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RB230014

Auskunft etc. / Vorschuss

Zürich OG · 2023-03-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2022 (act. 6/1) – samt Klagebewilligung vom

E. 1.2 Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6/4) und reichte Beilagen dazu ein (act. 6/2-15). Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. 6/10) wurde ihr von der Vorinstanz eine Frist angesetzt, um eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Aus- richtung wirtschaftlicher Hilfe oder andere Belege einzureichen, welche über ihr Einkommen und ihr Vermögen Auskunft geben (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 26. August 2022 (act. 6/15) reichte die Beschwerdeführerin eine ak- tuelle Bestätigung der Gemeinde Zollikon über die Ausrichtung von wirtschaftli- cher Hilfe ein (vgl. act. 6/16/2).

- 3 -

E. 1.3 Mit Beschluss vom 22. November 2022 (act. 6/18) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die beiden Begehren auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen verweigerter Auskunftserteilung (a.a.O., E. 3.1-3.6), das Begehren betreffend die Busse gestützt auf Art. 62 nDSG (resp. Art. 60 rev- DSG), das per 1. September 2023 in Kraft treten werde (a.a.O., E. 4.1-4.2), und die Begehren betreffend Schadenersatz- und Genugtuung (a.a.O., E. 5.1-5.2) er- schienen allesamt aussichtslos. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin – er- neut (vgl. bereits act. 6/10 E. 4) – darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des an- gegebenen Streitwerts von rund Fr. 22'000'000.– im Falle des Unterliegens mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 180'000.– belangt werden könnte, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (act. 6/18 E. 6.2). Ausserdem wurde angekündigt, dass sie im nächsten Verfahrensschritt aufgefordert werde, den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten in der genannten Höhe zu leisten und das Gericht auf die Klage nicht eintrete, wenn sie diesen auch innert einer Nachfrist nicht bezahle. Weiter wurde sie – unter Erläuterung der Folgen nach Art. 65 ZPO – auf die Möglichkeit eines Klagerückzugs hingewiesen (vgl. a.a.O., E. 6.3). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwer- de.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. 6/20 = act. 3 = act. 5 [Akten- exemplar]) wurde der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180'000.– angesetzt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und die Beschwerde als Rechtsmittel dagegen belehrt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).

E. 1.5 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (überbracht, act. 2) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (vgl. act. 4/2-4). Sie verlangt sinngemäss der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Auskunftsrecht kostenlos zu behandeln (act. 2 S. 3).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-22). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwortet kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen über Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO).

E. 2.2 Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Die Beschwerde füh- rende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1).

E. 2.3 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung.

E. 3 Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person vielmehr nur unter den beiden Voraussetzungen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Kosten eines Prozesses aufzubrin- gen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 22. November 2022 beurteilt und verneint, weil ihre Klagebegehren aussichtslos erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat dage- gen kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. oben E. 1.3). Sie ist demnach von der Leis- tung des Kostenvorschusses nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 8 - Von einer Rechtsverletzung oder gar einer Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, nachdem das Gesuch der Be- schwerdeführerin mit Beschluss vom 22. November 2022 abgewiesen worden und unangefochten geblieben sei, sei der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Ausgehend von dem angegebenen Streit- wert von Fr. 22'000'000.– sei dieser auf Fr. 180'000.– festzusetzen (vgl. act. 5 S. 2).

- 5 -

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem (in rechtlicher Hinsicht) entgegen, mit dem Kostenvorschuss von Fr. 180'000.– werde ihr in Art. 8 DSG verankertes Aus- kunftsrecht, ihr in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr in Art. 13 EMRK verankertes Recht auf einen wirk- samen Rechtsbehelf vereitelt (vgl. act. 2 S. 1). Dies sei eine Rechtsverweigerung (vgl. a.a.O., S. 3). Die Vorinstanz habe nicht erklärt, "auf welche Massstäbe" sie sich bei der Festlegung der Summe gestützt habe. Der Art. 98 ZPO, auf den sich die Vorinstanz berufe, sei in einem Verfahren über die Herausgabe personenbe- zogener Daten "im Rahmen des Datenschutzgesetzes" nicht anwendbar, zumal sie (die Beschwerdeführerin) Kundin bei der Beschwerdegegnerin sei und nur Da- ten verlange, die sie persönlich beträfen. Zugang zu diesen Informationen zu ha- ben, sei ein "unveräusserliches" Grundrecht eines jeden Bürgers, das diesem nicht von einem Gericht "in Rechnung gestellt werden" dürfe, ansonsten Art. 8 DSG seinen Sinn verliere (a.a.O., S. 2). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet an der Bemessung des Kostenvor- schusses sinngemäss, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche rechtli- chen Bestimmungen sie sich hierbei gestützt habe. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtlichen Bestimmungen für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht (mehr) anführte. Dies schadet jedoch nicht. Denn dass die Gerichtskosten ge- stützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) aufgrund des angegebenen Streitwerts von über Fr. 22 Mio. bemessen werden und mutmass- lich rund Fr. 180'000.– betragen, konnte die Beschwerdeführerin bereits dem Be- schluss der Vorinstanz vom 22. November 2022 entnehmen (vgl. act. 6/10 E. 4). Im Übrigen sind die Kostenfolgen (selbst in einem Endentscheid) nicht zwingend zu begründen, solange sich das Gericht an die Grenzen der anwendbaren Tarif- ordnung hält und von den Parteien keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden (vgl. BGer 4A_223/2016 vom 29. Juli 2016, E. 5 und BGE 111 Ia 1 ff., E. 2a). Es genügt denn auch, wenn die Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen bzw.

- 6 - sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 II 30 ff., E. 3.1). Dies ist hier gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Beanstan- dung ableiten können sollte, zumal sie den Streitwert von Fr. 22'000'000.– und die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschusses gerade nicht be- anstandet. Auf diese beiden Punkte ist somit nicht weiter einzugehen. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, in einem Verfahren über die Herausgabe personenbezogener Daten "im Rahmen des Datenschutz- gesetzes" dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss erheben. Das Datenschutzgesetz (SR 235.1, DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch (lit. a) Privatpersonen oder (lit. b) Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Jede Person kann vom Inhaber einer Da- tensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1 DSG). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Per- son alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Ge- richt im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als die Auskunft gemäss Art. 8 DSG vom Inhaber einer Datensammlung in der Regel kostenlos zu erteilen ist und nur ausnahmsweise eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangt werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG und Art. 2 VDSG [Bundesge- setz für die Datenbearbeitung durch private Personen und Bundesorgane]; s.a. § 29 IDG/ZH [kantonales Gesetz über den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch entsprechende Klagen zur Durchsetzung dieses Auskunftsrechts kostenlos sind. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass lediglich in den in Art. 114 aufgezählten (Entscheid-)Verfahren (inkl. den anschliessenden kantonalen Gerichtsverfahren) und in Gesuchsverfah- ren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO) keine Gerichts- kosten erhoben werden. Die Kantone können zwar weitere Befreiungen von Ge- richtskosten gewähren (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZPO). Davon hat der Kanton Zürich

- 7 - jedoch soweit ersichtlich nur in Bezug auf den Kanton in Zivilverfahren sowie auf Angestellte, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist (vgl. § 200 GOG/ZH), Ge- brauch gemacht (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 116 N 2; KUKO ZPO-JENT-SØERENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 116 N 4). Für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG ist demnach keine Befreiung von Gerichts- kosten vorgesehen. Weshalb für diese Verfahren kein Kostenvorschuss gestützt auf Art. 98 der Zivilprozessordnung erhoben werden dürfte bzw. dieser Artikel nicht anwendbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass solche Klagen sog. nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.3 m.w.H.), weil auch für solche Klagen grundsätzlich ein Kostenvorschuss einzuho- len ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Klage nicht als Klage auf Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im vereinfachten Verfahren qualifiziert, sondern als Forderungsklage, die im ordentlichen Verfahren zu be- handeln ist (act. 6/18 S. 4 E. 3.4). Weiter hat eine Person bei Rechtsstreitigkeiten zwar grundsätzlich Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde (vgl. Art. 29a Satz 1 BV). Die Be- schwerdeführerin verkennt jedoch, dass diese Rechtsweggarantie keinen An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz beinhaltet (vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV,

E. 3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt; dieses wäre für das Rechtsmittelverfahren neu zu be- antragen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3) aber auch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde aussichtslos er- schien. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 GebV OG aufgrund des geringen Aufwandes auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 9 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 17. März 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Auskunft etc. / Vorschuss Beschwerde gegen eine Verfügung der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Januar 2023; Proz. CG220038

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2022 (act. 6/1) – samt Klagebewilligung vom

2. Februar 2022 (vgl. act. 6/1) – bei der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdegegne- rin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit folgenden Rechtsbegehren ein (vgl. act. 6/3 S. 2; Prot. Vi. S. 2): "Die Klägerin beantragt dem Gericht, die Beklagte (B._____ AG) zu verurteilen

• Der Klägerin die vollumfänglich Zugang an die gesamten Ak- ten zu erteilen

• Der Klägerin mit einer Entschädigung von Fr. 12'000 für die Verletzung ihr Auskunftsrecht zu bezahlen

• Der Klägerin einer Entschädigung von Fr. 250'000 wegen Ver- letzung des Bankgeheimnisses (Art. 62 nDSG (nLPD) zu be- zahlen, Die Klägerin erhebt eine Schadenersatzklage. Sie macht gegen die B._____ AG eine Schadenersatzforderung gel- tend, die sie auf 22 Millionen Franken schätzt, für den Verlust ihrer Lie- genschaft sowie für weitere finanzielle, berufliche (Arbeits- und Ein- kommensverlust) und materielle Schäden, samt immaterielle (morali- sche) Schäden, die sie und ihre Familie seit 2009 erlitten haben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- te." 1.2 Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6/4) und reichte Beilagen dazu ein (act. 6/2-15). Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 (act. 6/10) wurde ihr von der Vorinstanz eine Frist angesetzt, um eine aktuelle Bestätigung des zuständigen Sozialamtes betreffend die Aus- richtung wirtschaftlicher Hilfe oder andere Belege einzureichen, welche über ihr Einkommen und ihr Vermögen Auskunft geben (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2). Mit Eingabe vom 26. August 2022 (act. 6/15) reichte die Beschwerdeführerin eine ak- tuelle Bestätigung der Gemeinde Zollikon über die Ausrichtung von wirtschaftli- cher Hilfe ein (vgl. act. 6/16/2).

- 3 - 1.3 Mit Beschluss vom 22. November 2022 (act. 6/18) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die beiden Begehren auf Auskunftserteilung und Schadenersatz wegen verweigerter Auskunftserteilung (a.a.O., E. 3.1-3.6), das Begehren betreffend die Busse gestützt auf Art. 62 nDSG (resp. Art. 60 rev- DSG), das per 1. September 2023 in Kraft treten werde (a.a.O., E. 4.1-4.2), und die Begehren betreffend Schadenersatz- und Genugtuung (a.a.O., E. 5.1-5.2) er- schienen allesamt aussichtslos. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin – er- neut (vgl. bereits act. 6/10 E. 4) – darauf hingewiesen, dass sie aufgrund des an- gegebenen Streitwerts von rund Fr. 22'000'000.– im Falle des Unterliegens mit Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 180'000.– belangt werden könnte, sofern kein Beweisverfahren durchgeführt werden müsse (act. 6/18 E. 6.2). Ausserdem wurde angekündigt, dass sie im nächsten Verfahrensschritt aufgefordert werde, den Kostenvorschuss für die Gerichtskosten in der genannten Höhe zu leisten und das Gericht auf die Klage nicht eintrete, wenn sie diesen auch innert einer Nachfrist nicht bezahle. Weiter wurde sie – unter Erläuterung der Folgen nach Art. 65 ZPO – auf die Möglichkeit eines Klagerückzugs hingewiesen (vgl. a.a.O., E. 6.3). Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin keine Beschwer- de. 1.4 Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. 6/20 = act. 3 = act. 5 [Akten- exemplar]) wurde der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz eine 20-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 180'000.– angesetzt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und die Beschwerde als Rechtsmittel dagegen belehrt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). 1.5 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (überbracht, act. 2) Beschwerde und reicht Beilagen ins Recht (vgl. act. 4/2-4). Sie verlangt sinngemäss der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Verfahren betreffend Auskunftsrecht kostenlos zu behandeln (act. 2 S. 3). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-22). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwortet kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

2. Prozessuales 2.1 Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen über Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). 2.2 Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Die Beschwerde füh- rende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Be- schwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). 2.3 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/ THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz indes in der Regel Zurückhaltung.

3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, nachdem das Gesuch der Be- schwerdeführerin mit Beschluss vom 22. November 2022 abgewiesen worden und unangefochten geblieben sei, sei der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen. Ausgehend von dem angegebenen Streit- wert von Fr. 22'000'000.– sei dieser auf Fr. 180'000.– festzusetzen (vgl. act. 5 S. 2).

- 5 - 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem (in rechtlicher Hinsicht) entgegen, mit dem Kostenvorschuss von Fr. 180'000.– werde ihr in Art. 8 DSG verankertes Aus- kunftsrecht, ihr in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerter Anspruch auf rechtliches Gehör und ihr in Art. 13 EMRK verankertes Recht auf einen wirk- samen Rechtsbehelf vereitelt (vgl. act. 2 S. 1). Dies sei eine Rechtsverweigerung (vgl. a.a.O., S. 3). Die Vorinstanz habe nicht erklärt, "auf welche Massstäbe" sie sich bei der Festlegung der Summe gestützt habe. Der Art. 98 ZPO, auf den sich die Vorinstanz berufe, sei in einem Verfahren über die Herausgabe personenbe- zogener Daten "im Rahmen des Datenschutzgesetzes" nicht anwendbar, zumal sie (die Beschwerdeführerin) Kundin bei der Beschwerdegegnerin sei und nur Da- ten verlange, die sie persönlich beträfen. Zugang zu diesen Informationen zu ha- ben, sei ein "unveräusserliches" Grundrecht eines jeden Bürgers, das diesem nicht von einem Gericht "in Rechnung gestellt werden" dürfe, ansonsten Art. 8 DSG seinen Sinn verliere (a.a.O., S. 2). 3.3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet an der Bemessung des Kostenvor- schusses sinngemäss, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf welche rechtli- chen Bestimmungen sie sich hierbei gestützt habe. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die rechtlichen Bestimmungen für die Bemessung des Kostenvorschusses nicht (mehr) anführte. Dies schadet jedoch nicht. Denn dass die Gerichtskosten ge- stützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11) aufgrund des angegebenen Streitwerts von über Fr. 22 Mio. bemessen werden und mutmass- lich rund Fr. 180'000.– betragen, konnte die Beschwerdeführerin bereits dem Be- schluss der Vorinstanz vom 22. November 2022 entnehmen (vgl. act. 6/10 E. 4). Im Übrigen sind die Kostenfolgen (selbst in einem Endentscheid) nicht zwingend zu begründen, solange sich das Gericht an die Grenzen der anwendbaren Tarif- ordnung hält und von den Parteien keine aussergewöhnlichen Umstände geltend gemacht werden (vgl. BGer 4A_223/2016 vom 29. Juli 2016, E. 5 und BGE 111 Ia 1 ff., E. 2a). Es genügt denn auch, wenn die Entscheidbegründung so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen bzw.

- 6 - sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 148 II 30 ff., E. 3.1). Dies ist hier gegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus ihrer Beanstan- dung ableiten können sollte, zumal sie den Streitwert von Fr. 22'000'000.– und die Höhe des von der Vorinstanz einverlangten Kostenvorschusses gerade nicht be- anstandet. Auf diese beiden Punkte ist somit nicht weiter einzugehen. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, in einem Verfahren über die Herausgabe personenbezogener Daten "im Rahmen des Datenschutz- gesetzes" dürfe das Gericht keinen Kostenvorschuss erheben. Das Datenschutzgesetz (SR 235.1, DSG) gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch (lit. a) Privatpersonen oder (lit. b) Bundesorgane (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSG). Jede Person kann vom Inhaber einer Da- tensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 8 Abs. 1 DSG). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Per- son alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG). Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts entscheidet das Ge- richt im vereinfachten Verfahren nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSG i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin zwar insoweit zuzustimmen, als die Auskunft gemäss Art. 8 DSG vom Inhaber einer Datensammlung in der Regel kostenlos zu erteilen ist und nur ausnahmsweise eine angemessene Beteiligung an den Kosten verlangt werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG und Art. 2 VDSG [Bundesge- setz für die Datenbearbeitung durch private Personen und Bundesorgane]; s.a. § 29 IDG/ZH [kantonales Gesetz über den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch entsprechende Klagen zur Durchsetzung dieses Auskunftsrechts kostenlos sind. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass lediglich in den in Art. 114 aufgezählten (Entscheid-)Verfahren (inkl. den anschliessenden kantonalen Gerichtsverfahren) und in Gesuchsverfah- ren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO) keine Gerichts- kosten erhoben werden. Die Kantone können zwar weitere Befreiungen von Ge- richtskosten gewähren (vgl. Art. 116 Abs. 1 ZPO). Davon hat der Kanton Zürich

- 7 - jedoch soweit ersichtlich nur in Bezug auf den Kanton in Zivilverfahren sowie auf Angestellte, wenn wegen ihrer Amtstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist (vgl. § 200 GOG/ZH), Ge- brauch gemacht (vgl. BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 116 N 2; KUKO ZPO-JENT-SØERENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 116 N 4). Für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 8 DSG ist demnach keine Befreiung von Gerichts- kosten vorgesehen. Weshalb für diese Verfahren kein Kostenvorschuss gestützt auf Art. 98 der Zivilprozessordnung erhoben werden dürfte bzw. dieser Artikel nicht anwendbar sein sollte, ist nicht ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass solche Klagen sog. nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten darstellen (vgl. BGE 142 III 145 ff., E. 6.3 m.w.H.), weil auch für solche Klagen grundsätzlich ein Kostenvorschuss einzuho- len ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Klage nicht als Klage auf Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs im vereinfachten Verfahren qualifiziert, sondern als Forderungsklage, die im ordentlichen Verfahren zu be- handeln ist (act. 6/18 S. 4 E. 3.4). Weiter hat eine Person bei Rechtsstreitigkeiten zwar grundsätzlich Anspruch auf Beurteilung durch eine gerichtliche Behörde (vgl. Art. 29a Satz 1 BV). Die Be- schwerdeführerin verkennt jedoch, dass diese Rechtsweggarantie keinen An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsschutz beinhaltet (vgl. KLEY, DIKE-Komm-BV,

3. Aufl. 2014, Art. 29a N 7 m.w.H.). Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat eine Person vielmehr nur unter den beiden Voraussetzungen, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Kosten eines Prozesses aufzubrin- gen, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind, und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 117 ZPO). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Prozessführung wurde von der Vorinstanz mit Beschluss vom 22. November 2022 beurteilt und verneint, weil ihre Klagebegehren aussichtslos erscheinen. Die Beschwerdeführerin hat dage- gen kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. oben E. 1.3). Sie ist demnach von der Leis- tung des Kostenvorschusses nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).

- 8 - Von einer Rechtsverletzung oder gar einer Rechtsverweigerung, wie sie die Beschwerdeführerin geltend macht, kann nach dem Gesagten keine Rede sein. 3.4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt; dieses wäre für das Rechtsmittelverfahren neu zu be- antragen (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Ein solches wäre nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3) aber auch abzuweisen gewesen, weil die Beschwerde aussichtslos er- schien. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 GebV OG aufgrund des geringen Aufwandes auf Fr. 500.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi versandt am: