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RB210022

Forderung / Entschädigung Sachverständiger

Zürich OG · 2021-11-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Abteilung, vom 20. August 2021 entschieden wurde.

E. 1.1 Mit Urteil und Beschluss vom 20. August 2021 wies das Bezirksgericht Zü- rich (nachstehend Vorinstanz) die Klage des Beschwerdeführers ab und hiess die Widerklage der Beschwerdegegnerin teilweise gut. Die Vorinstanz entschädigte zugleich den Sachverständigen C._____ mit Fr. 18'328.20 und den Sachverstän- digen lic. oec. HSG D._____ mit Fr. 11'926.45 (act. 371).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 9. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er stellte dabei folgende Anträge (act. 368 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. August 2021 in Bezug auf Ziffer 1 und 2 aufzuheben und es sei erst dann über die Entschädigung der Sachverständigen C._____ und lic. oec. HSG D._____ zu entscheiden, wenn über die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

E. 1.3 Es ist davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der das Honorar zweier Gut- achter festsetzt. Art. 184 Abs. 3 Satz 1 ZPO vermittelt einer sachverständigen Person einen Anspruch auf Entschädigung. Der Entscheid über diese Entschädi- gung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dabei beträgt die Beschwerdefrist für die Anfechtung eines solchen prozessleitenden Entschei- des im ordentlichen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 zuge- stellt (act. 370/2). Der Beschwerdeführer hat ihn am 9. September 2021 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig angefochten (act. 368).

- 3 -

E. 3.1 Wie alle Rechtsschriften müssen auch Beschwerden bestimmten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen genügen. Zunächst ist erforderlich, dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthält. Die Bestimmungen zum Be- schwerdeverfahren (Art. 319–327 ZPO) bezeichnen das Rechtsbegehren nicht ausdrücklich als Rechtsmittelvoraussetzung. Allerdings ergibt sich dieses Erfor- dernis implizit aus der Begründungs- und der allgemeinen Substanziierungspflicht (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Aus dem Rechtsbegehren muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufge- hoben werden soll. Mit dem Rechtsbegehren gibt die Partei mithin bekannt, wie das Gericht entscheiden soll.

E. 3.2 Darf die Rechtsmittelbehörde bloss einen Entscheid aufheben und die An- gelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, spricht man von einer kassatorischen Entscheidkompetenz. Kann die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst neu entscheiden, liegt eine reformatorische Entscheidkompe- tenz vor. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Ausnahmsweise kann allerdings auch eine Beschwerdeinstanz reformato- risch entscheiden, wenn sich die Angelegenheit als spruchreif erweist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Soweit ein Entscheid in der Sache infrage kommt, muss zwin- gend (auch) ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt werden (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4). Kann die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein konkreter Antrag in der Sache er- forderlich (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 321 N 19). Dabei muss ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden. Fehlt es an einem solchen Antrag, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016, E. 4; vgl. auch OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II., und dazu BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3).

E. 3.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, in dem die Vorinstanz zwei Gutachter entschädigte. Somit bilden einzig diese Entschädi- gungen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Über die Höhe einer gutachterlichen Entschädigung kann die Beschwerdeinstanz bei klaren Ver-

- 4 - hältnissen in der Sache (und damit reformatorisch) entscheiden. Entsprechend ist hier ein bezifferter Antrag erforderlich. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, mit welchen Geldbeträgen die beiden Gutachter aus seiner Sicht rich- tigerweise hätten entschädigt werden müssen. Da er sein Rechtsbegehren nicht beziffert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer möchte, dass der Beschluss der Vorinstanz aufge- hoben wird und das Gericht über die Entschädigungsfrage erst entscheidet, wenn es über die Berufung gegen den Entscheid in der Sache entschieden habe (act. 368 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt mit dieser Formulierung kein reforma- torisches Sachbegehren. Vielmehr ersucht er sinngemäss um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens. Eine Verfahrenssistierung bildet stets nur einen Zwischen- schritt auf dem Weg zur eigentlichen Verfahrenserledigung. Die Sistierung eines Rechtsmittelverfahrens kann daher nie als sein Endzweck verstanden werden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse am ver- folgten Rechtsmittelzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch dies führt zu einem Nichteintretensentscheid.

E. 3.5 Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung sind die gestellten Rechtsbegehren zu erläutern. Mit der Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid feh- lerhaft ist (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 N 14). Enthält die Beschwerde keine oder lediglich eine mangelhafte Begründung, ist keine Nachfrist zur inhaltli- chen Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO anzusetzen. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu erlassen (BGer 5A_503/2018 vom 25. September 2018, E. 6.3).

E. 3.6 In der Beschwerde fehlt eine rechtsgenügende Begründung. Die Be- schwerde setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid über- haupt nicht auseinander. Aus der Rechtsschrift geht bloss hervor, dass der Be- schwerdeführer offenbar mit den Gutachten von C._____ und lic. oec. HSG D._____ nicht einverstanden ist. C._____ soll es an den erforderlichen Fach- kenntnissen gefehlt haben. Bezüglich des Gutachtens von lic. oec. HSG D._____

- 5 - hat die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer die Mehrheit seiner Ergänzungsfra- gen gar nicht erst zugelassen (act. 368 S. 4). Der Beschwerdeführer lässt offen, weshalb die Vorinstanz nicht über die Entschädigung der beiden Gutachter hätte befinden dürfen. Ebenso wenig äussert er sich zu der aus seiner Sicht angemes- senen Entschädigung der beiden Gutachter. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, hätte der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigen müssen, was die Vorinstanz den beiden Gutachtern richtigerweise hätte zusprechen müssen. Auch mangels einer rechtsgenügenden Begründung ist auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten.

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundlage der Gebührenfestset- zung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist auf Basis des Streitwerts von Fr. 30'254.65 (Fr. 18'328.20 [Honorar C._____] + Fr. 11'926.45 [Honorar lic. oec. HSG D._____]) nach § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'980.– festzusetzen.

E. 4.2 Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'980.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 368 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. - 6 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'254.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Tanner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Tanner Beschluss vom 29. November 2021 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Prof. Dr. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Forderung / Entschädigung Sachverständiger Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2021; Proz. CG180031

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil und Beschluss vom 20. August 2021 wies das Bezirksgericht Zü- rich (nachstehend Vorinstanz) die Klage des Beschwerdeführers ab und hiess die Widerklage der Beschwerdegegnerin teilweise gut. Die Vorinstanz entschädigte zugleich den Sachverständigen C._____ mit Fr. 18'328.20 und den Sachverstän- digen lic. oec. HSG D._____ mit Fr. 11'926.45 (act. 371). 1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er stellte dabei folgende Anträge (act. 368 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 20. August 2021 in Bezug auf Ziffer 1 und 2 aufzuheben und es sei erst dann über die Entschädigung der Sachverständigen C._____ und lic. oec. HSG D._____ zu entscheiden, wenn über die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,

1. Abteilung, vom 20. August 2021 entschieden wurde.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 1.3. Es ist davon abzusehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, der das Honorar zweier Gut- achter festsetzt. Art. 184 Abs. 3 Satz 1 ZPO vermittelt einer sachverständigen Person einen Anspruch auf Entschädigung. Der Entscheid über diese Entschädi- gung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 184 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dabei beträgt die Beschwerdefrist für die Anfechtung eines solchen prozessleitenden Entschei- des im ordentlichen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid dem Beschwerdeführer am 30. August 2021 zuge- stellt (act. 370/2). Der Beschwerdeführer hat ihn am 9. September 2021 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig angefochten (act. 368).

- 3 - 3. 3.1. Wie alle Rechtsschriften müssen auch Beschwerden bestimmten formalen und inhaltlichen Voraussetzungen genügen. Zunächst ist erforderlich, dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren enthält. Die Bestimmungen zum Be- schwerdeverfahren (Art. 319–327 ZPO) bezeichnen das Rechtsbegehren nicht ausdrücklich als Rechtsmittelvoraussetzung. Allerdings ergibt sich dieses Erfor- dernis implizit aus der Begründungs- und der allgemeinen Substanziierungspflicht (BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Aus dem Rechtsbegehren muss hervorgehen, dass und weshalb der Entscheid angefochten wird und ob dieser geändert oder aufge- hoben werden soll. Mit dem Rechtsbegehren gibt die Partei mithin bekannt, wie das Gericht entscheiden soll. 3.2. Darf die Rechtsmittelbehörde bloss einen Entscheid aufheben und die An- gelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, spricht man von einer kassatorischen Entscheidkompetenz. Kann die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst neu entscheiden, liegt eine reformatorische Entscheidkompe- tenz vor. Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Ausnahmsweise kann allerdings auch eine Beschwerdeinstanz reformato- risch entscheiden, wenn sich die Angelegenheit als spruchreif erweist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Soweit ein Entscheid in der Sache infrage kommt, muss zwin- gend (auch) ein reformatorisches Rechtsbegehren gestellt werden (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4). Kann die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein konkreter Antrag in der Sache er- forderlich (Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 321 N 19). Dabei muss ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden. Fehlt es an einem solchen Antrag, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF160015 vom 28. Juni 2016, E. 4; vgl. auch OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II., und dazu BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3). 3.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, in dem die Vorinstanz zwei Gutachter entschädigte. Somit bilden einzig diese Entschädi- gungen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Über die Höhe einer gutachterlichen Entschädigung kann die Beschwerdeinstanz bei klaren Ver-

- 4 - hältnissen in der Sache (und damit reformatorisch) entscheiden. Entsprechend ist hier ein bezifferter Antrag erforderlich. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage, mit welchen Geldbeträgen die beiden Gutachter aus seiner Sicht rich- tigerweise hätten entschädigt werden müssen. Da er sein Rechtsbegehren nicht beziffert, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 3.4. Der Beschwerdeführer möchte, dass der Beschluss der Vorinstanz aufge- hoben wird und das Gericht über die Entschädigungsfrage erst entscheidet, wenn es über die Berufung gegen den Entscheid in der Sache entschieden habe (act. 368 S. 2). Der Beschwerdeführer stellt mit dieser Formulierung kein reforma- torisches Sachbegehren. Vielmehr ersucht er sinngemäss um Sistierung des Be- schwerdeverfahrens. Eine Verfahrenssistierung bildet stets nur einen Zwischen- schritt auf dem Weg zur eigentlichen Verfahrenserledigung. Die Sistierung eines Rechtsmittelverfahrens kann daher nie als sein Endzweck verstanden werden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse am ver- folgten Rechtsmittelzweck (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch dies führt zu einem Nichteintretensentscheid. 3.5. Schliesslich erfüllt die Beschwerde auch die Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung sind die gestellten Rechtsbegehren zu erläutern. Mit der Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid feh- lerhaft ist (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 321 N 14). Enthält die Beschwerde keine oder lediglich eine mangelhafte Begründung, ist keine Nachfrist zur inhaltli- chen Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO anzusetzen. Stattdessen ist ein Nichteintretensentscheid zu erlassen (BGer 5A_503/2018 vom 25. September 2018, E. 6.3). 3.6. In der Beschwerde fehlt eine rechtsgenügende Begründung. Die Be- schwerde setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entschädigungsentscheid über- haupt nicht auseinander. Aus der Rechtsschrift geht bloss hervor, dass der Be- schwerdeführer offenbar mit den Gutachten von C._____ und lic. oec. HSG D._____ nicht einverstanden ist. C._____ soll es an den erforderlichen Fach- kenntnissen gefehlt haben. Bezüglich des Gutachtens von lic. oec. HSG D._____

- 5 - hat die Vorinstanz gemäss Beschwerdeführer die Mehrheit seiner Ergänzungsfra- gen gar nicht erst zugelassen (act. 368 S. 4). Der Beschwerdeführer lässt offen, weshalb die Vorinstanz nicht über die Entschädigung der beiden Gutachter hätte befinden dürfen. Ebenso wenig äussert er sich zu der aus seiner Sicht angemes- senen Entschädigung der beiden Gutachter. Um seiner Begründungspflicht zu genügen, hätte der Beschwerdeführer substantiiert aufzeigen müssen, was die Vorinstanz den beiden Gutachtern richtigerweise hätte zusprechen müssen. Auch mangels einer rechtsgenügenden Begründung ist auf das Rechtsmittel nicht ein- zutreten. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Grundlage der Gebührenfestset- zung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Dem tragen die Tarife gemäss §§ 4 ff. GebV OG Rechnung. Die Gebühr ist auf Basis des Streitwerts von Fr. 30'254.65 (Fr. 18'328.20 [Honorar C._____] + Fr. 11'926.45 [Honorar lic. oec. HSG D._____]) nach § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'980.– festzusetzen. 4.2. Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'980.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 368 sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'254.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Tanner versandt am: