Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 Die Vorinstanz erwog, dass dem Kläger mit Beschluss vom 16. Januar 2019 Frist angesetzt worden sei, um sein Armenrechtsgesuch zu begründen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Kläger habe innert angesetzter Frist jedoch weder seine Mittellosigkeit dargetan, noch Unterlagen zu seinen ak- tuellen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, auf die von ihm im Verfahren ED180021-C beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach eingereichten Unterlagen zu verweisen. Der Hinweis auf die im November 2018 in einem anderen Verfahren am Bezirksgericht Bülach eingereichten Unterlagen sei dabei unbehelflich, zumal sich diese Akten derzeit beim Obergericht Zürich befinden würden. Entsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ab und setze ihm eine 14-
- 3 - tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12'750.– an (Urk. 2). 3.1. Dagegen wendet der Kläger beschwerdeweise ein, er habe in einem vor- angehenden Verfahren mit Eingabe vom 26. November 2018 beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung vor Einreichung einer Klage gestellt und diesem Gesuch die erforder- lichen Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beige- fügt. Indem der Einzelrichter ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 im Ver- fahren Nr. ED180021-C eine 10-tägige Frist angesetzt habe, um darzulegen, dass sein Armenrechtsgesuch nicht aussichtslos sei, und sich ausserdem zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach zu äussern, habe dieser seine Mittellosigkeit stillschweigend bestätigt. Entsprechend habe der Kläger sich in der Klageschrift vom 18. Dezember 2018 (Urk. 5/2) zur Mittellosigkeit nicht mehr geäussert (Urk. 1 S. 3). Mit seiner Eingabe vom 29. Januar 2019 (Urk. 5/8) habe der Kläger sodann die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er die Unterla- gen über seine finanziellen Verhältnisse bereits am 26. November 2018 einge- reicht habe und diese sich also im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Bülach befinden würden. Zusammen mit dieser Eingabe habe er sowohl der I. Abteilung als auch dem Einzelrichter sechs Belege über gegen ihn laufende Betreibungen, Pfändungsankündigungen sowie eine Vorladung zum Pfändungsvollzug gesandt (Urk. 1 S. 4). Im Verfahren ED180021-C habe das Einzelgericht seine Mittellosig- keit mit Entscheid vom 16. Januar 2019 bestätigt, was vom Obergericht mit Ent- scheid vom 29. März 2019 anerkannt worden sei (Urk. 1 S. 4). 3.2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte als auch ihre Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Prozessuale Bedürftigkeit setzt Einkommens- und Vermögensarmut vo- raus. Sie ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöp- fung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt auch den Prozess zu finanzieren. Bei der Beurteilung des Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxi-
- 4 - me; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwir- kungsobliegenheiten der gesuchstellenden Partei eingeschränkt. Es obliegt die- ser, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Ver- pflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachver- halt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_142/2015 vom
E. 5 Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsgesuch. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gut- heissung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben, da der Kläger keine Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 4). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Die Verfügung der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 9. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neu- er Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 200'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB190011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 22. Mai 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom
9. April 2019 (CG180024-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2019 wies die I. Abteilung des Bezirks- gerichts Bülach (fortan Vorinstanz) das vom Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit Klagebegründung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 5/2) gestellte Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 5/11 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger am 25. April 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 5/12) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei mir die un- entgeltliche Prozessführung für das Verfahren beim BG Bülach zu ge- währen.
2. Alles unter KEF zulasten der Vorinstanz bzw. des Beklagten, wobei mir auch für dieses Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren sei." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-14). Dem Beklag- ten im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2; BGE 139 III 334 E. 4.2), weshalb von ihm keine Beschwerdeantwort ein- zuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) ist zu verzichten.
2. Die Vorinstanz erwog, dass dem Kläger mit Beschluss vom 16. Januar 2019 Frist angesetzt worden sei, um sein Armenrechtsgesuch zu begründen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Der Kläger habe innert angesetzter Frist jedoch weder seine Mittellosigkeit dargetan, noch Unterlagen zu seinen ak- tuellen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht, sondern sich vielmehr darauf beschränkt, auf die von ihm im Verfahren ED180021-C beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach eingereichten Unterlagen zu verweisen. Der Hinweis auf die im November 2018 in einem anderen Verfahren am Bezirksgericht Bülach eingereichten Unterlagen sei dabei unbehelflich, zumal sich diese Akten derzeit beim Obergericht Zürich befinden würden. Entsprechend wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ab und setze ihm eine 14-
- 3 - tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 12'750.– an (Urk. 2). 3.1. Dagegen wendet der Kläger beschwerdeweise ein, er habe in einem vor- angehenden Verfahren mit Eingabe vom 26. November 2018 beim Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung vor Einreichung einer Klage gestellt und diesem Gesuch die erforder- lichen Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse beige- fügt. Indem der Einzelrichter ihm mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 im Ver- fahren Nr. ED180021-C eine 10-tägige Frist angesetzt habe, um darzulegen, dass sein Armenrechtsgesuch nicht aussichtslos sei, und sich ausserdem zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach zu äussern, habe dieser seine Mittellosigkeit stillschweigend bestätigt. Entsprechend habe der Kläger sich in der Klageschrift vom 18. Dezember 2018 (Urk. 5/2) zur Mittellosigkeit nicht mehr geäussert (Urk. 1 S. 3). Mit seiner Eingabe vom 29. Januar 2019 (Urk. 5/8) habe der Kläger sodann die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er die Unterla- gen über seine finanziellen Verhältnisse bereits am 26. November 2018 einge- reicht habe und diese sich also im Gerichtsgebäude des Bezirksgerichts Bülach befinden würden. Zusammen mit dieser Eingabe habe er sowohl der I. Abteilung als auch dem Einzelrichter sechs Belege über gegen ihn laufende Betreibungen, Pfändungsankündigungen sowie eine Vorladung zum Pfändungsvollzug gesandt (Urk. 1 S. 4). Im Verfahren ED180021-C habe das Einzelgericht seine Mittellosig- keit mit Entscheid vom 16. Januar 2019 bestätigt, was vom Obergericht mit Ent- scheid vom 29. März 2019 anerkannt worden sei (Urk. 1 S. 4). 3.2. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten ist, muss ihre gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. sowohl ihre Einkünfte als auch ihre Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. Prozessuale Bedürftigkeit setzt Einkommens- und Vermögensarmut vo- raus. Sie ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöp- fung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem notwendigen Lebensunterhalt auch den Prozess zu finanzieren. Bei der Beurteilung des Gesu- ches um unentgeltliche Rechtspflege gilt die (beschränkte) Untersuchungsmaxi-
- 4 - me; sie wird durch das Antragsprinzip und die Offenlegungs- sowie Mitwir- kungsobliegenheiten der gesuchstellenden Partei eingeschränkt. Es obliegt die- ser, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre finanziellen Ver- pflichtungen umfassend offenzulegen und zu belegen (Art. 119 Abs. 1 und 2 ZPO). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachver- halt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (BGer 5A_142/2015 vom
5. Januar 2016, E. 3.7 m.w.H.). Kommt die antragsstellende Partei ihrer erwähn- ten Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann das Gericht die Bedürftigkeit oh- ne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (BGer 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016, E. 3.7, mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a; BGer 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015, E. 3.2). Jedoch hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben zu verweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgelt- liche Rechtspflege benötigt (BGer 5A_549/2018 vom 3. September 2018, E. 4.2; BGer 5A_44/2018 vom 5. März 2018, E. 5.3.). So hat es gemäss Art. 97 ZPO nicht anwaltlich vertretene Parteien über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklä- ren. Das Gericht lädt daher nicht anwaltlich vertretene Parteien ein, unvollständi- ge Angaben und Belege zu ergänzen (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2.). 3.3. Die Argumentation des Klägers, wonach er bereits dem Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach im Verfahren ED180021-C die Belege zu seinen finanziel- len Verhältnissen eingereicht habe, weshalb er dies im vorliegenden Verfahren nicht erneut getan habe, scheint nachvollziehbar. So führte der Kläger in seiner Eingabe vom 29. Januar 2019 aus, die erforderlichen Unterlagen über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse würden sich bereits beim Bezirksgericht Bülach befinden. Sollten weitere oder neuere Unterlagen benötigt werden, so mö- ge man es ihn wissen lassen (Urk. 5/8 S. 3). Ausserdem reichte er der Vorinstanz mehrere Belege über laufende Betreibungen ins Recht (Urk. 5/9/1-6). Zwar ist – wie der Kläger richtig erkannte – für die Beurteilung der beiden Fälle nicht das gleiche Gericht sachlich zuständig. Während das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung des Verfahrens das Einzelgericht am Bezirksgericht
- 5 - Bülach zu beurteilen hatte (§ 128 GOG/ZH), liegt die sachliche Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren vor Vorinstanz beim Kollegialgericht (§ 19 i.V.m. § 24 GOG/ZH). Trotzdem ist festzuhalten, dass der Kläger auf die Aufforderung der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Januar 2019 hin, sein Armenrechtsgesuch zu begründen und die erforderlichen Unterlagen über seine Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse einzureichen (Urk. 5/4), bezüglich seiner finanziellen Verhält- nisse auf das ebenfalls am Bezirksgericht Bülach hängige Parallelverfahren in der gleichen Sache verwies (Urk. 5/8). Er liess also die ihm angesetzte Frist nicht un- benutzt verstreichen. Mit Blick auf den Umstand, dass das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Grundsatze von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist, es sich beim Kläger um einen nicht anwaltlich vertretenen Laien handelt und vor Vorinstanz zwei Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in der- selben Sache (wenn auch für unterschiedliche Verfahrensabschnitte) praktisch zeitgleich hängig waren, erscheint es als überspitzt formalistisch (BGE 142 I 10 E. 2.4.2.), das Armenrechtsgesuch des Klägers unter Hinweis auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht abzuweisen. So hatte der Kläger – wie er bereits vor Vorinstanz vorbrachte – seine finanziellen Verhältnisse im Parallelverfahren mit Belegen dokumentiert und dargelegt. Diese Ausgangslage hätte die Vorinstanz veranlassen müssen, weitere Erhebungen anzustellen bzw. unter erneuter Fristansetzung den Kläger darauf hinzuweisen, dass sich die Akten im Verfahren ED180021-C zufolge Weiterzugs am Obergericht Zürich befinden würden, wes- halb sie auf der erneuten Einreichung der Unterlagen bestehe. Dies muss umso mehr gelten, als der Kläger wie gesagt mit Eingabe vom 29. Januar 2019 in Aus- sicht gestellt hatte, er könne bei Bedarf weitere und neuere Unterlagen einrei- chen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und gutzuheissen. Es kann allerdings nicht direkt über die unentgeltliche Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren entschieden werden, da die eigentlichen Voraussetzungen (Mittellosigkeit und keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens) bislang gar noch nicht überprüft worden sind. Die Verfügung vom 9. April 2019 ist somit aufzuhe- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
- 6 -
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 200 lit. a GOG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsgesuch. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit der Gut- heissung der Beschwerde gegenstandslos und ist abzuschreiben, da der Kläger keine Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. vorstehend E. 4). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfügung der I. Abteilung des Bezirksgerichts Bülach vom 9. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neu- er Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren sowie an den Beklagten im Hauptverfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert beträgt Fr. 200'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: bz