Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 15. April 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage (act. 2 i.V.m. act. 3) samt Klagebewilligung (act. 1) und Beilagen (act. 4/1-15) ein. Mit Eingabe vom 16. April 2022 (act. 5) stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines Rechtsbeistan- des und reichte hierzu diverse Beilagen ein (vgl. act. 6/1-12). Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 (act. 7) setzte die Vorinstanz der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Frist an, um eine Klageantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 17. August 2022 reichte die Be- schwerdegegnerin die Klageantwort (act. 9) samt Vollmacht (act. 10) und Beila- gen ein (act. 11/2-7). Die Beschwerdegegnerin erhob darin eventualiter eine Wi- derklage (vgl. act. 9 S. 2 Rechtsbegehren 4 und 5). Mit Verfügung vom 29. September 2022 (act. 13) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, weil ihre Klage aussichtslos erscheine (vgl. a.a.O., S. 2). Dagegen ergriff die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Mit weiterer Verfügung vom 29. September 2022 (act. 15) be- schränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage ihrer örtlichen Zuständig- keit.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 (act. 17) zog die Beschwerdeführerin ih- re Klage zurück.
E. 1.3 Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 (act. 19 = act. 25 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Klagerückzugs ab (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 1), trat auf die eventuelle Widerklage nicht ein (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3), aufer- legte der Beschwerdeführerin die Kosten (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4) und verpflich-
- 3 - tete sie, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5).
E. 1.4 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Datum des Poststempels, vgl. act. 23 S. 1) rechtzeitig (vgl. act. 19 i.V.m. act. 20/2) eine Beschwerde (act. 23) und reicht Beilagen ein (act. 24/1-8).
E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat grundsätz- lich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO, sog. Entscheidsurrogate). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Wenn eine Partei geltend machen will, die Klageanerkennung, der Klage- rückzug oder der gerichtliche Vergleich sei unwirksam, kann sie beim Gericht, welches das Verfahren entsprechend abgeschrieben hat, die Revision verlangen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der de- klaratorische Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO), sondern der Dispo- sitionsakt selbst. Im Falle des Klagerückzugs ist das die einseitige bedingungs- feindliche Erklärung der klagenden Partei gegenüber dem Gericht, dass sie ihr Rechtsbegehren oder einen Teil desselben (Teilrückzug) zurückzieht (vgl. BGer 5A_425/2020 und 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022, E. 2.6.3 [zur Publika- tion vorgesehen]). Mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann geltend gemacht werden, der fragliche Dispositionsakt – hier die erwähnte Rückzugser- klärung – sei "unwirksam". Als Gründe, die mit Revision gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs vorgebracht werden können, nennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung materielle und prozessuale Mängel, insbesondere Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR. Von der "Wirksamkeit" zu unterscheiden ist die "Wirkung", die ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug erzeugt. Nach Massgabe von Art. 241 Abs. 2 ZPO besteht die "Wirkung" der Entscheidsurrogate darin, dass der Pro-
- 4 - zess unmittelbar beendet ist. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Ent- scheidsurrogats ist kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. BGer Urteile, a.a.O., E. 2.6.4 i.V.m. E. 2.7.2 f. m.w.H.). In ihrer bisherigen Praxis liess die Kammer – neben der Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO – je nach Streitwert eine Berufung oder Beschwerde nach ZPO zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers sog. Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen. So, wenn streitig war, ob die Parteierklärung tat- sächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. statt vieler OGer NP130033 vom 20. März 2014; PD110003 vom 4. März 2021, E. 2.1 = ZR 110/2011 Nr. 34). Die Frage, ob dieser bisherigen Praxis auch inskünftig un- eingeschränkt zu folgen sein wird, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil auf ein entsprechendes Rechtsmittel aus nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin nicht einzutreten wäre. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin scheint in den fünf Ziffern in ihrer Beschwerde unter dem Titel "Seit[e] vier Beschluss" auf die entsprechenden fünf Dispositiv- Ziffern auf der Seite 4 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz Bezug zu nehmen (vgl. act. 21 S. 1 f.). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3-5 des angefochtenen Beschlusses) erhebt sie eine Kostenbe- schwerde nach Art. 110 ZPO. Auf diese ist unter dem Titel "Materielles" einzuge- hen (vgl. unten E. 3). 2.2.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren infolge Klagerückzugs abzuschreiben (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses), geltend, es werde "unterschlagen", dass das Verfahren gemäss Rückzugsschreiben "ganzheitlich beim Gericht Zürich" einge- reicht werde, da sie in der Rechtsauskunft falsch beraten worden sei. Sie werde die Klage in Zürich "nochmals" einreichen und ziehe sie hier zurück (vgl. act. 23 S. 1). Die Beschwerdeführerin scheint zu befürchten, dass ihr Klagerückzug man- gels entsprechenden Vermerks im angefochtenen Beschlussdispositiv – und nur
- 5 - dieses ist anfechtbar (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.) – die Ausschluss- wirkung der Rechtskraft entfaltet, die einer (neuen) Klage entgegensteht. Zum ei- nen gehören Entscheidgründe jedoch von vornherein nicht ins Dispositiv eines Entscheids (vgl. Art. 238 lit. d und g ZPO; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N 16 m.w.H.). Zum anderen entfaltet nicht jeder Rückzug eine sol- che Ausschlusswirkung. Gesetz, Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwi- schen dem "gewöhnlichen" Rückzug (Art. 241 Abs. 2 ZPO), dem "Rückzug ange- brachtermassen" bei fehlender Zuständigkeit (Art. 63 ZPO) und dem Rückzug mit Zustimmung der Gegenpartei (Art. 65 ZPO). Während der "Rückzug angebrach- termassen" und der Rückzug mit Zustimmung der Gegenpartei nicht zu Aus- schlusswirkungen führen, tritt beim gewöhnlichen Rückzug nach Zustellung der Klage die Ausschlusswirkung ein (vgl. HGer ZH HG210181 vom 22. März 2022, E. 3.4.9 f.; BGE 148 III 30 ff., E. 3.3; BGer 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015, E. 4.3.2.2). Ob es sich beim Rückzug der Beschwerdeführerin, der zur Abschrei- bung des vorinstanzlichen Verfahrens führte (Art. 241 Abs. 3 ZPO), um einen Rückzug handelt, der Ausschlusswirkungen hat, hatte nicht die Vorinstanz im an- gefochtenen Beschlussdispositiv festzuhalten. Vielmehr hätte das zweite angeru- fene Gericht im Rahmen der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen auf entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob der (zweiten) Klage insb. die Ausschlusswirkung der Rechtskraft entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Gegen dessen Entscheid stünde sodann ein Rechtsmit- tel zur Verfügung. Es ist nach dem Gesagten von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin diesbezüglich beschwert sein könnte. Soweit die Beschwerde- führerin mit ihren Vorbringen diesbezüglich ein Rechtsmittel – nach bisheriger Praxis der Kammer je nach Streitwert eine Berufung oder Beschwerde – erheben will, ist darauf von vornherein mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein- zutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
E. 2.3 Zu prüfen bleibt die Kostenbeschwerde. Eine Beschwerde – so auch die Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO – ist bei der Beschwerdeinstanz innert der Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Ver- weis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).
E. 3 Materielles
E. 3.1 Die Vorinstanz schrieb das Verfahren infolge Klagerückzugs nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ab (act. 25 E. 5 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 1). Die Entscheidgebühr setzte sie ausgehend von einem Streitwert von Fr. 87'865.90 gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– fest (a.a.O., E. 5 f.). Die Prozess- kosten auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, weil sie bei Klagerück- zug gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend gelte (a.a.O., E. 8). Die Partei- entschädigung, welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu leis- ten habe, setzte die Vorinstanz gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 4 AnwGebV auf Fr. 4'000.– (inkl. 7.7 % MWST) fest (a.a.O., E. 9).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin erhebt eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen und macht geltend, die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sei aufzuheben (vgl. act. 23 S. 1 f.).
E. 3.2.1 In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 (Entscheidgebühr) macht die Beschwerde- führerin im Einzelnen geltend, die Entscheidgebühr sei "inakzeptabel", weil sie nachweislich mittellos und auf Sozialhilfe angewiesen sei sowie falsche rechtliche Auskunft von "einer offiziellen Rechtsauskunftsstelle" erhalten habe. In Bezug auf
- 7 - Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenverlegung) ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Kosten seien "UP relevant" zu behandeln (vgl. act. 23 S. 2). Die Höhe der Ent- scheidgebühr beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Zum einen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, weil ihre Klage aussichts- los erschien. Dagegen hat sie kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. oben E. 1.1). Damit ist sie insbesondere von den Gerichtskosten nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin mittellos wäre. Denn ihr Gesuch konnte nicht gutgeheissen werden, weil ihre Klage als aussichtslos qualifiziert wurde; für eine Gutheissung müssten die Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erfüllt sein (vgl. Art. 117 f. ZPO). Weil ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen wurde, gehen die Gerichtskosten denn auch nicht zulasten des Kantons unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 123 ZPO). Dass die Vorinstanz eine Entscheidgebühr festgesetzt und der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Zum anderen führt die Beschwerdeführerin nicht aus, von welcher Rechts- auskunftsstelle sie wann inwiefern eine falsche rechtliche Auskunft erhalten ha- ben soll. Gegenüber der Vorinstanz bezieht sie sich ausdrücklich auf eine Aus- kunft in einem anderen Verfahren (vgl. act. 17), was von vornherein keinen Ein- fluss auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Verfahren haben kann. Ob sie sich in diesem Zusammenhang auf den Schutz be- rechtigten Vertrauens in eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde berufen könnte, kann damit offenbleiben. Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde in Bezug auf die Dispositiv- Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses abzuweisen. Ein Gesuch um Stundung oder Erlass im Sinne von Art. 112 ZPO wäre nach der Rechnungsstel- lung bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (ZIST) zu stellen.
E. 3.2.2 In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 (Parteientschädigung) beanstandet die Beschwerdeführerin im Einzelnen lediglich, diese sei "nicht angemessen", weil die
- 8 - Beschwerdegegnerin ihr noch Honorar in Höhe von Fr. 73'595.80 nebst 5% VZ schulde, "erste RG seit 14.10.2019" (vgl. act. 23 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz fest- gesetzten Parteientschädigung nicht und führt nicht aus, welche ihrer Ansicht nach angemessen wäre. Sie scheint vielmehr der Ansicht zu sein, die Vorinstanz habe überhaupt keine Parteientschädigung ausfällen dürfen, weil die Beschwer- degegnerin ihr ihrer Ansicht nach noch Honorar in der Höhe von Fr. 73'000.– schulde. Das ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Aus- gangs des vorinstanzlichen Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wie die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 25 S. 4 E. 9) und womit sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Eine allfällige Gegenforderung kann sie damit verrechnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 ff. OR). Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde auch in Bezug auf die Dis- positiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses abzuweisen.
E. 3.3 Zusammengefasst ist die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin voll- umfänglich abzuweisen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'500.– (Fr. 2'500.– + Fr. 4'000.–) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuer- legen.
E. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 9 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 23), sowie an das Bezirks- gericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. April 2023 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Dr. med., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss der III. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 13. Januar 2023; Proz. CG220004
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 15. April 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage (act. 2 i.V.m. act. 3) samt Klagebewilligung (act. 1) und Beilagen (act. 4/1-15) ein. Mit Eingabe vom 16. April 2022 (act. 5) stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines Rechtsbeistan- des und reichte hierzu diverse Beilagen ein (vgl. act. 6/1-12). Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 (act. 7) setzte die Vorinstanz der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Frist an, um eine Klageantwort einzureichen. Mit Eingabe vom 17. August 2022 reichte die Be- schwerdegegnerin die Klageantwort (act. 9) samt Vollmacht (act. 10) und Beila- gen ein (act. 11/2-7). Die Beschwerdegegnerin erhob darin eventualiter eine Wi- derklage (vgl. act. 9 S. 2 Rechtsbegehren 4 und 5). Mit Verfügung vom 29. September 2022 (act. 13) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab, weil ihre Klage aussichtslos erscheine (vgl. a.a.O., S. 2). Dagegen ergriff die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Mit weiterer Verfügung vom 29. September 2022 (act. 15) be- schränkte die Vorinstanz das Verfahren auf die Frage ihrer örtlichen Zuständig- keit. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 (act. 17) zog die Beschwerdeführerin ih- re Klage zurück. 1.3 Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 (act. 19 = act. 25 [Aktenexemplar]) schrieb die Vorinstanz das Verfahren infolge Klagerückzugs ab (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 1), trat auf die eventuelle Widerklage nicht ein (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 2'500.– fest (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3), aufer- legte der Beschwerdeführerin die Kosten (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 4) und verpflich-
- 3 - tete sie, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5). 1.4 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (Datum des Poststempels, vgl. act. 23 S. 1) rechtzeitig (vgl. act. 19 i.V.m. act. 20/2) eine Beschwerde (act. 23) und reicht Beilagen ein (act. 24/1-8). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-21). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales 2.1 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat grundsätz- lich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO, sog. Entscheidsurrogate). Das Gericht schreibt das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Wenn eine Partei geltend machen will, die Klageanerkennung, der Klage- rückzug oder der gerichtliche Vergleich sei unwirksam, kann sie beim Gericht, welches das Verfahren entsprechend abgeschrieben hat, die Revision verlangen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Anfechtungsobjekt der Revision ist nicht der de- klaratorische Abschreibungsbeschluss (Art. 241 Abs. 3 ZPO), sondern der Dispo- sitionsakt selbst. Im Falle des Klagerückzugs ist das die einseitige bedingungs- feindliche Erklärung der klagenden Partei gegenüber dem Gericht, dass sie ihr Rechtsbegehren oder einen Teil desselben (Teilrückzug) zurückzieht (vgl. BGer 5A_425/2020 und 5A_435/2020 je vom 15. Dezember 2022, E. 2.6.3 [zur Publika- tion vorgesehen]). Mit der Revision nach Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO kann geltend gemacht werden, der fragliche Dispositionsakt – hier die erwähnte Rückzugser- klärung – sei "unwirksam". Als Gründe, die mit Revision gegen die Wirksamkeit eines Vergleichs, einer Klageanerkennung oder eines Klagerückzugs vorgebracht werden können, nennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung materielle und prozessuale Mängel, insbesondere Willensmängel im Sinne von Art. 23 ff. OR. Von der "Wirksamkeit" zu unterscheiden ist die "Wirkung", die ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug erzeugt. Nach Massgabe von Art. 241 Abs. 2 ZPO besteht die "Wirkung" der Entscheidsurrogate darin, dass der Pro-
- 4 - zess unmittelbar beendet ist. Die unrichtige Beurteilung der Wirkung eines Ent- scheidsurrogats ist kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO (vgl. BGer Urteile, a.a.O., E. 2.6.4 i.V.m. E. 2.7.2 f. m.w.H.). In ihrer bisherigen Praxis liess die Kammer – neben der Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO – je nach Streitwert eine Berufung oder Beschwerde nach ZPO zu, wenn die Rügen des Rechtsmittelklägers sog. Fehler bei der Erledigung des Verfahrens an sich betrafen. So, wenn streitig war, ob die Parteierklärung tat- sächlich oder formell gültig abgegeben wurde, ob ein Vertreter bevollmächtigt war oder ob eine Widerrufsfrist ungenutzt abgelaufen ist (vgl. statt vieler OGer NP130033 vom 20. März 2014; PD110003 vom 4. März 2021, E. 2.1 = ZR 110/2011 Nr. 34). Die Frage, ob dieser bisherigen Praxis auch inskünftig un- eingeschränkt zu folgen sein wird, braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil auf ein entsprechendes Rechtsmittel aus nachfolgend darzulegenden Gründen ohnehin nicht einzutreten wäre. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin scheint in den fünf Ziffern in ihrer Beschwerde unter dem Titel "Seit[e] vier Beschluss" auf die entsprechenden fünf Dispositiv- Ziffern auf der Seite 4 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz Bezug zu nehmen (vgl. act. 21 S. 1 f.). In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3-5 des angefochtenen Beschlusses) erhebt sie eine Kostenbe- schwerde nach Art. 110 ZPO. Auf diese ist unter dem Titel "Materielles" einzuge- hen (vgl. unten E. 3). 2.2.2 Zudem macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren infolge Klagerückzugs abzuschreiben (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses), geltend, es werde "unterschlagen", dass das Verfahren gemäss Rückzugsschreiben "ganzheitlich beim Gericht Zürich" einge- reicht werde, da sie in der Rechtsauskunft falsch beraten worden sei. Sie werde die Klage in Zürich "nochmals" einreichen und ziehe sie hier zurück (vgl. act. 23 S. 1). Die Beschwerdeführerin scheint zu befürchten, dass ihr Klagerückzug man- gels entsprechenden Vermerks im angefochtenen Beschlussdispositiv – und nur
- 5 - dieses ist anfechtbar (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.) – die Ausschluss- wirkung der Rechtskraft entfaltet, die einer (neuen) Klage entgegensteht. Zum ei- nen gehören Entscheidgründe jedoch von vornherein nicht ins Dispositiv eines Entscheids (vgl. Art. 238 lit. d und g ZPO; BSK ZPO-STECK/BRUNNER, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N 16 m.w.H.). Zum anderen entfaltet nicht jeder Rückzug eine sol- che Ausschlusswirkung. Gesetz, Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwi- schen dem "gewöhnlichen" Rückzug (Art. 241 Abs. 2 ZPO), dem "Rückzug ange- brachtermassen" bei fehlender Zuständigkeit (Art. 63 ZPO) und dem Rückzug mit Zustimmung der Gegenpartei (Art. 65 ZPO). Während der "Rückzug angebrach- termassen" und der Rückzug mit Zustimmung der Gegenpartei nicht zu Aus- schlusswirkungen führen, tritt beim gewöhnlichen Rückzug nach Zustellung der Klage die Ausschlusswirkung ein (vgl. HGer ZH HG210181 vom 22. März 2022, E. 3.4.9 f.; BGE 148 III 30 ff., E. 3.3; BGer 4A_374/2014 vom 26. Februar 2015, E. 4.3.2.2). Ob es sich beim Rückzug der Beschwerdeführerin, der zur Abschrei- bung des vorinstanzlichen Verfahrens führte (Art. 241 Abs. 3 ZPO), um einen Rückzug handelt, der Ausschlusswirkungen hat, hatte nicht die Vorinstanz im an- gefochtenen Beschlussdispositiv festzuhalten. Vielmehr hätte das zweite angeru- fene Gericht im Rahmen der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvorausset- zungen auf entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob der (zweiten) Klage insb. die Ausschlusswirkung der Rechtskraft entgegensteht (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Gegen dessen Entscheid stünde sodann ein Rechtsmit- tel zur Verfügung. Es ist nach dem Gesagten von vornherein nicht ersichtlich, inwiefern die Be- schwerdeführerin diesbezüglich beschwert sein könnte. Soweit die Beschwerde- führerin mit ihren Vorbringen diesbezüglich ein Rechtsmittel – nach bisheriger Praxis der Kammer je nach Streitwert eine Berufung oder Beschwerde – erheben will, ist darauf von vornherein mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht ein- zutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3 Zu prüfen bleibt die Kostenbeschwerde. Eine Beschwerde – so auch die Kostenbeschwerde nach Art. 110 ZPO – ist bei der Beschwerdeinstanz innert der Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Mit Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen her- auslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der an- gefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entneh- men kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Ver- weis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).
3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz schrieb das Verfahren infolge Klagerückzugs nach Art. 241 Abs. 3 ZPO ab (act. 25 E. 5 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 1). Die Entscheidgebühr setzte sie ausgehend von einem Streitwert von Fr. 87'865.90 gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'500.– fest (a.a.O., E. 5 f.). Die Prozess- kosten auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, weil sie bei Klagerück- zug gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend gelte (a.a.O., E. 8). Die Partei- entschädigung, welche die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu leis- ten habe, setzte die Vorinstanz gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 4 AnwGebV auf Fr. 4'000.– (inkl. 7.7 % MWST) fest (a.a.O., E. 9). 3.2 Die Beschwerdeführerin erhebt eine Beschwerde gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen und macht geltend, die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung sei aufzuheben (vgl. act. 23 S. 1 f.). 3.2.1 In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 (Entscheidgebühr) macht die Beschwerde- führerin im Einzelnen geltend, die Entscheidgebühr sei "inakzeptabel", weil sie nachweislich mittellos und auf Sozialhilfe angewiesen sei sowie falsche rechtliche Auskunft von "einer offiziellen Rechtsauskunftsstelle" erhalten habe. In Bezug auf
- 7 - Dispositiv-Ziffer 4 (Kostenverlegung) ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Kosten seien "UP relevant" zu behandeln (vgl. act. 23 S. 2). Die Höhe der Ent- scheidgebühr beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Zum einen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat, weil ihre Klage aussichts- los erschien. Dagegen hat sie kein Rechtsmittel ergriffen (vgl. oben E. 1.1). Damit ist sie insbesondere von den Gerichtskosten nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Daran würde sich nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin mittellos wäre. Denn ihr Gesuch konnte nicht gutgeheissen werden, weil ihre Klage als aussichtslos qualifiziert wurde; für eine Gutheissung müssten die Voraussetzun- gen der unentgeltlichen Rechtspflege kumulativ erfüllt sein (vgl. Art. 117 f. ZPO). Weil ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht gutgeheissen wurde, gehen die Gerichtskosten denn auch nicht zulasten des Kantons unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 123 ZPO). Dass die Vorinstanz eine Entscheidgebühr festgesetzt und der Beschwerdeführerin ge- stützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegt hat, ist demnach nicht zu beanstanden. Zum anderen führt die Beschwerdeführerin nicht aus, von welcher Rechts- auskunftsstelle sie wann inwiefern eine falsche rechtliche Auskunft erhalten ha- ben soll. Gegenüber der Vorinstanz bezieht sie sich ausdrücklich auf eine Aus- kunft in einem anderen Verfahren (vgl. act. 17), was von vornherein keinen Ein- fluss auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorliegenden Verfahren haben kann. Ob sie sich in diesem Zusammenhang auf den Schutz be- rechtigten Vertrauens in eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde berufen könnte, kann damit offenbleiben. Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde in Bezug auf die Dispositiv- Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses abzuweisen. Ein Gesuch um Stundung oder Erlass im Sinne von Art. 112 ZPO wäre nach der Rechnungsstel- lung bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (ZIST) zu stellen. 3.2.2 In Bezug auf Dispositiv-Ziffer 5 (Parteientschädigung) beanstandet die Beschwerdeführerin im Einzelnen lediglich, diese sei "nicht angemessen", weil die
- 8 - Beschwerdegegnerin ihr noch Honorar in Höhe von Fr. 73'595.80 nebst 5% VZ schulde, "erste RG seit 14.10.2019" (vgl. act. 23 S. 2). Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe der von der Vorinstanz fest- gesetzten Parteientschädigung nicht und führt nicht aus, welche ihrer Ansicht nach angemessen wäre. Sie scheint vielmehr der Ansicht zu sein, die Vorinstanz habe überhaupt keine Parteientschädigung ausfällen dürfen, weil die Beschwer- degegnerin ihr ihrer Ansicht nach noch Honorar in der Höhe von Fr. 73'000.– schulde. Das ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des Aus- gangs des vorinstanzlichen Verfahrens Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, wie die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 25 S. 4 E. 9) und womit sich die Be- schwerdeführerin nicht auseinandersetzt. Eine allfällige Gegenforderung kann sie damit verrechnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 120 ff. OR). Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde auch in Bezug auf die Dis- positiv-Ziffer 5 des angefochtenen Beschlusses abzuweisen. 3.3 Zusammengefasst ist die Kostenbeschwerde der Beschwerdeführerin voll- umfänglich abzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'500.– (Fr. 2'500.– + Fr. 4'000.–) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen (vgl. § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuer- legen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
- 9 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 23), sowie an das Bezirks- gericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: