Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Die Parteien stehen sich vor der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich in einem erbrechtlichen Verfahren gegenüber. Hinsichtlich der genauen Prozessge- schichte sei auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (vgl. act. 5 E. 1a-d). Für das vorliegende Verfahren ist lediglich von Relevanz, dass der Klä- ger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Verlauf des Ver- fahrens bereits diverse Male ans Ober- sowie ans Bundesgericht gelangte. Unter anderem stellte der Beschwerdeführer wiederholt Ausstandsgesuche sowohl ge- gen Richterinnen und Richter der ersten als auch der zweiten Instanz, auf welche jeweils nicht eingetreten wurde bzw. die abgewiesen wurden; die Beschwerde gegen diese Entscheide wurden ebenfalls abgewiesen bzw. es wurde darauf nicht eingetreten (vgl. act. 6/95; act. 7/99 [OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021]; act. 7/101 [OGer ZH RB200036 vom 10. Juni 2021]; act. 7/100 [BGer 5A_492/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/102 [BGer 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/109/22; act. 7/109/27 [OGer ZH RB220001 vom 14. März 2022]; act. 7/112 [OGer ZH RB210023 vom 4. März 2022]; act. 7/113 [BGer 5A_310/2022 vom 3. Mai 2022]; act. 7/114/1 [OGer ZH RY210002 vom
28. Februar 2022]; act. 7/114/2 [BGer 5A_259/2022 vom 13. April 2022]).
E. 1.2 Mit seiner schriftlichen Replik im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Be- schwerdeführer erneut ein Ausstandsgesuch, nunmehr gegen "alle Gerichtsper- sonen an der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich" (act. 7/118; act. 7/118A; act. 7/118B und act. 7/120). Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 wies die 1. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz), welcher das Begeh- ren zur Behandlung überwiesen worden war, das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat und es nicht gegenstandslos geworden war (act. 7/128 = act. 4/1 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 5).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
E. 1.4 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-98; act. 7/99-131). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zum Ausstandsgesuch gegen lic. iur. E. Lichti Aschwanden, lic. iur. N. Jeker sowie MLaw M. Schnarwiler 2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die aufgeführten Personen vor, sie hät- ten ihn nachweislich "von A bis Z gesetzwidrig verarscht". Auch hätten sie nach- weisbar im Entscheid vom 10. Juni 2021 strafbare Handlungen begangen. Er ha- be daher gegen sie Strafanzeige erhoben und zudem bei der Justizdirektion des Kantons Zürich Disziplinarverfahren, Amtsenthebungsverfahren und Berufungs- verbotsverfahren eingeleitet. Mit ihrem Entscheid vom 10. Juni 2021 hätten sie bewiesen, dass sie das Institut der Erbunwürdigkeit und die betreffende bundes- gerichtliche Rechtsprechung nicht kennen würden und daher nicht fähig seien, ei- ne erbrechtliche Klage zu beurteilen. Sie müssten daher wegen Amtsunfähigkeit zwingend in den Ausstand treten bzw. hätten dies bereits damals tun müssen (act. 2 S. 5 f.). 2.2. Die angeblichen Ausstandsgründe stützt der Beschwerdeführer soweit er- sichtlich alle auf den Entscheid der Kammer vom 10. Juni 2021 (act. 7/99 [OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021]). Gegen den fraglichen Entscheid hatte der Be- schwerdeführer aber nicht nur ein Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben, wel- ches auf seine Rügen nicht eingetreten war (vgl. act. 7/100 [BGer 5A_492/2021
- 4 - vom 15. Juli 2021]), er leitete später auch ein Revisionsverfahren gegen den frag- lichen Entscheid ein, in welchem er ebenfalls Ausstandsbegehren unter anderem gegen die genannten beiden Oberrichterinnen sowie die erwähnte Obergerichts- schreiberin stellte. Auf dieses Begehren wurde ebenfalls nicht eingetreten (vgl. act. 7/114/1 [OGer ZH RY210002 vom 28. Februar 2022] E. III.2), ebenso wenig wie auf ein weiteres Ausstandsbegehren in der gleichen Angelegenheit (vgl. act. 7/112 [OGer ZH RB210023 vom 4. März 2022] E. 3.2.1). Damit wurde über einen Ausstand von lic. iur. E. Lichti Aschwanden, lic. iur. N. Jeker sowie MLaw M. Schnarwiler aufgrund ihres Vorgehens im Entscheid vom 10. Juni 2021 bereits wiederholt entschieden. Das erneute Vorbringen von im genannten Entscheid lie- genden Ausstandsgründen gegen die genannten drei Personen erweist sich damit nicht nur als verspätet und bereits abgeurteilt, es kann zudem grundsätzlich auch auf die bereits früher gemachten Ausführungen dazu verwiesen werden (vgl. insb. act. 7/114/1 [OGer ZH RY210002 vom 28. Februar 2022] E. III.2). Hervorgehoben sei sodann erneut, dass nicht lediglich deswegen ein Ausstandsgrund vorliegt, weil der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Entscheid vom 10. Juni 2021 nicht einverstanden ist, und dass – wie ihm bereits diverse Male mitgeteilt wurde – ent- gegen seiner Ansicht keine Straftaten und auch keine darauf gründenden Aus- standsgründe ersichtlich sind. Auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsge- such ist nach dem Gesagten ohne Weiterungen nicht einzutreten.
3. Zum Ausstandsgesuch gegen die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich 3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, der Vorsitzende der 2. Abteilung, Vize- präsident lic. iur. R. Heimann, sowie die bisherige Korreferentin, Bezirksrichterin lic. iur. C. Brodbeck, seien freiwillig in den Ausstand getreten, wenn auch ohne den geltend gemachten Ausstandsgrund als solchen anzuerkennen. Der bisherige Referent, Bezirksrichter lic. iur. Ph. Küng, sei seit dem 1. November 2022 nicht mehr auf der 2. Abteilung konstituiert. Insofern erweise sich das Ausstandsgesuch als gegenstandslos. Die verbleibenden Mitglieder sowie sämtliche Gerichtsschrei- berinnen und Gerichtsschreiber der 2. Abteilung hätten sodann erklärt, dass ihrer Ansicht nach kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO vorliege und sie sich nicht befangen fühlten (act. 5 E. 2a). Weiter erwog die Vorinstanz zu-
- 5 - sammengefasst, in der das Ausstandsgesuch enthaltenden Replik des Be- schwerdeführers, die sehr umfangreich, äusserst unübersichtlich und nur schwer verständlich sei, übe der Beschwerdeführer über weite Strecken Kritik an den bis- herigen Entscheiden des Bezirks- und Obergerichts und komme immer wieder zum Schluss, dass beide Gerichte parteiisch und befangen seien. Einmal mehr beschuldige der Beschwerdeführer dabei die mitwirkenden Gerichtspersonen di- verser Verbrechen und Vergehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsa- chen beziehe, von welchen er bereits seit längerem Kenntnis gehabt habe, müsse das Ausstandsgesuch als verspätet betrachtet werden. Was der Beschwerdefüh- rer vortrage, sei denn auch zu einem grossen Teil bereits in früheren Ausstands- verfahren behandelt worden. Darauf sei nicht einzutreten und es könne auf die bisherigen Entscheide verwiesen werden. Ohnehin vermöge der Beschwerdefüh- rer mit seinen Ausführungen in der Replik keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen darzutun. Klar werde einzig, dass er mit den Entscheiden der 2. Ab- teilung nach wie vor nicht einverstanden sei. Wie dem Beschwerdeführer aller- dings bereits mehrfach vorgehalten worden sei, könne die Mitwirkung an einem für eine Partei ungünstig ausgefallenen Entscheid für sich noch keinen Aus- standsgrund bedeuten, andernfalls die Justiz so quasi lahmgelegt werden könnte. Es könne auch nicht angehen, dass über die leere Behauptung von Straftaten versucht werde, Gerichtspersonen in den Ausstand zu zwingen. Im Übrigen sei es nicht so, dass jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts dar- stellen würde. Die (blosse) allfällige Unvertretbarkeit einer Entscheidung begrün- de keinen Amtsmissbrauch und der Anspruch auf ein unabhängiges und unpartei- isches Gericht umfasse nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Entscheide seien mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, würden aber im Allgemeinen nicht dazu führen, dass Befangenheit der Mitwirkenden an- zunehmen wäre. Wie bereits das Obergericht mehrfach erwogen habe, verkenne der Kläger offensichtlich, dass ein gerichtlicher Entscheid auch zu seinen Unguns- ten ergehen könne, ohne dass sich die Gerichtsmitglieder strafbar gemacht oder die grundlegendsten Prinzipien des Rechtsstaates verletzt haben müssten. Unter dem Gesichtspunkt des Ausstands brauche auf die Entscheidkritik des Klägers
- 6 - folglich nicht näher eingegangen zu werden. Jedenfalls seien vorliegend keine krassen und wiederholten Irrtümer ersichtlich, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und die abgelehnten Gerichtspersonen der
2. Abteilung geradezu als befangen erscheinen lassen würden. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspersonen des Obergerichts richte, könne darauf bereits mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Wenn sich der Kläger weiter darüber mokiere, dass die Erstinstanz nach dem Rückweisungsentscheid (teilweise) auf die Klage eintrete, obschon sie diese zunächst für gänzlich unbeur- teilbar gehalten habe, sei ihm (erneut) entgegenzuhalten, dass es durchaus üblich sei, dass ein Entscheid einer unteren Instanz durch eine obere (teilweise) korri- giert und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen werde. Dabei seien die Erwä- gungen im Rahmen von Rückweisungsentscheidungen für die untere Instanz ver- bindlich und sie habe sich diesen zu unterziehen. Allein der Umstand, dass eine Gerichtsperson an einem Urteil mitgewirkt habe, das im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde, schliesse diese nach der Rechtsprechung nicht von der Neu- beurteilung der zurückgewiesenen Sache aus. Insgesamt erweise sich das erneu- te Ausstandsgesuch als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden könne und dieses nicht gegenstandslos geworden sei (act. 5 E. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass diverse von der
2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie von der Kammer gefällte Entschei- de nichtig seien und keine Rechtswirkung entfalten könnten, insofern könne es sich nie um eine abgeurteilte Sache handeln. Er, der Beschwerdeführer, habe nach jedem der fraglichen Entscheide Ausstandsbegehren gestellt, es sei falsch, etwas anderes zu behaupten. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer, alle Mit- glieder der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (sowie der ganze Spruchkör- per der II. Zivilkammer) hätten schwere strafbare Handlungen begangen, was er entgegen der Vorinstanz einwandfrei belegt und bewiesen habe. Er habe daher bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen alle betroffenen Personen erhoben und bei der Justizdirektion des Kantons Zürich aufsichtsrechtliche Disziplinarver- fahren, Amtsenthebungs- und Berufungsverbotsverfahren eingeleitet. Aufgrund der erwähnten strafbaren Handlungen, die auch zur Amtsunfähigkeit der Betroffe- nen führen würden, hätten alle Gerichtspersonen der 2. Abteilung des Bezirksge-
- 7 - richts Zürich in den Ausstand zu treten. Im Übrigen seien die Erwägungen 1a-d des angefochtenen Entscheides verfehlt und würden zeigen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht prüfen wolle, womit sie sein rechtliches Gehör verletzt habe. Was die Personen betreffe, die selbst in den Ausstand getreten seien, so wolle er dazu anmerken, dass kein Richter freiwillig in den Ausstand trete, ohne dass ein Ausstandsgrund gegeben sei; die fraglichen Personen hätten damit wider besseren Wissens Unwahrheiten behauptet. Dies gelte auch für alle übrigen Personen, die sich nicht als befangen erachten wür- den. Nach dem Gesagten werde klar, dass er, der Beschwerdeführer, mit allen Gerichtspersonen aus der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verfeindet sei, was gemäss BGE 138 I 1 einen Ausstandsgrund darstelle. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses selbst würden Urkundenfälschungen im Amt, Amtsmissbrauch und Gerichtsbetrug dar- stellen. Der angefochtene Entscheid sei ein reiner Gefälligkeitsbeschluss; die Vor- instanz habe die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich nicht kritisieren wollen und daher das materielle Recht nicht angewandt. Damit sei die Vorinstanz selbst ebenfalls befangen, parteiisch und abhängig (act. 2). 3.3. Wie bereits ausgeführt, bestand gegen frühere von der 2. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürichs und von der Kammer gefällte Entscheide jeweils die Mög- lichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen. Der Beschwerdeführer hat wie dargelegt von diesen Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht (vgl. act. 5 E. 1a-d sowie vorste- hend E. 1.1). Dass der Beschwerdeführer dabei unterlegen ist, führt allerdings weder zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide noch zur Befangenheit sämt- licher damit befasster Gerichtspersonen, wie bereits die Vorinstanz korrekt darleg- te. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bereits diverse Aus- standsbegehren gestellt hat, was im Übrigen niemand bestreitet (vgl. insb. E. 1.1). In Bezug auf die auch vor Vorinstanz vorgebrachten angeblichen Straftaten kann sodann einerseits auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Thematik und andererseits auf obige Ausführung verwiesen werden, wonach kei- ne Straftaten und auch keine darauf gründenden Ausstandsgründe ersichtlich sind. Bloss weil der Beschwerdeführer immer wieder anderes behauptet, wird es weder belegt noch nachgewiesen. Dass sich der Beschwerdeführer als mit sämt-
- 8 - lichen Personen der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verfeindet betrachtet, führt entgegen seiner Ansicht schliesslich nicht zur Befangenheit der fraglichen Gerichtspersonen, wie ihm ebenfalls bereits mitgeteilt wurde (vgl. etwa act. 7/112 [OGer ZH RB210023 vom 4. März 2022] E. 3.2.1; act. 7/109/27 [OGer ZH RB220001 vom 14. März 2022] E. 2.2). Inwiefern weiter die von der Vorinstanz in ihren Erwägungen 1a-d dargelegte Prozessgeschichte nicht korrekt oder sogar eine Gehörsverletzung des Be- schwerdeführers sein soll und weshalb darin ein Ausstandsgrund zu erblicken sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den be- reits selbst in den Ausstand getretenen Richtern sind sodann nicht relevant, da unabhängig von den Gründen der vom Beschwerdeführer gewollte Ausstand er- reicht wurde. Insofern wurde das Ausstandsbegehren von der Vorinstanz denn auch korrekt als gegenstandslos geworden erachtet. Bezüglich aller weiterer Ge- richtspersonen hat die Vorinstanz sodann zutreffend beurteilt, weshalb diese sich zu Recht nicht als befangen zu erachten haben. Bloss weil der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, das sei nicht richtig, ändert dies nichts am korrekten Ent- scheid der Vorinstanz. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Beschluss Straftaten begründen sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Ge- fälligkeitsentscheid vorliegen würde oder das Recht nicht korrekt angewandt wor- den wäre – im Gegenteil hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Aus- stand richtig wiedergegeben (vgl. act. 5 E. 3a) und entsprechend diesen Grund- sätzen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausstandsgründe korrekt beurteilt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Sollte der Be- schwerdeführer im Übrigen mit seinen abschliessenden Ausführungen ein Aus- standsgesuch gegen die Vorinstanz stellen wollen, so wäre darauf mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten. 3.4. Anzumerken bleibt noch Folgendes:
- 9 - 3.4.1. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer umfang- reiche Beilagen ein, ohne jedoch in seiner Beschwerdeschrift darauf Bezug zu nehmen (vgl. act. 2). Auch bleibt bei einem Teil der Beilagen insbesondere auf- grund fehlender Deckblätter unklar, um was es sich dabei eigentlich handelt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtes ist, von sich aus und ohne weitere Hinweise seinerseits aus (sehr umfangreichen) Beilagen allfällige relevante Informationen herauszusuchen. Auf die eingereichten Beilagen ist damit nicht weiter einzugehen. 3.4.2. Wenn der Beschwerdegegner sich daran stört, dass vom Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss verlangt wurde (act. 9), so ist er darauf hinzuweisen, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, Kostenvorschüsse einzuholen: Bei Art. 98 ZPO, welcher den Kostenvorschuss regelt, handelt es sich um eine sog. Kann- Vorschrift. Zwar holen die Gerichte durchaus üblicherweise Kostenvorschüsse ein, doch kann es sich im Einzelfall etwa aus prozessökonomischen Überlegun- gen aufdrängen, auf die Erhebung eines solchen zu verzichten. Der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bedeutet denn auch nicht, dass letztlich der betreffenden Partei keine Kosten auferlegt werden, wie sich auch vorliegend zeigt (vgl. E. 4).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit ersichtlich stellt der Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren kein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren über die unentgeltliche Rechts- pflege aufgeklärt worden war und er auch schon entsprechende Begehren gestellt hat, konnte davon abgesehen werden, ihn erneut auf die Möglichkeit eines sol- chen Gesuches hinzuweisen. Selbst wenn er ein solches gestellt hätte, wäre die- ses im Übrigen infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdeanträge abzuweisen gewesen. 4.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und dem
- 10 - Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:
E. 6 Februar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 7/130/2 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde, wobei er sinngemäss beantragte, der angefochtene
- 3 - Beschluss sei aufzuheben und sein Ausstandsbegehren sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 2 = act. 3; nachfolgend zitiert als act. 2). Sinngemäss stellte der Beschwerdeführer auch ein Ausstandsgesuch gegen lic. iur. E. Lichti Aschwanden, lic. iur. N. Jeker sowie MLaw M. Schnarwiler (act. 2 S. 5). Den Parteien wurde Mitteilung vom Eingang der Beschwerde gemacht (act. 8/1-2). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 wies der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) darauf hin, dass vom Beschwerdeführer bis anhin kein Kostenvorschuss verlangt worden sei (act. 9).
Dispositiv
- Auf das allfällige Ausstandsbegehren gegen die 1. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich wird nicht eingetreten.
- Auf das Ausstandsbegehren gegen die vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde genannten Gerichtspersonen der Kammer wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgender Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB230009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Feststellungsklage / Ausstandsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Januar 2023; Proz. CP210011
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien stehen sich vor der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich in einem erbrechtlichen Verfahren gegenüber. Hinsichtlich der genauen Prozessge- schichte sei auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen (vgl. act. 5 E. 1a-d). Für das vorliegende Verfahren ist lediglich von Relevanz, dass der Klä- ger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Verlauf des Ver- fahrens bereits diverse Male ans Ober- sowie ans Bundesgericht gelangte. Unter anderem stellte der Beschwerdeführer wiederholt Ausstandsgesuche sowohl ge- gen Richterinnen und Richter der ersten als auch der zweiten Instanz, auf welche jeweils nicht eingetreten wurde bzw. die abgewiesen wurden; die Beschwerde gegen diese Entscheide wurden ebenfalls abgewiesen bzw. es wurde darauf nicht eingetreten (vgl. act. 6/95; act. 7/99 [OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021]; act. 7/101 [OGer ZH RB200036 vom 10. Juni 2021]; act. 7/100 [BGer 5A_492/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/102 [BGer 5A_575/2021 vom 15. Juli 2021]; act. 7/109/22; act. 7/109/27 [OGer ZH RB220001 vom 14. März 2022]; act. 7/112 [OGer ZH RB210023 vom 4. März 2022]; act. 7/113 [BGer 5A_310/2022 vom 3. Mai 2022]; act. 7/114/1 [OGer ZH RY210002 vom
28. Februar 2022]; act. 7/114/2 [BGer 5A_259/2022 vom 13. April 2022]). 1.2. Mit seiner schriftlichen Replik im erstinstanzlichen Verfahren stellt der Be- schwerdeführer erneut ein Ausstandsgesuch, nunmehr gegen "alle Gerichtsper- sonen an der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich" (act. 7/118; act. 7/118A; act. 7/118B und act. 7/120). Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 wies die 1. Abtei- lung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz), welcher das Begeh- ren zur Behandlung überwiesen worden war, das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat und es nicht gegenstandslos geworden war (act. 7/128 = act. 4/1 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 5). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
6. Februar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 7/130/2 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde, wobei er sinngemäss beantragte, der angefochtene
- 3 - Beschluss sei aufzuheben und sein Ausstandsbegehren sei gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 2 = act. 3; nachfolgend zitiert als act. 2). Sinngemäss stellte der Beschwerdeführer auch ein Ausstandsgesuch gegen lic. iur. E. Lichti Aschwanden, lic. iur. N. Jeker sowie MLaw M. Schnarwiler (act. 2 S. 5). Den Parteien wurde Mitteilung vom Eingang der Beschwerde gemacht (act. 8/1-2). Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 wies der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) darauf hin, dass vom Beschwerdeführer bis anhin kein Kostenvorschuss verlangt worden sei (act. 9). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-98; act. 7/99-131). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Zum Ausstandsgesuch gegen lic. iur. E. Lichti Aschwanden, lic. iur. N. Jeker sowie MLaw M. Schnarwiler 2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die aufgeführten Personen vor, sie hät- ten ihn nachweislich "von A bis Z gesetzwidrig verarscht". Auch hätten sie nach- weisbar im Entscheid vom 10. Juni 2021 strafbare Handlungen begangen. Er ha- be daher gegen sie Strafanzeige erhoben und zudem bei der Justizdirektion des Kantons Zürich Disziplinarverfahren, Amtsenthebungsverfahren und Berufungs- verbotsverfahren eingeleitet. Mit ihrem Entscheid vom 10. Juni 2021 hätten sie bewiesen, dass sie das Institut der Erbunwürdigkeit und die betreffende bundes- gerichtliche Rechtsprechung nicht kennen würden und daher nicht fähig seien, ei- ne erbrechtliche Klage zu beurteilen. Sie müssten daher wegen Amtsunfähigkeit zwingend in den Ausstand treten bzw. hätten dies bereits damals tun müssen (act. 2 S. 5 f.). 2.2. Die angeblichen Ausstandsgründe stützt der Beschwerdeführer soweit er- sichtlich alle auf den Entscheid der Kammer vom 10. Juni 2021 (act. 7/99 [OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021]). Gegen den fraglichen Entscheid hatte der Be- schwerdeführer aber nicht nur ein Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben, wel- ches auf seine Rügen nicht eingetreten war (vgl. act. 7/100 [BGer 5A_492/2021
- 4 - vom 15. Juli 2021]), er leitete später auch ein Revisionsverfahren gegen den frag- lichen Entscheid ein, in welchem er ebenfalls Ausstandsbegehren unter anderem gegen die genannten beiden Oberrichterinnen sowie die erwähnte Obergerichts- schreiberin stellte. Auf dieses Begehren wurde ebenfalls nicht eingetreten (vgl. act. 7/114/1 [OGer ZH RY210002 vom 28. Februar 2022] E. III.2), ebenso wenig wie auf ein weiteres Ausstandsbegehren in der gleichen Angelegenheit (vgl. act. 7/112 [OGer ZH RB210023 vom 4. März 2022] E. 3.2.1). Damit wurde über einen Ausstand von lic. iur. E. Lichti Aschwanden, lic. iur. N. Jeker sowie MLaw M. Schnarwiler aufgrund ihres Vorgehens im Entscheid vom 10. Juni 2021 bereits wiederholt entschieden. Das erneute Vorbringen von im genannten Entscheid lie- genden Ausstandsgründen gegen die genannten drei Personen erweist sich damit nicht nur als verspätet und bereits abgeurteilt, es kann zudem grundsätzlich auch auf die bereits früher gemachten Ausführungen dazu verwiesen werden (vgl. insb. act. 7/114/1 [OGer ZH RY210002 vom 28. Februar 2022] E. III.2). Hervorgehoben sei sodann erneut, dass nicht lediglich deswegen ein Ausstandsgrund vorliegt, weil der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Entscheid vom 10. Juni 2021 nicht einverstanden ist, und dass – wie ihm bereits diverse Male mitgeteilt wurde – ent- gegen seiner Ansicht keine Straftaten und auch keine darauf gründenden Aus- standsgründe ersichtlich sind. Auf das offensichtlich unbegründete Ausstandsge- such ist nach dem Gesagten ohne Weiterungen nicht einzutreten.
3. Zum Ausstandsgesuch gegen die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich 3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, der Vorsitzende der 2. Abteilung, Vize- präsident lic. iur. R. Heimann, sowie die bisherige Korreferentin, Bezirksrichterin lic. iur. C. Brodbeck, seien freiwillig in den Ausstand getreten, wenn auch ohne den geltend gemachten Ausstandsgrund als solchen anzuerkennen. Der bisherige Referent, Bezirksrichter lic. iur. Ph. Küng, sei seit dem 1. November 2022 nicht mehr auf der 2. Abteilung konstituiert. Insofern erweise sich das Ausstandsgesuch als gegenstandslos. Die verbleibenden Mitglieder sowie sämtliche Gerichtsschrei- berinnen und Gerichtsschreiber der 2. Abteilung hätten sodann erklärt, dass ihrer Ansicht nach kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 Abs. 1 ZPO vorliege und sie sich nicht befangen fühlten (act. 5 E. 2a). Weiter erwog die Vorinstanz zu-
- 5 - sammengefasst, in der das Ausstandsgesuch enthaltenden Replik des Be- schwerdeführers, die sehr umfangreich, äusserst unübersichtlich und nur schwer verständlich sei, übe der Beschwerdeführer über weite Strecken Kritik an den bis- herigen Entscheiden des Bezirks- und Obergerichts und komme immer wieder zum Schluss, dass beide Gerichte parteiisch und befangen seien. Einmal mehr beschuldige der Beschwerdeführer dabei die mitwirkenden Gerichtspersonen di- verser Verbrechen und Vergehen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Tatsa- chen beziehe, von welchen er bereits seit längerem Kenntnis gehabt habe, müsse das Ausstandsgesuch als verspätet betrachtet werden. Was der Beschwerdefüh- rer vortrage, sei denn auch zu einem grossen Teil bereits in früheren Ausstands- verfahren behandelt worden. Darauf sei nicht einzutreten und es könne auf die bisherigen Entscheide verwiesen werden. Ohnehin vermöge der Beschwerdefüh- rer mit seinen Ausführungen in der Replik keine konkreten Hinweise auf strafbare Handlungen darzutun. Klar werde einzig, dass er mit den Entscheiden der 2. Ab- teilung nach wie vor nicht einverstanden sei. Wie dem Beschwerdeführer aller- dings bereits mehrfach vorgehalten worden sei, könne die Mitwirkung an einem für eine Partei ungünstig ausgefallenen Entscheid für sich noch keinen Aus- standsgrund bedeuten, andernfalls die Justiz so quasi lahmgelegt werden könnte. Es könne auch nicht angehen, dass über die leere Behauptung von Straftaten versucht werde, Gerichtspersonen in den Ausstand zu zwingen. Im Übrigen sei es nicht so, dass jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts dar- stellen würde. Die (blosse) allfällige Unvertretbarkeit einer Entscheidung begrün- de keinen Amtsmissbrauch und der Anspruch auf ein unabhängiges und unpartei- isches Gericht umfasse nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Prozessuale Fehler oder gar falsche materielle Entscheide seien mit ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln zu rügen, würden aber im Allgemeinen nicht dazu führen, dass Befangenheit der Mitwirkenden an- zunehmen wäre. Wie bereits das Obergericht mehrfach erwogen habe, verkenne der Kläger offensichtlich, dass ein gerichtlicher Entscheid auch zu seinen Unguns- ten ergehen könne, ohne dass sich die Gerichtsmitglieder strafbar gemacht oder die grundlegendsten Prinzipien des Rechtsstaates verletzt haben müssten. Unter dem Gesichtspunkt des Ausstands brauche auf die Entscheidkritik des Klägers
- 6 - folglich nicht näher eingegangen zu werden. Jedenfalls seien vorliegend keine krassen und wiederholten Irrtümer ersichtlich, welche als schwere Verletzung der Richterpflichten zu beurteilen wären und die abgelehnten Gerichtspersonen der
2. Abteilung geradezu als befangen erscheinen lassen würden. Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspersonen des Obergerichts richte, könne darauf bereits mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Wenn sich der Kläger weiter darüber mokiere, dass die Erstinstanz nach dem Rückweisungsentscheid (teilweise) auf die Klage eintrete, obschon sie diese zunächst für gänzlich unbeur- teilbar gehalten habe, sei ihm (erneut) entgegenzuhalten, dass es durchaus üblich sei, dass ein Entscheid einer unteren Instanz durch eine obere (teilweise) korri- giert und zur neuen Beurteilung zurückgewiesen werde. Dabei seien die Erwä- gungen im Rahmen von Rückweisungsentscheidungen für die untere Instanz ver- bindlich und sie habe sich diesen zu unterziehen. Allein der Umstand, dass eine Gerichtsperson an einem Urteil mitgewirkt habe, das im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werde, schliesse diese nach der Rechtsprechung nicht von der Neu- beurteilung der zurückgewiesenen Sache aus. Insgesamt erweise sich das erneu- te Ausstandsgesuch als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden könne und dieses nicht gegenstandslos geworden sei (act. 5 E. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass diverse von der
2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie von der Kammer gefällte Entschei- de nichtig seien und keine Rechtswirkung entfalten könnten, insofern könne es sich nie um eine abgeurteilte Sache handeln. Er, der Beschwerdeführer, habe nach jedem der fraglichen Entscheide Ausstandsbegehren gestellt, es sei falsch, etwas anderes zu behaupten. Sodann wiederholt der Beschwerdeführer, alle Mit- glieder der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (sowie der ganze Spruchkör- per der II. Zivilkammer) hätten schwere strafbare Handlungen begangen, was er entgegen der Vorinstanz einwandfrei belegt und bewiesen habe. Er habe daher bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen alle betroffenen Personen erhoben und bei der Justizdirektion des Kantons Zürich aufsichtsrechtliche Disziplinarver- fahren, Amtsenthebungs- und Berufungsverbotsverfahren eingeleitet. Aufgrund der erwähnten strafbaren Handlungen, die auch zur Amtsunfähigkeit der Betroffe- nen führen würden, hätten alle Gerichtspersonen der 2. Abteilung des Bezirksge-
- 7 - richts Zürich in den Ausstand zu treten. Im Übrigen seien die Erwägungen 1a-d des angefochtenen Entscheides verfehlt und würden zeigen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers gar nicht prüfen wolle, womit sie sein rechtliches Gehör verletzt habe. Was die Personen betreffe, die selbst in den Ausstand getreten seien, so wolle er dazu anmerken, dass kein Richter freiwillig in den Ausstand trete, ohne dass ein Ausstandsgrund gegeben sei; die fraglichen Personen hätten damit wider besseren Wissens Unwahrheiten behauptet. Dies gelte auch für alle übrigen Personen, die sich nicht als befangen erachten wür- den. Nach dem Gesagten werde klar, dass er, der Beschwerdeführer, mit allen Gerichtspersonen aus der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verfeindet sei, was gemäss BGE 138 I 1 einen Ausstandsgrund darstelle. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses selbst würden Urkundenfälschungen im Amt, Amtsmissbrauch und Gerichtsbetrug dar- stellen. Der angefochtene Entscheid sei ein reiner Gefälligkeitsbeschluss; die Vor- instanz habe die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich nicht kritisieren wollen und daher das materielle Recht nicht angewandt. Damit sei die Vorinstanz selbst ebenfalls befangen, parteiisch und abhängig (act. 2). 3.3. Wie bereits ausgeführt, bestand gegen frühere von der 2. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürichs und von der Kammer gefällte Entscheide jeweils die Mög- lichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen. Der Beschwerdeführer hat wie dargelegt von diesen Rechtsmitteln auch Gebrauch gemacht (vgl. act. 5 E. 1a-d sowie vorste- hend E. 1.1). Dass der Beschwerdeführer dabei unterlegen ist, führt allerdings weder zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide noch zur Befangenheit sämt- licher damit befasster Gerichtspersonen, wie bereits die Vorinstanz korrekt darleg- te. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer bereits diverse Aus- standsbegehren gestellt hat, was im Übrigen niemand bestreitet (vgl. insb. E. 1.1). In Bezug auf die auch vor Vorinstanz vorgebrachten angeblichen Straftaten kann sodann einerseits auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Thematik und andererseits auf obige Ausführung verwiesen werden, wonach kei- ne Straftaten und auch keine darauf gründenden Ausstandsgründe ersichtlich sind. Bloss weil der Beschwerdeführer immer wieder anderes behauptet, wird es weder belegt noch nachgewiesen. Dass sich der Beschwerdeführer als mit sämt-
- 8 - lichen Personen der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich verfeindet betrachtet, führt entgegen seiner Ansicht schliesslich nicht zur Befangenheit der fraglichen Gerichtspersonen, wie ihm ebenfalls bereits mitgeteilt wurde (vgl. etwa act. 7/112 [OGer ZH RB210023 vom 4. März 2022] E. 3.2.1; act. 7/109/27 [OGer ZH RB220001 vom 14. März 2022] E. 2.2). Inwiefern weiter die von der Vorinstanz in ihren Erwägungen 1a-d dargelegte Prozessgeschichte nicht korrekt oder sogar eine Gehörsverletzung des Be- schwerdeführers sein soll und weshalb darin ein Ausstandsgrund zu erblicken sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den be- reits selbst in den Ausstand getretenen Richtern sind sodann nicht relevant, da unabhängig von den Gründen der vom Beschwerdeführer gewollte Ausstand er- reicht wurde. Insofern wurde das Ausstandsbegehren von der Vorinstanz denn auch korrekt als gegenstandslos geworden erachtet. Bezüglich aller weiterer Ge- richtspersonen hat die Vorinstanz sodann zutreffend beurteilt, weshalb diese sich zu Recht nicht als befangen zu erachten haben. Bloss weil der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, das sei nicht richtig, ändert dies nichts am korrekten Ent- scheid der Vorinstanz. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Beschluss Straftaten begründen sollen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ein Ge- fälligkeitsentscheid vorliegen würde oder das Recht nicht korrekt angewandt wor- den wäre – im Gegenteil hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Aus- stand richtig wiedergegeben (vgl. act. 5 E. 3a) und entsprechend diesen Grund- sätzen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausstandsgründe korrekt beurteilt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Sollte der Be- schwerdeführer im Übrigen mit seinen abschliessenden Ausführungen ein Aus- standsgesuch gegen die Vorinstanz stellen wollen, so wäre darauf mangels Zu- ständigkeit nicht einzutreten. 3.4. Anzumerken bleibt noch Folgendes:
- 9 - 3.4.1. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer umfang- reiche Beilagen ein, ohne jedoch in seiner Beschwerdeschrift darauf Bezug zu nehmen (vgl. act. 2). Auch bleibt bei einem Teil der Beilagen insbesondere auf- grund fehlender Deckblätter unklar, um was es sich dabei eigentlich handelt. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtes ist, von sich aus und ohne weitere Hinweise seinerseits aus (sehr umfangreichen) Beilagen allfällige relevante Informationen herauszusuchen. Auf die eingereichten Beilagen ist damit nicht weiter einzugehen. 3.4.2. Wenn der Beschwerdegegner sich daran stört, dass vom Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss verlangt wurde (act. 9), so ist er darauf hinzuweisen, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, Kostenvorschüsse einzuholen: Bei Art. 98 ZPO, welcher den Kostenvorschuss regelt, handelt es sich um eine sog. Kann- Vorschrift. Zwar holen die Gerichte durchaus üblicherweise Kostenvorschüsse ein, doch kann es sich im Einzelfall etwa aus prozessökonomischen Überlegun- gen aufdrängen, auf die Erhebung eines solchen zu verzichten. Der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bedeutet denn auch nicht, dass letztlich der betreffenden Partei keine Kosten auferlegt werden, wie sich auch vorliegend zeigt (vgl. E. 4).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit ersichtlich stellt der Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren kein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren über die unentgeltliche Rechts- pflege aufgeklärt worden war und er auch schon entsprechende Begehren gestellt hat, konnte davon abgesehen werden, ihn erneut auf die Möglichkeit eines sol- chen Gesuches hinzuweisen. Selbst wenn er ein solches gestellt hätte, wäre die- ses im Übrigen infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdeanträge abzuweisen gewesen. 4.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und dem
- 10 - Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Auf das allfällige Ausstandsbegehren gegen die 1. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen die vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde genannten Gerichtspersonen der Kammer wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgender Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 11 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 1 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner versandt am: