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RB200007

Vermächtnisklage (Entschädigungsfolge)

Zürich OG · 2020-08-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 a) Die Parteien standen seit dem 5. März 2018 vor Erstinstanz als Beklag- te 1, 3 und 4 in einem Verfahren betreffend Vermächtnisklage (Urk. 2 S. 1 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 entschied die Vorinstanz unter anderem das Fol- gende (Urk. 92 S. 47 f. = Urk. 95 S. 47 f.): " 1. Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, dem Kläger das im Testa- ment von D._____, verstorben am tt. mm. 2015, ausgesetzte Ver- mächtnis von CHF 50'000.– nebst Zins zu 5% seit dem

27. September 2017 auszurichten. 2.-6. (…)

7. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteient- schädigung im Betrag von CHF 11'308.50 (einschliesslich Mehr- wertsteuer von 7.7%) zu bezahlen.

8. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Beklagten 3-4 eine Parteient- schädigung im Betrag von CHF 11'308.50 (einschliesslich Mehr- wertsteuer von 7.7%) zu bezahlen. 9.-10. (…)"

b) Innert Frist erhob der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter 1) mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 94 S. 3): " Es sei den Beschwerdegegnerinnen in Abänderung von Dispositivzif- fer 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen CP180003 vom 20. Dezember 2019 eine Parteientschädigung von CHF 10'500 (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen; eventualiter ist die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde dem Beklagten 1 Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvor- schuss von Fr. 200.– zu leisten. Dieser ging hierorts innert Frist ein (Urk. 98 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2020 wurde den Beklagten 3 und 4 und Be- schwerdegegnerinnen (fortan Beklagte 3 und 4) Frist angesetzt, um die Be-

- 3 - schwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 100). Die Beschwerdeantwort wurde in- nert Frist mit Eingabe vom 9. April 2020 mit folgenden Anträgen erstattet (Urk. 101 S. 3): " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

E. 2 a) Gemäss den Ausführungen des Beklagten 1 hätten die Beklagten 3 und 4 (unbestrittenermassen) Wohnsitz im Ausland, nämlich in Kanada und im Iran. Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006; Geschäfts-Nr. VU060028 (fortan Kreisschreiben) sei einer Partei mit Wohnsitz im Ausland ohne weiteres kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, wobei anderslautende Staats- verträge vorbehalten seien (unter Hinweis auf Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens). Anderslautende Staatsverträge im Verhältnis zu Kanada und Iran existierten nicht. Die Beklagten 3 und 4 hätten zwar Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt. Aufgrund ihrer ausländischen Wohnsitze schuldeten sie ihrer Anwältin jedoch keine Mehr- wertsteuer und könnten daher auch nicht Ersatz dafür verlangen (unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz den Beklagten 3 und 4 keinen Mehrwertsteuerzuschlag zuspre- chen dürfen. Das angefochtene Urteil sei daher entsprechend zu berichtigen und die den Beklagten 3 und 4 zugesprochene Parteientschädigung sei um Fr. 808.50 auf Fr. 10'500.– zu reduzieren (Urk. 94 S. 5 f. N 9 ff.).

b) Die Beklagten 3 und 4 führten hierzu in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie hätten im erstinstanzlichen Verfahren von Beginn weg eine Prozessentschädi- gung mit Mehrwertsteuerzusatz beantragt, wobei der Beklagte 1 nie dagegen op- poniert habe; er habe sich nie zu ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Prozessent- schädigung mit Mehrwertsteuerzusatz geäussert (Urk. 101 S. 4 f. N 6 ff.). Der

- 4 - Mehrwertsteuerzusatz unterliege der Dispositionsmaxime. Da das Gericht nicht von Amtes wegen über den Mehrwertsteuerzusatz befinde, wäre nicht die Rechts- anwendung der Vorinstanz ursächlich für den Kostenentscheid, sondern die Tat- sache, dass der Beklagte 1 nicht gegen ihren Antrag opponiert habe. Die Vorin- stanz habe bei dieser Ausgangslage die richtige Entscheidung getroffen, welche im Einklang mit dem Kreisschreiben sei. Es liege keine fehlerhafte Rechtsanwen- dung vor. Die nun im Beschwerdeverfahren erfolgte Opposition des Beklagten 1 gegen ihren Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung mit Mehrwert- steuerzusatz erfolge zu spät (Urk. 101 S. 5 N 16 f.).

E. 3 Der Bund erhebt als Mehrwertsteuer eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Der Begriff "Leistung" umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen von Gegenständen als auch Dienstleistungen (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 1 N 23 und Art. 3 N 13 m.w.H.). Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines sol- chen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sämtliche Dienstleistun- gen unterliegen somit dem Empfängerortsprinzip. Darunter fallen auch Leistungen von Anwälten (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 2 und N 22). Die Besteuerung von Dienstleistungen setzt – wie bei den Lieferungen – grundsätzlich voraus, dass diese im Inland erbracht werden (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 1). Daher be- stimmt das Kreisschreiben, dass einer Partei, die Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, ohne weiteres kein "Mehrwertsteuerzusatz" zuzusprechen sei, wobei anders- lautende Staatsverträge vorbehalten bleiben würden (E. 2.1.1 S. 3). Unbestrittenermassen sind die Beklagten 3 und 4 im Ausland wohnhaft. Ihre Rechtsvertretung verlangte zwar erstinstanzlich Ersatz der Mehrwertsteuer, we- gen ihres ausländischen Wohnsitzes schuldet der Beklagte 1 ihnen diese – wie aufgezeigt und da anderslautende Staatsverträge im Verhältnis zu Kanada und Iran nicht existieren – jedoch nicht, weshalb eine diesbezügliche Bestreitung

- 5 - durch den Beklagten 1 vorinstanzlich nicht notwendig war. Im Gegensatz zu den im Zivilprozess durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, darf das Gericht den Beklagten 3 und 4 keine Parteientschädigung zusprechen, welche die Mehrwertsteuer beinhaltet (BGE 141 III 560 E. 3.3 e contrario = Pra 2016 Nr. 74; vgl. zum Ganzen OGer ZH PC180037-O vom 29. Juli 2019, E. 8; OGer ZH LB180023-O vom 3. Juni 2019, E. 4; OGer ZH PF150043-O vom 8. September 2015, E. 6; Entscheid des Kan- tonsgerichts Graubünden KSK 19 27 vom 17. Juli 2019, E. II.5.2.3 m.w.H.; siehe ferner die Urteile der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK1 16 25 vom 21. Juni 2017, E. II.11.1.2, und SK1 14 42 vom 29. Januar 2016, E. II.7 lit. b/bb). Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der von den Beklagten 3 und

E. 4 Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, entscheidet die Rechtsmittel- instanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung blieb unbestritten. Vorliegend ist die Sache betreffend die Entschädigungsfolgen als spruchreif zu betrachten, weshalb der Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Beklagten 3 und 4 eine Parteientschädi- gung im Betrag von gesamthaft Fr. 10'500.– zu bezahlen.

E. 5 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss un- ter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO) den Beklagten 3 und 4 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzulegen. Dabei sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu be- achten. Die Beklagten 3 und 4 sind unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13

- 6 - Abs. 1 und 2 AnwGebV zu verpflichten, dem Beklagten 1 eine volle Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 135.– (zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 8 des Urteils des Be- zirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: " 8. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Beklagten 3-4 eine Parteient- schädigung im Betrag von CHF 10'500.– zu bezahlen."
  2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3 und 4 je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagten 3 und 4 werden unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beklagten 1 den geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– zu ersetzen.
  4. Die Beklagten 3 und 4 werden je zur Hälfte verpflichtet, dem Beklagten 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 145.40 zu be- zahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten 1 unter Beilage je eines Doppels der Urk. 101, 103 und 104/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 808.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 31. August 2020 in Sachen A._____, Beklagter 1 und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte 3 und 4 und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Vermächtnisklage (Entschädigungsfolge) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom

20. Dezember 2019 (CP180003-G)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Die Parteien standen seit dem 5. März 2018 vor Erstinstanz als Beklag- te 1, 3 und 4 in einem Verfahren betreffend Vermächtnisklage (Urk. 2 S. 1 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2019 entschied die Vorinstanz unter anderem das Fol- gende (Urk. 92 S. 47 f. = Urk. 95 S. 47 f.): " 1. Die Beklagten 1-4 werden verpflichtet, dem Kläger das im Testa- ment von D._____, verstorben am tt. mm. 2015, ausgesetzte Ver- mächtnis von CHF 50'000.– nebst Zins zu 5% seit dem

27. September 2017 auszurichten. 2.-6. (…)

7. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteient- schädigung im Betrag von CHF 11'308.50 (einschliesslich Mehr- wertsteuer von 7.7%) zu bezahlen.

8. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Beklagten 3-4 eine Parteient- schädigung im Betrag von CHF 11'308.50 (einschliesslich Mehr- wertsteuer von 7.7%) zu bezahlen. 9.-10. (…)"

b) Innert Frist erhob der Beklagte 1 und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter 1) mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 94 S. 3): " Es sei den Beschwerdegegnerinnen in Abänderung von Dispositivzif- fer 8 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Meilen CP180003 vom 20. Dezember 2019 eine Parteientschädigung von CHF 10'500 (ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen; eventualiter ist die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen." Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde dem Beklagten 1 Frist ange- setzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Kostenvor- schuss von Fr. 200.– zu leisten. Dieser ging hierorts innert Frist ein (Urk. 98 f.). Mit Verfügung vom 3. März 2020 wurde den Beklagten 3 und 4 und Be- schwerdegegnerinnen (fortan Beklagte 3 und 4) Frist angesetzt, um die Be-

- 3 - schwerde schriftlich zu beantworten (Urk. 100). Die Beschwerdeantwort wurde in- nert Frist mit Eingabe vom 9. April 2020 mit folgenden Anträgen erstattet (Urk. 101 S. 3): " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten des Beschwerdeführers."

c) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

2. a) Gemäss den Ausführungen des Beklagten 1 hätten die Beklagten 3 und 4 (unbestrittenermassen) Wohnsitz im Ausland, nämlich in Kanada und im Iran. Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006; Geschäfts-Nr. VU060028 (fortan Kreisschreiben) sei einer Partei mit Wohnsitz im Ausland ohne weiteres kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen, wobei anderslautende Staats- verträge vorbehalten seien (unter Hinweis auf Ziff. 2.2.1 des Kreisschreibens). Anderslautende Staatsverträge im Verhältnis zu Kanada und Iran existierten nicht. Die Beklagten 3 und 4 hätten zwar Ersatz der Mehrwertsteuer verlangt. Aufgrund ihrer ausländischen Wohnsitze schuldeten sie ihrer Anwältin jedoch keine Mehr- wertsteuer und könnten daher auch nicht Ersatz dafür verlangen (unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Bei richtiger Rechtsanwendung hätte die Vorinstanz den Beklagten 3 und 4 keinen Mehrwertsteuerzuschlag zuspre- chen dürfen. Das angefochtene Urteil sei daher entsprechend zu berichtigen und die den Beklagten 3 und 4 zugesprochene Parteientschädigung sei um Fr. 808.50 auf Fr. 10'500.– zu reduzieren (Urk. 94 S. 5 f. N 9 ff.).

b) Die Beklagten 3 und 4 führten hierzu in ihrer Beschwerdeantwort aus, sie hätten im erstinstanzlichen Verfahren von Beginn weg eine Prozessentschädi- gung mit Mehrwertsteuerzusatz beantragt, wobei der Beklagte 1 nie dagegen op- poniert habe; er habe sich nie zu ihrem Antrag auf Ausrichtung einer Prozessent- schädigung mit Mehrwertsteuerzusatz geäussert (Urk. 101 S. 4 f. N 6 ff.). Der

- 4 - Mehrwertsteuerzusatz unterliege der Dispositionsmaxime. Da das Gericht nicht von Amtes wegen über den Mehrwertsteuerzusatz befinde, wäre nicht die Rechts- anwendung der Vorinstanz ursächlich für den Kostenentscheid, sondern die Tat- sache, dass der Beklagte 1 nicht gegen ihren Antrag opponiert habe. Die Vorin- stanz habe bei dieser Ausgangslage die richtige Entscheidung getroffen, welche im Einklang mit dem Kreisschreiben sei. Es liege keine fehlerhafte Rechtsanwen- dung vor. Die nun im Beschwerdeverfahren erfolgte Opposition des Beklagten 1 gegen ihren Antrag auf Ausrichtung einer Prozessentschädigung mit Mehrwert- steuerzusatz erfolge zu spät (Urk. 101 S. 5 N 16 f.).

3. Der Bund erhebt als Mehrwertsteuer eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Der Begriff "Leistung" umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen von Gegenständen als auch Dienstleistungen (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 1 N 23 und Art. 3 N 13 m.w.H.). Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 2 MWSTG der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines sol- chen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Sämtliche Dienstleistun- gen unterliegen somit dem Empfängerortsprinzip. Darunter fallen auch Leistungen von Anwälten (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 2 und N 22). Die Besteuerung von Dienstleistungen setzt – wie bei den Lieferungen – grundsätzlich voraus, dass diese im Inland erbracht werden (Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 1). Daher be- stimmt das Kreisschreiben, dass einer Partei, die Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, ohne weiteres kein "Mehrwertsteuerzusatz" zuzusprechen sei, wobei anders- lautende Staatsverträge vorbehalten bleiben würden (E. 2.1.1 S. 3). Unbestrittenermassen sind die Beklagten 3 und 4 im Ausland wohnhaft. Ihre Rechtsvertretung verlangte zwar erstinstanzlich Ersatz der Mehrwertsteuer, we- gen ihres ausländischen Wohnsitzes schuldet der Beklagte 1 ihnen diese – wie aufgezeigt und da anderslautende Staatsverträge im Verhältnis zu Kanada und Iran nicht existieren – jedoch nicht, weshalb eine diesbezügliche Bestreitung

- 5 - durch den Beklagten 1 vorinstanzlich nicht notwendig war. Im Gegensatz zu den im Zivilprozess durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vertretenen Parteien mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland, darf das Gericht den Beklagten 3 und 4 keine Parteientschädigung zusprechen, welche die Mehrwertsteuer beinhaltet (BGE 141 III 560 E. 3.3 e contrario = Pra 2016 Nr. 74; vgl. zum Ganzen OGer ZH PC180037-O vom 29. Juli 2019, E. 8; OGer ZH LB180023-O vom 3. Juni 2019, E. 4; OGer ZH PF150043-O vom 8. September 2015, E. 6; Entscheid des Kan- tonsgerichts Graubünden KSK 19 27 vom 17. Juli 2019, E. II.5.2.3 m.w.H.; siehe ferner die Urteile der I. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK1 16 25 vom 21. Juni 2017, E. II.11.1.2, und SK1 14 42 vom 29. Januar 2016, E. II.7 lit. b/bb). Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der von den Beklagten 3 und 4 propagierte Dispositionsgrundsatz bzw. Verhandlungsgrundsatz nicht apodik- tisch gilt. Das Gericht hat die Möglichkeit einer Wahrheitsprüfung, wenn es massi- ve Zweifel an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache hat (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO analog). Die Beschwerde des Beklagten 1 ist demnach gutzuheissen. Die Dispositiv- ziffer 8 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben.

4. Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, entscheidet die Rechtsmittel- instanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung blieb unbestritten. Vorliegend ist die Sache betreffend die Entschädigungsfolgen als spruchreif zu betrachten, weshalb der Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Beklagten 3 und 4 eine Parteientschädi- gung im Betrag von gesamthaft Fr. 10'500.– zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss un- ter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag (Art. 106 Abs. 3 ZPO) den Beklagten 3 und 4 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzulegen. Dabei sind die Grundsätze von Art. 111 ZPO zur Liquidation der Prozesskosten zu be- achten. Die Beklagten 3 und 4 sind unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 sowie § 13

- 6 - Abs. 1 und 2 AnwGebV zu verpflichten, dem Beklagten 1 eine volle Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 135.– (zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 8 des Urteils des Be- zirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2019 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: " 8. Der Beklagte 1 wird verpflichtet, den Beklagten 3-4 eine Parteient- schädigung im Betrag von CHF 10'500.– zu bezahlen."

2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festge- setzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten 3 und 4 je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagten 3 und 4 werden unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beklagten 1 den geleisteten Vorschuss von Fr. 200.– zu ersetzen.

4. Die Beklagten 3 und 4 werden je zur Hälfte verpflichtet, dem Beklagten 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 145.40 zu be- zahlen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten 1 unter Beilage je eines Doppels der Urk. 101, 103 und 104/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 808.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 31. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lb