Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Im Prozess zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens betref- fend Feststellungsklage trat das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Geschäfts- Nr. CG060033; fortan Vorinstanz), mit Entscheid vom 16. Mai 2012 auf den An- trag des damaligen Beklagten 2 und heutigen Beschwerdeführers (fortan Be- schwerdeführer), es sei festzustellen, dass die beklagte C._____ (Beschwerde- gegnerin 2; fortan Stiftung bzw. C._____) keine Familienstiftung sei, nicht ein. Des Weiteren wurde u.a. erkannt, der Beschwerdeführer werde als Stiftungsrat der Stiftung abberufen und Rechtsanwalt Dr. F._____ zum ständigen Stiftungsrat die- ser Stiftung bestimmt. Ferner stellte das Gericht fest, dass Dr. D._____ nichtstän- diger Stiftungsrat sei. Dr. F._____ und Dr. D._____ wurde zudem eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides angesetzt, um einen dritten Stif- tungsrat für die Stiftung zu wählen, mit der Androhung, dass im Säumnisfalle die Person des dritten Stiftungsrates auf Antrag einer interessierten Partei durch das Gericht bestimmt werde. Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. act. 15 S. 2 f.; vgl. auch nachstehend Erw. II.4.2). 2.1 Aus früheren Verfahren zwischen den Parteien ist bekannt und darf be- rücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 vor Vorinstanz erstmals um Revision des vorerwähnten Urteils vom 16. Mai 2012 ersuchte. Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. BR130001) trat die Vorinstanz zufolge nicht bezahlten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege auch vor Obergericht erfolglos geblieben war (Geschäfts-Nr. LB130030). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Kammer mit Urteil vom 23. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. LB140001) nicht ein (vgl. auch act. 15 S. 5). 2.2 Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer er- neut um Revision des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Mai 2012, eventualiter um Wiedererwägung. Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 trat die Vorinstanz erneut
- 3 - auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem mehrere Gesuche des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der von ihm verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden waren (Geschäfts- Nr. BR210002). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Kammer mit Urteil vom 20. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts- Nr. RB240002; vgl. auch act. 15 S. 5). 3.1 Mit Eingabe vom 2. April 2024 versuchte der Beschwerdeführer er- neut gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2012 vorzugehen und stellte vor Vorinstanz die folgenden Rechtsbegehren: "1. Das Urteil vom 16.5.2012 (CG060 033) sei mit Wiedererwägun- gen aufzuheben und auf die Klage von B._____ nicht einzutreten.
E. 2 Es sei festzustellen, dass C._____ keine Familienstiftung ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Art. 154 Satz 3 ZPO könne eine Beweisverfügung bis zum Endentscheid jederzeit in Wie- dererwägung gezogen werden, es vorliegend jedoch nicht um eine Beweisverfü- gung gehe. Da gegen den in Frage stehenden Entscheid vom 16. Mai 2012 keine Berufung erhoben worden sei, sei der Entscheid als Sachurteil am 12. Juli 2012 in materielle Rechtskraft erwachsen, was bedeute, dass ein zwischen den Parteien ergangenes Urteil in einem späteren Prozess verbindlich sei. Das Urteil entfalte auch gegenüber der während des Prozesses aus dem Handelsregister gelösch- ten und damals nicht eintragungspflichtigen Stiftung Wirkung. Auf das Wiederer- wägungsgesuch wurde daher nicht eingetreten (act. 15 S. 5-7).
E. 2.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die C._____ keine Familienstiftung sei, trat die Vorinstanz ebenfalls nicht ein. Sie er- wog, auf den entsprechenden Antrag sei bereits mit Beschluss vom 16. Mai 2012 nicht eingetreten worden. Darin sei auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
27. November 2007 (Geschäfts-Nr. CG060110) hingewiesen worden, wonach mit der C._____ eine (reine) Familienstiftung errichtet worden sei. Der Entscheid vom
27. November 2007 sei vom Obergericht mit Urteil vom 8. Juli 2008 (Geschäfts- Nr. LB080002) und vom Bundesgericht mit Urteil 5A_602/2008 vom 25. Novem- ber 2008 bestätigt worden. Überdies wäre in prozessualer Hinsicht für eine selb-
- 5 - ständige Feststellung ein erhebliches schützenswertes Interesse erforderlich, wel- ches weder dargetan noch ersichtlich sei. Komme hinzu, dass zur Neubeurteilung des Feststellungsbegehrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbe- hörde voranzugehen hätte (act. 15 S. 7 f.).
3. Der Beschwerdeführer hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz für nicht richtig, weil das Bundesgericht im erwähnten Entscheid nicht geprüft habe, ob die Löschung der Stiftung im Handelsregister korrekt gewesen sei. Nach allge- meinen Ausführungen zum Stiftungsrecht bzw. Art. 87 ZGB macht er geltend, der Entscheid vom 16. Mai 2012 sei als Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft er- wachsen und könne somit gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO bis zum Endentscheid je- derzeit in Wiedererwägung gezogen werden (act. 12 S. 2 f.).
E. 3 Der Ersatzrichter K. Peter sei in der Sache in Ausstand zu treten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin" [gemeint Beschwerdegegnerin 1, Anmerkung des Ge- richts].
E. 3.2 Mit Beschluss vom 10. April 2024 trat die Vorinstanz auf das Wiederer- wägungsgesuch und das Feststellungsbegehren nicht ein und schrieb das Ausstandsgesuch zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde innert 10 bzw. 30 Tagen angegeben (act. 10/4 = act. 15). Der Ent- scheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 zugestellt (vgl. act. 10/11).
E. 4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit gültiger elektronischer Ein- gabe vom 10. Juni 2024 (Abgabezeitpunkt, vgl. act. 14) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz. Er beantragt zusammengefasst die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheid und Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziff. 1 und 3 (act. 12 S. 1 f.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Mai 2012, dessen Wiedererwägung er ausdrücklich beantragt, um einen Endentscheid handelt. Die Abänderung eines solchen kann nur durch Erhebung eines Rechtsmittels, im vorliegenden Fall der Berufung, innert der Rechtsmittelfrist oder mit Revision erreicht werden; im letzteren Fall gilt eine ab- solute Verwirkungsfrist von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Ein gerichtlicher Endentscheid kann jedoch, wie die Vorinstanz rich- tig erwog, nicht in Wiedererwägung gezogen werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten ist. Von einer Revision sah der Beschwerdeführer wie gesagt ausdrücklich ab.
E. 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Entscheid vom
16. Mai 2012 nie erhalten, weshalb dieser nicht habe in Rechtskraft erwachsen können (act. 12 S. 12), ist unbehelflich. Zur Rechtskraft des Entscheids vom
16. Mai 2012 äusserte sich die Kammer bereits ausführlich mit unangefochten ge- bliebenem Urteil vom 8. Oktober 2013 (Geschäft-Nr. RB130030, E. 6a) und zwar im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrengten ersten Revisionsverfah- rens gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 (vgl. vorstehend Erw. I.2.1). Auf den er- neut erhobenen Einwand mangelnder Zustellung bzw. fehlender Rechtkraft ist da- her nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzu- treten.
- 6 -
E. 4.3 Dass sich die Vorinstanz trotz Nichteintretens auf das Wiedererwä- gungsgesuch und den Feststellungsantrag zum Destinatärenkreis der C._____ (act. 15 S. 7) geäussert hat, war nicht entscheidrelevant. Bei vorliegendem Ver- fahrensausgang erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen des Be- schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift (act. 12 S. 3-7) einzugehen.
E. 5 Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 17/1- 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehal- ber verzichtet. Den Beschwerdegegnerinnen ist zusammen mit diesem Entscheid
- 4 - eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12) zuzustellen. Das Verfahren ist spruch- reif. II.
1. Eine Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (Geschäfts-Nr. CG060033) hielt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz für aussichtslos (act. 1 S. 1). Er machte im Kern geltend, es handle sich bei der C._____ um eine simulierte Familienstif- tung und das Urteil vom 16. Mai 2012 sei gemäss dem per 1. Januar 2016 geän- derten Stiftungsrecht in Wiedererwägung zu ziehen, "weil gemäss Art. 154 ZPO Beweis Verfügungen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden" könnten (act. 1 S. 1-6, insb. S. 2).
E. 5.1 Da Ersatzrichter lic. iur. K. Peter am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nicht mitwirkte, schrieb die Vorinstanz das entsprechende Ausstands- gesuch des Beschwerdeführers wegen Gegenstandlosigkeit ab (act. 15 S. 8).
E. 5.2 Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausein- ander und beschränkt sich darauf, seine vorinstanzlichen Ausführungen zu an- geblichen Fehlentscheiden von lic. iur. K. Peter in früheren Verfahren zu wieder- holen (act. 12 S. 7-11). Damit legt er nicht dar, inwiefern der Vorinstanz seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtig Fest- stellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (Art. 320 ZPO). Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten.
E. 6 Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde des Beschwer- deführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'400'000.– ( vgl. act. 15 S. 8) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d und § 4 Abs. 1 und 2 auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.
- Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegeg- nerinnen nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe - 7 - entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.4 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer - 8 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 23. Dezember 2024 in Sachen A._____, Wiedererwägungsgesuchsteller und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____, Wiedererwägungsgesuchsgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen sowie
1. D._____,
2. E._____, Nebenintervenienten betreffend Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2024; Proz. BR240004
- 2 - Erwägungen: I.
1. Im Prozess zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens betref- fend Feststellungsklage trat das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung (Geschäfts- Nr. CG060033; fortan Vorinstanz), mit Entscheid vom 16. Mai 2012 auf den An- trag des damaligen Beklagten 2 und heutigen Beschwerdeführers (fortan Be- schwerdeführer), es sei festzustellen, dass die beklagte C._____ (Beschwerde- gegnerin 2; fortan Stiftung bzw. C._____) keine Familienstiftung sei, nicht ein. Des Weiteren wurde u.a. erkannt, der Beschwerdeführer werde als Stiftungsrat der Stiftung abberufen und Rechtsanwalt Dr. F._____ zum ständigen Stiftungsrat die- ser Stiftung bestimmt. Ferner stellte das Gericht fest, dass Dr. D._____ nichtstän- diger Stiftungsrat sei. Dr. F._____ und Dr. D._____ wurde zudem eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides angesetzt, um einen dritten Stif- tungsrat für die Stiftung zu wählen, mit der Androhung, dass im Säumnisfalle die Person des dritten Stiftungsrates auf Antrag einer interessierten Partei durch das Gericht bestimmt werde. Dieser Entscheid blieb unangefochten (vgl. act. 15 S. 2 f.; vgl. auch nachstehend Erw. II.4.2). 2.1 Aus früheren Verfahren zwischen den Parteien ist bekannt und darf be- rücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 vor Vorinstanz erstmals um Revision des vorerwähnten Urteils vom 16. Mai 2012 ersuchte. Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 (Geschäfts-Nr. BR130001) trat die Vorinstanz zufolge nicht bezahlten Kostenvorschusses auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechts- pflege auch vor Obergericht erfolglos geblieben war (Geschäfts-Nr. LB130030). Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Kammer mit Urteil vom 23. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. LB140001) nicht ein (vgl. auch act. 15 S. 5). 2.2 Mit Eingabe vom 17. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer er- neut um Revision des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Mai 2012, eventualiter um Wiedererwägung. Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 trat die Vorinstanz erneut
- 3 - auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem mehrere Gesuche des Beschwerde- führers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der von ihm verlangte Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden waren (Geschäfts- Nr. BR210002). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies die Kammer mit Urteil vom 20. März 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts- Nr. RB240002; vgl. auch act. 15 S. 5). 3.1 Mit Eingabe vom 2. April 2024 versuchte der Beschwerdeführer er- neut gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2012 vorzugehen und stellte vor Vorinstanz die folgenden Rechtsbegehren: "1. Das Urteil vom 16.5.2012 (CG060 033) sei mit Wiedererwägun- gen aufzuheben und auf die Klage von B._____ nicht einzutreten.
2. Es sei festzustellen, dass C._____ keine Familienstiftung ist.
3. Der Ersatzrichter K. Peter sei in der Sache in Ausstand zu treten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin" [gemeint Beschwerdegegnerin 1, Anmerkung des Ge- richts]. 3.2 Mit Beschluss vom 10. April 2024 trat die Vorinstanz auf das Wiederer- wägungsgesuch und das Feststellungsbegehren nicht ein und schrieb das Ausstandsgesuch zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Als Rechtsmittel wurde die Beschwerde innert 10 bzw. 30 Tagen angegeben (act. 10/4 = act. 15). Der Ent- scheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2024 zugestellt (vgl. act. 10/11).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit gültiger elektronischer Ein- gabe vom 10. Juni 2024 (Abgabezeitpunkt, vgl. act. 14) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz. Er beantragt zusammengefasst die Aufhebung des an- gefochtenen Entscheid und Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziff. 1 und 3 (act. 12 S. 1 f.).
5. Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 17/1- 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) umständehal- ber verzichtet. Den Beschwerdegegnerinnen ist zusammen mit diesem Entscheid
- 4 - eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12) zuzustellen. Das Verfahren ist spruch- reif. II.
1. Eine Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (Geschäfts-Nr. CG060033) hielt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz für aussichtslos (act. 1 S. 1). Er machte im Kern geltend, es handle sich bei der C._____ um eine simulierte Familienstif- tung und das Urteil vom 16. Mai 2012 sei gemäss dem per 1. Januar 2016 geän- derten Stiftungsrecht in Wiedererwägung zu ziehen, "weil gemäss Art. 154 ZPO Beweis Verfügungen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden" könnten (act. 1 S. 1-6, insb. S. 2). 2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, gemäss Art. 154 Satz 3 ZPO könne eine Beweisverfügung bis zum Endentscheid jederzeit in Wie- dererwägung gezogen werden, es vorliegend jedoch nicht um eine Beweisverfü- gung gehe. Da gegen den in Frage stehenden Entscheid vom 16. Mai 2012 keine Berufung erhoben worden sei, sei der Entscheid als Sachurteil am 12. Juli 2012 in materielle Rechtskraft erwachsen, was bedeute, dass ein zwischen den Parteien ergangenes Urteil in einem späteren Prozess verbindlich sei. Das Urteil entfalte auch gegenüber der während des Prozesses aus dem Handelsregister gelösch- ten und damals nicht eintragungspflichtigen Stiftung Wirkung. Auf das Wiederer- wägungsgesuch wurde daher nicht eingetreten (act. 15 S. 5-7). 2.2 Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die C._____ keine Familienstiftung sei, trat die Vorinstanz ebenfalls nicht ein. Sie er- wog, auf den entsprechenden Antrag sei bereits mit Beschluss vom 16. Mai 2012 nicht eingetreten worden. Darin sei auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
27. November 2007 (Geschäfts-Nr. CG060110) hingewiesen worden, wonach mit der C._____ eine (reine) Familienstiftung errichtet worden sei. Der Entscheid vom
27. November 2007 sei vom Obergericht mit Urteil vom 8. Juli 2008 (Geschäfts- Nr. LB080002) und vom Bundesgericht mit Urteil 5A_602/2008 vom 25. Novem- ber 2008 bestätigt worden. Überdies wäre in prozessualer Hinsicht für eine selb-
- 5 - ständige Feststellung ein erhebliches schützenswertes Interesse erforderlich, wel- ches weder dargetan noch ersichtlich sei. Komme hinzu, dass zur Neubeurteilung des Feststellungsbegehrens ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbe- hörde voranzugehen hätte (act. 15 S. 7 f.).
3. Der Beschwerdeführer hält die Schlussfolgerung der Vorinstanz für nicht richtig, weil das Bundesgericht im erwähnten Entscheid nicht geprüft habe, ob die Löschung der Stiftung im Handelsregister korrekt gewesen sei. Nach allge- meinen Ausführungen zum Stiftungsrecht bzw. Art. 87 ZGB macht er geltend, der Entscheid vom 16. Mai 2012 sei als Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft er- wachsen und könne somit gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO bis zum Endentscheid je- derzeit in Wiedererwägung gezogen werden (act. 12 S. 2 f.). 4.1 Der Beschwerdeführer verkennt, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 16. Mai 2012, dessen Wiedererwägung er ausdrücklich beantragt, um einen Endentscheid handelt. Die Abänderung eines solchen kann nur durch Erhebung eines Rechtsmittels, im vorliegenden Fall der Berufung, innert der Rechtsmittelfrist oder mit Revision erreicht werden; im letzteren Fall gilt eine ab- solute Verwirkungsfrist von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft (Art. 329 Abs. 2 ZPO). Ein gerichtlicher Endentscheid kann jedoch, wie die Vorinstanz rich- tig erwog, nicht in Wiedererwägung gezogen werden, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten ist. Von einer Revision sah der Beschwerdeführer wie gesagt ausdrücklich ab. 4.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den Entscheid vom
16. Mai 2012 nie erhalten, weshalb dieser nicht habe in Rechtskraft erwachsen können (act. 12 S. 12), ist unbehelflich. Zur Rechtskraft des Entscheids vom
16. Mai 2012 äusserte sich die Kammer bereits ausführlich mit unangefochten ge- bliebenem Urteil vom 8. Oktober 2013 (Geschäft-Nr. RB130030, E. 6a) und zwar im Rahmen des vom Beschwerdeführer angestrengten ersten Revisionsverfah- rens gegen das Urteil vom 16. Mai 2012 (vgl. vorstehend Erw. I.2.1). Auf den er- neut erhobenen Einwand mangelnder Zustellung bzw. fehlender Rechtkraft ist da- her nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzu- treten.
- 6 - 4.3 Dass sich die Vorinstanz trotz Nichteintretens auf das Wiedererwä- gungsgesuch und den Feststellungsantrag zum Destinatärenkreis der C._____ (act. 15 S. 7) geäussert hat, war nicht entscheidrelevant. Bei vorliegendem Ver- fahrensausgang erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen des Be- schwerdeführers in der Rechtsmittelschrift (act. 12 S. 3-7) einzugehen. 5.1 Da Ersatzrichter lic. iur. K. Peter am angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid nicht mitwirkte, schrieb die Vorinstanz das entsprechende Ausstands- gesuch des Beschwerdeführers wegen Gegenstandlosigkeit ab (act. 15 S. 8). 5.2 Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausein- ander und beschränkt sich darauf, seine vorinstanzlichen Ausführungen zu an- geblichen Fehlentscheiden von lic. iur. K. Peter in früheren Verfahren zu wieder- holen (act. 12 S. 7-11). Damit legt er nicht dar, inwiefern der Vorinstanz seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtig Fest- stellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (Art. 320 ZPO). Auf die Beschwerde ist somit in diesem Punkt nicht einzutreten.
6. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerde des Beschwer- deführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'400'000.– ( vgl. act. 15 S. 8) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d und § 4 Abs. 1 und 2 auf Fr. 2'000.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen.
2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegeg- nerinnen nicht, weil ihnen im Beschwerdeverfahren keine relevanten Umtriebe
- 7 - entstanden sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage einer Kopie von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Ab- teilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1.4 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer
- 8 - versandt am: