Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 C._____,
E. 2 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (Vertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen im or- dentlichen Verfahren vom 8. Oktober 2021 (CP190006-F)
- 2 - Nach Einsicht in die (informell beigezogene) Verfügung der Vorinstanz vom
8. Oktober 2021, mit welcher (u.a.) auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 gestellten prozessualen Anträge nicht eingetreten wurde, da dessen Prozessführungsvollmacht für die Beklagte 2 infolge deren Verbeistän- dung durch den Beschluss der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 erloschen sei (Urk. 2 S. 4 und Disp.-Ziff. 3), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2021 (Urk. 1; Postaufgabe 1. November 2021), in welcher die II. Zivilkammer des Obergerichts als "Meitliriege" bezeichnet wird und welche mit "Es grüsst Sie mein Mittelfinger" schliesst (Urk. 1), da die Beschwerde damit ungebührlich ist, da bei mangelhaften Eingaben grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung an- zusetzen ist und bei Säumnis solche Eingaben als nicht erfolgt gelten, was auch für ungebührliche Eingaben gilt (Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), da von einer solchen Nachfristansetzung aber dann abzusehen ist, wenn der Mangel nicht auf einem Versehen, sondern auf Absicht beruht (BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1 mit Hinw.) und vom Beschwerdeführer Ungebührlichkeiten gerichtsnotorisch bewusst platziert werden, weshalb die Beschwerde sogleich als nicht erfolgt zu gelten hat und das Be- schwerdeverfahren demgemäss abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da auch eine Eingabe, die schliesslich als nicht erfolgt gilt, Aufwand und Kosten verursacht, weshalb eine Entscheidgebühr festzusetzen und diese auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (§ 9 Abs. 1, § 12 GebV OG), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem dasselbe verursachenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
- 3 - wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Be- schwerdegegner und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 4 - Zürich, 4. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. November 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
1. C._____,
2. D._____, Beklagte und Beschwerdegegner 2 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Erbteilung (Vertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Horgen im or- dentlichen Verfahren vom 8. Oktober 2021 (CP190006-F)
- 2 - Nach Einsicht in die (informell beigezogene) Verfügung der Vorinstanz vom
8. Oktober 2021, mit welcher (u.a.) auf die in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2021 gestellten prozessualen Anträge nicht eingetreten wurde, da dessen Prozessführungsvollmacht für die Beklagte 2 infolge deren Verbeistän- dung durch den Beschluss der KESB Horgen vom 18. Mai 2021 erloschen sei (Urk. 2 S. 4 und Disp.-Ziff. 3), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Oktober 2021 (Urk. 1; Postaufgabe 1. November 2021), in welcher die II. Zivilkammer des Obergerichts als "Meitliriege" bezeichnet wird und welche mit "Es grüsst Sie mein Mittelfinger" schliesst (Urk. 1), da die Beschwerde damit ungebührlich ist, da bei mangelhaften Eingaben grundsätzlich eine Nachfrist zur Verbesserung an- zusetzen ist und bei Säumnis solche Eingaben als nicht erfolgt gelten, was auch für ungebührliche Eingaben gilt (Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), da von einer solchen Nachfristansetzung aber dann abzusehen ist, wenn der Mangel nicht auf einem Versehen, sondern auf Absicht beruht (BGer 5A_461/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1 mit Hinw.) und vom Beschwerdeführer Ungebührlichkeiten gerichtsnotorisch bewusst platziert werden, weshalb die Beschwerde sogleich als nicht erfolgt zu gelten hat und das Be- schwerdeverfahren demgemäss abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da auch eine Eingabe, die schliesslich als nicht erfolgt gilt, Aufwand und Kosten verursacht, weshalb eine Entscheidgebühr festzusetzen und diese auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (§ 9 Abs. 1, § 12 GebV OG), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem dasselbe verursachenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 108 ZPO), da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),
- 3 - wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Be- schwerdegegner und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 4 - Zürich, 4. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip