Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Bei der Klägerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführe- rin (fortan Klägerin) handelt es sich um eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform ei- ner Aktiengesellschaft. Klagegrund bildeten mehrere Anwaltshonorarforderungen gegen die Beklagte, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (fort- an Beklagte) in Höhe von knapp Fr. 77'000.–. Beide Parteien fochten den vor- instanzlichen Kostenentscheid an.
E. 2 Mit Urteil vom 28. November 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; fortan Vorinstanz) die Klage der Klägerin im Umfang von Fr. 59'078.80 zzgl. Zins gut und wies die Klage im Mehrumfang ab (Dispositiv- Ziff. 1). Die Kosten wurden den Parteien entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auferlegt und unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche die Beklagte zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Klägerin wie nachfolgend aufgeführt verpflichtet (act. 93 S. 41 f.):
Dispositiv
- […]
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'500.–; die weiteren Kosten betragen CHF 400.– (Zeugengeld) und CHF 940.– (Friedensrichterkosten).
- Die Kosten werden der Klägerin im Umfang von CHF 4'415.50 und der Beklagten im Umfang von CHF 12'424.50 auferlegt und vorab aus den von den Parteien geleiste- ten Kostenvorschüssen bezogen. Der Klägerin wird im Umfang des übersteigenden Betrags von CHF 3'274.50 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Die nicht gedeckten Kosten werden von der Beklagten direkt nachgefordert.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'885.25 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.] - 3 - 3.1 Die Beklagte focht diesen Entscheid bezüglich der Höhe der von ihr zu zahlenden Parteientschädigung mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 (Poststem- pel) fristgerecht an (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 88). Sie macht einen Verrech- nungsfehler der Vorinstanz geltend und beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sie sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'500.– zzgl. 7.7% MwSt zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Klägerin (act. 91 S. 2). Das Verfahren wurde unter der vorliegenden Prozess-Nr. RB180038 ange- legt. 3.2 Der der Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 24. Januar 2019 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 650.– wurde fristgerecht geleistet. Mit selber Verfügung wurde die Prozessleitung dele- giert (act. 94 - 96). 4.1 Am 18. Januar 2019 erhob die Klägerin ihrerseits fristgerecht Kosten- beschwerde (act. 98/91 inkl. Beilagen act. 98/94/1-2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 87). Sie beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Kosten (abzüglich Fr. 274.–) vollumfänglich der Be- klagten aufzuerlegen. Diese sei überdies zu verpflichten, ihr (der Klägerin) eine volle Parteientschädigung von "mindestens Fr. 18'835.04" zu bezahlen. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten (act. 98/91 S. 2). Für das Beschwerdeverfahren macht sie Aufwendungen in Höhe von Fr. 9'484.60 geltend (act. 98/91 S. 19 und act. 98/94/2). Zur Behandlung die- ser Beschwerde wurde das Verfahren RB190001 angelegt. 4.2 Der der Klägerin mit Verfügung der Kammer vom 24. Januar 2019 auf- erlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 2'300.– wurde fristgerecht geleistet. Mit selbiger Verfügung wurde die Prozessleitung de- legiert (act. 98/96-98).
- Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wurden die Beschwerdeverfahren RB190001 und RB180038 vereinigt und unter der letzteren Verfahrensnummer - 4 - weitergeführt. Das Beschwerdeverfahren RB190001 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 98/99 = act. 97).
- In ihren jeweiligen Beschwerdeantworten vom 12. bzw. 15. März 2019, welche innert der den Parteien angesetzten Frist (vgl. act. 99 f.) erstattet wurden, beantragen beide Parteien die Abweisung der Beschwerde der jeweiligen Gegen- partei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 101 = Erstbeschwerdeant- wort der Klägerin; act. 102 = Zweitbeschwerdeantwort der Beklagten). Die Be- schwerdeantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (act. 103/1-2). Zur Zweitbeschwerdeantwort der Beklagten (act. 102) nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 unaufgefordert Stellung (act. 105). Die Eingabe wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 106).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag der Klägerin (act. 98/91 S. 3) ge- genstandslos ist. Die Sache ist spruchreif. II.
- Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin ihre Forde- rung gegenüber dem Schlichtungsverfahren um Fr. 30'000.– reduziert hat, aufer- legte ihr die Vorinstanz die anteilsmässig berechneten Kosten des Schlichtungs- verfahrens im Umfang von Fr. 274.– definitiv (act. 93 S. 4). Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde weiter erwogen, beim Streitwert von Fr. 76'861.35 resultiere eine ordentliche Gerichtsgebühr von rund Fr. 7'700.–. "Angesichts des Aktenumfangs, der Durchführung einer mehrstündigen Vergleichsverhandlung und eines Beweisverfahrens sowie des insgesamt hohen Bearbeitungsaufwands" rechtfertige es sich, die Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 15'500.– zu verdoppeln (zzgl. Zeugengeld von CHF 400.–). Diese sei entspre- chend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beklagten im Umfang von ¾ und der Klägerin im Umfang von ¼ aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 [recte Abs. 2] ZPO). In diesem Verhältnis seien auch die Friedensrichterkosten im Fr. 274.– übersteigenden Betrag zu verlegen. Insgesamt sei die Klägerin somit zur Zahlung - 5 - von Kosten in Höhe Fr. 4'415.50 und die Beklagte in Höhe von Fr. 12'424.50 zu verpflichten. Die ordentliche Parteientschädigung sei "analog der vorne stehen- den Erwägungen um einen Drittel auf CHF 11'000.– zu erhöhen. Unter Verrech- nung der gegenseitigen Ansprüche ist die Beklagte zur Leistung einer Entschädi- gung von CHF 8'250.– (¾ von CHF 11'000.–, zzgl. aktuellem Satz der MwSt.) zu verpflichten" (act. 93 S. 40 f.). 2.1 Die Beklagte beanstandet weder die Kostenverlegung nach dem Aus- gang des Verfahrens noch den festgelegten Verteilschlüssel, macht jedoch gel- tend, die explizit erwähnte Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Partei- entschädigung sei nicht vorgenommen worden. So habe die Klägerin ¾ und sie (die Beklagte) ¼ der vollen Parteientschädigung von Fr. 11'000.– zu gut, was ver- rechnungsweise einen Anspruch der Klägerin auf ½ bzw. Fr. 5'500.– (exkl. MwSt) und nicht wie die Vorinstanz festhielt auf ¾ bzw. Fr. 8'250.– (exkl. MwSt) einer vollen Parteientschädigung begründe. Der Vorinstanz sei vermutlich ein Überle- gungsfehler unterlaufen, indem sie den Anspruch der Beklagten nicht von jenem der Klägerin subtrahiert habe. Der Entscheid verletze Art. 106 Abs. 2 ZPO und sei zu korrigieren (act. 91). 2.2 Die Klägerin beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 101) und bringt vor, die Beklagte sei eine "Rosinenpickerin", die den mutmasslich kleinsten Fehler der Vorinstanz rüge und alle anderen, viel wesentlicheren Fehler überse- he. Dabei wiederholt sie die Rügen ihrer eigenen Kostenbeschwerde (vgl. nach- folgend Ziff. II.3.1). Dass die Vorinstanz die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 107 ZPO nach Ermessen auferlegt habe, wie die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort behauptet (vgl. act. 101 S. 4), steht in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen. Auch setzt sich die Klägerin mit dieser Behauptung in unauflösbaren Wi- derspruch zu ihrer eigenen Kostenbeschwerde (vgl. act. 98/91 S. 7). 3.1 In ihrer Kostenbeschwerde stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Gerichtskosten hätten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vollumfäng- lich der Beklagten auferlegt und diese hätte zur Zahlung einer vollen Parteient- - 6 - schädigung von mindestens Fr. 18'835.04 verpflichtet werden müssen (act. 98/91 S. 8, 12 und 17). In zahlreichen Wiederholungen macht sie zusammengefasst Folgendes gel- tend: Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Juni 2015 hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, welchen die Beklagte widerrufen habe. Der Ver- gleich wäre für die Beklagte deutlich vorteilhafter gewesen als das am 28. No- vember 2018 gefällte Urteil, gemäss welchem die Beklagte unter Berücksichti- gung der zu zahlenden Forderung inkl. Zins, ihres Anteils der Gerichtskosten und der zu zahlenden Parteientschädigung insgesamt 42% mehr bezahlen müsse als vergleichsweise vereinbart. Zudem wäre den Gerichten und ihr (der Klägerin) un- nötiger Mehraufwand (Replik, Triplik und ein Beweisverfahren) erspart worden. Dies habe die Vorinstanz bei der Kostenverteilung willkürlich nicht berücksichtigt. Nach der Ermessensregel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO könnten die Prozesskos- ten bei besonderen Umständen abweichend von Art. 106 ZPO geregelt werden, wobei auch jene Fälle erfasst seien, in welchen einer Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr zugesprochen werde, als ihr beim ausgeschlagenen Vergleich während des erstinstanzlichen Verfahrens angeboten worden sei. In der gleichen Konstellation wie im vorliegenden Fall habe das Bundesgericht im Urteil 4P.209/2005 die Kostenauflage zulasten der den Vergleich ablehnenden Partei geschützt, welche der Gegenpartei nach dem Urteil rund doppelt so viel habe be- zahlen müssen wie nach dem abgelehnten Vergleichsvorschlag. Indem die Vo- rinstanz die Kosten gestützt auf Art. 106 statt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO verlegt habe, habe sie rechtswidrig ihr Ermessen unterschritten. Die Feststellung der Vor- instanz, wonach sie (die Klägerin) zu ¼ unterliege und entsprechend Gerichtskos- ten übernehmen müsse sowie nur eine reduzierte Parteientschädigung erhalte, sei stossend und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Sie werde für den Rückzug des Vergleichs durch die Beklagte bestraft, indem sie den von der Be- klagten verursachten Mehraufwand trotz des eigenen mehrheitlichen Obsiegens mittragen müsse. Vielmehr rechtfertige es sich, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (act. 98/91 S. 5, 7 f., 13-18; act. 105). - 7 - 3.2 Die Beklagte hält dem entgegen, die Prozesskosten würden nach Ob- siegen und Unterliegen festgelegt und nicht nach der Bereitschaft, einen Ver- gleich abzuschliessen. Die Verteilung der Prozesskosten ¾ zu ¼ sei auch nicht unbillig. Der Fall, dass eine Partei "nicht wesentlich mehr erhält, als ihr zuvor als Vergleich angeboten wurde" könne höchstens dann unter Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO subsumiert werden, wenn die Vergleichsgespräche in einem Stadium des Verfahrens stattgefunden hätten, in welchem ein Beweisergebnis hätte abge- schätzt werden können. Nach einer wie im vorliegenden Fall summarischen Kla- gebegründung und einer Klageantwort sei eine Vergleichssumme nur eine vage Annahme eines möglichen Prozessergebnisses. In diesem Stadium einer Partei einen möglichen Kostennachteil anzulasten, wenn sie einem Vergleich nicht zu- stimmen wolle, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichts vergleich- bar. Einerseits sei die Rechtsklage nicht identisch und anderseits habe die Be- schwerdeführerin im zitierten Entscheid der Gegenpartei rund doppelt so viel be- zahlen müssen wie nach dem ihrerseits abgelehnten Vergleichsvorschlag. Im vor- liegenden Fall habe die Beklagte Fr. 50'000.– offeriert und müsse Fr. 59'078.80 bezahlen, womit die Klägerin durch das Urteil gerade nicht wesentlich mehr erhal- te, als ihr vergleichsweise offeriert worden sei. Die Berechnungsweise der Kläge- rin, nebst der Forderung den Zinsenlauf, die Parteientschädigung und die Ge- richtskosten zu berücksichtigen, sei abstrus (act. 102 S. 6 f.). 4.1 Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 4P.209/2005 vom 2. November 2005 (act. 98/91 S. 14 und 16) ist – wie die Beklagte zu Recht moniert – nicht einschlägig. Das damals auf das kantonale Verfahren anwendbare Prozessrecht des Kantons Uri sah abweichend vom Grundsatz der Kostenvertei- lung nach Obsiegen und Unterliegen in Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO/UR eine Kos- tenverteilung nach Ermessen vor, wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesent- lich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Strei- tes angeboten wurde. Diese in vielen kantonalen Prozessordnungen geläufige Regelung der Kostenfolgen der Ablehnung einer Vergleichsofferte fand keinen Eingang in die Schweizerische Zivilprozessordnung. Der Gesetzgeber wollte be- wusst vermeiden, dass die Parteien durch eine gerichtliche Kostendrohung zu - 8 - Vergleichen gedrängt werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7298). In der Lite- ratur wird dieser Fall unter den Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO subsumiert (vgl. ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art.107 N 20 und Art. 108 N 9, der zugleich grosse Zurückhaltung postuliert; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2.Aufl. 2016, Art. 107 N 11; BKS ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 9a). Das Bundesgericht hat klargestellt, es sei mit dem Bundesrecht nicht ver- einbar, wenn im "Vereiteln des Vergleichsvorschlags" ein Umstand erblickt werde, der eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO als unbillig erscheinen lasse (vgl. Urteil BGer 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 6.1 und 6.3). Analog haben die Ableh- nung oder der Widerruf eines Vergleichs unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Adrian Urwyler, Haftpflichtprozess 2015, S. 153). Der Entscheid der Vorinstanz, die Kos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 (recte Abs. 2) ZPO nach dem Obsiegen und Un- terliegen (Klägerin zu ¼, Beklagte zu ¾) aufzuerlegen, ist daher nicht zu bean- standen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der von der Beklagten spä- ter widerrufene Vergleich im Anfangsstadium der Auseinandersetzung bzw. nach dem ersten Schriftenwechsel geschlossen wurde (vgl. Prot. I S. 5), in welchem sich der Prozessausausgang eines – wie vorliegend – umfangreichen Abrech- nungsprozesses nur schwer abschätzen lässt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, im Rahmen der Kostenfolgen das Prozessergebnis am ausgeschlagenen Ver- gleich zu messen. Sodann schliessen die materiellen Erfolgsaussichten und Risi- ken eines Prozesses grundsätzlich auch die Kostentragung mit ein. Der Gesetz- geber wollte wie gesagt vermeiden, dass die Parteien durch eine gerichtliche Kos- tendrohung zu Vergleichen gedrängt werden. In diesem Sinne sollen sie nicht stets damit rechnen müssen, dass das Gericht im Falle eines abgelehnten oder widerrufenen Vergleichs dies als Argument herbeizieht, um eine vom Grundsatz von Art. 106 ZPO abweichende Kostenregelung zu rechtfertigen. 4.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 98/91 S. 8, 19) liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Vorinstanz nicht begründete, wes- halb sie ihren Kostenentscheid nicht auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stützte. Es sind nur die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat - 9 - leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt und nicht auch solche, auf welche es sich nicht stützt. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin (act. 98/91) hin- sichtlich der verhältnismässigen Aufteilung der Prozesskosten im Verhältnis von ¾ zu ¼ nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) unbegründet und abzuweisen. Die Beschwerde der Beklagten (act. 91) ist insofern begründet, als die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigung einen Anspruch der Klägerin auf ½ der vollen Parteientschädigung begründet und nicht, wie die Vorinstanz festhielt, auf ¾. Zur Höhe der Parteientschädigung vgl. nach- stehend Ziff. II.6.3. 5.1 Die Klägerin rügt weiter die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung und macht eine Verletzung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 AnwGebV geltend. Die Vorinstanz habe die Parteientschädigung analog den Erwägungen zu den Gerichtskosten, d.h. aufgrund des Aktenumfangs, der Durchführung einer mehrstündigen Vergleichsverhandlung und eines Beweisver- fahrens sowie eines insgesamt hohen Bearbeitungsaufwands um einen Drittel auf Fr. 11'000.– erhöht. Daraus folge, dass sie die Grundgebühr auf Fr. 8'250.– fest- gesetzt habe. Dies verletze § 4 Abs. 1 AnwGebV, da beim vorliegenden Streitwert von Fr. 76'861.35 die Grundgebühr der Parteientschädigung Fr. 9'417.52 bzw. zzgl. des gewährten Zuschlags von einem Drittel (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) Fr. 12'556.69 betrage. Die Grundgebühr und der Zuschlag gemäss § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV seien somit falsch berechnet worden. Sodann seien die vom Gesetz vorgesehenen Einzelzuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV für die zusätzli- chen Rechtsschriften und die Teilnahme an der Beweisverhandlung willkürlich nicht gewährt (act. 98/91 S. 6 f., 9-13) und dies auch nicht begründet worden, weshalb der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 98/91 S. 8, 18 f.). Wie die Verdoppelung der Gerichtkos- ten zeige, habe es sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches und komplizier- tes Verfahren gehandelt. Für die Klageänderung, die umfangreiche Replik, die Triplik und für das Beweisverfahren sei jedes Mal, d.h. insgesamt vier Mal, ein Zuschlag von der Hälfte der Grundgebühr (Fr. 6'278.35) gerechtfertigt. Dies erge- - 10 - be in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV und in Abweichung von dessen Abs. 3 ein Gesamttotal von Fr. 37'670.09. Die angemessene Parteientschädigung sei auf mindestens Fr. 18'835.04 festzusetzen (act. 98/91 S. 12 f.). 5.2 Die Beklagte entgegnet, für die Klägerin habe es sich sowohl bezüglich der Verantwortung (eigener Fall) als auch bezüglich der Schwierigkeit (eigene be- reits bekannte Leistungen) um einen einfachen Fall gehandelt, weshalb die Vor- instanz die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Achtel auf Fr. 8'250.– reduziert habe. Hernach habe sie eine Erhöhung der Grundgebühr – aufgrund der Einfachheit des Falles für die Klägerin – um nur einen Drittel im Sinne eines Pauschalzuschlags gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV vorgenommen. Sie habe klar festgehalten, dass die festgelegte Parteientschädigung um einen Drittel erhöht werde und nicht die theoretisch mögliche Grundgebühr. Der Bear- beitungsaufwand sei für die Klägerin nicht erheblich gewesen. Nebst den Rech- nungen mit ihren eigenen Leistungen habe sie nur die erstellten Arbeiten vorlegen müssen, um diese auszuweisen. Klageänderung und Triplik habe sie selbst ver- anlasst, weshalb dafür ohnehin kein separater Zuschlag zu berechnen gewesen wäre. Die Replik umfasse im wesentlichen die zuvor ungenügend begründete Klage. Die Beweisverhandlung habe nicht übermässig viel Zeit in Anspruch ge- nommen. § 11 AnwGebV verlange nicht zwingend die Gewährung von separaten Zuschlägen. Die Vorinstanz habe die gesamte Parteientschädigung korrekt und dem Fall angemessen auf Fr. 11'000.– festgelegt (act. 102 S. 4 f.). Davon stün- den der Klägerin Fr. 5'500.– (zzgl. MwSt) zu (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1). 6.1 Indem die Klägerin eine Parteientschädigung von "mindestens Fr. 18'835.04" beantragt, obschon diese gemäss ihrer Berechnung Fr. 37'670.09 und damit das Doppelte betragen würde (act. 98/91 S. 12), hat sie entgegen der Behauptung der Beklagten nicht anerkannt, "dass ihr unter gegenseitiger Ver- rechnung der Parteientschädigungen ( ¾ - ¼) nur die Hälfte der ermittelten Par- teientschädigung zusteht" (act. 102 S. 2 und 8). Vielmehr stellt sich die Klägerin wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. II.3.1) auf den Standpunkt, Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu haben, welche sie mit "mindestens Fr. 18'835.04" beziffert. - 11 - 6.2 Der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung muss in der Regel nicht begründet werden, sofern das Gericht die Parteientschädigung im Rahmen des kantonalen Tarifs oder Gesetzes festlegt und keine der Parteien aussergewöhnliche Umstände vorgebracht hat (vgl. BGer 4A_223/2016 vom 29. Juli 2016, E. 5; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 105 N 11). Dass es sinnvoll ist, zumindest die angewandten Bestimmungen zu nennen, zeigt das vorliegende Beschwerdeverfahren. Entgegen der Behauptung der Klägerin (vgl. act. 98/91 S. 8 und 18) liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie die Parteientschädigung nicht auf das Maximum erhöht hat (vgl. auch vorstehend Ziff. II.4.2). 6.3 Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit der Erhöhung der or- dentlichen Parteientschädigung um einen Drittel explizit auf die Kriterien für die maximale Erhöhung bzw. Verdoppelung der Gerichtsgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG), nämlich den Aktenumfang, die Durchführung einer mehrstündigen Ver- gleichsverhandlung und eines Beweisverfahrens sowie des insgesamt hohen Be- arbeitungsaufwands. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass sie die Parteientschädigung reduzieren wollte. Dies wäre im vorliegenden Fall auch nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteient- schädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV analog zur Gerichtsgebühr maximal und damit um einen Drittel erhöht wurde bzw. zu erhöhen ist, wenn auch die vor- stehend erwähnten Kriterien in Bezug auf die Parteientschädigung sowohl Ele- mente von § 4 Abs. 2 als auch von § 11 Abs. 2 AnwGebV enthalten. Mit der Klä- gerin ist somit davon auszugehen, dass beim Streitwert von Fr. 76'861.35 die um einen Drittel erhöhte Grundgebühr Fr. 12'556.70 beträgt (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Welche Umstände geboten hätten, den Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht zu gewähren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es unter Be- rücksichtigung der Schriftenwechsel und der Teilnahme an der zusätzlichen (Be- weis-)Verhandlung angemessen, zur Grundgebühr von Fr. 12'556.70 einen Pau- schalzuschlag von einem Drittel zu gewähren und die volle Parteientschädigung auf Fr. 16'740.– festzusetzen. - 12 - Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist die Beklagte somit zur Leistung einer Entschädigung an die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 8'370.– (= ½ von Fr. 16'740.–; vgl. vorstehend Ziff. II.4.1 und 4.3) zzgl. 7.7% MwSt (= total Fr. 9'014.50) zu verpflichten. Dispositiv-Ziffer 4 des an- gefochtenen Urteils ist entsprechend abzuändern.
- Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten insofern gutzu- heissen, als die Klägerin im Ergebnis nur Anspruch auf ½ der vollen Parteient- schädigung hat. Die Beschwerde der Klägerin ist hinsichtlich der Prozesskosten- verteilung abzuweisen und bezüglich der Höhe der Parteientschädigung insofern teilweise gutzuheissen, als die volle Parteientschädigung zwar erhöht, der Kläge- rin im Ergebnis jedoch nur die halbe Parteientschädigung bzw. Fr. 8'370.– (statt der verlangten Fr. 18'835.–) zuzusprechen ist. Im davon abweichenden Umfang sind beide Beschwerden abzuweisen. III.
- Der Streitwert des vereinigten Beschwerdeverfahrens beträgt insge- samt Fr. 17'476.50. Davon entfallen auf den gegen die vorinstanzliche Kostenauf- lage gerichteten Beschwerdeantrag der Klägerin Fr. 4'141.50 (der von der Vor- instanz der Klägerin auferlegte Kostenanteil von Fr. 4'415.50 abzüglich den von ihr anerkannten Anteil von Fr. 274.–) und auf die Beschwerden beider Parteien gegen die Bemessung und Verteilung der Parteientschädigungen Fr. 13'335.– (die Differenz zwischen dem klägerischen Antrag auf eine Parteientschädigung von Fr. 18'835.– und dem Beschwerdeantrag der Beklagten, es sei der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zuzusprechen). Die Entscheidgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'000.– festzusetzen. - 13 -
- Während die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich unterliegt, erhält sie als Resultat der Beschwerde der Beklagten und ihrer eigenen Beschwerde neu eine Parteientschädigung von Fr. 8'370.–, was gegenüber dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 5'500.– ein Obsiegen im Umfang von Fr. 2'870.– bzw. (bezogen auf den oben ermittelten Streitwert von rund Fr. 17'500.–) im Ver- hältnis von rund 15% darstellt. Die Gerichtskosten sind daher im Umfang von 85% (= Fr. 2'125.–) der Klä- gerin um im Umfang von 15% (= Fr. 375.–) der Beklagten aufzuerlegen. Für diese Kosten sind die von den Parteien jeweilig geleisteten Kostenvorschüsse heranzu- ziehen. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist die Klägerin zur Leis- tung einer auf 70% reduzierten Parteientschädigung (= Fr. 1'400.– zzgl. 7.7% MwSt bzw. total Fr. 1'507.80) an die Beklagte zu verpflichten. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositiv-Ziffer 4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 28. November 2018 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'014.50 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
- Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'125.– der Klägerin auferlegt. Für diese Kosten wird der von der Kläge- rin geleistete Vorschuss von Fr. 2'300.– herangezogen; der Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungs- anspruchs. - 14 - Im übrigen Umfang von Fr. 375.– werden die Kosten für das zweitinstanzli- che Verfahren der Beklagten auferlegt. Für diese Kosten wird der von der Beklagten geleistete Vorschuss von Fr. 650.– herangezogen; der Über- schuss wird der Beklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'507.80 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
- Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'476.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB180038-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. RB190001 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 1. Juli 2019 in Sachen A._____, Beklagte, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ ag, Klägerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y._____ betreffend Forderung (Kosten) Beschwerde gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. November 2018; Proz. CG140122
- 2 - Erwägungen: I.
1. Bei der Klägerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführe- rin (fortan Klägerin) handelt es sich um eine Anwaltskanzlei in der Rechtsform ei- ner Aktiengesellschaft. Klagegrund bildeten mehrere Anwaltshonorarforderungen gegen die Beklagte, Erstbeschwerdeführerin und Zweitbeschwerdegegnerin (fort- an Beklagte) in Höhe von knapp Fr. 77'000.–. Beide Parteien fochten den vor- instanzlichen Kostenentscheid an.
2. Mit Urteil vom 28. November 2018 hiess das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung; fortan Vorinstanz) die Klage der Klägerin im Umfang von Fr. 59'078.80 zzgl. Zins gut und wies die Klage im Mehrumfang ab (Dispositiv- Ziff. 1). Die Kosten wurden den Parteien entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auferlegt und unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche die Beklagte zur Zahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Klägerin wie nachfolgend aufgeführt verpflichtet (act. 93 S. 41 f.):
1. […]
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'500.–; die weiteren Kosten betragen CHF 400.– (Zeugengeld) und CHF 940.– (Friedensrichterkosten).
3. Die Kosten werden der Klägerin im Umfang von CHF 4'415.50 und der Beklagten im Umfang von CHF 12'424.50 auferlegt und vorab aus den von den Parteien geleiste- ten Kostenvorschüssen bezogen. Der Klägerin wird im Umfang des übersteigenden Betrags von CHF 3'274.50 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt. Die nicht gedeckten Kosten werden von der Beklagten direkt nachgefordert.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'885.25 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.]
- 3 - 3.1 Die Beklagte focht diesen Entscheid bezüglich der Höhe der von ihr zu zahlenden Parteientschädigung mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 (Poststem- pel) fristgerecht an (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 88). Sie macht einen Verrech- nungsfehler der Vorinstanz geltend und beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und sie sei zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'500.– zzgl. 7.7% MwSt zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Klägerin (act. 91 S. 2). Das Verfahren wurde unter der vorliegenden Prozess-Nr. RB180038 ange- legt. 3.2 Der der Beklagten mit Verfügung der Kammer vom 24. Januar 2019 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 650.– wurde fristgerecht geleistet. Mit selber Verfügung wurde die Prozessleitung dele- giert (act. 94 - 96). 4.1 Am 18. Januar 2019 erhob die Klägerin ihrerseits fristgerecht Kosten- beschwerde (act. 98/91 inkl. Beilagen act. 98/94/1-2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 87). Sie beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Kosten (abzüglich Fr. 274.–) vollumfänglich der Be- klagten aufzuerlegen. Diese sei überdies zu verpflichten, ihr (der Klägerin) eine volle Parteientschädigung von "mindestens Fr. 18'835.04" zu bezahlen. Alles un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beklagten (act. 98/91 S. 2). Für das Beschwerdeverfahren macht sie Aufwendungen in Höhe von Fr. 9'484.60 geltend (act. 98/91 S. 19 und act. 98/94/2). Zur Behandlung die- ser Beschwerde wurde das Verfahren RB190001 angelegt. 4.2 Der der Klägerin mit Verfügung der Kammer vom 24. Januar 2019 auf- erlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 2'300.– wurde fristgerecht geleistet. Mit selbiger Verfügung wurde die Prozessleitung de- legiert (act. 98/96-98).
5. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wurden die Beschwerdeverfahren RB190001 und RB180038 vereinigt und unter der letzteren Verfahrensnummer
- 4 - weitergeführt. Das Beschwerdeverfahren RB190001 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (act. 98/99 = act. 97).
6. In ihren jeweiligen Beschwerdeantworten vom 12. bzw. 15. März 2019, welche innert der den Parteien angesetzten Frist (vgl. act. 99 f.) erstattet wurden, beantragen beide Parteien die Abweisung der Beschwerde der jeweiligen Gegen- partei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 101 = Erstbeschwerdeant- wort der Klägerin; act. 102 = Zweitbeschwerdeantwort der Beklagten). Die Be- schwerdeantworten wurden der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (act. 103/1-2). Zur Zweitbeschwerdeantwort der Beklagten (act. 102) nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. Mai 2019 unaufgefordert Stellung (act. 105). Die Eingabe wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 106).
7. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen, weshalb der entsprechende prozessuale Antrag der Klägerin (act. 98/91 S. 3) ge- genstandslos ist. Die Sache ist spruchreif. II.
1. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin ihre Forde- rung gegenüber dem Schlichtungsverfahren um Fr. 30'000.– reduziert hat, aufer- legte ihr die Vorinstanz die anteilsmässig berechneten Kosten des Schlichtungs- verfahrens im Umfang von Fr. 274.– definitiv (act. 93 S. 4). Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen wurde weiter erwogen, beim Streitwert von Fr. 76'861.35 resultiere eine ordentliche Gerichtsgebühr von rund Fr. 7'700.–. "Angesichts des Aktenumfangs, der Durchführung einer mehrstündigen Vergleichsverhandlung und eines Beweisverfahrens sowie des insgesamt hohen Bearbeitungsaufwands" rechtfertige es sich, die Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 15'500.– zu verdoppeln (zzgl. Zeugengeld von CHF 400.–). Diese sei entspre- chend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beklagten im Umfang von ¾ und der Klägerin im Umfang von ¼ aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 [recte Abs. 2] ZPO). In diesem Verhältnis seien auch die Friedensrichterkosten im Fr. 274.– übersteigenden Betrag zu verlegen. Insgesamt sei die Klägerin somit zur Zahlung
- 5 - von Kosten in Höhe Fr. 4'415.50 und die Beklagte in Höhe von Fr. 12'424.50 zu verpflichten. Die ordentliche Parteientschädigung sei "analog der vorne stehen- den Erwägungen um einen Drittel auf CHF 11'000.– zu erhöhen. Unter Verrech- nung der gegenseitigen Ansprüche ist die Beklagte zur Leistung einer Entschädi- gung von CHF 8'250.– (¾ von CHF 11'000.–, zzgl. aktuellem Satz der MwSt.) zu verpflichten" (act. 93 S. 40 f.). 2.1 Die Beklagte beanstandet weder die Kostenverlegung nach dem Aus- gang des Verfahrens noch den festgelegten Verteilschlüssel, macht jedoch gel- tend, die explizit erwähnte Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Partei- entschädigung sei nicht vorgenommen worden. So habe die Klägerin ¾ und sie (die Beklagte) ¼ der vollen Parteientschädigung von Fr. 11'000.– zu gut, was ver- rechnungsweise einen Anspruch der Klägerin auf ½ bzw. Fr. 5'500.– (exkl. MwSt) und nicht wie die Vorinstanz festhielt auf ¾ bzw. Fr. 8'250.– (exkl. MwSt) einer vollen Parteientschädigung begründe. Der Vorinstanz sei vermutlich ein Überle- gungsfehler unterlaufen, indem sie den Anspruch der Beklagten nicht von jenem der Klägerin subtrahiert habe. Der Entscheid verletze Art. 106 Abs. 2 ZPO und sei zu korrigieren (act. 91). 2.2 Die Klägerin beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. 101) und bringt vor, die Beklagte sei eine "Rosinenpickerin", die den mutmasslich kleinsten Fehler der Vorinstanz rüge und alle anderen, viel wesentlicheren Fehler überse- he. Dabei wiederholt sie die Rügen ihrer eigenen Kostenbeschwerde (vgl. nach- folgend Ziff. II.3.1). Dass die Vorinstanz die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 107 ZPO nach Ermessen auferlegt habe, wie die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort behauptet (vgl. act. 101 S. 4), steht in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwä- gungen. Auch setzt sich die Klägerin mit dieser Behauptung in unauflösbaren Wi- derspruch zu ihrer eigenen Kostenbeschwerde (vgl. act. 98/91 S. 7). 3.1 In ihrer Kostenbeschwerde stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, die Gerichtskosten hätten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vollumfäng- lich der Beklagten auferlegt und diese hätte zur Zahlung einer vollen Parteient-
- 6 - schädigung von mindestens Fr. 18'835.04 verpflichtet werden müssen (act. 98/91 S. 8, 12 und 17). In zahlreichen Wiederholungen macht sie zusammengefasst Folgendes gel- tend: Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 5. Juni 2015 hätten die Parteien einen Vergleich geschlossen, welchen die Beklagte widerrufen habe. Der Ver- gleich wäre für die Beklagte deutlich vorteilhafter gewesen als das am 28. No- vember 2018 gefällte Urteil, gemäss welchem die Beklagte unter Berücksichti- gung der zu zahlenden Forderung inkl. Zins, ihres Anteils der Gerichtskosten und der zu zahlenden Parteientschädigung insgesamt 42% mehr bezahlen müsse als vergleichsweise vereinbart. Zudem wäre den Gerichten und ihr (der Klägerin) un- nötiger Mehraufwand (Replik, Triplik und ein Beweisverfahren) erspart worden. Dies habe die Vorinstanz bei der Kostenverteilung willkürlich nicht berücksichtigt. Nach der Ermessensregel von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO könnten die Prozesskos- ten bei besonderen Umständen abweichend von Art. 106 ZPO geregelt werden, wobei auch jene Fälle erfasst seien, in welchen einer Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr zugesprochen werde, als ihr beim ausgeschlagenen Vergleich während des erstinstanzlichen Verfahrens angeboten worden sei. In der gleichen Konstellation wie im vorliegenden Fall habe das Bundesgericht im Urteil 4P.209/2005 die Kostenauflage zulasten der den Vergleich ablehnenden Partei geschützt, welche der Gegenpartei nach dem Urteil rund doppelt so viel habe be- zahlen müssen wie nach dem abgelehnten Vergleichsvorschlag. Indem die Vo- rinstanz die Kosten gestützt auf Art. 106 statt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO verlegt habe, habe sie rechtswidrig ihr Ermessen unterschritten. Die Feststellung der Vor- instanz, wonach sie (die Klägerin) zu ¼ unterliege und entsprechend Gerichtskos- ten übernehmen müsse sowie nur eine reduzierte Parteientschädigung erhalte, sei stossend und laufe dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Sie werde für den Rückzug des Vergleichs durch die Beklagte bestraft, indem sie den von der Be- klagten verursachten Mehraufwand trotz des eigenen mehrheitlichen Obsiegens mittragen müsse. Vielmehr rechtfertige es sich, die Prozesskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (act. 98/91 S. 5, 7 f., 13-18; act. 105).
- 7 - 3.2 Die Beklagte hält dem entgegen, die Prozesskosten würden nach Ob- siegen und Unterliegen festgelegt und nicht nach der Bereitschaft, einen Ver- gleich abzuschliessen. Die Verteilung der Prozesskosten ¾ zu ¼ sei auch nicht unbillig. Der Fall, dass eine Partei "nicht wesentlich mehr erhält, als ihr zuvor als Vergleich angeboten wurde" könne höchstens dann unter Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO subsumiert werden, wenn die Vergleichsgespräche in einem Stadium des Verfahrens stattgefunden hätten, in welchem ein Beweisergebnis hätte abge- schätzt werden können. Nach einer wie im vorliegenden Fall summarischen Kla- gebegründung und einer Klageantwort sei eine Vergleichssumme nur eine vage Annahme eines möglichen Prozessergebnisses. In diesem Stadium einer Partei einen möglichen Kostennachteil anzulasten, wenn sie einem Vergleich nicht zu- stimmen wolle, sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichts vergleich- bar. Einerseits sei die Rechtsklage nicht identisch und anderseits habe die Be- schwerdeführerin im zitierten Entscheid der Gegenpartei rund doppelt so viel be- zahlen müssen wie nach dem ihrerseits abgelehnten Vergleichsvorschlag. Im vor- liegenden Fall habe die Beklagte Fr. 50'000.– offeriert und müsse Fr. 59'078.80 bezahlen, womit die Klägerin durch das Urteil gerade nicht wesentlich mehr erhal- te, als ihr vergleichsweise offeriert worden sei. Die Berechnungsweise der Kläge- rin, nebst der Forderung den Zinsenlauf, die Parteientschädigung und die Ge- richtskosten zu berücksichtigen, sei abstrus (act. 102 S. 6 f.). 4.1 Das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 4P.209/2005 vom 2. November 2005 (act. 98/91 S. 14 und 16) ist – wie die Beklagte zu Recht moniert – nicht einschlägig. Das damals auf das kantonale Verfahren anwendbare Prozessrecht des Kantons Uri sah abweichend vom Grundsatz der Kostenvertei- lung nach Obsiegen und Unterliegen in Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO/UR eine Kos- tenverteilung nach Ermessen vor, wenn eine Partei durch das Urteil nicht wesent- lich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Strei- tes angeboten wurde. Diese in vielen kantonalen Prozessordnungen geläufige Regelung der Kostenfolgen der Ablehnung einer Vergleichsofferte fand keinen Eingang in die Schweizerische Zivilprozessordnung. Der Gesetzgeber wollte be- wusst vermeiden, dass die Parteien durch eine gerichtliche Kostendrohung zu
- 8 - Vergleichen gedrängt werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7298). In der Lite- ratur wird dieser Fall unter den Auffangtatbestand von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO subsumiert (vgl. ZK ZPO-Jenny, 3. Aufl. 2016, Art.107 N 20 und Art. 108 N 9, der zugleich grosse Zurückhaltung postuliert; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, 2.Aufl. 2016, Art. 107 N 11; BKS ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl. 2017, Art. 107 N 9a). Das Bundesgericht hat klargestellt, es sei mit dem Bundesrecht nicht ver- einbar, wenn im "Vereiteln des Vergleichsvorschlags" ein Umstand erblickt werde, der eine Kostenverteilung nach dem Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO als unbillig erscheinen lasse (vgl. Urteil BGer 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 6.1 und 6.3). Analog haben die Ableh- nung oder der Widerruf eines Vergleichs unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Adrian Urwyler, Haftpflichtprozess 2015, S. 153). Der Entscheid der Vorinstanz, die Kos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 (recte Abs. 2) ZPO nach dem Obsiegen und Un- terliegen (Klägerin zu ¼, Beklagte zu ¾) aufzuerlegen, ist daher nicht zu bean- standen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der von der Beklagten spä- ter widerrufene Vergleich im Anfangsstadium der Auseinandersetzung bzw. nach dem ersten Schriftenwechsel geschlossen wurde (vgl. Prot. I S. 5), in welchem sich der Prozessausausgang eines – wie vorliegend – umfangreichen Abrech- nungsprozesses nur schwer abschätzen lässt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, im Rahmen der Kostenfolgen das Prozessergebnis am ausgeschlagenen Ver- gleich zu messen. Sodann schliessen die materiellen Erfolgsaussichten und Risi- ken eines Prozesses grundsätzlich auch die Kostentragung mit ein. Der Gesetz- geber wollte wie gesagt vermeiden, dass die Parteien durch eine gerichtliche Kos- tendrohung zu Vergleichen gedrängt werden. In diesem Sinne sollen sie nicht stets damit rechnen müssen, dass das Gericht im Falle eines abgelehnten oder widerrufenen Vergleichs dies als Argument herbeizieht, um eine vom Grundsatz von Art. 106 ZPO abweichende Kostenregelung zu rechtfertigen. 4.2 Entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 98/91 S. 8, 19) liegt keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Vorinstanz nicht begründete, wes- halb sie ihren Kostenentscheid nicht auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stützte. Es sind nur die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sich das Gericht hat
- 9 - leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt und nicht auch solche, auf welche es sich nicht stützt. 4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Klägerin (act. 98/91) hin- sichtlich der verhältnismässigen Aufteilung der Prozesskosten im Verhältnis von ¾ zu ¼ nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO) unbegründet und abzuweisen. Die Beschwerde der Beklagten (act. 91) ist insofern begründet, als die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche auf Parteientschädigung einen Anspruch der Klägerin auf ½ der vollen Parteientschädigung begründet und nicht, wie die Vorinstanz festhielt, auf ¾. Zur Höhe der Parteientschädigung vgl. nach- stehend Ziff. II.6.3. 5.1 Die Klägerin rügt weiter die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Parteientschädigung und macht eine Verletzung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 AnwGebV geltend. Die Vorinstanz habe die Parteientschädigung analog den Erwägungen zu den Gerichtskosten, d.h. aufgrund des Aktenumfangs, der Durchführung einer mehrstündigen Vergleichsverhandlung und eines Beweisver- fahrens sowie eines insgesamt hohen Bearbeitungsaufwands um einen Drittel auf Fr. 11'000.– erhöht. Daraus folge, dass sie die Grundgebühr auf Fr. 8'250.– fest- gesetzt habe. Dies verletze § 4 Abs. 1 AnwGebV, da beim vorliegenden Streitwert von Fr. 76'861.35 die Grundgebühr der Parteientschädigung Fr. 9'417.52 bzw. zzgl. des gewährten Zuschlags von einem Drittel (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) Fr. 12'556.69 betrage. Die Grundgebühr und der Zuschlag gemäss § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV seien somit falsch berechnet worden. Sodann seien die vom Gesetz vorgesehenen Einzelzuschläge gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV für die zusätzli- chen Rechtsschriften und die Teilnahme an der Beweisverhandlung willkürlich nicht gewährt (act. 98/91 S. 6 f., 9-13) und dies auch nicht begründet worden, weshalb der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 98/91 S. 8, 18 f.). Wie die Verdoppelung der Gerichtkos- ten zeige, habe es sich um ein aussergewöhnlich umfangreiches und komplizier- tes Verfahren gehandelt. Für die Klageänderung, die umfangreiche Replik, die Triplik und für das Beweisverfahren sei jedes Mal, d.h. insgesamt vier Mal, ein Zuschlag von der Hälfte der Grundgebühr (Fr. 6'278.35) gerechtfertigt. Dies erge-
- 10 - be in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV und in Abweichung von dessen Abs. 3 ein Gesamttotal von Fr. 37'670.09. Die angemessene Parteientschädigung sei auf mindestens Fr. 18'835.04 festzusetzen (act. 98/91 S. 12 f.). 5.2 Die Beklagte entgegnet, für die Klägerin habe es sich sowohl bezüglich der Verantwortung (eigener Fall) als auch bezüglich der Schwierigkeit (eigene be- reits bekannte Leistungen) um einen einfachen Fall gehandelt, weshalb die Vor- instanz die Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um rund einen Achtel auf Fr. 8'250.– reduziert habe. Hernach habe sie eine Erhöhung der Grundgebühr
– aufgrund der Einfachheit des Falles für die Klägerin – um nur einen Drittel im Sinne eines Pauschalzuschlags gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV vorgenommen. Sie habe klar festgehalten, dass die festgelegte Parteientschädigung um einen Drittel erhöht werde und nicht die theoretisch mögliche Grundgebühr. Der Bear- beitungsaufwand sei für die Klägerin nicht erheblich gewesen. Nebst den Rech- nungen mit ihren eigenen Leistungen habe sie nur die erstellten Arbeiten vorlegen müssen, um diese auszuweisen. Klageänderung und Triplik habe sie selbst ver- anlasst, weshalb dafür ohnehin kein separater Zuschlag zu berechnen gewesen wäre. Die Replik umfasse im wesentlichen die zuvor ungenügend begründete Klage. Die Beweisverhandlung habe nicht übermässig viel Zeit in Anspruch ge- nommen. § 11 AnwGebV verlange nicht zwingend die Gewährung von separaten Zuschlägen. Die Vorinstanz habe die gesamte Parteientschädigung korrekt und dem Fall angemessen auf Fr. 11'000.– festgelegt (act. 102 S. 4 f.). Davon stün- den der Klägerin Fr. 5'500.– (zzgl. MwSt) zu (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1). 6.1 Indem die Klägerin eine Parteientschädigung von "mindestens Fr. 18'835.04" beantragt, obschon diese gemäss ihrer Berechnung Fr. 37'670.09 und damit das Doppelte betragen würde (act. 98/91 S. 12), hat sie entgegen der Behauptung der Beklagten nicht anerkannt, "dass ihr unter gegenseitiger Ver- rechnung der Parteientschädigungen ( ¾ - ¼) nur die Hälfte der ermittelten Par- teientschädigung zusteht" (act. 102 S. 2 und 8). Vielmehr stellt sich die Klägerin wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziff. II.3.1) auf den Standpunkt, Anspruch auf eine volle Parteientschädigung zu haben, welche sie mit "mindestens Fr. 18'835.04" beziffert.
- 11 - 6.2 Der Entscheid über die Höhe der Gerichtskosten und der Parteient- schädigung muss in der Regel nicht begründet werden, sofern das Gericht die Parteientschädigung im Rahmen des kantonalen Tarifs oder Gesetzes festlegt und keine der Parteien aussergewöhnliche Umstände vorgebracht hat (vgl. BGer 4A_223/2016 vom 29. Juli 2016, E. 5; Urwyler/Grütter, a.a.O., Art. 105 N 11). Dass es sinnvoll ist, zumindest die angewandten Bestimmungen zu nennen, zeigt das vorliegende Beschwerdeverfahren. Entgegen der Behauptung der Klägerin (vgl. act. 98/91 S. 8 und 18) liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil die Vorinstanz nicht begründet hat, weshalb sie die Parteientschädigung nicht auf das Maximum erhöht hat (vgl. auch vorstehend Ziff. II.4.2). 6.3 Die Vorinstanz verwies im Zusammenhang mit der Erhöhung der or- dentlichen Parteientschädigung um einen Drittel explizit auf die Kriterien für die maximale Erhöhung bzw. Verdoppelung der Gerichtsgebühr (§ 4 Abs. 2 GebV OG), nämlich den Aktenumfang, die Durchführung einer mehrstündigen Ver- gleichsverhandlung und eines Beweisverfahrens sowie des insgesamt hohen Be- arbeitungsaufwands. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass sie die Parteientschädigung reduzieren wollte. Dies wäre im vorliegenden Fall auch nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteient- schädigung gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV analog zur Gerichtsgebühr maximal und damit um einen Drittel erhöht wurde bzw. zu erhöhen ist, wenn auch die vor- stehend erwähnten Kriterien in Bezug auf die Parteientschädigung sowohl Ele- mente von § 4 Abs. 2 als auch von § 11 Abs. 2 AnwGebV enthalten. Mit der Klä- gerin ist somit davon auszugehen, dass beim Streitwert von Fr. 76'861.35 die um einen Drittel erhöhte Grundgebühr Fr. 12'556.70 beträgt (§ 4 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Welche Umstände geboten hätten, den Zuschlag gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht zu gewähren, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erscheint es unter Be- rücksichtigung der Schriftenwechsel und der Teilnahme an der zusätzlichen (Be- weis-)Verhandlung angemessen, zur Grundgebühr von Fr. 12'556.70 einen Pau- schalzuschlag von einem Drittel zu gewähren und die volle Parteientschädigung auf Fr. 16'740.– festzusetzen.
- 12 - Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist die Beklagte somit zur Leistung einer Entschädigung an die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 8'370.– (= ½ von Fr. 16'740.–; vgl. vorstehend Ziff. II.4.1 und 4.3) zzgl. 7.7% MwSt (= total Fr. 9'014.50) zu verpflichten. Dispositiv-Ziffer 4 des an- gefochtenen Urteils ist entsprechend abzuändern.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten insofern gutzu- heissen, als die Klägerin im Ergebnis nur Anspruch auf ½ der vollen Parteient- schädigung hat. Die Beschwerde der Klägerin ist hinsichtlich der Prozesskosten- verteilung abzuweisen und bezüglich der Höhe der Parteientschädigung insofern teilweise gutzuheissen, als die volle Parteientschädigung zwar erhöht, der Kläge- rin im Ergebnis jedoch nur die halbe Parteientschädigung bzw. Fr. 8'370.– (statt der verlangten Fr. 18'835.–) zuzusprechen ist. Im davon abweichenden Umfang sind beide Beschwerden abzuweisen. III.
1. Der Streitwert des vereinigten Beschwerdeverfahrens beträgt insge- samt Fr. 17'476.50. Davon entfallen auf den gegen die vorinstanzliche Kostenauf- lage gerichteten Beschwerdeantrag der Klägerin Fr. 4'141.50 (der von der Vor- instanz der Klägerin auferlegte Kostenanteil von Fr. 4'415.50 abzüglich den von ihr anerkannten Anteil von Fr. 274.–) und auf die Beschwerden beider Parteien gegen die Bemessung und Verteilung der Parteientschädigungen Fr. 13'335.– (die Differenz zwischen dem klägerischen Antrag auf eine Parteientschädigung von Fr. 18'835.– und dem Beschwerdeantrag der Beklagten, es sei der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zuzusprechen). Die Entscheidgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
- 13 -
2. Während die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenauflage vollumfänglich unterliegt, erhält sie als Resultat der Beschwerde der Beklagten und ihrer eigenen Beschwerde neu eine Parteientschädigung von Fr. 8'370.–, was gegenüber dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 5'500.– ein Obsiegen im Umfang von Fr. 2'870.– bzw. (bezogen auf den oben ermittelten Streitwert von rund Fr. 17'500.–) im Ver- hältnis von rund 15% darstellt. Die Gerichtskosten sind daher im Umfang von 85% (= Fr. 2'125.–) der Klä- gerin um im Umfang von 15% (= Fr. 375.–) der Beklagten aufzuerlegen. Für diese Kosten sind die von den Parteien jeweilig geleisteten Kostenvorschüsse heranzu- ziehen. Unter Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche ist die Klägerin zur Leis- tung einer auf 70% reduzierten Parteientschädigung (= Fr. 1'400.– zzgl. 7.7% MwSt bzw. total Fr. 1'507.80) an die Beklagte zu verpflichten. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird Dispositiv-Ziffer 4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 28. November 2018 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'014.50 (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen."
2. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 2'125.– der Klägerin auferlegt. Für diese Kosten wird der von der Kläge- rin geleistete Vorschuss von Fr. 2'300.– herangezogen; der Überschuss wird der Klägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungs- anspruchs.
- 14 - Im übrigen Umfang von Fr. 375.– werden die Kosten für das zweitinstanzli- che Verfahren der Beklagten auferlegt. Für diese Kosten wird der von der Beklagten geleistete Vorschuss von Fr. 650.– herangezogen; der Über- schuss wird der Beklagten zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'507.80 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'476.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: