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RB190024

Forderung (Passivlegitimation / Sistierung)

Zürich OG · 2019-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'734.80 nebst Zins zu 5% seit dem 07.10.2017 zu bezahlen.

E. 2.1 Der Beklagte wehrt sich zunächst gegen die "Abweisung" der Klage wegen fehlender Passivlegitimation (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Dabei über- sieht er, dass die Vorinstanz seinen entsprechenden Antrag nicht abwies, son- dern einzig erwog, dass kein Zwischenentscheid über die Passivlegitimation ge- fällt werden könne, da zunächst die Hauptverhandlung durchzuführen sei (vgl. act. 3 E. 4 und E. 7). Die Frage der Passivlegitimation ist damit vor Vorinstanz nach wie vor hängig und bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten ist daher nicht weiter einzu- gehen.

- 4 -

E. 2.2 Hier kann einzig der vorinstanzliche Entscheid überprüft werden, mithin die Aufhebung der Beschränkung des Prozessgegenstands auf die Frage der Passiv- legitimation. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Beschränkung des Prozessgegenstands aufgrund der Prozessökonomie nicht rechtfertige (act. 3 E. 7.4). Dies beanstandet der Beklagte nicht (vgl. act. 2 S. 3 f.). Zudem handelt es sich bei der Aufhebung der Beschränkung des Prozessgegen- stands um einen Akt der Prozessleitung. Prozessleitende Entscheide sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Beschränkung des Prozess- gegenstands ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine Beschwerde ist folglich nur zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies macht der Beklagte aber nicht geltend und es ist solches auch nicht ersicht- lich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 2.3 Weiter wehrt sich der Beklagte gegen die Abweisung seines Sistierungsbe- gehrens (vgl. act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Verweigerung einer Sistierung stellt ebenfalls einen prozessleitenden Entscheid dar. Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die (Anordnung der) Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Im Gegen- satz dazu ist die Aufhebung oder Verweigerung einer Sistierung nicht aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung beschwerdefähig; es liegt ein An- wendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Die Verweigerung der Sistierung kann deshalb nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGer Urteil 5D_182/2015 vom

2. Februar 2016 E. 1.3; ferner etwa MARTIN KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N. 27 mit Hinweisen). Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift einzig Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation (act. 2 S. 3). Ausführungen zur Sistierung fehlen gänzlich. Damit legt er nicht dar, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohte, wenn das Verfahren nicht "bis zum Entscheid des Hauptverfahrens beim Handelsgericht Zürich" sistiert wird. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der Ausgang des han-

- 5 - delsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beklagten und der D._____ AG bzw. E._____ einen Einfluss auf das vorinstanzliche Verfahren zwischen dem Beklag- ten und dem Kläger hätte (vgl. act. 3 E. 6.2 ff.). Auf die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung eines prozessleiten- den Entscheids nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'905.90 (vgl. act. 6/2) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Schwierigkeit des Falles (§ 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG) sowie des Umstandes, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der or- dentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädi- gungen sind nicht zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, dem Kläger nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

E. 3 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 11. April 2018 zu beseitigen.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 1.3. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde dem Beklagten Frist zur Ein- reichung der Klageantwort angesetzt (act. 6/7; act. 6/8), welche er fristgerecht er- stattete (act. 10). Dabei stellte er unter anderem folgende Anträge:

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten; es sei die örtliche Zuständig- keit des angerufenen Gerichts zu prüfen.

2. Eventualiter sei die Klage wegen fehlender Passivlegitimation ab- zuweisen; wegen eines anhängigen Hauptprozesses am Han- delsgericht Zürich sei zu prüfen, ob die D._____ AG Beklagte ist.

3. Subeventualiter sei zu prüfen, ob dieses Verfahren bis zum Ent- scheid des Hauptverfahrens beim Handelsgericht Zürich ausge- setzt werden muss. 4./5. […] 1.4. Mit Verfügung vom 12. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um zum Antrag auf Nichteintreten wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, zur Einrede der fehlenden Passivlegitimation und zum Sistierungsantrag des Beklag-

- 3 - ten Stellung zu nehmen (act. 6/12). Die entsprechende Stellungnahme (act. 6/14) wurde wiederum dem Beklagten zugestellt (vgl. act. 6/15), ohne dass sich dieser dazu vernehmen liess. Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab und trat auf die Klage ein (act. 3 S. 9). Ausserdem wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab, hob die Beschränkung des Prozessgegenstands auf die Frage der Passivlegitimation auf und setzte den Parteien Frist an, um zur Frage der Durchführung einer Hauptverhandlung Stel- lung zu nehmen (act. 3 S. 10). 1.5. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. August 2019 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): " 1. Die Klage ist wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen.

2. Wegen eines anhängigen Hauptprozesses am Handelsgericht Zü- rich ist zu prüfen, ob die D._____ AG bzw. Herr E._____ Beklag- ter ist.

3. Subeventualiter ist zu prüfen, ob dieses Verfahren bis zum Ent- scheid des Hauptverfahrens beim Handelsgericht Zürich ausge- setzt werden muss. 1.6. Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichte der Beklagte zwei weitere Exemp- lare der Seiten 3 und 4 seiner Beschwerdeschrift ein (vgl. act. 8; act. 9). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 18). Das Verfahren ist spruch- reif.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Beschwerdegeg- ner unter Beilage eines Doppels von act. 2; act. 4/1 - 4, act. 8 und act. 9, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'905.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB190024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 28. August 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen B._____, Dr. iur., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung (Passivlegitimation / Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom

25. Juli 2019; Proz. CG180032

- 2 - Erwägungen: 1.1. Rechtsanwalt B._____ (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Kläger) wurde von A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beklagter) mit der Erbringung rechtlicher Dienstleistungen beauftragt, worauf es zum Streit über zwei Honorarrechnungen kam (vgl. act. 3 E. 1.1.). 1.2. Nach Erteilung der Klagebewilligung durch das Friedensrichteramt C._____ am 18. September 2018 (act. 6/1) reichte der Kläger mit Eingabe vom 12. No- vember 2018 Klage beim Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 6/2): " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'171.10 nebst Zins zu 5% seit dem 07.10.2017 zu bezahlen.

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'734.80 nebst Zins zu 5% seit dem 07.10.2017 zu bezahlen.

3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom 11. April 2018 zu beseitigen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." 1.3. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde dem Beklagten Frist zur Ein- reichung der Klageantwort angesetzt (act. 6/7; act. 6/8), welche er fristgerecht er- stattete (act. 10). Dabei stellte er unter anderem folgende Anträge:

1. Auf die Klage sei nicht einzutreten; es sei die örtliche Zuständig- keit des angerufenen Gerichts zu prüfen.

2. Eventualiter sei die Klage wegen fehlender Passivlegitimation ab- zuweisen; wegen eines anhängigen Hauptprozesses am Han- delsgericht Zürich sei zu prüfen, ob die D._____ AG Beklagte ist.

3. Subeventualiter sei zu prüfen, ob dieses Verfahren bis zum Ent- scheid des Hauptverfahrens beim Handelsgericht Zürich ausge- setzt werden muss. 4./5. […] 1.4. Mit Verfügung vom 12. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um zum Antrag auf Nichteintreten wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, zur Einrede der fehlenden Passivlegitimation und zum Sistierungsantrag des Beklag-

- 3 - ten Stellung zu nehmen (act. 6/12). Die entsprechende Stellungnahme (act. 6/14) wurde wiederum dem Beklagten zugestellt (vgl. act. 6/15), ohne dass sich dieser dazu vernehmen liess. Mit Beschluss vom 25. Juli 2019 wies die Vorinstanz die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit ab und trat auf die Klage ein (act. 3 S. 9). Ausserdem wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag ab, hob die Beschränkung des Prozessgegenstands auf die Frage der Passivlegitimation auf und setzte den Parteien Frist an, um zur Frage der Durchführung einer Hauptverhandlung Stel- lung zu nehmen (act. 3 S. 10). 1.5. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 7. August 2019 (Datum Post- stempel) rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): " 1. Die Klage ist wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen.

2. Wegen eines anhängigen Hauptprozesses am Handelsgericht Zü- rich ist zu prüfen, ob die D._____ AG bzw. Herr E._____ Beklag- ter ist.

3. Subeventualiter ist zu prüfen, ob dieses Verfahren bis zum Ent- scheid des Hauptverfahrens beim Handelsgericht Zürich ausge- setzt werden muss. 1.6. Mit Eingabe vom 13. August 2019 reichte der Beklagte zwei weitere Exemp- lare der Seiten 3 und 4 seiner Beschwerdeschrift ein (vgl. act. 8; act. 9). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1 - 18). Das Verfahren ist spruch- reif. 2.1. Der Beklagte wehrt sich zunächst gegen die "Abweisung" der Klage wegen fehlender Passivlegitimation (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). Dabei über- sieht er, dass die Vorinstanz seinen entsprechenden Antrag nicht abwies, son- dern einzig erwog, dass kein Zwischenentscheid über die Passivlegitimation ge- fällt werden könne, da zunächst die Hauptverhandlung durchzuführen sei (vgl. act. 3 E. 4 und E. 7). Die Frage der Passivlegitimation ist damit vor Vorinstanz nach wie vor hängig und bildet nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten ist daher nicht weiter einzu- gehen.

- 4 - 2.2. Hier kann einzig der vorinstanzliche Entscheid überprüft werden, mithin die Aufhebung der Beschränkung des Prozessgegenstands auf die Frage der Passiv- legitimation. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Aufrechterhaltung der Beschränkung des Prozessgegenstands aufgrund der Prozessökonomie nicht rechtfertige (act. 3 E. 7.4). Dies beanstandet der Beklagte nicht (vgl. act. 2 S. 3 f.). Zudem handelt es sich bei der Aufhebung der Beschränkung des Prozessgegen- stands um einen Akt der Prozessleitung. Prozessleitende Entscheide sind in den vom Gesetz bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Beschränkung des Prozess- gegenstands ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine Beschwerde ist folglich nur zulässig, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies macht der Beklagte aber nicht geltend und es ist solches auch nicht ersicht- lich. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.3. Weiter wehrt sich der Beklagte gegen die Abweisung seines Sistierungsbe- gehrens (vgl. act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Verweigerung einer Sistierung stellt ebenfalls einen prozessleitenden Entscheid dar. Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die (Anordnung der) Sistierung mit Beschwerde anfechtbar. Im Gegen- satz dazu ist die Aufhebung oder Verweigerung einer Sistierung nicht aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung beschwerdefähig; es liegt ein An- wendungsfall von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vor. Die Verweigerung der Sistierung kann deshalb nur bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde angefochten werden (vgl. BGer Urteil 5D_182/2015 vom

2. Februar 2016 E. 1.3; ferner etwa MARTIN KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 126 N. 27 mit Hinweisen). Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift einzig Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation (act. 2 S. 3). Ausführungen zur Sistierung fehlen gänzlich. Damit legt er nicht dar, inwiefern ihm ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohte, wenn das Verfahren nicht "bis zum Entscheid des Hauptverfahrens beim Handelsgericht Zürich" sistiert wird. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern der Ausgang des han-

- 5 - delsgerichtlichen Verfahrens zwischen dem Beklagten und der D._____ AG bzw. E._____ einen Einfluss auf das vorinstanzliche Verfahren zwischen dem Beklag- ten und dem Kläger hätte (vgl. act. 3 E. 6.2 ff.). Auf die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Der Streitwert richtet sich bei der Anfechtung eines prozessleiten- den Entscheids nach der Hauptsache. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'905.90 (vgl. act. 6/2) ist die Gebühr unter Berücksichtigung des Zeitauf- wandes und der Schwierigkeit des Falles (§ 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010, GebV OG) sowie des Umstandes, dass bei der Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung einzig ein Bruchteil der or- dentlichen Gebühr zu verlangen ist, auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädi- gungen sind nicht zuzusprechen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, dem Kläger nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Beschwerdegeg- ner unter Beilage eines Doppels von act. 2; act. 4/1 - 4, act. 8 und act. 9, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 6 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'905.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: