Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage gegen die Beklagten und Beschwerdeführerinnen (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 3/1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 setzte die Vorin- stanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5 = Urk. 3/8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5).
E. 2 Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinnge- mäss Beschwerde (Urk. 1). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Beschwerde in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsbe- rechtigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klar- stellung, in wessen Namen die Beschwerde erhoben wurde, gegeben (Urk. 4). Daraufhin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 5), wo- rauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesse- rung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 6). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, weshalb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Beschwerde andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist. 3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. - 3 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 1 und 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) der Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 25. November 2021 in Sachen
1. A._____,
2. B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerinnen gegen C._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, im ordentlichen Verfahren vom 20. September 2021 (CG210062-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 machte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … + …, vom 10. März 2021 bei der Vorinstanz eine Forde- rungsklage gegen die Beklagten und Beschwerdeführerinnen (fortan Beklagte) anhängig (Urk. 3/1-2). Mit Beschluss vom 20. September 2021 setzte die Vorin- stanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'550.– an (Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5 = Urk. 3/8 S. 4 Dispositiv-Ziff. 5).
2. Hiergegen erhob A._____ mit Eingabe vom 29. September 2021 sinnge- mäss Beschwerde (Urk. 1). Da aus der Rechtsmittelschrift nicht hervorgeht, ob A._____ die Beschwerde in eigenem Namen und/oder als einzelzeichnungsbe- rechtigtes Organ der B._____ GmbH erhebt, wurde den Beschwerdeführerinnen mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 Gelegenheit zur Verbesserung bzw. zur Klar- stellung, in wessen Namen die Beschwerde erhoben wurde, gegeben (Urk. 4). Daraufhin folgte ein nicht unterzeichnetes Schreiben der Beklagten 2 (Urk. 5), wo- rauf dieser mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 wiederum Frist zur Verbesse- rung bzw. zur Unterzeichnung des Schreibens vom 15. Oktober 2021 angesetzt wurde (Urk. 6). Innert angesetzter Frist liess sich die Beklagte 2 nicht vernehmen, weshalb das Schreiben vom 15. Oktober 2021 und in der Folge auch die Eingabe vom 29. September 2021 als nicht erfolgt gelten und auf die Beschwerde andro- hungsgemäss nicht einzutreten ist. 3.1. Umständehalber sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben. 3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- 3 -
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien von Urk. 1 und 5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) der Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 50'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. November 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ya