Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 machte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung vom
7. September 2021 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Stufenkla- ge anhängig. Sie verlangt von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Be- klagte) zunächst die Erstellung einer Abrechnung des Treuhandkontos, über wel- ches sämtliche Renten, Ergänzungsleistungen und Löhne der Klägerin im Rah- men der der Beklagten erteilten Generalvollmacht verbucht wurden. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, umfassend Rechenschaft über die entsprechenden Zah- lungseingänge und -ausgänge abzulegen. Nach Erteilung der Auskunft sei die Beklagte zur Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrages zuzüglich Zins zu verpflichten. Schliesslich ersucht die Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 7/2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 bewilligte die Vorinstanz einstweilen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner setzte sie der Klägerin Frist an, um dem Gericht eine Abtretungserklärung für einen etwaigen Prozess- gewinn im Umfang von maximal Fr. 31'200.– abzugeben (act. 6). Die Erklärung ging innert Frist bei der Vorinstanz ein (act. 7/24-25).
E. 2 Gegen den Beschluss erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde. Sie bezweifelt, dass die finanziellen Verhältnisse der Klägerin die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen. Die Klägerin müsse ihre Einkommens- seite urkundlich ausweisen. Bei Herrn C._____ (Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, vgl. act. 5) würden 39 Ordner mit Buchungsbelegen im Keller lie- gen, die vom Anwalt der Klägerin durchgesehen worden seien. Die Unterlagen würden aber nicht an diesen, sondern nur an eine vom Gericht bestimmte neutra- le Stelle herausgegeben. Die Beklagte schildert diverse Vorkommnisse und macht unter anderem geltend, die Klägerin würde regelmässig höhere Bezüge tätigen als sie Einnahmen erziele. Herr C._____ habe ihr und ihrer Familie helfen wollen, dessen Hilfsbereitschaft sei aber massiv ausgenutzt worden. Schliesslich fordert sie eine unentgeltliche Rechtsvertretung an, da sie mit den Vorwürfen der Kläge-
- 3 - rin sichtlich überfordert sei und sich einen Anwalt nicht leisten könne (act. 2). Am
21. Juli sowie am 8. August 2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ge- langte die Beklagte mit weiteren Eingaben samt Beilagen an die Kammer (act. 9 und 10/1-3, act. 11 und 12/1-2). 3.a) Soweit sich die Beklagte gegen die der Klägerin bewilligten unentgeltli- chen Rechtspflege zur Wehr setzt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmittel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer ent- spricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Ent- scheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3.A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).
b) Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege han- delt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller, hier der Klägerin, und dem Staat. Der Gegenpartei des Hauptprozesses, hier der Beklagten, kommt kei- ne Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu, da ihre Rechte und Pflichten nicht tangiert werden. Demgemäss räumt die Zivilprozessordnung der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grund- sätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO, zum Ganzen BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3., BGE 139 III 334 E. 4.2.). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit mangels ei- nes schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Beklagte in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch einlud und die Beklagte von der Anhörungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (act. 7/17 und 7/19). Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem Gericht
- 4 - wenn möglich zusätzliche Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Gesuchstellers und vor allem über die Erfolgsaussichten der Kla- ge zu verschaffen. Dadurch wird die Gegenpartei aber nicht Partei des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege. Anders wäre zu entscheiden, wenn die unent- geltliche Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung be- freien soll, was indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.).
E. 4 Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sa- che gefällt hat. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 setzte sie der Beklagten Frist zur Klageantwort an, um ihre Anträge zu stellen und ihre materiellen Einwände vor- zubringen (act. 7/26). Da sich die Kammer nicht mit inhaltlichen Aspekten der Klage auseinanderzusetzen hat, besteht keine Veranlassung, vom Handelsregis- teramt oder vom Rechtsvertreter der Klägerin, wie von der Beklagten beantragt, weitere Akten beizuziehen (act. 2 Rz 3). 5.a) Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kostenfreiheit gilt jedoch nicht für das kantonale Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5). Dennoch ist vorliegend umständehalber von einer Kostenauflage abzusehen. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzuspre- chen.
b) Die Beklagte ersucht in ihrer Beschwerde um Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsvertretung (act. 2). Sollte sich das Gesuch nur auf das zweitin- stanzliche Verfahren beziehen, so ist es abzuweisen, weil sich die Beschwerde von vornherein als aussichtlos erwies (Art. 117 lit. b und 118 ZPO). Soweit die Beklagte die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Hauptverfahren verlangt, ist auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da ein solches bei der Vorinstanz zu stellen wäre. Es bleibt aber anzumerken, dass die unentgeltliche Rechtspflege – und damit die unentgeltliche Vertretung als Teilaspekt davon (Art. 118 Abs. 1 ZPO) – auf natürliche Personen zugeschnitten ist. Zwar schliesst Art. 117 ZPO gemäss Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für juristische Personen nicht ausdrücklich aus. Die Bejahung eines ent-
- 5 - sprechenden Anspruchs kommt aber – auch wenn das Begehren nicht aussichts- los ist – nur in sehr eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht (BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018; BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.1.). Dass diese vorlägen, ist bislang nicht dargetan. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch der Beklagten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, 9 und 11, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 31. Januar 2023 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Auskunftserteilung und Forderung aus auftragsrechtlichem Ver- hältnis / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2022; Proz. CG210135
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 machte die Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung vom
7. September 2021 beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Stufenkla- ge anhängig. Sie verlangt von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Be- klagte) zunächst die Erstellung einer Abrechnung des Treuhandkontos, über wel- ches sämtliche Renten, Ergänzungsleistungen und Löhne der Klägerin im Rah- men der der Beklagten erteilten Generalvollmacht verbucht wurden. Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, umfassend Rechenschaft über die entsprechenden Zah- lungseingänge und -ausgänge abzulegen. Nach Erteilung der Auskunft sei die Beklagte zur Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrages zuzüglich Zins zu verpflichten. Schliesslich ersucht die Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 7/2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2022 bewilligte die Vorinstanz einstweilen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Ferner setzte sie der Klägerin Frist an, um dem Gericht eine Abtretungserklärung für einen etwaigen Prozess- gewinn im Umfang von maximal Fr. 31'200.– abzugeben (act. 6). Die Erklärung ging innert Frist bei der Vorinstanz ein (act. 7/24-25).
2. Gegen den Beschluss erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde. Sie bezweifelt, dass die finanziellen Verhältnisse der Klägerin die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen. Die Klägerin müsse ihre Einkommens- seite urkundlich ausweisen. Bei Herrn C._____ (Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten, vgl. act. 5) würden 39 Ordner mit Buchungsbelegen im Keller lie- gen, die vom Anwalt der Klägerin durchgesehen worden seien. Die Unterlagen würden aber nicht an diesen, sondern nur an eine vom Gericht bestimmte neutra- le Stelle herausgegeben. Die Beklagte schildert diverse Vorkommnisse und macht unter anderem geltend, die Klägerin würde regelmässig höhere Bezüge tätigen als sie Einnahmen erziele. Herr C._____ habe ihr und ihrer Familie helfen wollen, dessen Hilfsbereitschaft sei aber massiv ausgenutzt worden. Schliesslich fordert sie eine unentgeltliche Rechtsvertretung an, da sie mit den Vorwürfen der Kläge-
- 3 - rin sichtlich überfordert sei und sich einen Anwalt nicht leisten könne (act. 2). Am
21. Juli sowie am 8. August 2022 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist ge- langte die Beklagte mit weiteren Eingaben samt Beilagen an die Kammer (act. 9 und 10/1-3, act. 11 und 12/1-2). 3.a) Soweit sich die Beklagte gegen die der Klägerin bewilligten unentgeltli- chen Rechtspflege zur Wehr setzt, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch bzw. ein Rechtsmittel eintritt, müssen die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, welches im Rechtsmittelverfahren der Beschwer ent- spricht. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Ent- scheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-Zürcher, 3.A., Art. 59 N 14; BGE 120 II 5 Erw. 2a).
b) Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege han- delt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller, hier der Klägerin, und dem Staat. Der Gegenpartei des Hauptprozesses, hier der Beklagten, kommt kei- ne Parteistellung im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu, da ihre Rechte und Pflichten nicht tangiert werden. Demgemäss räumt die Zivilprozessordnung der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grund- sätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO, zum Ganzen BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3., BGE 139 III 334 E. 4.2.). Auf die Beschwerde der Beklagten ist somit mangels ei- nes schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Beklagte in Anwendung von Art. 119 Abs. 3 ZPO zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch einlud und die Beklagte von der Anhörungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat (act. 7/17 und 7/19). Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei besteht darin, dem Gericht
- 4 - wenn möglich zusätzliche Erkenntnisse über die Einkommens- und Vermögens- verhältnisse des Gesuchstellers und vor allem über die Erfolgsaussichten der Kla- ge zu verschaffen. Dadurch wird die Gegenpartei aber nicht Partei des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege. Anders wäre zu entscheiden, wenn die unent- geltliche Rechtspflege von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung be- freien soll, was indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.).
4. Festzuhalten ist, dass die Vorinstanz noch keinen Entscheid in der Sa- che gefällt hat. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 setzte sie der Beklagten Frist zur Klageantwort an, um ihre Anträge zu stellen und ihre materiellen Einwände vor- zubringen (act. 7/26). Da sich die Kammer nicht mit inhaltlichen Aspekten der Klage auseinanderzusetzen hat, besteht keine Veranlassung, vom Handelsregis- teramt oder vom Rechtsvertreter der Klägerin, wie von der Beklagten beantragt, weitere Akten beizuziehen (act. 2 Rz 3). 5.a) Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kostenfreiheit gilt jedoch nicht für das kantonale Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5). Dennoch ist vorliegend umständehalber von einer Kostenauflage abzusehen. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzuspre- chen.
b) Die Beklagte ersucht in ihrer Beschwerde um Bestellung einer unent- geltlichen Rechtsvertretung (act. 2). Sollte sich das Gesuch nur auf das zweitin- stanzliche Verfahren beziehen, so ist es abzuweisen, weil sich die Beschwerde von vornherein als aussichtlos erwies (Art. 117 lit. b und 118 ZPO). Soweit die Beklagte die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Hauptverfahren verlangt, ist auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, da ein solches bei der Vorinstanz zu stellen wäre. Es bleibt aber anzumerken, dass die unentgeltliche Rechtspflege – und damit die unentgeltliche Vertretung als Teilaspekt davon (Art. 118 Abs. 1 ZPO) – auf natürliche Personen zugeschnitten ist. Zwar schliesst Art. 117 ZPO gemäss Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für juristische Personen nicht ausdrücklich aus. Die Bejahung eines ent-
- 5 - sprechenden Anspruchs kommt aber – auch wenn das Begehren nicht aussichts- los ist – nur in sehr eng umschriebenen Ausnahmefällen in Betracht (BGer 4A_372/2018 vom 30. Juli 2018; BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.1.). Dass diese vorlägen, ist bislang nicht dargetan. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beklagten um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, 9 und 11, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: