opencaselaw.ch

RB230038

Ungültigkeitsklage (Ausstand)

Zürich OG · 2024-07-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

aktenwidrig und/oder tendenziös darstelle, wesentliche Aspekte verschleiere, Be- weismaterial tendenziös abqualifziere und Einschätzungen äussere, die grundsätz- lich erst nach Abschluss des Beweisverfahrens durch das Gericht im Rahmen der Urteilsberatung und nicht durch ihn vorab und gegenüber einem Gutachter zu er-

- 5 - folgen hätten. Er offenbare damit seine Befangenheit (Urk. 9 Rz. 20-44, 47; Urk. 22 Rz. 18, 24). Ausserdem spreche auch ein 250-seitiges internes Exposé des vorin- stanzlichen Referenten für dessen Befangenheit, weshalb dieses gerichtsinterne Dokument aus den Akten zu entfernen sei bzw. dieses eventualiter den Parteien zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 9 Rz. 52 f.; Urk. 22 Rz. 17). 1.2 Gegen die Rügen der Beschwerdeführer führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass es für die Vorinstanz unumgänglich sei, den Gutachter an- gesichts des grossen Aktenumfangs über den Sachverhalt zu orientieren. Dabei sei es zulässig, Hinweise zum Stand der Erkenntnisse anzubringen (Urk. 18 Rz. 5, 12). Die Dokumentation zuhanden des Gutachters stelle nicht die Basis dar, auf welcher das Gutachten zu erstellen sei, sondern könne lediglich als Orientierungshilfe die- nen (Urk. 18 Rz. 22). Zu berücksichtigen sei ferner, dass die entworfene Instruktion des Gutachters sowie die Fragestellungen an ihn ohnehin neutral formuliert seien (Urk. 18 Rz. 20). Des Weiteren spreche ein gerichtsinternes Exposé nicht für die Befangenheit des vorinstanzlichen Referenten und die Beschwerdeführer hätten auch kein Recht darauf, in ein solches Einsicht zu nehmen bzw. dass dieses ver- nichtet werde (Urk. 18 Rz. 13).

2. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, dass die Formulierungen des Sachgerichts in den vorberei- teten Dokumenten zuhanden des Gutachters (Urk. 13/3-7) zwar teilweise hätten offener bzw. neutraler erfolgen können, doch diese für sich allein keinen Anschein der Befangenheit erwecken würden. Insbesondere habe das Sachgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige Einschätzungen handle. Des Wei- teren sei den Parteien Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Dokumenten Ände- rungsanträge zu stellen. Eine falsche Beweiswürdigung durch das Gericht sei aus- serdem nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens geltend zu machen (Urk. 10 E. 8 [S. 7]). Das 250-seitige Exposé sei sodann nicht den Parteien auszuhändigen, da es sich um ein internes Arbeitspapier handle (Urk. 10 E. 9 [S. 8]).

- 6 -

3. Zu den vorgebrachten Ausstandsgründen 3.1 Aus der Garantie eines verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) ergibt sich der Anspruch aller Rechtsunterworfenen, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkun- gen sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungs- weise im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrecht- lichen Umstände Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4). In Konkretisierung dieses verfassungs- mässigen Rechts sind Ausstandsgründe beispielhaft in Art. 47 Abs. 1 ZPO aufge- listet (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 16). Diese Auflistung ist nicht abschliessend (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO), wobei Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Auch Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im Verfahren begründen nur im Fall besonders krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit. Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln; Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Fall. In der Regel sind angebliche Fehler in der Verfahrensführung nicht mittels Ausstands- begehren, sondern im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 47 N 35 mit Hin- weisen). Eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage durch den Richter begründet keine Befangenheit, solange er nicht eine erst noch abzuklärende Tatsache als schon erwiesen ansieht oder er sich nicht bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, ob er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre (BGE 131 I 113 E. 3.6 a.E.; BGer 5A_382/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2.2; BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 47). Vor diesem Hin- tergrund sind nachfolgend die als Instruktion für den Gutachter gedachte Dokumen- tation bestehend aus "Einleitung", "Sachverhaltszusammenfassung", "lebzeitige Zuwendungen Erblasser" und "Unterlagenverzeichnis" sowie der zu dessen Han- den erstellte Fragenkatalog (Urk. 13/3-7) zu prüfen (vgl. Urk. 9 Rz 16).

- 7 - 3.2 Die als Gutachter bestellte Person äussert sich gestützt auf ihre fachlichen Kenntnisse zu bestimmten (umstrittenen; Art. 150 Abs. 1 ZPO) Aspekten des Sach- verhalts, zu deren Feststellung und/oder Würdigung das Gericht mangels Fachwis- sens selbst nicht in der Lage ist (BGer 5A_478/2013 vom 6.11.2013, E. 4.1). Dazu gehören namentlich Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt und über Art und Tragweite möglicher störender Ein- wirkungen mit Blick auf die Frage der Urteils- bzw. Testierfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB (vgl. BGE 124 III 5. E. 2 ff.). Jedenfalls betreffend verstorbene Personen be- richtet ein Gutachter dabei nicht über eigene Wahrnehmung, sondern beurteilt an- derweitig entsprechend den Regeln des Zivilprozessrechts erhobene Umstände unter fachlichen Gesichtspunkten daraufhin, ob der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung in der Lage war. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Gutachter brauche absolut keine Einschätzung, wie die Akten zu wür- digen seien (Urk. 9 Rz. 21) bzw. welche Sachverhaltselemente "nichts zur Sache tun" oder "mit Zurückhaltung zu würdigen seien" (Urk. 9 Rz. 47), ist ihnen daher jedenfalls in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Vielmehr greifen die Aufgaben des Gerichts und diejenigen der sachverständigen Person ineinander, wobei der Ge- genstand des Gutachtens im Rahmen der Auftragserteilung (vgl. Art. 185 ZPO) durch das Gericht definiert wird. Das Gericht hat der sachverständigen Person da- bei den Sachverhalt so weit wie möglich vorzugeben oder ihr den Auftrag zu ertei- len, ihre Antwort (im Sinn von Arbeitshypothesen) in Varianten zu gliedern (Weibel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 185 N 4; vgl. auch BK ZPO-Rüetschi, Art. 185 N 2) und den für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Umfang der Akten zu bestimmen (BK ZPO-Rüetschi, Art. 185 N 12). Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, die in diesem Zusammenhang passieren bzw. unangemessene, falsche, ungenaue oder unvollständige Feststellungen zum Sachverhalt können von den Parteien im Rahmen ihrer Äusserung zur Expertenin- struktion (Art. 185 Abs. 2 ZPO), ihrer Stellungnahme zum Gutachten (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und im Schlussvortrag (Art. 232 Abs. 1 ZPO) thematisiert und schliess- lich im Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid geltend gemacht wer- den. Den Anschein der Voreingenommenheit begründen sie nach dem Erwogenen

- 8 - hingegen nur im Ausnahmefall bei krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkom- men, oder wenn Äusserungen zum Sachverhalt objektiv den Eindruck erwecken, dass das Gericht oder eines seiner Mitglieder sich bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, dass es einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre. Allein der (allfällige) Umstand, dass Sachverhaltszusammenfassungen nicht strikt neutral erfolgen und die vorläufige Bewertung von Aussagen und anderen Beweismitteln inhaltlich diskutabel oder falsch ist (vgl. Urk. 9 Rz. 47 ff.) bzw. nicht so erfolgt, dass an den relevanten Stellen anstelle einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen wird, dass gewisse Elemente umstritten sind und aus welchem Grund und/oder dass gewisse Ele- mente unklar sind und es Anzeichen für die eine oder andere Sichtweise gibt (Urk. 9 Rz. 22), genügt nicht. 3.3 Bei der in Frage stehenden Dokumentation (Urk. 13/3-7) handelt es sich um einen Entwurf also (noch) nicht um die definitive Instruktion, auf deren Basis die sachverständige Person das Gutachten erstellt. Sie wurde vom vorinstanzlichen Referenten ausdrücklich mit dem Hinweis "(provisorisch)" betitelt und den Parteien zugestellt, damit diese dazu Stellung nehmen können (Urk. 9 Rz. 15; Urk. 18 Rz. 16 [S. 10]; Urk. 2 S. 2). Damit hat der vorinstanzliche Referent die Verfahrens- rechte der Parteien (vgl. Art. 185 Abs. 2 ZPO) gewahrt und gleichzeitig die Mög- lichkeit für Anpassungen und eine andere Sichtweise sowie Bewertung der Sach- und Rechtslage bzw. der Wesentlichkeit einzelner Umstände mit Blick auf die Be- gutachtung signalisiert. Verfahrensfehler können ihm insoweit nicht vorgeworfen werden. Auch lässt sich der Vorwurf, es sei offensichtlich das Ziel (d.h. die Absicht) des vorinstanzlichen Referenten, den Gutachter unzulässig zu beeinflussen (Urk. 9 Rz. 21), unter diesen Umständen von vornherein nicht halten (vgl. dazu ergän- zend nachfolgende E. III.3.5.ff.). Richtig ist hingegen (Urk. 9 Rz. 50), dass das nicht ausschliesst, dass der vorinstanzliche Referent mit seinen Äusserungen zum Sach- verhalt objektiv den Anschein der Befangenheit erweckt. Noch einmal zu betonen ist aber, dass eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch einen Richter nicht per se den Verdacht der Voreingenommenheit begründet. Dies gilt im Übrigen auch für die Erstellung eines internen Exposés, welches dem Gericht als

- 9 - Arbeitsinstrument zur Bearbeitung eines Verfahrens zur Verfügung stehen soll, aber je nach Stand des Verfahrens beziehungsweise den Ergebnissen aus dem Beweisverfahren angepasst wird. Daran ändert nichts, dass die abschliessende Beurteilung – wie die Beschwerdeführer richtig geltend machen (Urk. 9 Rz. 26, 32)

– durch das Gericht nach vollständiger Durchführung des Verfahrens vorzunehmen ist. 3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass der vorinstanzliche Referent in der Einleitung "zwei gültige Testamente" erwähne (Urk. 13/3 S. 1 Spiegelstrich 4), ob- wohl die Gültigkeit der Testamente eben gerade strittig sei und sie hierzu zahlreiche Beweismittel und auch ein Privatgutachten zur Urteilsfähigkeit von E._____ einge- reicht hätten. Bevor nun aber das Beweisverfahren überhaupt abgeschlossen sei, habe sich der vorinstanzliche Referent offenbar bereits die feste Meinung gebildet, dass es sich um zwei vollkommen gültige Testamente handle. Damit schliesse er in unzulässiger Weise aus, dass der Gutachter zum Schluss kommen könnte, die Testamente seien infolge fehlender Urteils- bzw. fehlender Testierfähigkeit ungültig (Urk. 9 Rz. 20). Die monierte Formulierung im ersten Satz der betreffenden Pas- sage (Urk. 13/3 S. 1, A Spiegelstrich 4) besagt wörtlich in der Tat, dass zwei gültige Testamente vorliegen. Um den daraus von den Beschwerdeführern abgeleiteten Ausstandsgrund zu beurteilen, ist die erwähnte Passage indes in den Gesamtkon- text der Dokumentation zu setzen. Dabei zeigt sich, dass diese Teil eines mit einem Spiegelstrich von weiteren Äusserungen abgegrenzten Absatzes ist, in dem noch ein drittes, formungültiges Testament erwähnt wird, der also die Formgültigkeit der drei vorhandenen Testamente beschlägt. Im unmittelbar daran anschliessenden Absatz erwähnt der vorinstanzliche Referent die von den Beschwerdeführern gel- tend gemachte materielle Ungültigkeit der Testamente ausführlich (Urk. 13/3 S. 1, A Spiegelstrich 5) und hält darauf aufbauend unter "B) Gutachtensauftrag und In- struktion des Gutachters" fest, dass zur Frage der Urteilsfähigkeit und damit ein- hergehend der Testier- sowie Geschäftsfähigkeit des Erblassers ein Gerichtsgut- achten eingeholt werde (Urk. 13/3 S. 2, B Spiegelstrich 1). Dass der vorinstanzliche Referent sich offenbar bereits die feste Meinung gebildet habe, dass es sich um zwei vollkommen gültige Testamente handle, wie die Beschwerdeführer vortragen (Urk. 9 Rz. 20), ergibt sich aus der monierten Passage bei einer Würdigung dersel-

- 10 - ben im Gesamtkontext folglich gerade nicht. Der vorinstanzliche Referent geht viel- mehr davon aus, dass die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers und damit die materielle Gültigkeit der umstrittenen Testamente offen ist. Dementsprechend sind auch die (provisorischen) Gutachterfragen formuliert (Urk. 13/7). Mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführer an den Äusserungen des vorinstanzlichen Referen- ten im Dokument "Zu lebzeitigen Zuwendungen Erblasser" (Urk. 13/5) und zu den Privatgutachten in den Dokumenten "Sachverhaltszusammmenfassung" (Urk. 13/4) und "Unterlagenverzeichnis" (Urk. 13/6; Urk. 9 Rz. 34, 37-42) ist ferner her- vorzuheben, dass diese auch eine von Urk. 13/5 abweichende Beurteilung der Sachlage ("4. Hypothesen"; Urk. 13/7 S. 5 f.) und eine Stellungnahme zu den Pri- vatgutachten F._____/G._____ vom 21. Mai 2018, für den Fall einer davon abwei- chenden Beurteilung (Urk. 13/7, S. 6f.), zum Gegenstand haben (vgl. dazu auch nachfolgend E. III.3.12.). Die einzelnen von den Beschwerdeführern kritisierten Passagen im Dokument "Sachverhaltszusammenfassung (provisorisch)" (Urk. 13/4) vermögen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – am dadurch begrün- deten Gesamteindruck einer bezüglich der Frage der Testierfähigkeit offenen Pro- zessführung durch den vorinstanzlichen Referenten nichts zu ändern, auch wenn sie im Einzelnen bei näherer Betrachtung allenfalls kritikwürdig sind. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der vorinstanzliche Referent zu Un- recht darauf hingewiesen habe, dass ein drittes Testament vom 21. Februar 2012 nichts zur Sache tue, ein solches aber möglicherweise wertvolle Hinweise über die geistige Verfassung des Erblassers im relevanten Zeitraum liefern könne (Urk. 9 Rz. 20; Urk. 13/3 S. 1, A. Spiegelstrich 4), sind sie darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Referent ihnen gerade für solche Beanstandungen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dass bzw. weshalb und inwiefern diesem dritten umstrittenen Testament eine solche Bedeutung zukäme, dass die vom Referenten entworfene Aussage als Anhaltspunkt für dessen Voreingenommenheit dienen könnte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Die Feststellung, die Bemerkung das Testament tue "nichts zur Sache" sage aus, dass der Gutachter dieses igno- rieren solle, reicht dafür nicht aus.

- 11 - 3.6 Als weiteren Ausstandsgrund bringen die Beschwerdeführer vor, dass nicht nur die Überweisungen/Bezüge, welche der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien, für das Gutachten relevant seien (Urk. 13/3 S. 3 Spiegelstrich 2; Urk. 9 Rz. 21). Damit substantiieren die Beschwerdeführer allerdings nicht genügend, in- wiefern sich daraus ein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des vorinstanz- lichen Referenten ergebe. Insbesondere enthält der vorinstanzliche Referent dem Gutachter auch die Geldüberweisungen, welche seiner vorläufigen Einschätzung nach nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, nichts vor (Urk. 13/5 S. 1) – im Gegenteil: Er fragt sogar danach, ob sich etwas an der Beurteilung ändern würde, falls entgegen der vorläufigen Einschätzung des Gerichts weitere Überwei- sungen der Beklagten zuzurechnen seien (Urk. 13/7 S. 5 [Ziff. 3.12]). 3.7 In Bezug auf die Sachverhaltszusammenfassung rügen die Beschwerde- führer insbesondere, dass E._____ keine Rollstuhlabhängigkeit gedroht habe (Urk. 9 Rz. 23; Urk. 13/4 S. 2 oben). Hierzu ist aber zu berücksichtigen, dass der medi- zinische Bericht, welchen die Beschwerdeführer in dem Zusammenhang vorbrin- gen (Urk. 102/187 des Hauptverfahrens), auch in der Sachverhaltszusammenfas- sung erwähnt ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der vorin- stanzliche Referent Tatsachen in Bezug auf eine drohende Rollstuhlabhängigkeit verschleiern wollte. Ähnliches gilt in Bezug auf die strittige Frage, inwiefern die Be- schwerdegegnerin schwer erkrankt sei, zumal der vorinstanzliche Referent dies aufgrund des Worts "offenbar" nicht als feststehende Tatsache erklärte (Urk. 9 Rz. 24; Urk. 13/4 S. 2 Spiegelstrich 2). Untauglich, einen Ausstandsgrund zu be- gründen, ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach E._____ nicht durch die Beschwerdegegnerin wieder zu laufen gelernt habe (Urk. 9 Rz. 25). Der vorin- stanzliche Referent hat diesbezüglich festgehalten, dass es E._____ gewesen sei, welcher behauptet habe, dass ihn die Beschwerdegegnerin das Laufen (wieder) gelehrt habe (Urk. 13/4 S. 3 Spiegelstrich 1). Damit brachte der vorinstanzliche Re- ferent nicht zum Ausdruck, eine bestrittene Tatsache schon als erwiesen zu erach- ten. Selbst wenn aber, entgegen den obigen Erwägungen und den Rügen der Be- schwerdeführer entsprechend, die Gutachterdokumentation hinsichtlich dieser strit- tigen Sachverhaltselemente nicht genügend klar formuliert wäre, wiese dies keine genügende Schwere (s.o. III.3.2) auf, um den Anschein der Befangenheit zu be-

- 12 - gründen. Daher kann die genaue Formulierung der betreffenden Passage (Urk. 13/4 S. 3 Spiegelstrich 1) Gegenstand der Stellungnahmen zum Entwurf im Hauptverfahren sein, nicht aber des vorliegenden Ausstandverfahrens. 3.8 Die Forderung, wonach der vorinstanzliche Referent zusätzlich hätte er- wähnen sollen, dass die Beschwerdegegnerin E._____ von Kontakten abgeschot- tet habe (Urk. 9 Rz. 27), würde eine vorläufige gerichtliche Einschätzung der Be- weislage voraussetzen, was von den Beschwerdeführern gerade kritisiert wird. Zu- dem sind die Angaben des vorinstanzlichen Referenten zu den Bezugspersonen von E._____ (Urk. 13/4 S. 4 f.) mit unzähligen Aktenhinweisen versehen, sodass sich der Gutachter ein unabhängiges Bild anhand der Akten verschaffen kann, ob und wieweit E._____ von der Beschwerdegegnerin abgeschottet worden sei. Dass sich der Referent ungebührlich auf einen Sachverhalt festgelegt hätte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 3.9 Auch die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das Gericht erwähnt habe, dass E._____ sehr belesen gewesen sei, nicht aber, dass offen sei, wie viel er davon verstanden habe (Urk. 9 Rz. 28; Urk. 13/4 S. 5 unten), überzeugt nicht. Der Gutachter wird selbst dazu in der Lage sein, zwischen der Belesenheit einer Person und deren Kapazität, Gelesenes kognitiv zu verarbeiten, zu unterscheiden. Aus dem Hinweis des vorinstanzlichen Referenten kann damit nicht geschlossen wer- den, dass dieser sich ungebührlich auf einen Sachverhalt festgelegt oder dazu ge- neigt hätte, den Gutachter in eine bestimmte Richtung zu lenken. 3.10 Hinsichtlich der Sachverhaltsangaben zu den Steuererklärungen rügen die Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Referent nicht explizit erwähnt habe, dass E._____ in den Jahren 2009-2011 absurde Zahlen deklariert habe (Urk. 9 Rz. 29, 48; Urk. 13/4 S. 9). Zumal in der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung die betreffenden Beweismittel zitiert sind und der Gutachter ohnehin dazu gehalten ist, sein Gutachten gestützt auf die Akten und nicht bloss die Dokumentation des vorinstanzlichen Referenten zu erstellen, ist davon auszugehen, dass der Gutach- ter absurde Zahlen in den Steuererklärungen sehen würde. Dass der vorinstanzli- che Referent darauf nicht gesondert hingewiesen hat, kann somit schon im Ansatz nicht als Hinweis darauf, dass der Referent einer anderen Bewertung des Sach-

- 13 - und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre bzw. als ein Versuch gesehen werden, den Gutachter zu beeinflussen. Inwiefern sodann der Hinweis des vorinstanzlichen Referenten, wonach den Steuererklärungen keine verlässliche Zahlen entnommen werden könnten, beschönigend/bagatellisierend sei (Urk. 9 Rz. 29 [S. 15]), er- schliesst sich nicht. Dass der Grund, weshalb den Steuererklärungen keine ver- lässlichen Zahlen entnommen werden könnten, der gemäss der Überzeugung der Beschwerdeführer darin liegt, dass er dazu nicht mehr in der Lage war, dem Gut- achter "vorenthalten" worden sei (a.a.O.), spricht nicht für eine Voreingenommen- heit des vorinstanzlichen Referenten, weil das gerade eine Frage ist, welche vom Gutachter zu beantworten sein wird. Inwiefern im Übrigen die vorinstanzliche For- mulierung angepasst werden soll und ob der vorinstanzliche Referent vergessen hat zu erwähnen, dass auch der Steuererklärung betreffend das Jahr 2009 keine verlässlichen Zahlen zu entnehmen seien, kann im Hauptverfahren und nicht im Ausstandsverfahren geklärt werden, weil selbst im Falle, dass die Formulierung der Gutachterdokumentation zu verbessern wäre, die Ungenauigkeit nicht von ausstandsbegründender Intensität (s.o. III.3.1 f.) wäre. 3.11 Die Passage, wonach die Beschwerdegegnerin und deren Töchter E._____ finanziell nicht beraten hätten und insbesondere keinen Zugriff auf dessen Bank- konten mittels einer Bankkarte mit Code gehabt hätten (Urk. 13/4 S. 9 erster Spie- gelstrich), kritisieren die Beschwerdeführer als beschönigend. Die Beschwerdegeg- nerin habe E._____ finanziell beeinflusst. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Bankcode von E._____ gekannt, was die Beschwerdeführer vor Vorinstanz be- wiesen hätten (Urk. 9 Rz. 30, 49). Diese Kritik ist indes vor zweierlei Hintergrund stark zu relativieren: Erstens wird vom vorinstanzlichen Referenten die Möglichkeit, dass E._____ von der Beschwerdegegnerin in finanziellen Belangen beeinflusst worden sein könnte, keineswegs verschleiert. Vielmehr ist dies gerade eine der zentralen Fragen, welche an den Gutachter gestellt werden sollen (Urk. 13/7 S. 3 f.). Würde der vorinstanzliche Referent, wie das die Beschwerdeführer wünschen, schon in der Dokumentation festhalten, dass E._____ beeinflusst worden sei, würde er die Antwort auf die Frage vorwegnehmen, was es gerade unter Berück- sichtigung der Unvoreingenommenheit zu verhindern gilt. Zweitens hat der vorin- stanzliche Referent lediglich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin keinen

- 14 - Zugriff auf die Bankkonten von E._____ mit Bankkarte mit Code habe, was nicht ausschliesst, dass die Beschwerdegegnerin den Bankcode gekannt habe. Insoweit können die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass die Sachverhaltszusammen- fassung des vorinstanzlichen Referenten aktenwidrig sei, geschweige denn schwerwiegende, ausstandsbegründende Irrtümer (s.o. III.3.1 f.) beinhalte. 3.12 Die Beschwerdeführer rügen, dass der vorinstanzliche Referent sich befan- gen gezeigt habe, indem er kundgetan habe, dass es grösstenteils unklar oder un- bewiesen geblieben sei, wer für den Rückgang des Bank- und Wertschriftengutha- bens verantwortlich gewesen sei (Urk. 13/4 S. 10 erster Spiegelstrich; Urk. 9 Rz. 31) und davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdegegnerin nur dieje- nigen lebzeitigen Zuwendungen zuzurechnen seien, welche tatsächlich an sie ge- gangen seien (Urk. 13/4 S. 10 zweiter Spiegelstrich; Urk. 9 Rz. 32). Hierzu ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Referent diese Aussagen aus- drücklich als vorläufige Einschätzung kennzeichnete. Dasselbe gilt für das Doku- ment "Lebzeitige Zuwendungen Erblasser (provisorisch)", auf welches der vorin- stanzliche Referent verweist und in welchem er auch Transaktionen aufführt, die nach seiner vorläufiger Einschätzung nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind (Urk. 13/5 S. 1). Wesentliche Teile dieses letztgenannten Dokuments werden sodann im Dokument der Gutachterfragen als Hypothesen in Frage gestellt (Urk. 13/7 S. 5 f.). Zudem fragt der vorinstanzliche Referent den Gutachter gar, ob nach dessen Ansicht und entgegen der vorläufigen Einschätzung des Gerichts der Beschwerdegegnerin nicht nur diejenigen lebzeitigen Zuwendungen zuzurechnen seien, welche tatsächlich direkt an sie geflossen seien (Urk. 13/7 S. 5 [Ziff. 3.12]). Hinzu kommt, dass die genaue Zuordnung aller Transaktionen voraussichtlich oh- nehin keinen entscheidenden Einfluss auf die Hauptfrage der Urteilsfähigkeit von E._____ haben kann (so auch die Beschwerdeführer: Urk. 9 Rz. 31 a.E.), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vorinstanzliche Referent mit sei- nen entworfenen Aussagen (Urk. 13/4 S. 10 erster und zweiter Spiegelstrich) un- gebührlich festgelegt oder den Gutachter zu beeinflussen versucht haben könnte. 3.13 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Referent keine Vorbehalte betreffend die KESB-Unterlagen hätte anbringen dürfen (Urk. 9

- 15 - Rz. 33; Urk. 13/6 S. 8). Da es sich hierbei bloss um eine vorläufige Einschätzung handelt, ist dieser Vorbehalt indes aus ausstandsrechtlicher Sicht nicht zu bean- standen, zumal es im Kern zutrifft, dass ein Gutachter auch Feststellungen von Behörden kritisch zu hinterfragen und eigenständig zu bewerten hat. Die genaue definitive Formulierung der Gutachterdokumentation bleibt somit im Hauptverfah- ren zu klären, zumal die Beschwerdeführer keinen Irrtum bzw. keine Fehlformulie- rung von genügender Intensität (s.o. III.3.1 f.) aufzeigen. Ein Hinweis darauf, dass sich der vorinstanzliche Referent hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ungebührlich festgelegt hat, ergibt sich auch aus dieser Passage der von ihm erstellten Dokumentation nicht. 3.14 Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass der vorinstanzliche Refe- rent das im Jahr 2018 initiierte Strafverfahren anders hätte umschreiben sollen (Urk. 9 Rz. 35; Urk. 13/4 S. 13 erster Spiegelstrich), ist darauf hinzuweisen, dass dieser auf die massgeblichen Urkunden verweist, sodass sich der Gutachter selbst ein Bild von der Situation machen werden kann. Allfällige Anpassungen in der kon- kreten Formulierung werden sodann im Hauptverfahren zu diskutieren sein und bil- den nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens, da die Beschwerde- führer auch hier keinen Irrtum bzw. keine Fehlformulierung von genügender Inten- sität (s.o. III.3.1 f.) aufzeigen. Ein Hinweis darauf, dass sich der vorinstanzliche Re- ferent in der Sache ungebührlich festlegt haben könnte, ergeben sich daraus ebenso wenig. 3.15 Die Frage, ob das Verhältnis zwischen E._____ und der Beschwerdegeg- nerin sowie deren Töchtern als ein intensives Dienstleistungsverhältnis mit finanzi- eller Abgeltung oder als eine Art Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Für- und Vorsorge zu qualifizieren sei (Urk. 13/4 S. 14 oben), interpretieren die Beschwer- deführer dahingehend, dass der vorinstanzliche Referent die Möglichkeit eines Ab- hängigkeitsverhältnisses von vornherein ausschliesse (Urk. 9 Rz. 36). Auch diese Passage ist indes aus ausstandsrechtlicher Sicht unproblematisch, wird doch in den Gutachterfragen die Existenz eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen E._____ und der Beschwerdegegnerin sowie deren Töchtern für eine reale, vom Gutachter abzuklärende Möglichkeit gehalten (Urk. 13/7 S. 4).

- 16 - 3.16 Hinsichtlich der lebzeitigen Zuwendungen (Urk. 13/5) rügen die Beschwer- deführer weiter, dass der vorinstanzliche Referent aktenwidrig angegeben habe, dass zwei Überweisungen von E._____ an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von je CHF 80'000.– Schenkungen gewesen seien (Urk. 9 Rz. 37; Urk. 13/5 S. 2). Zudem kritisieren sie, dass sich der vorinstanzliche Referent der Möglichkeit ver- schliesse, dass weitere Mittel in erheblichem Umfang von E._____ an die Be- schwerdegegnerin persönlich geflossen seien, ohne dass diese für gemeinsame Ferien verwendet worden wären (Urk. 9 Rz. 39 f.; Urk. 13/5 S. 2). Entgegen den Beschwerdeführern erweckt der vorinstanzliche Referent allerdings nicht den Ein- druck, sich in diesen Punkten schon festgelegt zu haben, liess er doch in den Gut- achterfragen die Hypothesen offen, dass die zwei Transaktionen von je CHF 80'000.– doch keine Schenkungen seien (Urk. 13/7 S. 5 f.) und weitere Mittel in erheblichem Umfang von E._____ an die Beschwerdegegnerin persönlich ge- flossen seien, welche nicht für gemeinsame Ferien verwendet worden seien (Urk. 13/7 S. 6). Auch hat der vorinstanzliche Referent seine Einschätzung, dass nebst den Überweisungen von ca. CHF 158'100.– und CHF 60'000.– nicht von wei- teren Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 240'000.– und CHF 22'000.– auszugehen sei (Urk. 13/5 S. 2 unten), als vorläufig gekenn- zeichnet (Urk. 13/3 S. 3 Spiegelstrich 3; Urk. 13/5 S. 2 oben; Urk. 13/6 S. 5) und in der konkreten Instruktion des Gutachters ausdrücklich als Hypothese deklariert. Daraufhin soll dem Gutachter die Frage gestellt werden, was sich an dessen Schlussfolgerungen ändern würde, falls diese Hypothese nicht zutreffe (Urk. 13/7 S. 5 f.). Hinzu kommt, dass der vorinstanzliche Referent seine Ausführungen zu den einzelnen Transaktionen insgesamt als vorläufige Einschätzung deklariert hat (Urk. 13/5 S. 2 oben). Dies gilt insbesondere auch betreffend die umstrittenen Lohn- bevorschussungen in der Höhe von CHF 21'000.– (Urk. 9 Rz. 38; Urk. 13/5 S. 5), sodass sich der vorinstanzliche Referent auch diesbezüglich noch nicht definitiv festgelegt haben kann. Dass er sich hinsichtlich der wesentlichen Frage der Tes- tierfähigkeit ungebührlich festgelegt haben könnte, ergibt sich daraus auch nicht, auch nicht als Indiz dafür. 3.17 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass der vorinstanzliche Refe- rent zusammenfassend festhalte, dass E._____ die Transaktionen an die Be-

- 17 - schwerdegegnerin aus Dankbarkeit veranlasst habe, was die vorgefasste Meinung des vorinstanzlichen Referenten offenbare. Es müsse gerade Gegenstand des Gut- achtens sein, ob E._____ die Überweisungen aus Dankbarkeit oder aber aufgrund von Druckausübung o.ä. veranlasst habe (Urk. 9 Rz. 42). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass die Wertung, wonach E._____ aus Dankbarkeit Geld an die Beschwerde- gegnerin überwiesen habe, von den Beschwerdeführern selbst hinzugefügt wird. In der beanstandeten Zusammenfassung des vorinstanzlichen Referenten (Urk. 13/5 S. 7 f.) ist weder das Wort "Dankbarkeit" noch sonst eine emotionale Wertung der Transaktionen zu finden. Der vorinstanzliche Referent hat einzig festgehalten, dass die Überweisungen als Gegenleistungen zu werten seien, was emotional neutral ist. Insofern kann, entgegen den Beschwerdeführern, nicht davon ausgegangen werden, dass der vorinstanzliche Referent im Sinne einer vorgefassten Meinung den Transaktionen schon eine emotionale Bedeutung zugeschrieben habe. Zudem lässt der vorinstanzliche Richter die Frage, ob E._____ Transaktionen aufgrund von Druckausübung getätigt habe (Urk. 9 Rz. 42 [S. 24]) eben gerade abklären (Urk. 13/7 S. 4 f.), was gegen die Rüge der Beschwerdeführer spricht. 3.18 Nicht zielführend ist sodann die Kritik am Hinweis des vorinstanzlichen Re- ferenten, wonach einige vorprozessuale Beweismittel, namentlich staatsanwalt- schaftliche Befragungen, nicht formell erhoben worden seien (Urk. 9 Rz. 43 f.; Urk. 13/6 S. 2). Schon im nächsten Teilsatz der beanstandeten Textstelle präzi- sierte der vorinstanzliche Referent, dass er damit die fehlende Belehrung der Ein- vernommenen durch das Gericht meinte (Urk. 13/6 S. 2). Damit hat er, entgegen den Beschwerdeführern, nicht kundgetan, dass die Staatsanwaltschaft die Befra- gungen nicht formell korrekt durchgeführt hätte. Stattdessen bezog sich der vorin- stanzliche Referent auf die Frage, ob die Einvernahmen den zivilprozessualen An- forderungen genügen. 3.19 Zusammengefasst zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass sich die Rügen der Beschwerdeführer je einzeln betrachtet weitestgehend widerlegen las- sen. Insbesondere hat der vorinstanzliche Referent seine vorläufigen Einschätzun- gen als solche ausdrücklich deklariert und in den Gutachterfragen gar Hypothesen aufgestellt, welche seinen vorläufigen Einschätzungen widersprechen (Urk. 3/7

- 18 - S. 5 f.). Vor dem Hintergrund zeigt sich auch, dass die einzelnen Rügen in ihrer Summe keine hinreichende Schwere (s.o. III.3.1 f.) erreichen, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Soweit die entworfene Gutachterdokumentation Ver- besserungspotential aufweist (z.B. bzgl. des eventuell noch zu ergänzenden Hin- weises zu den Steuerzahlen des Jahres 2009, s.o. III.3.10), kann dies im Haupt- verfahren geklärt werden, zumal allenfalls diskutable Formulierungen weder einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen noch inhaltlich indizieren, dass der vorinstanzliche Referent sich im Detail oder mit Blick auf die Frage der Testierfä- higkeit des Erblassers bereits unzulässig festgelegt hat.

4. Zum rechtlichen Gehör und vorinstanzlichen Exposé insbesondere 4.1 Das Recht auf eine gehörige Entscheidbegründung beinhaltet, dass der Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von welchen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen, sodass die betroffenen Personen in die Lage versetzt werden, den Entscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten. In die- sem Sinne muss sich die entscheidende Instanz nicht mit jedem Sachverhalts- oder Rechtseinwand auseinandersetzen (anstatt vieler: BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 57). In diesem Rahmen hat sich die Vorinstanz ohne Wei- teres bewegt, indem sie sich knapp mit den wesentlichsten Aspekten des Ausstandsgesuchs befasst und insbesondere zu Recht erwogen hat, dass vorlie- gend die beanstandete Gutachterdokumentation erst im Entwurfsstadium stehe (Urk. 10 E. 8 [S. 7]; s.o. III.3.2). So zeigen denn auch die konkreten Beanstandun- gen der Beschwerdeführer bezüglich des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 9 Rz. 45-56), dass dieser zu Genüge begründet worden ist, sodass er von den Beschwer- deführern sinnvoll angefochten werden konnte. Entgegen den Beschwerdeführern (Urk. 9 Rz. 46) ist somit nicht von einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auszu- gehen. 4.2 Eine unsubstantiierte Mutmassung stellt sodann die Argumentation der Be- schwerdeführer dar, wonach ein 250-seitiges Exposé des vorinstanzlichen Refe- renten ein vorgeschriebenes Urteil darstelle, weshalb letzterer befangen sei (Urk. 9 Rz. 52 ff.; Urk. 22 Rz. 17). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 18 Rz. 13), liegt es in der Natur der Sache von umfangreichen Prozessen, dass sich

- 19 - Gerichtsmitarbeiter Notizen machen oder Arbeitspapiere erstellen. Diese müssen keineswegs eine vorgefasste Meinung abbilden, sondern sind ohne Weiteres der Bildung von Varianten je nach Beweisverfahrens- und Beratungsausgang zugäng- lich. Zudem umfasst das Recht auf Akteneinsicht nicht auch das Recht, Einsicht in solche gerichtsinterne Dokumente zu nehmen (BGer 13Y_2/2022 vom 20. Dezem- ber 2022, E. 2.7).

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A._____, B._____ sowie C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die Kinder des am tt.mm.2016 verstorbenen E._____ (nachfolgend: E._____) und treten im Verfahren CP180001-D als Kläger gegen D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) auf (Urk. 9 Rz. 6). In diesem machen die Beschwerdeführer die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin, die Nichtigkeit/Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen von E._____ zugunsten der Beschwerdegegnerin sowie die Rückzah- lung der Vermögenswerte, welche die Beschwerdegegnerin von E._____ erhalten habe, geltend (Urk. 9 Rz. 13). In dem Zusammenhang führt die Vorinstanz ein Be- weisverfahren durch, welches insbesondere die Frage der dannzumalige Urteilsfä- higkeit des Erblassers E._____ betrifft. Die Vorinstanz beschloss, hierzu ein Gut- achten einzuholen (Urk. 9 Rz. 15). Zu diesem Zweck entwarf sie einen Fragenka- talog und eine Dokumentation dazu ("Einleitung", "Sachverhaltszusammenfas- sung", "Lebzeitige Zuwendungen Erblasser", "Unterlagenverzeichnis") zu Handen des Gutachters, welche vom vorinstanzlichen Referenten, Ersatzrichter lic. iur. Reto Dreier, unterzeichnet und den Parteien vorab zu Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13/3-7; Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführer stellten in der Folge zum einen im Verfahren CP180001-D diverse Änderungs- und Anpassungsanträge (Urk. 9 Rz. 15) und leiteten zum anderen mit Eingabe vom 18. September 2023 das vorliegende Ausstandsverfahren ein (Urk. 1). Nach Einholung von Stellungnahmen (Urk. 2-6) wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Referenten mit Beschluss vom 21. November 2023 ab (Urk. 7).

E. 1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der vorinstanzliche Referent habe sich bereits dahingehend festgelegt, dass der Erblasser urteils- bzw. testierfähig gewe- sen sei, und er versuche, den Gutachter zu ihrem Nachteil unzulässig in diese Rich- tung zu beeinflussen. Das zeige sich anhand diverser Passagen in der von ihm zu Handen des Gutachters verfassten Dokumentation, in denen er den Sachverhalt aktenwidrig und/oder tendenziös darstelle, wesentliche Aspekte verschleiere, Be- weismaterial tendenziös abqualifziere und Einschätzungen äussere, die grundsätz- lich erst nach Abschluss des Beweisverfahrens durch das Gericht im Rahmen der Urteilsberatung und nicht durch ihn vorab und gegenüber einem Gutachter zu er-

- 5 - folgen hätten. Er offenbare damit seine Befangenheit (Urk. 9 Rz. 20-44, 47; Urk. 22 Rz. 18, 24). Ausserdem spreche auch ein 250-seitiges internes Exposé des vorin- stanzlichen Referenten für dessen Befangenheit, weshalb dieses gerichtsinterne Dokument aus den Akten zu entfernen sei bzw. dieses eventualiter den Parteien zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 9 Rz. 52 f.; Urk. 22 Rz. 17).

E. 1.2 Gegen die Rügen der Beschwerdeführer führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass es für die Vorinstanz unumgänglich sei, den Gutachter an- gesichts des grossen Aktenumfangs über den Sachverhalt zu orientieren. Dabei sei es zulässig, Hinweise zum Stand der Erkenntnisse anzubringen (Urk. 18 Rz. 5, 12). Die Dokumentation zuhanden des Gutachters stelle nicht die Basis dar, auf welcher das Gutachten zu erstellen sei, sondern könne lediglich als Orientierungshilfe die- nen (Urk. 18 Rz. 22). Zu berücksichtigen sei ferner, dass die entworfene Instruktion des Gutachters sowie die Fragestellungen an ihn ohnehin neutral formuliert seien (Urk. 18 Rz. 20). Des Weiteren spreche ein gerichtsinternes Exposé nicht für die Befangenheit des vorinstanzlichen Referenten und die Beschwerdeführer hätten auch kein Recht darauf, in ein solches Einsicht zu nehmen bzw. dass dieses ver- nichtet werde (Urk. 18 Rz. 13).

2. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, dass die Formulierungen des Sachgerichts in den vorberei- teten Dokumenten zuhanden des Gutachters (Urk. 13/3-7) zwar teilweise hätten offener bzw. neutraler erfolgen können, doch diese für sich allein keinen Anschein der Befangenheit erwecken würden. Insbesondere habe das Sachgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige Einschätzungen handle. Des Wei- teren sei den Parteien Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Dokumenten Ände- rungsanträge zu stellen. Eine falsche Beweiswürdigung durch das Gericht sei aus- serdem nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens geltend zu machen (Urk. 10 E. 8 [S. 7]). Das 250-seitige Exposé sei sodann nicht den Parteien auszuhändigen, da es sich um ein internes Arbeitspapier handle (Urk. 10 E. 9 [S. 8]).

- 6 -

3. Zu den vorgebrachten Ausstandsgründen 3.1 Aus der Garantie eines verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) ergibt sich der Anspruch aller Rechtsunterworfenen, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkun- gen sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungs- weise im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrecht- lichen Umstände Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4). In Konkretisierung dieses verfassungs- mässigen Rechts sind Ausstandsgründe beispielhaft in Art. 47 Abs. 1 ZPO aufge- listet (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 16). Diese Auflistung ist nicht abschliessend (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO), wobei Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Auch Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im Verfahren begründen nur im Fall besonders krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit. Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln; Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Fall. In der Regel sind angebliche Fehler in der Verfahrensführung nicht mittels Ausstands- begehren, sondern im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 47 N 35 mit Hin- weisen). Eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage durch den Richter begründet keine Befangenheit, solange er nicht eine erst noch abzuklärende Tatsache als schon erwiesen ansieht oder er sich nicht bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, ob er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre (BGE 131 I 113 E. 3.6 a.E.; BGer 5A_382/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2.2; BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 47). Vor diesem Hin- tergrund sind nachfolgend die als Instruktion für den Gutachter gedachte Dokumen- tation bestehend aus "Einleitung", "Sachverhaltszusammenfassung", "lebzeitige Zuwendungen Erblasser" und "Unterlagenverzeichnis" sowie der zu dessen Han- den erstellte Fragenkatalog (Urk. 13/3-7) zu prüfen (vgl. Urk. 9 Rz 16).

- 7 - 3.2 Die als Gutachter bestellte Person äussert sich gestützt auf ihre fachlichen Kenntnisse zu bestimmten (umstrittenen; Art. 150 Abs. 1 ZPO) Aspekten des Sach- verhalts, zu deren Feststellung und/oder Würdigung das Gericht mangels Fachwis- sens selbst nicht in der Lage ist (BGer 5A_478/2013 vom 6.11.2013, E. 4.1). Dazu gehören namentlich Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt und über Art und Tragweite möglicher störender Ein- wirkungen mit Blick auf die Frage der Urteils- bzw. Testierfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB (vgl. BGE 124 III 5. E. 2 ff.). Jedenfalls betreffend verstorbene Personen be- richtet ein Gutachter dabei nicht über eigene Wahrnehmung, sondern beurteilt an- derweitig entsprechend den Regeln des Zivilprozessrechts erhobene Umstände unter fachlichen Gesichtspunkten daraufhin, ob der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung in der Lage war. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Gutachter brauche absolut keine Einschätzung, wie die Akten zu wür- digen seien (Urk. 9 Rz. 21) bzw. welche Sachverhaltselemente "nichts zur Sache tun" oder "mit Zurückhaltung zu würdigen seien" (Urk. 9 Rz. 47), ist ihnen daher jedenfalls in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Vielmehr greifen die Aufgaben des Gerichts und diejenigen der sachverständigen Person ineinander, wobei der Ge- genstand des Gutachtens im Rahmen der Auftragserteilung (vgl. Art. 185 ZPO) durch das Gericht definiert wird. Das Gericht hat der sachverständigen Person da- bei den Sachverhalt so weit wie möglich vorzugeben oder ihr den Auftrag zu ertei- len, ihre Antwort (im Sinn von Arbeitshypothesen) in Varianten zu gliedern (Weibel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 185 N 4; vgl. auch BK ZPO-Rüetschi, Art. 185 N 2) und den für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Umfang der Akten zu bestimmen (BK ZPO-Rüetschi, Art. 185 N 12). Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, die in diesem Zusammenhang passieren bzw. unangemessene, falsche, ungenaue oder unvollständige Feststellungen zum Sachverhalt können von den Parteien im Rahmen ihrer Äusserung zur Expertenin- struktion (Art. 185 Abs. 2 ZPO), ihrer Stellungnahme zum Gutachten (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und im Schlussvortrag (Art. 232 Abs. 1 ZPO) thematisiert und schliess- lich im Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid geltend gemacht wer- den. Den Anschein der Voreingenommenheit begründen sie nach dem Erwogenen

- 8 - hingegen nur im Ausnahmefall bei krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkom- men, oder wenn Äusserungen zum Sachverhalt objektiv den Eindruck erwecken, dass das Gericht oder eines seiner Mitglieder sich bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, dass es einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre. Allein der (allfällige) Umstand, dass Sachverhaltszusammenfassungen nicht strikt neutral erfolgen und die vorläufige Bewertung von Aussagen und anderen Beweismitteln inhaltlich diskutabel oder falsch ist (vgl. Urk. 9 Rz. 47 ff.) bzw. nicht so erfolgt, dass an den relevanten Stellen anstelle einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen wird, dass gewisse Elemente umstritten sind und aus welchem Grund und/oder dass gewisse Ele- mente unklar sind und es Anzeichen für die eine oder andere Sichtweise gibt (Urk. 9 Rz. 22), genügt nicht. 3.3 Bei der in Frage stehenden Dokumentation (Urk. 13/3-7) handelt es sich um einen Entwurf also (noch) nicht um die definitive Instruktion, auf deren Basis die sachverständige Person das Gutachten erstellt. Sie wurde vom vorinstanzlichen Referenten ausdrücklich mit dem Hinweis "(provisorisch)" betitelt und den Parteien zugestellt, damit diese dazu Stellung nehmen können (Urk. 9 Rz. 15; Urk. 18 Rz. 16 [S. 10]; Urk. 2 S. 2). Damit hat der vorinstanzliche Referent die Verfahrens- rechte der Parteien (vgl. Art. 185 Abs. 2 ZPO) gewahrt und gleichzeitig die Mög- lichkeit für Anpassungen und eine andere Sichtweise sowie Bewertung der Sach- und Rechtslage bzw. der Wesentlichkeit einzelner Umstände mit Blick auf die Be- gutachtung signalisiert. Verfahrensfehler können ihm insoweit nicht vorgeworfen werden. Auch lässt sich der Vorwurf, es sei offensichtlich das Ziel (d.h. die Absicht) des vorinstanzlichen Referenten, den Gutachter unzulässig zu beeinflussen (Urk.

E. 2 Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 7 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neubesetzung des/der Richter/Richterin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %) zulasten des Staates." Innert mit Verfügung vom 1. Februar 2024 angesetzter Frist (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein (Urk. 18 bis 20/1+2). Daraufhin replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 21-27). An- schliessend wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2024 dem vorinstanzlichen Referen- ten der bisherige Schriftenwechsel samt Beilagen zugestellt und hierzu das rechtli- che Gehör gewährt (Urk. 28), worauf dieser mit Eingabe vom 23. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 29). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. II. Prozessuales

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, welcher mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Sie wurde formgerecht und innert der zehntägigen Frist erhoben (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.4; Urk. 9 und 8/1). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 15+16) und die vor Vorinstanz unterlegenen Beschwerdeführer sind ohne Weiteres zur Beschwerde-

- 4 - erhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Beschwerde- entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsge- nügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorge- tragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). III. Materielles

1. Parteivorbringen

E. 9 Rz. 23; Urk. 13/4 S. 2 oben). Hierzu ist aber zu berücksichtigen, dass der medi- zinische Bericht, welchen die Beschwerdeführer in dem Zusammenhang vorbrin- gen (Urk. 102/187 des Hauptverfahrens), auch in der Sachverhaltszusammenfas- sung erwähnt ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der vorin- stanzliche Referent Tatsachen in Bezug auf eine drohende Rollstuhlabhängigkeit verschleiern wollte. Ähnliches gilt in Bezug auf die strittige Frage, inwiefern die Be- schwerdegegnerin schwer erkrankt sei, zumal der vorinstanzliche Referent dies aufgrund des Worts "offenbar" nicht als feststehende Tatsache erklärte (Urk. 9 Rz. 24; Urk. 13/4 S. 2 Spiegelstrich 2). Untauglich, einen Ausstandsgrund zu be- gründen, ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach E._____ nicht durch die Beschwerdegegnerin wieder zu laufen gelernt habe (Urk. 9 Rz. 25). Der vorin- stanzliche Referent hat diesbezüglich festgehalten, dass es E._____ gewesen sei, welcher behauptet habe, dass ihn die Beschwerdegegnerin das Laufen (wieder) gelehrt habe (Urk. 13/4 S. 3 Spiegelstrich 1). Damit brachte der vorinstanzliche Re- ferent nicht zum Ausdruck, eine bestrittene Tatsache schon als erwiesen zu erach- ten. Selbst wenn aber, entgegen den obigen Erwägungen und den Rügen der Be- schwerdeführer entsprechend, die Gutachterdokumentation hinsichtlich dieser strit- tigen Sachverhaltselemente nicht genügend klar formuliert wäre, wiese dies keine genügende Schwere (s.o. III.3.2) auf, um den Anschein der Befangenheit zu be-

- 12 - gründen. Daher kann die genaue Formulierung der betreffenden Passage (Urk. 13/4 S. 3 Spiegelstrich 1) Gegenstand der Stellungnahmen zum Entwurf im Hauptverfahren sein, nicht aber des vorliegenden Ausstandverfahrens. 3.8 Die Forderung, wonach der vorinstanzliche Referent zusätzlich hätte er- wähnen sollen, dass die Beschwerdegegnerin E._____ von Kontakten abgeschot- tet habe (Urk. 9 Rz. 27), würde eine vorläufige gerichtliche Einschätzung der Be- weislage voraussetzen, was von den Beschwerdeführern gerade kritisiert wird. Zu- dem sind die Angaben des vorinstanzlichen Referenten zu den Bezugspersonen von E._____ (Urk. 13/4 S. 4 f.) mit unzähligen Aktenhinweisen versehen, sodass sich der Gutachter ein unabhängiges Bild anhand der Akten verschaffen kann, ob und wieweit E._____ von der Beschwerdegegnerin abgeschottet worden sei. Dass sich der Referent ungebührlich auf einen Sachverhalt festgelegt hätte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 3.9 Auch die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das Gericht erwähnt habe, dass E._____ sehr belesen gewesen sei, nicht aber, dass offen sei, wie viel er davon verstanden habe (Urk. 9 Rz. 28; Urk. 13/4 S. 5 unten), überzeugt nicht. Der Gutachter wird selbst dazu in der Lage sein, zwischen der Belesenheit einer Person und deren Kapazität, Gelesenes kognitiv zu verarbeiten, zu unterscheiden. Aus dem Hinweis des vorinstanzlichen Referenten kann damit nicht geschlossen wer- den, dass dieser sich ungebührlich auf einen Sachverhalt festgelegt oder dazu ge- neigt hätte, den Gutachter in eine bestimmte Richtung zu lenken. 3.10 Hinsichtlich der Sachverhaltsangaben zu den Steuererklärungen rügen die Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Referent nicht explizit erwähnt habe, dass E._____ in den Jahren 2009-2011 absurde Zahlen deklariert habe (Urk. 9 Rz. 29, 48; Urk. 13/4 S. 9). Zumal in der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung die betreffenden Beweismittel zitiert sind und der Gutachter ohnehin dazu gehalten ist, sein Gutachten gestützt auf die Akten und nicht bloss die Dokumentation des vorinstanzlichen Referenten zu erstellen, ist davon auszugehen, dass der Gutach- ter absurde Zahlen in den Steuererklärungen sehen würde. Dass der vorinstanzli- che Referent darauf nicht gesondert hingewiesen hat, kann somit schon im Ansatz nicht als Hinweis darauf, dass der Referent einer anderen Bewertung des Sach-

- 13 - und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre bzw. als ein Versuch gesehen werden, den Gutachter zu beeinflussen. Inwiefern sodann der Hinweis des vorinstanzlichen Referenten, wonach den Steuererklärungen keine verlässliche Zahlen entnommen werden könnten, beschönigend/bagatellisierend sei (Urk. 9 Rz. 29 [S. 15]), er- schliesst sich nicht. Dass der Grund, weshalb den Steuererklärungen keine ver- lässlichen Zahlen entnommen werden könnten, der gemäss der Überzeugung der Beschwerdeführer darin liegt, dass er dazu nicht mehr in der Lage war, dem Gut- achter "vorenthalten" worden sei (a.a.O.), spricht nicht für eine Voreingenommen- heit des vorinstanzlichen Referenten, weil das gerade eine Frage ist, welche vom Gutachter zu beantworten sein wird. Inwiefern im Übrigen die vorinstanzliche For- mulierung angepasst werden soll und ob der vorinstanzliche Referent vergessen hat zu erwähnen, dass auch der Steuererklärung betreffend das Jahr 2009 keine verlässlichen Zahlen zu entnehmen seien, kann im Hauptverfahren und nicht im Ausstandsverfahren geklärt werden, weil selbst im Falle, dass die Formulierung der Gutachterdokumentation zu verbessern wäre, die Ungenauigkeit nicht von ausstandsbegründender Intensität (s.o. III.3.1 f.) wäre. 3.11 Die Passage, wonach die Beschwerdegegnerin und deren Töchter E._____ finanziell nicht beraten hätten und insbesondere keinen Zugriff auf dessen Bank- konten mittels einer Bankkarte mit Code gehabt hätten (Urk. 13/4 S. 9 erster Spie- gelstrich), kritisieren die Beschwerdeführer als beschönigend. Die Beschwerdegeg- nerin habe E._____ finanziell beeinflusst. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Bankcode von E._____ gekannt, was die Beschwerdeführer vor Vorinstanz be- wiesen hätten (Urk. 9 Rz. 30, 49). Diese Kritik ist indes vor zweierlei Hintergrund stark zu relativieren: Erstens wird vom vorinstanzlichen Referenten die Möglichkeit, dass E._____ von der Beschwerdegegnerin in finanziellen Belangen beeinflusst worden sein könnte, keineswegs verschleiert. Vielmehr ist dies gerade eine der zentralen Fragen, welche an den Gutachter gestellt werden sollen (Urk. 13/7 S. 3 f.). Würde der vorinstanzliche Referent, wie das die Beschwerdeführer wünschen, schon in der Dokumentation festhalten, dass E._____ beeinflusst worden sei, würde er die Antwort auf die Frage vorwegnehmen, was es gerade unter Berück- sichtigung der Unvoreingenommenheit zu verhindern gilt. Zweitens hat der vorin- stanzliche Referent lediglich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin keinen

- 14 - Zugriff auf die Bankkonten von E._____ mit Bankkarte mit Code habe, was nicht ausschliesst, dass die Beschwerdegegnerin den Bankcode gekannt habe. Insoweit können die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass die Sachverhaltszusammen- fassung des vorinstanzlichen Referenten aktenwidrig sei, geschweige denn schwerwiegende, ausstandsbegründende Irrtümer (s.o. III.3.1 f.) beinhalte. 3.12 Die Beschwerdeführer rügen, dass der vorinstanzliche Referent sich befan- gen gezeigt habe, indem er kundgetan habe, dass es grösstenteils unklar oder un- bewiesen geblieben sei, wer für den Rückgang des Bank- und Wertschriftengutha- bens verantwortlich gewesen sei (Urk. 13/4 S. 10 erster Spiegelstrich; Urk. 9 Rz. 31) und davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdegegnerin nur dieje- nigen lebzeitigen Zuwendungen zuzurechnen seien, welche tatsächlich an sie ge- gangen seien (Urk. 13/4 S. 10 zweiter Spiegelstrich; Urk. 9 Rz. 32). Hierzu ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Referent diese Aussagen aus- drücklich als vorläufige Einschätzung kennzeichnete. Dasselbe gilt für das Doku- ment "Lebzeitige Zuwendungen Erblasser (provisorisch)", auf welches der vorin- stanzliche Referent verweist und in welchem er auch Transaktionen aufführt, die nach seiner vorläufiger Einschätzung nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind (Urk. 13/5 S. 1). Wesentliche Teile dieses letztgenannten Dokuments werden sodann im Dokument der Gutachterfragen als Hypothesen in Frage gestellt (Urk. 13/7 S. 5 f.). Zudem fragt der vorinstanzliche Referent den Gutachter gar, ob nach dessen Ansicht und entgegen der vorläufigen Einschätzung des Gerichts der Beschwerdegegnerin nicht nur diejenigen lebzeitigen Zuwendungen zuzurechnen seien, welche tatsächlich direkt an sie geflossen seien (Urk. 13/7 S. 5 [Ziff. 3.12]). Hinzu kommt, dass die genaue Zuordnung aller Transaktionen voraussichtlich oh- nehin keinen entscheidenden Einfluss auf die Hauptfrage der Urteilsfähigkeit von E._____ haben kann (so auch die Beschwerdeführer: Urk. 9 Rz. 31 a.E.), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vorinstanzliche Referent mit sei- nen entworfenen Aussagen (Urk. 13/4 S. 10 erster und zweiter Spiegelstrich) un- gebührlich festgelegt oder den Gutachter zu beeinflussen versucht haben könnte. 3.13 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Referent keine Vorbehalte betreffend die KESB-Unterlagen hätte anbringen dürfen (Urk. 9

- 15 - Rz. 33; Urk. 13/6 S. 8). Da es sich hierbei bloss um eine vorläufige Einschätzung handelt, ist dieser Vorbehalt indes aus ausstandsrechtlicher Sicht nicht zu bean- standen, zumal es im Kern zutrifft, dass ein Gutachter auch Feststellungen von Behörden kritisch zu hinterfragen und eigenständig zu bewerten hat. Die genaue definitive Formulierung der Gutachterdokumentation bleibt somit im Hauptverfah- ren zu klären, zumal die Beschwerdeführer keinen Irrtum bzw. keine Fehlformulie- rung von genügender Intensität (s.o. III.3.1 f.) aufzeigen. Ein Hinweis darauf, dass sich der vorinstanzliche Referent hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ungebührlich festgelegt hat, ergibt sich auch aus dieser Passage der von ihm erstellten Dokumentation nicht. 3.14 Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass der vorinstanzliche Refe- rent das im Jahr 2018 initiierte Strafverfahren anders hätte umschreiben sollen (Urk. 9 Rz. 35; Urk. 13/4 S. 13 erster Spiegelstrich), ist darauf hinzuweisen, dass dieser auf die massgeblichen Urkunden verweist, sodass sich der Gutachter selbst ein Bild von der Situation machen werden kann. Allfällige Anpassungen in der kon- kreten Formulierung werden sodann im Hauptverfahren zu diskutieren sein und bil- den nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens, da die Beschwerde- führer auch hier keinen Irrtum bzw. keine Fehlformulierung von genügender Inten- sität (s.o. III.3.1 f.) aufzeigen. Ein Hinweis darauf, dass sich der vorinstanzliche Re- ferent in der Sache ungebührlich festlegt haben könnte, ergeben sich daraus ebenso wenig. 3.15 Die Frage, ob das Verhältnis zwischen E._____ und der Beschwerdegeg- nerin sowie deren Töchtern als ein intensives Dienstleistungsverhältnis mit finanzi- eller Abgeltung oder als eine Art Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Für- und Vorsorge zu qualifizieren sei (Urk. 13/4 S. 14 oben), interpretieren die Beschwer- deführer dahingehend, dass der vorinstanzliche Referent die Möglichkeit eines Ab- hängigkeitsverhältnisses von vornherein ausschliesse (Urk. 9 Rz. 36). Auch diese Passage ist indes aus ausstandsrechtlicher Sicht unproblematisch, wird doch in den Gutachterfragen die Existenz eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen E._____ und der Beschwerdegegnerin sowie deren Töchtern für eine reale, vom Gutachter abzuklärende Möglichkeit gehalten (Urk. 13/7 S. 4).

- 16 - 3.16 Hinsichtlich der lebzeitigen Zuwendungen (Urk. 13/5) rügen die Beschwer- deführer weiter, dass der vorinstanzliche Referent aktenwidrig angegeben habe, dass zwei Überweisungen von E._____ an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von je CHF 80'000.– Schenkungen gewesen seien (Urk. 9 Rz. 37; Urk. 13/5 S. 2). Zudem kritisieren sie, dass sich der vorinstanzliche Referent der Möglichkeit ver- schliesse, dass weitere Mittel in erheblichem Umfang von E._____ an die Be- schwerdegegnerin persönlich geflossen seien, ohne dass diese für gemeinsame Ferien verwendet worden wären (Urk. 9 Rz. 39 f.; Urk. 13/5 S. 2). Entgegen den Beschwerdeführern erweckt der vorinstanzliche Referent allerdings nicht den Ein- druck, sich in diesen Punkten schon festgelegt zu haben, liess er doch in den Gut- achterfragen die Hypothesen offen, dass die zwei Transaktionen von je CHF 80'000.– doch keine Schenkungen seien (Urk. 13/7 S. 5 f.) und weitere Mittel in erheblichem Umfang von E._____ an die Beschwerdegegnerin persönlich ge- flossen seien, welche nicht für gemeinsame Ferien verwendet worden seien (Urk. 13/7 S. 6). Auch hat der vorinstanzliche Referent seine Einschätzung, dass nebst den Überweisungen von ca. CHF 158'100.– und CHF 60'000.– nicht von wei- teren Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 240'000.– und CHF 22'000.– auszugehen sei (Urk. 13/5 S. 2 unten), als vorläufig gekenn- zeichnet (Urk. 13/3 S. 3 Spiegelstrich 3; Urk. 13/5 S. 2 oben; Urk. 13/6 S. 5) und in der konkreten Instruktion des Gutachters ausdrücklich als Hypothese deklariert. Daraufhin soll dem Gutachter die Frage gestellt werden, was sich an dessen Schlussfolgerungen ändern würde, falls diese Hypothese nicht zutreffe (Urk. 13/7 S. 5 f.). Hinzu kommt, dass der vorinstanzliche Referent seine Ausführungen zu den einzelnen Transaktionen insgesamt als vorläufige Einschätzung deklariert hat (Urk. 13/5 S. 2 oben). Dies gilt insbesondere auch betreffend die umstrittenen Lohn- bevorschussungen in der Höhe von CHF 21'000.– (Urk. 9 Rz. 38; Urk. 13/5 S. 5), sodass sich der vorinstanzliche Referent auch diesbezüglich noch nicht definitiv festgelegt haben kann. Dass er sich hinsichtlich der wesentlichen Frage der Tes- tierfähigkeit ungebührlich festgelegt haben könnte, ergibt sich daraus auch nicht, auch nicht als Indiz dafür. 3.17 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass der vorinstanzliche Refe- rent zusammenfassend festhalte, dass E._____ die Transaktionen an die Be-

- 17 - schwerdegegnerin aus Dankbarkeit veranlasst habe, was die vorgefasste Meinung des vorinstanzlichen Referenten offenbare. Es müsse gerade Gegenstand des Gut- achtens sein, ob E._____ die Überweisungen aus Dankbarkeit oder aber aufgrund von Druckausübung o.ä. veranlasst habe (Urk. 9 Rz. 42). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass die Wertung, wonach E._____ aus Dankbarkeit Geld an die Beschwerde- gegnerin überwiesen habe, von den Beschwerdeführern selbst hinzugefügt wird. In der beanstandeten Zusammenfassung des vorinstanzlichen Referenten (Urk. 13/5 S. 7 f.) ist weder das Wort "Dankbarkeit" noch sonst eine emotionale Wertung der Transaktionen zu finden. Der vorinstanzliche Referent hat einzig festgehalten, dass die Überweisungen als Gegenleistungen zu werten seien, was emotional neutral ist. Insofern kann, entgegen den Beschwerdeführern, nicht davon ausgegangen werden, dass der vorinstanzliche Referent im Sinne einer vorgefassten Meinung den Transaktionen schon eine emotionale Bedeutung zugeschrieben habe. Zudem lässt der vorinstanzliche Richter die Frage, ob E._____ Transaktionen aufgrund von Druckausübung getätigt habe (Urk. 9 Rz. 42 [S. 24]) eben gerade abklären (Urk. 13/7 S. 4 f.), was gegen die Rüge der Beschwerdeführer spricht. 3.18 Nicht zielführend ist sodann die Kritik am Hinweis des vorinstanzlichen Re- ferenten, wonach einige vorprozessuale Beweismittel, namentlich staatsanwalt- schaftliche Befragungen, nicht formell erhoben worden seien (Urk. 9 Rz. 43 f.; Urk. 13/6 S. 2). Schon im nächsten Teilsatz der beanstandeten Textstelle präzi- sierte der vorinstanzliche Referent, dass er damit die fehlende Belehrung der Ein- vernommenen durch das Gericht meinte (Urk. 13/6 S. 2). Damit hat er, entgegen den Beschwerdeführern, nicht kundgetan, dass die Staatsanwaltschaft die Befra- gungen nicht formell korrekt durchgeführt hätte. Stattdessen bezog sich der vorin- stanzliche Referent auf die Frage, ob die Einvernahmen den zivilprozessualen An- forderungen genügen. 3.19 Zusammengefasst zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass sich die Rügen der Beschwerdeführer je einzeln betrachtet weitestgehend widerlegen las- sen. Insbesondere hat der vorinstanzliche Referent seine vorläufigen Einschätzun- gen als solche ausdrücklich deklariert und in den Gutachterfragen gar Hypothesen aufgestellt, welche seinen vorläufigen Einschätzungen widersprechen (Urk. 3/7

- 18 - S. 5 f.). Vor dem Hintergrund zeigt sich auch, dass die einzelnen Rügen in ihrer Summe keine hinreichende Schwere (s.o. III.3.1 f.) erreichen, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Soweit die entworfene Gutachterdokumentation Ver- besserungspotential aufweist (z.B. bzgl. des eventuell noch zu ergänzenden Hin- weises zu den Steuerzahlen des Jahres 2009, s.o. III.3.10), kann dies im Haupt- verfahren geklärt werden, zumal allenfalls diskutable Formulierungen weder einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen noch inhaltlich indizieren, dass der vorinstanzliche Referent sich im Detail oder mit Blick auf die Frage der Testierfä- higkeit des Erblassers bereits unzulässig festgelegt hat.

4. Zum rechtlichen Gehör und vorinstanzlichen Exposé insbesondere 4.1 Das Recht auf eine gehörige Entscheidbegründung beinhaltet, dass der Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von welchen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen, sodass die betroffenen Personen in die Lage versetzt werden, den Entscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten. In die- sem Sinne muss sich die entscheidende Instanz nicht mit jedem Sachverhalts- oder Rechtseinwand auseinandersetzen (anstatt vieler: BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 57). In diesem Rahmen hat sich die Vorinstanz ohne Wei- teres bewegt, indem sie sich knapp mit den wesentlichsten Aspekten des Ausstandsgesuchs befasst und insbesondere zu Recht erwogen hat, dass vorlie- gend die beanstandete Gutachterdokumentation erst im Entwurfsstadium stehe (Urk. 10 E. 8 [S. 7]; s.o. III.3.2). So zeigen denn auch die konkreten Beanstandun- gen der Beschwerdeführer bezüglich des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 9 Rz. 45-56), dass dieser zu Genüge begründet worden ist, sodass er von den Beschwer- deführern sinnvoll angefochten werden konnte. Entgegen den Beschwerdeführern (Urk. 9 Rz. 46) ist somit nicht von einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auszu- gehen. 4.2 Eine unsubstantiierte Mutmassung stellt sodann die Argumentation der Be- schwerdeführer dar, wonach ein 250-seitiges Exposé des vorinstanzlichen Refe- renten ein vorgeschriebenes Urteil darstelle, weshalb letzterer befangen sei (Urk. 9 Rz. 52 ff.; Urk. 22 Rz. 17). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 18 Rz. 13), liegt es in der Natur der Sache von umfangreichen Prozessen, dass sich

- 19 - Gerichtsmitarbeiter Notizen machen oder Arbeitspapiere erstellen. Diese müssen keineswegs eine vorgefasste Meinung abbilden, sondern sind ohne Weiteres der Bildung von Varianten je nach Beweisverfahrens- und Beratungsausgang zugäng- lich. Zudem umfasst das Recht auf Akteneinsicht nicht auch das Recht, Einsicht in solche gerichtsinterne Dokumente zu nehmen (BGer 13Y_2/2022 vom 20. Dezem- ber 2022, E. 2.7).

Dispositiv
  1. Zusammenfassung Aus dem Gesagten folgt, dass keine Gründe vorliegen, welche einen Anschein der Befangenheit des vorinstanzlichen Referenten nahelegen. Es bleibt beim vorin- stanzlichen Entscheid. Die Beschwerde mit sämtlichen darin gestellten Rechtsbe- gehren ist somit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den mit ihren Rechtsmittelan- trägen unterliegenden Beschwerdeführern zu je einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  3. Die Beschwerdeführer, welche vollumfänglich unterliegen, sind somit zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung der §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 1'500.– (MWST inklusive) festzulegen. Diese Parteientschädigung ist von den Beschwerdeführern je zu ei- nem Drittel geschuldet, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführer für den Gesamtbetrag (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 20 -
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern zu je einem Drittel (d.h. je Beschwerdeführer[-in] CHF 1'000.–) auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 3'000.– verrechnet.
  7. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezah- len. Die Parteientschädigung schulden die Beschwerdeführer zu je einem Drit- tel (d.h. je Beschwerdeführer[-in] CHF 500.–) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von CHF 1'500.–.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, die Obergerichtskasse sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Haupt- sache beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 21 - Zürich, 29. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. J. Trachsel Urteil vom 29. Juli 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen D._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ungültigkeitsklage (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf,

2. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 21. November 2023 (BV230009- D)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. A._____, B._____ sowie C._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sind die Kinder des am tt.mm.2016 verstorbenen E._____ (nachfolgend: E._____) und treten im Verfahren CP180001-D als Kläger gegen D._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegnerin) auf (Urk. 9 Rz. 6). In diesem machen die Beschwerdeführer die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin, die Nichtigkeit/Ungültigkeit letztwilliger Verfügungen von E._____ zugunsten der Beschwerdegegnerin sowie die Rückzah- lung der Vermögenswerte, welche die Beschwerdegegnerin von E._____ erhalten habe, geltend (Urk. 9 Rz. 13). In dem Zusammenhang führt die Vorinstanz ein Be- weisverfahren durch, welches insbesondere die Frage der dannzumalige Urteilsfä- higkeit des Erblassers E._____ betrifft. Die Vorinstanz beschloss, hierzu ein Gut- achten einzuholen (Urk. 9 Rz. 15). Zu diesem Zweck entwarf sie einen Fragenka- talog und eine Dokumentation dazu ("Einleitung", "Sachverhaltszusammenfas- sung", "Lebzeitige Zuwendungen Erblasser", "Unterlagenverzeichnis") zu Handen des Gutachters, welche vom vorinstanzlichen Referenten, Ersatzrichter lic. iur. Reto Dreier, unterzeichnet und den Parteien vorab zu Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 13/3-7; Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführer stellten in der Folge zum einen im Verfahren CP180001-D diverse Änderungs- und Anpassungsanträge (Urk. 9 Rz. 15) und leiteten zum anderen mit Eingabe vom 18. September 2023 das vorliegende Ausstandsverfahren ein (Urk. 1). Nach Einholung von Stellungnahmen (Urk. 2-6) wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch gegen den vorinstanzlichen Referenten mit Beschluss vom 21. November 2023 ab (Urk. 7).

2. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

7. Dezember 2023 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde (Urk. 9 und 8/1) und stellten folgende Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei der Beschluss vom 21. November 2023 des Bezirksgerichts Dielsdorf (Geschäfts-Nr. BV230009-D) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei Ersatzrichter und Referent lic. iur. R. Dreier (Beschwerdegegner) anzuweisen, im Verfahren CP180001-D vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in den Ausstand zu treten.

- 3 -

3. Es sei für das Verfahren CP180001-D ein/eine neue(r) unabhängige(r) Richter oder Richterin zu bestellen sowie ein(e) neue(r) Referent oder Referentin zu ernennen.

4. Es sei durch das Gericht das 250 Seiten lange Exposé, das der Beschwerdegegner verfasst hat und in Ziff. 8 seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 erwähnt, beizuziehen und darauf zu prüfen, ob sich aus diesem Exposé der Anschein der Befangenheit des Beschwer- degegner[s] ergeben.

5. Sofern das Ausstandsbegehren nicht schon aufgrund der bisherigen Ausführungen gutge- heissen wird, sei den Beschwerdeführern das 250 Seiten lange Exposé, das der Beschwerde- gegner verfasst hat und in Ziff. 8 seiner Stellungnahme vom 22. September 2023 erwähnt, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Stellungnahme zuzustellen.

6. Es sei im Falle der Gutheissung des Ausstandsbegehrens dieses 250 Seiten lange Exposé aus den Akten zu entfernen, eventualiter (falls das Exposé nicht aus den Akten entfernt wird) sei das 250 Seiten lange Exposé zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Stellung- nahme den Beschwerdeführern zuzustellen.

7. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Neubesetzung des/der Richter/Richterin an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %) zulasten des Staates." Innert mit Verfügung vom 1. Februar 2024 angesetzter Frist (Urk. 17) reichte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort ein (Urk. 18 bis 20/1+2). Daraufhin replizierten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024, welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 21-27). An- schliessend wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2024 dem vorinstanzlichen Referen- ten der bisherige Schriftenwechsel samt Beilagen zugestellt und hierzu das rechtli- che Gehör gewährt (Urk. 28), worauf dieser mit Eingabe vom 23. Mai 2023 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 29). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. II. Prozessuales

1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, welcher mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Sie wurde formgerecht und innert der zehntägigen Frist erhoben (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.4; Urk. 9 und 8/1). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 15+16) und die vor Vorinstanz unterlegenen Beschwerdeführer sind ohne Weiteres zur Beschwerde-

- 4 - erhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Der Beschwerde- entscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsge- nügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Soweit eine Beanstandung vorge- tragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). III. Materielles

1. Parteivorbringen 1.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, der vorinstanzliche Referent habe sich bereits dahingehend festgelegt, dass der Erblasser urteils- bzw. testierfähig gewe- sen sei, und er versuche, den Gutachter zu ihrem Nachteil unzulässig in diese Rich- tung zu beeinflussen. Das zeige sich anhand diverser Passagen in der von ihm zu Handen des Gutachters verfassten Dokumentation, in denen er den Sachverhalt aktenwidrig und/oder tendenziös darstelle, wesentliche Aspekte verschleiere, Be- weismaterial tendenziös abqualifziere und Einschätzungen äussere, die grundsätz- lich erst nach Abschluss des Beweisverfahrens durch das Gericht im Rahmen der Urteilsberatung und nicht durch ihn vorab und gegenüber einem Gutachter zu er-

- 5 - folgen hätten. Er offenbare damit seine Befangenheit (Urk. 9 Rz. 20-44, 47; Urk. 22 Rz. 18, 24). Ausserdem spreche auch ein 250-seitiges internes Exposé des vorin- stanzlichen Referenten für dessen Befangenheit, weshalb dieses gerichtsinterne Dokument aus den Akten zu entfernen sei bzw. dieses eventualiter den Parteien zur Einsichtnahme und Stellungnahme zuzustellen sei (Urk. 9 Rz. 52 f.; Urk. 22 Rz. 17). 1.2 Gegen die Rügen der Beschwerdeführer führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass es für die Vorinstanz unumgänglich sei, den Gutachter an- gesichts des grossen Aktenumfangs über den Sachverhalt zu orientieren. Dabei sei es zulässig, Hinweise zum Stand der Erkenntnisse anzubringen (Urk. 18 Rz. 5, 12). Die Dokumentation zuhanden des Gutachters stelle nicht die Basis dar, auf welcher das Gutachten zu erstellen sei, sondern könne lediglich als Orientierungshilfe die- nen (Urk. 18 Rz. 22). Zu berücksichtigen sei ferner, dass die entworfene Instruktion des Gutachters sowie die Fragestellungen an ihn ohnehin neutral formuliert seien (Urk. 18 Rz. 20). Des Weiteren spreche ein gerichtsinternes Exposé nicht für die Befangenheit des vorinstanzlichen Referenten und die Beschwerdeführer hätten auch kein Recht darauf, in ein solches Einsicht zu nehmen bzw. dass dieses ver- nichtet werde (Urk. 18 Rz. 13).

2. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, dass die Formulierungen des Sachgerichts in den vorberei- teten Dokumenten zuhanden des Gutachters (Urk. 13/3-7) zwar teilweise hätten offener bzw. neutraler erfolgen können, doch diese für sich allein keinen Anschein der Befangenheit erwecken würden. Insbesondere habe das Sachgericht mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um vorläufige Einschätzungen handle. Des Wei- teren sei den Parteien Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Dokumenten Ände- rungsanträge zu stellen. Eine falsche Beweiswürdigung durch das Gericht sei aus- serdem nicht im Rahmen eines Ausstandsbegehrens geltend zu machen (Urk. 10 E. 8 [S. 7]). Das 250-seitige Exposé sei sodann nicht den Parteien auszuhändigen, da es sich um ein internes Arbeitspapier handle (Urk. 10 E. 9 [S. 8]).

- 6 -

3. Zu den vorgebrachten Ausstandsgründen 3.1 Aus der Garantie eines verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) ergibt sich der Anspruch aller Rechtsunterworfenen, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkun- gen sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungs- weise im Einzelfall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und verfahrensrecht- lichen Umstände Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit begründen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 140 III 221 E. 4.1; BGE 131 I 113 E. 3.4). In Konkretisierung dieses verfassungs- mässigen Rechts sind Ausstandsgründe beispielhaft in Art. 47 Abs. 1 ZPO aufge- listet (BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 16). Diese Auflistung ist nicht abschliessend (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO), wobei Verfahrensmassnahmen grundsätzlich nicht ge- eignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Auch Verfahrens- oder Einschätzungsfehler oder falsche Sachentscheide im Verfahren begründen nur im Fall besonders krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, den Anschein der Voreingenommenheit. Es muss sich um unverständliche Verhaltensweisen handeln; Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen in keinem Fall. In der Regel sind angebliche Fehler in der Verfahrensführung nicht mittels Ausstands- begehren, sondern im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 47 N 35 mit Hin- weisen). Eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage durch den Richter begründet keine Befangenheit, solange er nicht eine erst noch abzuklärende Tatsache als schon erwiesen ansieht oder er sich nicht bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, ob er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre (BGE 131 I 113 E. 3.6 a.E.; BGer 5A_382/2007 vom 25. Februar 2008, E. 3.2.2; BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 47). Vor diesem Hin- tergrund sind nachfolgend die als Instruktion für den Gutachter gedachte Dokumen- tation bestehend aus "Einleitung", "Sachverhaltszusammenfassung", "lebzeitige Zuwendungen Erblasser" und "Unterlagenverzeichnis" sowie der zu dessen Han- den erstellte Fragenkatalog (Urk. 13/3-7) zu prüfen (vgl. Urk. 9 Rz 16).

- 7 - 3.2 Die als Gutachter bestellte Person äussert sich gestützt auf ihre fachlichen Kenntnisse zu bestimmten (umstrittenen; Art. 150 Abs. 1 ZPO) Aspekten des Sach- verhalts, zu deren Feststellung und/oder Würdigung das Gericht mangels Fachwis- sens selbst nicht in der Lage ist (BGer 5A_478/2013 vom 6.11.2013, E. 4.1). Dazu gehören namentlich Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt und über Art und Tragweite möglicher störender Ein- wirkungen mit Blick auf die Frage der Urteils- bzw. Testierfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB (vgl. BGE 124 III 5. E. 2 ff.). Jedenfalls betreffend verstorbene Personen be- richtet ein Gutachter dabei nicht über eigene Wahrnehmung, sondern beurteilt an- derweitig entsprechend den Regeln des Zivilprozessrechts erhobene Umstände unter fachlichen Gesichtspunkten daraufhin, ob der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zur Leistung von Widerstand gegenüber Versuchen der Willensbeeinflussung in der Lage war. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, der Gutachter brauche absolut keine Einschätzung, wie die Akten zu wür- digen seien (Urk. 9 Rz. 21) bzw. welche Sachverhaltselemente "nichts zur Sache tun" oder "mit Zurückhaltung zu würdigen seien" (Urk. 9 Rz. 47), ist ihnen daher jedenfalls in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Vielmehr greifen die Aufgaben des Gerichts und diejenigen der sachverständigen Person ineinander, wobei der Ge- genstand des Gutachtens im Rahmen der Auftragserteilung (vgl. Art. 185 ZPO) durch das Gericht definiert wird. Das Gericht hat der sachverständigen Person da- bei den Sachverhalt so weit wie möglich vorzugeben oder ihr den Auftrag zu ertei- len, ihre Antwort (im Sinn von Arbeitshypothesen) in Varianten zu gliedern (Weibel in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A., Art. 185 N 4; vgl. auch BK ZPO-Rüetschi, Art. 185 N 2) und den für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Umfang der Akten zu bestimmen (BK ZPO-Rüetschi, Art. 185 N 12). Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, die in diesem Zusammenhang passieren bzw. unangemessene, falsche, ungenaue oder unvollständige Feststellungen zum Sachverhalt können von den Parteien im Rahmen ihrer Äusserung zur Expertenin- struktion (Art. 185 Abs. 2 ZPO), ihrer Stellungnahme zum Gutachten (Art. 187 Abs. 4 ZPO) und im Schlussvortrag (Art. 232 Abs. 1 ZPO) thematisiert und schliess- lich im Rechtsmittelverfahren betreffend den Endentscheid geltend gemacht wer- den. Den Anschein der Voreingenommenheit begründen sie nach dem Erwogenen

- 8 - hingegen nur im Ausnahmefall bei krasser oder wiederholt einseitig zulasten einer Partei gerichteter Irrtümer, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkom- men, oder wenn Äusserungen zum Sachverhalt objektiv den Eindruck erwecken, dass das Gericht oder eines seiner Mitglieder sich bereits in einer Art und Weise festgelegt hat, dass Zweifel daran bestehen, dass es einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage noch zugänglich wäre. Allein der (allfällige) Umstand, dass Sachverhaltszusammenfassungen nicht strikt neutral erfolgen und die vorläufige Bewertung von Aussagen und anderen Beweismitteln inhaltlich diskutabel oder falsch ist (vgl. Urk. 9 Rz. 47 ff.) bzw. nicht so erfolgt, dass an den relevanten Stellen anstelle einer vorläufigen Einschätzung darauf hingewiesen wird, dass gewisse Elemente umstritten sind und aus welchem Grund und/oder dass gewisse Ele- mente unklar sind und es Anzeichen für die eine oder andere Sichtweise gibt (Urk. 9 Rz. 22), genügt nicht. 3.3 Bei der in Frage stehenden Dokumentation (Urk. 13/3-7) handelt es sich um einen Entwurf also (noch) nicht um die definitive Instruktion, auf deren Basis die sachverständige Person das Gutachten erstellt. Sie wurde vom vorinstanzlichen Referenten ausdrücklich mit dem Hinweis "(provisorisch)" betitelt und den Parteien zugestellt, damit diese dazu Stellung nehmen können (Urk. 9 Rz. 15; Urk. 18 Rz. 16 [S. 10]; Urk. 2 S. 2). Damit hat der vorinstanzliche Referent die Verfahrens- rechte der Parteien (vgl. Art. 185 Abs. 2 ZPO) gewahrt und gleichzeitig die Mög- lichkeit für Anpassungen und eine andere Sichtweise sowie Bewertung der Sach- und Rechtslage bzw. der Wesentlichkeit einzelner Umstände mit Blick auf die Be- gutachtung signalisiert. Verfahrensfehler können ihm insoweit nicht vorgeworfen werden. Auch lässt sich der Vorwurf, es sei offensichtlich das Ziel (d.h. die Absicht) des vorinstanzlichen Referenten, den Gutachter unzulässig zu beeinflussen (Urk. 9 Rz. 21), unter diesen Umständen von vornherein nicht halten (vgl. dazu ergän- zend nachfolgende E. III.3.5.ff.). Richtig ist hingegen (Urk. 9 Rz. 50), dass das nicht ausschliesst, dass der vorinstanzliche Referent mit seinen Äusserungen zum Sach- verhalt objektiv den Anschein der Befangenheit erweckt. Noch einmal zu betonen ist aber, dass eine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch einen Richter nicht per se den Verdacht der Voreingenommenheit begründet. Dies gilt im Übrigen auch für die Erstellung eines internen Exposés, welches dem Gericht als

- 9 - Arbeitsinstrument zur Bearbeitung eines Verfahrens zur Verfügung stehen soll, aber je nach Stand des Verfahrens beziehungsweise den Ergebnissen aus dem Beweisverfahren angepasst wird. Daran ändert nichts, dass die abschliessende Beurteilung – wie die Beschwerdeführer richtig geltend machen (Urk. 9 Rz. 26, 32)

– durch das Gericht nach vollständiger Durchführung des Verfahrens vorzunehmen ist. 3.4 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass der vorinstanzliche Referent in der Einleitung "zwei gültige Testamente" erwähne (Urk. 13/3 S. 1 Spiegelstrich 4), ob- wohl die Gültigkeit der Testamente eben gerade strittig sei und sie hierzu zahlreiche Beweismittel und auch ein Privatgutachten zur Urteilsfähigkeit von E._____ einge- reicht hätten. Bevor nun aber das Beweisverfahren überhaupt abgeschlossen sei, habe sich der vorinstanzliche Referent offenbar bereits die feste Meinung gebildet, dass es sich um zwei vollkommen gültige Testamente handle. Damit schliesse er in unzulässiger Weise aus, dass der Gutachter zum Schluss kommen könnte, die Testamente seien infolge fehlender Urteils- bzw. fehlender Testierfähigkeit ungültig (Urk. 9 Rz. 20). Die monierte Formulierung im ersten Satz der betreffenden Pas- sage (Urk. 13/3 S. 1, A Spiegelstrich 4) besagt wörtlich in der Tat, dass zwei gültige Testamente vorliegen. Um den daraus von den Beschwerdeführern abgeleiteten Ausstandsgrund zu beurteilen, ist die erwähnte Passage indes in den Gesamtkon- text der Dokumentation zu setzen. Dabei zeigt sich, dass diese Teil eines mit einem Spiegelstrich von weiteren Äusserungen abgegrenzten Absatzes ist, in dem noch ein drittes, formungültiges Testament erwähnt wird, der also die Formgültigkeit der drei vorhandenen Testamente beschlägt. Im unmittelbar daran anschliessenden Absatz erwähnt der vorinstanzliche Referent die von den Beschwerdeführern gel- tend gemachte materielle Ungültigkeit der Testamente ausführlich (Urk. 13/3 S. 1, A Spiegelstrich 5) und hält darauf aufbauend unter "B) Gutachtensauftrag und In- struktion des Gutachters" fest, dass zur Frage der Urteilsfähigkeit und damit ein- hergehend der Testier- sowie Geschäftsfähigkeit des Erblassers ein Gerichtsgut- achten eingeholt werde (Urk. 13/3 S. 2, B Spiegelstrich 1). Dass der vorinstanzliche Referent sich offenbar bereits die feste Meinung gebildet habe, dass es sich um zwei vollkommen gültige Testamente handle, wie die Beschwerdeführer vortragen (Urk. 9 Rz. 20), ergibt sich aus der monierten Passage bei einer Würdigung dersel-

- 10 - ben im Gesamtkontext folglich gerade nicht. Der vorinstanzliche Referent geht viel- mehr davon aus, dass die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers und damit die materielle Gültigkeit der umstrittenen Testamente offen ist. Dementsprechend sind auch die (provisorischen) Gutachterfragen formuliert (Urk. 13/7). Mit Blick auf die Rügen der Beschwerdeführer an den Äusserungen des vorinstanzlichen Referen- ten im Dokument "Zu lebzeitigen Zuwendungen Erblasser" (Urk. 13/5) und zu den Privatgutachten in den Dokumenten "Sachverhaltszusammmenfassung" (Urk. 13/4) und "Unterlagenverzeichnis" (Urk. 13/6; Urk. 9 Rz. 34, 37-42) ist ferner her- vorzuheben, dass diese auch eine von Urk. 13/5 abweichende Beurteilung der Sachlage ("4. Hypothesen"; Urk. 13/7 S. 5 f.) und eine Stellungnahme zu den Pri- vatgutachten F._____/G._____ vom 21. Mai 2018, für den Fall einer davon abwei- chenden Beurteilung (Urk. 13/7, S. 6f.), zum Gegenstand haben (vgl. dazu auch nachfolgend E. III.3.12.). Die einzelnen von den Beschwerdeführern kritisierten Passagen im Dokument "Sachverhaltszusammenfassung (provisorisch)" (Urk. 13/4) vermögen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – am dadurch begrün- deten Gesamteindruck einer bezüglich der Frage der Testierfähigkeit offenen Pro- zessführung durch den vorinstanzlichen Referenten nichts zu ändern, auch wenn sie im Einzelnen bei näherer Betrachtung allenfalls kritikwürdig sind. 3.5 Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass der vorinstanzliche Referent zu Un- recht darauf hingewiesen habe, dass ein drittes Testament vom 21. Februar 2012 nichts zur Sache tue, ein solches aber möglicherweise wertvolle Hinweise über die geistige Verfassung des Erblassers im relevanten Zeitraum liefern könne (Urk. 9 Rz. 20; Urk. 13/3 S. 1, A. Spiegelstrich 4), sind sie darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Referent ihnen gerade für solche Beanstandungen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Dass bzw. weshalb und inwiefern diesem dritten umstrittenen Testament eine solche Bedeutung zukäme, dass die vom Referenten entworfene Aussage als Anhaltspunkt für dessen Voreingenommenheit dienen könnte, zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Die Feststellung, die Bemerkung das Testament tue "nichts zur Sache" sage aus, dass der Gutachter dieses igno- rieren solle, reicht dafür nicht aus.

- 11 - 3.6 Als weiteren Ausstandsgrund bringen die Beschwerdeführer vor, dass nicht nur die Überweisungen/Bezüge, welche der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien, für das Gutachten relevant seien (Urk. 13/3 S. 3 Spiegelstrich 2; Urk. 9 Rz. 21). Damit substantiieren die Beschwerdeführer allerdings nicht genügend, in- wiefern sich daraus ein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit des vorinstanz- lichen Referenten ergebe. Insbesondere enthält der vorinstanzliche Referent dem Gutachter auch die Geldüberweisungen, welche seiner vorläufigen Einschätzung nach nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, nichts vor (Urk. 13/5 S. 1) – im Gegenteil: Er fragt sogar danach, ob sich etwas an der Beurteilung ändern würde, falls entgegen der vorläufigen Einschätzung des Gerichts weitere Überwei- sungen der Beklagten zuzurechnen seien (Urk. 13/7 S. 5 [Ziff. 3.12]). 3.7 In Bezug auf die Sachverhaltszusammenfassung rügen die Beschwerde- führer insbesondere, dass E._____ keine Rollstuhlabhängigkeit gedroht habe (Urk. 9 Rz. 23; Urk. 13/4 S. 2 oben). Hierzu ist aber zu berücksichtigen, dass der medi- zinische Bericht, welchen die Beschwerdeführer in dem Zusammenhang vorbrin- gen (Urk. 102/187 des Hauptverfahrens), auch in der Sachverhaltszusammenfas- sung erwähnt ist. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der vorin- stanzliche Referent Tatsachen in Bezug auf eine drohende Rollstuhlabhängigkeit verschleiern wollte. Ähnliches gilt in Bezug auf die strittige Frage, inwiefern die Be- schwerdegegnerin schwer erkrankt sei, zumal der vorinstanzliche Referent dies aufgrund des Worts "offenbar" nicht als feststehende Tatsache erklärte (Urk. 9 Rz. 24; Urk. 13/4 S. 2 Spiegelstrich 2). Untauglich, einen Ausstandsgrund zu be- gründen, ist auch der Hinweis der Beschwerdeführer, wonach E._____ nicht durch die Beschwerdegegnerin wieder zu laufen gelernt habe (Urk. 9 Rz. 25). Der vorin- stanzliche Referent hat diesbezüglich festgehalten, dass es E._____ gewesen sei, welcher behauptet habe, dass ihn die Beschwerdegegnerin das Laufen (wieder) gelehrt habe (Urk. 13/4 S. 3 Spiegelstrich 1). Damit brachte der vorinstanzliche Re- ferent nicht zum Ausdruck, eine bestrittene Tatsache schon als erwiesen zu erach- ten. Selbst wenn aber, entgegen den obigen Erwägungen und den Rügen der Be- schwerdeführer entsprechend, die Gutachterdokumentation hinsichtlich dieser strit- tigen Sachverhaltselemente nicht genügend klar formuliert wäre, wiese dies keine genügende Schwere (s.o. III.3.2) auf, um den Anschein der Befangenheit zu be-

- 12 - gründen. Daher kann die genaue Formulierung der betreffenden Passage (Urk. 13/4 S. 3 Spiegelstrich 1) Gegenstand der Stellungnahmen zum Entwurf im Hauptverfahren sein, nicht aber des vorliegenden Ausstandverfahrens. 3.8 Die Forderung, wonach der vorinstanzliche Referent zusätzlich hätte er- wähnen sollen, dass die Beschwerdegegnerin E._____ von Kontakten abgeschot- tet habe (Urk. 9 Rz. 27), würde eine vorläufige gerichtliche Einschätzung der Be- weislage voraussetzen, was von den Beschwerdeführern gerade kritisiert wird. Zu- dem sind die Angaben des vorinstanzlichen Referenten zu den Bezugspersonen von E._____ (Urk. 13/4 S. 4 f.) mit unzähligen Aktenhinweisen versehen, sodass sich der Gutachter ein unabhängiges Bild anhand der Akten verschaffen kann, ob und wieweit E._____ von der Beschwerdegegnerin abgeschottet worden sei. Dass sich der Referent ungebührlich auf einen Sachverhalt festgelegt hätte, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 3.9 Auch die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das Gericht erwähnt habe, dass E._____ sehr belesen gewesen sei, nicht aber, dass offen sei, wie viel er davon verstanden habe (Urk. 9 Rz. 28; Urk. 13/4 S. 5 unten), überzeugt nicht. Der Gutachter wird selbst dazu in der Lage sein, zwischen der Belesenheit einer Person und deren Kapazität, Gelesenes kognitiv zu verarbeiten, zu unterscheiden. Aus dem Hinweis des vorinstanzlichen Referenten kann damit nicht geschlossen wer- den, dass dieser sich ungebührlich auf einen Sachverhalt festgelegt oder dazu ge- neigt hätte, den Gutachter in eine bestimmte Richtung zu lenken. 3.10 Hinsichtlich der Sachverhaltsangaben zu den Steuererklärungen rügen die Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Referent nicht explizit erwähnt habe, dass E._____ in den Jahren 2009-2011 absurde Zahlen deklariert habe (Urk. 9 Rz. 29, 48; Urk. 13/4 S. 9). Zumal in der diesbezüglichen Sachverhaltsdarstellung die betreffenden Beweismittel zitiert sind und der Gutachter ohnehin dazu gehalten ist, sein Gutachten gestützt auf die Akten und nicht bloss die Dokumentation des vorinstanzlichen Referenten zu erstellen, ist davon auszugehen, dass der Gutach- ter absurde Zahlen in den Steuererklärungen sehen würde. Dass der vorinstanzli- che Referent darauf nicht gesondert hingewiesen hat, kann somit schon im Ansatz nicht als Hinweis darauf, dass der Referent einer anderen Bewertung des Sach-

- 13 - und Rechtslage nicht mehr zugänglich wäre bzw. als ein Versuch gesehen werden, den Gutachter zu beeinflussen. Inwiefern sodann der Hinweis des vorinstanzlichen Referenten, wonach den Steuererklärungen keine verlässliche Zahlen entnommen werden könnten, beschönigend/bagatellisierend sei (Urk. 9 Rz. 29 [S. 15]), er- schliesst sich nicht. Dass der Grund, weshalb den Steuererklärungen keine ver- lässlichen Zahlen entnommen werden könnten, der gemäss der Überzeugung der Beschwerdeführer darin liegt, dass er dazu nicht mehr in der Lage war, dem Gut- achter "vorenthalten" worden sei (a.a.O.), spricht nicht für eine Voreingenommen- heit des vorinstanzlichen Referenten, weil das gerade eine Frage ist, welche vom Gutachter zu beantworten sein wird. Inwiefern im Übrigen die vorinstanzliche For- mulierung angepasst werden soll und ob der vorinstanzliche Referent vergessen hat zu erwähnen, dass auch der Steuererklärung betreffend das Jahr 2009 keine verlässlichen Zahlen zu entnehmen seien, kann im Hauptverfahren und nicht im Ausstandsverfahren geklärt werden, weil selbst im Falle, dass die Formulierung der Gutachterdokumentation zu verbessern wäre, die Ungenauigkeit nicht von ausstandsbegründender Intensität (s.o. III.3.1 f.) wäre. 3.11 Die Passage, wonach die Beschwerdegegnerin und deren Töchter E._____ finanziell nicht beraten hätten und insbesondere keinen Zugriff auf dessen Bank- konten mittels einer Bankkarte mit Code gehabt hätten (Urk. 13/4 S. 9 erster Spie- gelstrich), kritisieren die Beschwerdeführer als beschönigend. Die Beschwerdegeg- nerin habe E._____ finanziell beeinflusst. Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Bankcode von E._____ gekannt, was die Beschwerdeführer vor Vorinstanz be- wiesen hätten (Urk. 9 Rz. 30, 49). Diese Kritik ist indes vor zweierlei Hintergrund stark zu relativieren: Erstens wird vom vorinstanzlichen Referenten die Möglichkeit, dass E._____ von der Beschwerdegegnerin in finanziellen Belangen beeinflusst worden sein könnte, keineswegs verschleiert. Vielmehr ist dies gerade eine der zentralen Fragen, welche an den Gutachter gestellt werden sollen (Urk. 13/7 S. 3 f.). Würde der vorinstanzliche Referent, wie das die Beschwerdeführer wünschen, schon in der Dokumentation festhalten, dass E._____ beeinflusst worden sei, würde er die Antwort auf die Frage vorwegnehmen, was es gerade unter Berück- sichtigung der Unvoreingenommenheit zu verhindern gilt. Zweitens hat der vorin- stanzliche Referent lediglich festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin keinen

- 14 - Zugriff auf die Bankkonten von E._____ mit Bankkarte mit Code habe, was nicht ausschliesst, dass die Beschwerdegegnerin den Bankcode gekannt habe. Insoweit können die Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass die Sachverhaltszusammen- fassung des vorinstanzlichen Referenten aktenwidrig sei, geschweige denn schwerwiegende, ausstandsbegründende Irrtümer (s.o. III.3.1 f.) beinhalte. 3.12 Die Beschwerdeführer rügen, dass der vorinstanzliche Referent sich befan- gen gezeigt habe, indem er kundgetan habe, dass es grösstenteils unklar oder un- bewiesen geblieben sei, wer für den Rückgang des Bank- und Wertschriftengutha- bens verantwortlich gewesen sei (Urk. 13/4 S. 10 erster Spiegelstrich; Urk. 9 Rz. 31) und davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdegegnerin nur dieje- nigen lebzeitigen Zuwendungen zuzurechnen seien, welche tatsächlich an sie ge- gangen seien (Urk. 13/4 S. 10 zweiter Spiegelstrich; Urk. 9 Rz. 32). Hierzu ist zu- nächst darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Referent diese Aussagen aus- drücklich als vorläufige Einschätzung kennzeichnete. Dasselbe gilt für das Doku- ment "Lebzeitige Zuwendungen Erblasser (provisorisch)", auf welches der vorin- stanzliche Referent verweist und in welchem er auch Transaktionen aufführt, die nach seiner vorläufiger Einschätzung nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind (Urk. 13/5 S. 1). Wesentliche Teile dieses letztgenannten Dokuments werden sodann im Dokument der Gutachterfragen als Hypothesen in Frage gestellt (Urk. 13/7 S. 5 f.). Zudem fragt der vorinstanzliche Referent den Gutachter gar, ob nach dessen Ansicht und entgegen der vorläufigen Einschätzung des Gerichts der Beschwerdegegnerin nicht nur diejenigen lebzeitigen Zuwendungen zuzurechnen seien, welche tatsächlich direkt an sie geflossen seien (Urk. 13/7 S. 5 [Ziff. 3.12]). Hinzu kommt, dass die genaue Zuordnung aller Transaktionen voraussichtlich oh- nehin keinen entscheidenden Einfluss auf die Hauptfrage der Urteilsfähigkeit von E._____ haben kann (so auch die Beschwerdeführer: Urk. 9 Rz. 31 a.E.), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der vorinstanzliche Referent mit sei- nen entworfenen Aussagen (Urk. 13/4 S. 10 erster und zweiter Spiegelstrich) un- gebührlich festgelegt oder den Gutachter zu beeinflussen versucht haben könnte. 3.13 Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass der vorinstanzliche Referent keine Vorbehalte betreffend die KESB-Unterlagen hätte anbringen dürfen (Urk. 9

- 15 - Rz. 33; Urk. 13/6 S. 8). Da es sich hierbei bloss um eine vorläufige Einschätzung handelt, ist dieser Vorbehalt indes aus ausstandsrechtlicher Sicht nicht zu bean- standen, zumal es im Kern zutrifft, dass ein Gutachter auch Feststellungen von Behörden kritisch zu hinterfragen und eigenständig zu bewerten hat. Die genaue definitive Formulierung der Gutachterdokumentation bleibt somit im Hauptverfah- ren zu klären, zumal die Beschwerdeführer keinen Irrtum bzw. keine Fehlformulie- rung von genügender Intensität (s.o. III.3.1 f.) aufzeigen. Ein Hinweis darauf, dass sich der vorinstanzliche Referent hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers ungebührlich festgelegt hat, ergibt sich auch aus dieser Passage der von ihm erstellten Dokumentation nicht. 3.14 Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, dass der vorinstanzliche Refe- rent das im Jahr 2018 initiierte Strafverfahren anders hätte umschreiben sollen (Urk. 9 Rz. 35; Urk. 13/4 S. 13 erster Spiegelstrich), ist darauf hinzuweisen, dass dieser auf die massgeblichen Urkunden verweist, sodass sich der Gutachter selbst ein Bild von der Situation machen werden kann. Allfällige Anpassungen in der kon- kreten Formulierung werden sodann im Hauptverfahren zu diskutieren sein und bil- den nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens, da die Beschwerde- führer auch hier keinen Irrtum bzw. keine Fehlformulierung von genügender Inten- sität (s.o. III.3.1 f.) aufzeigen. Ein Hinweis darauf, dass sich der vorinstanzliche Re- ferent in der Sache ungebührlich festlegt haben könnte, ergeben sich daraus ebenso wenig. 3.15 Die Frage, ob das Verhältnis zwischen E._____ und der Beschwerdegeg- nerin sowie deren Töchtern als ein intensives Dienstleistungsverhältnis mit finanzi- eller Abgeltung oder als eine Art Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Für- und Vorsorge zu qualifizieren sei (Urk. 13/4 S. 14 oben), interpretieren die Beschwer- deführer dahingehend, dass der vorinstanzliche Referent die Möglichkeit eines Ab- hängigkeitsverhältnisses von vornherein ausschliesse (Urk. 9 Rz. 36). Auch diese Passage ist indes aus ausstandsrechtlicher Sicht unproblematisch, wird doch in den Gutachterfragen die Existenz eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen E._____ und der Beschwerdegegnerin sowie deren Töchtern für eine reale, vom Gutachter abzuklärende Möglichkeit gehalten (Urk. 13/7 S. 4).

- 16 - 3.16 Hinsichtlich der lebzeitigen Zuwendungen (Urk. 13/5) rügen die Beschwer- deführer weiter, dass der vorinstanzliche Referent aktenwidrig angegeben habe, dass zwei Überweisungen von E._____ an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von je CHF 80'000.– Schenkungen gewesen seien (Urk. 9 Rz. 37; Urk. 13/5 S. 2). Zudem kritisieren sie, dass sich der vorinstanzliche Referent der Möglichkeit ver- schliesse, dass weitere Mittel in erheblichem Umfang von E._____ an die Be- schwerdegegnerin persönlich geflossen seien, ohne dass diese für gemeinsame Ferien verwendet worden wären (Urk. 9 Rz. 39 f.; Urk. 13/5 S. 2). Entgegen den Beschwerdeführern erweckt der vorinstanzliche Referent allerdings nicht den Ein- druck, sich in diesen Punkten schon festgelegt zu haben, liess er doch in den Gut- achterfragen die Hypothesen offen, dass die zwei Transaktionen von je CHF 80'000.– doch keine Schenkungen seien (Urk. 13/7 S. 5 f.) und weitere Mittel in erheblichem Umfang von E._____ an die Beschwerdegegnerin persönlich ge- flossen seien, welche nicht für gemeinsame Ferien verwendet worden seien (Urk. 13/7 S. 6). Auch hat der vorinstanzliche Referent seine Einschätzung, dass nebst den Überweisungen von ca. CHF 158'100.– und CHF 60'000.– nicht von wei- teren Zuwendungen an die Beschwerdegegnerin in der Höhe von CHF 240'000.– und CHF 22'000.– auszugehen sei (Urk. 13/5 S. 2 unten), als vorläufig gekenn- zeichnet (Urk. 13/3 S. 3 Spiegelstrich 3; Urk. 13/5 S. 2 oben; Urk. 13/6 S. 5) und in der konkreten Instruktion des Gutachters ausdrücklich als Hypothese deklariert. Daraufhin soll dem Gutachter die Frage gestellt werden, was sich an dessen Schlussfolgerungen ändern würde, falls diese Hypothese nicht zutreffe (Urk. 13/7 S. 5 f.). Hinzu kommt, dass der vorinstanzliche Referent seine Ausführungen zu den einzelnen Transaktionen insgesamt als vorläufige Einschätzung deklariert hat (Urk. 13/5 S. 2 oben). Dies gilt insbesondere auch betreffend die umstrittenen Lohn- bevorschussungen in der Höhe von CHF 21'000.– (Urk. 9 Rz. 38; Urk. 13/5 S. 5), sodass sich der vorinstanzliche Referent auch diesbezüglich noch nicht definitiv festgelegt haben kann. Dass er sich hinsichtlich der wesentlichen Frage der Tes- tierfähigkeit ungebührlich festgelegt haben könnte, ergibt sich daraus auch nicht, auch nicht als Indiz dafür. 3.17 Die Beschwerdeführer beanstanden weiter, dass der vorinstanzliche Refe- rent zusammenfassend festhalte, dass E._____ die Transaktionen an die Be-

- 17 - schwerdegegnerin aus Dankbarkeit veranlasst habe, was die vorgefasste Meinung des vorinstanzlichen Referenten offenbare. Es müsse gerade Gegenstand des Gut- achtens sein, ob E._____ die Überweisungen aus Dankbarkeit oder aber aufgrund von Druckausübung o.ä. veranlasst habe (Urk. 9 Rz. 42). Dem ist entgegenzuhal- ten, dass die Wertung, wonach E._____ aus Dankbarkeit Geld an die Beschwerde- gegnerin überwiesen habe, von den Beschwerdeführern selbst hinzugefügt wird. In der beanstandeten Zusammenfassung des vorinstanzlichen Referenten (Urk. 13/5 S. 7 f.) ist weder das Wort "Dankbarkeit" noch sonst eine emotionale Wertung der Transaktionen zu finden. Der vorinstanzliche Referent hat einzig festgehalten, dass die Überweisungen als Gegenleistungen zu werten seien, was emotional neutral ist. Insofern kann, entgegen den Beschwerdeführern, nicht davon ausgegangen werden, dass der vorinstanzliche Referent im Sinne einer vorgefassten Meinung den Transaktionen schon eine emotionale Bedeutung zugeschrieben habe. Zudem lässt der vorinstanzliche Richter die Frage, ob E._____ Transaktionen aufgrund von Druckausübung getätigt habe (Urk. 9 Rz. 42 [S. 24]) eben gerade abklären (Urk. 13/7 S. 4 f.), was gegen die Rüge der Beschwerdeführer spricht. 3.18 Nicht zielführend ist sodann die Kritik am Hinweis des vorinstanzlichen Re- ferenten, wonach einige vorprozessuale Beweismittel, namentlich staatsanwalt- schaftliche Befragungen, nicht formell erhoben worden seien (Urk. 9 Rz. 43 f.; Urk. 13/6 S. 2). Schon im nächsten Teilsatz der beanstandeten Textstelle präzi- sierte der vorinstanzliche Referent, dass er damit die fehlende Belehrung der Ein- vernommenen durch das Gericht meinte (Urk. 13/6 S. 2). Damit hat er, entgegen den Beschwerdeführern, nicht kundgetan, dass die Staatsanwaltschaft die Befra- gungen nicht formell korrekt durchgeführt hätte. Stattdessen bezog sich der vorin- stanzliche Referent auf die Frage, ob die Einvernahmen den zivilprozessualen An- forderungen genügen. 3.19 Zusammengefasst zeigen die vorstehenden Ausführungen, dass sich die Rügen der Beschwerdeführer je einzeln betrachtet weitestgehend widerlegen las- sen. Insbesondere hat der vorinstanzliche Referent seine vorläufigen Einschätzun- gen als solche ausdrücklich deklariert und in den Gutachterfragen gar Hypothesen aufgestellt, welche seinen vorläufigen Einschätzungen widersprechen (Urk. 3/7

- 18 - S. 5 f.). Vor dem Hintergrund zeigt sich auch, dass die einzelnen Rügen in ihrer Summe keine hinreichende Schwere (s.o. III.3.1 f.) erreichen, um den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Soweit die entworfene Gutachterdokumentation Ver- besserungspotential aufweist (z.B. bzgl. des eventuell noch zu ergänzenden Hin- weises zu den Steuerzahlen des Jahres 2009, s.o. III.3.10), kann dies im Haupt- verfahren geklärt werden, zumal allenfalls diskutable Formulierungen weder einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen noch inhaltlich indizieren, dass der vorinstanzliche Referent sich im Detail oder mit Blick auf die Frage der Testierfä- higkeit des Erblassers bereits unzulässig festgelegt hat.

4. Zum rechtlichen Gehör und vorinstanzlichen Exposé insbesondere 4.1 Das Recht auf eine gehörige Entscheidbegründung beinhaltet, dass der Entscheid wenigstens kurz die Überlegungen nennen muss, von welchen sich die entscheidende Behörde hat leiten lassen, sodass die betroffenen Personen in die Lage versetzt werden, den Entscheid mit einem Rechtsmittel anzufechten. In die- sem Sinne muss sich die entscheidende Instanz nicht mit jedem Sachverhalts- oder Rechtseinwand auseinandersetzen (anstatt vieler: BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BSK BV-Waldmann, Art. 29 N 57). In diesem Rahmen hat sich die Vorinstanz ohne Wei- teres bewegt, indem sie sich knapp mit den wesentlichsten Aspekten des Ausstandsgesuchs befasst und insbesondere zu Recht erwogen hat, dass vorlie- gend die beanstandete Gutachterdokumentation erst im Entwurfsstadium stehe (Urk. 10 E. 8 [S. 7]; s.o. III.3.2). So zeigen denn auch die konkreten Beanstandun- gen der Beschwerdeführer bezüglich des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 9 Rz. 45-56), dass dieser zu Genüge begründet worden ist, sodass er von den Beschwer- deführern sinnvoll angefochten werden konnte. Entgegen den Beschwerdeführern (Urk. 9 Rz. 46) ist somit nicht von einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs auszu- gehen. 4.2 Eine unsubstantiierte Mutmassung stellt sodann die Argumentation der Be- schwerdeführer dar, wonach ein 250-seitiges Exposé des vorinstanzlichen Refe- renten ein vorgeschriebenes Urteil darstelle, weshalb letzterer befangen sei (Urk. 9 Rz. 52 ff.; Urk. 22 Rz. 17). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Urk. 18 Rz. 13), liegt es in der Natur der Sache von umfangreichen Prozessen, dass sich

- 19 - Gerichtsmitarbeiter Notizen machen oder Arbeitspapiere erstellen. Diese müssen keineswegs eine vorgefasste Meinung abbilden, sondern sind ohne Weiteres der Bildung von Varianten je nach Beweisverfahrens- und Beratungsausgang zugäng- lich. Zudem umfasst das Recht auf Akteneinsicht nicht auch das Recht, Einsicht in solche gerichtsinterne Dokumente zu nehmen (BGer 13Y_2/2022 vom 20. Dezem- ber 2022, E. 2.7). Aus diesen Gründen ist ein allfälliges Exposé des vorinstanzli- chen Referenten weder den Parteien zur Einsicht zu geben noch zu vernichten.

5. Zusammenfassung Aus dem Gesagten folgt, dass keine Gründe vorliegen, welche einen Anschein der Befangenheit des vorinstanzlichen Referenten nahelegen. Es bleibt beim vorin- stanzlichen Entscheid. Die Beschwerde mit sämtlichen darin gestellten Rechtsbe- gehren ist somit abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den mit ihren Rechtsmittelan- trägen unterliegenden Beschwerdeführern zu je einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf CHF 3'000.– festzusetzen und mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerdeführer, welche vollumfänglich unterliegen, sind somit zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist in Anwendung der §§ 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 1'500.– (MWST inklusive) festzulegen. Diese Parteientschädigung ist von den Beschwerdeführern je zu ei- nem Drittel geschuldet, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführer für den Gesamtbetrag (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 20 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beschwerdefüh- rern zu je einem Drittel (d.h. je Beschwerdeführer[-in] CHF 1'000.–) auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 3'000.– verrechnet.

4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.– zu bezah- len. Die Parteientschädigung schulden die Beschwerdeführer zu je einem Drit- tel (d.h. je Beschwerdeführer[-in] CHF 500.–) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag von CHF 1'500.–.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, die Obergerichtskasse sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Haupt- sache beträgt mehr als CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 21 - Zürich, 29. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. J. Trachsel versandt am: ip