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RB240002

Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033)

Zürich OG · 2024-03-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Am 17. August 2021 gelangte der Revisionskläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) und verlangte die Revision, eventualiter die Wiedererwägung des im Verfahren CG060033-L ergangenen Urteils vom 16. Mai 2012 (act. 1). Mit Verfügung vom

16. September 2021 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zu Leis- tung eines Kostenvorschusses an (act. 4). Auf die dagegen erhobene Beschwer- de trat die Kammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (OGer ZH RB210024 = act. 8). Vor Ablauf der Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11), was die Vorinstanz mit Be- schluss vom 28. Januar 2022 abwies (act. 13); die dagegen erhobene Beschwer- de wies die Kammer mit Urteil vom 5. August 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte dem Beschwerdeführer wiederum Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses für das vorinstanzliche Verfahren an (OGer ZH RB220003 = act. 15). Nachdem es der bei ihm erhobenen Beschwerde mit Verfügung vom 21. Septem- ber 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt hatte, beantwortete das Bundesge- richt die bei ihm gegen diesen obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2023 schliesslich abschlägig (BGer 5A_631/2022 = act. 16). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses an (act. 17), woraufhin der Beschwerdeführer nebst dem Antrag, das Verfahren zu sistieren, wieder ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 19/1). Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab und trat auf das Sistierungsgesuch nicht ein. Sie setzte dem Beschwer- deführer sodann Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 ab, soweit sie darauf eintrat, und sie setzte dem Beschwerdeführer wie- derum (Nach-)Frist zur Leistung des Vorschusses an, unter dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten (OGer ZH RB230024 = act. 24). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2023 nicht ein (BGer 5A_834/2023 = act. 26).

- 3 -

E. 002 sei aufzuheben und Gesuch um Revision bzw. Wiedererwä- gung einzutreten.

E. 2 Die Frist für die Gerichtskosten von CHF 35'000.– sei zum Eintrag der C._____ Stiftung als klassische Stiftung ins Handelsregister zu erstrecken.

E. 3 Im Verfahren beim Obergericht sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

E. 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–35). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sa- che ist spruchreif.

E. 4 Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 332 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur

- 4 - ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N. 18; OGer/ZH, Beschluss und Urteil RB200014 vom 31.8.20 E. II/2). Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt - vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) - sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BSK ZPO-SPÜHLER,

3. Aufl. 2017, Art. 326 N. 1 f.) 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die durch die Kammer angesetzte Frist unter der Säumnisfolge, bei Nichtbezahlung werde auf die Klage nicht einge- treten, sei entgegen der Vorinstanz nicht ungenutzt verstrichen. Vielmehr habe das Bundesgericht der bei ihm erhobenen Beschwerde auf sein Ersuchen hin die aufschiebende Wirkung erteilt, womit die vom Obergericht angesetzte Frist ge- genstandslos geworden sei. Weder das Bundesgericht, noch die Vorinstanz hät- ten dann aber eine neue Frist angesetzt. Die Beschwerde an das Bundesgericht habe zudem auch aufschiebende Wirkung gehabt, weil es sich beim obergerichtli- chen Entscheid um ein Gestaltungsurteil gehandelt habe (act. 37 S. 2 f.). 5.1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat grundsätzlich keine aufschieben- de Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Ent- scheid der Kammer, mit welchem ihm zuletzt Frist angesetzt wurde, hingewiesen (OGer ZH RB230024 = act. 24, Dispositiv Ziff. 6 in fine). Dies wusste der Be- schwerdeführer auch, beantragte er vor Bundesgericht doch offenbar die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (BGer 5A_834/2023 vom 7. November 2023 = act. 26, Sachverhalt). Dem Beschwerdeführer ist aber zu widersprechen, dass das Bundesgericht der bei ihm erhobenen Beschwerde dann auch die aufschie- bende Wirkung erteilte. Vielmehr befand das Bundesgericht über diesen Antrag nicht, sondern fällte sofort ein Urteil, womit das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden war (BGer 5A_834/2023 vom

E. 7 November 2023 = act. 26, E. 5.).

- 5 - Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich beim Entscheid der Kam- mer, mit welchem ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Andro- hung von Säumnisfolgen angesetzt wurde, auch nicht um ein Gestaltungsurteil (im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. zum Begriff der Gestaltungsklage bzw. -entscheide: BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2017, Art. 87 N 1 f. u. BSK ZPO- SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N 8 ff.), sondern um eine prozessleitende Anordnung. Entsprechend kam der Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zu. Somit konnte die durch die Kammer mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 angesetzte Frist trotz der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht mangels anderslautender Anordnungen von ebendiesem säumnis- wirksam ablaufen, und dies tat sie denn auch, wie die Vorinstanz im hier ange- fochtenen Entscheid korrekt festhielt. Damit fehlte es vor Vorinstanz an einer Pro- zessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), und sie trat auf das bei ihr erhobene Verfahren zu Recht nicht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde einzugehen, insbesondere auf die Frage, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 prozess- und parteifähig sei, im Handelsregister "wiedereinzutragen" wäre oder es sich dabei um eine "simu- lierte Familienstiftung" handelte (act. 37 S. 3 u. 4 ff.) bzw. inwiefern die Vorausset- zungen für die Revision des Entscheides im Verfahren CG060033 gegeben wären (a.a.O., S. 3 f. u. S. 7); all diese Fragen sind nicht Gegenstand des hier angefoch- tenen, vorinstanzlichen Entscheides. 5.3.1 Wie gezeigt (hiervor E. 2.) auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die von ihr erhobene Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'000.– und sprach der Gegenseite keine Parteienschädigung zu (act. 40 Dispositiv Ziffern 2–4). Sie er- wog, mit Blick auf den Streitwert von Fr. 1'400'000.– betrage die volle Gerichtsge- bühr Fr. 34'750.–. Diese sei indes infolge Verfahrenserledigung mittels Nichtein- tretens wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss zu reduzieren. Vorliegend sei angesichts des Aufwandes und unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Eine Parteienschädigung sei

- 6 - der Gegenseite mangels ersichtlichen Aufwandes nicht zuzusprechen (a.a.O., E. II.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich im Rahmen seiner Beschwerde unter dem Titel "Kosten- und Entschädigungsfolge", die Beschwerdegegnerin 2 könne nicht als Partei auftreten – dafür müsse sie zuerst wieder ins Handelsregister ein- getragen werden – und habe daher auch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Im Verfahren CG060033 habe denn die Beschwerdegegnerin 1 allfällige Gerichtskosten zu leisten (act. 37 S. 7 f.). 5.3.3 Diese Ausführungen zielen am vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Mit die- sem wurden wie gezeigt gerade keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zu- dem bilden die Gerichtskosten im Verfahren CG060033 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerde des Beschwerdeführers daher als Kostenbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid verstanden werden könnte, ist darauf mangels Bezugnahme auf bzw. Auseinandersetzung mit eben diesem nicht einzutreten. 6.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'400'000.– ( vgl. act. 40 E. II./1) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnerin- nen nicht, weil ihnen im Berufungsverfahren keine relevanten Umtriebe entstan- den sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2 Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zei- gen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 117 Abs. 2 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Doppeln von act. 37, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 20. März 2024 in Sachen A._____, Revisionskläger und Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____ Stiftung, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerinnen sowie

1. D._____,

2. E._____, Nebenintervenienten betreffend Revision des Urteils vom 16. Mai 2012 (CG060033) Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Januar 2024; Proz. BR210002

- 2 - Erwägungen:

1. Am 17. August 2021 gelangte der Revisionskläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) und verlangte die Revision, eventualiter die Wiedererwägung des im Verfahren CG060033-L ergangenen Urteils vom 16. Mai 2012 (act. 1). Mit Verfügung vom

16. September 2021 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zu Leis- tung eines Kostenvorschusses an (act. 4). Auf die dagegen erhobene Beschwer- de trat die Kammer mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (OGer ZH RB210024 = act. 8). Vor Ablauf der Frist ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11), was die Vorinstanz mit Be- schluss vom 28. Januar 2022 abwies (act. 13); die dagegen erhobene Beschwer- de wies die Kammer mit Urteil vom 5. August 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, und setzte dem Beschwerdeführer wiederum Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses für das vorinstanzliche Verfahren an (OGer ZH RB220003 = act. 15). Nachdem es der bei ihm erhobenen Beschwerde mit Verfügung vom 21. Septem- ber 2022 die aufschiebende Wirkung erteilt hatte, beantwortete das Bundesge- richt die bei ihm gegen diesen obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2023 schliesslich abschlägig (BGer 5A_631/2022 = act. 16). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses an (act. 17), woraufhin der Beschwerdeführer nebst dem Antrag, das Verfahren zu sistieren, wieder ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 19/1). Mit Beschluss vom 14. Juli 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ab und trat auf das Sistierungsgesuch nicht ein. Sie setzte dem Beschwer- deführer sodann Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 ab, soweit sie darauf eintrat, und sie setzte dem Beschwerdeführer wie- derum (Nach-)Frist zur Leistung des Vorschusses an, unter dem Hinweis, bei Säumnis werde auf die Klage nicht eingetreten (OGer ZH RB230024 = act. 24). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2023 nicht ein (BGer 5A_834/2023 = act. 26).

- 3 -

2. Mit Beschluss vom 10. Januar 2024 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer habe innert der letztmals durch die Kammer angesetzten Nachfrist von 10 Tagen gemäss dem ihm am 20. Oktober 2023 zugestellten Urteil vom 17. Ok- tober 2023 (act. 24 u. 25) den Kostenvorschuss weiterhin nicht geleistet, weshalb es seit dem 30. Oktober 2023 an den Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Klage fehle. Die Vorinstanz trat in der Folge auf das Gesuch betreffend Revision bzw. Wiedererwägung des Urteils vom 16. Mai 2012 (Geschäft Nr. CG060033-L) nicht ein, auferlegte dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'000.– und sprach der Gegenseite keine Parteientschädigung zu ([act. 27 =] act. 40). 3.1 Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit elektronisch eingereichter Beschwerde vom 8. Februar 2024 an die Kammer und stellte die fol- genden Anträge (act. 37): "1. Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 10.01.2024 BR 210 002 sei aufzuheben und Gesuch um Revision bzw. Wiedererwä- gung einzutreten.

2. Die Frist für die Gerichtskosten von CHF 35'000.– sei zum Eintrag der C._____ Stiftung als klassische Stiftung ins Handelsregister zu erstrecken.

3. Im Verfahren beim Obergericht sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." 3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–35). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sa- che ist spruchreif.

4. Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. 332 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen ein- zureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur

- 4 - ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N. 18; OGer/ZH, Beschluss und Urteil RB200014 vom 31.8.20 E. II/2). Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt - vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen (vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO) - sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BSK ZPO-SPÜHLER,

3. Aufl. 2017, Art. 326 N. 1 f.) 5.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die durch die Kammer angesetzte Frist unter der Säumnisfolge, bei Nichtbezahlung werde auf die Klage nicht einge- treten, sei entgegen der Vorinstanz nicht ungenutzt verstrichen. Vielmehr habe das Bundesgericht der bei ihm erhobenen Beschwerde auf sein Ersuchen hin die aufschiebende Wirkung erteilt, womit die vom Obergericht angesetzte Frist ge- genstandslos geworden sei. Weder das Bundesgericht, noch die Vorinstanz hät- ten dann aber eine neue Frist angesetzt. Die Beschwerde an das Bundesgericht habe zudem auch aufschiebende Wirkung gehabt, weil es sich beim obergerichtli- chen Entscheid um ein Gestaltungsurteil gehandelt habe (act. 37 S. 2 f.). 5.1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat grundsätzlich keine aufschieben- de Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Ent- scheid der Kammer, mit welchem ihm zuletzt Frist angesetzt wurde, hingewiesen (OGer ZH RB230024 = act. 24, Dispositiv Ziff. 6 in fine). Dies wusste der Be- schwerdeführer auch, beantragte er vor Bundesgericht doch offenbar die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (BGer 5A_834/2023 vom 7. November 2023 = act. 26, Sachverhalt). Dem Beschwerdeführer ist aber zu widersprechen, dass das Bundesgericht der bei ihm erhobenen Beschwerde dann auch die aufschie- bende Wirkung erteilte. Vielmehr befand das Bundesgericht über diesen Antrag nicht, sondern fällte sofort ein Urteil, womit das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung gegenstandslos geworden war (BGer 5A_834/2023 vom

7. November 2023 = act. 26, E. 5.).

- 5 - Entgegen dem Beschwerdeführer handelt es sich beim Entscheid der Kam- mer, mit welchem ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Andro- hung von Säumnisfolgen angesetzt wurde, auch nicht um ein Gestaltungsurteil (im Sinne von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. zum Begriff der Gestaltungsklage bzw. -entscheide: BSK ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2017, Art. 87 N 1 f. u. BSK ZPO- SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N 8 ff.), sondern um eine prozessleitende Anordnung. Entsprechend kam der Beschwerde an das Bundesgericht auch nicht von Geset- zes wegen aufschiebende Wirkung zu. Somit konnte die durch die Kammer mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 angesetzte Frist trotz der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht mangels anderslautender Anordnungen von ebendiesem säumnis- wirksam ablaufen, und dies tat sie denn auch, wie die Vorinstanz im hier ange- fochtenen Entscheid korrekt festhielt. Damit fehlte es vor Vorinstanz an einer Pro- zessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), und sie trat auf das bei ihr erhobene Verfahren zu Recht nicht ein. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2 Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde einzugehen, insbesondere auf die Frage, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 prozess- und parteifähig sei, im Handelsregister "wiedereinzutragen" wäre oder es sich dabei um eine "simu- lierte Familienstiftung" handelte (act. 37 S. 3 u. 4 ff.) bzw. inwiefern die Vorausset- zungen für die Revision des Entscheides im Verfahren CG060033 gegeben wären (a.a.O., S. 3 f. u. S. 7); all diese Fragen sind nicht Gegenstand des hier angefoch- tenen, vorinstanzlichen Entscheides. 5.3.1 Wie gezeigt (hiervor E. 2.) auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die von ihr erhobene Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'000.– und sprach der Gegenseite keine Parteienschädigung zu (act. 40 Dispositiv Ziffern 2–4). Sie er- wog, mit Blick auf den Streitwert von Fr. 1'400'000.– betrage die volle Gerichtsge- bühr Fr. 34'750.–. Diese sei indes infolge Verfahrenserledigung mittels Nichtein- tretens wegen nicht geleistetem Kostenvorschuss zu reduzieren. Vorliegend sei angesichts des Aufwandes und unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen. Eine Parteienschädigung sei

- 6 - der Gegenseite mangels ersichtlichen Aufwandes nicht zuzusprechen (a.a.O., E. II.). 5.3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich im Rahmen seiner Beschwerde unter dem Titel "Kosten- und Entschädigungsfolge", die Beschwerdegegnerin 2 könne nicht als Partei auftreten – dafür müsse sie zuerst wieder ins Handelsregister ein- getragen werden – und habe daher auch keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Im Verfahren CG060033 habe denn die Beschwerdegegnerin 1 allfällige Gerichtskosten zu leisten (act. 37 S. 7 f.). 5.3.3 Diese Ausführungen zielen am vorinstanzlichen Entscheid vorbei. Mit die- sem wurden wie gezeigt gerade keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zu- dem bilden die Gerichtskosten im Verfahren CG060033 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Beschwerde des Beschwerdeführers daher als Kostenbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid verstanden werden könnte, ist darauf mangels Bezugnahme auf bzw. Auseinandersetzung mit eben diesem nicht einzutreten. 6.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'400'000.– ( vgl. act. 40 E. II./1) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnerin- nen nicht, weil ihnen im Berufungsverfahren keine relevanten Umtriebe entstan- den sind, die zu entschädigen wären (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2 Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zei- gen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen ist (vgl. Art. 117 Abs. 2 ZPO).

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Doppeln von act. 37, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'400'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: