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RB230040

Auskunft / Kosten

Zürich OG · 2024-02-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2022 (act. 5/4) bei der 7. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechts- begehren ein (vgl. act. 5/3 S. 2; Prot. Vi. S. 2): "Die Klägerin beantragt dem Gericht, die Beklagte (B._____ AG) zu verurteilen

• Der Klägerin die vollumfänglich Zugang an die gesamten Ak- ten zu erteilen

• Der Klägerin mit einer Entschädigung von Fr. 12'000 für die Verletzung ihr Auskunftsrecht zu bezahlen

• Der Klägerin einer Entschädigung von Fr. 250'000 wegen Ver- letzung des Bankgeheimnisses (Art. 62 nDSG (nLPD) zu be- zahlen, Die Klägerin erhebt eine Schadenersatzklage. Sie macht gegen die B._____ AG eine Schadenersatzforderung gel- tend, die sie auf 22 Millionen Franken schätzt, für den Verlust ihrer Lie- genschaft sowie für weitere finanzielle, berufliche (Arbeits- und Ein- kommensverlust) und materielle Schäden, samt immaterielle (morali- sche) Schäden, die sie und ihre Familie seit 2009 erlitten haben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- te."

E. 1.2 Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 5/4). Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 (act. 5/10) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter anderem auf, eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe oder andere Belege einzureichen, welche über ihr Einkommen und ihr Vermögen Auskunft geben (act. 5/10, Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 22. August 2022 (act. 5/15) reichte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Bestätigung der Gemein- de C._____ über die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein (vgl. act. 5/16/2).

E. 1.3 Mit Beschluss vom 22. November 2022 (act. 5/18) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ab. Dies im

- 3 - Wesentlichen mit der Begründung, ihre Begehren erschienen allesamt aussichts- los (vgl. act. 5/18 E. 3.1-3.6, E. 4.1-4.2 und E. 5.1-5.2). Gleichzeitig wurde die Be- schwerdeführerin – erneut (vgl. bereits act. 5/10 E. 4) – darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des vorliegenden Streitwerts von rund Fr. 22'000'000.– im Falle des Unterliegens mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 180'000.– belangt werden könnte sowie im Falle des Unterliegens eine Parteientschädigung für eine anwalt- lich vertretene Partei von ca. Fr. 167'000.– zu zahlen hätte, sofern kein Beweis- verfahren durchgeführt werden müsse (act. 5/18 E. 6.2). Ausserdem wurde ange- kündigt, dass sie im nächsten Verfahrensschritt aufgefordert werde, den Kosten- vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten und das Gericht auf die Klage nicht eintrete, wenn sie diesen auch innert einer Nachfrist nicht bezahle. Schliesslich wurde sie – unter Erläuterung der Folgen nach Art. 65 ZPO – auf die Möglichkeit eines Klagerückzugs hingewiesen (vgl. act. 5/18 E. 6.3). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz – wie angekündigt – eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 180'000.– angesetzt (act. 5/20, Dispositiv-Ziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht).

E. 1.5 Mit Urteil vom 17. März 2023 wies das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 5/24). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwer- deführerin erneut Beschwerde ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Mai 2023 nicht eintrat (act. 5/25).

E. 1.6 Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine 7-tägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, mit der An- drohung, dass im Säumnisfall auf ihre Klage nicht eingetreten werde (act. 5/26).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorin- stanz, ihre Klage "als eine Anfrage zur Dokumenteneinsicht" zu behandeln. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ihre ursprüngliche Klage darauf abzielte, Zu- gang zu Informationen zu erhalten und sie gar keine Forderungs- bzw. Schaden-

- 4 - ersatzklage habe erheben wollen. Sinngemäss bat sie daher die Vorinstanz, le- diglich den Antrag auf Auskunft zu behandeln (act. 5/28).

E. 1.8 Mit Verfügung vom 4. September 2023 setzte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin Frist an, um ihre Eingabe vom 19. Juni 2023 insofern zu präzi- sieren, ob sie durch ihre Vorbringen eine Klagebeschränkung beabsichtigte, wo- durch sie ihre Klage vom 22. Mai 2022 auf das Auskunftsbegehren beschränke, dies unter gleichzeitigem Rückzug ihrer drei Forderungsbegehren (act. 5/29).

E. 1.9 Mit Eingabe vom 25. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre gestellten Forderungsbegehren zurückzuziehen und lediglich an ihrem gel- tend gemachten Auskunftsbegehren festzuhalten (act. 5/32).

E. 1.10 In der Folge schrieb die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 das Verfahren im Umfang sämtlicher Forderungsbegehren infolge des teilweisen Klagerückzugs als erledigt ab. Zudem setzte sie die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 5/33 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar]).

E. 1.11 Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2023 sinngemäss vorbrachte, mit der ihr auferlegten Entscheidgebühr nicht einverstan- den zu sein (act. 5/36), verwies sie die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Novem- ber 2023 auf den Beschwerdeweg ans Obergericht (act. 5/37).

E. 1.12 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 (überbracht am selben Datum) erhob die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer Beschwerde und beantragte, die ihr durch die Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr sei aufzuheben (act. 2).

E. 1.13 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-37). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwortet kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO.

- 5 - Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei reicht es bei Laien aus, wenn sich aus den Anträgen in Verbindung mit der Begründung zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, in welchem Umfang oder in wel- chen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.2 Der angefochtene Beschluss vom 12. Oktober 2023 wurde der Beschwer- deführerin mit eingeschriebener Postsendung am Montag, 23. Oktober 2023, zur Abholung gemeldet. Am 30. Oktober 2023 verlängerte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Abholfrist bei der Post bis am 20. November 2023. Am 13. Novem- ber 2023 holte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss ab (act. 5/34).

E. 2.3 Eine eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglo- sen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei einer Zustellung mit eingeschriebenem Brief ist es gemäss den allgemei- nen Geschäftsbedingungen der Post möglich, die Abholfrist von sieben Tagen zu verlängern, obwohl die ZPO dies im Hinblick auf die Zustellfiktion nicht zulässt. Die Systeme der ZPO und der Post sind in diesem Bereich nicht aufeinander ab- gestimmt, was zu einem Auseinanderklaffen von Abholfrist und Zustellfiktion füh- ren kann. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat zwar grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzli- chen Zustellfiktion (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1.). Von einem Laien kann allerdings

- 6 - nicht ohne Weiteres erwartet werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen (vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3. m.w.H.). Gibt da- her die Post einem juristischen Laien die Erlaubnis, die Abholfrist einer einge- schriebenen Postsendung zu verlängern, ist das Vertrauen des Adressaten darauf grundsätzlich zu schützen (vgl. OGer ZH PS190081 vom 17. Juni 2019, E. 4.3. ).

E. 2.4 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Laiin. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Rechtspre- chung auf die verlängerte Abholfrist bzw. auf das effektive Zustellungsdatum – den 13. November 2023 (vgl. E. 2.3 hiervor) – abzustellen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von ihr am 13. Dezember 2023 bei der hiesigen Kam- mer überbracht, weshalb sie rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhoben wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet eingereicht. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3 Unter Kosten zulasten der Gesuchsgegnerin." In ihrer Klage vom 22. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Aus- kunfts- und Schadenersatzbegehren fest und erhob zudem zwei weitere Forde- rungen. Nebst dem Auskunftsbegehren und der Schadenersatzforderung von Fr. 12'000.– machte sie überdies eine "Entschädigung" in Höhe von Fr. 250'000.– wegen Verletzung des Bankgeheimnisses sowie Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt Fr. 22'000'000.– geltend (vgl. act. 5/3 S. 2). In den Rechts- begehren der Klage schrieb die Beschwerdeführerin sodann explizit "Die Klägerin erhebt eine Schadenersatzklage" (vgl. act. 5/3 S. 2). Dass es sich dabei um eine Fehlformulierung oder um ein Missverständnis – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – handle, ist nicht überzeugend. Ebenso wenig kann der Beschwer- deführerin gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Klagebewilligung enthalte ledig- lich ein Auskunftsbegehren. Wie bereits dargelegt, erhob die Beschwerdeführerin bereits im Schlichtungsgesuch eine Schadenersatzklage in Höhe von F. 12'000.–. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Vorinstanz auf das angebliche Missverständnis hinzuweisen, nachdem sie die Beschwerdeführe- rin bereits zwei Mal darüber informiert hatte, dass sie ihre Begehren als Schaden- ersatzforderung qualifiziere und gestützt darauf ein Streitwert von über Fr. 22'000'000.– resultiere (vgl. act. 5/10 und 5/18). Erst in ihrer Eingabe vom

- 8 -

19. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um "Umklassifizie- rung" ihres Antrags (act. 5/28). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin lässt einzig den Schluss zu, dass sie durch ihre Vorbringen versuchte, sich von den ihr aufer- legten Gerichtskosten zu befreien. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die drei Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin zu Recht als Forderungsbegehren qualifizierte und diese richtigerweise nach dem erfolgten Klagerückzug als erledigt abschrieb.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass sie als juristische Laiin Schwierigkeiten gehabt habe, die korrekte juristische Terminologie in ihrer ersten Eingabe zu verwenden. Dies habe zu einem Missver- ständnis geführt, bei dem ihre Beschwerde (recte: Klage) als Schadenersatzforde- rung interpretiert worden sei. Ihr Ziel sei lediglich die Offenlegung von Dokumen- ten gemäss Art. 8 DSG gewesen, wie es in der Klagebewilligung vom 2. Februar 2022 des Friedensrichteramtes Zürich Kreis … und … festgelegt worden sei. Die- ses Missverständnis habe sie in ihren Eingaben vom 19. Juni und 25. September 2023 der Vorinstanz erklärt und betont, dass ihr Antrag auf Durchsetzung des Auskunftsrechts und nicht auf Schadenersatz gerichtet gewesen sei. Trotz ihrer Klarstellung seien ihr Gerichtskosten auferlegt worden. In Anbetracht ihrer be- grenzten finanziellen Mittel und weil sie seit dem Jahr 2015 von der Sozialhilfe lebe, ersuche sie die hiesige Kammer, die ihr von der Vorinstanz auferlegten Ge- richtskosten zu überdenken und aufzuheben (act. 2 S. 1 f.).

- 7 -

E. 3.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihre Anträge missverstanden bzw. fehlinterpretiert habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus der vom Friedensrichteramt Zürich Kreis … und … erteilten Klagebewilligung ist er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schlichtungsgesuch folgende Be- gehren gestellt hatte (vgl. act. 5/1): "Das Auskunftsrecht in der gesamten Akte wird durch Artikel 8 DSG garantiert und durch die Artikel 29-31 BV und 6 EMRK als Teil des rechtlichen Gehörs geschützt.

1. Dem Antrag ist stattzugeben, indem die Gesuchsgegnerin angewiesen wird, dem Gesuch der Akteneinsicht unverzüglich vollumfänglich stattzugeben.

2. Die Gesuchsgegnerin ist zu verurteilen, der Gesuchstellerin Fr. 12'000.– Ver- zugszinsen und Schadenersatz zu bezahlen.

E. 3.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegende Partei. Dem Unterliegerprinzip entsprechend hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. BK ZPO-Killias, Bern 2012, Art. 241 N 42). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 25. Septem- ber 2023 (act. 5/32) sämtliche Forderungsbegehren zurückzog, gilt sie als unter- liegende Partei. Darüber hinaus wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung von der Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dass die Vorin- stanz ihr im angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2023 die Entscheidge- bühr auferlegte, ist daher nicht zu beanstanden.

E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Höhe bzw. die Bemessung der Entscheidgebühr wurde von der Beschwerdeführerin nicht bean- standet, weshalb sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt.

E. 3.5 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt; diese wäre für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches Gesuch wäre nach dem Gesagten aber auch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde aus- sichtslos erschien. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG aufgrund des geringen Auf- wandes auf Fr. 350.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin un-

- 9 - terliegt und der Beschwerdegegnerin keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Kopien von act. 2 bis 3/1-5, sowie an die 7. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'262'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230040-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 13. Februar 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Auskunft / Kosten Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Oktober 2023; Proz. CG220038

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2022 (act. 5/4) bei der 7. Abteilung des Bezirks- gerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechts- begehren ein (vgl. act. 5/3 S. 2; Prot. Vi. S. 2): "Die Klägerin beantragt dem Gericht, die Beklagte (B._____ AG) zu verurteilen

• Der Klägerin die vollumfänglich Zugang an die gesamten Ak- ten zu erteilen

• Der Klägerin mit einer Entschädigung von Fr. 12'000 für die Verletzung ihr Auskunftsrecht zu bezahlen

• Der Klägerin einer Entschädigung von Fr. 250'000 wegen Ver- letzung des Bankgeheimnisses (Art. 62 nDSG (nLPD) zu be- zahlen, Die Klägerin erhebt eine Schadenersatzklage. Sie macht gegen die B._____ AG eine Schadenersatzforderung gel- tend, die sie auf 22 Millionen Franken schätzt, für den Verlust ihrer Lie- genschaft sowie für weitere finanzielle, berufliche (Arbeits- und Ein- kommensverlust) und materielle Schäden, samt immaterielle (morali- sche) Schäden, die sie und ihre Familie seit 2009 erlitten haben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- te." 1.2. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 5/4). Mit Beschluss vom 25. Juli 2022 (act. 5/10) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin unter anderem auf, eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe oder andere Belege einzureichen, welche über ihr Einkommen und ihr Vermögen Auskunft geben (act. 5/10, Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 22. August 2022 (act. 5/15) reichte die Beschwerdeführerin eine aktuelle Bestätigung der Gemein- de C._____ über die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein (vgl. act. 5/16/2). 1.3. Mit Beschluss vom 22. November 2022 (act. 5/18) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ab. Dies im

- 3 - Wesentlichen mit der Begründung, ihre Begehren erschienen allesamt aussichts- los (vgl. act. 5/18 E. 3.1-3.6, E. 4.1-4.2 und E. 5.1-5.2). Gleichzeitig wurde die Be- schwerdeführerin – erneut (vgl. bereits act. 5/10 E. 4) – darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des vorliegenden Streitwerts von rund Fr. 22'000'000.– im Falle des Unterliegens mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 180'000.– belangt werden könnte sowie im Falle des Unterliegens eine Parteientschädigung für eine anwalt- lich vertretene Partei von ca. Fr. 167'000.– zu zahlen hätte, sofern kein Beweis- verfahren durchgeführt werden müsse (act. 5/18 E. 6.2). Ausserdem wurde ange- kündigt, dass sie im nächsten Verfahrensschritt aufgefordert werde, den Kosten- vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten und das Gericht auf die Klage nicht eintrete, wenn sie diesen auch innert einer Nachfrist nicht bezahle. Schliesslich wurde sie – unter Erläuterung der Folgen nach Art. 65 ZPO – auf die Möglichkeit eines Klagerückzugs hingewiesen (vgl. act. 5/18 E. 6.3). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwerde. 1.4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz – wie angekündigt – eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Kos- tenvorschusses von Fr. 180'000.– angesetzt (act. 5/20, Dispositiv-Ziffer 1). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht). 1.5. Mit Urteil vom 17. März 2023 wies das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (act. 5/24). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwer- deführerin erneut Beschwerde ans Bundesgericht, welches auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Mai 2023 nicht eintrat (act. 5/25). 1.6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine 7-tägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an, mit der An- drohung, dass im Säumnisfall auf ihre Klage nicht eingetreten werde (act. 5/26). 1.7. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorin- stanz, ihre Klage "als eine Anfrage zur Dokumenteneinsicht" zu behandeln. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass ihre ursprüngliche Klage darauf abzielte, Zu- gang zu Informationen zu erhalten und sie gar keine Forderungs- bzw. Schaden-

- 4 - ersatzklage habe erheben wollen. Sinngemäss bat sie daher die Vorinstanz, le- diglich den Antrag auf Auskunft zu behandeln (act. 5/28). 1.8. Mit Verfügung vom 4. September 2023 setzte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin Frist an, um ihre Eingabe vom 19. Juni 2023 insofern zu präzi- sieren, ob sie durch ihre Vorbringen eine Klagebeschränkung beabsichtigte, wo- durch sie ihre Klage vom 22. Mai 2022 auf das Auskunftsbegehren beschränke, dies unter gleichzeitigem Rückzug ihrer drei Forderungsbegehren (act. 5/29). 1.9. Mit Eingabe vom 25. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre gestellten Forderungsbegehren zurückzuziehen und lediglich an ihrem gel- tend gemachten Auskunftsbegehren festzuhalten (act. 5/32). 1.10. In der Folge schrieb die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Oktober 2023 das Verfahren im Umfang sämtlicher Forderungsbegehren infolge des teilweisen Klagerückzugs als erledigt ab. Zudem setzte sie die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 5/33 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.11. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2023 sinngemäss vorbrachte, mit der ihr auferlegten Entscheidgebühr nicht einverstan- den zu sein (act. 5/36), verwies sie die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Novem- ber 2023 auf den Beschwerdeweg ans Obergericht (act. 5/37). 1.12. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 (überbracht am selben Datum) erhob die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Kammer Beschwerde und beantragte, die ihr durch die Vorinstanz auferlegte Entscheidgebühr sei aufzuheben (act. 2). 1.13. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-37). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwortet kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO.

- 5 - Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen schriftlich und be- gründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei reicht es bei Laien aus, wenn sich aus den Anträgen in Verbindung mit der Begründung zumindest mit gutem Willen herauslesen lässt, in welchem Umfang oder in wel- chen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-Reetz/ Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Der angefochtene Beschluss vom 12. Oktober 2023 wurde der Beschwer- deführerin mit eingeschriebener Postsendung am Montag, 23. Oktober 2023, zur Abholung gemeldet. Am 30. Oktober 2023 verlängerte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Abholfrist bei der Post bis am 20. November 2023. Am 13. Novem- ber 2023 holte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss ab (act. 5/34). 2.3. Eine eingeschriebene Postsendung gilt am siebten Tag nach dem erfolglo- sen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Bei einer Zustellung mit eingeschriebenem Brief ist es gemäss den allgemei- nen Geschäftsbedingungen der Post möglich, die Abholfrist von sieben Tagen zu verlängern, obwohl die ZPO dies im Hinblick auf die Zustellfiktion nicht zulässt. Die Systeme der ZPO und der Post sind in diesem Bereich nicht aufeinander ab- gestimmt, was zu einem Auseinanderklaffen von Abholfrist und Zustellfiktion füh- ren kann. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat zwar grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzli- chen Zustellfiktion (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1.). Von einem Laien kann allerdings

- 6 - nicht ohne Weiteres erwartet werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen (vgl. BGer 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012, E. 1.3. m.w.H.). Gibt da- her die Post einem juristischen Laien die Erlaubnis, die Abholfrist einer einge- schriebenen Postsendung zu verlängern, ist das Vertrauen des Adressaten darauf grundsätzlich zu schützen (vgl. OGer ZH PS190081 vom 17. Juni 2019, E. 4.3. ). 2.4. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Laiin. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Rechtspre- chung auf die verlängerte Abholfrist bzw. auf das effektive Zustellungsdatum – den 13. November 2023 (vgl. E. 2.3 hiervor) – abzustellen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde von ihr am 13. Dezember 2023 bei der hiesigen Kam- mer überbracht, weshalb sie rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist erhoben wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde schriftlich, mit Anträgen versehen und be- gründet eingereicht. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, dass sie als juristische Laiin Schwierigkeiten gehabt habe, die korrekte juristische Terminologie in ihrer ersten Eingabe zu verwenden. Dies habe zu einem Missver- ständnis geführt, bei dem ihre Beschwerde (recte: Klage) als Schadenersatzforde- rung interpretiert worden sei. Ihr Ziel sei lediglich die Offenlegung von Dokumen- ten gemäss Art. 8 DSG gewesen, wie es in der Klagebewilligung vom 2. Februar 2022 des Friedensrichteramtes Zürich Kreis … und … festgelegt worden sei. Die- ses Missverständnis habe sie in ihren Eingaben vom 19. Juni und 25. September 2023 der Vorinstanz erklärt und betont, dass ihr Antrag auf Durchsetzung des Auskunftsrechts und nicht auf Schadenersatz gerichtet gewesen sei. Trotz ihrer Klarstellung seien ihr Gerichtskosten auferlegt worden. In Anbetracht ihrer be- grenzten finanziellen Mittel und weil sie seit dem Jahr 2015 von der Sozialhilfe lebe, ersuche sie die hiesige Kammer, die ihr von der Vorinstanz auferlegten Ge- richtskosten zu überdenken und aufzuheben (act. 2 S. 1 f.).

- 7 - 3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihre Anträge missverstanden bzw. fehlinterpretiert habe, vermag nicht zu überzeugen. Aus der vom Friedensrichteramt Zürich Kreis … und … erteilten Klagebewilligung ist er- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schlichtungsgesuch folgende Be- gehren gestellt hatte (vgl. act. 5/1): "Das Auskunftsrecht in der gesamten Akte wird durch Artikel 8 DSG garantiert und durch die Artikel 29-31 BV und 6 EMRK als Teil des rechtlichen Gehörs geschützt.

1. Dem Antrag ist stattzugeben, indem die Gesuchsgegnerin angewiesen wird, dem Gesuch der Akteneinsicht unverzüglich vollumfänglich stattzugeben.

2. Die Gesuchsgegnerin ist zu verurteilen, der Gesuchstellerin Fr. 12'000.– Ver- zugszinsen und Schadenersatz zu bezahlen.

3. Unter Kosten zulasten der Gesuchsgegnerin." In ihrer Klage vom 22. Mai 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Aus- kunfts- und Schadenersatzbegehren fest und erhob zudem zwei weitere Forde- rungen. Nebst dem Auskunftsbegehren und der Schadenersatzforderung von Fr. 12'000.– machte sie überdies eine "Entschädigung" in Höhe von Fr. 250'000.– wegen Verletzung des Bankgeheimnisses sowie Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt Fr. 22'000'000.– geltend (vgl. act. 5/3 S. 2). In den Rechts- begehren der Klage schrieb die Beschwerdeführerin sodann explizit "Die Klägerin erhebt eine Schadenersatzklage" (vgl. act. 5/3 S. 2). Dass es sich dabei um eine Fehlformulierung oder um ein Missverständnis – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – handle, ist nicht überzeugend. Ebenso wenig kann der Beschwer- deführerin gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Klagebewilligung enthalte ledig- lich ein Auskunftsbegehren. Wie bereits dargelegt, erhob die Beschwerdeführerin bereits im Schlichtungsgesuch eine Schadenersatzklage in Höhe von F. 12'000.–. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, die Vorinstanz auf das angebliche Missverständnis hinzuweisen, nachdem sie die Beschwerdeführe- rin bereits zwei Mal darüber informiert hatte, dass sie ihre Begehren als Schaden- ersatzforderung qualifiziere und gestützt darauf ein Streitwert von über Fr. 22'000'000.– resultiere (vgl. act. 5/10 und 5/18). Erst in ihrer Eingabe vom

- 8 -

19. Juni 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz um "Umklassifizie- rung" ihres Antrags (act. 5/28). Das Vorgehen der Beschwerdeführerin lässt einzig den Schluss zu, dass sie durch ihre Vorbringen versuchte, sich von den ihr aufer- legten Gerichtskosten zu befreien. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die drei Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin zu Recht als Forderungsbegehren qualifizierte und diese richtigerweise nach dem erfolgten Klagerückzug als erledigt abschrieb. 3.3. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO gilt bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegende Partei. Dem Unterliegerprinzip entsprechend hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Prozesskosten zu tragen (vgl. BK ZPO-Killias, Bern 2012, Art. 241 N 42). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 25. Septem- ber 2023 (act. 5/32) sämtliche Forderungsbegehren zurückzog, gilt sie als unter- liegende Partei. Darüber hinaus wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung von der Vorinstanz wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dass die Vorin- stanz ihr im angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2023 die Entscheidge- bühr auferlegte, ist daher nicht zu beanstanden. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Höhe bzw. die Bemessung der Entscheidgebühr wurde von der Beschwerdeführerin nicht bean- standet, weshalb sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. 3.5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gestellt; diese wäre für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen gewesen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches Gesuch wäre nach dem Gesagten aber auch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde aus- sichtslos erschien. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG aufgrund des geringen Auf- wandes auf Fr. 350.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin un-

- 9 - terliegt und der Beschwerdegegnerin keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Kopien von act. 2 bis 3/1-5, sowie an die 7. Abteilung des Be- zirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 22'262'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: