Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 25. November 2022 verpflichtete das Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) den Beklagten, dem Kläger Fr. 75'713.25 zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2020 zu bezahlen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 30 = Urk. 35).
b) Gegen dieses ihm am 8. Dezember 2022 zugestellte (Urk. 21/2) Urteil erhob der Beklagte am 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei teilte er mit (Urk. 34 S. 1): "Im oben genannten Verfahren wird hiermit Beschwerde in Bezug auf das Ur- teil respektive den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf eingelegt." Sodann stellte er in dieser Eingabe ein Gesuch um "ausreichende Frister- streckung, mindestens bis zu 15. Februar 2023" (Urk. 34 S. 1). Gleichzeitig reich- te der Beklagte gegen das angefochtene Urteil eine Berufung mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein (Berufungsverfahren LB230005-O, Urk. 34). Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 dargelegt, dass und wieso sein Fristwiederherstellungsgesuch, und damit auch seine Rechtsmittel, nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg aufweisen würden; es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Februar 2023 auf formelle Verfahren zu verzichten (vgl. LB230005-O, Urk. 38). Nachdem innert Frist kein Verzicht ein- ging, wurde das Berufungsverfahren LB230005-O sowie das vorliegende Be- schwerdeverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich das Fristerstreckungsgesuch und die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist muss abgewiesen werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist eine vom Ge- setz vorgegebene Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als solche gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
b) im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beklagte für die Erstre- ckung zwar ähnliche Gründe wie für das im Berufungsverfahren LB230005-O ge- stellte Fristwiederherstellungsgesuch geltend gemacht, jedoch kein Fristwieder- herstellungsgesuch gestellt. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. den Endentscheid im Berufungsverfahren LB230005-O).
E. 3 Die Beschwerde in der vorliegenden Form enthält keine Anträge und keine Begründung (vgl. Urk. 34). Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderun- gen, namentlich dem Begründungserfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO), nicht. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'557.10 (Urk. 35 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. - 4 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'557.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Februar 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. et rer. publ. X._____, betreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Diesldorf im ordentlichen Verfahren vom 25. November 2022 (CG210009-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 25. November 2022 verpflichtete das Bezirksge- richt Dielsdorf (Vorinstanz) den Beklagten, dem Kläger Fr. 75'713.25 zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2020 zu bezahlen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 30 = Urk. 35).
b) Gegen dieses ihm am 8. Dezember 2022 zugestellte (Urk. 21/2) Urteil erhob der Beklagte am 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei teilte er mit (Urk. 34 S. 1): "Im oben genannten Verfahren wird hiermit Beschwerde in Bezug auf das Ur- teil respektive den Kostenentscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf eingelegt." Sodann stellte er in dieser Eingabe ein Gesuch um "ausreichende Frister- streckung, mindestens bis zu 15. Februar 2023" (Urk. 34 S. 1). Gleichzeitig reich- te der Beklagte gegen das angefochtene Urteil eine Berufung mit einem Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist ein (Berufungsverfahren LB230005-O, Urk. 34). Daraufhin wurde ihm mit Schreiben vom 25. Januar 2023 dargelegt, dass und wieso sein Fristwiederherstellungsgesuch, und damit auch seine Rechtsmittel, nur eine sehr geringe Aussicht auf Erfolg aufweisen würden; es wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis zum 6. Februar 2023 auf formelle Verfahren zu verzichten (vgl. LB230005-O, Urk. 38). Nachdem innert Frist kein Verzicht ein- ging, wurde das Berufungsverfahren LB230005-O sowie das vorliegende Be- schwerdeverfahren angelegt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich das Fristerstreckungsgesuch und die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist muss abgewiesen werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist eine vom Ge- setz vorgegebene Frist (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als solche gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
- 3 -
b) im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beklagte für die Erstre- ckung zwar ähnliche Gründe wie für das im Berufungsverfahren LB230005-O ge- stellte Fristwiederherstellungsgesuch geltend gemacht, jedoch kein Fristwieder- herstellungsgesuch gestellt. Ein solches wäre ohnehin abzuweisen gewesen (vgl. den Endentscheid im Berufungsverfahren LB230005-O).
3. Die Beschwerde in der vorliegenden Form enthält keine Anträge und keine Begründung (vgl. Urk. 34). Sie genügt damit den gesetzlichen Anforderun- gen, namentlich dem Begründungserfordernis (Art. 321 Abs. 1 ZPO), nicht. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'557.10 (Urk. 35 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- 4 -
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'557.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Februar 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm