Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Bisheriger Verfahrensablauf
E. 1.1 Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2022 (Datum Poststem- pel) eine Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit sowie Vermächtnisklage im Nachlass von D._____ (Prozess-Nr. CP220004) beim Bezirksgericht Affoltern (fortan Vorinstanz) ein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurden den Beschwerdegegnern die Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt und ihnen eine nicht erstreckbare Frist von 90 Tagen angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 5/13). Hierauf stellten die Beschwerdegegner zunächst einen Antrag auf Ver- fahrensbeschränkung (act. 5/16 bis act. 5/20/3-5), welcher von der Vorinstanz nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 21. April 2023 ab- gewiesen wurde. Gleichzeitig wurde den Beschwerdegegnern erneut Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5/21, act. 5/24, act. 5/25). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichten die Beschwer- degegner im vorinstanzlichen Verfahren die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 5/28 bis act. 5/30/1-55). Des Weiteren reichten die Beschwerdegegner glei- chentags in einer separaten Eingabe folgenden Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (Geheimhaltung) ein (act. 5/31 und act. 5/32): "(1) Es sei dem Kläger (und dessen Rechtsvertretern) zu verbieten, die in der Klageantwort vom 13. Juli 2023 (insb. in Rz. 113-143 der Klageantwort) und den dazu eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38-44, 50 und 54) aufgeführten Informationen betreffend die G._____ AG und betreffend sämtliche Vorgän- gerorganisationen der G._____ AG (namentlich betreffend die "G1._____ AG", die "G2._____ AG", die "G3._____ AG" und die "G4._____ AG") sowie betreffend die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen und die Beteiligungs- verhältnisse in Bezug auf diese Gesellschaften am vorliegenden Prozess nicht beteiligten Drittpersonen schriftlich oder mündlich mitzuteilen und/oder anderweitig zugänglich zu machen (ausgenommen bleibt die Mitteilung bzw. Offenlegung an Rechtsvertreter, Experten, Gutachter und andere Hilfsperso- nen, auf die der Kläger zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte ange- wiesen ist); unter Androhung der Bestrafung des Klägers bzw. seiner Rechts- vertreter nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle. (2) Eventualiter sei durch das Gericht eine andere geeignete Mass- nahme zum Schutz der Informationen gemäss vorstehender Ziff. 1 anzuord- nen.
- 4 - (3) Über den vorstehenden Antrag sei vor Zustellung der Klageant- wort samt Beilagen an den Kläger zu entscheiden; im Falle eines ablehnen- den Entscheids sei mit der Zustellung der Klageantwort und der Beilagen an den Kläger bis zum Entscheid über ein etwaiges Rechtsmittel bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%) zulasten des Klägers." Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (Geheimhaltung) der Beschwerdegegner zugestellt und ihm eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich dazu Stellung zu nehmen (act. 5/33). Mit Eingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie Beilagen ein (act. 5/36 bis act. 5/38/1-6) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei von der Erklärung des Klägers Vormerk zu nehmen, dass er Drit- ten gegenüber in keiner Weise Informationen aus der Klageantwortschrift (inkl. der Beilagen) der Beklagten vom 13. Juli 2023 bekannt gibt, die Ge- schäftsgeheimnisse betreffen oder die die Privat- oder Geheimsphäre der Be- klagten oder Dritten betreffen. Diese Erklärung ist zunächst bis Ende Oktober 2023 bindend.
E. 1.2 Gegen den Beschluss vom 18. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 (Datum Poststempel, hierorts eingegangen am
16. April 2024) rechtzeitig (act. 5/52 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2, S. 2): "1. Es sei Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Affoltern im Verfah- ren CP220004-A/Z08 vom 18. März 2024 aufzuheben.
2. Sofern die Beschwerdegegner ihrerseits gegen den Beschluss des Be- zirksgerichts Affoltern im Verfahren CP220004-A/Z08 vom 18. März 2024 Be- schwerde erheben, sei der Beschwerde der Beschwerdegegner keine auf- schiebende Wirkung zu erteilen und es seien ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers keine Schutzmassnahmen anzuordnen oder zu bestäti- gen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8.1 %) zulasten der Beschwerdegegner."
E. 1.3 Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. 8) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht (vgl. act. 9) geleistet wurde (act. 10).
- 6 -
E. 1.4 Die Beschwerdegegner haben ihrerseits mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Poststempel, hierorts eingegangen am 16. April 2024) Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 18. März 2024 erhoben. Dieses Verfahren wird bei der Kammer unter der Verfahrensnummer RB240015 geführt.
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-57). Weitere pro- zessleitende Schritte erübrigen sich, zumal sich die Beschwerde des Beschwer- deführers als offensichtlich unzulässig erweist bzw. wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. E. 2 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zur Beschwerde im Einzelnen
E. 2 Es sei demzufolge auf die Anträge Ziff. 1 - 4 der Beklagten 1 und 2 vom
13. Juli 2023 einstweilen nicht einzutreten.
E. 2.1.1 Mit seinem ersten Rechtsbegehren richtet sich der Beschwerdeführer ge- gen Ziffer 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 18. März 2024 (act. 4), wonach mit der Zustellung der Klageantwort der Beklagten 1 und 2 vom 13. Juli 2023 inkl. Beilagen (act. 28 bis act. 30/1-55) an den Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zugewartet wird.
E. 2.1.2 Der Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerde aus, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass von Schutzmassnah- men zwar mangels genügender Substantiierung, welche Informationen konkret schützenswert seien, abgewiesen habe, gleichzeitig jedoch auf Antrag der Be- schwerdegegner in Dispositiv-Ziff. 3 entschieden habe, dass mit der Zustellung der Klageantwort der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmitte- linstanz zugewartet werde (act. 2, Rz. 15 f.). Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids lediglich den Antrag der Beschwerdeführer (recte: Beschwerdegegner) wiedergebe und anschliessend festhalte, dass antragsgemäss mit der Zustellung der Klageantwort zugewartet werde. Dem Entscheid sei jedoch keine tatsächliche oder rechtliche Begründung des Gerichts zu entnehmen und es sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar,
- 7 - aufgrund welcher Rechtsüberlegungen die Vorinstanz den entsprechenden Be- schluss gefällt habe. Hierdurch sei die Vorinstanz in diesem Beschlusspunkt ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Entscheid verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (act. 2, Rz. 20-21). Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass aus der Formulierung von Disposi- tiv-Ziff. 3 nicht klar werde, bis zu welchem Entscheid (Zwischenentscheid oder Endentscheid) der Rechtsmittelinstanz die Schutzmassnahmen gelten sollten. Da hierzu keine Begründung vorliege, lasse sich Dispositiv-Ziff. 3 auch nicht mit Hilfe der Begründung auslegen. Bei Annahme eines Endentscheids würde die Vorinstanz die abschliessende Regelung in Art. 325 ZPO übergehen, in welcher festgehalten sei, dass eine Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemme und dass die Kompetenz, die Voll- streckung eines Entscheids aufzuschieben oder nötigenfalls sichernde Anordnun- gen für das Rechtsmittelverfahren zu treffen, ausschliesslich bei der Rechtsmitte- linstanz und nicht bei der Vorinstanz liege. Dispositiv-Ziff. 3 verletze somit auch Art. 325 Abs. 2 ZPO (act. 2, Rz. 22). Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass das Verfahren bereits sehr lange dauere – 15 Monate nach Einreichung einer Klage und 8 Monate nach Er- stattung der Klageantwort habe dem Beschwerdeführer infolge des Antrags der Beschwerdegegner auf Erlass von Schutzmassnahmen noch nicht einmal die Kla- geantwort zugestellt werden können. Verzögere sich das Verfahren nun wegen ei- ner allfälligen Anordnung einer aufschiebenden Wirkung womöglich um weitere Monate oder Jahre, würde dies nach Auffassung des Beschwerdeführers das ver- fassungs-, konventionsrechtliche und zivilprozessuale Beschleunigungsgebot ver- letzen (act. 2, Rz. 17, 19). Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass die pro- zessuale Verzögerungstaktik der Beschwerdegegner offensichtlich sei und dass anzunehmen sei, dass sie angesichts des fortschreitenden Alters des Beschwer- deführers – er sei mittlerweile 77-jährig – auch ein Rechtsmittel gegen die Dispo- sitiv-Ziff. 1 und 2 (nicht aber gegen Dispositiv-Ziff. 3) des angefochtenen Ent-
- 8 - scheids ergreifen würden, selbst wenn ein solches aussichtslos erscheine. Nach- dem die Vorinstanz nach ausführlicher und sorgfältiger Prüfung zum Schluss ge- kommen sei, dass schützenswerte bzw. die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigende Informationen in der Klageantwort nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien, sei insbesondere in Anbetracht der Vertretung der Beschwerde- gegner durch zwei erfahrene Rechtsvertreter offensichtlich, dass die Beschwerde- gegner ein angebliches Schutzbedürfnis in rechtsmissbräuchlicher Weise nur vor- schöben und ein solches vollkommen unbegründet sei. Die Rechtsmissbräuch- lichkeit sei umso offensichtlicher, als es aufgrund der auch im Entscheid der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzweifelhaft sei, dass die von den Beschwerdegegnern beantragten Schutzmassnahmen ja sowieso nur längstens für die Dauer des Prozesses angeordnet werden könnten (unter Ver- weis auf BGE 148 III 84, E. 3.2.4 und E. 3.5 von act. 4). Wenn die Beschwerde- gegner selbst angebliche Familiengeheimnisse in den Prozess einbrächten, trü- gen auch sie allein die Verantwortung, dass diese spätestens nach Abschluss des Prozesses – ganz allein wegen ihres Zutuns – bekannt werden könnten (woran je- doch weder der Beschwerdeführer und augenscheinlich auch die Beschwerde- gegner ein Interesse hätten). Letztlich seien also die von den Beschwerdegeg- nern beantragten Schutzmassnahmen nutzlos, und damit könnten sie auch kein Rechtschutzinteresse geltend machen (act. 2, Rz. 17, 19). Nachdem eine Anschlussbeschwerde rechtlich unzulässig sei, solle mit der Beschwerde des Beschwerdeführers einerseits sichergestellt werden, dass die Rechtsmittelinstanz über alle drei Dispositiv-Ziffern (Ziff. 1-3 des Beschlusses vom 18. März 2024) gleichermassen entscheiden könne. Andererseits solle ge- klärt werden, dass die Kompetenz zur Entscheidung einer Schutzmassnahme für die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens bei der Rechtsmittelinstanz liege, und es solle dargelegt werden, weshalb einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdegegner keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 2, Rz. 18).
E. 2.1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird mit der von ihm an- gefochtenen Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März 2024 (act. 4) weder die auf- schiebende Wirkung angeordnet noch werden sichernde Anordnungen für das
- 9 - Beschwerdeverfahren getroffen. Vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich den Zeitpunkt der Zustel- lung der Klageantwort mitsamt Beilagen, betrifft. Die angefochtene Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März 2024 (act. 4) ist daher – wie es der Beschwerdeführer ebenfalls ausführt (vgl. act. 2, Rz. 3) – als prozessleitende Verfügung (bzw. als Beschluss prozessleitender Natur) zu qualifizieren.
E. 2.1.4 Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (BLI- CKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 ZPO N 41; CHK-SUTTER- SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 14).
E. 2.1.5 Die Anfechtung einer gerichtlichen Ankündigung, dass mit der Zustellung der Klageantwort und Beilagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zu ei- nem allfälligen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zugewartet werde, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beschwer- deführer durch Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März 2024 (act. 4) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist da- bei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO- STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24).
E. 2.1.6 Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil behaupten und belegen, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15). Es ob-
- 10 - liegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre prozessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Gericht die pro- zessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Ver- fahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügen dabei nicht. Ein solcher Nachteil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte (CR CPC-JEANDIN, 2e ed. 2019, Art. 319 N 21-23a). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer- deinstanz (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40; OGer ZH, PC230008 vom 30. März 2023, E. 3.1; OGer ZH, PF210053 vom 20. Januar 2022, E. 2).
E. 2.1.7 Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdeschrift nicht konkret dazu, weshalb und inwiefern ihm durch das Zuwarten mit der Zustellung der Kla- geantwort und der Beilagen bis zum Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelver- fahrens ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im obgenannten Sinne entstehen würde. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Nach- dem die Beschwerdegegner gegen die Abweisung der von ihnen beantragten Schutzmassnahmen eine Beschwerde ergriffen haben, war im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. RB240015) zu klären, ob die Klageantwort samt Beilagen dem Beschwerdeführer mit oder ohne Anordnung von Schutz- massnahmen zuzustellen sind. Dass sich durch das Abwarten und die Durchfüh- rung des Rechtsmittelverfahrens die Verfahrensdauer verlängert (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beschwerde, act. 2, Rz. 17 ff.), ist wie gesehen für sich al- leine nicht ausreichend, um einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Ob es sich um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handeln würde, wenn es sich bei den von den Beschwerdegegnern beantragten Schutzmassnahmen lediglich um eine missbräuchliche, prozessuale Verzöge- rungstaktik handeln sollte und ein allfälliges Rechtsmittel lediglich in Anbetracht des fortschreitenden Alters des Beschwerdeführers erhoben würde, wie es der Beschwerdeführer in Rz. 17 und 19 seiner Beschwerde antönt, kann offen blei- ben, weil dies weder ersichtlich ist noch überzeugend dargelegt wurde. Auf das
- 11 - erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
E. 2.1.8 Anzumerken bleibt, dass dem ersten Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf einzutreten wäre. Die vom Beschwerdeführer monierte Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungs- pflicht, vgl. act. 2, Rz. 21 f.) ist in Tat und Wahrheit nicht gegeben. Die Vorinstanz bezieht sich in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids (act. 4) auf den Antrag der Beschwerdegegner, im Falle eines ablehnenden Entscheids mit der Zustel- lung der Klageantwort samt Beilagen an den Kläger bis zum Entscheid über ein etwaiges Rechtsmittel bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Im darauf folgenden Absatz ordnet die Vorinstanz ebendies antragsgemäss an. Aus dem Kontext erschliesst sich damit, dass die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids der Ermöglichung eines Rechtsmittelverfahrens über die Frage der Anordnung von Schutzmassnahmen dient, zumal offensichtlich ist, dass sich ein Rechtsmittelverfahren erübrigen würde, wenn die betreffenden Do- kumente bereits zugestellt würden. Damit ist der Begründungspflicht (wenn auch knapp) Genüge getan. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Verletzung von Art. 325 ZPO, welcher die Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie die An- ordnung der aufschiebenden Wirkung betrifft (vgl. act. 2, Rz. 22), liegt nicht vor, da – wie gesehen – mit Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids gar keine Anord- nung im Sinne dieser Bestimmung getroffen wird (vorstehend E. 2.1.3). Bei der Abweisung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO droht der an- tragstellenden Partei regelmässig ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach- teil, sodass es durchaus sinnvoll ist, eine prozessuale Anordnung zu treffen, wel- che die Möglichkeit zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf abgewiesene Schutzmassnahmen wahrt. So hatte beispielsweise die Vorinstanz des Bundesgerichts in dem Verfahren, welches BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezem- ber 2021 zugrunde lag, angeordnet, dass die Klageantwort und die zugehörigen Beilagen der Klägerin einstweilen nicht zugestellt und gesondert aufbewahrt wer- den. Zudem wurde der Beklagten vor dem Hintergrund der Abweisung der bean-
- 12 - tragten Schutzmassnahmen die Möglichkeit eingeräumt, mit schriftlicher Eingabe die gesondert aufbewahrten, streitgegenständlichen Beilagen als Beweismittel zu- rückzuziehen (vgl. BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, Sachverhaltsdar- stellung B. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]; vgl. ferner OGer ZH, RA150002 vom 27. Oktober 2015, E. III.10; OGer ZH, LD180002 vom 20. März 2018, E. 2.b sowie nachfolgend, E. 2.2.5). Auch durch diese Anordnung wurde letztlich die Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt. Anzumerken ist, dass sich der (faktische) Anwendungsbereich von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Entscheids im vorliegenden Fall einer Beschwerdeerhebung durch die Be- schwerdegegner letztlich auf den Zeitraum beschränkt, bis die vorinstanzlichen Akten gestützt auf Art. 327 Abs. 1 ZPO von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen eingeholt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind die vorinstanzlichen Akten für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens dem Zugriff der Vorinstanz faktisch ohnehin entzogen. Damit ist auch das Argument des Beschwerdeführers entkräftet, wo- nach nicht klar sein soll, bis zu welchem Entscheid der Rechtmittelinstanz (Zwi- schenentscheid oder Endentscheid) die Schutzmassnahmen gelten sollen (act. 2, Rz. 22). Schliesslich ist auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. act. 2 Rz. 21) nicht ersichtlich. Die Angemessenheit der Prozessdauer ist stets im Kontext der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des Gestaltungs- spielraums des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu sehen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49; OGer ZH, PC200010 vom 21. April 2020, E. 2.1.1 ff.). Der Prozessgeschichte des vorliegend angefochtenen Entscheids (act. 4, E. 2) sind keine längerdauernden Phasen der Untätigkeit der Vorinstanz zu entnehmen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgrund des Rechtsmittelverfahrens be- fürchtete Verfahrensverzögerung (act. 2, Rz. 19) ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der vorliegend einschlägige Fall (Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid, welcher dazu führt dass dem Gericht die Akten nicht mehr vorliegen) Grund für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts bilden kann (vgl. hierzu OGer ZH,
- 13 - PC200010 vom 21. April 2020, E. 2.1.3). Folglich wäre die Beschwerde abzuwei- sen gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
E. 2.2.1 Mit seinem zweiten Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, dass einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 im Verfahren CP220004 keine auf- schiebende Wirkung zu erteilen sei und dass ohne vorgängige Anhörung des Be- schwerdeführers keine Schutzmassnahmen anzuordnen oder zu bestätigen seien.
E. 2.2.2 Mit Beschluss und Urteil vom heutigen Datum im Verfahren RB240015 wur- den die prozessualen Anträge der Beschwerdegegner abgeschrieben und die Be- schwerde der Beschwerdegegner abgewiesen. An der Beurteilung des zweiten Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, welches sich auf die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und die Bestätigung bzw. Anordnung von Schutzmassnah- men ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren- Nr. RB240015 bezieht, besteht somit kein aktuelles Interesse mehr. Der Be- schwerdeführer hatte in seiner Beschwerde selbst ausgeführt, seine Beschwerde und damit auch sein Rechtsbegehren Ziff. 2 werde gegenstandslos, sofern die Beschwerdegegner keine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Be- schlusses vom 18. März 2024 ergreifen würden (act. 2, Rz. 23 f.). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in welchem die Beschwerdegegner zwar eine Beschwerde erhoben haben, diese aber abgewiesen wurde. Mit Blick auf das zweite Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist das Verfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
E. 2.2.3 Da bei einer Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zwingend eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erfolgt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023, E. 2.4.2; OGer ZH NG190012 vom 11. Juni 2019, E. II.5) und der mutmassliche Prozessausgang ei- nes der Kriterien bildet, aufgrund derer in solchen Fällen die Kosten zu verteilen sind (vgl. OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023, E. 3.1.1, sowie nachstehend,
- 14 - E. 3), werden nachfolgend dennoch entsprechende Erwägungen zum mutmassli- chen Prozessausgang angestellt.
E. 2.2.4 In ihrer Beschwerde vom 12. April 2024 (Verfahren RB240015; vgl. vorste- hend, E. 1.4) stellten die Beschwerdegegner die folgenden Rechtsbegehren "1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Af- foltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdegegner (und dessen Rechtsvertretern) zu verbieten, die in der Klageantwort vom 13. Juli 2023 (insb. in Rz. 113-143 der Klageantwort) und den dazu eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38-44, 50 und 54) aufgeführten In- formationen betreffend die G._____ AG und betreffend sämtliche Vorgänger- organisationen der G._____ AG (namentlich betreffend die "G1._____ AG", die "G2._____ AG", die "G3._____ AG" und die "G4._____ AG") sowie betref- fend die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen und die Beteiligungsverhält- nisse in Bezug auf diese Gesellschaften am vorliegenden Prozess nicht betei- ligten Drittpersonen schriftlich oder mündlich mitzuteilen und/oder anderweitig zugänglich zu machen (ausgenommen bleibt die Mitteilung bzw. Offenlegung an Rechtsvertreter, Experten, Gutachter und andere Hilfspersonen, auf die der Beschwerdegegner zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte ange- wiesen ist); unter Androhung der Bestrafung des Klägers bzw. seiner Rechts- vertreter nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle
2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Be- zirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) aufzuheben und durch das Gericht eine andere geeignete Massnahme zum Schutz der Infor- mationen gemäss vorstehender Ziff. 1 anzuordnen.
3. Sub-Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." sowie die die folgenden prozessualen Anträge: "1. Im Rahmen der Einholung der Stellungnahme zur vorliegenden Be- schwerde sei dem Beschwerdegegner einzig die vorliegende Beschwerde- schrift zuzustellen, mithin sei mit der Zustellung der Klageantwort und der Bei- lagen (auch soweit diese als Beilagen zur vorliegenden Beschwerdeschrift eingereicht werden) an den Beschwerdegegner bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Antrag auf Schutzmassnahmen zu- zuwarten.
2. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen."
E. 2.2.5 Die Beschwerdegegner haben vorliegend zwar eine Beschwerde erhoben, dabei aber weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch die Anord-
- 15 - nung von Schutzmassnahmen ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdefüh- rers beantragt. Es hätte daher kein Anlass zur Berücksichtigung der diesbezügli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bestanden. Auch auf das zweite Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wäre folglich nicht einzu- treten gewesen. Doch auch ungeachtet der konkreten Anträge der Beschwerde- gegner im Verfahren RB240015 hätte dem Rechtsbegehren Ziff. 2 des Beschwer- deführers jedenfalls kein dahingehender Erfolg beschieden sein können, dass dem Beschwerdeführer die streitbefangenen Dokumente bereits während des Rechtsmittelverfahrens zuzustellen gewesen wären. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass über die Frage der Anordnung oder Abweisung von Schutzmass- nahmen ohne Vorlage der betroffenen Dokumente an die Gegenseite entschieden werden muss; andernfalls hätte der Eintritt eines nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils gedroht und das Rechtsmittelverfahren wäre durch Schaffung voll- endeter Tatsachen von Vornherein verunmöglicht worden. Die im heutigen Be- schluss und Urteil im Verfahren RB240015 vorgesehene prozessleitende Anord- nung, gemäss welcher den Beschwerdegegnern die Möglichkeit eingeräumt wird, die streitbefangene Klageantwort und Beilagen bzw. die damit identischen Be- schwerdebeilagen innert 30 Tagen zurückzunehmen, ist ebenfalls in diesem Kon- text zu sehen (vgl. hierzu auch bereits, vorstehend E. 2.1.8 sowie OGer ZH, RA150002 vom 27. Oktober 2015, E. III.10; OGer ZH, LD180002 vom 20. März 2018, E. 2.b).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind unter Berücksichtigung des Streit- werts von CHF 51'356'614.– (vgl. hierzu die Verfügung betreffend Einholung ei- nes Kostenvorschusses, act. 8, E. 3) in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG und § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Sie sind dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Dies folgt mit Blick auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 aus dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgeschriebenen Unterliegerprinzip. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 hat in Anbetracht der Abschreibung des Verfahrens we- gen Gegenstandslosigkeit eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen zu erfolgen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023,
- 16 - E. 2.4.2, E. 3.1.1; OGer ZH NG190012 vom 11. Juni 2019, E. II.5). Dabei ist für die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Par- tei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Ge- genstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei unnötiger- weise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung, auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft werden, vielmehr ist die vom Gesetz an- gestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfal- les zu treffen (vgl. OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023, E. 3.1.1; OGer ZH PD210004 vom 8. Juni 2021, E. 3.1; OGer ZH LZ130004 vom 4. Dezember 2013, E. III.1.1; OGer ZH LB120068 vom 8. Mai 2013, E. 6.2; OGer ZH PF110014 vom
E. 3 Es sei dem Kläger zeitnah die Klageantwort der Beklagten vom 13. Juli 2023 (samt Beilagen) zuzustellen und es sei zu einer noch vor Ende Okto- ber 2023 durchzuführenden lnstruktionsverhandlung/Vergleichsverhandlung vorzuladen und vorerst auf die Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Re- plik zu verzichten.
E. 4 Den Parteien wird eine Frist von 20 Tagen (nicht erstreckbar) ange- setzt, um dem hiesigen Gericht schriftlich mitzuteilen, ob Interesse an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) besteht.
E. 5 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im dieses Verfahren erledigenden Entscheid entschieden.
E. 6 [Mitteilung]
E. 7 [Rechtsmittelbelehrung]" Dieser vorinstanzliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am
21. März 2024 zugestellt (act. 5/52), wodurch die zehntägige Beschwerdefrist ge- mäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ausgelöst wurde.
E. 9 August 2011, E. 3.1.b; OGer ZH NG110009 vom 20. Dezember 2011, E. 9.2; KUKO ZPO-SCHMID/JENT SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 9 je m.w.H.). Wie gesehen (vgl. vorstehend, E. 2.2.5) hätte auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 mut- masslich ungeachtet der eingetretenen Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden können bzw. wäre es abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer ge- samthaft aufzuerlegen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetreten. Im darüber hinausge- henden Umfang wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 3'500.– verrechnet. - 17 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Affoltern je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden einstweilen nicht an die Vorinstanz zu- rückgesendet, sondern verbleiben zuhanden des Verfahrens RB240015 bei der Rechtsmittelinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'356'614.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 9. September 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit sowie Vermächt- nisklage im Nachlass von D._____, geb. tt. Oktober 1946, von Zürich und E._____ AG, gest. tt.mm.2021, wohnhaft gewesen F._____ ZH Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. März 2024; Proz. CP220004
- 2 -
- 3 - Erwägungen:
1. Bisheriger Verfahrensablauf 1.1. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Dezember 2022 (Datum Poststem- pel) eine Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit sowie Vermächtnisklage im Nachlass von D._____ (Prozess-Nr. CP220004) beim Bezirksgericht Affoltern (fortan Vorinstanz) ein (act. 5/2). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurden den Beschwerdegegnern die Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt und ihnen eine nicht erstreckbare Frist von 90 Tagen angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 5/13). Hierauf stellten die Beschwerdegegner zunächst einen Antrag auf Ver- fahrensbeschränkung (act. 5/16 bis act. 5/20/3-5), welcher von der Vorinstanz nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 21. April 2023 ab- gewiesen wurde. Gleichzeitig wurde den Beschwerdegegnern erneut Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 5/21, act. 5/24, act. 5/25). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichten die Beschwer- degegner im vorinstanzlichen Verfahren die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 5/28 bis act. 5/30/1-55). Des Weiteren reichten die Beschwerdegegner glei- chentags in einer separaten Eingabe folgenden Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (Geheimhaltung) ein (act. 5/31 und act. 5/32): "(1) Es sei dem Kläger (und dessen Rechtsvertretern) zu verbieten, die in der Klageantwort vom 13. Juli 2023 (insb. in Rz. 113-143 der Klageantwort) und den dazu eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38-44, 50 und 54) aufgeführten Informationen betreffend die G._____ AG und betreffend sämtliche Vorgän- gerorganisationen der G._____ AG (namentlich betreffend die "G1._____ AG", die "G2._____ AG", die "G3._____ AG" und die "G4._____ AG") sowie betreffend die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen und die Beteiligungs- verhältnisse in Bezug auf diese Gesellschaften am vorliegenden Prozess nicht beteiligten Drittpersonen schriftlich oder mündlich mitzuteilen und/oder anderweitig zugänglich zu machen (ausgenommen bleibt die Mitteilung bzw. Offenlegung an Rechtsvertreter, Experten, Gutachter und andere Hilfsperso- nen, auf die der Kläger zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte ange- wiesen ist); unter Androhung der Bestrafung des Klägers bzw. seiner Rechts- vertreter nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle. (2) Eventualiter sei durch das Gericht eine andere geeignete Mass- nahme zum Schutz der Informationen gemäss vorstehender Ziff. 1 anzuord- nen.
- 4 - (3) Über den vorstehenden Antrag sei vor Zustellung der Klageant- wort samt Beilagen an den Kläger zu entscheiden; im Falle eines ablehnen- den Entscheids sei mit der Zustellung der Klageantwort und der Beilagen an den Kläger bis zum Entscheid über ein etwaiges Rechtsmittel bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%) zulasten des Klägers." Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (Geheimhaltung) der Beschwerdegegner zugestellt und ihm eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich dazu Stellung zu nehmen (act. 5/33). Mit Eingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie Beilagen ein (act. 5/36 bis act. 5/38/1-6) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei von der Erklärung des Klägers Vormerk zu nehmen, dass er Drit- ten gegenüber in keiner Weise Informationen aus der Klageantwortschrift (inkl. der Beilagen) der Beklagten vom 13. Juli 2023 bekannt gibt, die Ge- schäftsgeheimnisse betreffen oder die die Privat- oder Geheimsphäre der Be- klagten oder Dritten betreffen. Diese Erklärung ist zunächst bis Ende Oktober 2023 bindend.
2. Es sei demzufolge auf die Anträge Ziff. 1 - 4 der Beklagten 1 und 2 vom
13. Juli 2023 einstweilen nicht einzutreten.
3. Es sei dem Kläger zeitnah die Klageantwort der Beklagten vom 13. Juli 2023 (samt Beilagen) zuzustellen und es sei zu einer noch vor Ende Okto- ber 2023 durchzuführenden lnstruktionsverhandlung/Vergleichsverhandlung vorzuladen und vorerst auf die Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Re- plik zu verzichten.
4. Eventualiter: Es sei auf sämtliche Anträge der Beklagten 1 und 2 vom
13. Juli 2023 nicht einzutreten. Subeventualiter seien sämtliche Anträge der Beklagten 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %) zulasten der Beklagten." In der Folge replizierten und duplizierten die Parteien mit Eingaben vom
26. September 2023 (Datum Poststempel; act. 5/43) bzw. vom 23. Oktober 2023 (Datum Poststempel; act. 5/47) zu den beantragten Schutzmassnahmen mit teil- weise leicht modifizierten Rechtsbegehren, hielten aber im Wesentlichen an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdegegner vom 28. Februar 2024 (Datum Poststempel; act. 5/49) entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. März 2024 wie folgt über die von
- 5 - den Beschwerdegegnern beantragten Schutzmassnahmen (act. 4 = act. 5/51 = act. 6): "1. Der unter Ziffer 1 gestellte prozessuale Antrag der Beklagten 1 und 2 (act. 32 S. 2) wird abgewiesen
2. Der unter Ziffer 2 eventualiter gestellte prozessuale Antrag der Beklag- ten 1 und 2 (act. 32 S. 2) wird abgewiesen.
3. Mit der Zustellung der Klageantwort der Beklagten 1 und 2 vom 13. Juli 2023 inkl. Beilagen (act. 28 bis act. 30/1-55) an den Kläger wird bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechts- mittelinstanz zugewartet.
4. Den Parteien wird eine Frist von 20 Tagen (nicht erstreckbar) ange- setzt, um dem hiesigen Gericht schriftlich mitzuteilen, ob Interesse an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) besteht.
5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im dieses Verfahren erledigenden Entscheid entschieden.
6. [Mitteilung]
7. [Rechtsmittelbelehrung]" Dieser vorinstanzliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am
21. März 2024 zugestellt (act. 5/52), wodurch die zehntägige Beschwerdefrist ge- mäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ausgelöst wurde. 1.2. Gegen den Beschluss vom 18. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2024 (Datum Poststempel, hierorts eingegangen am
16. April 2024) rechtzeitig (act. 5/52 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2, S. 2): "1. Es sei Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Affoltern im Verfah- ren CP220004-A/Z08 vom 18. März 2024 aufzuheben.
2. Sofern die Beschwerdegegner ihrerseits gegen den Beschluss des Be- zirksgerichts Affoltern im Verfahren CP220004-A/Z08 vom 18. März 2024 Be- schwerde erheben, sei der Beschwerde der Beschwerdegegner keine auf- schiebende Wirkung zu erteilen und es seien ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers keine Schutzmassnahmen anzuordnen oder zu bestäti- gen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8.1 %) zulasten der Beschwerdegegner." 1.3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. 8) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht (vgl. act. 9) geleistet wurde (act. 10).
- 6 - 1.4. Die Beschwerdegegner haben ihrerseits mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Poststempel, hierorts eingegangen am 16. April 2024) Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 18. März 2024 erhoben. Dieses Verfahren wird bei der Kammer unter der Verfahrensnummer RB240015 geführt. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-57). Weitere pro- zessleitende Schritte erübrigen sich, zumal sich die Beschwerde des Beschwer- deführers als offensichtlich unzulässig erweist bzw. wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. E. 2 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. 2.1.1. Mit seinem ersten Rechtsbegehren richtet sich der Beschwerdeführer ge- gen Ziffer 3 des Beschlusses der Vorinstanz vom 18. März 2024 (act. 4), wonach mit der Zustellung der Klageantwort der Beklagten 1 und 2 vom 13. Juli 2023 inkl. Beilagen (act. 28 bis act. 30/1-55) an den Kläger bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zugewartet wird. 2.1.2. Der Beschwerdeführer führt hierzu in der Beschwerde aus, dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdegegner auf Erlass von Schutzmassnah- men zwar mangels genügender Substantiierung, welche Informationen konkret schützenswert seien, abgewiesen habe, gleichzeitig jedoch auf Antrag der Be- schwerdegegner in Dispositiv-Ziff. 3 entschieden habe, dass mit der Zustellung der Klageantwort der Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer bis zum Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmitte- linstanz zugewartet werde (act. 2, Rz. 15 f.). Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids lediglich den Antrag der Beschwerdeführer (recte: Beschwerdegegner) wiedergebe und anschliessend festhalte, dass antragsgemäss mit der Zustellung der Klageantwort zugewartet werde. Dem Entscheid sei jedoch keine tatsächliche oder rechtliche Begründung des Gerichts zu entnehmen und es sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar,
- 7 - aufgrund welcher Rechtsüberlegungen die Vorinstanz den entsprechenden Be- schluss gefällt habe. Hierdurch sei die Vorinstanz in diesem Beschlusspunkt ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Der Entscheid verletze damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers bzw. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO (act. 2, Rz. 20-21). Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass aus der Formulierung von Disposi- tiv-Ziff. 3 nicht klar werde, bis zu welchem Entscheid (Zwischenentscheid oder Endentscheid) der Rechtsmittelinstanz die Schutzmassnahmen gelten sollten. Da hierzu keine Begründung vorliege, lasse sich Dispositiv-Ziff. 3 auch nicht mit Hilfe der Begründung auslegen. Bei Annahme eines Endentscheids würde die Vorinstanz die abschliessende Regelung in Art. 325 ZPO übergehen, in welcher festgehalten sei, dass eine Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemme und dass die Kompetenz, die Voll- streckung eines Entscheids aufzuschieben oder nötigenfalls sichernde Anordnun- gen für das Rechtsmittelverfahren zu treffen, ausschliesslich bei der Rechtsmitte- linstanz und nicht bei der Vorinstanz liege. Dispositiv-Ziff. 3 verletze somit auch Art. 325 Abs. 2 ZPO (act. 2, Rz. 22). Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, dass das Verfahren bereits sehr lange dauere – 15 Monate nach Einreichung einer Klage und 8 Monate nach Er- stattung der Klageantwort habe dem Beschwerdeführer infolge des Antrags der Beschwerdegegner auf Erlass von Schutzmassnahmen noch nicht einmal die Kla- geantwort zugestellt werden können. Verzögere sich das Verfahren nun wegen ei- ner allfälligen Anordnung einer aufschiebenden Wirkung womöglich um weitere Monate oder Jahre, würde dies nach Auffassung des Beschwerdeführers das ver- fassungs-, konventionsrechtliche und zivilprozessuale Beschleunigungsgebot ver- letzen (act. 2, Rz. 17, 19). Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, dass die pro- zessuale Verzögerungstaktik der Beschwerdegegner offensichtlich sei und dass anzunehmen sei, dass sie angesichts des fortschreitenden Alters des Beschwer- deführers – er sei mittlerweile 77-jährig – auch ein Rechtsmittel gegen die Dispo- sitiv-Ziff. 1 und 2 (nicht aber gegen Dispositiv-Ziff. 3) des angefochtenen Ent-
- 8 - scheids ergreifen würden, selbst wenn ein solches aussichtslos erscheine. Nach- dem die Vorinstanz nach ausführlicher und sorgfältiger Prüfung zum Schluss ge- kommen sei, dass schützenswerte bzw. die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigende Informationen in der Klageantwort nicht nachvollziehbar dargelegt worden seien, sei insbesondere in Anbetracht der Vertretung der Beschwerde- gegner durch zwei erfahrene Rechtsvertreter offensichtlich, dass die Beschwerde- gegner ein angebliches Schutzbedürfnis in rechtsmissbräuchlicher Weise nur vor- schöben und ein solches vollkommen unbegründet sei. Die Rechtsmissbräuch- lichkeit sei umso offensichtlicher, als es aufgrund der auch im Entscheid der Vorinstanz zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzweifelhaft sei, dass die von den Beschwerdegegnern beantragten Schutzmassnahmen ja sowieso nur längstens für die Dauer des Prozesses angeordnet werden könnten (unter Ver- weis auf BGE 148 III 84, E. 3.2.4 und E. 3.5 von act. 4). Wenn die Beschwerde- gegner selbst angebliche Familiengeheimnisse in den Prozess einbrächten, trü- gen auch sie allein die Verantwortung, dass diese spätestens nach Abschluss des Prozesses – ganz allein wegen ihres Zutuns – bekannt werden könnten (woran je- doch weder der Beschwerdeführer und augenscheinlich auch die Beschwerde- gegner ein Interesse hätten). Letztlich seien also die von den Beschwerdegeg- nern beantragten Schutzmassnahmen nutzlos, und damit könnten sie auch kein Rechtschutzinteresse geltend machen (act. 2, Rz. 17, 19). Nachdem eine Anschlussbeschwerde rechtlich unzulässig sei, solle mit der Beschwerde des Beschwerdeführers einerseits sichergestellt werden, dass die Rechtsmittelinstanz über alle drei Dispositiv-Ziffern (Ziff. 1-3 des Beschlusses vom 18. März 2024) gleichermassen entscheiden könne. Andererseits solle ge- klärt werden, dass die Kompetenz zur Entscheidung einer Schutzmassnahme für die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens bei der Rechtsmittelinstanz liege, und es solle dargelegt werden, weshalb einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdegegner keine aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 2, Rz. 18). 2.1.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird mit der von ihm an- gefochtenen Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März 2024 (act. 4) weder die auf- schiebende Wirkung angeordnet noch werden sichernde Anordnungen für das
- 9 - Beschwerdeverfahren getroffen. Vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich den Zeitpunkt der Zustel- lung der Klageantwort mitsamt Beilagen, betrifft. Die angefochtene Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März 2024 (act. 4) ist daher – wie es der Beschwerdeführer ebenfalls ausführt (vgl. act. 2, Rz. 3) – als prozessleitende Verfügung (bzw. als Beschluss prozessleitender Natur) zu qualifizieren. 2.1.4. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO bloss in zwei Situationen selbständig angefochten werden: (1.) in den vom Gesetz be- stimmten Fällen; oder (2.) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (BLI- CKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 ZPO N 41; CHK-SUTTER- SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 14). 2.1.5. Die Anfechtung einer gerichtlichen Ankündigung, dass mit der Zustellung der Klageantwort und Beilagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zu ei- nem allfälligen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zugewartet werde, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn dem Beschwer- deführer durch Ziffer 3 des Beschlusses vom 18. März 2024 (act. 4) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist da- bei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO- STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). 2.1.6. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil behaupten und belegen, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15). Es ob-
- 10 - liegt der beschwerdeführenden Partei, nachzuweisen, dass sich ihre prozessuale Situation erheblich erschwerte oder verschlechterte, wenn das Gericht die pro- zessleitende Verfügung umsetzen würde. Eine einfache Verlängerung des Ver- fahrens oder eine Erhöhung der Kosten genügen dabei nicht. Ein solcher Nachteil liegt aber beispielsweise dann vor, wenn ein Vorgang nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Zu denken ist etwa an die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen oder die Verletzung absoluter Rechte (CR CPC-JEANDIN, 2e ed. 2019, Art. 319 N 21-23a). Die Beurteilung, ob ein Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer- deinstanz (BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40; OGer ZH, PC230008 vom 30. März 2023, E. 3.1; OGer ZH, PF210053 vom 20. Januar 2022, E. 2). 2.1.7. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerdeschrift nicht konkret dazu, weshalb und inwiefern ihm durch das Zuwarten mit der Zustellung der Kla- geantwort und der Beilagen bis zum Abschluss eines allfälligen Rechtsmittelver- fahrens ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im obgenannten Sinne entstehen würde. Ein solcher Nachteil ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Nach- dem die Beschwerdegegner gegen die Abweisung der von ihnen beantragten Schutzmassnahmen eine Beschwerde ergriffen haben, war im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (Prozess-Nr. RB240015) zu klären, ob die Klageantwort samt Beilagen dem Beschwerdeführer mit oder ohne Anordnung von Schutz- massnahmen zuzustellen sind. Dass sich durch das Abwarten und die Durchfüh- rung des Rechtsmittelverfahrens die Verfahrensdauer verlängert (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beschwerde, act. 2, Rz. 17 ff.), ist wie gesehen für sich al- leine nicht ausreichend, um einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Ob es sich um einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handeln würde, wenn es sich bei den von den Beschwerdegegnern beantragten Schutzmassnahmen lediglich um eine missbräuchliche, prozessuale Verzöge- rungstaktik handeln sollte und ein allfälliges Rechtsmittel lediglich in Anbetracht des fortschreitenden Alters des Beschwerdeführers erhoben würde, wie es der Beschwerdeführer in Rz. 17 und 19 seiner Beschwerde antönt, kann offen blei- ben, weil dies weder ersichtlich ist noch überzeugend dargelegt wurde. Auf das
- 11 - erste Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 2.1.8. Anzumerken bleibt, dass dem ersten Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn darauf einzutreten wäre. Die vom Beschwerdeführer monierte Gehörsverletzung (Verletzung der Begründungs- pflicht, vgl. act. 2, Rz. 21 f.) ist in Tat und Wahrheit nicht gegeben. Die Vorinstanz bezieht sich in Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids (act. 4) auf den Antrag der Beschwerdegegner, im Falle eines ablehnenden Entscheids mit der Zustel- lung der Klageantwort samt Beilagen an den Kläger bis zum Entscheid über ein etwaiges Rechtsmittel bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Im darauf folgenden Absatz ordnet die Vorinstanz ebendies antragsgemäss an. Aus dem Kontext erschliesst sich damit, dass die Anordnung in Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids der Ermöglichung eines Rechtsmittelverfahrens über die Frage der Anordnung von Schutzmassnahmen dient, zumal offensichtlich ist, dass sich ein Rechtsmittelverfahren erübrigen würde, wenn die betreffenden Do- kumente bereits zugestellt würden. Damit ist der Begründungspflicht (wenn auch knapp) Genüge getan. Auch die vom Beschwerdeführer beanstandete Verletzung von Art. 325 ZPO, welcher die Hemmung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit sowie die An- ordnung der aufschiebenden Wirkung betrifft (vgl. act. 2, Rz. 22), liegt nicht vor, da – wie gesehen – mit Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids gar keine Anord- nung im Sinne dieser Bestimmung getroffen wird (vorstehend E. 2.1.3). Bei der Abweisung von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO droht der an- tragstellenden Partei regelmässig ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach- teil, sodass es durchaus sinnvoll ist, eine prozessuale Anordnung zu treffen, wel- che die Möglichkeit zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens in Bezug auf abgewiesene Schutzmassnahmen wahrt. So hatte beispielsweise die Vorinstanz des Bundesgerichts in dem Verfahren, welches BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezem- ber 2021 zugrunde lag, angeordnet, dass die Klageantwort und die zugehörigen Beilagen der Klägerin einstweilen nicht zugestellt und gesondert aufbewahrt wer- den. Zudem wurde der Beklagten vor dem Hintergrund der Abweisung der bean-
- 12 - tragten Schutzmassnahmen die Möglichkeit eingeräumt, mit schriftlicher Eingabe die gesondert aufbewahrten, streitgegenständlichen Beilagen als Beweismittel zu- rückzuziehen (vgl. BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, Sachverhaltsdar- stellung B. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]; vgl. ferner OGer ZH, RA150002 vom 27. Oktober 2015, E. III.10; OGer ZH, LD180002 vom 20. März 2018, E. 2.b sowie nachfolgend, E. 2.2.5). Auch durch diese Anordnung wurde letztlich die Möglichkeit zur Ergreifung eines Rechtsmittels gewahrt. Anzumerken ist, dass sich der (faktische) Anwendungsbereich von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzli- chen Entscheids im vorliegenden Fall einer Beschwerdeerhebung durch die Be- schwerdegegner letztlich auf den Zeitraum beschränkt, bis die vorinstanzlichen Akten gestützt auf Art. 327 Abs. 1 ZPO von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen eingeholt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind die vorinstanzlichen Akten für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens dem Zugriff der Vorinstanz faktisch ohnehin entzogen. Damit ist auch das Argument des Beschwerdeführers entkräftet, wo- nach nicht klar sein soll, bis zu welchem Entscheid der Rechtmittelinstanz (Zwi- schenentscheid oder Endentscheid) die Schutzmassnahmen gelten sollen (act. 2, Rz. 22). Schliesslich ist auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. act. 2 Rz. 21) nicht ersichtlich. Die Angemessenheit der Prozessdauer ist stets im Kontext der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung des Gestaltungs- spielraums des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu sehen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49; OGer ZH, PC200010 vom 21. April 2020, E. 2.1.1 ff.). Der Prozessgeschichte des vorliegend angefochtenen Entscheids (act. 4, E. 2) sind keine längerdauernden Phasen der Untätigkeit der Vorinstanz zu entnehmen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer aufgrund des Rechtsmittelverfahrens be- fürchtete Verfahrensverzögerung (act. 2, Rz. 19) ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der vorliegend einschlägige Fall (Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid, welcher dazu führt dass dem Gericht die Akten nicht mehr vorliegen) Grund für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts bilden kann (vgl. hierzu OGer ZH,
- 13 - PC200010 vom 21. April 2020, E. 2.1.3). Folglich wäre die Beschwerde abzuwei- sen gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. 2.2. 2.2.1. Mit seinem zweiten Rechtsbegehren beantragt der Beschwerdeführer, dass einer allfälligen Beschwerde der Beschwerdegegner gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 im Verfahren CP220004 keine auf- schiebende Wirkung zu erteilen sei und dass ohne vorgängige Anhörung des Be- schwerdeführers keine Schutzmassnahmen anzuordnen oder zu bestätigen seien. 2.2.2. Mit Beschluss und Urteil vom heutigen Datum im Verfahren RB240015 wur- den die prozessualen Anträge der Beschwerdegegner abgeschrieben und die Be- schwerde der Beschwerdegegner abgewiesen. An der Beurteilung des zweiten Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, welches sich auf die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung und die Bestätigung bzw. Anordnung von Schutzmassnah- men ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren- Nr. RB240015 bezieht, besteht somit kein aktuelles Interesse mehr. Der Be- schwerdeführer hatte in seiner Beschwerde selbst ausgeführt, seine Beschwerde und damit auch sein Rechtsbegehren Ziff. 2 werde gegenstandslos, sofern die Beschwerdegegner keine Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Be- schlusses vom 18. März 2024 ergreifen würden (act. 2, Rz. 23 f.). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in welchem die Beschwerdegegner zwar eine Beschwerde erhoben haben, diese aber abgewiesen wurde. Mit Blick auf das zweite Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist das Verfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2.2.3. Da bei einer Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit zwingend eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erfolgt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023, E. 2.4.2; OGer ZH NG190012 vom 11. Juni 2019, E. II.5) und der mutmassliche Prozessausgang ei- nes der Kriterien bildet, aufgrund derer in solchen Fällen die Kosten zu verteilen sind (vgl. OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023, E. 3.1.1, sowie nachstehend,
- 14 - E. 3), werden nachfolgend dennoch entsprechende Erwägungen zum mutmassli- chen Prozessausgang angestellt. 2.2.4. In ihrer Beschwerde vom 12. April 2024 (Verfahren RB240015; vgl. vorste- hend, E. 1.4) stellten die Beschwerdegegner die folgenden Rechtsbegehren "1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Af- foltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdegegner (und dessen Rechtsvertretern) zu verbieten, die in der Klageantwort vom 13. Juli 2023 (insb. in Rz. 113-143 der Klageantwort) und den dazu eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38-44, 50 und 54) aufgeführten In- formationen betreffend die G._____ AG und betreffend sämtliche Vorgänger- organisationen der G._____ AG (namentlich betreffend die "G1._____ AG", die "G2._____ AG", die "G3._____ AG" und die "G4._____ AG") sowie betref- fend die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen und die Beteiligungsverhält- nisse in Bezug auf diese Gesellschaften am vorliegenden Prozess nicht betei- ligten Drittpersonen schriftlich oder mündlich mitzuteilen und/oder anderweitig zugänglich zu machen (ausgenommen bleibt die Mitteilung bzw. Offenlegung an Rechtsvertreter, Experten, Gutachter und andere Hilfspersonen, auf die der Beschwerdegegner zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte ange- wiesen ist); unter Androhung der Bestrafung des Klägers bzw. seiner Rechts- vertreter nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle
2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Be- zirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) aufzuheben und durch das Gericht eine andere geeignete Massnahme zum Schutz der Infor- mationen gemäss vorstehender Ziff. 1 anzuordnen.
3. Sub-Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." sowie die die folgenden prozessualen Anträge: "1. Im Rahmen der Einholung der Stellungnahme zur vorliegenden Be- schwerde sei dem Beschwerdegegner einzig die vorliegende Beschwerde- schrift zuzustellen, mithin sei mit der Zustellung der Klageantwort und der Bei- lagen (auch soweit diese als Beilagen zur vorliegenden Beschwerdeschrift eingereicht werden) an den Beschwerdegegner bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Antrag auf Schutzmassnahmen zu- zuwarten.
2. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen." 2.2.5. Die Beschwerdegegner haben vorliegend zwar eine Beschwerde erhoben, dabei aber weder die Anordnung der aufschiebenden Wirkung noch die Anord-
- 15 - nung von Schutzmassnahmen ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdefüh- rers beantragt. Es hätte daher kein Anlass zur Berücksichtigung der diesbezügli- chen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde bestanden. Auch auf das zweite Rechtsbegehren des Beschwerdeführers wäre folglich nicht einzu- treten gewesen. Doch auch ungeachtet der konkreten Anträge der Beschwerde- gegner im Verfahren RB240015 hätte dem Rechtsbegehren Ziff. 2 des Beschwer- deführers jedenfalls kein dahingehender Erfolg beschieden sein können, dass dem Beschwerdeführer die streitbefangenen Dokumente bereits während des Rechtsmittelverfahrens zuzustellen gewesen wären. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass über die Frage der Anordnung oder Abweisung von Schutzmass- nahmen ohne Vorlage der betroffenen Dokumente an die Gegenseite entschieden werden muss; andernfalls hätte der Eintritt eines nicht leicht wiedergutzumachen- den Nachteils gedroht und das Rechtsmittelverfahren wäre durch Schaffung voll- endeter Tatsachen von Vornherein verunmöglicht worden. Die im heutigen Be- schluss und Urteil im Verfahren RB240015 vorgesehene prozessleitende Anord- nung, gemäss welcher den Beschwerdegegnern die Möglichkeit eingeräumt wird, die streitbefangene Klageantwort und Beilagen bzw. die damit identischen Be- schwerdebeilagen innert 30 Tagen zurückzunehmen, ist ebenfalls in diesem Kon- text zu sehen (vgl. hierzu auch bereits, vorstehend E. 2.1.8 sowie OGer ZH, RA150002 vom 27. Oktober 2015, E. III.10; OGer ZH, LD180002 vom 20. März 2018, E. 2.b).
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind unter Berücksichtigung des Streit- werts von CHF 51'356'614.– (vgl. hierzu die Verfügung betreffend Einholung ei- nes Kostenvorschusses, act. 8, E. 3) in Anwendung von § 9 Abs. 1 GebV OG und § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Sie sind dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Dies folgt mit Blick auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 aus dem in Art. 106 Abs. 1 ZPO festgeschriebenen Unterliegerprinzip. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2 hat in Anbetracht der Abschreibung des Verfahrens we- gen Gegenstandslosigkeit eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen zu erfolgen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023,
- 16 - E. 2.4.2, E. 3.1.1; OGer ZH NG190012 vom 11. Juni 2019, E. II.5). Dabei ist für die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Par- tei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Ge- genstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben, und welche Partei unnötiger- weise Kosten verursacht hat (vgl. Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7297). Zwischen diesen Kriterien besteht keine Rangordnung, auch müssen sie nicht stets kumulativ geprüft werden, vielmehr ist die vom Gesetz an- gestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfal- les zu treffen (vgl. OGer ZH PE220012 vom 31. Januar 2023, E. 3.1.1; OGer ZH PD210004 vom 8. Juni 2021, E. 3.1; OGer ZH LZ130004 vom 4. Dezember 2013, E. III.1.1; OGer ZH LB120068 vom 8. Mai 2013, E. 6.2; OGer ZH PF110014 vom
9. August 2011, E. 3.1.b; OGer ZH NG110009 vom 20. Dezember 2011, E. 9.2; KUKO ZPO-SCHMID/JENT SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 9 je m.w.H.). Wie gesehen (vgl. vorstehend, E. 2.2.5) hätte auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 mut- masslich ungeachtet der eingetretenen Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden können bzw. wäre es abzuweisen gewesen. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer ge- samthaft aufzuerlegen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 wird nicht eingetreten. Im darüber hinausge- henden Umfang wird das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss von Fr. 3'500.– verrechnet.
- 17 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Affoltern je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten werden einstweilen nicht an die Vorinstanz zu- rückgesendet, sondern verbleiben zuhanden des Verfahrens RB240015 bei der Rechtsmittelinstanz.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'356'614.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: