Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 17. März 2016 (Geschäfts-Nr. CG120123-L) war die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 an die Revisions- beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) verpflichtet worden (Urk. 5/4/94). Einer dagegen erhobenen Berufung der Revisionsklägerin war kein Erfolg beschieden (5/4/99). Am 3. November 2017 reichte die Revisionsklägerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Revisionsgesuch gegen das Ur- teil vom 17. März 2016 ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.– zu leisten und eine hiesige Zustelladresse zu bezeichnen (Urk. 5/5). Da diese Verfügung der Revisionsklägerin durch die Schwedischen Behörden in- nert eines halben Jahres nicht zugestellt werden konnte, erliess die Vorinstanz am 11. Juli 2018 einen gleichlautenden Beschluss, dessen Zustellung an die Re- visionsklägerin am 3. August 2018 erfolgte (Urk. 5/11 ff.). Mit Eingabe vom
20. August 2018 ersuchte die Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert aus- zugehen. Des Weiteren bezeichnete sie "unter Vorbehalt" ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Urk. 5/15). Mit Beschluss vom 12. September 2018 wies die Vor- instanz sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begeh- ren um Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses ab und setzte der Kläge- rin erneut Frist zu dessen Leistung an (Urk. 5/ 17). Die von der Revisionsklägerin am 21. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde (Urk. 5/22). Das Bundesgericht trat auf die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2019 nicht ein (Urk. 5/24). Am 25. Februar 2019 stellte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Sistierungsgesuch und verlangte die Sistierung des Verfahrens "bis zur Erledi- gung der laufenden Strafanzeige im Verfahren bei der Strafkammer des Oberge- richts Zürich" (Urk. 5/25/1). Mit Verfügung vom 1. März 2019 wies die Vorinstanz
- 3 - die Revisionsklägerin darauf hin, dass über das Sistierungsgesuch erst nach Ein- gang des Gerichtskostenvorschusses zu entscheiden sei, und setzte ihr abermals Frist zu dessen Leistung an (Urk. 5/27). Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte die Revisionsklägerin eine Klageänderung ins Recht und verband damit Anträge um Neuberechnung des Vorschusses sowie um Neubeurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/29). Mit Beschluss vom
21. März 2019 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aufgrund der Anträge der Revisionsklägerin weder eine Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses aufdränge, noch sich an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses etwas ändere, und setzte der Revisionsklägerin schliesslich Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 42'313.– an (Urk. 5/31 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhob die Revisionsklägerin am 26. März 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die verlangten Gerichtskosten CHF 42'303.– sei abzunehmen und die- se sei neu festzustellen.
E. 2 Die Klageänderung sei zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
E. 3 Es sei festzustellen, dass der Vergütungsauftrag vom 18.12.2007 ge- fälscht ist.
E. 4 Es sei festzustellen, dass der Klägerien der Beklagten mit dem Vergü- tungsauftrag vom 18.12.2007 nicht geplündert und sie auch nicht als Selbstbedienungsladen genutzt hat.
E. 5 Es sei festzustellen, das die Klägerin keine Schuldnerin der Beklagten ist.
E. 6 Wegen übler Nachrede nach Art 173/174 StGB oder Art 177 StGB so- wie falscher Anschuldigungen nach Art 303 StGB sei die Beklagte für schuldig zu erklären.
E. 7 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Die Vorinstanz erwog, dass die Klageänderungsanträge inhaltlich das Kernthema des ursprünglichen Revisionsprozesses betreffen würden und die Klägerin mit ihren Rechtsbegehren die Revisionsklage weder zurückziehe noch beschränke. Damit bleibe der bisher festgestellte Streitwert in vollem Umfang be- stehen, so dass sich weder eine Neufestsetzung des Vorschusses für die Ge- richtskosten aufdränge, noch sich an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozes- ses mit den ursprünglichen und den neuen Rechtsbegehren etwas ändere, wes- halb der Klägerin letztmals Gelegenheit zu geben sei, den zuletzt mit Beschluss vom 12. September 2018 festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 42'313.– zu leis- ten (Urk. 2 S. 2).
c) Das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Revisionsklägerin wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 letztinstanzlich abschlägig be- urteilt, indem auf die Beschwerde der Revisionsklägerin nicht eingetreten wurde (Urk. 5/24). Damit aber hat die Revisionsklägerin den Instanzenzug in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Revisionsverfahren ausgeschöpft. Im Rahmen einer Klageänderung machte die Revisionsklägerin daraufhin vor Vorinstanz sinngemäss geltend, es sei das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund neuer Tatsachen in Wiedererwä- gung zu ziehen (Urk. 5/29 S. 2 und S. 5). Die Möglichkeit einer Wiedererwägung wurde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung zwar nicht in allgemeiner Wei- se statuiert, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der jederzeiti- gen Abänderbarkeit prozessleitender Verfügungen (für Beweisverfügungen aus- drücklich Art. 154 Satz 3 ZPO). Allerdings haben die Parteien nie Anspruch auf
- 5 - Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnis- se. Solche neuen Begebenheiten, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden, vermag die Revisionsklägerin gerade keine geltend zu machen. Diesbe- züglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Klageänderungsanträge inhalt- lich das Kernthema des bisherigen Revisionsprozesses betreffen würden, zumal die Revisionsklägerin mit ihren Rechtsbegehren die Revisionsklage weder zu- rückgezogen noch beschränkt habe. An der Aussichtslosigkeit ihrer Anträge än- dere sich dadurch nichts (Urk. 2 S. 2). Auch mit ihrer Beschwerde vermag die Re- visionsklägerin nicht darzutun, inwiefern sie im Rahmen einer "Klageänderung" mit Bezug auf die allgemeinen Prozessaussichten vor Vorinstanz wesentlich Neu- es vorgebracht hätte. Soweit sie neu Ansprüche nach Art. 28 ff. ZGB (Ehrverlet- zung) geltend machen will, welche Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien und in sachlichem Zusammenhang zum Revisionsverfahren stünden, bleiben ihre Vorbringen weitestgehend unverständlich (Urk. 5/29 S. 2; Urk. 1 S. 5). Aus den Ausführungen der Revisionsklägerin ergibt sich vor allem, dass sie nicht zwischen Sach- und Revisionsverfahren zu unterscheiden vermag. So wäre eine Klageänderung erst bei Gutheissung des Revisionsbegehrens und bei Wiederaufnahme des ursprünglichen Sachverfahrens denkbar. Eine Klageän- derung nach Art. 227 ZPO im Rahmen des Revisionsverfahrens, wie sie die Revi- sionsklägerin geltend machen will, ist jedenfalls im Gesetz nicht vorgesehen. Da- mit bleibt es letztlich dabei, dass für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege die Prozessaussichten des Revisionsverfahrens massgeblich sind. Diese wurden aber – wie dargelegt – über alle Instanzen abschlägig beur- teilt. Somit besteht keine Veranlassung, den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Vorinstanz vom 12. September 2018 in Wieder- erwägung zu ziehen.
d) Im Übrigen hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Be- schwerdeanträge Ziff. 3 und 5 nicht Gegenstand des vorliegenden, sich gegen ei- nen konkreten Entscheid richtenden Revisionsprozesses sein können (Urk. 2 S. 2). Darüber hinaus sind auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsbegehren so zu formulieren, dass sie zum Urteilsdispositiv erhoben werden können. Dieser An- forderung genügt die Revisionsklägerin mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 4 bis 6
- 6 - nicht, wobei auf den Beschwerdeantrag Ziff. 6 bereits zufolge fehlender Zustän- digkeit nicht einzutreten wäre.
3. Gemäss BGE 138 III 163 darf von einer Partei die Zahlung des Ge- richtskostenvorschusses erst dann gefordert werden, wenn über deren Armen- rechtsgesuch entschieden worden ist. Dies ist vorliegend erfolgt: Über das vor- instanzlich gestellte Armenrechtsgesuch der Klägerin hat die Vorinstanz mit Be- schluss vom 12. September 2018 entschieden und dieser Entscheid ist rechts- kräftig und vollstreckbar. Der Revisionsklägerin ist daher keine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, zumal nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 erneut zwei Frist- bzw. Nachfristanset- zungen erfolgten.
4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Revisionsklägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 1). Dieses Gesuch ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
- 7 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklä- gerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 4. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB190008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss und Urteil vom 4. April 2019 in Sachen A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ A.G., Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Arrestprosequierung (Revision, Kostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung, vom 21. März 2019 (BR170003-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 17. März 2016 (Geschäfts-Nr. CG120123-L) war die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (fortan Revisionsklägerin) zur Rückzahlung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 1'156'696.40 an die Revisions- beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Revisionsbeklagte) verpflichtet worden (Urk. 5/4/94). Einer dagegen erhobenen Berufung der Revisionsklägerin war kein Erfolg beschieden (5/4/99). Am 3. November 2017 reichte die Revisionsklägerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Revisionsgesuch gegen das Ur- teil vom 17. März 2016 ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 13. November 2017 wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 42'313.– zu leisten und eine hiesige Zustelladresse zu bezeichnen (Urk. 5/5). Da diese Verfügung der Revisionsklägerin durch die Schwedischen Behörden in- nert eines halben Jahres nicht zugestellt werden konnte, erliess die Vorinstanz am 11. Juli 2018 einen gleichlautenden Beschluss, dessen Zustellung an die Re- visionsklägerin am 3. August 2018 erfolgte (Urk. 5/11 ff.). Mit Eingabe vom
20. August 2018 ersuchte die Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und beantragte, es sei von einem reduzierten Streitwert aus- zugehen. Des Weiteren bezeichnete sie "unter Vorbehalt" ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Urk. 5/15). Mit Beschluss vom 12. September 2018 wies die Vor- instanz sowohl das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch das Begeh- ren um Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses ab und setzte der Kläge- rin erneut Frist zu dessen Leistung an (Urk. 5/ 17). Die von der Revisionsklägerin am 21. September 2018 dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der hiesigen Kammer vom 19. Dezember 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde (Urk. 5/22). Das Bundesgericht trat auf die gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Februar 2019 nicht ein (Urk. 5/24). Am 25. Februar 2019 stellte die Revisionsklägerin bei der Vorinstanz ein Sistierungsgesuch und verlangte die Sistierung des Verfahrens "bis zur Erledi- gung der laufenden Strafanzeige im Verfahren bei der Strafkammer des Oberge- richts Zürich" (Urk. 5/25/1). Mit Verfügung vom 1. März 2019 wies die Vorinstanz
- 3 - die Revisionsklägerin darauf hin, dass über das Sistierungsgesuch erst nach Ein- gang des Gerichtskostenvorschusses zu entscheiden sei, und setzte ihr abermals Frist zu dessen Leistung an (Urk. 5/27). Mit Eingabe vom 11. März 2019 reichte die Revisionsklägerin eine Klageänderung ins Recht und verband damit Anträge um Neuberechnung des Vorschusses sowie um Neubeurteilung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/29). Mit Beschluss vom
21. März 2019 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich aufgrund der Anträge der Revisionsklägerin weder eine Neufestsetzung des Gerichtskostenvorschusses aufdränge, noch sich an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozesses etwas ändere, und setzte der Revisionsklägerin schliesslich Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 42'313.– an (Urk. 5/31 = Urk. 2).
b) Hiergegen erhob die Revisionsklägerin am 26. März 2019 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die verlangten Gerichtskosten CHF 42'303.– sei abzunehmen und die- se sei neu festzustellen.
2. Die Klageänderung sei zur Behandlung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.
3. Es sei festzustellen, dass der Vergütungsauftrag vom 18.12.2007 ge- fälscht ist.
4. Es sei festzustellen, dass der Klägerien der Beklagten mit dem Vergü- tungsauftrag vom 18.12.2007 nicht geplündert und sie auch nicht als Selbstbedienungsladen genutzt hat.
5. Es sei festzustellen, das die Klägerin keine Schuldnerin der Beklagten ist.
6. Wegen übler Nachrede nach Art 173/174 StGB oder Art 177 StGB so- wie falscher Anschuldigungen nach Art 303 StGB sei die Beklagte für schuldig zu erklären.
7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei im Verfahren beim Obergericht auch zu genehmigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 4 -
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Ein- zelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (ZK ZPO - Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
b) Die Vorinstanz erwog, dass die Klageänderungsanträge inhaltlich das Kernthema des ursprünglichen Revisionsprozesses betreffen würden und die Klägerin mit ihren Rechtsbegehren die Revisionsklage weder zurückziehe noch beschränke. Damit bleibe der bisher festgestellte Streitwert in vollem Umfang be- stehen, so dass sich weder eine Neufestsetzung des Vorschusses für die Ge- richtskosten aufdränge, noch sich an der Aussichtslosigkeit des Revisionsprozes- ses mit den ursprünglichen und den neuen Rechtsbegehren etwas ändere, wes- halb der Klägerin letztmals Gelegenheit zu geben sei, den zuletzt mit Beschluss vom 12. September 2018 festgesetzten Kostenvorschuss von Fr. 42'313.– zu leis- ten (Urk. 2 S. 2).
c) Das ursprüngliche Armenrechtsgesuch der Revisionsklägerin wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 letztinstanzlich abschlägig be- urteilt, indem auf die Beschwerde der Revisionsklägerin nicht eingetreten wurde (Urk. 5/24). Damit aber hat die Revisionsklägerin den Instanzenzug in Bezug auf ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Revisionsverfahren ausgeschöpft. Im Rahmen einer Klageänderung machte die Revisionsklägerin daraufhin vor Vorinstanz sinngemäss geltend, es sei das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund neuer Tatsachen in Wiedererwä- gung zu ziehen (Urk. 5/29 S. 2 und S. 5). Die Möglichkeit einer Wiedererwägung wurde in der Schweizerischen Zivilprozessordnung zwar nicht in allgemeiner Wei- se statuiert, ihre Zulässigkeit ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz der jederzeiti- gen Abänderbarkeit prozessleitender Verfügungen (für Beweisverfügungen aus- drücklich Art. 154 Satz 3 ZPO). Allerdings haben die Parteien nie Anspruch auf
- 5 - Wiedererwägung, jedenfalls nicht ohne Änderung der massgebenden Verhältnis- se. Solche neuen Begebenheiten, welche eine Wiedererwägung rechtfertigen würden, vermag die Revisionsklägerin gerade keine geltend zu machen. Diesbe- züglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass die Klageänderungsanträge inhalt- lich das Kernthema des bisherigen Revisionsprozesses betreffen würden, zumal die Revisionsklägerin mit ihren Rechtsbegehren die Revisionsklage weder zu- rückgezogen noch beschränkt habe. An der Aussichtslosigkeit ihrer Anträge än- dere sich dadurch nichts (Urk. 2 S. 2). Auch mit ihrer Beschwerde vermag die Re- visionsklägerin nicht darzutun, inwiefern sie im Rahmen einer "Klageänderung" mit Bezug auf die allgemeinen Prozessaussichten vor Vorinstanz wesentlich Neu- es vorgebracht hätte. Soweit sie neu Ansprüche nach Art. 28 ff. ZGB (Ehrverlet- zung) geltend machen will, welche Ansprüche in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen seien und in sachlichem Zusammenhang zum Revisionsverfahren stünden, bleiben ihre Vorbringen weitestgehend unverständlich (Urk. 5/29 S. 2; Urk. 1 S. 5). Aus den Ausführungen der Revisionsklägerin ergibt sich vor allem, dass sie nicht zwischen Sach- und Revisionsverfahren zu unterscheiden vermag. So wäre eine Klageänderung erst bei Gutheissung des Revisionsbegehrens und bei Wiederaufnahme des ursprünglichen Sachverfahrens denkbar. Eine Klageän- derung nach Art. 227 ZPO im Rahmen des Revisionsverfahrens, wie sie die Revi- sionsklägerin geltend machen will, ist jedenfalls im Gesetz nicht vorgesehen. Da- mit bleibt es letztlich dabei, dass für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege die Prozessaussichten des Revisionsverfahrens massgeblich sind. Diese wurden aber – wie dargelegt – über alle Instanzen abschlägig beur- teilt. Somit besteht keine Veranlassung, den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Vorinstanz vom 12. September 2018 in Wieder- erwägung zu ziehen.
d) Im Übrigen hielt bereits die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Be- schwerdeanträge Ziff. 3 und 5 nicht Gegenstand des vorliegenden, sich gegen ei- nen konkreten Entscheid richtenden Revisionsprozesses sein können (Urk. 2 S. 2). Darüber hinaus sind auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsbegehren so zu formulieren, dass sie zum Urteilsdispositiv erhoben werden können. Dieser An- forderung genügt die Revisionsklägerin mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 4 bis 6
- 6 - nicht, wobei auf den Beschwerdeantrag Ziff. 6 bereits zufolge fehlender Zustän- digkeit nicht einzutreten wäre.
3. Gemäss BGE 138 III 163 darf von einer Partei die Zahlung des Ge- richtskostenvorschusses erst dann gefordert werden, wenn über deren Armen- rechtsgesuch entschieden worden ist. Dies ist vorliegend erfolgt: Über das vor- instanzlich gestellte Armenrechtsgesuch der Klägerin hat die Vorinstanz mit Be- schluss vom 12. September 2018 entschieden und dieser Entscheid ist rechts- kräftig und vollstreckbar. Der Revisionsklägerin ist daher keine neue Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses anzusetzen, zumal nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 erneut zwei Frist- bzw. Nachfristanset- zungen erfolgten.
4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Ge- richtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.– festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Die Revisionsklägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 2 S. 1). Dieses Gesuch ist je- doch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen.
- 7 - Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Revisionsklä- gerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 8 - Zürich, 4. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: bz