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RB220020

Forderung / Rechtsverzögerung

Zürich OG · 2022-11-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Parteien stehen sich seit Ende Mai 2018 in einem Forderungsprozess vor dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) ge- genüber (vgl. act. 5/1). Am 23. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Es sei die Ersatzrichterin MLaw C._____ verbindlich anzuweisen, den be- reits seit dem 30. Mai 2018 hängigen haftpflichtrechtlichen Prozess der Klä- gerin A._____ gegen die B._____ mit der gebotenen Dringlichkeit voranzu- treiben." Die Klägerin richtete ihre Beschwerde mit dem obgenannten Antrag und unter Nennung von Art. 319 lit. c ZPO an die Verwaltungskommission des Ober- gerichts. Sie verlangt jedoch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen und legt kei- ne Amtspflichtverletzungen dar, welche im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu behandeln wären (vgl. § 82 ff. GOG). Folglich wurde die Eingabe der Klägerin als Rechtsverzögerungsbeschwerde von der dafür zuständigen II. Zivilkammer – und nicht als Aufsichtsbeschwerde, für welche innerhalb des Obergerichts die Verwal- tungskommission zuständig wäre (§ 18 lit. k der Verordnung über die Organisati- on des Obergerichts) – entgegen genommen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO i.V.m. § 48 GOG).

E. 1.2 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-62). Der Beschwer- deeingang wurde den Parteien angezeigt (act. 6/1-2). Mit Verfügung vom 1. No- vember 2022 wurde der Vorinstanz gestützt auf Art. 324 ZPO Frist angesetzt, um zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Gelegenheit für eine freige- stellte Stellungnahme gegeben (act. 7). Mit Eingabe vom 7. November 2022 teilte die Beklagte mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 9). Mit Poststempel vom 9. November 2022 ging die Stellungnahme der Vorinstanz ein, wonach die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin abzuweisen sei (act. 10). Die ent-

- 3 - sprechende Stellungnahme ist den Parteien mit dem vorliegenden Entscheid zu- zustellen. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Gerügt werden kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides. Da es in Fällen der Rechtsverweige- rung und -verzögerung regelmässig an einem solchen fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsob- jekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverzöge- rung mit freier Kognition. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverlet- zung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 16 ff. sowie Art. 320 N 7).

E. 2.2 Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; Blickenstorfer, DIK- E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Be- deutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BGer 5A_217/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH PC210046 vom 11. Januar 2022 E. 2.2; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).

- 4 -

E. 2.3 Eine Rechtsverzögerung ist demnach nicht alleine deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehen- den Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbe- sondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom

27. Januar 2017 E. 2.2). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwer- fen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultie- ren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnah- menverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder derglei- chen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zei- ten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfah- ren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 139 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117).

E. 2.4 Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, das Verfahren voranzutreiben, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

- 5 -

E. 3.1 Die Klägerin bringt vor, ihre Klage am 30. Mai 2018 bei der Vorinstanz de- poniert zu haben. Danach sei ein zweifacher Schriftenwechsel betreffend die Kla- ge als auch die von der Beklagten eingereichte Widerklage erfolgt. Am 10. März 2021 sei ihrem Rechtsvertreter die letzte Rechtsschrift der Beklagten zugestellt worden. Danach sei durch die Vorinstanz erst am 24. November 2021, also über acht Monate später, eine verfahrensleitende Verfügung erlassen worden. Die Klä- gerin erläutert, ihr Rechtsvertreter habe sich mehrmals schriftlich und mündlich bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens und den nächsten vorgesehe- nen prozessualen Schritt erkundigt. Es sei ihm jeweils nur mündlich von einem Gerichtsschreiber mitgeteilt worden, dass zufolge personeller Ressourcenknapp- heit die zuständige Ersatzrichterin noch nicht dazu gekommen sei, den Fall vo- ranzutreiben. Die Klägerin sieht im Verhalten der zuständigen Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur eine ungebührliche Rechtsverzögerung. Diese sei an- zuhalten, den hängigen haftpflichtrechtlichen Prozess mit der gebotenen Dring- lichkeit voranzutreiben (act. 2 S. 3 f.).

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es liege keine Rechtsverzögerung vor und der Vorwurf und die Beschwerde der Klägerin seien unbegründet, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen sei. Es bestünden objektiv gerechtfertigte Gründe für die Verfahrensdauer seit Zustel- lung der letzten Parteieingaben, wobei keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens vorliege. Der letzte Verfahrensschritt, die Verfügung vom 24. Novem- ber 2021, liege weniger als ein Jahr zurück. Nachdem zwecks Entlastung im Feb- ruar 2021 eine Fallübergabe des ursprünglichen Bezirksrichters und Referenten an einen Ersatzrichter erfolgt sei, sei der Fall im Herbst 2021 aufgrund der Wahl des Ersatzrichters zum Bezirksrichter an einem anderen Bezirksgericht an eine Ersatzrichterin übergeben worden. Infolge Komplexität des Falls und Ressour- cenknappheit, die zu einer – objektiv gerechtfertigten – Priorisierung gewisser an- derer Verfahren wie summarische und familienrechtliche Verfahren mit Kinderbe- langen sowie Strafverfahren geführt hätten, habe das sich in Bearbeitung befindli- che und zur Vorbereitung der nächsten Prozessschritte (Durchführung Hauptver-

- 6 - handlung, allfälliges Beweisverfahren und anschliessende Urteilsfällung) notwen- dige Referat noch nicht fertiggestellt werden können. Es lägen keine sachfremden Gründe, insbesondere keine Präferenz für andere Rechtsbereiche, kein mangeln- der Arbeitseinsatz und keine längeren Abwesenheiten, vor, die zu einer Verlänge- rung der Verfahrensdauer geführt hätten (act. 10 Rz. 2).

E. 3.3 Das vorinstanzliche Verfahren wurde – wie bereits erwähnt – mit Klage vom 30. Mai 2018 eingeleitet (act. 5/1). Nach Eingang des Prozesskostenvor- schusses am 15. Juni 2018 (act. 5/7) erstattete die Beklagte innert mehrfach er- streckter Frist am 15. Oktober 2018 die Klageantwort und erhob gleichzeitig Wi- derklage (act. 5/8-13). Am 3. September 2019 und weiter am 19. Januar 2020 er- kundigte sich der Rechtsvertreter der Klägerin nach dem Stand des Verfahrens (act. 7/16 und 7/18). Am 29. April 2020 wurden die Parteien zur Instruktionsver- handlung auf den 28. Mai 2020 vorgeladen (act. 5/16, act. 5/18-19). Am 6. Mai 2020 liess die Beklagte mitteilen, dass zurzeit kein Spielraum für einen Vergleich bestehe (act. 5/20), worauf den Parteien nach Anhörung der Klägerin mit Verfü- gung vom 14. Mai 2020 die Ladung abgenommen und der Klägerin Frist zur Er- stattung der Replik und Widerklageantwort angesetzt wurde (act. 5/22). Diese da- tiert vom 20. August 2020 (act. 5/29), die wiederum innert mehrfach erstreckter Frist ergangene Duplik und Widerklagereplik vom 16. November 2020 (act. 5/37). Innert erstreckter Frist erstattete die Klägerin die Stellungnahme zur Duplik und Widerklageduplik am 19. Januar 2021 (act. 5/47). Die Beklagte nahm dazu am

E. 3.4 Es ergibt sich aus der dargestellten Prozessgeschichte, dass der Prozess nach Eingang der Klageantwort und Widerklagebegründung im Oktober 2018 bis zur Vorladung zur Instruktionsverhandlung und – nach deren Absetzung – bis zur Fristansetzung für den weiteren Schriftenwechsel am 14. Mai 2020 während rund eineinhalb Jahren keine Förderung erfuhr. Ebenso ist seit dem nachträglich noch eingeholten Prozesskostenvorschuss für die Widerklage nunmehr ein Jahr ver- gangen; die letzte Eingabe der Parteien datiert gar vom März 2021. Der vorliegende Forderungsprozess, bei dem es um Haftungsfragen geht, ist sowohl in materiellrechtlicher wie auch in prozessualer Hinsicht komplex, zu- mal mit der Klageantwort auch noch Widerklage erhoben wurde. Die Bearbeitung des Falls, mithin die Auseinandersetzung mit den umfangreichen Akten und den sich stellenden komplexen Fragen zur Weiterführung des Verfahrens, nimmt er- fahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch. Sie setzt voraus, dass sich der oder die mit der Sache befasste Richter oder Richterin eine gewisse Zeit ungestört auf die Sache fokussieren kann, was bei laufendem Verhandlungsbetrieb mit zahlrei- chen dringlichen Geschäften wie sie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme darge- stellt hat, eine grosse Herausforderung darstellt. Hinzu kommt vorliegend, dass es aus nicht beeinflussbaren Gründen wiederholt zu einem Wechsel bei der zustän- digen Richterperson gekommen ist und die Ressourcen äusserst knapp zur Ver- fügung standen. Die vorliegend beanstandete Verzögerung erscheint damit vor- liegend zu einem wesentlichen Teil in der strukturbedingten Überbelastung be- gründet, was indes nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung diese nicht zu rechtfertigen vermag. Im Übrigen macht die Vorinstanz keine weiteren Gründe geltend, welche die Verzögerung zu rechtfertigen vermöchten und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren insge- samt nicht innert angemessener Zeit bearbeitet worden ist; der nächste Ver- fahrensschritt ist überfällig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Vor- instanz wird das Verfahren nach Erhalt des vorliegenden Entscheids und der Ver- fahrensakten umgehend weiterzuführen und mit der gebotenen Zügigkeit beför-

- 8 - derlich zu behandeln haben, was mit dem vorliegenden Entscheid festzustellen ist.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Eine Entschädigung aus der Staatskasse käme – mangels gesetz- licher Grundlage – auch nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 E. 4.1). Ein solcher Fall läge ohnehin nicht vor. Es wird erkannt:

E. 8 März 2021 Stellung (act. 5/54). Nachdem sich die Klägerin bzw. deren Rechts- vertreter mit Eingabe vom 11. November 2021 sowie telefonisch am

15. November 2021 nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, wurde der Be- klagten mit Verfügung vom 24. November 2021 Frist zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses betreffend die Widerklage angesetzt (act. 5/56/2; act. 5/57-58). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist am 30. November 2021 bezahlt (act. 5/58-60). Daraufhin erfolgten bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

23. September 2022 keine weiteren Prozessschritte, wobei sich die Klägerin in dieser Zeit wiederum mehrmals nach dem Verfahrensstand bzw. weiteren Verfah- rensschritten erkundigte (act. 5/56/1; act. 5/61-63).

- 7 -

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot in diesem Verfahren verletzt hat. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CG180009-K betreffend Forderung umgehend weiterzuführen und beförderlich zu behandeln haben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 10 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Kolle- gialgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 24. November 2022 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung / Rechtsverzögerung im Verfahren Proz. CG180009 des Bezirksgerichtes Winterthur

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien stehen sich seit Ende Mai 2018 in einem Forderungsprozess vor dem Kollegialgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) ge- genüber (vgl. act. 5/1). Am 23. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Es sei die Ersatzrichterin MLaw C._____ verbindlich anzuweisen, den be- reits seit dem 30. Mai 2018 hängigen haftpflichtrechtlichen Prozess der Klä- gerin A._____ gegen die B._____ mit der gebotenen Dringlichkeit voranzu- treiben." Die Klägerin richtete ihre Beschwerde mit dem obgenannten Antrag und unter Nennung von Art. 319 lit. c ZPO an die Verwaltungskommission des Ober- gerichts. Sie verlangt jedoch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen und legt kei- ne Amtspflichtverletzungen dar, welche im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu behandeln wären (vgl. § 82 ff. GOG). Folglich wurde die Eingabe der Klägerin als Rechtsverzögerungsbeschwerde von der dafür zuständigen II. Zivilkammer – und nicht als Aufsichtsbeschwerde, für welche innerhalb des Obergerichts die Verwal- tungskommission zuständig wäre (§ 18 lit. k der Verordnung über die Organisati- on des Obergerichts) – entgegen genommen (vgl. Art. 319 lit. c ZPO i.V.m. § 48 GOG). 1.2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-62). Der Beschwer- deeingang wurde den Parteien angezeigt (act. 6/1-2). Mit Verfügung vom 1. No- vember 2022 wurde der Vorinstanz gestützt auf Art. 324 ZPO Frist angesetzt, um zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Gelegenheit für eine freige- stellte Stellungnahme gegeben (act. 7). Mit Eingabe vom 7. November 2022 teilte die Beklagte mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 9). Mit Poststempel vom 9. November 2022 ging die Stellungnahme der Vorinstanz ein, wonach die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Klägerin abzuweisen sei (act. 10). Die ent-

- 3 - sprechende Stellungnahme ist den Parteien mit dem vorliegenden Entscheid zu- zustellen. Das Verfahren erweist sich nunmehr als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 319 lit. c ZPO sind Fälle von Rechtsverzögerung mit Be- schwerde anfechtbar. Gerügt werden kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides. Da es in Fällen der Rechtsverweige- rung und -verzögerung regelmässig an einem solchen fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 319 lit. c ZPO auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsob- jekts zulässig. Aus dem gleichen Grund ist das Rechtsmittel an keine Frist gebun- den (Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzurei- chen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft eine Rechtsverzöge- rung mit freier Kognition. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen. Eine eigentliche Pflichtverlet- zung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung ist daher nur in klaren Fällen anzunehmen (vgl. zum Ganzen ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 16 ff. sowie Art. 320 N 7). 2.2. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt das Gesetz nicht näher. Die Kriterien ergeben sich aus der Praxis zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Die Beurteilung, ob eine Verfahrens- dauer noch angemessen ist, erfolgt dabei nicht nach starren Regeln, vielmehr ist dies jeweils im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstän- de zu prüfen (BGE 130 I 312 E. 5.1-2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; Blickenstorfer, DIK- E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 49). Zu berücksichtigende Kriterien sind namentlich die Dringlichkeit der Sache, die Komplexität des Verfahrens, die Be- deutung des Verfahrens für die Betroffenen, das Verhalten der Parteien und die Behandlung des Falles durch die Behörden (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; BGer 5A_217/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH PC210046 vom 11. Januar 2022 E. 2.2; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 319 N 49). Dabei ist ein objektiver Massstab anzulegen und nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Parteien abzustellen (OGer ZH PS170085 vom 23. Mai 2017 E. II.2.1).

- 4 - 2.3. Eine Rechtsverzögerung ist demnach nicht alleine deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehen- den Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbe- sondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGer 5A_339/2016 vom

27. Januar 2017 E. 2.2). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwer- fen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 319 N 49). Gründe für eine zeitweise Untätigkeit des Gerichts können etwa darin liegen, dass gegen einen während des Verfahrens ergangenen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich auch die Akten nicht mehr vorliegen. Ebenso kann eine dem Gericht nicht vorwerfbare Verzögerung des Hauptverfahrens daraus resultie- ren, dass in dessen Rahmen zusätzliche Prozessschritte wie etwa ein Massnah- menverfahren, ein Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder derglei- chen vorgenommen werden müssen (vgl. OGer ZH PC190004 vom 29. März 2019 E. 2.4-5; OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019 E. 3.3.2). Gewisse "tote Zei- ten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfah- ren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2 = Pra 95 [2006] Nr. 37; vgl. auch BGE 124 I 139 E. 2c = Pra 87 [1998] Nr. 117). 2.4. Wird eine Rechtsverzögerung bejaht, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz entzogen. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, das Verfahren voranzutreiben, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Art. 327 Abs. 4 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 327 N 15 ff.).

- 5 - 3. 3.1. Die Klägerin bringt vor, ihre Klage am 30. Mai 2018 bei der Vorinstanz de- poniert zu haben. Danach sei ein zweifacher Schriftenwechsel betreffend die Kla- ge als auch die von der Beklagten eingereichte Widerklage erfolgt. Am 10. März 2021 sei ihrem Rechtsvertreter die letzte Rechtsschrift der Beklagten zugestellt worden. Danach sei durch die Vorinstanz erst am 24. November 2021, also über acht Monate später, eine verfahrensleitende Verfügung erlassen worden. Die Klä- gerin erläutert, ihr Rechtsvertreter habe sich mehrmals schriftlich und mündlich bei der Vorinstanz über den Stand des Verfahrens und den nächsten vorgesehe- nen prozessualen Schritt erkundigt. Es sei ihm jeweils nur mündlich von einem Gerichtsschreiber mitgeteilt worden, dass zufolge personeller Ressourcenknapp- heit die zuständige Ersatzrichterin noch nicht dazu gekommen sei, den Fall vo- ranzutreiben. Die Klägerin sieht im Verhalten der zuständigen Einzelrichterin am Bezirksgericht Winterthur eine ungebührliche Rechtsverzögerung. Diese sei an- zuhalten, den hängigen haftpflichtrechtlichen Prozess mit der gebotenen Dring- lichkeit voranzutreiben (act. 2 S. 3 f.). 3.2. Die Vorinstanz stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es liege keine Rechtsverzögerung vor und der Vorwurf und die Beschwerde der Klägerin seien unbegründet, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde abzuweisen sei. Es bestünden objektiv gerechtfertigte Gründe für die Verfahrensdauer seit Zustel- lung der letzten Parteieingaben, wobei keine unangemessene Verlängerung des Verfahrens vorliege. Der letzte Verfahrensschritt, die Verfügung vom 24. Novem- ber 2021, liege weniger als ein Jahr zurück. Nachdem zwecks Entlastung im Feb- ruar 2021 eine Fallübergabe des ursprünglichen Bezirksrichters und Referenten an einen Ersatzrichter erfolgt sei, sei der Fall im Herbst 2021 aufgrund der Wahl des Ersatzrichters zum Bezirksrichter an einem anderen Bezirksgericht an eine Ersatzrichterin übergeben worden. Infolge Komplexität des Falls und Ressour- cenknappheit, die zu einer – objektiv gerechtfertigten – Priorisierung gewisser an- derer Verfahren wie summarische und familienrechtliche Verfahren mit Kinderbe- langen sowie Strafverfahren geführt hätten, habe das sich in Bearbeitung befindli- che und zur Vorbereitung der nächsten Prozessschritte (Durchführung Hauptver-

- 6 - handlung, allfälliges Beweisverfahren und anschliessende Urteilsfällung) notwen- dige Referat noch nicht fertiggestellt werden können. Es lägen keine sachfremden Gründe, insbesondere keine Präferenz für andere Rechtsbereiche, kein mangeln- der Arbeitseinsatz und keine längeren Abwesenheiten, vor, die zu einer Verlänge- rung der Verfahrensdauer geführt hätten (act. 10 Rz. 2). 3.3. Das vorinstanzliche Verfahren wurde – wie bereits erwähnt – mit Klage vom 30. Mai 2018 eingeleitet (act. 5/1). Nach Eingang des Prozesskostenvor- schusses am 15. Juni 2018 (act. 5/7) erstattete die Beklagte innert mehrfach er- streckter Frist am 15. Oktober 2018 die Klageantwort und erhob gleichzeitig Wi- derklage (act. 5/8-13). Am 3. September 2019 und weiter am 19. Januar 2020 er- kundigte sich der Rechtsvertreter der Klägerin nach dem Stand des Verfahrens (act. 7/16 und 7/18). Am 29. April 2020 wurden die Parteien zur Instruktionsver- handlung auf den 28. Mai 2020 vorgeladen (act. 5/16, act. 5/18-19). Am 6. Mai 2020 liess die Beklagte mitteilen, dass zurzeit kein Spielraum für einen Vergleich bestehe (act. 5/20), worauf den Parteien nach Anhörung der Klägerin mit Verfü- gung vom 14. Mai 2020 die Ladung abgenommen und der Klägerin Frist zur Er- stattung der Replik und Widerklageantwort angesetzt wurde (act. 5/22). Diese da- tiert vom 20. August 2020 (act. 5/29), die wiederum innert mehrfach erstreckter Frist ergangene Duplik und Widerklagereplik vom 16. November 2020 (act. 5/37). Innert erstreckter Frist erstattete die Klägerin die Stellungnahme zur Duplik und Widerklageduplik am 19. Januar 2021 (act. 5/47). Die Beklagte nahm dazu am

8. März 2021 Stellung (act. 5/54). Nachdem sich die Klägerin bzw. deren Rechts- vertreter mit Eingabe vom 11. November 2021 sowie telefonisch am

15. November 2021 nach dem Verfahrensstand erkundigt hatte, wurde der Be- klagten mit Verfügung vom 24. November 2021 Frist zur Bezahlung eines Kos- tenvorschusses betreffend die Widerklage angesetzt (act. 5/56/2; act. 5/57-58). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist am 30. November 2021 bezahlt (act. 5/58-60). Daraufhin erfolgten bis zur Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

23. September 2022 keine weiteren Prozessschritte, wobei sich die Klägerin in dieser Zeit wiederum mehrmals nach dem Verfahrensstand bzw. weiteren Verfah- rensschritten erkundigte (act. 5/56/1; act. 5/61-63).

- 7 - 3.4. Es ergibt sich aus der dargestellten Prozessgeschichte, dass der Prozess nach Eingang der Klageantwort und Widerklagebegründung im Oktober 2018 bis zur Vorladung zur Instruktionsverhandlung und – nach deren Absetzung – bis zur Fristansetzung für den weiteren Schriftenwechsel am 14. Mai 2020 während rund eineinhalb Jahren keine Förderung erfuhr. Ebenso ist seit dem nachträglich noch eingeholten Prozesskostenvorschuss für die Widerklage nunmehr ein Jahr ver- gangen; die letzte Eingabe der Parteien datiert gar vom März 2021. Der vorliegende Forderungsprozess, bei dem es um Haftungsfragen geht, ist sowohl in materiellrechtlicher wie auch in prozessualer Hinsicht komplex, zu- mal mit der Klageantwort auch noch Widerklage erhoben wurde. Die Bearbeitung des Falls, mithin die Auseinandersetzung mit den umfangreichen Akten und den sich stellenden komplexen Fragen zur Weiterführung des Verfahrens, nimmt er- fahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch. Sie setzt voraus, dass sich der oder die mit der Sache befasste Richter oder Richterin eine gewisse Zeit ungestört auf die Sache fokussieren kann, was bei laufendem Verhandlungsbetrieb mit zahlrei- chen dringlichen Geschäften wie sie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme darge- stellt hat, eine grosse Herausforderung darstellt. Hinzu kommt vorliegend, dass es aus nicht beeinflussbaren Gründen wiederholt zu einem Wechsel bei der zustän- digen Richterperson gekommen ist und die Ressourcen äusserst knapp zur Ver- fügung standen. Die vorliegend beanstandete Verzögerung erscheint damit vor- liegend zu einem wesentlichen Teil in der strukturbedingten Überbelastung be- gründet, was indes nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung diese nicht zu rechtfertigen vermag. Im Übrigen macht die Vorinstanz keine weiteren Gründe geltend, welche die Verzögerung zu rechtfertigen vermöchten und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren insge- samt nicht innert angemessener Zeit bearbeitet worden ist; der nächste Ver- fahrensschritt ist überfällig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Vor- instanz wird das Verfahren nach Erhalt des vorliegenden Entscheids und der Ver- fahrensakten umgehend weiterzuführen und mit der gebotenen Zügigkeit beför-

- 8 - derlich zu behandeln haben, was mit dem vorliegenden Entscheid festzustellen ist.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Ausgang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Eine Entschädigung aus der Staatskasse käme – mangels gesetz- licher Grundlage – auch nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 E. 4.1). Ein solcher Fall läge ohnehin nicht vor. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot in diesem Verfahren verletzt hat. Die Vorinstanz wird das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. CG180009-K betreffend Forderung umgehend weiterzuführen und beförderlich zu behandeln haben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von act. 10 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Kolle- gialgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: