbeschwerde gegen die 3. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich ist die erkennende Kammer als Beschwerdeinstanz nicht zuständig. Demgegenüber besteht eine Zuständigkeit für die Rechtsverzögerungsbe- schwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Als solche ist die Eingabe der Klägerin vom 16. September 2024 entgegenzunehmen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten und die Eingabe der Klägerin an die Verwaltungskommission

- 3 - des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. Über die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist nachfolgend zu befinden.

c) Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegen- stand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet aus- schliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 17).

E. 3 a) Die Klägerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Wertbestimmung des ihr zugesprochenen Erbes bis heute noch nicht erfolgt sei. Sie rügt, immer wieder gehe die Vorinstanz auf die haltlosen und irrelevanten Schriften der Gegenpartei ein (z.B. dass der Schlüssel der Immobilie nicht vor- handen sei), treffe dann jeweils Entscheide (z.B. der Zutritt bzw. Schlüssel sei in- nert 20 oder 10 Tagen beizubringen) unter Androhung von Konsequenzen, wel- che aber schon seit über drei Jahren nie durchgesetzt würden. Das Verfahren dauere schon 14 Jahre und sie wolle die ihr zustehende Erbschaft noch vor ihrem Tod erhalten. Der Rechtsstreit müsse nun endlich abgeschlossen werden (Urk. 1).

b) Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf einen Entscheid in- nert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Nach Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die not- wendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchfüh- rung des Verfahrens. Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung (Be- schleunigungsgebot) verletzt, kann dies mit Beschwerde wegen Rechtsverzöge- rung gerügt werden (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.). Diese besondere Form der Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen einen Nicht-Akt, d.h. gegen das unrechtmässige gerichtliche Verzögern eines Ent-

- 4 - scheids. Die Beschwerdeinstanz prüft in freier Kognition, ob eine Rechtsverzöge- rung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenom- men werden soll, d.h. dann, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen of- fensichtlich überschritten hat (DIKE-Komm ZPO Schwendener, Art. 319 N 51; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 N 16 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 m.w.H.). Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehen- den Interessen zügig durchgeführt wurde und insbesondere das Gericht keine un- nütze Zeit hat verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 m.w.H.). Rechtfertigen objektive Gründe die Verzögerung, liegt keine Un- rechtmässigkeit vor. Dem Gericht ist dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während län- gerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 m.w.H.; 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2, je m.w.H).

c) Aus dem Umstand allein, dass das im Dezember 2011 eingeleitete Erbteilungsverfahren (welches mit Urteil vom 6. Dezember 2019 von der Vorin- stanz entschieden und zufolge des Rückweisungsbeschlusses der erkennenden Kammer vom 18. Juni 2021 wieder aufgenommen wurde) insgesamt vierzehn Jahre dauert, was tatsächlich als ausserordentlich lang zu bezeichnen ist, kann noch nicht auf eine Rechtsverzögerung geschlossen werden. Dies gilt bei Durch- sicht der Akten umso mehr, als seit der Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz keine längeren, nicht nachvollziehbaren Bearbeitungslücken zu erkennen sind: Die Vorinstanz traf Abklärungen und holte Auskünfte ein (Urk. 4/401-402, 4/421, 4/423-424, 4/428, 4/437/1-4, 4/439/1-2, 4/441, 4/447, 4/451, 4/456, 4/462- 463 und 4/476-479), erteilte einen Gutachtensauftrag (Urk. 4/435), der zu überset- zen war (Urk. 4/481), stellte ein Rechtshilfeersuchen an Italien nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisabnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssa- chen (Urk. 4/485, 4/490-491) und erliess elf Prozessentscheide (4/389, 4/398, 4/403, 4/407, 4/419, 4/429, 4/434, 4/442, 4/453, 4/458 und 4/467). Indem sie zeit- nah prozessleitende Anordnungen traf, führte sie das Verfahren kontinuierlich und

- 5 - ohne unangemessene zeitliche Unterbrüche fort. Die Klägerin macht denn auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, die Vorinstanz sei ohne ersichtlichen Grund wäh- rend längerer Perioden untätig geblieben (Urk. 1).

d) Weiter moniert die Klägerin, die Vorinstanz gehe auf alle haltlosen und irrelevanten Schriften des Beklagten 1 ein und drohe in ihren Entscheiden Säum- nisfolgen an, welche sie dann nie durchsetze (Urk. 1 S. 1). Vorab ist zu bemer- ken, dass das Verhalten der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren nicht im Einflussbereich der Vorinstanz liegt. Es trifft zu, dass das Verhalten des Beklag- ten 1 und der Verwaltungsrätin der C._____ AG – der Tochter des Beklagten 1 – den vorliegenden Prozess verzögerte. Diesem trat die Vorinstanz jedoch durch eine geeignete gerichtliche Prozessführung entgegen (Art. 124 ZPO). Hinsichtlich der monierten unterlassenen Durchsetzung der Säumnisfolgen durch die Vorin- stanz unterlässt es die Klägerin im Beschwerdeverfahren, die entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen zu nennen (Urk. 1 S. 1 f.). Sollte sie sich auf die Verfügungen vom 10. Mai 2023 und 29. August 2023 der Vorinstanz berufen wol- len (Urk. 4/442), ist ihre Kritik unbegründet. Mit dem erstgenannten prozessleiten- den Entscheid informierte die Vorinstanz über die nicht zur Verfügung gestellten Schlüssel zu den durch die D._____ srl gehaltenen Immobilien und setzte den Parteien Frist an, um das Gericht über den Verbleib der Schlüssel in Kenntnis zu setzen. Dies tat sie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Verweige- rungsrechte (Art. 160 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 163 ZPO) sowie unter Androhung, dass bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung dies bei der Beweiswürdi- gung berücksichtigt werde (Urk. 4/442 Dispositivziffer 2). Mit der zweitgenannten Verfügung wurde der Verwaltungsrätin der C._____ AG, E._____ (Tochter des Beklagten 1), Frist angesetzt, um u.a. bekannt zu geben, welche Personen ihres Wissens dem Gutachter zu den durch die D._____ srl gehaltenen Immobilien in Italien Zugang gewähren könne. Dabei wurde sie von der Vorinstanz darauf auf- merksam gemacht, dass sie allfällige Verweigerungsrechte (Art. 165, 168 ZPO) schriftlich mitzuteilen habe und bei unberechtigter Verweigerung eine Ordnungs- busse bis zu Fr. 1'000.–, eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausgesprochen oder die zwangsweise Durchsetzung angeordnet werden könne (Urk. 4/453 Dis- positivziffer 1). Da die Verwaltungsrätin E._____ in ihrer Stellungnahme ihre Mit-

- 6 - wirkungspflicht unter Hinweis auf Art. 165 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO verweigert hatte, bekräftigte die Vorinstanz am 22. Januar 2024 die Mit- wirkungspflicht der C._____ AG und setzte der Verwaltungsrätin erneut Frist samt Androhung von Säumnisfolgen an, um dem Gericht u.a. bekannt zu geben, wel- che Personen ihres Wissens dem Gutachter zu den durch die D._____ srl gehal- tenen Immobilien in Italien Zugang gewähren könne (Urk. 4/458 Dispositivziffer 1). Sowohl die erste Zustellung dieser Verfügung an die C._____ AG (Urk. 4/465) als auch die zweite Zustellung durch das Gemeindeammannamt blieben erfolglos (vgl. Urk. 4/466 und 4/471). Dennoch beantwortete die C._____ AG mit Eingabe vom 18. Februar 2024 die ihr mit Verfügung vom 22. Januar 2024 gestellten Fra- gen (Urk. 4/470). Damit kam die C._____ AG ihrer Mitwirkungspflicht nach, wes- halb die angedrohten Säumnisfolgen (Ordnungsbusse etc.) nicht durchzusetzen waren. Selbst wenn der Beklagte 1 oder die C._____ AG ihre Mitwirkungspflicht unberechtigt verweigert hätten, wäre dies erst nach Abschluss des Beweisverfah- rens, d.h. im Rahmen der Beweiswürdigung, zu berücksichtigen gewesen.

e) Erbrechtliche Klagen weisen in der Regel eine hohe Komplexität auf. Das vorinstanzliche Verfahren gestaltet sich insgesamt sehr aufwändig. Wie die Klägerin zutreffend erkennt, hängt die Verfahrensdauer eines Prozesses oftmals nicht nur vom Gericht selber ab, sondern ebenso vom Verhalten der Prozesspar- teien. Die Wertbestimmung der Aktien nimmt tatsächlich viel Zeit in Anspruch. Da- bei ist auch zu berücksichtigen, dass seit der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwei Beschwerdeverfahren bei der erkennenden Kammer geführt wur- den (vgl. Urk. 4/411 und 4/472): Der Beklagte 1 wandte sich gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie gegen die von der Vorinstanz an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin ausgerichtete Akontozahlung. Ungeachtet der bei der erkennenden Kam- mer damals hängigen Beschwerdeverfahren lief das vorinstanzliche Verfahren weiter (vgl. 4/409-410, 4/412, 4/470, 4/471 und 4/473).

f) Nach dem Gesagten ist keine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz erkennbar. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann

- 7 - (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin ist abzu- weisen.

E. 4 a) Der Streitwert der vorliegenden erbrechtlichen Streitigkeit liegt weit über Fr. 30'000.– (vgl. 4/385 S. 68). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG, insbesondere mit Blick auf den geringen Auf- wand, auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen – ihr sei von Anfang an kos- tenlose Rechtshilfe zugesprochen worden und ihre Anwältin habe ihr zwar zum Urteil verholfen, könne aber nichts weiteres machen, weil sie für ein weiteres Vor- gehen anscheinend nicht bezahlt werde (Urk. 1) – sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellt, ist ihr kein Erfolg beschieden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Vorinstanz mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Aufsichtsbeschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
  4. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 2/1-2, sowie an die Verwaltungskommission, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche n Angelegenheit. Der Streitwert über- steigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 - Zürich, 14. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 14. Februar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner betreffend Erbteilung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren (CP210012-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) und B._____ (fortan Beklagter 1) stehen sich seit Dezember 2011 in einem Erbteilungsprozess vor Vorinstanz gegenüber (vgl. 4/385 S. 27). Mit Urteil vom 6. Dezember 2019 fällte die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin (fortan Vorinstanz) einen ersten Ent- scheid in der Sache. Die dagegen von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhobene Berufung (Urk. 4/385 S. 27) hiess die erkennende Kammer mittels Beschluss vom 18. Juni 2021 teilweise gut und wies die Sache im Sinne der Er- wägungen zum Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urk. 4/385 S. 68). Dabei er- wog sie im Wesentlichen, die 200 Inhaberaktien der C._____ AG gehörten zu den Nachlassaktiven des Erblassers, es sei keine ausgleichspflichtige Schenkung der Klägerin von Fr. 69'000.– (US$ 64'750.–) zu berücksichtigen, der Wert der 200 In- haberaktien der C._____ AG sei durch ein gerichtliches Gutachten zu ermitteln, eine neue Losbildung sei vorzunehmen, ein Zuweisungsvorschlag zu unterbrei- ten, und, falls sich die Parteien nicht einigen würden, sei eine Losziehung vorzu- nehmen (Urk. 4/385 S. 67).

2. a) Die Klägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 16. September 2024 (einge- gangen am 20. September 2024), welche sie an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich adressierte, als "Aufsichtsbeschwerde und Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung" (Urk. 1). Das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an die erkennende Kammer weiter (siehe an Urk. 1 angehefteter Briefumschlag samt Stempel). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/385-494).

b) Für eine Aufsichtsbeschwerde gegen die 3. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich ist die erkennende Kammer als Beschwerdeinstanz nicht zuständig. Demgegenüber besteht eine Zuständigkeit für die Rechtsverzögerungsbe- schwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Als solche ist die Eingabe der Klägerin vom 16. September 2024 entgegenzunehmen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist nicht einzutreten und die Eingabe der Klägerin an die Verwaltungskommission

- 3 - des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten. Über die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist nachfolgend zu befinden.

c) Fälle von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind jederzeit mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c i.V.m. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Gegen- stand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet aus- schliesslich die formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheides äussert (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 17).

3. a) Die Klägerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Wertbestimmung des ihr zugesprochenen Erbes bis heute noch nicht erfolgt sei. Sie rügt, immer wieder gehe die Vorinstanz auf die haltlosen und irrelevanten Schriften der Gegenpartei ein (z.B. dass der Schlüssel der Immobilie nicht vor- handen sei), treffe dann jeweils Entscheide (z.B. der Zutritt bzw. Schlüssel sei in- nert 20 oder 10 Tagen beizubringen) unter Androhung von Konsequenzen, wel- che aber schon seit über drei Jahren nie durchgesetzt würden. Das Verfahren dauere schon 14 Jahre und sie wolle die ihr zustehende Erbschaft noch vor ihrem Tod erhalten. Der Rechtsstreit müsse nun endlich abgeschlossen werden (Urk. 1).

b) Jede Person hat in Gerichtsverfahren Anspruch auf einen Entscheid in- nert angemessener Frist. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln: Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide er- fordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Nach Art. 124 Abs. 1 ZPO leitet das Gericht den Prozess. Es erlässt die not- wendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchfüh- rung des Verfahrens. Wird die Pflicht zur beförderlichen Prozessleitung (Be- schleunigungsgebot) verletzt, kann dies mit Beschwerde wegen Rechtsverzöge- rung gerügt werden (Art. 319 lit. c ZPO; BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 10 m.w.H.). Diese besondere Form der Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen einen Nicht-Akt, d.h. gegen das unrechtmässige gerichtliche Verzögern eines Ent-

- 4 - scheids. Die Beschwerdeinstanz prüft in freier Kognition, ob eine Rechtsverzöge- rung vorliegt. Es ist aber der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenom- men werden soll, d.h. dann, wenn das Gericht das ihm zustehende Ermessen of- fensichtlich überschritten hat (DIKE-Komm ZPO Schwendener, Art. 319 N 51; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 319 N 16 m.w.H.). Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch nimmt (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 m.w.H.). Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehen- den Interessen zügig durchgeführt wurde und insbesondere das Gericht keine un- nütze Zeit hat verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2 m.w.H.). Rechtfertigen objektive Gründe die Verzögerung, liegt keine Un- rechtmässigkeit vor. Dem Gericht ist dann eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während län- gerer Perioden untätig geblieben ist (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2 m.w.H.; 5A_339/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2, je m.w.H).

c) Aus dem Umstand allein, dass das im Dezember 2011 eingeleitete Erbteilungsverfahren (welches mit Urteil vom 6. Dezember 2019 von der Vorin- stanz entschieden und zufolge des Rückweisungsbeschlusses der erkennenden Kammer vom 18. Juni 2021 wieder aufgenommen wurde) insgesamt vierzehn Jahre dauert, was tatsächlich als ausserordentlich lang zu bezeichnen ist, kann noch nicht auf eine Rechtsverzögerung geschlossen werden. Dies gilt bei Durch- sicht der Akten umso mehr, als seit der Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz keine längeren, nicht nachvollziehbaren Bearbeitungslücken zu erkennen sind: Die Vorinstanz traf Abklärungen und holte Auskünfte ein (Urk. 4/401-402, 4/421, 4/423-424, 4/428, 4/437/1-4, 4/439/1-2, 4/441, 4/447, 4/451, 4/456, 4/462- 463 und 4/476-479), erteilte einen Gutachtensauftrag (Urk. 4/435), der zu überset- zen war (Urk. 4/481), stellte ein Rechtshilfeersuchen an Italien nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisabnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssa- chen (Urk. 4/485, 4/490-491) und erliess elf Prozessentscheide (4/389, 4/398, 4/403, 4/407, 4/419, 4/429, 4/434, 4/442, 4/453, 4/458 und 4/467). Indem sie zeit- nah prozessleitende Anordnungen traf, führte sie das Verfahren kontinuierlich und

- 5 - ohne unangemessene zeitliche Unterbrüche fort. Die Klägerin macht denn auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, die Vorinstanz sei ohne ersichtlichen Grund wäh- rend längerer Perioden untätig geblieben (Urk. 1).

d) Weiter moniert die Klägerin, die Vorinstanz gehe auf alle haltlosen und irrelevanten Schriften des Beklagten 1 ein und drohe in ihren Entscheiden Säum- nisfolgen an, welche sie dann nie durchsetze (Urk. 1 S. 1). Vorab ist zu bemer- ken, dass das Verhalten der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren nicht im Einflussbereich der Vorinstanz liegt. Es trifft zu, dass das Verhalten des Beklag- ten 1 und der Verwaltungsrätin der C._____ AG – der Tochter des Beklagten 1 – den vorliegenden Prozess verzögerte. Diesem trat die Vorinstanz jedoch durch eine geeignete gerichtliche Prozessführung entgegen (Art. 124 ZPO). Hinsichtlich der monierten unterlassenen Durchsetzung der Säumnisfolgen durch die Vorin- stanz unterlässt es die Klägerin im Beschwerdeverfahren, die entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen zu nennen (Urk. 1 S. 1 f.). Sollte sie sich auf die Verfügungen vom 10. Mai 2023 und 29. August 2023 der Vorinstanz berufen wol- len (Urk. 4/442), ist ihre Kritik unbegründet. Mit dem erstgenannten prozessleiten- den Entscheid informierte die Vorinstanz über die nicht zur Verfügung gestellten Schlüssel zu den durch die D._____ srl gehaltenen Immobilien und setzte den Parteien Frist an, um das Gericht über den Verbleib der Schlüssel in Kenntnis zu setzen. Dies tat sie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Verweige- rungsrechte (Art. 160 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 163 ZPO) sowie unter Androhung, dass bei unberechtigter Verweigerung der Mitwirkung dies bei der Beweiswürdi- gung berücksichtigt werde (Urk. 4/442 Dispositivziffer 2). Mit der zweitgenannten Verfügung wurde der Verwaltungsrätin der C._____ AG, E._____ (Tochter des Beklagten 1), Frist angesetzt, um u.a. bekannt zu geben, welche Personen ihres Wissens dem Gutachter zu den durch die D._____ srl gehaltenen Immobilien in Italien Zugang gewähren könne. Dabei wurde sie von der Vorinstanz darauf auf- merksam gemacht, dass sie allfällige Verweigerungsrechte (Art. 165, 168 ZPO) schriftlich mitzuteilen habe und bei unberechtigter Verweigerung eine Ordnungs- busse bis zu Fr. 1'000.–, eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausgesprochen oder die zwangsweise Durchsetzung angeordnet werden könne (Urk. 4/453 Dis- positivziffer 1). Da die Verwaltungsrätin E._____ in ihrer Stellungnahme ihre Mit-

- 6 - wirkungspflicht unter Hinweis auf Art. 165 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO verweigert hatte, bekräftigte die Vorinstanz am 22. Januar 2024 die Mit- wirkungspflicht der C._____ AG und setzte der Verwaltungsrätin erneut Frist samt Androhung von Säumnisfolgen an, um dem Gericht u.a. bekannt zu geben, wel- che Personen ihres Wissens dem Gutachter zu den durch die D._____ srl gehal- tenen Immobilien in Italien Zugang gewähren könne (Urk. 4/458 Dispositivziffer 1). Sowohl die erste Zustellung dieser Verfügung an die C._____ AG (Urk. 4/465) als auch die zweite Zustellung durch das Gemeindeammannamt blieben erfolglos (vgl. Urk. 4/466 und 4/471). Dennoch beantwortete die C._____ AG mit Eingabe vom 18. Februar 2024 die ihr mit Verfügung vom 22. Januar 2024 gestellten Fra- gen (Urk. 4/470). Damit kam die C._____ AG ihrer Mitwirkungspflicht nach, wes- halb die angedrohten Säumnisfolgen (Ordnungsbusse etc.) nicht durchzusetzen waren. Selbst wenn der Beklagte 1 oder die C._____ AG ihre Mitwirkungspflicht unberechtigt verweigert hätten, wäre dies erst nach Abschluss des Beweisverfah- rens, d.h. im Rahmen der Beweiswürdigung, zu berücksichtigen gewesen.

e) Erbrechtliche Klagen weisen in der Regel eine hohe Komplexität auf. Das vorinstanzliche Verfahren gestaltet sich insgesamt sehr aufwändig. Wie die Klägerin zutreffend erkennt, hängt die Verfahrensdauer eines Prozesses oftmals nicht nur vom Gericht selber ab, sondern ebenso vom Verhalten der Prozesspar- teien. Die Wertbestimmung der Aktien nimmt tatsächlich viel Zeit in Anspruch. Da- bei ist auch zu berücksichtigen, dass seit der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwei Beschwerdeverfahren bei der erkennenden Kammer geführt wur- den (vgl. Urk. 4/411 und 4/472): Der Beklagte 1 wandte sich gegen die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin sowie gegen die von der Vorinstanz an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin ausgerichtete Akontozahlung. Ungeachtet der bei der erkennenden Kam- mer damals hängigen Beschwerdeverfahren lief das vorinstanzliche Verfahren weiter (vgl. 4/409-410, 4/412, 4/470, 4/471 und 4/473).

f) Nach dem Gesagten ist keine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz erkennbar. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann

- 7 - (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin ist abzu- weisen.

4. a) Der Streitwert der vorliegenden erbrechtlichen Streitigkeit liegt weit über Fr. 30'000.– (vgl. 4/385 S. 68). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG, insbesondere mit Blick auf den geringen Auf- wand, auf Fr. 400.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be- schwerdeverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen – ihr sei von Anfang an kos- tenlose Rechtshilfe zugesprochen worden und ihre Anwältin habe ihr zwar zum Urteil verholfen, könne aber nichts weiteres machen, weil sie für ein weiteres Vor- gehen anscheinend nicht bezahlt werde (Urk. 1) – sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellt, ist ihr kein Erfolg beschieden. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Vorinstanz mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Aufsichtsbeschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin und die Vorinstanz, an letztere unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Kopien von Urk. 2/1-2, sowie an die Verwaltungskommission, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche n Angelegenheit. Der Streitwert über- steigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 - Zürich, 14. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo