opencaselaw.ch

RB200031

Erbteilung (Kostenfolge)

Zürich OG · 2020-12-14 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2020 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung ei- nen Vorschuss in Höhe von Fr. 13'420.85 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften er- öffneten Konto IBAN CH... per sofort zu beziehen.
  2. Die Erbenvertreterin wird darauf hingewiesen, dass sie die nächste Rechen- schaft über ihre Vertretungstätigkeit per 31. Dezember 2020 abzulegen hat.
  3. Die Entscheidgebühr für diesen Entscheid wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten werden zulasten des Nachlasses von der Klägerin bezo- gen.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. (Schriftliche Mitteilung)
  7. (Berufung) - 3 - 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte 3 und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte 3) mit Eingabe vom 17. November 2020 eine Kostenbeschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es seien die Gerichtskosten im angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2020, CP170003-D, ordentliches Verfahren betreffend Erbteilung etc., im Be- trage von CHF 200.00 (siehe Dispositiv-Ziffer 3.) mangels Zuständigkeit der Vorinstanz im Erbteilungsverfahren aufzuheben.
  8. Für dieses Kostenbeschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben." 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. 2.2. Bei selbständiger Anfechtung des Kostenentscheids ist das vorinstanzliche Dispositiv in der Sache grundsätzlich verbindlich und bildet nicht (auch nicht vor- frageweise) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Daher kann einzig geltend gemacht werden, dass der Kostenentscheid aus Gründen, die mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht in Zusammenhang stehen, abgeändert werden müsse - 4 - (OGer ZH RU140019 vom 30. Mai 2014, E. II/1; ZR 109 [2010] Nr. 75 E. II/1.2; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 1). Um die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass des angefochtenen Entscheids rügen zu können, hätte die Beklagte 3 somit das Hauptrechtsmittel ergreifen müssen. Mit dem Kos- tenentscheid der Vorinstanz (Urk. 2 S. 4) setzt sich die Beklagte 3 hingegen nicht auseinander. Insofern kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2.1) nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Allerdings wäre der Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. 3.2. Die Vorinstanz erwog, das den Erbenvertreter beauftragende Gericht habe in analoger Anwendung von § 139 Abs. 1 GOG die Entschädigung des Erbenver- treters festzusetzen. Vorliegend mache die Erbenvertreterin einen Aufwand von 75 Stunden und 50 Minuten geltend, was angemessen erscheine. Ihr sei daher eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'420.85 zu bevorschussen. Die Ge- richtskosten in Höhe von Fr. 200.– für diesen Entscheid seien wie die übrigen Kosten der Erbenvertretung als Nachlasssicherungsmassnahmen dem Nachlass aufzuerlegen. Beim Entscheid handle es sich um eine weitere Konkretisierung der mit Beschluss vom 24. September 2018 angeordneten vorsorglichen Massnahme, weshalb dagegen das Rechtsmittel der Berufung offenstehe (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3. Die Beklagte 3 rügt, im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Erbteilung etc. habe die vom Gericht eingesetzte Spezial-Erbenvertreterin keine Parteistellung. Die Vorinstanz sei nicht zuständig für weitere Konkretisierungen der von ihr ange- ordneten vorsorglichen Massnahmen (betreffend Nachlasssicherung). Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO könne das Gericht Kosten, welche weder eine Partei noch Dritte veranlasst hätten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Urk. 1 S. 2). 3.4. Wie bereits im Berufungsverfahren LB190023 festgehalten wurde, kann die Einsetzung des Erbenvertreters – wie vorliegend – als vorsorgliche Massnahme im Teilungsprozess durch das Erbteilungsgericht angeordnet werden (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.3.2 mit Verweis auf BGer 5A_781/2017 vom - 5 -
  9. Dezember 2017, E. 1.1, und BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 602 N 40). Wie ebenso bereits ausgeführt, entscheidet über vorsorgliche Massnahmebegehren das in der Hauptsache zuständige Gericht, bei Kollegialge- schäften also das Kollegium (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.3.2). Daher war die für das Hauptverfahren zuständige Vorinstanz auch für weitere Konkretisierungen der von ihr angeordneten vorsorglichen Massnahmen und da- mit auch für den Entscheid über die Vorschusszahlung an die Erbenvertreterin zuständig. Damit erweist sich die Rüge der Beklagten 3 betreffend fehlende Zu- ständigkeit der Vorinstanz als offensichtlich unbegründet. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten 3 zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin sowie den Beklagten 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  10. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  12. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 3 auf- erlegt.
  13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin sowie die Beklagten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 6 -
  15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB200031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 14. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beklagte 3 und Beschwerdeführerin gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie C._____, Beklagte 1 und Beschwerdegegnerin 2 sowie D._____, Beklagte 2 und Beschwerdegegnerin 3 betreffend Erbteilung (Kostenfolge) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf im ordentlichen Verfahren vom 27. Oktober 2020 (CP170003-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien sind die Erbinnen des am tt.mm.2014 verstorbenen E._____ (die Klägerin als zweite Ehefrau und die drei Beklagten als Töchter des Erblas- sers aus dessen erster Ehe). Betreffend den Nachlass des Erblassers sind zwi- schen den genannten Parteien bei der Vorinstanz drei, mit Beschlüssen vom 3. Juni 2020 (Urk. 3/171 und 3/173) vereinigte Verfahren (CP160001-D [betreffend Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung], CP160002-D [betreffend erbrechtliche Herabsetzung] sowie CP170003-D [betreffend Erbteilung etc.]) in unterschiedli- chen Verfahrensstadien und mit unterschiedlichen Parteirollen pendent. 1.2. Mit Beschluss vom 24. September 2018 bestellte die Vorinstanz für den Nachlass von E._____ einen Spezial-Erbenvertreter im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB. Die (u.a.) von der Beklagten 3 dagegen erhobene Berufung wurde von der beschliessenden Kammer abgewiesen (OGer ZH LB180050 vom 21. November 2018). Daraufhin bestellte die Vorinstanz mit Beschluss vom 9. April 2019 die F._____ GmbH als Spezial-Erbenvertreterin bis zur rechtskräftigen Teilung des Nachlasses. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der beschliessenden Kammer wiederum abgewiesen (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019). Am 27. Oktober 2020 erliess die Vorinstanz schliesslich folgenden Beschluss (Urk. 2 S. 5):

1. Die Erbenvertreterin wird berechtigt, für ihre Aufwendungen vom 1. November 2019 bis 30. Juni 2020 in Anrechnung an die definitive Schlussrechnung ei- nen Vorschuss in Höhe von Fr. 13'420.85 (inkl. MWSt.) aus dem von ihr bei der Zürcher Kantonalbank für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften er- öffneten Konto IBAN CH... per sofort zu beziehen.

2. Die Erbenvertreterin wird darauf hingewiesen, dass sie die nächste Rechen- schaft über ihre Vertretungstätigkeit per 31. Dezember 2020 abzulegen hat.

3. Die Entscheidgebühr für diesen Entscheid wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden zulasten des Nachlasses von der Klägerin bezo- gen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. (Schriftliche Mitteilung)

7. (Berufung)

- 3 - 1.3. Hiergegen erhob die Beklagte 3 und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte 3) mit Eingabe vom 17. November 2020 eine Kostenbeschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es seien die Gerichtskosten im angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2020, CP170003-D, ordentliches Verfahren betreffend Erbteilung etc., im Be- trage von CHF 200.00 (siehe Dispositiv-Ziffer 3.) mangels Zuständigkeit der Vorinstanz im Erbteilungsverfahren aufzuheben.

2. Für dieses Kostenbeschwerdeverfahren seien keine Kosten zu erheben." 1.4. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. Sep- tember 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. 2.2. Bei selbständiger Anfechtung des Kostenentscheids ist das vorinstanzliche Dispositiv in der Sache grundsätzlich verbindlich und bildet nicht (auch nicht vor- frageweise) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Daher kann einzig geltend gemacht werden, dass der Kostenentscheid aus Gründen, die mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht in Zusammenhang stehen, abgeändert werden müsse

- 4 - (OGer ZH RU140019 vom 30. Mai 2014, E. II/1; ZR 109 [2010] Nr. 75 E. II/1.2; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 110 N 1). Um die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz für den Erlass des angefochtenen Entscheids rügen zu können, hätte die Beklagte 3 somit das Hauptrechtsmittel ergreifen müssen. Mit dem Kos- tenentscheid der Vorinstanz (Urk. 2 S. 4) setzt sich die Beklagte 3 hingegen nicht auseinander. Insofern kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit (vgl. oben Ziff. 2.1) nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.1. Allerdings wäre der Beschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. 3.2. Die Vorinstanz erwog, das den Erbenvertreter beauftragende Gericht habe in analoger Anwendung von § 139 Abs. 1 GOG die Entschädigung des Erbenver- treters festzusetzen. Vorliegend mache die Erbenvertreterin einen Aufwand von 75 Stunden und 50 Minuten geltend, was angemessen erscheine. Ihr sei daher eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'420.85 zu bevorschussen. Die Ge- richtskosten in Höhe von Fr. 200.– für diesen Entscheid seien wie die übrigen Kosten der Erbenvertretung als Nachlasssicherungsmassnahmen dem Nachlass aufzuerlegen. Beim Entscheid handle es sich um eine weitere Konkretisierung der mit Beschluss vom 24. September 2018 angeordneten vorsorglichen Massnahme, weshalb dagegen das Rechtsmittel der Berufung offenstehe (Urk. 2 S. 3 f.). 3.3. Die Beklagte 3 rügt, im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Erbteilung etc. habe die vom Gericht eingesetzte Spezial-Erbenvertreterin keine Parteistellung. Die Vorinstanz sei nicht zuständig für weitere Konkretisierungen der von ihr ange- ordneten vorsorglichen Massnahmen (betreffend Nachlasssicherung). Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO könne das Gericht Kosten, welche weder eine Partei noch Dritte veranlasst hätten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Urk. 1 S. 2). 3.4. Wie bereits im Berufungsverfahren LB190023 festgehalten wurde, kann die Einsetzung des Erbenvertreters – wie vorliegend – als vorsorgliche Massnahme im Teilungsprozess durch das Erbteilungsgericht angeordnet werden (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.3.2 mit Verweis auf BGer 5A_781/2017 vom

- 5 -

20. Dezember 2017, E. 1.1, und BSK ZGB II-Schaufelberger/Keller Lüscher, Art. 602 N 40). Wie ebenso bereits ausgeführt, entscheidet über vorsorgliche Massnahmebegehren das in der Hauptsache zuständige Gericht, bei Kollegialge- schäften also das Kollegium (OGer ZH LB190023 vom 18. Juli 2019, E. 4.3.2). Daher war die für das Hauptverfahren zuständige Vorinstanz auch für weitere Konkretisierungen der von ihr angeordneten vorsorglichen Massnahmen und da- mit auch für den Entscheid über die Vorschusszahlung an die Erbenvertreterin zuständig. Damit erweist sich die Rüge der Beklagten 3 betreffend fehlende Zu- ständigkeit der Vorinstanz als offensichtlich unbegründet. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten 3 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten 3 zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klä- gerin sowie den Beklagten 1 und 2 mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 3 auf- erlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin sowie die Beklagten 1 und 2 unter Beilage der Doppel von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Dezember 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hochuli versandt am: ip