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RB210013

Persönlichkeitsschutz / Rechtsverweigerung

Zürich OG · 2021-06-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Im Februar und März 2021 wurden bei der KESB Glarus diverse Gefähr- dungsmeldungen betreffend A._____ (Beschwerdeführer) erstattet; am 28. März 2021 wurde ausserdem ärztlich eine fürsorgerische Unterbringung verfügt. Die KESB Glarus eröffnete ein Verfahren. Am 9. April 2021 ordnete sie für dieses Ver- fahren gestützt auf Art. 449a ZGB die Vertretung des Beschwerdeführers an und setzte Rechtsanwalt B._____ als Beistand ein (act. 3/4).

E. 1.2 Am 15. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein als "Klage aus Persönlichkeitsschutz" betiteltes Schreiben ein. Er verlangte im Wesentlichen, es sei Rechtsanwalt B._____ zu verbieten, in den ihn (den Be- schwerdeführer) betreffenden Angelegenheiten zu handeln (act. 3/1).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wies das Bezirksgericht Zürich darauf hin, gegen die Anordnung der Vertretung durch Rechtsanwalt B._____ könne Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erhoben werden. Das Bezirksgericht Zürich sei für das Anliegen nicht zuständig; entsprechend retour- nierte es die Eingabe an den Beschwerdeführer (act. 3/7).

E. 1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, das Schreiben vom 12. Mai 2021 sei aufzuheben; Rechtsanwalt B._____ sei jegliches Handeln zu verbieten (act. 2).

E. 1.5 Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Mit dem Endentscheid werden die Anträge des Beschwerdeführers auf superprovisorische Massnahmen (vgl. act. 2 S. 1) ge- genstandslos; sie sind entsprechend abzuschreiben.

- 3 -

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand diverser Mitglieder des Be- zirksgerichts und des Obergerichts mit dem Hinweis "Überschneidungen und Pa- rallelverfahren" (act. 2 S. 1). Ein Ausstandsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Gerichtsperson in einer anderen Funktion im gleichen Verfahren tätig war oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Die geltend gemachten Ausstandsgründe sind bezüglich jeder abgelehnten Gerichtsperson einzeln darzulegen und soweit möglich zu belegen (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, Art. 49 N 2-4). Dies tut der Beschwerdeführer nicht. Die Mitwirkung in einem Parallel- verfahren stellt für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Die genannten Personen sind bzw. waren weder am vorliegenden Beschwerdeverfahren noch am Schreiben der Zentralkanzlei vom 12. Mai 2021 beteiligt. Auf die Ausstands- begehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).

E. 2.2 Fälle von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sind mit Beschwer- de anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht hätte seine Eingabe als Klage behandeln müssen. Die Beistandschaft sei nichtig, weshalb Rechtsanwalt B._____ jegliches Handeln zu verbieten sei. Er stützt dies auf die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ff. ZGB (act. 2). Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Behörde es unterlässt, einen in ihren Geschäftskreis fallenden Entscheid zu fällen (OGer ZH PP130056 vom

11. Dezember 2013 E. 5b; OGer ZH PC120028 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.). Das Bezirksgericht hat aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers kein Verfah- ren eröffnet, sondern ihn mit einem Brief darauf hingewiesen, die Anordnung der Beistandschaft sei beim Verwaltungsgericht Glarus anzufechten (act. 3/7). Dies trifft zu: Das Bezirksgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von Anordnungen der KESB Glarus oder zur Überprüfung von Handlungen eines von dieser einge-

- 4 - setzten Beistands. Die Beanstandungen, die der Beschwerdeführer vorbringt (die KESB habe gestützt auf falsche Grundlagen entschieden, es bestehe ein Interes- senkonflikt, die Beistandschaft sei unzulässig bzw. unangemessen; vgl. act. 2) wären allesamt mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Glarus geltend zu machen. Wenn der Beschwerdeführer sich gegen eine konkrete Handlung des Beistands wehren will, muss er dies bei der KESB tun (Art. 419 ZGB). Da das Be- zirksgericht Zürich für diesen Bereich nicht zuständig ist, stellt es keine Rechts- verweigerung dar, wenn es auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht ein- trat. Auch dass das Bezirksgericht kein Geschäft anlegte, sondern dem Be- schwerdeführer in Briefform antwortete, ist keine Rechtsverweigerung. Dieses Vorgehen liegt im Rahmen des Ermessens des Gerichts und war hier insbeson- dere gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer dadurch Kosten erspart werden konnten. Da es sich bei dem Schreiben nicht um einen formellen Entscheid han- delt, ist auch nicht zu beanstanden, dass dieses von der Gerichtsschreiberin ver- fasst wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 3 Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass superprovisorischer und vor- sorglicher Massnahmen werden abgeschrieben.
  2. Auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 5 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 15. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Persönlichkeitsschutz / Rechtsverweigerung

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Februar und März 2021 wurden bei der KESB Glarus diverse Gefähr- dungsmeldungen betreffend A._____ (Beschwerdeführer) erstattet; am 28. März 2021 wurde ausserdem ärztlich eine fürsorgerische Unterbringung verfügt. Die KESB Glarus eröffnete ein Verfahren. Am 9. April 2021 ordnete sie für dieses Ver- fahren gestützt auf Art. 449a ZGB die Vertretung des Beschwerdeführers an und setzte Rechtsanwalt B._____ als Beistand ein (act. 3/4). 1.2. Am 15. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich ein als "Klage aus Persönlichkeitsschutz" betiteltes Schreiben ein. Er verlangte im Wesentlichen, es sei Rechtsanwalt B._____ zu verbieten, in den ihn (den Be- schwerdeführer) betreffenden Angelegenheiten zu handeln (act. 3/1). 1.3. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 wies das Bezirksgericht Zürich darauf hin, gegen die Anordnung der Vertretung durch Rechtsanwalt B._____ könne Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erhoben werden. Das Bezirksgericht Zürich sei für das Anliegen nicht zuständig; entsprechend retour- nierte es die Eingabe an den Beschwerdeführer (act. 3/7). 1.4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, das Schreiben vom 12. Mai 2021 sei aufzuheben; Rechtsanwalt B._____ sei jegliches Handeln zu verbieten (act. 2). 1.5. Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort oder Stellungnahme kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Mit dem Endentscheid werden die Anträge des Beschwerdeführers auf superprovisorische Massnahmen (vgl. act. 2 S. 1) ge- genstandslos; sie sind entsprechend abzuschreiben.

- 3 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand diverser Mitglieder des Be- zirksgerichts und des Obergerichts mit dem Hinweis "Überschneidungen und Pa- rallelverfahren" (act. 2 S. 1). Ein Ausstandsgrund liegt unter anderem vor, wenn eine Gerichtsperson in einer anderen Funktion im gleichen Verfahren tätig war oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Die geltend gemachten Ausstandsgründe sind bezüglich jeder abgelehnten Gerichtsperson einzeln darzulegen und soweit möglich zu belegen (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, Art. 49 N 2-4). Dies tut der Beschwerdeführer nicht. Die Mitwirkung in einem Parallel- verfahren stellt für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Die genannten Personen sind bzw. waren weder am vorliegenden Beschwerdeverfahren noch am Schreiben der Zentralkanzlei vom 12. Mai 2021 beteiligt. Auf die Ausstands- begehren ist deshalb nicht einzutreten (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1). 2.2. Fälle von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung sind mit Beschwer- de anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bezirksgericht hätte seine Eingabe als Klage behandeln müssen. Die Beistandschaft sei nichtig, weshalb Rechtsanwalt B._____ jegliches Handeln zu verbieten sei. Er stützt dies auf die Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 28 ff. ZGB (act. 2). Eine Rechtsverweigerung liegt dann vor, wenn eine Behörde es unterlässt, einen in ihren Geschäftskreis fallenden Entscheid zu fällen (OGer ZH PP130056 vom

11. Dezember 2013 E. 5b; OGer ZH PC120028 vom 19. Oktober 2012 E. 2.1.). Das Bezirksgericht hat aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers kein Verfah- ren eröffnet, sondern ihn mit einem Brief darauf hingewiesen, die Anordnung der Beistandschaft sei beim Verwaltungsgericht Glarus anzufechten (act. 3/7). Dies trifft zu: Das Bezirksgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von Anordnungen der KESB Glarus oder zur Überprüfung von Handlungen eines von dieser einge-

- 4 - setzten Beistands. Die Beanstandungen, die der Beschwerdeführer vorbringt (die KESB habe gestützt auf falsche Grundlagen entschieden, es bestehe ein Interes- senkonflikt, die Beistandschaft sei unzulässig bzw. unangemessen; vgl. act. 2) wären allesamt mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Glarus geltend zu machen. Wenn der Beschwerdeführer sich gegen eine konkrete Handlung des Beistands wehren will, muss er dies bei der KESB tun (Art. 419 ZGB). Da das Be- zirksgericht Zürich für diesen Bereich nicht zuständig ist, stellt es keine Rechts- verweigerung dar, wenn es auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht ein- trat. Auch dass das Bezirksgericht kein Geschäft anlegte, sondern dem Be- schwerdeführer in Briefform antwortete, ist keine Rechtsverweigerung. Dieses Vorgehen liegt im Rahmen des Ermessens des Gerichts und war hier insbeson- dere gerechtfertigt, weil dem Beschwerdeführer dadurch Kosten erspart werden konnten. Da es sich bei dem Schreiben nicht um einen formellen Entscheid han- delt, ist auch nicht zu beanstanden, dass dieses von der Gerichtsschreiberin ver- fasst wurde. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Es wird beschlossen:

1. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass superprovisorischer und vor- sorglicher Massnahmen werden abgeschrieben.

2. Auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 5 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: