Dispositiv
- Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Wirkung ab 14. Mai 2020 bestellt.
- Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten wird abgewiesen.
- Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um schriftlich zu den Ausführungen des Klägers zur Frage der Verjährung Stel- lung zu nehmen. Darin hat der Beklagte darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Klägers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Er hat seine eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, seine Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel da- zu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefra- gungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sol- len, sind zusammen mit der Klageantwort und zusätzlich je als Kopie für die Gegen- seite einzureichen.
- (Schriftliche Mitteilung). - 3 -
- (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Juni 2020) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben.
- Es sei die Sache zur neuen Entscheidung über das klägerische Gesuch um Erteilung der uP/uRB nach vorgängiger Anhörung der beklagten Partei an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, zurückzuweisen.
- Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Fristansetzung zur Erstattung einer auf die Frage der Verjährung beschränkten Klageantwort zu erteilen, d.h. das Bezirksgericht sei anzuweisen, die Frist gem. Disp. Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses einstweilen abzunehmen und erst nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens bzw. seiner neuen Entscheidung und den sich daraus ergebenden Weiterungen erneut anzusetzen.
- In Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO seien entsprechend der zürcherischen Praxis weder Kautionen noch Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren zu erheben." 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 25. Mai 2020 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und die darin dem Beklagten angesetzte Frist von 10 Tagen für die Stellungnahme zur Frage der Verjährung abgenommen. Schliesslich wurde dem Kläger eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 4 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde festgehalten, dass der Kostenvorschuss insgesamt rechtzeitig geleis- tet wurde (Urk. 7 S. 2 mit Verweis auf Urk. 5 und Urk. 6). Sodann wurde der Be- schwerde gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt und festgestellt, dass die dem Beklagten darin angesetzte Frist abgenommen bleibt. Sodann wurde dem Kläger Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 7 S. 3). - 4 - 2.2 Die Beschwerdeantwort datiert fristgerecht vom 17. Juli 2020 und ent- hält folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2020 (Geschäfts-Nr. CG200002-L) sei aufzuheben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 25. Mai 2020). Im Umfang dieser Aufhe- bung sei die Sache zur erneuten Entscheidung nach vorgängiger Anhörung des Be- schwerdeführers an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, zurückzuweisen.
- Im Übrigen sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2020 (Ge- schäfts-Nr. CG200002-L) aufrechtzuerhalten und die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." 2.3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde dem Beklagten die Beschwer- deantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 11). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 12. August 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur soweit einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind. 3.1 Der Kläger bringt vor, der Beklagte sei hinsichtlich Dispositivziffer 1 weder beschwerdelegitimiert noch habe er ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung. Zudem handle es sich dabei nicht um ein gültiges Anfechtungsobjekt (Urk. 8 S. 3 ff.). 3.2 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die beschwerdeführende Par- tei zur Erhebung desselben legitimiert ist und ein Rechtsschutzinteresse besteht. 3.3.1 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Ge- genpartei keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5). Entsprechend besteht in der Regel auch kein schutz- - 5 - würdiges Interesse daran, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gegenpartei anzufechten. Die Sicherheit für die Parteientschädigung stellt einen in den Art. 99-101 ZPO gesetzlich vorgesehenen Schutz zugunsten der von der anderen ins Recht gefassten Partei dar. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch von Sicherheitsleistun- gen. Die Durchsetzung des (behaupteten) Anspruchs des Beklagten auf die Si- cherstellung der Parteientschädigung hängt somit davon ab, dass dem Kläger und gegebenenfalls Sicherstellungspflichtigen keine unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wird. Der Beklagte ist folglich ausnahmsweise dazu legitimiert, die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gegenpartei anzufechten (BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017; E. 2.1-2.2; BGer 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014, E. 1. mit Verweis auf BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). Damit ist (auch) das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die beklagte Gegenpartei ge- geben, sobald die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise bewilligt wird. Diese Bewilligung impliziert nämlich die Befreiung von der Sicherheitsleistung, was einem allfälligen darauf gerichteten Begehren der Gegenpartei die Erfolg- saussichten nimmt, sofern die Voraussetzungen nach Art. 99 ZPO dazu aus- sichtsreich erscheinen. 3.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Kläger in Dispositivziffer 1 ihres Beschlusses vom 25. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege ohne jegliche Einschränkung gewährt. Gleichzeitig wies sie den Antrag des Beklagten auf Zu- sprechung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in einer separa- ten Dispositivziffer ab (Urk. 2 S. 4). Damit hat sie den Kläger insgesamt von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten befreit. Entsprechend ist das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Aufhe- bung von Dispositivziffer 1 – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 8 S. 2 ff.) – zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz ihre Anordnungen in zwei verschiedenen Dispositivziffern traf. So würde – wie vom Beklagten in seiner Replik vom 29. Juli 2020 (Urk. 11 S. 2 f.) zu Recht geltend gemacht – bei Nicht- eintreten auf die Beschwerde hinsichtlich Dispositivziffer 1 die umfassende Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege letztlich bestehen bleiben und der Be- klagte ginge seines (allfälligen) Anspruchs auf Zusprechung einer Sicherheitsleis- - 6 - tung für seine Parteientschädigung verlustig. So wäre – hätte die Vorinstanz ledig- lich Dispositivziffer 1 beschlossen – implizit auch der Antrag des Beklagten auf Zusprechung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen. Der Beklagte ist damit zur Erhebung der Beschwerde sowohl gegen Dispositivzif- fer 1 als auch 2 des angefochtenen Beschlusses legitimiert und das Rechts- schutzinteresse ist zu bejahen. 3.4.1 Schliesslich gründet das Beschwerderecht der beklagten Gegenpartei nicht auf Art. 121 ZPO, sondern auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (BGer 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 2.2; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 121 N 2). Entsprechend bedarf es zur Anfechtung der vorliegenden Verfügung seitens des Beklagten eines nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils. Diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits festgehal- ten, dass die ganze oder teilweise Verweigerung des in Art. 99-101 ZPO statuier- ten Schutzes durch einen Zwischenentscheid, der die Sicherheitsleistung ablehnt oder sie nur in einem ungenügenden Betrag anordnet, einen rechtlichen Nachteil verursacht, den selbst ein der beklagten Partei günstiger Endentscheid nicht zu beseitigen vermöchte, mithin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, Art. 319 N 10 mit Verweis auf BGer 4A_290/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1 und BGer 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009, E. 3.3). Durch Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird die beklagte Partei des genannten Schutzes ferner beraubt, wenn der Ge- genpartei die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Einschränkung) bewilligt wird. Dies kann vorliegend ohne weiteres angenommen werden. Im Sinne der gesetzli- chen Vermutung liegt der hier einschlägige Kautionsgrund der Zahlungsunfähig- keit u.a. dann vor, wenn Verlustscheine bestehen (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Urk. 10/13). Entsprechend verursacht dieser Entscheid dem Beklagten einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (zum Ganzen BGer 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 2.2, und BGer 5A_997/2014 vom 27. August 2015, E. 1.2). - 7 - 3.4.2 Nach dem Gesagten liegt damit ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil vor, weshalb auch die Zulassungsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben ist. 3.5 Dementsprechend sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.2 Der Beklagte rügt die Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Kläger von der Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung befreit habe, ohne ihn vorgängig anzuhören. Dies hät- te sie jedoch zwingend tun müssen (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann an- gehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Der Wortlaut ist klar. So stellt das Gesetz die Anhörung der Gegen- partei in das richterliche Ermessen. Nach der einschränkenden Bestimmung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist die Gegenpartei jedoch immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschä- digung umfassen soll. Insoweit schreibt die ZPO die Anhörung zwingend vor (BGer 4A_314/2013 vom 6. August 2013, E. 3.1; BGer 4A_681/2010 vom 7. April 2011, E. 1.6). Es stand demzufolge nicht im Belieben der Vorinstanz, ob der Ge- genpartei und damit dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen ist, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen. Indem sie dem Kläger die unentgeltliche Rechts- pflege ohne Einschränkungen und vorbehaltlos gewährte und gleichzeitig den An- trag des Beklagten auf Zusprechung einer Sicherheitsleistung für die Parteient- schädigung abwies, befreite sie den Kläger von dieser (Urk. 2 S. 4). Damit aber hätte sie den Beklagten vorab – wie ausgeführt – zwingend anhören müssen. Der Kläger stellte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am - 8 -
- Mai 2020 bei der Vorinstanz (Urk. 10/18 S. 1). Diese Eingabe wurde dem Be- klagten erst mit dem angefochtenen Beschluss zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 2 S. 4). Demnach liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz den Beklagten ge- rade nicht angehört hatte, bevor sie dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Der Beklagte hatte auch keine anderweitige Möglichkeit, zum entspre- chenden Gesuch Stellung zu nehmen. Damit ist der Anspruch des Beklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. 4.4 Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung des recht- lichen Gehörs erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2 mit Verweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es besteht kein Raum für neue Tatsachenbe- hauptungen, was bei der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 5 und Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist grund- sätzlich ausgeschlossen. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht indes dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. An- dernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer un- nötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom
- Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3.; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 3.2; BGer 5A_483/2017 vom 6. No- vember 2017, E. 3.1.2. ff.; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte bringt vor, dass er sich bei Gewährung des - 9 - rechtlichen Gehörs zu den Ungereimtheiten der klägerischen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen Stellung genommen hätte, insbesondere weshalb es dieser wohl auf eine Ermessenseinschätzung habe ankommen lassen. Sodann sei der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft, da selbst eine summarische Prüfung der Prozessaussichten unterblieben sei (Urk. 1 S. 4). Letzterem ist – ent- gegen der Ansicht des Klägers, wonach die Vorinstanz die Prozessaussichten geprüft habe, indem sie ausgeführt habe, eine Partei habe "Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht mehr über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint" (Urk. 8 S. 3) – zuzustim- men: Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgebrachten Behauptungen zur tatsächlichen Nichtaussichtslosigkeit seiner Klage (Urk. 2 S. 2 f.); die Vorinstanz hat sich im konkreten Fall lediglich mit der Frage der Mittellosigkeit befasst. Demzufolge ist der gesamte vorinstanzliche Beschluss vom 25. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Frist gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ohnehin neu anzusetzen ist und der Beklagte Anspruch hat, dass vor Fristansetzung zur Stellungnahme in der Sache ein Ent- scheid bezüglich Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ergeht.
- Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen respektive für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der Kanton Zürich schuldet in solchen Fällen keine Parteientschädigungen (Ur- wyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13; vgl. auch Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 199 ff. GOG). Der Beklagte hat in seiner Beschwerde (Urk. 1) überdies keine Parteientschädigung beantragt, was ebenfalls die Zusprechung ei- ner solchen ausschliesst (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Sein in der unaufge- fordert eingereichten Replik gestellter Antrag erweist sich als verspätet (Urk. 11 S. 3). Der Kläger wiederum dringt mit seinem Antrag Ziffer 2 nicht durch, weshalb er insoweit keinen Anspruch auf Parteientschädigung erheben kann. - 10 - Es wird beschlossen:
- Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Mai 2020 wird aufgeho- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 31'084.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt - 11 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB200013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 4. November 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Y._____, betreffend Forderung (Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 25. Mai 2020 (CG200002-L) ––––––––––––––––––––––––––––––––––
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 6. Januar 2020 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) eine Klage auf Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 31'084.60 ein (Urk. 10/1 bis Urk. 10/4/1-24). Nach Eingang des Kostenvorschusses seitens des Klägers (Urk. 10/7; Urk. 10/9) beschränkte die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2020 das Verfahren einstweilig auf die Frage der Verjährung und setzte dem Be- klagten Frist zur entsprechenden Stellungnahme an (Urk. 10/10). Während lau- fender Frist stellte der Beklagte einen Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Urk. 10/12; Urk. 10/13). In der Folge wurde dem Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort mit Verfügung vom 22. April 2020 abge- nommen und dem Kläger Frist angesetzt, um zum Gesuch um Leistung einer Si- cherheit für die Parteientschädigung Stellung zu nehmen (Urk. 10/14). Innert er- streckter Frist stellte der Kläger mit Eingabe vom 14. Mai 2020 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10/16; Urk. 10/18; Urk. 10/18A; Urk. 19/2-8). Hierauf erging am 25. Mai 2020 folgender Beschluss (Urk. 10/20 = Urk. 2 S. 4):
1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm Rechtsanwalt Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Wirkung ab 14. Mai 2020 bestellt.
2. Der Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten wird abgewiesen.
3. Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ange- setzt, um schriftlich zu den Ausführungen des Klägers zur Frage der Verjährung Stel- lung zu nehmen. Darin hat der Beklagte darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Klägers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Er hat seine eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, seine Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel da- zu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefra- gungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sol- len, sind zusammen mit der Klageantwort und zusätzlich je als Kopie für die Gegen- seite einzureichen.
4. (Schriftliche Mitteilung).
- 3 -
5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2020 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 15. Juni 2020) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei der angefochtene Beschluss vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Sache zur neuen Entscheidung über das klägerische Gesuch um Erteilung der uP/uRB nach vorgängiger Anhörung der beklagten Partei an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Fristansetzung zur Erstattung einer auf die Frage der Verjährung beschränkten Klageantwort zu erteilen, d.h. das Bezirksgericht sei anzuweisen, die Frist gem. Disp. Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses einstweilen abzunehmen und erst nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens bzw. seiner neuen Entscheidung und den sich daraus ergebenden Weiterungen erneut anzusetzen.
4. In Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO seien entsprechend der zürcherischen Praxis weder Kautionen noch Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren zu erheben." 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 25. Mai 2020 einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und die darin dem Beklagten angesetzte Frist von 10 Tagen für die Stellungnahme zur Frage der Verjährung abgenommen. Schliesslich wurde dem Kläger eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 4 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde festgehalten, dass der Kostenvorschuss insgesamt rechtzeitig geleis- tet wurde (Urk. 7 S. 2 mit Verweis auf Urk. 5 und Urk. 6). Sodann wurde der Be- schwerde gegen Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz vom 25. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt und festgestellt, dass die dem Beklagten darin angesetzte Frist abgenommen bleibt. Sodann wurde dem Kläger Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 7 S. 3).
- 4 - 2.2 Die Beschwerdeantwort datiert fristgerecht vom 17. Juli 2020 und ent- hält folgende Anträge (Urk. 8 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2020 (Geschäfts-Nr. CG200002-L) sei aufzuheben, soweit der Antrag des Beschwerdeführers auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 25. Mai 2020). Im Umfang dieser Aufhe- bung sei die Sache zur erneuten Entscheidung nach vorgängiger Anhörung des Be- schwerdeführers an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, zurückzuweisen.
2. Im Übrigen sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2020 (Ge- schäfts-Nr. CG200002-L) aufrechtzuerhalten und die Anträge des Beschwerdeführers seien abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers." 2.3 Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde dem Beklagten die Beschwer- deantwortschrift zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 11). Diese Eingabe wurde dem Kläger mit Verfügung vom 12. August 2020 zur Kenntnis- nahme zugestellt. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist nur soweit einzugehen, als diese für den vorliegenden Entscheid von Relevanz sind. 3.1 Der Kläger bringt vor, der Beklagte sei hinsichtlich Dispositivziffer 1 weder beschwerdelegitimiert noch habe er ein Rechtsschutzinteresse an deren Aufhebung. Zudem handle es sich dabei nicht um ein gültiges Anfechtungsobjekt (Urk. 8 S. 3 ff.). 3.2 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO). Dazu gehören unter anderem die Fragen, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegt, die beschwerdeführende Par- tei zur Erhebung desselben legitimiert ist und ein Rechtsschutzinteresse besteht. 3.3.1 Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt der Ge- genpartei keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014, E. 5). Entsprechend besteht in der Regel auch kein schutz-
- 5 - würdiges Interesse daran, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gegenpartei anzufechten. Die Sicherheit für die Parteientschädigung stellt einen in den Art. 99-101 ZPO gesetzlich vorgesehenen Schutz zugunsten der von der anderen ins Recht gefassten Partei dar. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO befreit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch von Sicherheitsleistun- gen. Die Durchsetzung des (behaupteten) Anspruchs des Beklagten auf die Si- cherstellung der Parteientschädigung hängt somit davon ab, dass dem Kläger und gegebenenfalls Sicherstellungspflichtigen keine unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wird. Der Beklagte ist folglich ausnahmsweise dazu legitimiert, die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gegenpartei anzufechten (BGer 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017; E. 2.1-2.2; BGer 5A_126/2014 vom 10. Juli 2014, E. 1. mit Verweis auf BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1). Damit ist (auch) das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die beklagte Gegenpartei ge- geben, sobald die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise bewilligt wird. Diese Bewilligung impliziert nämlich die Befreiung von der Sicherheitsleistung, was einem allfälligen darauf gerichteten Begehren der Gegenpartei die Erfolg- saussichten nimmt, sofern die Voraussetzungen nach Art. 99 ZPO dazu aus- sichtsreich erscheinen. 3.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Kläger in Dispositivziffer 1 ihres Beschlusses vom 25. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege ohne jegliche Einschränkung gewährt. Gleichzeitig wies sie den Antrag des Beklagten auf Zu- sprechung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung in einer separa- ten Dispositivziffer ab (Urk. 2 S. 4). Damit hat sie den Kläger insgesamt von der Pflicht zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten befreit. Entsprechend ist das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Aufhe- bung von Dispositivziffer 1 – entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 8 S. 2 ff.) – zu bejahen. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz ihre Anordnungen in zwei verschiedenen Dispositivziffern traf. So würde – wie vom Beklagten in seiner Replik vom 29. Juli 2020 (Urk. 11 S. 2 f.) zu Recht geltend gemacht – bei Nicht- eintreten auf die Beschwerde hinsichtlich Dispositivziffer 1 die umfassende Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege letztlich bestehen bleiben und der Be- klagte ginge seines (allfälligen) Anspruchs auf Zusprechung einer Sicherheitsleis-
- 6 - tung für seine Parteientschädigung verlustig. So wäre – hätte die Vorinstanz ledig- lich Dispositivziffer 1 beschlossen – implizit auch der Antrag des Beklagten auf Zusprechung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abgewiesen. Der Beklagte ist damit zur Erhebung der Beschwerde sowohl gegen Dispositivzif- fer 1 als auch 2 des angefochtenen Beschlusses legitimiert und das Rechts- schutzinteresse ist zu bejahen. 3.4.1 Schliesslich gründet das Beschwerderecht der beklagten Gegenpartei nicht auf Art. 121 ZPO, sondern auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (BGer 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 2.2; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 121 N 2). Entsprechend bedarf es zur Anfechtung der vorliegenden Verfügung seitens des Beklagten eines nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils. Diesbezüglich hat das Bundesgericht bereits festgehal- ten, dass die ganze oder teilweise Verweigerung des in Art. 99-101 ZPO statuier- ten Schutzes durch einen Zwischenentscheid, der die Sicherheitsleistung ablehnt oder sie nur in einem ungenügenden Betrag anordnet, einen rechtlichen Nachteil verursacht, den selbst ein der beklagten Partei günstiger Endentscheid nicht zu beseitigen vermöchte, mithin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, Art. 319 N 10 mit Verweis auf BGer 4A_290/2013 vom 30. Juli 2013, E. 1 und BGer 4A_290/2008 vom 4. Mai 2009, E. 3.3). Durch Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird die beklagte Partei des genannten Schutzes ferner beraubt, wenn der Ge- genpartei die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Einschränkung) bewilligt wird. Dies kann vorliegend ohne weiteres angenommen werden. Im Sinne der gesetzli- chen Vermutung liegt der hier einschlägige Kautionsgrund der Zahlungsunfähig- keit u.a. dann vor, wenn Verlustscheine bestehen (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO; vgl. Urk. 10/13). Entsprechend verursacht dieser Entscheid dem Beklagten einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO (zum Ganzen BGer 4A_235/2015 vom 20. Oktober 2015, E. 2.2, und BGer 5A_997/2014 vom 27. August 2015, E. 1.2).
- 7 - 3.4.2 Nach dem Gesagten liegt damit ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil vor, weshalb auch die Zulassungsvoraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gegeben ist. 3.5 Dementsprechend sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. 4.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.2 Der Beklagte rügt die Verletzung seines Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz den Kläger von der Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung befreit habe, ohne ihn vorgängig anzuhören. Dies hät- te sie jedoch zwingend tun müssen (Urk. 1 S. 3 ff.). 4.3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann an- gehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Der Wortlaut ist klar. So stellt das Gesetz die Anhörung der Gegen- partei in das richterliche Ermessen. Nach der einschränkenden Bestimmung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist die Gegenpartei jedoch immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschä- digung umfassen soll. Insoweit schreibt die ZPO die Anhörung zwingend vor (BGer 4A_314/2013 vom 6. August 2013, E. 3.1; BGer 4A_681/2010 vom 7. April 2011, E. 1.6). Es stand demzufolge nicht im Belieben der Vorinstanz, ob der Ge- genpartei und damit dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen ist, sich zum Gesuch vernehmen zu lassen. Indem sie dem Kläger die unentgeltliche Rechts- pflege ohne Einschränkungen und vorbehaltlos gewährte und gleichzeitig den An- trag des Beklagten auf Zusprechung einer Sicherheitsleistung für die Parteient- schädigung abwies, befreite sie den Kläger von dieser (Urk. 2 S. 4). Damit aber hätte sie den Beklagten vorab – wie ausgeführt – zwingend anhören müssen. Der Kläger stellte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am
- 8 -
14. Mai 2020 bei der Vorinstanz (Urk. 10/18 S. 1). Diese Eingabe wurde dem Be- klagten erst mit dem angefochtenen Beschluss zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 2 S. 4). Demnach liegt auf der Hand, dass die Vorinstanz den Beklagten ge- rade nicht angehört hatte, bevor sie dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährte. Der Beklagte hatte auch keine anderweitige Möglichkeit, zum entspre- chenden Gesuch Stellung zu nehmen. Damit ist der Anspruch des Beklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. 4.4 Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung des recht- lichen Gehörs erfolgen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2 mit Verweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es besteht kein Raum für neue Tatsachenbe- hauptungen, was bei der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 320 N 5 und Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist grund- sätzlich ausgeschlossen. Ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs besteht indes dann kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, wenn nicht bestritten ist, dass eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte. An- dernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer un- nötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Ver- weigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs in das vorinstanzliche Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_914/2018 vom
18. Dezember 2019, E. 3.2.; BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018, E. 2.3.; BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018, E. 3.2; BGer 5A_483/2017 vom 6. No- vember 2017, E. 3.1.2. ff.; BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte bringt vor, dass er sich bei Gewährung des
- 9 - rechtlichen Gehörs zu den Ungereimtheiten der klägerischen Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen Stellung genommen hätte, insbesondere weshalb es dieser wohl auf eine Ermessenseinschätzung habe ankommen lassen. Sodann sei der angefochtene Beschluss rechtsfehlerhaft, da selbst eine summarische Prüfung der Prozessaussichten unterblieben sei (Urk. 1 S. 4). Letzterem ist – ent- gegen der Ansicht des Klägers, wonach die Vorinstanz die Prozessaussichten geprüft habe, indem sie ausgeführt habe, eine Partei habe "Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege, wenn sie nicht mehr über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint" (Urk. 8 S. 3) – zuzustim- men: Im angefochtenen Entscheid fehlt eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger vorgebrachten Behauptungen zur tatsächlichen Nichtaussichtslosigkeit seiner Klage (Urk. 2 S. 2 f.); die Vorinstanz hat sich im konkreten Fall lediglich mit der Frage der Mittellosigkeit befasst. Demzufolge ist der gesamte vorinstanzliche Beschluss vom 25. Mai 2020 aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Ver- fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Frist gemäss Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ohnehin neu anzusetzen ist und der Beklagte Anspruch hat, dass vor Fristansetzung zur Stellungnahme in der Sache ein Ent- scheid bezüglich Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung ergeht.
5. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Kanton aufzuerlegen respektive für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Der Kanton Zürich schuldet in solchen Fällen keine Parteientschädigungen (Ur- wyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 13; vgl. auch Art. 116 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 199 ff. GOG). Der Beklagte hat in seiner Beschwerde (Urk. 1) überdies keine Parteientschädigung beantragt, was ebenfalls die Zusprechung ei- ner solchen ausschliesst (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario). Sein in der unaufge- fordert eingereichten Replik gestellter Antrag erweist sich als verspätet (Urk. 11 S. 3). Der Kläger wiederum dringt mit seinem Antrag Ziffer 2 nicht durch, weshalb er insoweit keinen Anspruch auf Parteientschädigung erheben kann.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Mai 2020 wird aufgeho- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteienentschädigungen zu- gesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 31'084.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt
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