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RB230031

Staatshaftung

Zürich OG · 2024-02-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen die erstinstanzliche Ver- pflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung. Solche Entscheide können nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 99 in Verbindung mit Art. 103 und Art. 319 ff. ZPO). Da sich die gerichtliche Anordnung nicht auf den Streitgegenstand bezieht und sich auch nicht zur Begründetheit der Klage äussert, ist sie als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen,

E. 1.2 Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Sie soll sich dabei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 N 13 f.). Das vorliegende Rechtsmittel enthält einen Antrag und wurde begründet. Damit entspricht es den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch die vorinstanzliche Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung beschwert (act. 4). Sie hat zu- dem den obergerichtlichen Kostenvorschuss von Fr. 600.– fristgerecht bezahlt (act. 9). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO er- füllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 2. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die gegnerische Parteientschädigung sicherzustellen. Zur Begründung führte sie Fol- gendes aus: Die E._____ Ltd. … (fortan E._____ Ltd.) habe dieselbe Staatshaf- tungsforderung, die nun die Beschwerdeführerin einklage, bereits im Verfahren

- 5 - mit der Geschäfts-Nr. CG220058-L gegen den Beschwerdegegner geltend ge- macht. Später habe die E._____ Ltd. diese Klage dann allerdings zurückgezogen, worauf diese Gesellschaft mit Beschluss vom 14. März 2023 gerichtlich verpflich- tet worden sei, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 14'324.– zu bezahlen. Nach der glaubhaften Darstellung des Beschwerdegeg- ners habe die E._____ Ltd. diesen Betrag auch auf mehrfache Mahnung hin nie bezahlt. Schliesslich habe die E._____ Ltd. am 29. Mai 2023 ihren Staatshaf- tungsanspruch an die Beschwerdeführerin übertragen. D._____ habe die entspre- chende Abtretungserklärung und Zusatzabtretungsbestätigung sowohl für die E._____ Ltd. als auch für die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Bei dieser Aus- gangslage dränge sich eine Nichtbeachtung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der beiden durch D._____ kontrollierten Gesellschaften auf. Die Beschwerdefüh- rerin müsse sich daher die Nichtbezahlung der Parteientschädigung durch die E._____ Ltd. anrechnen lassen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt seien (act. 4 E. 4.3.2). Die Vorinstanz erachtete auch den Auf- fangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO als erfüllt, da über den die Beschwer- deführerin beherrschenden D._____ im Mai 2023 der Konkurs eröffnet worden sei, dieser dieselbe Klage im Namen zweier von ihm kontrollierter juristischer Per- sonen anhängig mache und die Parteientschädigung in dem von der E._____ Ltd. eingeleiteten Verfahren nicht bezahlt worden sei (act. 4 E. 4.4.2).

E. 1.3 Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin eine Frist von 10 Tagen an, um unter anderem einen Kostenvorschuss von Fr. 4'750.– zu leisten (act. 5/3). Dieser Vorschuss traf am 19. Juni 2023 bei der Bezirksgerichtskasse ein (act. 5/5).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um die Klage schriftlich zu beantworten (act. 5/7). Am 31. August 2023 stellte der Beklagte die folgenden prozessualen Anträge (act. 5/10 S. 1): "1. Die Klägerin sei zu verpflichten, eine Prozesskaution als Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung des Beklagten in der Höhe von vorläufig mindestens CHF 6'100.00 zu leisten, unter Androhung, dass auf die Klage unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Klägerin nicht eingetreten werde; eventualiter sei die angemessene Höhe der Sicherheit vom Bezirksgericht festzusetzen.

- 3 -

E. 2 Die angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort sei vorläufig abzunehmen, eventualiter entsprechend zu verlängern, bis die Prozesskaution eingegangen ist und daraufhin neu anzusetzen.

E. 2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Darin stellte sie folgende An- träge (act. 2 S. 1): "1. Die Verfügung CG230036-L/Z04 des Bezirksgerichts Zürich, Postfach, 8036 Zürich, vom 21. September 2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei für ihre ausserordentlichen Aufwendungen eine Parteien- tschädigung von Fr. 2000 zuzusprechen.

E. 2.2 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 setzte die Präsidentin der Kammer der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 7). Dieser Vorschuss traf mit Valutadatum vom 22. Dezember 2023 bei der Obergerichtskasse ein (act. 9). Die Angelegenheit ist spruchreif. Von der Einholung einer Beschwerde- antwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Be- schwerdegegner mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.

- 4 - II. 1.

E. 3 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Kautionsgrundes im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO. D._____ sei aufgrund eines Mandatsvertrages bis zum Jahr 2019 Direktor der E._____ Ltd. gewesen. Diese Gesellschaft habe im Jahr 2022 eine Klage gegen den Beschwerdegegner erhoben. Später habe die E._____ Ltd. diese Klage wieder zurückgezogen. Das Bezirksgericht Zürich habe in der Folge das Verfahren infolge Klagerückzugs abgeschrieben. Die E._____ Ltd. habe in der Folge sämtliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen begli- chen. Die Beschwerdeführerin habe später die Schadenersatzforderungen der E._____ Ltd. erworben. Die Beschwerdeführerin sei eine 44-jährige Schweizer Aktiengesellschaft mit Substanz. Sie verfüge über eigene Mittel, welche das ein-

- 6 - bezahlte Aktienkapital weit überstiegen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Aktionäre seien zahlungsunfähig. Der Nichtaktionär D._____ habe im Mai 2023 eine Insolvenzerklärung abgegeben, welche er im Juni 2023 indessen widerrufen habe. Das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht des Kantons Zürich hätten es abgelehnt, die entsprechende Konkurseröffnung zu widerrufen. Dagegen habe D._____ beim Bundesgericht eine Beschwerde mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Folglich sei diese Konkurseröffnung noch nicht rechtskräftig. Ob über D._____ der Konkurs eröffnet worden sei, spiele abgese- hen davon ohnehin keine Rolle. Die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Durchgriff seien augenscheinlich nicht gegeben. Weder D._____ noch seine Ehe- frau C._____ seien Aktionäre der Beschwerdeführerin. Es sei völlig rätselhaft, wie die Vorinstanz behaupten könne, D._____ würde die E._____ Ltd. und die Be- schwerdeführerin faktisch kontrollieren. Die Behauptungen der Vorinstanz beruh- ten nicht auf Tatsachen, sondern auf wilden rufschädigenden Spekulationen. Die Beschwerdeführerin schulde dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung. Absolut willkürlich sei die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz. Die Vermutung liege nahe, dass die Vorinstanz der "Stimmungsmache" gegen den Mitverwal- tungsrat D._____ erlegen sei (act. 2 S. 2–5).

E. 4 Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO muss die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit leisten, wenn sie: (a.) keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; (b.) zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; (c.) Prozesskosten aus früheren Verfahren schul- det; oder (d.) andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädi- gung bestehen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in B._____ (ZG). Der Kautionsgrund des ausländischen Sitzes (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO) entfällt damit (act. 10). In den Akten fehlen zudem Hinweise, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerde-

- 7 - führerin hindeuten würden (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Einzelnen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. 4.2.1 f.).

E. 5.2 Der Begriff der Prozesskosten umfasst sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschädigungen (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten müssen im Zeitpunkt des Verfahrens fällig sein, was wiederum einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Kostenentscheid bedingt. Wem die kla- gende Partei diese Prozesskosten schuldet, ist demgegenüber bedeutungslos (DIKE ZPO-Urwyler/Grütter, 2. A., Art. 99 N 12). Die Beschwerdeführerin schuldet formell betrachtet weder der Gerichtskasse noch dem Beschwerdegegner Pro- zesskosten. Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Beschwerdeführerin eine Prozess- kostenschuld der E._____ Ltd. als ihre eigene anrechnen lassen muss.

E. 5.3 Am 15. August 2022 reichte D._____ namens der E._____ Ltd. beim Be- zirksgericht Zürich eine Staatshaftungsklage ein. Er forderte darin vom Beschwer- degegner Fr. 140'000.–. An der Instruktionsverhandlung vom 16. Februar 2023 zog D._____ namens der E._____ Ltd. diese Klage zurück. Mit Beschluss vom

14. März 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 5'200.– der E._____ Ltd. und ver- pflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 14'324.– (inkl. 7.7 % MWST) zu bezahlen (act. 5/11/1).

E. 5.4 Wie die eingereichte Korrespondenz belegt, hat der Beschwerdegegner die E._____ Ltd. bzw. deren Direktor D._____ nach Erhalt des Beschlusses wieder- holt erfolglos aufgefordert, die ihm zugesprochene Parteientschädigung zu bezah- len (act. 5/11/2–4). Damit hat der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht, dass ihm die E._____ Ltd. eine Parteientschädigung von Fr. 14'324.– schuldet. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sämtliche Gerichtskosten und Partei- entschädigungen beglichen (act. 2 S. 2), wird im Beschwerdeverfahren neu vor- gebracht und ist deshalb unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus blieb die Behauptung unbelegt.

- 8 -

E. 6.1 Am 2. Juni 2023 reichte D._____ die zuvor namens der E._____ Ltd. zu- rückgezogene Staatshaftungsklage bei der Vorinstanz namens der Beschwerde- führerin ein zweites Mal ein. Anders als im ersten Verfahren forderte er diesmal teilklageweise bloss Fr. 40'000.– vom Beschwerdegegner. Für die vorliegend zu klärende Frage, ob sich die Beschwerdeführerin eine Prozesskostenschuld der E._____ Ltd. als ihre eigene anrechnen lassen muss, kommt den von der Be- schwerdeführerin zur Begründung der Klage geltend gemachten Tatsachen mass- gebliche Bedeutung zu. D._____ begründet die Aktivlegitimation der Beschwerde- führerin als nunmehr neuen Klägerin damit, dass die E._____ Ltd. ihren Anspruch an die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Als Beleg dafür reichte er diese vom

29. Mai 2023 datierende Erklärung ein (act. 5/6/2): "FORMELLE ZUSATZABTRETUNGSBESTAETIGUNG MIT BEZUG AUF EINGEREICHTE ABTRETUNGSERKLAERUNG VON E._____ LIMITED AN A._____ AG VOM 30.6.2020: RUECKWIRKEND PER 28. FEBRUAR 2023 SIND SÄMTLICHE HIER EINGEKLAGTEN HAFTUNGSANSPRUECHE VON E._____ LIMITED GEGENÜBER DEM KANTON ZUE- RICH EBENFALLS AN A._____ AG ABGETRETEN. E._____ Ltd. A._____ AG [handschriftliche Unterschrift von D._____] [handschriftliche Unterschrift von D._____] D._____, Direktor D._____, Verwaltungsrat" Der Ausdruck Insichgeschäfte bezeichnet als Oberbegriff all diejenigen Rechtsge- schäfte, welche jemand mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter von zwei oder mehreren Parteien (Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung) absch- liesst. Beim Selbstkontrahieren schliesst der Vertreter den Vertrag für die von ihm vertretene Person (erste Vertragspartnerin) mit sich selbst (zweiter Vertragspart- ner). Demgegenüber wird im Fall der Doppelvertretung der Vertreter selbst nicht Vertragspartner. Vielmehr vertritt er gleichzeitig zwei oder mehrere Vertragspart- ner (Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, Bundesge- richtsurteil 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 in Sachen SE Swiss Estates AG gegen die Generalbau Rudolf Lüthy AG, SZW 2013, S. 338 ff., 340). Bei einem

- 9 - sogenannten Insichgeschäft schliesst der Vertreter einen Vertrag mit sich selbst ab; der ganze Vertragsschluss wickelt sich hier gewissermassen in der Person des Vertreters ab (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Handbuch des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts, 5. A., Bern 2023, N 21.23).

E. 6.2 Insichgeschäfte sind aufgrund der ihnen inhärenten Interessenkonflikte grundsätzlich unzulässig und damit ungültig (BGer, 4A_488/2021 vom 4. März 2022, E. 5.3.2; BGer, 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 4; BGE 138 III 755 E. 6.2; BGE 127 III 332 E. 2a; Straessle/von der Crone, a.a.O., S. 341; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A., Zürich/Genf 2022, § 9 N 774; CHK OR- Plüss/Facincani, 4. A., Art. 718a–718b N 6). Bei einem Interessenkonflikt zwi- schen den Vertragspartnern ist nämlich vermutungsweise davon auszugehen, dass zumindest eine Vollmacht des Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht ab- deckt.

E. 6.3 Vorliegend hat D._____ die Abtretungsvereinbarung gleichzeitig als Organ der E._____ Ltd. und als Organ der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Es liegt folglich eine Doppelvertretung vor. In bestimmten Situationen besteht ein legiti- mes Interesse an Insichgeschäften. Das Schweizer Gesellschaftsrecht erlaubt sie deshalb unter eng umschriebenen formellen und materiellen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BSK OR II-Watter/Roth Pellanda, 6. A., Art. 718b N 9; KUKO OR-Sunaric, Art. 718b N 1).

E. 6.4 In materieller Hinsicht kann die Vermutung der Ungültigkeit entweder durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Ver- tretenen nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist, oder aber durch den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder dass er das Geschäft nachträglich genehmigt hat (BGE 144 III 388 E. 5.1; BGE 127 III 332 E. 2a; Steininger, Insichgeschäfte von Mitgliedern des Verwaltungsrates, BGer, 4A_488/2021 vom 4. März 2022 i.S. A. (Beschwerdeführer) gegen die Z. AG (Beschwerdegegnerin), SZW 2022, 499 ff., 502). Nur wenn die negative Vermutung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gül- tig zustande gekommen. Andernfalls ist es aufgrund fehlender Vertretungswirkung

- 10 - als von Anfang an ungültig zu betrachten (OGer ZH, LB170018 vom 7. September 2017, E. 6.4). D._____ äussert sich nicht zur Frage, weshalb ausnahmsweise die materiellen Voraussetzungen für eine gültige Doppelvertretung erfüllt gewesen sein sollen.

E. 6.5 Aufgrund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass er sich in der Zu- satzabtretungserklärung vom 29. Mai 2023 in seiner Funktion als Doppelorgan über die rechtliche Selbstständigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaften hin- wegsetzte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, D._____ sei seit 2019 nicht mehr Direktor der E._____ Ltd. (act. 2 S. 2), ist im vorliegenden Kontext nicht re- levant. Aufgrund der von D._____ vorgenommenen Sphärenvermischung muss sich die Beschwerdeführerin die oben dargelegte Prozesskostenschuld der E._____ Ltd. von Fr. 14'324.– als eigene Prozessschuld anrechnen lassen. Es kommt damit zu einem horizontalen Durchgriff zwischen diesen beiden Gesell- schaften. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, wird die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kautionspflichtig. Ob auch der Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erfüllt ist, kann offen bleiben.

E. 7 Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen. III. Die Entscheidgebühr bestimmt sich im Beschwerdeverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Dabei bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV SchKG). Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwer- deführerin dazu, die Parteientschädigung des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 6'100.– sicherzustellen. Bei diesem Streitwert und mit Blick auf den gerin- gen Aufwand dieses Rechtsmittelverfahrens ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 f. GebV OG). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ih- rem Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind ihr daher die Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem

- 11 - von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– (act. 9) zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zugleich hat er keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Dem Beschwerdegegner ist mangels Einholens einer Beschwer- deantwort kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm auch keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerde (act. 2) sowie unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 8. Februar 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Staatshaftung Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. September 2023; Proz. CG230036

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B._____ (ZG). Sie bezweckt primär die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit Finanz- und Handels- gesellschaften sowie die Beratung von Unternehmen im Finanzsektor. Als einzel- zeichnungsberechtigte Personen sind C._____ (Präsidentin des Verwaltungsra- tes) und D._____ (Mitglied des Verwaltungsrates) im Handelsregister eingetragen (act. 10). 1.2. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2. Juni 2023 beim Be- zirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine "Teilstaatshaftungsklage" ein (act. 5/1). Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) sei zur Zahlung von Fr. 40'000.– zu verpflichten (act. 5/2). 1.3. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerde- führerin eine Frist von 10 Tagen an, um unter anderem einen Kostenvorschuss von Fr. 4'750.– zu leisten (act. 5/3). Dieser Vorschuss traf am 19. Juni 2023 bei der Bezirksgerichtskasse ein (act. 5/5). 1.4. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen an, um die Klage schriftlich zu beantworten (act. 5/7). Am 31. August 2023 stellte der Beklagte die folgenden prozessualen Anträge (act. 5/10 S. 1): "1. Die Klägerin sei zu verpflichten, eine Prozesskaution als Sicherheit für die allfällige Parteientschädigung des Beklagten in der Höhe von vorläufig mindestens CHF 6'100.00 zu leisten, unter Androhung, dass auf die Klage unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Klägerin nicht eingetreten werde; eventualiter sei die angemessene Höhe der Sicherheit vom Bezirksgericht festzusetzen.

- 3 -

2. Die angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort sei vorläufig abzunehmen, eventualiter entsprechend zu verlängern, bis die Prozesskaution eingegangen ist und daraufhin neu anzusetzen.

3. […]" Mit Verfügung vom 4. September 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin eine Frist von 10 Tagen an, um zum Antrag auf Sicherstellung der Parteient- schädigung Stellung zu nehmen (act. 5/12). Die Beschwerdeführerin beantragte am 20. September 2023 dessen Abweisung (act. 5/20). Die Vorinstanz setzte in der Folge mit Verfügung vom 21. September 2023 der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin mit Fr. 6'100.– sicherzustellen (act. 5/21 = act. 4). 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. September 2023 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Darin stellte sie folgende An- träge (act. 2 S. 1): "1. Die Verfügung CG230036-L/Z04 des Bezirksgerichts Zürich, Postfach, 8036 Zürich, vom 21. September 2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei für ihre ausserordentlichen Aufwendungen eine Parteien- tschädigung von Fr. 2000 zuzusprechen.

3. Alle Kosten gehen zulasten der Beschwerdegegnerin/Beklagten, dem Kanton Zürich." 2.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 setzte die Präsidentin der Kammer der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 7). Dieser Vorschuss traf mit Valutadatum vom 22. Dezember 2023 bei der Obergerichtskasse ein (act. 9). Die Angelegenheit ist spruchreif. Von der Einholung einer Beschwerde- antwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Be- schwerdegegner mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.

- 4 - II. 1. 1.1. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen die erstinstanzliche Ver- pflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung. Solche Entscheide können nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 99 in Verbindung mit Art. 103 und Art. 319 ff. ZPO). Da sich die gerichtliche Anordnung nicht auf den Streitgegenstand bezieht und sich auch nicht zur Begründetheit der Klage äussert, ist sie als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren (BGer, 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015, E. 2.3; KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen,

3. A., Art. 103 N 1). Die Beschwerdefrist beträgt hier 10 Tage (Art. 124 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführe- rin die angefochtene Verfügung am 25. September 2023 zu (act. 5/22). Diese wie- derum übergab ihr Rechtsmittel am 27. September 2023 und damit rechtzeitig der Schweizerischen Post (act. 2). 1.2. Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Sie soll sich dabei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 N 13 f.). Das vorliegende Rechtsmittel enthält einen Antrag und wurde begründet. Damit entspricht es den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch die vorinstanzliche Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung beschwert (act. 4). Sie hat zu- dem den obergerichtlichen Kostenvorschuss von Fr. 600.– fristgerecht bezahlt (act. 9). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO er- füllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 2. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um die gegnerische Parteientschädigung sicherzustellen. Zur Begründung führte sie Fol- gendes aus: Die E._____ Ltd. … (fortan E._____ Ltd.) habe dieselbe Staatshaf- tungsforderung, die nun die Beschwerdeführerin einklage, bereits im Verfahren

- 5 - mit der Geschäfts-Nr. CG220058-L gegen den Beschwerdegegner geltend ge- macht. Später habe die E._____ Ltd. diese Klage dann allerdings zurückgezogen, worauf diese Gesellschaft mit Beschluss vom 14. März 2023 gerichtlich verpflich- tet worden sei, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 14'324.– zu bezahlen. Nach der glaubhaften Darstellung des Beschwerdegeg- ners habe die E._____ Ltd. diesen Betrag auch auf mehrfache Mahnung hin nie bezahlt. Schliesslich habe die E._____ Ltd. am 29. Mai 2023 ihren Staatshaf- tungsanspruch an die Beschwerdeführerin übertragen. D._____ habe die entspre- chende Abtretungserklärung und Zusatzabtretungsbestätigung sowohl für die E._____ Ltd. als auch für die Beschwerdeführerin unterzeichnet. Bei dieser Aus- gangslage dränge sich eine Nichtbeachtung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der beiden durch D._____ kontrollierten Gesellschaften auf. Die Beschwerdefüh- rerin müsse sich daher die Nichtbezahlung der Parteientschädigung durch die E._____ Ltd. anrechnen lassen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt seien (act. 4 E. 4.3.2). Die Vorinstanz erachtete auch den Auf- fangtatbestand von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO als erfüllt, da über den die Beschwer- deführerin beherrschenden D._____ im Mai 2023 der Konkurs eröffnet worden sei, dieser dieselbe Klage im Namen zweier von ihm kontrollierter juristischer Per- sonen anhängig mache und die Parteientschädigung in dem von der E._____ Ltd. eingeleiteten Verfahren nicht bezahlt worden sei (act. 4 E. 4.4.2). 3. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Kautionsgrundes im Sinne von Art. 99 Abs. 1 ZPO. D._____ sei aufgrund eines Mandatsvertrages bis zum Jahr 2019 Direktor der E._____ Ltd. gewesen. Diese Gesellschaft habe im Jahr 2022 eine Klage gegen den Beschwerdegegner erhoben. Später habe die E._____ Ltd. diese Klage wieder zurückgezogen. Das Bezirksgericht Zürich habe in der Folge das Verfahren infolge Klagerückzugs abgeschrieben. Die E._____ Ltd. habe in der Folge sämtliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen begli- chen. Die Beschwerdeführerin habe später die Schadenersatzforderungen der E._____ Ltd. erworben. Die Beschwerdeführerin sei eine 44-jährige Schweizer Aktiengesellschaft mit Substanz. Sie verfüge über eigene Mittel, welche das ein-

- 6 - bezahlte Aktienkapital weit überstiegen. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Aktionäre seien zahlungsunfähig. Der Nichtaktionär D._____ habe im Mai 2023 eine Insolvenzerklärung abgegeben, welche er im Juni 2023 indessen widerrufen habe. Das Bezirksgericht Meilen und das Obergericht des Kantons Zürich hätten es abgelehnt, die entsprechende Konkurseröffnung zu widerrufen. Dagegen habe D._____ beim Bundesgericht eine Beschwerde mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhoben. Folglich sei diese Konkurseröffnung noch nicht rechtskräftig. Ob über D._____ der Konkurs eröffnet worden sei, spiele abgese- hen davon ohnehin keine Rolle. Die Voraussetzungen für einen wirtschaftlichen Durchgriff seien augenscheinlich nicht gegeben. Weder D._____ noch seine Ehe- frau C._____ seien Aktionäre der Beschwerdeführerin. Es sei völlig rätselhaft, wie die Vorinstanz behaupten könne, D._____ würde die E._____ Ltd. und die Be- schwerdeführerin faktisch kontrollieren. Die Behauptungen der Vorinstanz beruh- ten nicht auf Tatsachen, sondern auf wilden rufschädigenden Spekulationen. Die Beschwerdeführerin schulde dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung. Absolut willkürlich sei die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz. Die Vermutung liege nahe, dass die Vorinstanz der "Stimmungsmache" gegen den Mitverwal- tungsrat D._____ erlegen sei (act. 2 S. 2–5). 4. Gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO muss die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit leisten, wenn sie: (a.) keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; (b.) zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; (c.) Prozesskosten aus früheren Verfahren schul- det; oder (d.) andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädi- gung bestehen. 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in B._____ (ZG). Der Kautionsgrund des ausländischen Sitzes (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO) entfällt damit (act. 10). In den Akten fehlen zudem Hinweise, die auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerde-

- 7 - führerin hindeuten würden (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Im Einzelnen kann dazu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 4 E. 4.2.1 f.). 5.2. Der Begriff der Prozesskosten umfasst sowohl Gerichtskosten als auch Parteientschädigungen (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten müssen im Zeitpunkt des Verfahrens fällig sein, was wiederum einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Kostenentscheid bedingt. Wem die kla- gende Partei diese Prozesskosten schuldet, ist demgegenüber bedeutungslos (DIKE ZPO-Urwyler/Grütter, 2. A., Art. 99 N 12). Die Beschwerdeführerin schuldet formell betrachtet weder der Gerichtskasse noch dem Beschwerdegegner Pro- zesskosten. Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Beschwerdeführerin eine Prozess- kostenschuld der E._____ Ltd. als ihre eigene anrechnen lassen muss. 5.3. Am 15. August 2022 reichte D._____ namens der E._____ Ltd. beim Be- zirksgericht Zürich eine Staatshaftungsklage ein. Er forderte darin vom Beschwer- degegner Fr. 140'000.–. An der Instruktionsverhandlung vom 16. Februar 2023 zog D._____ namens der E._____ Ltd. diese Klage zurück. Mit Beschluss vom

14. März 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 5'200.– der E._____ Ltd. und ver- pflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 14'324.– (inkl. 7.7 % MWST) zu bezahlen (act. 5/11/1). 5.4. Wie die eingereichte Korrespondenz belegt, hat der Beschwerdegegner die E._____ Ltd. bzw. deren Direktor D._____ nach Erhalt des Beschlusses wieder- holt erfolglos aufgefordert, die ihm zugesprochene Parteientschädigung zu bezah- len (act. 5/11/2–4). Damit hat der Beschwerdegegner glaubhaft gemacht, dass ihm die E._____ Ltd. eine Parteientschädigung von Fr. 14'324.– schuldet. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, sie habe sämtliche Gerichtskosten und Partei- entschädigungen beglichen (act. 2 S. 2), wird im Beschwerdeverfahren neu vor- gebracht und ist deshalb unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus blieb die Behauptung unbelegt.

- 8 - 6. 6.1. Am 2. Juni 2023 reichte D._____ die zuvor namens der E._____ Ltd. zu- rückgezogene Staatshaftungsklage bei der Vorinstanz namens der Beschwerde- führerin ein zweites Mal ein. Anders als im ersten Verfahren forderte er diesmal teilklageweise bloss Fr. 40'000.– vom Beschwerdegegner. Für die vorliegend zu klärende Frage, ob sich die Beschwerdeführerin eine Prozesskostenschuld der E._____ Ltd. als ihre eigene anrechnen lassen muss, kommt den von der Be- schwerdeführerin zur Begründung der Klage geltend gemachten Tatsachen mass- gebliche Bedeutung zu. D._____ begründet die Aktivlegitimation der Beschwerde- führerin als nunmehr neuen Klägerin damit, dass die E._____ Ltd. ihren Anspruch an die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Als Beleg dafür reichte er diese vom

29. Mai 2023 datierende Erklärung ein (act. 5/6/2): "FORMELLE ZUSATZABTRETUNGSBESTAETIGUNG MIT BEZUG AUF EINGEREICHTE ABTRETUNGSERKLAERUNG VON E._____ LIMITED AN A._____ AG VOM 30.6.2020: RUECKWIRKEND PER 28. FEBRUAR 2023 SIND SÄMTLICHE HIER EINGEKLAGTEN HAFTUNGSANSPRUECHE VON E._____ LIMITED GEGENÜBER DEM KANTON ZUE- RICH EBENFALLS AN A._____ AG ABGETRETEN. E._____ Ltd. A._____ AG [handschriftliche Unterschrift von D._____] [handschriftliche Unterschrift von D._____] D._____, Direktor D._____, Verwaltungsrat" Der Ausdruck Insichgeschäfte bezeichnet als Oberbegriff all diejenigen Rechtsge- schäfte, welche jemand mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder als Vertreter von zwei oder mehreren Parteien (Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung) absch- liesst. Beim Selbstkontrahieren schliesst der Vertreter den Vertrag für die von ihm vertretene Person (erste Vertragspartnerin) mit sich selbst (zweiter Vertragspart- ner). Demgegenüber wird im Fall der Doppelvertretung der Vertreter selbst nicht Vertragspartner. Vielmehr vertritt er gleichzeitig zwei oder mehrere Vertragspart- ner (Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, Bundesge- richtsurteil 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012 in Sachen SE Swiss Estates AG gegen die Generalbau Rudolf Lüthy AG, SZW 2013, S. 338 ff., 340). Bei einem

- 9 - sogenannten Insichgeschäft schliesst der Vertreter einen Vertrag mit sich selbst ab; der ganze Vertragsschluss wickelt sich hier gewissermassen in der Person des Vertreters ab (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Handbuch des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts, 5. A., Bern 2023, N 21.23). 6.2. Insichgeschäfte sind aufgrund der ihnen inhärenten Interessenkonflikte grundsätzlich unzulässig und damit ungültig (BGer, 4A_488/2021 vom 4. März 2022, E. 5.3.2; BGer, 4A_360/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 4; BGE 138 III 755 E. 6.2; BGE 127 III 332 E. 2a; Straessle/von der Crone, a.a.O., S. 341; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A., Zürich/Genf 2022, § 9 N 774; CHK OR- Plüss/Facincani, 4. A., Art. 718a–718b N 6). Bei einem Interessenkonflikt zwi- schen den Vertragspartnern ist nämlich vermutungsweise davon auszugehen, dass zumindest eine Vollmacht des Vertreters ein Selbstkontrahieren nicht ab- deckt. 6.3. Vorliegend hat D._____ die Abtretungsvereinbarung gleichzeitig als Organ der E._____ Ltd. und als Organ der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Es liegt folglich eine Doppelvertretung vor. In bestimmten Situationen besteht ein legiti- mes Interesse an Insichgeschäften. Das Schweizer Gesellschaftsrecht erlaubt sie deshalb unter eng umschriebenen formellen und materiellen Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BSK OR II-Watter/Roth Pellanda, 6. A., Art. 718b N 9; KUKO OR-Sunaric, Art. 718b N 1). 6.4. In materieller Hinsicht kann die Vermutung der Ungültigkeit entweder durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Gefahr einer Benachteiligung des Ver- tretenen nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen ist, oder aber durch den Nachweis, dass der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermächtigt oder dass er das Geschäft nachträglich genehmigt hat (BGE 144 III 388 E. 5.1; BGE 127 III 332 E. 2a; Steininger, Insichgeschäfte von Mitgliedern des Verwaltungsrates, BGer, 4A_488/2021 vom 4. März 2022 i.S. A. (Beschwerdeführer) gegen die Z. AG (Beschwerdegegnerin), SZW 2022, 499 ff., 502). Nur wenn die negative Vermutung widerlegt wird, ist das Insichgeschäft gül- tig zustande gekommen. Andernfalls ist es aufgrund fehlender Vertretungswirkung

- 10 - als von Anfang an ungültig zu betrachten (OGer ZH, LB170018 vom 7. September 2017, E. 6.4). D._____ äussert sich nicht zur Frage, weshalb ausnahmsweise die materiellen Voraussetzungen für eine gültige Doppelvertretung erfüllt gewesen sein sollen. 6.5. Aufgrund der Akten ist deshalb davon auszugehen, dass er sich in der Zu- satzabtretungserklärung vom 29. Mai 2023 in seiner Funktion als Doppelorgan über die rechtliche Selbstständigkeit der von ihm vertretenen Gesellschaften hin- wegsetzte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, D._____ sei seit 2019 nicht mehr Direktor der E._____ Ltd. (act. 2 S. 2), ist im vorliegenden Kontext nicht re- levant. Aufgrund der von D._____ vorgenommenen Sphärenvermischung muss sich die Beschwerdeführerin die oben dargelegte Prozesskostenschuld der E._____ Ltd. von Fr. 14'324.– als eigene Prozessschuld anrechnen lassen. Es kommt damit zu einem horizontalen Durchgriff zwischen diesen beiden Gesell- schaften. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, wird die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO kautionspflichtig. Ob auch der Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erfüllt ist, kann offen bleiben. 7. Nach dem Gesagtem ist die Beschwerde abzuweisen. III. Die Entscheidgebühr bestimmt sich im Beschwerdeverfahren nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Dabei bemisst sich die Gebühr nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV SchKG). Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwer- deführerin dazu, die Parteientschädigung des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 6'100.– sicherzustellen. Bei diesem Streitwert und mit Blick auf den gerin- gen Aufwand dieses Rechtsmittelverfahrens ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 f. GebV OG). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ih- rem Rechtsmittel. Ausgangsgemäss sind ihr daher die Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind mit dem

- 11 - von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– (act. 9) zu ver- rechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zugleich hat er keinen Anspruch auf eine Partei- entschädigung. Dem Beschwerdegegner ist mangels Einholens einer Beschwer- deantwort kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm auch keine Par- teientschädigung zuzusprechen ist. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Be- schwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie der Beschwerde (act. 2) sowie unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: