Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Dezember 2020 von der Kammer bestätigt. Der Beschwerdeführer erhob ge- gen die Entscheide der Kammer in den Verfahren LB200049 und RB200036 Be- schwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerden mit Urteilen vom
15. Juli 2021 je nicht ein (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021; vgl. auch act. 4 S. 2 f.).
E. 1.1 Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) steht vor dem Kollegialgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem erbrechtlichen Verfahren dem Beklagten und Beschwerde- gegner (nachfolgend Beschwerdegegner) gegenüber. In den obergerichtlichen Ur- teilen und Beschlüssen vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) wurde der damals angefochtene vorinstanzliche Beschluss vom 1. Dezember 2020 (Ge- schäfts-Nr. CP180005) teilweise aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (neue Geschäfts-Nr. der Vo- rinstanz: CP210011). Im Übrigen wurde der vorinstanzliche Beschluss vom
E. 1.2 Mit Beschlüssen vom 25. August 2021 stellte die Vorinstanz die Teilrechts- kraft des Beschlusses vom 1. Dezember 2020 fest, hiess das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gut, nahm die zulässigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu Protokoll und setzte dem Beschwerdegegner Frist an, die Klage zu beantworten, beschränkt auf die zu Protokoll genommenen Rechtsbegehren (act. 5/104). Die gegen diese Be- schlüsse erhobene Beschwerde wurde unterdessen mit Urteil vom 4. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tag trat das Obergericht auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen diverse Gerichtspersonen der Kammer nicht ein (RB210023 act. 10). Mit Be- schluss und Urteil vom 28. Februar 2022 hatte das Obergericht zuvor die Revisi- onsbegehren gegen die Entscheide in den Verfahren LB200049 und RB200036 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war, und war auf ein weiteres Aus- standsbegehren gegen diverse Gerichtspersonen der Kammer nicht eingetreten (RY210002 act. 11).
- 3 -
E. 1.3 Am 8. Oktober 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen diverse Gerichtspersonen der Vorinstanz ein (act. 6/109/1-4). In der Folge wurden Stellungnahmen derjenigen betroffenen Gerichtspersonen eingeholt, welche noch beim Bezirksgericht Zürich tätig sind. Die Erklärungen wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (act. 6/109/5-18). Nach Eingang einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers (act. 6/109/20) wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh- rers mit Beschluss vom 30. November 2021 ab, soweit sie darauf eintrat, und trat auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2021 nicht ein (act. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts Zürich sowie die Feststellung des Ausstands der betroffenen Gerichtspersonen (act. 2 S. 1; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/109/24/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-105 und act. 6/106-111). Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ei- ne Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män-
- 4 - geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
E. 2.2 Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers gestaltet sich wie alle seine bisherigen Rechtsschriften schwer verständlich, äusserst unübersichtlich und keiner üblichen Systematik folgend. In der nachfolgenden Erwägung 3 wird auf diejenigen wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, die er – soweit erkennbar – gegen den vorinstanzlichen Abweisungs- bzw. Nichtein- tretensentscheid hinsichtlich seines Ausstandsbegehrens vom 8. Oktober 2021 vorbringt. Soweit der Beschwerdeführer neue Ausstandsbegehren gegen Ge- richtspersonen der Vorinstanz stellt, ist mangels Zuständigkeit auf diese Begeh- ren nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt erneut ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder bzw. Mitarbeitende der II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 2 S. 64). Die an diversen Stellen der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente entsprechen den Argu- menten, welche der Beschwerdeführer bereits in seinen Ausstandsbegehren in den Verfahren RY210002 und RB210023 vorgebracht hat. Insbesondere gilt für das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnte, von ihm angeho- bene Disziplinar- bzw. Amtsenthebungsverfahren gegen die Gerichtspersonen (act. 2 S. 63) dasselbe, was im Entscheid RB210023 zu den angehobenen Straf- verfahren gesagt wurde: Auch solche Vorkehren einer Partei vermögen keine Feindschaft im Sinne von Art. 47 zu begründen, wenn die Vorkehren im Zusam- menhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgen. Ansonsten hätte es der Rechtsu- chende in der Hand, (ggf. nach abschlägiger Beurteilung seiner Ausstandsgesu- che) über den Weg solcher Vorkehren die Justiz quasi lahm zu legen oder zumin- dest die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Die Argumente des Beschwerdeführers sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Ausstand der von ihm bezeichneten Gerichtspersonen zu begründen, weshalb auf die offen- sichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren ohne Weiterungen nicht einzutreten ist. Zur Begründung kann auf das im Revisionsentscheid RY210002 und im Be- schwerdeentscheid RB210023 dazu Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 act. 11 E. III./2 und RB210023 act. 10 E. 3.2.1.).
- 5 - Wie auch in der Beschwerde im Fall RB210023 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich auch hier, der Beschluss der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 (CP180005) und die auf die von ihm erhobene Berufung und Beschwerde hin er- gangenen Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) seien wegen Nichtigkeit aufzuheben (act. 2 S. 62). Der Antrag ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, wobei hier auf das im Be- schwerdeentscheid RB210023 dazu Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. RB210023 act. 10 E. 5.). Auf diese Ausführungen kann im Übrigen auch verwie- sen werden, soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die Vorinstanz auf seine Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit nicht eingetreten ist (act. 4 E. 4, act. 2 S. 59). Der Nichteintretensentscheid hinsichtlich der übrigen Anträge des Klägers vom 8. Oktober 2021 in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses ist deshalb nicht zu beanstanden; die sinngemässe Beschwerde dage- gen ist abzuweisen.
E. 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sa- che in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und un- parteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offen- heit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermögli- chen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver- fahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor-
- 6 - eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1.). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b-e, die ohne weiteres einen Aus- stand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel ("aus ande- ren Gründen"). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklausel- artig umschriebenen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein "persönliches Interesse" auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2.).
E. 3.2 Die Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdeführer habe bereits im Verfahren CP180005 Ausstandsbegehren gegen verschiedene Gerichtspersonen der 2. Abteilung gestellt. Auf diese Begehren sei mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 nicht eingetreten worden. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erho- bene Beschwerde habe das Obergericht abgewiesen und das Bundesgericht sei auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der Beschwer- deführer zur Begründung seiner Ausstandsbegehren die gleichen Gründe gegen die gleichen Gerichtspersonen vortrage, so seien diese Gründe abgeurteilt und auf die Begehren sei insoweit nicht einzutreten (act. 4 E. 3.2.). Dieser Einschät- zung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine stichhaltigen Argumente vor, sondern wiederholt lediglich, damals sei kein gesetzeskonformes Ausstandsverfahren durchgeführt worden und seine Vorwürfe strafrechtlichen Verhaltens seien sehr wohl berechtigt gewesen (vgl. act. 2 S. 56 f.).
E. 3.3 Weiter erwog die Vorinstanz, die Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh- rers richteten sich gegen verschiedene Gerichtspersonen, die im Verfahren CP210011 nicht mitgewirkt hätten. Für die Beurteilung solcher abstrakter Begeh- ren gegen nicht am Verfahren beteiligte Gerichtspersonen bestehe kein Rechts- schutzinteresse. Auch insoweit sei auf die Ausstandsbegehren nicht einzutreten (act. 4 E. 3.3.). Der Beschwerdeführer schreibt dazu, das Ausstandsbegehren
- 7 - richte sich gegen alle Gerichtspersonen, die am nichtigen, unwirksamen und in- kriminierten Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2020 mitge- wirkt hätten (act. 2 S. 57). Da für die Beurteilung abstrakter Begehren gegen nicht am Verfahren beteiligte Gerichtspersonen jedoch wie richtig ausgeführt kein Rechtsschutzinteresse besteht, hat die Vorinstanz zu Recht nur die Begehren ge- gen Gerichtspersonen beurteilt, welche im Verfahren CP210011 mitgewirkt ha- ben.
E. 3.4 Als nächstes schrieb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Fol- gende: Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Befangenheit der betreffenden Gerichtspersonen daraus ableiten wolle, dass sie mit ihrem Be- schluss vom 25. August 2021 nach Ansicht des Beschwerdeführers nichtige obergerichtliche Entscheide umgesetzt hätten, die ihrerseits auf dem – wieder nach Dafürhalten des Beschwerdeführers – nichtigen Beschluss der 2. Abteilung vom 1. Dezember 2020 "fussten". Hierzu sei zunächst festzuhalten, dass die be- treffenden Gerichtspersonen bei der Fortsetzung des Verfahrens an den Rück- weisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz gebunden, insofern eben gerade nicht mehr "unabhängig" seien. Vielmehr seien das Dispositiv wie auch die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Rückweisungsentscheids für die Vorinstanz verbindlich. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle denn auch die erneute Befassung der Vorinstanz nach Rückweisung durch die Rechtsmitte- linstanz keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar. Daher hätten auch die am Beschluss vom 25. August 2021 Mitwirkenden als nicht befangen zu gelten. Wenn die betreffenden Gerichtspersonen in diesem Beschluss prozesslei- tende Anordnungen getroffen hätten, welche schlicht die verbindlichen oberge- richtlichen Entscheide vollzogen hätten, dann sei dies kein Beleg für die fehlende richterliche Unabhängigkeit und noch viel weniger für strafbares Verhalten, son- dern für die korrekte Anwendung der beschriebenen Rechtslage nach erfolgter Rückweisung (act. 4 E. 3.4. und E. 3.4.1. - 3.4.2.). Einen Einwand, welcher sich direkt auf diese Erwägungen bezieht, findet sich nicht in der Beschwerde. An einer Stelle schreibt der Beschwerdeführer, alle Be- gründungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Dezember 2020 seien nach-
- 8 - weislich unwahr, betrügerisch und willkürlich und hätten mit den Anforderungen an die Begründungen von Gerichtsentscheiden rein gar nichts zu tun (act. 2 S. 53). Soweit sich diese Ausführung auf die soeben zitierten vorinstanzlichen Erwägungen beziehen sollten und der Beschwerdeführer damit geltend machen will, es bestehe eine Befangenheit, weil die Berufung gegen den Beschluss vom
1. Dezember 2020 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen worden sei, so ist der Beschwerdeführer in Ergänzung der vor- instanzlichen Erwägungen wie bereits im Revisionsentscheid auf Folgendes hin- zuweisen: Es ist durchaus üblich, dass ein Entscheid einer Vorinstanz durch das Obergericht korrigiert und zur neuen Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Richterpersonen sind es gewohnt, solche Rückweisungsentscheide zu akzeptieren, das Verfahren gemäss den Vorgaben der oberen Instanz weiterzuführen sowie einen neuen Entscheid zu fällen. Dies ist (entgegen dem Beschwerdeführer) nicht mit Schizophrenie gleich- zusetzen, sondern entspricht schlicht dem Eignungsprofil einer Richterperson (vgl. OGer ZH RY210002 act. 11 E. III.1.). Eine erneute Befassung der Vorinstanz nach Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz stellt entsprechend für sich noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6).
E. 3.5 Es sei auch nicht erkennbar – so die Vorinstanz weiter – , inwiefern die obergerichtlichen Entscheide an einem Nichtigkeitsgrund leiden würden, den die betreffenden Gerichtspersonen hätten von Amtes wegen beachten müssen bzw. dessen Nichtbeachtung die betreffenden Gerichtspersonen als befangen erschei- nen liesse. Als Nichtigkeitsgründe fielen insbesondere funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Solche seien nicht erkennbar und seien vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen worden (act. 4 E. 3.4.3.). Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in der vorliegenden Beschwerde, in der Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2021 sowie in der Revisions- schrift bewiesen, dass genau das Gegenteil stimme. Er habe alle Nichtigkeits- gründe substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen (act. 2 S. 57 f.). Die Vo- rinstanz ging jedoch zu Recht davon aus, dass die obergerichtlichen Entscheide
- 9 - LB200049 und RB20036 an keinen Nichtigkeitsgründen leiden. Es kann dazu er- neut auf das im Entscheid RB210023 dazu Ausgeführte verwiesen werden (OGer ZH RB210023 act. 10 E. 5); neue Vorbringen sind in diesem Zusammenhang in der vorliegenden Beschwerde nicht ersichtlich.
E. 3.6 Gemäss Vorinstanz lässt die Eingabe des Beschwerdeführers erahnen, dass er mit verschiedenen Entscheiden (der ersten und zweiten Instanz) vom Er- gebnis her und/oder mit der Begründung nicht einverstanden ist. Das Obergericht habe den Beschwerdeführer schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es in der Natur der Sache liege, dass eine unterliegende Partei in einem gerichtlichen Ver- fahren mit dem Entscheid des Gerichts nicht einverstanden sei. Die Mitwirkung an einem solch beanstandeten Entscheid stelle weder – wie es der Beschwerdefüh- rer immer wieder pauschal behaupte – eine Straftat dar noch begründe dies für sich alleine einen Ausstandsgrund. Dies gelte auch für den einzigen Entscheid im vorliegenden Verfahren, den Beschluss vom 25. August 2021, welcher den ober- gerichtlichen Rückweisungsentscheid vollziehe. Worin bei diesem Vorgehen eine Straftat der Mitwirkenden oder sonst ein Ausstandsgrund begründet liegen soll, sei unerfindlich. Der Beschwerdeführer scheine sodann Anstoss daran zu neh- men, dass die mit der Streitsache befassten gerichtlichen Instanzen seiner An- sicht nach nicht seinen Vorbringen nachgegangen seien, wonach der Beklagte verschiedene Straftaten begangen habe und sich dadurch als erbunwürdig er- weise, was von Amtes wegen zu klären sei. Die Frage der Erbunwürdigkeit bilde jedoch Gegenstand des Hauptsachenprozesses. Die Gerichtspersonen würden sich vielmehr dann als nicht mehr unparteiisch und unbefangen erweisen, wenn sie bereits jetzt das Ergebnis des Hauptsachenprozesses vorweg nehmen wür- den. Umstände, die einen zur Anzeigepflicht der betroffenen Gerichtspersonen führenden qualifizierten Tatverdacht begründen würden, seien sodann den nicht leicht zu durchdringenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu ent- nehmen. Dass von Seiten der Gerichtspersonen keine Strafanzeigen deponiert worden seien, begründe daher keinen Anschein der Befangenheit (act. 4 E. 3.5.). Indem der Beschwerdeführer die strafrechtlichen Vorwürfe einfach an diversen Stellen der Beschwerdeschrift wiederholt (vgl. z.B. act. 2 S. 29 - 32, 34, 43, 55) und erneut vorbringt, die Gerichtspersonen hätten ihre Strafanzeigepflicht verletzt
- 10 - (act. 2 S. 54 und 58), bringt er keine überzeugenden Argumente gegen die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen vor.
E. 3.7 Im Ergebnis kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es seien keine Gründe vorgebracht und erkennbar, welche die betroffenen Gerichtspersonen als befangen erscheinen liessen. Zu Recht wies sie das Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat. Entsprechend ist die Beschwerde gegen den Abweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid zu seinem Ausstandsbegehren vom 8. Oktober 2021 abzuweisen.
E. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit ersichtlich stellt der Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren kein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren über die unentgeltliche Rechts- pflege aufgeklärt worden war und er auch schon entsprechende Begehren gestellt hat, kann davon abgesehen werden, ihn erneut auf die Möglichkeit eines solchen Gesuches hinzuweisen. Selbst wenn er indessen ein solches gestellt hätte, wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdeanträge abzuweisen gewe- sen.
E. 4.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren gegen die neu vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Gerichtspersonen der 2. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich wird nicht eingetreten. - 11 -
- Auf das Ausstandsbegehren gegen die vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde genannten Gerichtspersonen der Kammer wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgender Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als eine Mio. Fr. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB220001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 14. März 2022 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Feststellungsklage / Ausstandsgesuch Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. November 2021; Proz. CP210011
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) steht vor dem Kollegialgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) in einem erbrechtlichen Verfahren dem Beklagten und Beschwerde- gegner (nachfolgend Beschwerdegegner) gegenüber. In den obergerichtlichen Ur- teilen und Beschlüssen vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) wurde der damals angefochtene vorinstanzliche Beschluss vom 1. Dezember 2020 (Ge- schäfts-Nr. CP180005) teilweise aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (neue Geschäfts-Nr. der Vo- rinstanz: CP210011). Im Übrigen wurde der vorinstanzliche Beschluss vom
1. Dezember 2020 von der Kammer bestätigt. Der Beschwerdeführer erhob ge- gen die Entscheide der Kammer in den Verfahren LB200049 und RB200036 Be- schwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerden mit Urteilen vom
15. Juli 2021 je nicht ein (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021; vgl. auch act. 4 S. 2 f.). 1.2. Mit Beschlüssen vom 25. August 2021 stellte die Vorinstanz die Teilrechts- kraft des Beschlusses vom 1. Dezember 2020 fest, hiess das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gut, nahm die zulässigen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zu Protokoll und setzte dem Beschwerdegegner Frist an, die Klage zu beantworten, beschränkt auf die zu Protokoll genommenen Rechtsbegehren (act. 5/104). Die gegen diese Be- schlüsse erhobene Beschwerde wurde unterdessen mit Urteil vom 4. März 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Beschluss vom gleichen Tag trat das Obergericht auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen diverse Gerichtspersonen der Kammer nicht ein (RB210023 act. 10). Mit Be- schluss und Urteil vom 28. Februar 2022 hatte das Obergericht zuvor die Revisi- onsbegehren gegen die Entscheide in den Verfahren LB200049 und RB200036 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war, und war auf ein weiteres Aus- standsbegehren gegen diverse Gerichtspersonen der Kammer nicht eingetreten (RY210002 act. 11).
- 3 - 1.3. Am 8. Oktober 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen diverse Gerichtspersonen der Vorinstanz ein (act. 6/109/1-4). In der Folge wurden Stellungnahmen derjenigen betroffenen Gerichtspersonen eingeholt, welche noch beim Bezirksgericht Zürich tätig sind. Die Erklärungen wurden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (act. 6/109/5-18). Nach Eingang einer weiteren Eingabe des Beschwerdeführers (act. 6/109/20) wies die Vorinstanz das Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh- rers mit Beschluss vom 30. November 2021 ab, soweit sie darauf eintrat, und trat auf die übrigen Anträge des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2021 nicht ein (act. 4). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht. Er beantragte insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Bezirksgerichts Zürich sowie die Feststellung des Ausstands der betroffenen Gerichtspersonen (act. 2 S. 1; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/109/24/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-105 und act. 6/106-111). Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Ei- ne Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird zwar an die Begründungsdichte ein weniger strenger Massstab angelegt. Es muss aber dennoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Män-
- 4 - geln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. ZR 110 Nr. 80 sowie OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). 2.2. Die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers gestaltet sich wie alle seine bisherigen Rechtsschriften schwer verständlich, äusserst unübersichtlich und keiner üblichen Systematik folgend. In der nachfolgenden Erwägung 3 wird auf diejenigen wesentlichen Einwände des Beschwerdeführers eingegangen, die er – soweit erkennbar – gegen den vorinstanzlichen Abweisungs- bzw. Nichtein- tretensentscheid hinsichtlich seines Ausstandsbegehrens vom 8. Oktober 2021 vorbringt. Soweit der Beschwerdeführer neue Ausstandsbegehren gegen Ge- richtspersonen der Vorinstanz stellt, ist mangels Zuständigkeit auf diese Begeh- ren nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer stellt erneut ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder bzw. Mitarbeitende der II. Zivilkammer des Obergerichts (act. 2 S. 64). Die an diversen Stellen der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente entsprechen den Argu- menten, welche der Beschwerdeführer bereits in seinen Ausstandsbegehren in den Verfahren RY210002 und RB210023 vorgebracht hat. Insbesondere gilt für das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erwähnte, von ihm angeho- bene Disziplinar- bzw. Amtsenthebungsverfahren gegen die Gerichtspersonen (act. 2 S. 63) dasselbe, was im Entscheid RB210023 zu den angehobenen Straf- verfahren gesagt wurde: Auch solche Vorkehren einer Partei vermögen keine Feindschaft im Sinne von Art. 47 zu begründen, wenn die Vorkehren im Zusam- menhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgen. Ansonsten hätte es der Rechtsu- chende in der Hand, (ggf. nach abschlägiger Beurteilung seiner Ausstandsgesu- che) über den Weg solcher Vorkehren die Justiz quasi lahm zu legen oder zumin- dest die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Die Argumente des Beschwerdeführers sind daher von vornherein nicht geeignet, einen Ausstand der von ihm bezeichneten Gerichtspersonen zu begründen, weshalb auf die offen- sichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren ohne Weiterungen nicht einzutreten ist. Zur Begründung kann auf das im Revisionsentscheid RY210002 und im Be- schwerdeentscheid RB210023 dazu Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 act. 11 E. III./2 und RB210023 act. 10 E. 3.2.1.).
- 5 - Wie auch in der Beschwerde im Fall RB210023 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich auch hier, der Beschluss der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 (CP180005) und die auf die von ihm erhobene Berufung und Beschwerde hin er- gangenen Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) seien wegen Nichtigkeit aufzuheben (act. 2 S. 62). Der Antrag ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, wobei hier auf das im Be- schwerdeentscheid RB210023 dazu Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. RB210023 act. 10 E. 5.). Auf diese Ausführungen kann im Übrigen auch verwie- sen werden, soweit sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die Vorinstanz auf seine Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit nicht eingetreten ist (act. 4 E. 4, act. 2 S. 59). Der Nichteintretensentscheid hinsichtlich der übrigen Anträge des Klägers vom 8. Oktober 2021 in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Be- schlusses ist deshalb nicht zu beanstanden; die sinngemässe Beschwerde dage- gen ist abzuweisen. 3. 3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sa- che in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und un- parteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sach- fremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offen- heit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermögli- chen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Be- fangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Recht- sprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und ver- fahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvor-
- 6 - eingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 III 89 E. 4.1.). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Neben den persönlichen Beziehungen gemäss Abs. 1 lit. b-e, die ohne weiteres einen Aus- stand begründen, enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel ("aus ande- ren Gründen"). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO wird durch einen weiteren generalklausel- artig umschriebenen Ausstandsgrund (Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO) ergänzt, für den Fall, dass ein "persönliches Interesse" auf Seiten der Gerichtsperson vorliegt. Im Rahmen der Konkretisierung der Generalklauseln sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2.). 3.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Beschwerdeführer habe bereits im Verfahren CP180005 Ausstandsbegehren gegen verschiedene Gerichtspersonen der 2. Abteilung gestellt. Auf diese Begehren sei mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 nicht eingetreten worden. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid erho- bene Beschwerde habe das Obergericht abgewiesen und das Bundesgericht sei auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der Beschwer- deführer zur Begründung seiner Ausstandsbegehren die gleichen Gründe gegen die gleichen Gerichtspersonen vortrage, so seien diese Gründe abgeurteilt und auf die Begehren sei insoweit nicht einzutreten (act. 4 E. 3.2.). Dieser Einschät- zung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine stichhaltigen Argumente vor, sondern wiederholt lediglich, damals sei kein gesetzeskonformes Ausstandsverfahren durchgeführt worden und seine Vorwürfe strafrechtlichen Verhaltens seien sehr wohl berechtigt gewesen (vgl. act. 2 S. 56 f.). 3.3. Weiter erwog die Vorinstanz, die Ausstandsbegehren des Beschwerdefüh- rers richteten sich gegen verschiedene Gerichtspersonen, die im Verfahren CP210011 nicht mitgewirkt hätten. Für die Beurteilung solcher abstrakter Begeh- ren gegen nicht am Verfahren beteiligte Gerichtspersonen bestehe kein Rechts- schutzinteresse. Auch insoweit sei auf die Ausstandsbegehren nicht einzutreten (act. 4 E. 3.3.). Der Beschwerdeführer schreibt dazu, das Ausstandsbegehren
- 7 - richte sich gegen alle Gerichtspersonen, die am nichtigen, unwirksamen und in- kriminierten Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2020 mitge- wirkt hätten (act. 2 S. 57). Da für die Beurteilung abstrakter Begehren gegen nicht am Verfahren beteiligte Gerichtspersonen jedoch wie richtig ausgeführt kein Rechtsschutzinteresse besteht, hat die Vorinstanz zu Recht nur die Begehren ge- gen Gerichtspersonen beurteilt, welche im Verfahren CP210011 mitgewirkt ha- ben. 3.4. Als nächstes schrieb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid das Fol- gende: Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die Befangenheit der betreffenden Gerichtspersonen daraus ableiten wolle, dass sie mit ihrem Be- schluss vom 25. August 2021 nach Ansicht des Beschwerdeführers nichtige obergerichtliche Entscheide umgesetzt hätten, die ihrerseits auf dem – wieder nach Dafürhalten des Beschwerdeführers – nichtigen Beschluss der 2. Abteilung vom 1. Dezember 2020 "fussten". Hierzu sei zunächst festzuhalten, dass die be- treffenden Gerichtspersonen bei der Fortsetzung des Verfahrens an den Rück- weisungsentscheid der Rechtsmittelinstanz gebunden, insofern eben gerade nicht mehr "unabhängig" seien. Vielmehr seien das Dispositiv wie auch die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Rückweisungsentscheids für die Vorinstanz verbindlich. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle denn auch die erneute Befassung der Vorinstanz nach Rückweisung durch die Rechtsmitte- linstanz keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar. Daher hätten auch die am Beschluss vom 25. August 2021 Mitwirkenden als nicht befangen zu gelten. Wenn die betreffenden Gerichtspersonen in diesem Beschluss prozesslei- tende Anordnungen getroffen hätten, welche schlicht die verbindlichen oberge- richtlichen Entscheide vollzogen hätten, dann sei dies kein Beleg für die fehlende richterliche Unabhängigkeit und noch viel weniger für strafbares Verhalten, son- dern für die korrekte Anwendung der beschriebenen Rechtslage nach erfolgter Rückweisung (act. 4 E. 3.4. und E. 3.4.1. - 3.4.2.). Einen Einwand, welcher sich direkt auf diese Erwägungen bezieht, findet sich nicht in der Beschwerde. An einer Stelle schreibt der Beschwerdeführer, alle Be- gründungen im vorinstanzlichen Entscheid vom 1. Dezember 2020 seien nach-
- 8 - weislich unwahr, betrügerisch und willkürlich und hätten mit den Anforderungen an die Begründungen von Gerichtsentscheiden rein gar nichts zu tun (act. 2 S. 53). Soweit sich diese Ausführung auf die soeben zitierten vorinstanzlichen Erwägungen beziehen sollten und der Beschwerdeführer damit geltend machen will, es bestehe eine Befangenheit, weil die Berufung gegen den Beschluss vom
1. Dezember 2020 teilweise gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zu- rückgewiesen worden sei, so ist der Beschwerdeführer in Ergänzung der vor- instanzlichen Erwägungen wie bereits im Revisionsentscheid auf Folgendes hin- zuweisen: Es ist durchaus üblich, dass ein Entscheid einer Vorinstanz durch das Obergericht korrigiert und zur neuen Beurteilung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Richterpersonen sind es gewohnt, solche Rückweisungsentscheide zu akzeptieren, das Verfahren gemäss den Vorgaben der oberen Instanz weiterzuführen sowie einen neuen Entscheid zu fällen. Dies ist (entgegen dem Beschwerdeführer) nicht mit Schizophrenie gleich- zusetzen, sondern entspricht schlicht dem Eignungsprofil einer Richterperson (vgl. OGer ZH RY210002 act. 11 E. III.1.). Eine erneute Befassung der Vorinstanz nach Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz stellt entsprechend für sich noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6). 3.5. Es sei auch nicht erkennbar – so die Vorinstanz weiter – , inwiefern die obergerichtlichen Entscheide an einem Nichtigkeitsgrund leiden würden, den die betreffenden Gerichtspersonen hätten von Amtes wegen beachten müssen bzw. dessen Nichtbeachtung die betreffenden Gerichtspersonen als befangen erschei- nen liesse. Als Nichtigkeitsgründe fielen insbesondere funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Solche seien nicht erkennbar und seien vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen worden (act. 4 E. 3.4.3.). Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe in der vorliegenden Beschwerde, in der Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2021 sowie in der Revisions- schrift bewiesen, dass genau das Gegenteil stimme. Er habe alle Nichtigkeits- gründe substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen (act. 2 S. 57 f.). Die Vo- rinstanz ging jedoch zu Recht davon aus, dass die obergerichtlichen Entscheide
- 9 - LB200049 und RB20036 an keinen Nichtigkeitsgründen leiden. Es kann dazu er- neut auf das im Entscheid RB210023 dazu Ausgeführte verwiesen werden (OGer ZH RB210023 act. 10 E. 5); neue Vorbringen sind in diesem Zusammenhang in der vorliegenden Beschwerde nicht ersichtlich. 3.6. Gemäss Vorinstanz lässt die Eingabe des Beschwerdeführers erahnen, dass er mit verschiedenen Entscheiden (der ersten und zweiten Instanz) vom Er- gebnis her und/oder mit der Begründung nicht einverstanden ist. Das Obergericht habe den Beschwerdeführer schon mehrfach darauf hingewiesen, dass es in der Natur der Sache liege, dass eine unterliegende Partei in einem gerichtlichen Ver- fahren mit dem Entscheid des Gerichts nicht einverstanden sei. Die Mitwirkung an einem solch beanstandeten Entscheid stelle weder – wie es der Beschwerdefüh- rer immer wieder pauschal behaupte – eine Straftat dar noch begründe dies für sich alleine einen Ausstandsgrund. Dies gelte auch für den einzigen Entscheid im vorliegenden Verfahren, den Beschluss vom 25. August 2021, welcher den ober- gerichtlichen Rückweisungsentscheid vollziehe. Worin bei diesem Vorgehen eine Straftat der Mitwirkenden oder sonst ein Ausstandsgrund begründet liegen soll, sei unerfindlich. Der Beschwerdeführer scheine sodann Anstoss daran zu neh- men, dass die mit der Streitsache befassten gerichtlichen Instanzen seiner An- sicht nach nicht seinen Vorbringen nachgegangen seien, wonach der Beklagte verschiedene Straftaten begangen habe und sich dadurch als erbunwürdig er- weise, was von Amtes wegen zu klären sei. Die Frage der Erbunwürdigkeit bilde jedoch Gegenstand des Hauptsachenprozesses. Die Gerichtspersonen würden sich vielmehr dann als nicht mehr unparteiisch und unbefangen erweisen, wenn sie bereits jetzt das Ergebnis des Hauptsachenprozesses vorweg nehmen wür- den. Umstände, die einen zur Anzeigepflicht der betroffenen Gerichtspersonen führenden qualifizierten Tatverdacht begründen würden, seien sodann den nicht leicht zu durchdringenden Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu ent- nehmen. Dass von Seiten der Gerichtspersonen keine Strafanzeigen deponiert worden seien, begründe daher keinen Anschein der Befangenheit (act. 4 E. 3.5.). Indem der Beschwerdeführer die strafrechtlichen Vorwürfe einfach an diversen Stellen der Beschwerdeschrift wiederholt (vgl. z.B. act. 2 S. 29 - 32, 34, 43, 55) und erneut vorbringt, die Gerichtspersonen hätten ihre Strafanzeigepflicht verletzt
- 10 - (act. 2 S. 54 und 58), bringt er keine überzeugenden Argumente gegen die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen vor. 3.7. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es seien keine Gründe vorgebracht und erkennbar, welche die betroffenen Gerichtspersonen als befangen erscheinen liessen. Zu Recht wies sie das Ausstandsbegehren des Be- schwerdeführers vollumfänglich ab, soweit sie darauf eintrat. Entsprechend ist die Beschwerde gegen den Abweisungs- bzw. Nichteintretensentscheid zu seinem Ausstandsbegehren vom 8. Oktober 2021 abzuweisen. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit ersichtlich stellt der Beschwerdeführer im Beschwerdever- fahren kein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren über die unentgeltliche Rechts- pflege aufgeklärt worden war und er auch schon entsprechende Begehren gestellt hat, kann davon abgesehen werden, ihn erneut auf die Möglichkeit eines solchen Gesuches hinzuweisen. Selbst wenn er indessen ein solches gestellt hätte, wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdeanträge abzuweisen gewe- sen. 4.2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die neu vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde genannten Gerichtspersonen der 2. Abteilung des Bezirksge- richts Zürich wird nicht eingetreten.
- 11 -
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen die vom Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde genannten Gerichtspersonen der Kammer wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgender Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels der Beschwerdeschrift, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als eine Mio. Fr. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: