Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 D._____ (fortan Erblasserin) starb am tt.mm.2013 in der Stadt Zürich. Sie hinter- liess als gesetzliche Erben ihre drei Kinder, die Klägerin 1 und Beschwerdegegne- rin 1 (fortan Beschwerdegegnerin 1), den Kläger 2 und Beschwerdegegner 2 (fortan Beschwerdegegner 2) sowie den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer). Mit Urteil vom 22. Mai 2013 eröffnete das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Erbschaftsgericht, einen Erbvertrag und mehrere Testamente der Erblasserin (act. 6/6/2).
E. 1.1 Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 3. November 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Sicherstellung seiner Parteientschädigung durch die Beschwerdegegner 1 und 2 ab (act. 5). Solche Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Da es sich beim Anfechtungsobjekt um eine prozess- leitende Verfügung handelt, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2
- 5 - ZPO; KUKO ZPO-Schmid /Jent-Sørensen, 3. A., Art. 103 N 1). Die Vorinstanz stellte ihren Beschluss vom 3. November 2022 dem Beschwerdeführer am
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, in- wieweit dieser Entscheid unrichtig sei (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 ZPO N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers enthält ein Rechtsbegehren und wurde begründet. Damit entspricht es den for- mellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2.
E. 2 Die Beschwerdegegner 1 und 2 reichten am 18. März 2022 (Datum Poststempel) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch ein. Darin bean- tragten sie im Wesentlichen, dass ihnen der Beschwerdeführer Auskunft über den Nachlass erstatte. Weiter stellten sie den Antrag, dass dieser Nachlass unter Be- rücksichtigung des Auskunftsresultates zu teilen sei. Da das Friedensrichteramt zwischen den Parteien keine Einigung erzielte, stellte es am 8. Juni 2022 den Be- schwerdegegnern 1 und 2 die Klagebewilligung aus (act. 1 = act. 9).
E. 2.1 Die Vorinstanz wies das Sicherstellungsbegehren im Wesentlichen mit fol- gender Begründung ab: Die Beschwerdegegner hätten eine erbrechtliche Aus- kunfts- und Teilungsklage eingereicht. Bei der Erbteilungsklage müssten alle be- teiligten Personen entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite in den Prozess ein- bezogen werden. Entsprechend würden die beiden Beschwerdegegner eine not- wendige Streitgenossenschaft bilden und jeder einzelne von ihnen für eine allfälli- ge Parteientschädigung solidarisch haften. Bei einer notwendigen Streitgenos- senschaft sei indessen nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenos- sen ein Sicherstellungsgrund vorliege (Art. 99 Abs. 1 f. ZPO). Auf Seiten des Be- schwerdegegners 2 sei indessen kein solcher Sicherstellungsgrund ersichtlich (act. 5 E. 2–5).
- 6 -
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, Art. 604 Abs. 1 ZGB gewähre jedem Erben einen Anspruch auf Teilung. Folglich sei jeder einzelne Erbe zur Erbteilungsklage aktivlegitimiert. Soweit mehrere Er- ben gemeinsam klagen würden, bildeten sie eine einfache Streitgenossenschaft. Dasselbe gelte auch für die erbrechtliche Auskunftsklage. Im Falle des Unterlie- gens ermittle und verteile das Gericht die Verfahrenskosten für jeden Streitgenos- sen gesondert. Daher bestehe die Pflicht zur Leistung einer Parteikostensicher- heit auch dann, wenn mehrere Erben als aktive einfache Streitgenossen gemein- sam klagen würden. Die Kautionspflicht beurteile sich für jeden einzelnen Streit- genossen selbstständig. Anders als bei einer notwendigen Streitgenossenschaft müssten bei einer einfachen Streitgenossenschaft die Kautionsvoraussetzungen nicht bei allen Klägern erfüllt sein. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 ein Kautions- grund vorliegen müsse, habe sie sich über die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hinweggesetzt, wonach bei einer einfachen Streitgenossenschaft eine an- teilsmässige Kautionierung erfolge (act. 2 S. 5–7).
E. 2.3 Die Beschwerdegegner 1 und 2 halten den Ausführungen des Beschwer- deführers entgegen, die Erbteilungsklage bilde eine Gestaltungsklage. Sie be- zwecke die Beseitigung eines Rechtsverhältnisses, das die ganze Erbengemein- schaft betreffe. Deshalb müssten sämtliche Erben im Rahmen der Erbteilungskla- ge entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite in den Prozess eingebunden wer- den. Zwischen den Beschwerdegegnern bestehe im Rahmen der Erbteilungskla- ge eine notwendige Streitgenossenschaft. Der Beschwerdeführer führe richtig aus, dass jeder Erbe aktivlegitimiert sei, um Informationsansprüche geltend zu machen. Indessen hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Stufenklage einge- reicht. Dabei bilde die Auskunftsklage deren ersten Teil. Das Obergericht des Kantons Zürich habe früher einmal festgehalten, im Falle eines Auskunftsbegeh- rens, das im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werde, liege ebenfalls eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Folglich bestehe sowohl hinsichtlich der Auskunfts- als auch der Erbteilungsklage eine notwendige Streitgenossen- schaft. Gemäss Art. 99 Abs. 2 ZPO müsse bei einer notwendigen Streitgenossen- schaft nur dann eine Sicherheit geleistet werden, wenn bei jedem einzelnen
- 7 - Streitgenossen ein Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 ZPO vorliege. Vorliegend er- fülle der Beschwerdegegner 2 keinen Kautionsgrund, weshalb er auch keine Si- cherheit zu leisten habe (act. 12 S. 3–5). 3.
E. 3.1 Die Beschwerdegegner 1 und 2 ersuchten im vorinstanzlichen Verfahren um Auskunftserteilung und gestützt auf das entsprechende Ergebnis um Erbtei- lung. Sie machten folglich bei der Vorinstanz eine Stufenklage anhängig (act. 2 S. 9). Stufenklagen verbinden ein Hilfsrechtsbegehren auf Informationserteilung (1. Stufe) mit einem Hauptrechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, der sich aufgrund dieser Information ergibt (2. Stufe). Der Informationsanspruch muss dabei auf materiellem Recht beruhen und sich theoretisch auch in einem separa- ten Verfahren durchsetzen lassen (BGE 144 III 43 E. 4). Die klagende Partei ver- bindet hier ein privatrechtliches Auskunftsbegehren mit einer unbezifferten Forde- rungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO (KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, 3. A., Art. 85 N 13; BSK ZPO-Dorschner, 3. A., Art. 85 N 23).
E. 3.2 Art. 607 Abs. 3 ZGB statuiert unter den Erben eine solche Auskunftspflicht. Danach haben Miterben, die im Besitze von Erbschaftssachen sind, bei der Tei- lung genauen Aufschluss zu geben. Art. 610 Abs. 2 ZGB konkretisiert die Aus- kunftspflicht von Art. 607 Abs. 3 ZGB insoweit, als sich die Erben auch über alle persönlichen Verhältnisse zum Erblasser gegenseitig Auskunft erteilen müssen (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 6. A., Art. 610 N 17; CHK-Meyer,
3. A., Art. 610 ZGB N 3).
E. 3.3 Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe kann selbstständig, das heisst unabhängig von seinen Miterben, von einem oder mehreren Miterben Auskunft verlangen. Folglich ist auch jeder einzelne Erbe in einem Auskunftsprozess allei- ne aktivlegitimiert (BGE 133 III 664 E. 2.5; PK Erbrecht-Weibel, 4. A., Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB N 20; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 6. A., Art. 607 Abs. 11). Gleiches gilt für die beklagte Seite: Auch hier ist jeder Erbe einzeln zur Auskunft verpflichtet und damit passivlegitimiert (PK Erbrecht-Weibel, 4. A., Vor- bem. zu Art. 607 ff. ZGB N 27). Zusammenfassend begründen die Art. 607 Abs. 3
- 8 - ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft. 4.
E. 4 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Staatskasse." Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von CHF 3'950.– zu leisten (act. 7). Mit Valutadatum vom 29. Dezember 2022 ging dieser Vorschuss bei der Obergerichtskasse ein (act. 9). Den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2023 eine Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 10). Am 23. Januar 2023 (Datum Poststem- pel) reichten die Beschwerdegegner 1 und 2 ihre Rechtsmittelantwort ein. Darin stellten sie folgende Anträge (act. 12 S. 1 f.): " Die Beschwerde des Beklagten/Beschwerdeführers vom 15. November 2022 betreffend den Entscheid CP220014-L des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2022 sei abzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST soweit die Partei- entschädigung betreffend)" Die Beschwerdeantwort (act. 12) ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. II. 1.
E. 4.1 Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflich- tet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Da der Teilungsanspruch allen Erben persönlich zu- steht, kann jeder Erbe unabhängig von den anderen Erben auf Teilung der Erb- schaft klagen. Dabei bilden nach überwiegender Auffassung mehrere Erben, die gemeinsam klagen, eine einfache Streitgenossenschaft (PK Erbrecht-Weibel,
4. A., Art. 604 N 6; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 604 N 16 und 19; CHK-Graham-Siegenthaler, 3. A., Art. 604 N 18; Ammann, Die Erbteilungskla- ge im schweizerischen Erbrecht, Diss. Zürich/St. Gallen 2020, N 130 f.). Auch das Bundesgericht vertritt diese Auffassung, wenn es festhält: "Jeder Erbe ist unab- hängig von seinen Miterben befugt, eine Beschwerde zu erheben, hat er doch ei- nen eigenen Anspruch auf Teilung" (BGer, 5A_809/2011 vom 15. März 2012, E. 2.2; BGE 130 III 550 E. 2.1.1 f.; anders noch BGE 136 III 123 E. 4.4.1; BGE 100 II 440 E. 1).
E. 4.2 In der jüngeren Literatur weicht – soweit ersichtlich – bloss Antognini von dieser Bezeichnung als einfache Streitgenossenschaft ab. Er spricht von "einer notwendigen Streitgenossenschaft mit Elementen der einfachen Streitgenossen- schaft oder umgekehrt von einer grundsätzlich einfachen Streitgenossenschaft mit Wesensmerkmalen einer notwendigen Streitgenossenschaft" (Antognini, Die Tei- lungsklage des schweizerischen Erbrechts, Diss. Zürich/Basel/Genf 2022, N 851). Wie weiter unten aufzuzeigen sein wird, knüpft dieser Autor an seine abweichen- de Qualifikation keine besonderen Rechtsfolgen.
E. 4.3 Passivlegitimiert sind all diejenigen Erben, welche nicht auf Klägerseite mitwirken. Zusammen bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft (BGer, 5A_809/2011 vom 15. März 2012, E. 2.4.3; BGE 130 III 550 E. 2.1.1; OGer ZH, LB180050 vom 21. November 2018, E. 2b; PK Erbrecht-Weibel, 4 A., Art. 604
- 9 - N 11; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 604 N 17; CHK-Graham- Siegenthaler, 3. A., Art. 604 ZGB N 18). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Erbteilungsverfah- ren die Sicherstellung seiner Parteientschädigung (act. 6/11 S. 2). Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung immer dann Sicherheit zu leisten, wenn die klagende Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerdegegnerin 1 wohnt in E._____ (USA) und damit im Ausland. Folglich trifft sie eine Sicherheitsleistungs- pflicht für die Parteientschädigung des Beschwerdeführers. Art. 99 Abs. 2 ZPO ändert an dieser Tatsache nichts: Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf die notwendige Streitgenossenschaft. Im vorliegenden Auskunfts- und Tei- lungsprozess bilden die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 bloss eine (aktive) einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO. Selbst Antognini, der abweichend von der herrschenden Lehre eine Mischform von einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO annimmt, unterstellt die Teilungskläger explizit ausschliesslich den Regeln der einfachen Streitgenossenschaft (Antognini, a.a.O., N 836). 5.2. Die Höhe der Sicherheit soll die mutmassliche Parteientschädigung abde- cken. Dazu sind die Kosten der Rechtsvertretung aufgrund des Streitwertes nach dem kantonalen Gebührentarif zu schätzen (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 ZPO; KUKO ZPO-Schmid /Jent-Sørensen, 3. A., Art. 100 N 10; DIKE-Komm.-Urwyler/ Grütter, 2. A., Art. 100 N 1). Ist der Teilungsanspruch bestritten, entspricht der Streitwert im Erbteilungsprozess dem Wert des zu teilenden Nachlasses. Sind sich die Parteien hingegen über den Grundsatz der Teilung einig, entspricht der Streitwert dem Wert des eingeklagten Erbanteils (BGer, 5A_803/2015 vom
E. 9 November 2022 zu (act. 6/14). Dieser reichte sein Rechtsmittel am
15. November 2022 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert 10 Tagen beim Obergericht ein (act. 2 S. 1). Er hat mit Valutadatum vom 29. Dezember 2022 auch den Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren geleistet (Art. 98 ZPO; act. 9).
E. 14 Januar 2016, E. 3.2; BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Vorliegend gehen die Be- schwerdegegner 1 und 2 von einem Streitwert von mindestens CHF 3'851'909.33 aus (act. 6/2 S. 10 und 23). Auch der Beschwerdeführer nimmt implizit einen Streitwert in dieser Grössenordnung an (vgl. act. 2 S. 7). Dies führt zu einer vollen Parteientschädigung von CHF 60'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei einer einfa-
- 10 - chen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO ist jeder Kläger gemäss sei- nen individuellen Gegebenheiten anteilmässig zur Sicherleistung verpflichtet. Die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen beurteilt sich mithin unabhängig von den übrigen Streitgenossen (KUKO ZPO-Schmid /Jent-Sørensen, 3. A., Art. 99 N 14; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., Art. 99 N 18). Vorliegend ist von den Beschwerdegegnern 1 und 2 einzig die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund ihres amerikanischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO kautionspflich- tig. Entsprechend ist sie zu verpflichten, die Hälfte der Parteientschädigung des Beschwerdegegners, mithin CHF 30'000.–, sicherzustellen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. III. Die Beschwerdegegner 1 und 2 unterliegen im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vollumfänglich. Sie werden deshalb je zur Hälfte und unter solidarischer Haf- tung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.– (act. 6/11 S. 2; act. 2 S. 2). Entspre- chend ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG) und die Parteientschädigung auf CHF 3'500.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuer-Zusatz ist nicht geschuldet und wurde auch nicht beantragt. Die Gerichtsgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen und im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Be- schwerdegegner 1 und 2 haben dem Beschwerdeführer im Umfang der Ent- scheidgebühr den Vorschuss zu ersetzen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss vom 3. November 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, wird aufgehoben.
- 11 -
2. Der Beschwerdegegnerin 1 wird eine Frist von 40 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Entschädigung des Be- schwerdeführers eine Sicherheit von CHF 30'000.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Kasse des Bezirksgericht Zürich in bar oder durch Überweisung auf das Konto des Bezirksgerichts Zürich geleistet wer- den, das wie folgt lautet: PostFinance AG Postkonto: 80-4713-0 BIC: POFICHBEXXX IBAN: CH59 0900 0000 8000 4713 0 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist im Falle einer Inlandzahlung eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Zahlung aus dem Ausland muss der volle Betrag innert Frist dem Konto des Bezirksgericht Zürich gutgeschrieben werden. Die Sicherheit kann auch durch Garantie einer in der Schweiz niedergelas- senen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter 'Garantie' ist eine un- befristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu verste- hen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis mög- lich sind. Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss von CHF 3'950.– bezogen. Die Be-
- 12 - schwerdegegner 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer CHF 3'000.– zu ersetzen. Der Restbetrag des Vorschusses von CHF 950.– wird dem Beschwerdefüh- rer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 3'500.– zu zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beila- ge eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner
- 13 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Tanner Urteil vom 30. März 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin lic. iur. Y._____, betreffend Auskunftserteilung / Erbteilung / Sicherstellung der Parteient- schädigung Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. November 2022; Proz. CP220014
- 2 - Erwägungen: I. 1. D._____ (fortan Erblasserin) starb am tt.mm.2013 in der Stadt Zürich. Sie hinter- liess als gesetzliche Erben ihre drei Kinder, die Klägerin 1 und Beschwerdegegne- rin 1 (fortan Beschwerdegegnerin 1), den Kläger 2 und Beschwerdegegner 2 (fortan Beschwerdegegner 2) sowie den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer). Mit Urteil vom 22. Mai 2013 eröffnete das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Erbschaftsgericht, einen Erbvertrag und mehrere Testamente der Erblasserin (act. 6/6/2). 2. Die Beschwerdegegner 1 und 2 reichten am 18. März 2022 (Datum Poststempel) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch ein. Darin bean- tragten sie im Wesentlichen, dass ihnen der Beschwerdeführer Auskunft über den Nachlass erstatte. Weiter stellten sie den Antrag, dass dieser Nachlass unter Be- rücksichtigung des Auskunftsresultates zu teilen sei. Da das Friedensrichteramt zwischen den Parteien keine Einigung erzielte, stellte es am 8. Juni 2022 den Be- schwerdegegnern 1 und 2 die Klagebewilligung aus (act. 1 = act. 9). 3. 3.1. Am 13. September 2022 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerde- gegner 1 und 2 beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (fortan Vorinstanz), ge- gen den Beschwerdeführer eine Klage auf Auskunftserteilung sowie Erbteilung ein (act. 6/2). Mit Beschluss vom 29. September 2022 setzte die Vorinstanz den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Frist an, um CHF 59'300.– als Kostenvor- schuss für das Gerichtsverfahren zu leisten. Zugleich nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Zustelldomizil für die Be- schwerdegegnerin 1 fungiere (act. 7).
- 3 - 3.2. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 (Datum Poststempel) stellte der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz folgende Verfahrensanträge (act. 6/11 S. 1 f.): "1. Die Klägerin sei, unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO, zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten in angemessener Höhe, mindestens jedoch im Umfang von CHF 30'000.–, innert gerichtlich anzusetzender Frist zu verpflichten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit Bezug auf die Partei- entschädigungen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (derzeit 7,7 %) zulas- ten der Klägerin, eventualiter zulasten der Klägerin und des Klägers unter solidarischer Haftung." Mit Beschluss vom 3. November 2022 wies die Vorinstanz dieses Sicherstel- lungsbegehren ab (act. 5 = act. 6/13 = act. 7). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. November 2022 (Datum Poststem- pel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, indem er folgende Anträ- ge stellte (act. 2 S. 1 f.): "1. Es sei die Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. CP220014-L vom 3. November 2022 aufzuheben.
2. Es sei die Klägerin und Beschwerdegegnerin, unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO, zur Leistung einer Sicher- heit für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerdeführers im Verfahren Geschäfts-Nr. CP220014-L in angemessener Höhe, mindes- tens jedoch im Umfang von CHF 30'000.–, innert gerichtlich anzusetzen- der Frist zu verpflichten.
3. Eventualiter zu Ziffer 2 sei die Sache zur Festlegung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten und Beschwerdeführers im Ver- fahren Geschäfts-Nr. CP220014-L in angemessener Höhe, mindestens
- 4 - jedoch im Umfang von CHF 30'000.–, und zur entsprechenden Verpflich- tung der Klägerin und Beschwerdegegnerin, an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Staatskasse." Mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von CHF 3'950.– zu leisten (act. 7). Mit Valutadatum vom 29. Dezember 2022 ging dieser Vorschuss bei der Obergerichtskasse ein (act. 9). Den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2023 eine Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 10). Am 23. Januar 2023 (Datum Poststem- pel) reichten die Beschwerdegegner 1 und 2 ihre Rechtsmittelantwort ein. Darin stellten sie folgende Anträge (act. 12 S. 1 f.): " Die Beschwerde des Beklagten/Beschwerdeführers vom 15. November 2022 betreffend den Entscheid CP220014-L des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2022 sei abzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST soweit die Partei- entschädigung betreffend)" Die Beschwerdeantwort (act. 12) ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 3. November 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Sicherstellung seiner Parteientschädigung durch die Beschwerdegegner 1 und 2 ab (act. 5). Solche Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Da es sich beim Anfechtungsobjekt um eine prozess- leitende Verfügung handelt, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2
- 5 - ZPO; KUKO ZPO-Schmid /Jent-Sørensen, 3. A., Art. 103 N 1). Die Vorinstanz stellte ihren Beschluss vom 3. November 2022 dem Beschwerdeführer am
9. November 2022 zu (act. 6/14). Dieser reichte sein Rechtsmittel am
15. November 2022 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig innert 10 Tagen beim Obergericht ein (act. 2 S. 1). Er hat mit Valutadatum vom 29. Dezember 2022 auch den Kostenvorschuss für das obergerichtliche Verfahren geleistet (Art. 98 ZPO; act. 9). 1.2. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Be- gründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, in- wieweit dieser Entscheid unrichtig sei (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 ZPO N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers enthält ein Rechtsbegehren und wurde begründet. Damit entspricht es den for- mellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 2. 2.1. Die Vorinstanz wies das Sicherstellungsbegehren im Wesentlichen mit fol- gender Begründung ab: Die Beschwerdegegner hätten eine erbrechtliche Aus- kunfts- und Teilungsklage eingereicht. Bei der Erbteilungsklage müssten alle be- teiligten Personen entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite in den Prozess ein- bezogen werden. Entsprechend würden die beiden Beschwerdegegner eine not- wendige Streitgenossenschaft bilden und jeder einzelne von ihnen für eine allfälli- ge Parteientschädigung solidarisch haften. Bei einer notwendigen Streitgenos- senschaft sei indessen nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenos- sen ein Sicherstellungsgrund vorliege (Art. 99 Abs. 1 f. ZPO). Auf Seiten des Be- schwerdegegners 2 sei indessen kein solcher Sicherstellungsgrund ersichtlich (act. 5 E. 2–5).
- 6 - 2.2. Der Beschwerdeführer bringt gegen den vorinstanzlichen Entscheid vor, Art. 604 Abs. 1 ZGB gewähre jedem Erben einen Anspruch auf Teilung. Folglich sei jeder einzelne Erbe zur Erbteilungsklage aktivlegitimiert. Soweit mehrere Er- ben gemeinsam klagen würden, bildeten sie eine einfache Streitgenossenschaft. Dasselbe gelte auch für die erbrechtliche Auskunftsklage. Im Falle des Unterlie- gens ermittle und verteile das Gericht die Verfahrenskosten für jeden Streitgenos- sen gesondert. Daher bestehe die Pflicht zur Leistung einer Parteikostensicher- heit auch dann, wenn mehrere Erben als aktive einfache Streitgenossen gemein- sam klagen würden. Die Kautionspflicht beurteile sich für jeden einzelnen Streit- genossen selbstständig. Anders als bei einer notwendigen Streitgenossenschaft müssten bei einer einfachen Streitgenossenschaft die Kautionsvoraussetzungen nicht bei allen Klägern erfüllt sein. Indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass bei der Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2 ein Kautions- grund vorliegen müsse, habe sie sich über die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hinweggesetzt, wonach bei einer einfachen Streitgenossenschaft eine an- teilsmässige Kautionierung erfolge (act. 2 S. 5–7). 2.3. Die Beschwerdegegner 1 und 2 halten den Ausführungen des Beschwer- deführers entgegen, die Erbteilungsklage bilde eine Gestaltungsklage. Sie be- zwecke die Beseitigung eines Rechtsverhältnisses, das die ganze Erbengemein- schaft betreffe. Deshalb müssten sämtliche Erben im Rahmen der Erbteilungskla- ge entweder auf Kläger- oder Beklagtenseite in den Prozess eingebunden wer- den. Zwischen den Beschwerdegegnern bestehe im Rahmen der Erbteilungskla- ge eine notwendige Streitgenossenschaft. Der Beschwerdeführer führe richtig aus, dass jeder Erbe aktivlegitimiert sei, um Informationsansprüche geltend zu machen. Indessen hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Stufenklage einge- reicht. Dabei bilde die Auskunftsklage deren ersten Teil. Das Obergericht des Kantons Zürich habe früher einmal festgehalten, im Falle eines Auskunftsbegeh- rens, das im Rahmen einer Stufenklage geltend gemacht werde, liege ebenfalls eine notwendige Streitgenossenschaft vor. Folglich bestehe sowohl hinsichtlich der Auskunfts- als auch der Erbteilungsklage eine notwendige Streitgenossen- schaft. Gemäss Art. 99 Abs. 2 ZPO müsse bei einer notwendigen Streitgenossen- schaft nur dann eine Sicherheit geleistet werden, wenn bei jedem einzelnen
- 7 - Streitgenossen ein Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 ZPO vorliege. Vorliegend er- fülle der Beschwerdegegner 2 keinen Kautionsgrund, weshalb er auch keine Si- cherheit zu leisten habe (act. 12 S. 3–5). 3. 3.1. Die Beschwerdegegner 1 und 2 ersuchten im vorinstanzlichen Verfahren um Auskunftserteilung und gestützt auf das entsprechende Ergebnis um Erbtei- lung. Sie machten folglich bei der Vorinstanz eine Stufenklage anhängig (act. 2 S. 9). Stufenklagen verbinden ein Hilfsrechtsbegehren auf Informationserteilung (1. Stufe) mit einem Hauptrechtsbegehren auf Leistung desjenigen Betrags, der sich aufgrund dieser Information ergibt (2. Stufe). Der Informationsanspruch muss dabei auf materiellem Recht beruhen und sich theoretisch auch in einem separa- ten Verfahren durchsetzen lassen (BGE 144 III 43 E. 4). Die klagende Partei ver- bindet hier ein privatrechtliches Auskunftsbegehren mit einer unbezifferten Forde- rungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO (KUKO ZPO-Oberhammer/Weber, 3. A., Art. 85 N 13; BSK ZPO-Dorschner, 3. A., Art. 85 N 23). 3.2. Art. 607 Abs. 3 ZGB statuiert unter den Erben eine solche Auskunftspflicht. Danach haben Miterben, die im Besitze von Erbschaftssachen sind, bei der Tei- lung genauen Aufschluss zu geben. Art. 610 Abs. 2 ZGB konkretisiert die Aus- kunftspflicht von Art. 607 Abs. 3 ZGB insoweit, als sich die Erben auch über alle persönlichen Verhältnisse zum Erblasser gegenseitig Auskunft erteilen müssen (BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 6. A., Art. 610 N 17; CHK-Meyer,
3. A., Art. 610 ZGB N 3). 3.3. Jeder gesetzliche oder eingesetzte Erbe kann selbstständig, das heisst unabhängig von seinen Miterben, von einem oder mehreren Miterben Auskunft verlangen. Folglich ist auch jeder einzelne Erbe in einem Auskunftsprozess allei- ne aktivlegitimiert (BGE 133 III 664 E. 2.5; PK Erbrecht-Weibel, 4. A., Vorbem. zu Art. 607 ff. ZGB N 20; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, 6. A., Art. 607 Abs. 11). Gleiches gilt für die beklagte Seite: Auch hier ist jeder Erbe einzeln zur Auskunft verpflichtet und damit passivlegitimiert (PK Erbrecht-Weibel, 4. A., Vor- bem. zu Art. 607 ff. ZGB N 27). Zusammenfassend begründen die Art. 607 Abs. 3
- 8 - ZGB und Art. 610 Abs. 2 ZGB weder auf der Aktiv- noch auf der Passivseite eine notwendige Streitgenossenschaft. 4. 4.1. Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflich- tet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Da der Teilungsanspruch allen Erben persönlich zu- steht, kann jeder Erbe unabhängig von den anderen Erben auf Teilung der Erb- schaft klagen. Dabei bilden nach überwiegender Auffassung mehrere Erben, die gemeinsam klagen, eine einfache Streitgenossenschaft (PK Erbrecht-Weibel,
4. A., Art. 604 N 6; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 604 N 16 und 19; CHK-Graham-Siegenthaler, 3. A., Art. 604 N 18; Ammann, Die Erbteilungskla- ge im schweizerischen Erbrecht, Diss. Zürich/St. Gallen 2020, N 130 f.). Auch das Bundesgericht vertritt diese Auffassung, wenn es festhält: "Jeder Erbe ist unab- hängig von seinen Miterben befugt, eine Beschwerde zu erheben, hat er doch ei- nen eigenen Anspruch auf Teilung" (BGer, 5A_809/2011 vom 15. März 2012, E. 2.2; BGE 130 III 550 E. 2.1.1 f.; anders noch BGE 136 III 123 E. 4.4.1; BGE 100 II 440 E. 1). 4.2. In der jüngeren Literatur weicht – soweit ersichtlich – bloss Antognini von dieser Bezeichnung als einfache Streitgenossenschaft ab. Er spricht von "einer notwendigen Streitgenossenschaft mit Elementen der einfachen Streitgenossen- schaft oder umgekehrt von einer grundsätzlich einfachen Streitgenossenschaft mit Wesensmerkmalen einer notwendigen Streitgenossenschaft" (Antognini, Die Tei- lungsklage des schweizerischen Erbrechts, Diss. Zürich/Basel/Genf 2022, N 851). Wie weiter unten aufzuzeigen sein wird, knüpft dieser Autor an seine abweichen- de Qualifikation keine besonderen Rechtsfolgen. 4.3. Passivlegitimiert sind all diejenigen Erben, welche nicht auf Klägerseite mitwirken. Zusammen bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft (BGer, 5A_809/2011 vom 15. März 2012, E. 2.4.3; BGE 130 III 550 E. 2.1.1; OGer ZH, LB180050 vom 21. November 2018, E. 2b; PK Erbrecht-Weibel, 4 A., Art. 604
- 9 - N 11; BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 604 N 17; CHK-Graham- Siegenthaler, 3. A., Art. 604 ZGB N 18). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer beantragte im erstinstanzlichen Erbteilungsverfah- ren die Sicherstellung seiner Parteientschädigung (act. 6/11 S. 2). Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung immer dann Sicherheit zu leisten, wenn die klagende Partei keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beschwerdegegnerin 1 wohnt in E._____ (USA) und damit im Ausland. Folglich trifft sie eine Sicherheitsleistungs- pflicht für die Parteientschädigung des Beschwerdeführers. Art. 99 Abs. 2 ZPO ändert an dieser Tatsache nichts: Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf die notwendige Streitgenossenschaft. Im vorliegenden Auskunfts- und Tei- lungsprozess bilden die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 bloss eine (aktive) einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO. Selbst Antognini, der abweichend von der herrschenden Lehre eine Mischform von einfacher und notwendiger Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 70 ZPO annimmt, unterstellt die Teilungskläger explizit ausschliesslich den Regeln der einfachen Streitgenossenschaft (Antognini, a.a.O., N 836). 5.2. Die Höhe der Sicherheit soll die mutmassliche Parteientschädigung abde- cken. Dazu sind die Kosten der Rechtsvertretung aufgrund des Streitwertes nach dem kantonalen Gebührentarif zu schätzen (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 ZPO; KUKO ZPO-Schmid /Jent-Sørensen, 3. A., Art. 100 N 10; DIKE-Komm.-Urwyler/ Grütter, 2. A., Art. 100 N 1). Ist der Teilungsanspruch bestritten, entspricht der Streitwert im Erbteilungsprozess dem Wert des zu teilenden Nachlasses. Sind sich die Parteien hingegen über den Grundsatz der Teilung einig, entspricht der Streitwert dem Wert des eingeklagten Erbanteils (BGer, 5A_803/2015 vom
14. Januar 2016, E. 3.2; BGE 127 III 396 E. 1b/cc). Vorliegend gehen die Be- schwerdegegner 1 und 2 von einem Streitwert von mindestens CHF 3'851'909.33 aus (act. 6/2 S. 10 und 23). Auch der Beschwerdeführer nimmt implizit einen Streitwert in dieser Grössenordnung an (vgl. act. 2 S. 7). Dies führt zu einer vollen Parteientschädigung von CHF 60'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Bei einer einfa-
- 10 - chen Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO ist jeder Kläger gemäss sei- nen individuellen Gegebenheiten anteilmässig zur Sicherleistung verpflichtet. Die Kautionspflicht jedes einzelnen Streitgenossen beurteilt sich mithin unabhängig von den übrigen Streitgenossen (KUKO ZPO-Schmid /Jent-Sørensen, 3. A., Art. 99 N 14; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A., Art. 99 N 18). Vorliegend ist von den Beschwerdegegnern 1 und 2 einzig die Beschwerdegegnerin 1 aufgrund ihres amerikanischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO kautionspflich- tig. Entsprechend ist sie zu verpflichten, die Hälfte der Parteientschädigung des Beschwerdegegners, mithin CHF 30'000.–, sicherzustellen. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. III. Die Beschwerdegegner 1 und 2 unterliegen im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren vollumfänglich. Sie werden deshalb je zur Hälfte und unter solidarischer Haf- tung kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.– (act. 6/11 S. 2; act. 2 S. 2). Entspre- chend ist die Entscheidgebühr auf CHF 3'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG) und die Parteientschädigung auf CHF 3'500.– (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV) festzusetzen. Ein Mehrwertsteuer-Zusatz ist nicht geschuldet und wurde auch nicht beantragt. Die Gerichtsgebühr ist mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu ver- rechnen und im Restbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die Be- schwerdegegner 1 und 2 haben dem Beschwerdeführer im Umfang der Ent- scheidgebühr den Vorschuss zu ersetzen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss vom 3. November 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, wird aufgehoben.
- 11 -
2. Der Beschwerdegegnerin 1 wird eine Frist von 40 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Entschädigung des Be- schwerdeführers eine Sicherheit von CHF 30'000.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Kasse des Bezirksgericht Zürich in bar oder durch Überweisung auf das Konto des Bezirksgerichts Zürich geleistet wer- den, das wie folgt lautet: PostFinance AG Postkonto: 80-4713-0 BIC: POFICHBEXXX IBAN: CH59 0900 0000 8000 4713 0 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist im Falle einer Inlandzahlung eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei einer Zahlung aus dem Ausland muss der volle Betrag innert Frist dem Konto des Bezirksgericht Zürich gutgeschrieben werden. Die Sicherheit kann auch durch Garantie einer in der Schweiz niedergelas- senen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden. Unter 'Garantie' ist eine un- befristete, vom Grundschuldverhältnis unabhängige Verpflichtung zu verste- hen, bei der keine Einreden und Einwendungen aus diesem Verhältnis mög- lich sind. Die spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 3'000.– festgesetzt und den Beschwerdegegnern 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Vorschuss von CHF 3'950.– bezogen. Die Be-
- 12 - schwerdegegner 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer CHF 3'000.– zu ersetzen. Der Restbetrag des Vorschusses von CHF 950.– wird dem Beschwerdefüh- rer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 werden unter solidarischer Haftung ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 3'500.– zu zahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beila- ge eines Doppels von act. 12, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Tanner
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