Sachverhalt
nochmals aus seiner Sicht dar und bringt im Wesentlichen ohne konkrete Ver- weise auf vorinstanzliche Akten oder Aktenstellen Folgendes vor: Im Rahmen des Verfahrens ED160092 hätten die Beklagten 1 und 2 geltend gemacht, in die Erstellung der fünf Einfamilienhäuser an der E._____-strasse in F._____ habe der damalige Verwaltungsrat der D._____ AG, B'._____, Fr. 1.3 Mio. investiert, weshalb die D._____ AG eine entsprechende Schuld gegenüber Herrn B'._____ gehabt habe. Aus diesem Grund seien fünf Schuldbriefe der Lie-
- 12 - genschaften an der E._____-strasse 1, 2, 3 und 4 in F._____ im Wert von Fr. 1.67 Mio. in das Eigentum von B'._____ überführt worden. Dieser habe die Schuldbrie- fe später der B._____ Stiftung H._____ geschenkt. Nach dem Tod von Herrn B'._____ habe der Vertreter dieser Stiftung die fünf Schuldbriefe im privaten Tre- sor von Herrn B'._____ gefunden und an sich übertragen. Da das Schenkungs- versprechen von Herrn B'._____ an die B._____ Stiftung ungültig gewesen sei, seien die fünf Schuldbriefe beim Tod von B'._____ auf die B._____ Stiftung (als Alleinerbin) übergegangen. Nach der Kraftloserklärung dieser fünf Schuldbriefe im Wert von Fr. 1.67 Mio. durch ihn (den Beschwerdeführer) als Verwaltungsrat der D._____ AG, seien diese belastet worden. Da von dem daraus der D._____ AG zugeflossenen Geld jede Spur gefehlt habe, habe er (der Beschwerdeführer) sich des Diebstahls schuldig gemacht und im Prozess-Nr. FV110277 sei die Schaden- ersatzforderung gegen ihn als Konkursiten kolloziert worden. In den bisherigen Verfahren habe er jeweils die Pfand- und Darlehensver- träge aus dem Jahr 1998 betreffend die Liegenschaft von G._____ und diejenige der Mieterfamilien I._____ und J._____ eingereicht, um zu belegen, dass die D._____ AG Eigentümerin der fünf Schuldbriefe gewesen sei. Die Pfand- und Darlehensverträge seien aber nicht als ausreichende Beweismittel bezeichnet worden. Den Beklagten seien sowohl die Bilanzen der D._____ AG als auch die Darlehenspfandverträge aus dem Jahr 1998 zwischen G._____ und der D._____ AG sowie diejenigen zwischen den Mieterfamilien I._____/J._____ und der D._____ AG bekannt gewesen und entsprechend hätten sie gewusst, dass die D._____ AG Eigentümerin und Gläubigerin dieser fünf Schuldbriefe im Betrag von Fr. 1.67 Mio. gewesen sei. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die bisherigen Entscheide, in denen die Fra- ge der Eigentümerschaft der Schuldbriefe behandelt worden sei, fehlerhaft seien, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret geltend, das frühere Urteil sei fehlerhaft, weil es ohne vollständige Bilanzunterlagen ergangen sei. Mit den Bilanzen und der Jahresrechnung der D._____ AG per 31. Dezember 1998 könne einwandfrei belegt werden, dass die Beklagten mit den gestohlenen
- 13 - Schuldbriefen der D._____ AG "Geldwäscherei" betrieben hätten. Aus der besag- ten Bilanz und der Jahresrechnung gehe hervor, dass die D._____ AG die Bau- kosten für die fünf Einfamilienhäuser im Betrag von Fr. 1.65 Mio. aus eigenem Vermögen bezahlt habe, B'._____ keinen Rappen schuldig sei und deswegen Ei- gentümerin der ihr gestohlenen Schuldbriefe im Wert von Fr. 1.67 Mio. gewesen sei (act. 2 S. 2 f.). Mit den vollständigen Bilanzen der D._____ AG sei bewiesen, dass die D._____ AG die einzige Eigentümerin der Schuldbriefe sei. Der durch Lügengebäude behauptete Schaden stelle Geldwäscherei dar. Folglich sei das frühere Urteil falsch (act. 2 S. 3 f.). 2.3.3 Woraus der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerungen zieht, legt er in- dessen nicht nachvollziehbar dar. Aus der neu eingereichten Bilanz per 31. Dezember 1998 (act. 61/5) geht hervor, dass unter den Passiven Kreditoren (B'._____) im Betrag von Fr. 1'197'739.85 verbucht wurden. Diese Position bestand auch noch im Jahr 2002 unverändert, was aus der Bilanz per 31. Dezember 2002 (Geschäfts-Nr. ED170030, act. 20/13) hervorgeht. Unter der Konto-Nr. 6 "Baukonto B'._____ J._____" (recte wohl: J'._____) ist ein Soll-Betrag von Fr. 1'197'739.85 bzw. unter Fremdkapital Konto-Nr. 7 "Darlehen B'._____" ein Betrag von Fr. 1'372'028.80 verbucht worden (a.a.O.). Im Übrigen bestand auch das Darlehen bei der J'._____ direkt im Jahr 2002 unverändert im Betrag Fr. 54.55 (a.a.O. sowie act. 61/5). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hervorgeht, wurde in der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ED170030) die Bilanz der D._____ AG für das Jahr 2002 bei der Würdigung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldbriefen wie auch der Schuldverhältnisse zwischen B'._____ und der D._____ AG miteinbezogen. Der Beschwerdeführer legt weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren dar, inwiefern die von ihm neu eingereichte Bilanz der D._____ AG für das Jahr 1998 in den wesentlichen Punkten von der von ihm ein- gereichten Bilanz für das Jahr 2002 abweicht, welche im Verfahren ED170030 beurteilt wurde. Es hätte an ihm gelegen vor Vorinstanz darzutun, inwiefern diese Bilanz an den konkreten Schlussfolgerungen im Verfahren ED170030 etwas ge-
- 14 - ändert hätte. Dass er dies bereits vor Vorinstanz dargetan habe, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit verpasst es der Beschwerdeführer nicht nur konkret darzulegen wes- halb und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Eigentümer- schaft der Schuldbriefe – bzw. die Ausführungen in den Entscheiden, auf welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang verweist und welche damit Teil des vor- instanzlichen Urteils werden – nicht richtig sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass und inwiefern er – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – bereits in seinem (zweiten) Gesuch dargelegt habe, dass und inwiefern der erste Entscheid betref- fend sein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege falsch sei. 2.3.4 Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, die neu ein- gereichten Unterlagen würden die Gewinnaussichten seiner Klage verbessern. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
3. Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses kann während hängigem Weiter- zug des abschlägigen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligenden Entscheides in der Regel nicht (säumniswirksam) ablaufen (vgl. BGE 138 III 163 ff.). Daher konnte vorliegend die dem Beschwerdeführer mit dem angefoch- tenen Beschluss vom 25. Februar 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses an- gesetzte Nachfrist nicht säumniswirksam ablaufen. Die Nachfrist ist dem Be- schwerdeführer neu anzusetzen. Die weiteren Modalitäten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Beschlusses vom 25. Feb- ruar 2021.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf
- 15 - das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 und RU160006 vom
14. März 2016, E. 7 je m.w.H.). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer da- her kostenpflichtig. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 1). Wie die vorstehende Erwägung 2 zeigt, erschienen die Rechtsbegehren der Beschwerde nicht nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.3 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.4 Von den Beklagten war von vornherein keine Beschwerdeantwort einzuho- len (vgl. oben E. 1.9). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FV170234) (nachfolgend: Einzelgericht) ei- ne Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (vgl. act. 6/1-3). Er beantragte (zunächst) was folgt (vgl. act. 6/2 S. 1 f.): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-strasse 1, 2, 3, 4 in F._____ nach Art[.] 145 StGB nicht straf- bar gemacht hat.
E. 1.2 Nach Eingang der Klage des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2017 setzte das Einzelgericht ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (act. 6/7) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'330.– an. Dabei ging das Einzelge- richt aufgrund der beiden Schadenersatzbegehren von einem Streitwert von Fr. 7'000.– aus. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 (act. 6/9) modifizierte der Be- schwerdeführer seine Klagebegehren. Er liess im Wesentlichen seine Schadener- satzbegehren fallen (a.a.O., S. 1 Klagebegehren Ziffern 2 zweiter Teil und ur- sprüngliche Ziffer 5) und beantragte neu, es sei festzustellen, dass die Schuld- briefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 5 in F._____ gemäss dem Doku- ment 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sei- en (a.a.O., S. 2 neues Klagebegehren Ziffer 5). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (act. 6/12) äusserten sich die Beklagten unaufgefordert zum Streitwert der Sache und stellten einen Antrag auf Leistung einer Sicherheit für deren Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 44'499.–. Am 8. Februar 2018 leistete der Beschwerde- führer den verlangten Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Nachfrist (vgl. act. 6/14 und 6/16). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (act. 6/17) setzte das Einzelgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um sich zum Feststellungsinte- resse seines neuen Klagebegehrens Ziffer 5 zu äussern, was dieser mit Eingabe vom 19. Februar 2018 tat (act. 6/19).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (act. 6/23) trat das Einzelgericht auf die Klage nicht ein – auf die Klagebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit und auf das Klagebegehren Ziffer 3, weil der Beschwer- deführer nicht legitimiert sei, die Aufhebung eines zwischen anderen Parteien er- gangenen Urteils zu verlangen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerde- führer Berufung an die Kammer (Geschäft-Nr. NP180010). Mit Urteil vom 3. Mai
- 4 - 2018 (act. 6/27) wies die Kammer die Klage ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kammer schützte den Nichteintretensentscheid bezüglich des Klagebegehrens Ziffer 3 und erachtete zwar die Zivilgerichte für die Klagebegehren 1, 2, 4 und 5 als sachlich zuständig, wies Letztere jedoch als unbegründet ab (a.a.O., E. 3.2 und 4.1). Das Bundesgericht hiess die gegen dieses Urteil der Kammer erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (BGer 5A_424/2018 = act. 6/28) soweit gut und hob das Urteil der Kammer auf, als da- mit die Klage abgewiesen worden war. Inhaltlich äusserte sich das Bundesgericht zur Klageabweisung nicht, sondern entschied, die Kammer habe die Klagebegeh- ren nicht direkt selbst beurteilen dürfen. Das Bundesgericht wies daher die Sache zur weiteren Behandlung der Klagebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 an das Einzel- gericht und zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des Beru- fungsverfahrens an die Kammer zurück. Die Kammer hob im Rahmen der Neu- verlegung der Kostenfolgen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregel auf und wies das Einzelgericht an, aufgrund seines Entscheides über die Klage- begehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzu- legen; dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinen Begehren zu einem Fünftel unterliege (Klagebegehren Zif- fer 3) (vgl. NP180010/Z03 vom 11. Januar 2019 = act. 6/29). Die zur weiteren Behandlung an das Einzelgericht zurückgewiesenen Kla- gebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 lauten wie folgt (vgl. act. 6/9 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-strasse 1, 2, 3, 4 in F._____ nach Art[.] 145 StGB nicht straf- bar gemacht hat.
2. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Beklagten für schuldig zu erklären und zu verpflichten, dem Kläger dafür CHF 5'000.00 Schaden zu ersetzen.
3. […]
4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Pro- zess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Prozess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 4 in F._____ sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schuldig gemacht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären.
- 5 -
E. 1.4 Mit Beschluss vom 14. März 2019 (act. 6/31) hielt das Bezirksgericht Zürich,
E. 1.5 Am 25. März 2019 stellte der Beschwerdeführer ein (erstes) Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege, welches die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. April 2019 abwies. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (vgl. act. 6/36). Die dagegen an die Kammer erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. act. 6/38 = OGer ZH RB190012 vom 24. Juni 2019). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 wies die Vor- instanz das Gesuch des Beschwerdeführers (erneut) ab und setzte ihm (erneut) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (vgl. act. 6/41). Die dagegen an die Kammer erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (vgl. act. 6/43 = act. 6/49 = OGer ZH RB190032 vom 13. November 2019). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers wurde ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer (erneut) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (vgl. act. 6/58 = BGer 5A_954/2019 vom 19. Oktober 2020).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 (act. 6/60) stellte der Beschwerdeführer innert dieser Frist ein (zweites) Gesuch um (rückwirkende) unentgeltliche Rechts-
- 6 - pflege bei der Vorinstanz (act. 6/58 i.V.m. act. 6/63-64) samt Beilagen (act. 6/61/1-15). Zudem reichte er mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (act. 6/65) weitere Beilagen ein (act. 6/66/1-5).
E. 1.7 Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (act. 6/67 = act. 3 = act. 5 [Aktenexem- plar]) trat die Vorinstanz auf das (zweite) Gesuch des Beschwerdeführers um un- entgeltliche Rechtspflege nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist an, um den Kos- tenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis (vgl. act. 5 S. 11).
E. 1.8 Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 2. März 2021 rechtzeitig (vgl. act. 6/67 i.V.m. act. 6/68/2 i.V.m. act. 2 und act. 4/1-2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Der Beschluss vom 25.2.2021 (CG190019) des Bezirksgerichtes Zürich sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen.
2. Eventuell sei die Sache für die Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
3. Im Verfahren beim Obergericht sei auch unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen.
4. Für den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 25.2.2021 sei aufschie- bende Wirkung zu erteilen."
E. 1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 68). Mit Verfügung vom 5. März 2021 (act. 7) wurde namentlich auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetre- ten und vorgemerkt, dass die ihm mit dem angefochtenen Beschluss der Vorin- stanz angesetzte Nachfrist von 5 Tagen vor einem Entscheid über die Beschwer- de nicht säumniswirksam ablaufen kann. Beim Verfahren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Klä- ger bzw. Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachen- prozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 4.2; BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1; 5A_381/2013 vom
19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr hier von vornherein keine Be- schwerdeantwort einzuholen ist.
- 7 -
2. Formelles
E. 2 Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Beklagten für schuldig zu erklären und zu verpflichten, dem Kläger dafür CHF 5'000.00 Schaden zu ersetzen.
E. 2.1 Allgemeines
E. 2.1.1 Entscheide über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – so auch der Beschluss der Vorinstanz vom 3. Oktober 2019, mit welchem das (erste) Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde
– ergehen im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und stellen ihrer Rechtsnatur nach zum einen prozessleitende Entscheide und zum anderen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO dar. Weder prozessleitende Entscheide noch Anordnungen der freiwilligen Gerichts- barkeit erwachsen in materielle Rechtskraft (vgl. etwa BGer 5A_872/2018 vom
27. Februar 2019; 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016; 5A_299/2015 vom
22. September 2015; 5A_112/2015 vom 28. September 2015; 4A_507/2011 vom
1. November 2011, E. 2.1 je m.w.H. [prozessleitende Entscheide] und BGE 141 I 241 ff., E. 3.1; 136 III 178 ff., E. 5.2; BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.3 [Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit]). Auf Erstere darf zurückge- kommen werden, soweit damit nicht Rechte zuerkannt wurden (vgl. etwa ZK ZPO- STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 6). Letztere können nach Art. 256 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden dem entgegen (vgl. Art. 256 Abs. 2 ZPO). Für Entschei- de betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wiederholt Art. 120 ZPO die Regel von Art. 256 Abs. 2 ZPO, und regelt mit der Möglichkeit des nach- träglichen Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzeitig auch eine Aus- nahme vom Grundsatz, wonach auf prozessleitende Entscheide, mit welchen Rechte zuerkannt wurden, nicht zurückgekommen werden darf. Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als (qua- lifizierter) prozessleitender Entscheid mit Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Nichts anderes kann gelten, wenn dieser Ent- scheid im Rahmen von Art. 256 Abs. 2 ZPO erging. Für den Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sieht das Gesetz die Beschwerde als Rechtsmittel denn auch ausdrücklich vor (vgl. Art. 120 i.V.m. Art. 121 ZPO).
- 8 -
E. 2.1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung der Beschwerde mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Immerhin muss die Begründung so beschaf- fen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verste- hen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefoch- tenen Entscheid falsch sein soll. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begrün- dung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. bereits OGer ZH RB190032 vom 13. November 2019, E. 2.2 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis da- raus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2).
E. 2.1.3 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsoblie- genheit – der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 5A_14/2015 vom
16. Juli 2015, E. 3.2; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470 je m.w.H.).
E. 2.2 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe ausge- führt, die Bilanzen der D._____ AG per Ende 1998, per Ende 2000 sowie per En- de 2002 würden auf die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Schuldbriefe abzie- len und diese sowie seine Behauptungen diesbezüglich seien nicht nachvollzieh-
- 9 - bar. Die Vorinstanz habe "ihre Behauptungen über die Bilanzen" nicht begründet. Dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. act. 2 S. 4 unten in Bezug auf E. 5.2 des vorinstanzlichen Beschlusses). Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz die Bilanzen, die in Zahlen erfasst seien, als nicht nachvollziehbar habe beurteilen können (vgl. a.a.O., S. 5 oben).
E. 2.2.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereich- ten Bilanzen der D._____ AG einzig fest, die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zu den eingereichten Bilanzen zielten – soweit sie diese Ausführungen nach- vollziehen und verstehen könne – auf die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Schuldbriefe ab (vgl. act. 5 E. 5.1 und 5.2). Nichts anderes macht der Beschwer- deführer geltend, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, aus der Bilanz per 31.12.1998 und aus der Bilanz 2002 ergebe sich, dass die D._____ AG Eigentü- merin der fraglichen Schuldbriefe im Wert von Fr. 1'670'000.– sei (vgl. act. 2 S. 5 f.). Er scheint denn auch zu übersehen, dass die Vorinstanz von vornherein keine Feststellungen zu den Bilanzen machte, weil sie seinen Ausführungen einzig ent- nehmen konnte, dass diese auf die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Schuld- briefe abzielten. Aus der Beschwerdeschrift geht jedenfalls nicht hervor, welche (anderen) "Behauptungen" bzw. Feststellungen über die Bilanzen die Vorinstanz nicht begründet haben und damit ihre Begründungspflicht verletzt haben soll. An anderer Stelle seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer zwar noch vor, die Vorinstanz habe kein Urteil über seine Mittellosigkeit gefällt. Diese ergebe sich aus den Akten (vgl. a.a.O., S. 7). Sofern der Beschwerdeführer darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz erkennen wollte, würde er jedoch zum einen überse- hen, dass die Vorinstanz seine Mittellosigkeit von vornherein nicht beurteilt (und nicht abgewiesen) hat, da sie auf sein (zweites) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Zum ande- ren hätte er mit einem blossen Verweis, die Mittellosigkeit ergebe sich aus den Akten, seiner umfassenden Mitwirkungsobliegenheit ohnehin nicht Genüge getan. Auch damit könnte der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung seines An-
- 10 - spruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht der Vorinstanz somit nicht begründen.
E. 2.2.3 Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
E. 2.3 Begründungsobliegenheit
E. 2.3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides, auf das (zweite) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten, im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (act. 6/61/2-15 und act. 6/66/1-5), die er zur Begründung seines (zweiten) Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, seien unechte Noven, weshalb sein Gesuch kein neues Gesuch, sondern ein Wiedererwägungsgesuch darstelle (vgl. act. 5 E. 4.3 ff.). In Erwägung 5 würdigte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und hielt fest, diese würden auf die Frage der Eigentümerschaft der Schuld- briefe abzielen. Dies gelte – soweit verständlich und nachvollziehbar – auch für seine Ausführungen zu den Bilanzen der D._____ AG per Ende 1989, 1998, 2000 und 2002. Die Frage der Eigentümerschaft der Schuldbriefe sei bereits im Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2019 (act. 6/41 S. 10 mit Ver- weis auf die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom
E. 2.3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht dar und bringt im Wesentlichen ohne konkrete Ver- weise auf vorinstanzliche Akten oder Aktenstellen Folgendes vor: Im Rahmen des Verfahrens ED160092 hätten die Beklagten 1 und 2 geltend gemacht, in die Erstellung der fünf Einfamilienhäuser an der E._____-strasse in F._____ habe der damalige Verwaltungsrat der D._____ AG, B'._____, Fr. 1.3 Mio. investiert, weshalb die D._____ AG eine entsprechende Schuld gegenüber Herrn B'._____ gehabt habe. Aus diesem Grund seien fünf Schuldbriefe der Lie-
- 12 - genschaften an der E._____-strasse 1, 2, 3 und 4 in F._____ im Wert von Fr. 1.67 Mio. in das Eigentum von B'._____ überführt worden. Dieser habe die Schuldbrie- fe später der B._____ Stiftung H._____ geschenkt. Nach dem Tod von Herrn B'._____ habe der Vertreter dieser Stiftung die fünf Schuldbriefe im privaten Tre- sor von Herrn B'._____ gefunden und an sich übertragen. Da das Schenkungs- versprechen von Herrn B'._____ an die B._____ Stiftung ungültig gewesen sei, seien die fünf Schuldbriefe beim Tod von B'._____ auf die B._____ Stiftung (als Alleinerbin) übergegangen. Nach der Kraftloserklärung dieser fünf Schuldbriefe im Wert von Fr. 1.67 Mio. durch ihn (den Beschwerdeführer) als Verwaltungsrat der D._____ AG, seien diese belastet worden. Da von dem daraus der D._____ AG zugeflossenen Geld jede Spur gefehlt habe, habe er (der Beschwerdeführer) sich des Diebstahls schuldig gemacht und im Prozess-Nr. FV110277 sei die Schaden- ersatzforderung gegen ihn als Konkursiten kolloziert worden. In den bisherigen Verfahren habe er jeweils die Pfand- und Darlehensver- träge aus dem Jahr 1998 betreffend die Liegenschaft von G._____ und diejenige der Mieterfamilien I._____ und J._____ eingereicht, um zu belegen, dass die D._____ AG Eigentümerin der fünf Schuldbriefe gewesen sei. Die Pfand- und Darlehensverträge seien aber nicht als ausreichende Beweismittel bezeichnet worden. Den Beklagten seien sowohl die Bilanzen der D._____ AG als auch die Darlehenspfandverträge aus dem Jahr 1998 zwischen G._____ und der D._____ AG sowie diejenigen zwischen den Mieterfamilien I._____/J._____ und der D._____ AG bekannt gewesen und entsprechend hätten sie gewusst, dass die D._____ AG Eigentümerin und Gläubigerin dieser fünf Schuldbriefe im Betrag von Fr. 1.67 Mio. gewesen sei. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die bisherigen Entscheide, in denen die Fra- ge der Eigentümerschaft der Schuldbriefe behandelt worden sei, fehlerhaft seien, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret geltend, das frühere Urteil sei fehlerhaft, weil es ohne vollständige Bilanzunterlagen ergangen sei. Mit den Bilanzen und der Jahresrechnung der D._____ AG per 31. Dezember 1998 könne einwandfrei belegt werden, dass die Beklagten mit den gestohlenen
- 13 - Schuldbriefen der D._____ AG "Geldwäscherei" betrieben hätten. Aus der besag- ten Bilanz und der Jahresrechnung gehe hervor, dass die D._____ AG die Bau- kosten für die fünf Einfamilienhäuser im Betrag von Fr. 1.65 Mio. aus eigenem Vermögen bezahlt habe, B'._____ keinen Rappen schuldig sei und deswegen Ei- gentümerin der ihr gestohlenen Schuldbriefe im Wert von Fr. 1.67 Mio. gewesen sei (act. 2 S. 2 f.). Mit den vollständigen Bilanzen der D._____ AG sei bewiesen, dass die D._____ AG die einzige Eigentümerin der Schuldbriefe sei. Der durch Lügengebäude behauptete Schaden stelle Geldwäscherei dar. Folglich sei das frühere Urteil falsch (act. 2 S. 3 f.).
E. 2.3.3 Woraus der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerungen zieht, legt er in- dessen nicht nachvollziehbar dar. Aus der neu eingereichten Bilanz per 31. Dezember 1998 (act. 61/5) geht hervor, dass unter den Passiven Kreditoren (B'._____) im Betrag von Fr. 1'197'739.85 verbucht wurden. Diese Position bestand auch noch im Jahr 2002 unverändert, was aus der Bilanz per 31. Dezember 2002 (Geschäfts-Nr. ED170030, act. 20/13) hervorgeht. Unter der Konto-Nr. 6 "Baukonto B'._____ J._____" (recte wohl: J'._____) ist ein Soll-Betrag von Fr. 1'197'739.85 bzw. unter Fremdkapital Konto-Nr. 7 "Darlehen B'._____" ein Betrag von Fr. 1'372'028.80 verbucht worden (a.a.O.). Im Übrigen bestand auch das Darlehen bei der J'._____ direkt im Jahr 2002 unverändert im Betrag Fr. 54.55 (a.a.O. sowie act. 61/5). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hervorgeht, wurde in der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ED170030) die Bilanz der D._____ AG für das Jahr 2002 bei der Würdigung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldbriefen wie auch der Schuldverhältnisse zwischen B'._____ und der D._____ AG miteinbezogen. Der Beschwerdeführer legt weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren dar, inwiefern die von ihm neu eingereichte Bilanz der D._____ AG für das Jahr 1998 in den wesentlichen Punkten von der von ihm ein- gereichten Bilanz für das Jahr 2002 abweicht, welche im Verfahren ED170030 beurteilt wurde. Es hätte an ihm gelegen vor Vorinstanz darzutun, inwiefern diese Bilanz an den konkreten Schlussfolgerungen im Verfahren ED170030 etwas ge-
- 14 - ändert hätte. Dass er dies bereits vor Vorinstanz dargetan habe, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit verpasst es der Beschwerdeführer nicht nur konkret darzulegen wes- halb und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Eigentümer- schaft der Schuldbriefe – bzw. die Ausführungen in den Entscheiden, auf welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang verweist und welche damit Teil des vor- instanzlichen Urteils werden – nicht richtig sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass und inwiefern er – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – bereits in seinem (zweiten) Gesuch dargelegt habe, dass und inwiefern der erste Entscheid betref- fend sein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege falsch sei.
E. 2.3.4 Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, die neu ein- gereichten Unterlagen würden die Gewinnaussichten seiner Klage verbessern.
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
3. Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses kann während hängigem Weiter- zug des abschlägigen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligenden Entscheides in der Regel nicht (säumniswirksam) ablaufen (vgl. BGE 138 III 163 ff.). Daher konnte vorliegend die dem Beschwerdeführer mit dem angefoch- tenen Beschluss vom 25. Februar 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses an- gesetzte Nachfrist nicht säumniswirksam ablaufen. Die Nachfrist ist dem Be- schwerdeführer neu anzusetzen. Die weiteren Modalitäten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Beschlusses vom 25. Feb- ruar 2021.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV110277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in [der] Öffentlichkeit vor- zulegen.
E. 4 Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Pro- zess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Prozess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 4 in F._____ sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schuldig gemacht haben.
E. 4.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf
- 15 - das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 und RU160006 vom
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 1). Wie die vorstehende Erwägung 2 zeigt, erschienen die Rechtsbegehren der Beschwerde nicht nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
E. 4.3 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 4.4 Von den Beklagten war von vornherein keine Beschwerdeantwort einzuho- len (vgl. oben E. 1.9). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 5 Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 5 in F._____ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind. Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
E. 5.1 und 5.2 mit Verweisen auf act. 60 S. 2, 2 f., 3 ff., 6 f. und 7 ff.). Die Vorinstanz kam sodann zum Ergebnis, es sei auf das (zweite) Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weil die Voraussetzungen für eine Wie- dererwägung nicht gegeben seien (vgl. a.a.O., E. 6.1).
E. 10 Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), fest, da das Obergericht des Kantons Zü- rich und das Bundesgericht von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit aus- gegangen seien, sei der Prozess nunmehr im ordentlichen Verfahren und kolle- gialiter zu führen (a.a.O., S. 7, Geschäfts-Nr. CG190019). Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer – nach Abzug des von ihm bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'330.– (vgl. act. 6/16 und 6/30) – noch Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 5'170.– (total Fr. 6'500.–) an (act. 6/31 S. 7 f.).
E. 14 März 2016, E. 7 je m.w.H.). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer da- her kostenpflichtig.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantrag Ziffer 3) wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zu- stellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Post- konto 80-4713-0, IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0) einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'170.– zu leisten. - 16 - Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die 10. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich unter Beilage eines Zustellnachweises an den Be- schwerdeführer für den vorliegenden Entscheid, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 14. Mai 2021 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen
1. B._____ Stiftung Zürich,
2. C._____, Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2021; Proz. CG190019
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1 Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2017 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. FV170234) (nachfolgend: Einzelgericht) ei- ne Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (vgl. act. 6/1-3). Er beantragte (zunächst) was folgt (vgl. act. 6/2 S. 1 f.): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-strasse 1, 2, 3, 4 in F._____ nach Art[.] 145 StGB nicht straf- bar gemacht hat.
2. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Beklagten für schuldig zu erklären und zu verpflichten, dem Kläger dafür CHF 5'000.00 Schaden zu ersetzen.
3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV110277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in [der] Öffentlichkeit vor- zulegen.
4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Pro- zess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Prozess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 4 in F._____ sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schuldig gemacht haben.
5. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger dafür noch CHF 2'000.00 Schaden zu ersetzen. Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Dieser Klage war u.a. eine Kollokationsstreitigkeit zwischen der Beklagten 1 und der Konkursmasse des Beschwerdeführers vor dem Einzelgericht für SchK- Klagen am Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. FV110277 = act. 6/6/1-32) und ein Begehren des Beschwerdeführers um Kraftloserklärung von zwei Schuldbrie- fen vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen (Z2.2009.161, vgl. OGer ZH NP180010 vom 3. Mai 2018, E. 1.1) vorausgegangen. Im Verfahren FV110277 hatte die Be- klagte 1 ihre Kollokationsforderung im Wesentlichen damit begründet, der Be- schwerdeführer habe mit Verfügung des Bezirksgerichts F._____ vom 24. April 2007 fünf Schuldbriefe widerrechtlich kraftlos erklären lassen (vgl. act. 6/6/1 Rz. 12 f. i.V.m. act. 6/6/2/16). In der Folge hatte das Einzelgericht für SchK- Klagen die Kollokationsklage der Beklagten 1 mit Urteil vom 2. April 2012 prak- tisch vollumfänglich gutgeheissen (vgl. act. 6/6/27). Im Verfahren Z2.2009.161
- 3 - hatte das Bezirksgericht Kreuzlingen das Begehren des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 19. Januar 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentli- chen ausgeführt, die angeblich nicht mehr auffindbaren Schuldbriefe seien im Be- sitz des Nachlasses von B._____ (vgl. OGer NP180010 vom 3. Mai 2018, E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm in diesen beiden Verfahren strafbare Handlungen vorgeworfen worden seien. 1.2 Nach Eingang der Klage des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2017 setzte das Einzelgericht ihm mit Verfügung vom 9. Januar 2018 (act. 6/7) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'330.– an. Dabei ging das Einzelge- richt aufgrund der beiden Schadenersatzbegehren von einem Streitwert von Fr. 7'000.– aus. Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 (act. 6/9) modifizierte der Be- schwerdeführer seine Klagebegehren. Er liess im Wesentlichen seine Schadener- satzbegehren fallen (a.a.O., S. 1 Klagebegehren Ziffern 2 zweiter Teil und ur- sprüngliche Ziffer 5) und beantragte neu, es sei festzustellen, dass die Schuld- briefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 5 in F._____ gemäss dem Doku- ment 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sei- en (a.a.O., S. 2 neues Klagebegehren Ziffer 5). Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 (act. 6/12) äusserten sich die Beklagten unaufgefordert zum Streitwert der Sache und stellten einen Antrag auf Leistung einer Sicherheit für deren Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 44'499.–. Am 8. Februar 2018 leistete der Beschwerde- führer den verlangten Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Nachfrist (vgl. act. 6/14 und 6/16). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 (act. 6/17) setzte das Einzelgericht dem Beschwerdeführer Frist an, um sich zum Feststellungsinte- resse seines neuen Klagebegehrens Ziffer 5 zu äussern, was dieser mit Eingabe vom 19. Februar 2018 tat (act. 6/19). 1.3 Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (act. 6/23) trat das Einzelgericht auf die Klage nicht ein – auf die Klagebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit und auf das Klagebegehren Ziffer 3, weil der Beschwer- deführer nicht legitimiert sei, die Aufhebung eines zwischen anderen Parteien er- gangenen Urteils zu verlangen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerde- führer Berufung an die Kammer (Geschäft-Nr. NP180010). Mit Urteil vom 3. Mai
- 4 - 2018 (act. 6/27) wies die Kammer die Klage ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kammer schützte den Nichteintretensentscheid bezüglich des Klagebegehrens Ziffer 3 und erachtete zwar die Zivilgerichte für die Klagebegehren 1, 2, 4 und 5 als sachlich zuständig, wies Letztere jedoch als unbegründet ab (a.a.O., E. 3.2 und 4.1). Das Bundesgericht hiess die gegen dieses Urteil der Kammer erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (BGer 5A_424/2018 = act. 6/28) soweit gut und hob das Urteil der Kammer auf, als da- mit die Klage abgewiesen worden war. Inhaltlich äusserte sich das Bundesgericht zur Klageabweisung nicht, sondern entschied, die Kammer habe die Klagebegeh- ren nicht direkt selbst beurteilen dürfen. Das Bundesgericht wies daher die Sache zur weiteren Behandlung der Klagebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 an das Einzel- gericht und zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des Beru- fungsverfahrens an die Kammer zurück. Die Kammer hob im Rahmen der Neu- verlegung der Kostenfolgen die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregel auf und wies das Einzelgericht an, aufgrund seines Entscheides über die Klage- begehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festzu- legen; dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit seinen Begehren zu einem Fünftel unterliege (Klagebegehren Zif- fer 3) (vgl. NP180010/Z03 vom 11. Januar 2019 = act. 6/29). Die zur weiteren Behandlung an das Einzelgericht zurückgewiesenen Kla- gebegehren Ziffern 1, 2, 4 und 5 lauten wie folgt (vgl. act. 6/9 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-strasse 1, 2, 3, 4 in F._____ nach Art[.] 145 StGB nicht straf- bar gemacht hat.
2. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Beklagten für schuldig zu erklären und zu verpflichten, dem Kläger dafür CHF 5'000.00 Schaden zu ersetzen.
3. […]
4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Pro- zess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Prozess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 4 in F._____ sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schuldig gemacht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären.
- 5 -
5. Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-strasse 5 in F._____ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind. Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." 1.4 Mit Beschluss vom 14. März 2019 (act. 6/31) hielt das Bezirksgericht Zürich,
10. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), fest, da das Obergericht des Kantons Zü- rich und das Bundesgericht von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit aus- gegangen seien, sei der Prozess nunmehr im ordentlichen Verfahren und kolle- gialiter zu führen (a.a.O., S. 7, Geschäfts-Nr. CG190019). Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit setzte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer – nach Abzug des von ihm bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'330.– (vgl. act. 6/16 und 6/30) – noch Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 5'170.– (total Fr. 6'500.–) an (act. 6/31 S. 7 f.). 1.5 Am 25. März 2019 stellte der Beschwerdeführer ein (erstes) Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege, welches die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. April 2019 abwies. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (vgl. act. 6/36). Die dagegen an die Kammer erho- bene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. act. 6/38 = OGer ZH RB190012 vom 24. Juni 2019). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 wies die Vor- instanz das Gesuch des Beschwerdeführers (erneut) ab und setzte ihm (erneut) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (vgl. act. 6/41). Die dagegen an die Kammer erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wurde (vgl. act. 6/43 = act. 6/49 = OGer ZH RB190032 vom 13. November 2019). Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Be- schwerde des Beschwerdeführers wurde ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer (erneut) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (vgl. act. 6/58 = BGer 5A_954/2019 vom 19. Oktober 2020). 1.6 Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 (act. 6/60) stellte der Beschwerdeführer innert dieser Frist ein (zweites) Gesuch um (rückwirkende) unentgeltliche Rechts-
- 6 - pflege bei der Vorinstanz (act. 6/58 i.V.m. act. 6/63-64) samt Beilagen (act. 6/61/1-15). Zudem reichte er mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (act. 6/65) weitere Beilagen ein (act. 6/66/1-5). 1.7 Mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (act. 6/67 = act. 3 = act. 5 [Aktenexem- plar]) trat die Vorinstanz auf das (zweite) Gesuch des Beschwerdeführers um un- entgeltliche Rechtspflege nicht ein und setzte ihm eine Nachfrist an, um den Kos- tenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis (vgl. act. 5 S. 11). 1.8 Gegen diesen Beschluss erhebt der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 2. März 2021 rechtzeitig (vgl. act. 6/67 i.V.m. act. 6/68/2 i.V.m. act. 2 und act. 4/1-2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Der Beschluss vom 25.2.2021 (CG190019) des Bezirksgerichtes Zürich sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen.
2. Eventuell sei die Sache für die Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
3. Im Verfahren beim Obergericht sei auch unentgeltliche Rechtspflege zu bewil- ligen.
4. Für den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 25.2.2021 sei aufschie- bende Wirkung zu erteilen." 1.9 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 68). Mit Verfügung vom 5. März 2021 (act. 7) wurde namentlich auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetre- ten und vorgemerkt, dass die ihm mit dem angefochtenen Beschluss der Vorin- stanz angesetzte Nachfrist von 5 Tagen vor einem Entscheid über die Beschwer- de nicht säumniswirksam ablaufen kann. Beim Verfahren um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Klä- ger bzw. Beschwerdeführer und dem Staat. Der Gegenseite des Hauptsachen- prozesses kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 ff., E. 4.2; BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1; 5A_381/2013 vom
19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.), weshalb von ihr hier von vornherein keine Be- schwerdeantwort einzuholen ist.
- 7 -
2. Formelles 2.1 Allgemeines 2.1.1 Entscheide über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – so auch der Beschluss der Vorinstanz vom 3. Oktober 2019, mit welchem das (erste) Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde
– ergehen im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO) und stellen ihrer Rechtsnatur nach zum einen prozessleitende Entscheide und zum anderen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 1 lit. b ZPO dar. Weder prozessleitende Entscheide noch Anordnungen der freiwilligen Gerichts- barkeit erwachsen in materielle Rechtskraft (vgl. etwa BGer 5A_872/2018 vom
27. Februar 2019; 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016; 5A_299/2015 vom
22. September 2015; 5A_112/2015 vom 28. September 2015; 4A_507/2011 vom
1. November 2011, E. 2.1 je m.w.H. [prozessleitende Entscheide] und BGE 141 I 241 ff., E. 3.1; 136 III 178 ff., E. 5.2; BGer 5A_554/2016 vom 25. April 2017, E. 3.3 [Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit]). Auf Erstere darf zurückge- kommen werden, soweit damit nicht Rechte zuerkannt wurden (vgl. etwa ZK ZPO- STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 6). Letztere können nach Art. 256 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden dem entgegen (vgl. Art. 256 Abs. 2 ZPO). Für Entschei- de betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wiederholt Art. 120 ZPO die Regel von Art. 256 Abs. 2 ZPO, und regelt mit der Möglichkeit des nach- träglichen Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege gleichzeitig auch eine Aus- nahme vom Grundsatz, wonach auf prozessleitende Entscheide, mit welchen Rechte zuerkannt wurden, nicht zurückgekommen werden darf. Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist als (qua- lifizierter) prozessleitender Entscheid mit Beschwerde anzufechten (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Nichts anderes kann gelten, wenn dieser Ent- scheid im Rahmen von Art. 256 Abs. 2 ZPO erging. Für den Entscheid über den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sieht das Gesetz die Beschwerde als Rechtsmittel denn auch ausdrücklich vor (vgl. Art. 120 i.V.m. Art. 121 ZPO).
- 8 - 2.1.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist zu begründen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten hat, welche zu begründen sind (vgl. BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2 m.w.H.). Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung der Beschwerde mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Immerhin muss die Begründung so beschaf- fen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verste- hen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefoch- tenen Entscheid falsch sein soll. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begrün- dung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. bereits OGer ZH RB190032 vom 13. November 2019, E. 2.2 m.w.H.). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis da- raus entnehmen kann (vgl. etwa OGer ZH PS170262 vom 6. Dezember 2017, E. 2.3 mit Verweis auf OGer ZH RB150008 vom 17. April 2015, E. 2.2). 2.1.3 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, welche – wie das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsoblie- genheit – der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer 5A_14/2015 vom
16. Juli 2015, E. 3.2; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470 je m.w.H.). 2.2 Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 2.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Vorinstanz habe ausge- führt, die Bilanzen der D._____ AG per Ende 1998, per Ende 2000 sowie per En- de 2002 würden auf die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Schuldbriefe abzie- len und diese sowie seine Behauptungen diesbezüglich seien nicht nachvollzieh-
- 9 - bar. Die Vorinstanz habe "ihre Behauptungen über die Bilanzen" nicht begründet. Dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. act. 2 S. 4 unten in Bezug auf E. 5.2 des vorinstanzlichen Beschlusses). Es sei unverständlich, wie die Vorinstanz die Bilanzen, die in Zahlen erfasst seien, als nicht nachvollziehbar habe beurteilen können (vgl. a.a.O., S. 5 oben). 2.2.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereich- ten Bilanzen der D._____ AG einzig fest, die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zu den eingereichten Bilanzen zielten – soweit sie diese Ausführungen nach- vollziehen und verstehen könne – auf die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Schuldbriefe ab (vgl. act. 5 E. 5.1 und 5.2). Nichts anderes macht der Beschwer- deführer geltend, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, aus der Bilanz per 31.12.1998 und aus der Bilanz 2002 ergebe sich, dass die D._____ AG Eigentü- merin der fraglichen Schuldbriefe im Wert von Fr. 1'670'000.– sei (vgl. act. 2 S. 5 f.). Er scheint denn auch zu übersehen, dass die Vorinstanz von vornherein keine Feststellungen zu den Bilanzen machte, weil sie seinen Ausführungen einzig ent- nehmen konnte, dass diese auf die Eigentumsverhältnisse der fraglichen Schuld- briefe abzielten. Aus der Beschwerdeschrift geht jedenfalls nicht hervor, welche (anderen) "Behauptungen" bzw. Feststellungen über die Bilanzen die Vorinstanz nicht begründet haben und damit ihre Begründungspflicht verletzt haben soll. An anderer Stelle seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer zwar noch vor, die Vorinstanz habe kein Urteil über seine Mittellosigkeit gefällt. Diese ergebe sich aus den Akten (vgl. a.a.O., S. 7). Sofern der Beschwerdeführer darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begrün- dungspflicht der Vorinstanz erkennen wollte, würde er jedoch zum einen überse- hen, dass die Vorinstanz seine Mittellosigkeit von vornherein nicht beurteilt (und nicht abgewiesen) hat, da sie auf sein (zweites) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. sein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Zum ande- ren hätte er mit einem blossen Verweis, die Mittellosigkeit ergebe sich aus den Akten, seiner umfassenden Mitwirkungsobliegenheit ohnehin nicht Genüge getan. Auch damit könnte der Beschwerdeführer die behauptete Verletzung seines An-
- 10 - spruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht der Vorinstanz somit nicht begründen. 2.2.3 Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 2.3 Begründungsobliegenheit 2.3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides, auf das (zweite) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten, im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (act. 6/61/2-15 und act. 6/66/1-5), die er zur Begründung seines (zweiten) Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, seien unechte Noven, weshalb sein Gesuch kein neues Gesuch, sondern ein Wiedererwägungsgesuch darstelle (vgl. act. 5 E. 4.3 ff.). In Erwägung 5 würdigte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und hielt fest, diese würden auf die Frage der Eigentümerschaft der Schuld- briefe abzielen. Dies gelte – soweit verständlich und nachvollziehbar – auch für seine Ausführungen zu den Bilanzen der D._____ AG per Ende 1989, 1998, 2000 und 2002. Die Frage der Eigentümerschaft der Schuldbriefe sei bereits im Be- schluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2019 (act. 6/41 S. 10 mit Ver- weis auf die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom
14. Juni 2017, Geschäfts-Nr. ED170030 S. 21 ff. [act. 6/5/43]) und im Urteil der Kammer vom 13. November 2019 (act. 6/49 S. 11 f.) einlässlich beurteilt worden. Inwiefern diese Entscheide fehlerhaft seien, gehe aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht hervor. Das Einzelgericht hatte es in der Verfügung vom
14. Juni 2017 als glaubhaft erachtet, dass die besagten Schuldbriefe zu Lebzeiten von B'._____ in dessen Eigentum gewesen seien und sich bis zu seinem Tod in seinem Besitz befunden hätten. Dabei war insbesondere erwogen worden, in der vom Beschwerdeführer eingereichten Bilanz der D._____ AG für das Jahr 2002, einem handschriftlich verfassten Dokument, seien unter den Aktiven lediglich ein "Schuldbrief G._____" erwähnt (Geschäfts-Nr. ED170030, act. 43 S. 30). Mit Be- zug auf die Schuldverhältnisse zwischen B'._____ und der D._____ AG war in der
- 11 - besagten Verfügung auf die Bilanz für das Jahr 2002 abgestellt und festgehalten worden, diese weise auf eine Schuld der D._____ AG gegenüber B'._____ hin (Geschäfts-Nr. ED170030, act. 43 S. 34, mit Hinweis auf act. 20/13 bzw. auf des- sen Rückseite unter "Passiven", "Fremdkapital", Position 2001 "Darlehen B'._____"). Weiter war mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte handschriftliche Bilanz festgehalten worden, auch darin sei eine Schuld der D._____ AG gegenüber B'._____ aufgeführt (Geschäfts-Nr. ED170030, act. 43 S. 31). Das Einzelgericht war zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe keine Belege eingereicht, die seine Darstellung untermauern würden, wonach B'._____ gegenüber der D._____ AG Schulden gehabt habe und nicht umge- kehrt. Weiter hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe nicht nachvoll- ziehbar und substantiiert dargelegt, inwiefern die Beklagten im Prozess vor dem Bezirksgericht Zürich mit der Geschäfts-Nr. FV110277 oder im Prozess Z2.2009.161 vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen bewusst falsche Tatsachen be- hauptet hätten, durch welche die Persönlichkeit des Beschwerdeführers wider- rechtlich verletzt worden wäre. Dies lasse sich auch weder aus seinen Ausfüh- rungen noch aus den hierzu eingereichten Unterlagen entnehmen (vgl. a.a.O., E. 5.1 und 5.2 mit Verweisen auf act. 60 S. 2, 2 f., 3 ff., 6 f. und 7 ff.). Die Vorinstanz kam sodann zum Ergebnis, es sei auf das (zweite) Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten, weil die Voraussetzungen für eine Wie- dererwägung nicht gegeben seien (vgl. a.a.O., E. 6.1). 2.3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht dar und bringt im Wesentlichen ohne konkrete Ver- weise auf vorinstanzliche Akten oder Aktenstellen Folgendes vor: Im Rahmen des Verfahrens ED160092 hätten die Beklagten 1 und 2 geltend gemacht, in die Erstellung der fünf Einfamilienhäuser an der E._____-strasse in F._____ habe der damalige Verwaltungsrat der D._____ AG, B'._____, Fr. 1.3 Mio. investiert, weshalb die D._____ AG eine entsprechende Schuld gegenüber Herrn B'._____ gehabt habe. Aus diesem Grund seien fünf Schuldbriefe der Lie-
- 12 - genschaften an der E._____-strasse 1, 2, 3 und 4 in F._____ im Wert von Fr. 1.67 Mio. in das Eigentum von B'._____ überführt worden. Dieser habe die Schuldbrie- fe später der B._____ Stiftung H._____ geschenkt. Nach dem Tod von Herrn B'._____ habe der Vertreter dieser Stiftung die fünf Schuldbriefe im privaten Tre- sor von Herrn B'._____ gefunden und an sich übertragen. Da das Schenkungs- versprechen von Herrn B'._____ an die B._____ Stiftung ungültig gewesen sei, seien die fünf Schuldbriefe beim Tod von B'._____ auf die B._____ Stiftung (als Alleinerbin) übergegangen. Nach der Kraftloserklärung dieser fünf Schuldbriefe im Wert von Fr. 1.67 Mio. durch ihn (den Beschwerdeführer) als Verwaltungsrat der D._____ AG, seien diese belastet worden. Da von dem daraus der D._____ AG zugeflossenen Geld jede Spur gefehlt habe, habe er (der Beschwerdeführer) sich des Diebstahls schuldig gemacht und im Prozess-Nr. FV110277 sei die Schaden- ersatzforderung gegen ihn als Konkursiten kolloziert worden. In den bisherigen Verfahren habe er jeweils die Pfand- und Darlehensver- träge aus dem Jahr 1998 betreffend die Liegenschaft von G._____ und diejenige der Mieterfamilien I._____ und J._____ eingereicht, um zu belegen, dass die D._____ AG Eigentümerin der fünf Schuldbriefe gewesen sei. Die Pfand- und Darlehensverträge seien aber nicht als ausreichende Beweismittel bezeichnet worden. Den Beklagten seien sowohl die Bilanzen der D._____ AG als auch die Darlehenspfandverträge aus dem Jahr 1998 zwischen G._____ und der D._____ AG sowie diejenigen zwischen den Mieterfamilien I._____/J._____ und der D._____ AG bekannt gewesen und entsprechend hätten sie gewusst, dass die D._____ AG Eigentümerin und Gläubigerin dieser fünf Schuldbriefe im Betrag von Fr. 1.67 Mio. gewesen sei. Mit Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, er habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die bisherigen Entscheide, in denen die Fra- ge der Eigentümerschaft der Schuldbriefe behandelt worden sei, fehlerhaft seien, macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde konkret geltend, das frühere Urteil sei fehlerhaft, weil es ohne vollständige Bilanzunterlagen ergangen sei. Mit den Bilanzen und der Jahresrechnung der D._____ AG per 31. Dezember 1998 könne einwandfrei belegt werden, dass die Beklagten mit den gestohlenen
- 13 - Schuldbriefen der D._____ AG "Geldwäscherei" betrieben hätten. Aus der besag- ten Bilanz und der Jahresrechnung gehe hervor, dass die D._____ AG die Bau- kosten für die fünf Einfamilienhäuser im Betrag von Fr. 1.65 Mio. aus eigenem Vermögen bezahlt habe, B'._____ keinen Rappen schuldig sei und deswegen Ei- gentümerin der ihr gestohlenen Schuldbriefe im Wert von Fr. 1.67 Mio. gewesen sei (act. 2 S. 2 f.). Mit den vollständigen Bilanzen der D._____ AG sei bewiesen, dass die D._____ AG die einzige Eigentümerin der Schuldbriefe sei. Der durch Lügengebäude behauptete Schaden stelle Geldwäscherei dar. Folglich sei das frühere Urteil falsch (act. 2 S. 3 f.). 2.3.3 Woraus der Beschwerdeführer diese Schlussfolgerungen zieht, legt er in- dessen nicht nachvollziehbar dar. Aus der neu eingereichten Bilanz per 31. Dezember 1998 (act. 61/5) geht hervor, dass unter den Passiven Kreditoren (B'._____) im Betrag von Fr. 1'197'739.85 verbucht wurden. Diese Position bestand auch noch im Jahr 2002 unverändert, was aus der Bilanz per 31. Dezember 2002 (Geschäfts-Nr. ED170030, act. 20/13) hervorgeht. Unter der Konto-Nr. 6 "Baukonto B'._____ J._____" (recte wohl: J'._____) ist ein Soll-Betrag von Fr. 1'197'739.85 bzw. unter Fremdkapital Konto-Nr. 7 "Darlehen B'._____" ein Betrag von Fr. 1'372'028.80 verbucht worden (a.a.O.). Im Übrigen bestand auch das Darlehen bei der J'._____ direkt im Jahr 2002 unverändert im Betrag Fr. 54.55 (a.a.O. sowie act. 61/5). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen hervorgeht, wurde in der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2017 (Geschäfts-Nr. ED170030) die Bilanz der D._____ AG für das Jahr 2002 bei der Würdigung der Eigentumsverhältnisse an den Schuldbriefen wie auch der Schuldverhältnisse zwischen B'._____ und der D._____ AG miteinbezogen. Der Beschwerdeführer legt weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren dar, inwiefern die von ihm neu eingereichte Bilanz der D._____ AG für das Jahr 1998 in den wesentlichen Punkten von der von ihm ein- gereichten Bilanz für das Jahr 2002 abweicht, welche im Verfahren ED170030 beurteilt wurde. Es hätte an ihm gelegen vor Vorinstanz darzutun, inwiefern diese Bilanz an den konkreten Schlussfolgerungen im Verfahren ED170030 etwas ge-
- 14 - ändert hätte. Dass er dies bereits vor Vorinstanz dargetan habe, behauptet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht und dies ist auch nicht ersichtlich. Damit verpasst es der Beschwerdeführer nicht nur konkret darzulegen wes- halb und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Eigentümer- schaft der Schuldbriefe – bzw. die Ausführungen in den Entscheiden, auf welche die Vorinstanz in diesem Zusammenhang verweist und welche damit Teil des vor- instanzlichen Urteils werden – nicht richtig sein sollen. Er legt auch nicht dar, dass und inwiefern er – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – bereits in seinem (zweiten) Gesuch dargelegt habe, dass und inwiefern der erste Entscheid betref- fend sein (erstes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege falsch sei. 2.3.4 Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, die neu ein- gereichten Unterlagen würden die Gewinnaussichten seiner Klage verbessern. 2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
3. Kostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren Die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses kann während hängigem Weiter- zug des abschlägigen bzw. die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligenden Entscheides in der Regel nicht (säumniswirksam) ablaufen (vgl. BGE 138 III 163 ff.). Daher konnte vorliegend die dem Beschwerdeführer mit dem angefoch- tenen Beschluss vom 25. Februar 2021 zur Leistung des Kostenvorschusses an- gesetzte Nachfrist nicht säumniswirksam ablaufen. Die Nachfrist ist dem Be- schwerdeführer neu anzusetzen. Die weiteren Modalitäten der Vorschussleistung richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Beschlusses vom 25. Feb- ruar 2021.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf
- 15 - das kantonale Beschwerdeverfahren indes nicht anwendbar (vgl. BGE 137 III 470 ff., E. 6.5; OGer ZH RU160002 vom 14. März 2016, E. 4 und RU160006 vom
14. März 2016, E. 7 je m.w.H.). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer da- her kostenpflichtig. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 1). Wie die vorstehende Erwägung 2 zeigt, erschienen die Rechtsbegehren der Beschwerde nicht nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.3 Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 750.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.4 Von den Beklagten war von vornherein keine Beschwerdeantwort einzuho- len (vgl. oben E. 1.9). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerdeantrag Ziffer 3) wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Kläger und Beschwerdeführer wird eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zu- stellung des vorliegenden Entscheides angesetzt, um für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Post- konto 80-4713-0, IBAN CH59 0900 0000 8000 4713 0) einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'170.– zu leisten.
- 16 - Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die 10. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich unter Beilage eines Zustellnachweises an den Be- schwerdeführer für den vorliegenden Entscheid, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: