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RB200006

Forderung (Rückweisung) / Fristerstreckung

Zürich OG · 2020-03-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 13. Mai 2008 leitete die Klägerin bei der Vorinstanz den vorliegenden Forderungsprozess ein. Mit Urteil vom 22. November 2011 wies die Vorinstanz die Klage ab. Auf Beschwerde der Klägerin hin hob das Bundesgericht dieses Ur- teil mit Entscheid vom 20. Februar 2013 auf. Mit Beschluss des Obergerichts vom

27. Mai 2013 wurde der Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Beur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, ihre Vorbringen zu substantiieren und erliess am 25. April 2016 den Beweisauflagebeschluss (vgl. act. 4A).

E. 1.2 Nach durchgeführtem Beweisverfahren setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2019 beiden Parteien eine Frist von 30 Tagen an, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, die Frist sei einmal er- streckbar um zehn Tage (act. 9/224). Die Verfügung wurde der Klägerin am

10. Dezember 2019 zugestellt (act. 9/225/2). Am 26. Januar 2020 (Poststempel) und damit vor Fristablauf reichte die Klägerin ein Gesuch ein, die Frist sei um 30 Tage zu erstrecken, mit der Begründung, C._____ (einziges Mitglied des Ver- waltungsrates der Klägerin) sei krankheitsbedingt in kritischem Zustand und seit Weihnachten 2019 zu 100% arbeitsunfähig (act. 9/229). Am 28. Januar 2020 be- willigte die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch teilweise: Sie erstreckte die angesetzte Frist letztmals bis am 10. Februar 2020, im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch implizit ab (act. 8 [=act. 4B = act. 9/229]).

E. 1.3 Dagegen erhob die Klägerin am 7. Februar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt im Wesentlichen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei ihr eine Fristerstreckung von mindestens 60 Tagen ab ge- sicherter Wiedergenesung zu bewilligen. Im Weiteren verlangt sie, die Vorinstanz sei hinsichtlich ihrer Verfahrensführung zu rügen und es sei zu prüfen, ob die Re- ferentin in den Ausstand zu treten habe. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2). Am 10. Februar 2020 reichte die Klägerin weitere Beilagen zu ihrer Beschwerde nach (act. 5-7).

- 3 -

E. 1.4 Die zur Beurteilung der Beschwerde relevanten Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 9/224-231). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist eine Beschwerde einerseits in den vom Gesetz be- stimmten Fällen zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) sowie andererseits dann, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Ge- suchs um Erstreckung einer gerichtlichen Frist i.S.v. Art. 144 Abs. 2 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Demzufolge ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Klägerin infolge der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um eine Rechtsmittelvorausset- zung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt es an einem dro- henden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012 E. II.1.; PC130056 vom 6. Februar 2014 E. 8.1.).

E. 2.2 Der erforderliche Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur sein. Der Entscheid, ob ein hinreichender Nachteil droht, liegt im Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht ste- henden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast (vgl. zum Gan- zen OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2.).

E. 2.3 Die Klägerin führt nicht aus, inwiefern ihr durch die (teilweise) Abweisung ih- res Fristerstreckungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sollte die Abweisung zu Unrecht erfolgt und dadurch der Anspruch der Klä- gerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein, könnte dies ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden (vgl. BGer, 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2). Die Nachteile, die mit einer dann allenfalls folgenden Aufhebung des Endentscheids und einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ein-

- 4 - hergehen würden, wären vorwiegend finanzieller Art (unnötige Kosten); hinzu kä- me ein entsprechender Zeitverlust. Dies alleine reicht aber noch nicht aus, um ei- nen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne des Gesetzes zu be- gründen (vgl. OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.4.). Es ist somit weder dargetan noch erkennbar, inwiefern der Klägerin erhebliche Nachteile in Aussicht stehen sollen, die sich nicht im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittels gegen den Endentscheid korrigieren lassen würden. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten; eine Notfrist ist in solchen Fällen praxisgemäss nicht anzuord- nen (vgl. dazu OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. IV.).

E. 2.4 Auch soweit die Klägerin die Verfahrensführung vor Vorinstanz beanstandet, ist sie auf das Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu verweisen. Ein allfälliges Ausstandsbegehren wäre sodann bei dem mit der Sache befassten Gericht, hier der Vorinstanz, zu stellen; dessen Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 1-2 ZPO; § 127 lit. c GOG). Auch auf die diesbezüglichen Be- schwerdeanträge ist nicht einzutreten.

E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Klägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Beklagten ist mangels Umtrieben in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 3.2 Die Klägerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich ihre Beschwerde als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Die Voraussetzungen für die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. - 5 -
  2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und 5, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt rund Fr. 1,6 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB200006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 6. März 2020 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Rückweisung) / Fristerstreckung Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Meilen vom

28. Januar 2020; Proz. CG130041

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 13. Mai 2008 leitete die Klägerin bei der Vorinstanz den vorliegenden Forderungsprozess ein. Mit Urteil vom 22. November 2011 wies die Vorinstanz die Klage ab. Auf Beschwerde der Klägerin hin hob das Bundesgericht dieses Ur- teil mit Entscheid vom 20. Februar 2013 auf. Mit Beschluss des Obergerichts vom

27. Mai 2013 wurde der Prozess zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Beur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. In der Folge forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, ihre Vorbringen zu substantiieren und erliess am 25. April 2016 den Beweisauflagebeschluss (vgl. act. 4A). 1.2. Nach durchgeführtem Beweisverfahren setzte die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. November 2019 beiden Parteien eine Frist von 30 Tagen an, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, mit dem Hinweis, die Frist sei einmal er- streckbar um zehn Tage (act. 9/224). Die Verfügung wurde der Klägerin am

10. Dezember 2019 zugestellt (act. 9/225/2). Am 26. Januar 2020 (Poststempel) und damit vor Fristablauf reichte die Klägerin ein Gesuch ein, die Frist sei um 30 Tage zu erstrecken, mit der Begründung, C._____ (einziges Mitglied des Ver- waltungsrates der Klägerin) sei krankheitsbedingt in kritischem Zustand und seit Weihnachten 2019 zu 100% arbeitsunfähig (act. 9/229). Am 28. Januar 2020 be- willigte die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch teilweise: Sie erstreckte die angesetzte Frist letztmals bis am 10. Februar 2020, im darüber hinausgehenden Umfang wies sie das Gesuch implizit ab (act. 8 [=act. 4B = act. 9/229]). 1.3. Dagegen erhob die Klägerin am 7. Februar 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Sie stellt im Wesentlichen den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei ihr eine Fristerstreckung von mindestens 60 Tagen ab ge- sicherter Wiedergenesung zu bewilligen. Im Weiteren verlangt sie, die Vorinstanz sei hinsichtlich ihrer Verfahrensführung zu rügen und es sei zu prüfen, ob die Re- ferentin in den Ausstand zu treten habe. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2). Am 10. Februar 2020 reichte die Klägerin weitere Beilagen zu ihrer Beschwerde nach (act. 5-7).

- 3 - 1.4. Die zur Beurteilung der Beschwerde relevanten Akten der Vorinstanz wur- den beigezogen (act. 9/224-231). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen solche ist eine Beschwerde einerseits in den vom Gesetz be- stimmten Fällen zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) sowie andererseits dann, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Ge- suchs um Erstreckung einer gerichtlichen Frist i.S.v. Art. 144 Abs. 2 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Demzufolge ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Klägerin infolge der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht. Dabei handelt es sich um eine Rechtsmittelvorausset- zung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Fehlt es an einem dro- henden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PE110026 vom 6. Februar 2012 E. II.1.; PC130056 vom 6. Februar 2014 E. 8.1.). 2.2. Der erforderliche Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Natur sein. Der Entscheid, ob ein hinreichender Nachteil droht, liegt im Ermessen des Gerichts. Die Beschwerde führende Partei hat den konkret in Aussicht ste- henden Nachteil in der Rechtsmittelschrift darzulegen – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – und trägt dafür die Beweislast (vgl. zum Gan- zen OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.2.). 2.3. Die Klägerin führt nicht aus, inwiefern ihr durch die (teilweise) Abweisung ih- res Fristerstreckungsgesuchs ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Sollte die Abweisung zu Unrecht erfolgt und dadurch der Anspruch der Klä- gerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sein, könnte dies ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid geltend gemacht werden (vgl. BGer, 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014, E. 2.2.2). Die Nachteile, die mit einer dann allenfalls folgenden Aufhebung des Endentscheids und einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ein-

- 4 - hergehen würden, wären vorwiegend finanzieller Art (unnötige Kosten); hinzu kä- me ein entsprechender Zeitverlust. Dies alleine reicht aber noch nicht aus, um ei- nen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne des Gesetzes zu be- gründen (vgl. OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III.4.). Es ist somit weder dargetan noch erkennbar, inwiefern der Klägerin erhebliche Nachteile in Aussicht stehen sollen, die sich nicht im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittels gegen den Endentscheid korrigieren lassen würden. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten; eine Notfrist ist in solchen Fällen praxisgemäss nicht anzuord- nen (vgl. dazu OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. IV.). 2.4. Auch soweit die Klägerin die Verfahrensführung vor Vorinstanz beanstandet, ist sie auf das Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu verweisen. Ein allfälliges Ausstandsbegehren wäre sodann bei dem mit der Sache befassten Gericht, hier der Vorinstanz, zu stellen; dessen Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 1-2 ZPO; § 127 lit. c GOG). Auch auf die diesbezüglichen Be- schwerdeanträge ist nicht einzutreten. 3. 3.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Klägerin kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfah- ren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Beklagten ist mangels Umtrieben in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2. Die Klägerin beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich ihre Beschwerde als aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Die Voraussetzungen für die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bereits aus diesem Grund nicht erfüllt. Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

- 5 -

2. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 und 5, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt rund Fr. 1,6 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: