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RB180024

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2019-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Mit Klageschrift vom 21. Februar 2018 (Urk. 8/2) und Einreichung der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts … [Ort] vom 13. November 2017 (Urk. 8/1) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte, B._____, beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, folgende Forderungsklage: " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'050'000.– zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. September 2017 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger mit der vorgenannten Eingabe ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 8/2 S. 2).

E. 1.1 Im Hauptverfahren machte der Kläger gegenüber der Beklagten und einzi- gen Erbin der verstorbenen C._____ (nachfolgend Verstorbene) eine Forderung über Fr. 2'050'000.– geltend. Diese Forderung stützte der Kläger einerseits auf einen Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 (Urk. 8/4/3), wonach ihm die Ver- storbene eine Schenkung über Fr. 1'200'000.– versprochen haben soll. Anderer- seits machte er geltend, die Verstorbene habe gemäss Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/4/4) von der von ihm zu 100% beherrschten D._____ GmbH ein Darlehen in der Höhe von Fr. 850'000.– aufgenommen. Die Gesellschaft habe ihm die Rückforderungsansprüche abgetreten (Urk. 8/2, Urk. 8/4/5 und Urk. 8/20).

E. 1.2 Die Vorinstanz erachtete die klägerischen Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb sie das Armenrechtsgesuch abwies (Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 2. März 2018).

- 5 -

E. 2 Es werden für das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben. […]."

E. 2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 4), sind Prozessbegehren aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen und dem Aktenstand in dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt wird (BGer 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018, E. 2; BGE 133 III 614 E. 5). Ist ein vorläufiger Entscheid über die behauptete Tatsache möglich, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit daran etwas zu ändern vermöchten, kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens auch in tatsächlicher Hinsicht verneint werden (BGer 4A_316/2013 vom 21. Au- gust 2013, E. 7.1 m.w.Hinw.; 4A_388/2014 vom 24.09.2014, E. 4.4). Als mittellos gilt demgegenüber, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubrin- gen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchen- den im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; ZK ZPO- Emmel, Art. 117 N 4; OGer ZH PC160049 vom 17.01.2017, E. 6a, S. 6). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinw.). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se eindeutig, vollständig und soweit möglich auch dokumentiert darzustellen (Wuffli Daniel, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getra- gen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für

- 6 - den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a); dabei sollte der monatliche Überschuss ermögli- chen, die Prozesskosten weniger aufwendiger Prozesse innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; OGer ZH RV160005 vom 10.08.2016, E. IV.1.1, S. 15 f.).

E. 2.2 Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst sei- ne Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Dabei hat er die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten darzutun (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013, E. 2.9; 4A_677/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.3.). Die Mitwirkungspflicht ist verstärkt, als eine umso klarere und gründlichere Darstellung der finanziellen Gesamtsitua- tion zu erwarten ist, je unübersichtlicher und komplexer sich die Verhältnisse prä- sentieren (Wuffli, a.a.O., N 691). Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat we- der den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch un- besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fra- gepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3 m.w.Hinw.; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; OGer ZH RU140064 vom 07.01.2015, E. 2d, S. 4). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnach- weises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1 m.w.Hinw.).

- 7 -

3. Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO)

E. 3 Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. August 2018 rechtzeitig die vorliegende Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. Urk. 8/23/1 und Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli 2018 (Ge- schäfts-Nr. CG180012-L) sei aufzuheben, und das vor erster In- stanz im Forderungsprozess gegen B._____ gestellte Rechtsbe-

- 3 - gehren (Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sei vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: "Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.", eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, das Vermögen der Verstorbenen habe per 31. De- zember 2010 lediglich Fr. 619'369.– betragen und sei daher deutlich tiefer, als die im Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 versprochene Summe von Fr. 1'200'000.–. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.– sei es der Verstor- benen nicht möglich gewesen, den Differenzbetrag von mehreren Fr. 100'000.– innert vier Monaten anzusparen. Die klägerische Behauptung, die Verstorbene habe ein 3. Säule-Guthaben bei der Migros-Bank von über Fr. 1'000'000.–, sei unbelegt geblieben. Nicht überzeugend sei, so die Vorinstanz weiter, dass der Kläger das Darlehen an die Verstorbene über Fr. 850'000.– geäufnet habe, indem er sein Geschäft verkauft und von seinem Bruder und seiner Schwägerin Darle- hen über Fr. 280'000.– respektive Fr. 285'000.– aufgenommen haben soll. In ei- nem anwaltlichen Schreiben an den damaligen Beistand der Verstorbenen vom

19. Juli 2013 habe der Kläger geltend gemacht, der Verstorbenen ein Darlehen über Fr. 135'000.– gewährt zu haben. Denselben Darlehensbetrag habe der Klä- ger auch anlässlich einer polizeilichen Befragung am 14. Januar 2014 aufgrund einer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich gegen ihn wegen Betrugs in die Wege geleiteten Strafuntersuchung erwähnt. Weder im Schreiben des Anwaltes noch anlässlich der späteren Befragung sei die Schen- kung von Fr. 1'200'000.– oder das Darlehen von Fr. 850'000.– zur Sprache ge- bracht worden. Schliesslich würden sich die Unterschriften der Verstorbenen auf den beigebrachten Verträgen (Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 und Darle- hensvertrag vom 15. Juni 2012) deutlich von den Unterschriften auf der Identitäts- karte der Verstorbenen und dem am 28. November 2011 von ihr signierten Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis 2010 unterscheiden. Der Einwand des Klä- gers, die Unterschriften auf den Verträgen würden auch von den am 5. August 2013 von der Verstorbenen beim Stadtamman Opfikon unterzeichneten General- vollmachten abweichen, verfange nicht, da über die Verstorbene zu diesem Zeit- punkt aus gesundheitlichen Gründen bereits eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet worden sei (Urk. 2 S. 4 ff.).

- 8 - 3.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen: Die Vorbringen des Klägers enthalten zahlreiche Unstimmigkeiten, die er auch mit seiner Beschwerde nicht aus dem Weg zu räumen vermag. So bleibt unklar, weshalb er sich sowohl im anwaltlich verfassten Schreiben an den damaligen Beistand der Verstorbenen im Jahre 2013 (Urk. 8/15/7) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft im Jahre 2014 (Urk. 8/4/12) einzig auf ein Darlehen an die Verstorbene von Fr. 135'000.– berief und das schriftliche Darlehen aus dem Jahre 2012 über Fr. 850'000.– nicht erwähnte. Dieser Umstand ist umso erstaunlicher, als er in Bezug auf das Darle- hen über Fr. 135'000.– vorinstanzlich vorbrachte, auf die prozessuale Durchset- zung desselben mangels ausreichender Beweislage verzichtet zu haben (Urk. 8/20 S. 7). Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerde auf den bereits vo- rinstanzlich vorgebrachten Einwand, das Darlehen über Fr. 850'000.– nicht ange- sprochen zu haben, da das Rechtsgeschäft nicht thematisiert worden sei (Urk. 1 S. 9). Dieser Einwand vermag jedoch, insbesondere in Bezug auf sein anwaltli- ches Schreiben an den Beistand aus dem Jahre 2013, nicht zu überzeugen. Ebenfalls unzureichend untermauert bleibt, wie der D._____ GmbH die Finanzie- rung des Darlehens über Fr. 850'000.– gelungen sein soll. Der Kläger machte gel- tend, einen Teil der Finanzierung habe er mit dem Verkauf eines Geschäfts er- wirtschaftet und rügt, die Vorinstanz habe den im Recht liegenden Verkaufsver- trag (Urk. 8/21/26) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 8 f.). Dem vorgenannten Doku- ment kommt jedoch keine Beweiskraft zu: Das Schreiben wurde handschriftlich angepasst. Die beiden Datierungen oberhalb der Unterschriften wurden hand- schriftlich von "27.12.2012" auf "27.12.2012" geändert. Der Darlehensvertrag mit der Verstorbenen datiert vom 15. Juni 2012. Wäre die Erstdatierung des Ver- kaufsvertrages (27.12.2012) zutreffend, wäre der Verkauf des Geschäfts erst ein halbes Jahr nach dem Darlehensvertrag erfolgt und zur Finanzierung desselben daher nicht in Frage gekommen. Zu den erklärungsbedürftigen Änderungen machte der Kläger keine Ausführungen. Zudem geht aus dem Vertrag nicht her- vor, welchen Betrag wer wem effektiv bezahlte. Schliesslich war der Kläger weder selber Partei noch Gesellschafter der im Vertrag angeführten juristischen Person im relevanten Zeitpunkt. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang überdies, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung seinen Bruder

- 9 - und seine Schwägerin nicht als Zeugen zu den Darlehen über Fr. 280'000.– res- pektive Fr. 285'000.– befragt (Urk. 1 S. 9). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage stand der Vorinstanz jedoch in dieser Hinsicht eine vorweggenommene Beurtei- lung der Erfolgsaussichten der Beweisführung zu. Denn selbst wenn der Bruder und die Schwägerin die vorgebrachten Darlehen an den Kläger über Fr. 280'000.– respektive Fr. 285'000.– bestätigt hätten, wäre lediglich ein Betrag von Fr. 565'000.– und nicht der geltend gemachte Darlehensbetrag von Fr. 850'000.– be- stätigt worden. 3.2.2 Sodann moniert der Kläger, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswür- digung auch den von ihm offerierten Zeugen zum Bestand eines 3. Säule-Kontos der Verstorbenen über Fr. 1'000'000.– nicht befragt (Urk. 1 S. 7). Auch in diesem Punkt liess die Aktenlage einen vorläufigen Entscheid über die behauptete Tatsa- che zu: Selbst wenn die Verstorbene zusätzliches Vermögen über Fr. 1'000'000.– gehabt hätte, wäre damit noch nicht zureichend dargetan, dass die geltend ge- machte Schenkung von Fr. 1'200'000.– tatsächlich besteht. Die Nennung dieses Zeugen vermochte demnach die Prozesschancen des Klägers nicht entscheidend zu verbessern. Zudem ist noch zu bemerken, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Verstorbene überhaupt ein Guthaben von über einer Million Franken auf einem 3. Säulen-Konto (Urk. 8/20 S. 8) gehabt haben soll. Die Ver- storbene hatte Jahrgang 1935. Die Verordnung über steuerliche Abzugsberechti- gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3 vom 13. November

1985) wurde am 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum bis zur Voll- endung ihres 64. Altersjahres hätte die Verstorbene als Selbstständigerwerbende theoretisch während 12 Jahren einen maximalen Betrag pro Jahr von Fr. 20'736.– (1987) bis Fr. 28'944.– (1999) in die 3. Säule einzahlen können. Einzahlungen über das AHV-Alter hinaus sind erst seit dem Jahre 2008 möglich. Selbst mit Zin- sen und Zinsenzinsen ergäbe dies ein Guthaben in der Grössenordnung von ma- ximal Fr. 300'000.–. 3.2.3 Der Kläger legte dem Gericht als Beleg seiner Forderung über Fr. 2'050'000.– je ein Original eines unterzeichneten Schenkungs- und Darle-

- 10 - hensvertrages vor. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, weichen die Unter- schriften der Verstorbenen auf den eingereichten Verträgen deutlich von den im selben Zeitraum erfolgten Unterschriften auf ihrer Identitätskarte und auf dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ab. Ebenfalls zutreffend ist die vor- instanzliche Erwägung, die Unterschriften würden der Signatur der Verstorbenen auf den Dokumenten vom 5. August 2013 (Generalvollmachten [Urk. 8/4/8], Schreiben an die KESB [Urk. 8/4/7]) entsprechen. In diesem Zeitpunkt war über die Verstorbene aus gesundheitlichen Gründen jedoch bereits eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden. Der Kläger moniert, die Verstorbene habe offensichtlich nur im amtlichen Verkehr leserlich unter- schrieben. Graphologisch seien zahlreiche vorinstanzlich von ihm eingereichte Unterschriftenmuster näher an der Unterschrift der Verstorbenen auf den beige- brachten Verträgen als auf ihrer Identitätskarte und dem Wertschriften- und Gut- habenverzeichnis (Urk. 1 S. 7 f.). Mit den vorgebrachten Rügen stösst der Kläger die nachvollziehbare vorinstanzliche Feststellung, die Unterschrift der Verstorbe- nen auf dem Darlehens- beziehungsweise Schenkungsvertrag passe nicht zu ih- rem graphologischen Unterschriftenmuster in den Jahren 2011 und 2012, gerade nicht um: Er liefert keine plausible Erklärung, weshalb die Unterschriften der Ver- storbenen auf den beiden Verträgen nicht ihren Unterschriftsmustern aus dieser Zeit, sondern den späteren - aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stark veränderten - Unterschriften aus dem Jahre 2013 ähnlich sehen. Die Unter- schriftsmuster, welche der Kläger zum graphologischen Vergleich vorinstanzlich einreichte, stammen allesamt aus dem Jahre 2013 und sind damit für den Schen- kungs- beziehungsweise Darlehensvertrag nicht einschlägig. Dass die Verstorbe- ne grundsätzlich bei amtlichen Dokumenten bewusst eine leserliche Unterschrift gewählt haben soll, vermag nicht zu überzeugen: Die notariell beurkundeten Vollmachten aus dem Jahre 2013 sind ebenfalls unleserlich unterschrieben.

E. 3.3 Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Rügen die vor- instanzliche Würdigung nicht umzustossen. Die Vorinstanz erachtete die klägeri- schen Rechtsbegehren zu Recht als aussichtslos.

- 11 -

E. 4 Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO)

E. 4.1 Die Vorinstanz verzichtete aufgrund der Bejahung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auf eine Prüfung der Mittellosigkeit des Klägers (Urk. 2 S. 7). Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht geprüft, obwohl diese ohne weiteres zu bejahen wäre und mit seiner Stel- lungnahme vom 18. Juni 2018 (Urk. 8/20) ausreichend dargelegt worden sei (Urk. 1 S. 4).

E. 4.2 Entgegen der Ansicht des Klägers, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, bei- de Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu prüfen, ist das Gesuch doch bereits abzuweisen, wenn es an einer Voraussetzung mangelt. Wie vorstehend (vgl. E. III.3) aufgezeigt, scheitert das vorinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits an der Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren. Im Sinne einer Eventualbegründung wird nachfolgend auch die Mittellosigkeit des Klägers geprüft. 4.3.1 Zu seiner Einkommenssituation machte der Kläger in der Klageschrift vom

21. Februar 2018 geltend, als Angestellter seiner Unternehmung D._____ GmbH einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'595.35 zu erwirtschaften und legte hierzu Lohnabrechnungen von Januar 2017 bis Januar 2018 ins Recht (Urk. 8/2 S. 9; Urk. 8/4/19). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens brachte er demgegenüber in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 unter Verweis auf seine Steuererklärung 2017 vor, als Angestellter der D._____ GmbH ein jährliches Net- toeinkommen von Fr. 19'798.–, monatlich also rund Fr. 1'650.– netto, zu erzielen (Urk. 8/20 S. 14 und Urk. 8/21/29). Bezüglich seines Bedarfs legte er im vor- instanzlichen Verfahren - bis auf ein Schreiben der SVA Zürich hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Prämienvergünstigung ohne nähere Zahlen (Urk. 8/21/30) - keine Unterlagen ins Recht und begnügte sich mit dem Verweis auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum, bei welchem der Grundbetrag lediglich um Fr. 400.– überstiegen werde (Urk. 8/2 S. 9). Er werde daher zusätzlich von seiner Familie unterstützt (Urk. 8/2 S. 9).

- 12 - Zur Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'595.35 aufgrund der beigebrachten Lohnausweise (Urk. 8/2 S. 9) und dem später unter Verweis auf die Steuererklärung behaupteten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'650.– (Urk. 8/20 S. 14) äusserte sich der Kläger nicht. Damit bleibt un- klar, welchen Lohn er tatsächlich erzielte. Sodann machte der Kläger geltend, bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts von der Familie unterstützt zu werden. Dabei ist unbekannt, wer ihm welche Beträge monatlich zur Verfügung stellt. Er reichte auch keine Unterlagen (z.B. regelmässige Kontoüberweisungen) ins Recht, die die geltend gemachte Unterstützung belegen könnten. Hinsichtlich sei- nes Bedarfs verwies der Kläger ohne nähere Behauptungen aufzustellen oder Be- lege einzureichen auf das Existenzminimum. Ohne konkrete Angaben bezüglich der einzelnen Positionen seiner Existenzminimumsberechnung ist es jedoch un- möglich, eine spezifische Bedarfsrechnung zu erstellen, die den individuellen Um- ständen des Klägers Rechnung trägt. So blieb unter anderem seine Wohnsituati- on sowie ein von ihm allfällig zu bezahlender Mietzins im Dunkeln. Auch bei Ver- weis auf das Existenzminimum sehen die Richtlinien des Obergerichts des Kan- tons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) in Ziffer III.1.1 unter Wohnkos- ten die Berücksichtigung des effektiven monatlichen Mietzinses vor, weshalb der Mietzins zu beziffern ist. Dasselbe hat für die Kosten betreffend Heizung und wei- tere monatliche Auslagen zu gelten. Der Kläger reichte jedoch nicht einmal einen Beleg für die tatsächlich zu bezahlenden Krankenkassenprämien ins Recht (vgl. hierzu Kreisschreiben Ziffer III.2). Damit ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Ermittlung seines Lebensunterhalts nicht nachgekom- men. Insgesamt ist aufgrund der klägerischen Darstellung nicht nachvollziehbar, welcher Betrag ihm monatlich zur Verfügung steht und welchen Bedarf er damit bestreitet. 4.3.2 Im Hinblick auf seine Vermögenssituation machte der Kläger in der Klage- schrift vom 21. Februar 2018 keine Ausführungen (Urk. 8/2). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens begnügte er sich in der Stellungnahme vom

18. Juni 2018 im Wesentlichen mit dem Hinweis, seine Vermögensverhältnisse of-

- 13 - fengelegt zu haben (Urk. 8/20 S. 14). Darüber hinaus fügte er an, eine Gesell- schaft namens E._____ GmbH am 26. Oktober 2017 seinem Bruder übertragen zu haben. Der Bruder habe für die Gesellschaft nichts bezahlen müssen, da diese nicht mehr aktiv und entsprechend wertlos gewesen sei. Auch seine zweite Ge- sellschaft, die D._____ GmbH, sei praktisch wertlos. Aus diesem Grund habe er sie in der Steuererklärung 2017 nicht aufgeführt (Urk. 8/20 S. 14 und Urk. 8/21/29). Konkrete Ausführungen des Klägers - unter Verweis auf entsprechende Belege oder aktuelle Kontoauszüge - zu seiner gegenwärtigen Vermögenssituation res- pektive die explizite Behauptung, kein Vermögen zu haben, erfolgten nicht. Damit ist er seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Darlegung seines Vermögens nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber ist anzumer- ken, dass sich die Vermögenssituation des Klägers auch nicht ohne Weiteres aus den anderweitig eingereichten Belegen ergibt. In diesem Zusammenhang ist ei- nerseits auf die eingereichte Steuererklärung 2017 (Urk. 8/21/29) und anderer- seits auf die Jahresabschlüsse 2017 seiner Unternehmung D._____ GmbH (Urk. 8/21/21) sowie der an seinen Bruder übergebenen E._____ GmbH (Urk. 8/21/21) hinzuweisen. Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2017 hat der Kläger per 31. Dezember 2017 kein Vermögen deklariert. Jedoch erweist sich die Steuererklärung als unvollständig, da - wie der Kläger selbst vorbringt - die klägerischen Gesellschaftsanteile an der D._____ GmbH nicht ausgewiesen sind. Der Einwand, die Gesellschaft sei wertlos und daher in der Steuererklärung nicht zu vermerken, kann aufgrund der eingereichten Buchhaltungsunterlagen nicht ohne Weiteres beurteilt werden: Die Bilanz weist als einzige Aktivposition einen Jahresgewinn von Fr. 5'442.05 aus; sämtliche restlichen Bilanzpositionen werden mit Null bewertet. Demnach hat die D._____ GmbH kein Geschäftskonto, keine Warenvorräte, kein Geschäftsmobiliar und kein Stammkapital, obschon sie nach Angaben des Klägers aktiv ist und einen ...-Shop in der Unterführung des Bahn- hofs ... betreibt (Urk. 8/20 S. 13). Auch fand das vom Kläger im Rahmen des Hauptverfahrens geltend gemachte Darlehen der D._____ GmbH an die Verstor- bene über Fr. 850'000.– (vgl. E.III.1.1) in der Bilanz keinen Eingang. Soweit der

- 14 - Kläger geltend machte, die D._____ GmbH habe ihm diesen Darlehensanspruch zediert (Urk. 8/20 S. 3), hätte dieser Lebenssachverhalt sowohl in der Unterneh- mensbuchhaltung als auch in der Steuererklärung des Klägers abgebildet werden müssen. Die Buchhaltungsunterlagen der D._____ GmbH sind daher unvollstän- dig und ermöglichen keine Rückschlüsse auf den Wert der Gesellschaft und die klägerischen Gesellschaftsanteile. Anzumerken ist sodann, dass auch die klägerischen Ausführungen hinsichtlich der am 26. Oktober 2017 zufolge Wertlosigkeit unentgeltlich an seinen Bruder übergebenen E._____ GmbH Fragen aufwerfen: Die Bilanz der E._____ GmbH weist trotz der vorgebrachten Inaktivität im Jahre 2017 einen Gewinn von Fr. 5'442.05 aus (Urk. 8/21/21). Damit erwirtschaftete sie exakt denselben Gewinn wie die noch aktive und einen ...-Shop betreibende D._____ GmbH. Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten hat der Kläger zu seiner Vermögenssi- tuation weder konkrete Behauptungen gemacht noch hinreichende Belege beige- bracht und damit seine Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Darlegung der Vermögenssituation verletzt. 4.3.3 Insgesamt ist die aktuelle finanzielle Situation des Klägers nicht transparent. Der Kläger machte in seinen Eingaben unter Berufung auf unterschiedliche Bele- ge abweichende Nettolöhne geltend. Zu seinem Bedarf wurden keinerlei Angaben gemacht und es ist nicht nachvollziehbar, wie er seine Lebenshaltungskosten mit dem geltend gemachten Einkommen finanziert. Die vorgebrachte Unterstützung durch die Familie ist nicht belegt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Vermögensver- hältnisse. Der Kläger war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 8/3), wes- halb er nicht als unbeholfen gelten kann. Damit war die Vorinstanz nicht zur Nach- forderung der fehlenden Belege verpflichtet. Das klägerische Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit einhergehend feh- lenden Mittellosigkeit abzuweisen.

E. 5 Im Ergebnis wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu Recht abgewiesen. Weder sind die klägerischen Rechtsbegehren aus-

- 15 - sichtsreich noch vermochte der Kläger seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6; 140 III 501 E. 4.3.2). Ausgangs- gemäss wird daher der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Gebüh- renverordnung des Obergerichts auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger ist für das Beschwerdeverfahren in- folge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 16 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'050'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB180024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans Urteil vom 24. Januar 2019 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung, vom 24. Juli 2018 (CG180012-L)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Klageschrift vom 21. Februar 2018 (Urk. 8/2) und Einreichung der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramts … [Ort] vom 13. November 2017 (Urk. 8/1) erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte, B._____, beim Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, folgende Forderungsklage: " Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'050'000.– zuzüglich 5% Verzugszins ab 21. September 2017 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Gleichzeitig stellte der Kläger mit der vorgenannten Eingabe ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 8/2 S. 2).

2. Mit Beschluss vom 2. März 2018 (Urk. 8/6) wurde der Beklagten Frist zur freigestellten Stellungnahme zum klägerischen Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Diese beantragte mit Eingabe vom 20. April 2018 fristgerecht die Abweisung des klägerischen Gesuchs (Urk. 8/13 S. 2). So- dann liess sich der Kläger mit Eingabe vom 18. Juni 2018 zur gesuchsgegneri- schen Stellungnahme vernehmen (Urk. 8/20). Am 24. Juli 2018 erliess die Vor- instanz den nachfolgenden Beschluss (Urk. 8/22 = Urk. 2): "1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Es werden für das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Kosten erhoben. […]."

3. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 6. August 2018 rechtzeitig die vorliegende Beschwerde mit folgenden Anträgen (vgl. Urk. 8/23/1 und Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juli 2018 (Ge- schäfts-Nr. CG180012-L) sei aufzuheben, und das vor erster In- stanz im Forderungsprozess gegen B._____ gestellte Rechtsbe-

- 3 - gehren (Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sei vollumfänglich gutzuheissen, welches lautet: "Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.", eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beklagten im Hauptver- fahren kommt im Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.H.), weshalb von ihr kei- ne Beschwerdeantwort einzuholen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (dazu BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2; 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, je m.w.Hinw., insbes. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwer- deverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden.

- 4 - Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be- gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist nur inso- weit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erfor- derlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).

2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). III. 1.1 Im Hauptverfahren machte der Kläger gegenüber der Beklagten und einzi- gen Erbin der verstorbenen C._____ (nachfolgend Verstorbene) eine Forderung über Fr. 2'050'000.– geltend. Diese Forderung stützte der Kläger einerseits auf einen Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 (Urk. 8/4/3), wonach ihm die Ver- storbene eine Schenkung über Fr. 1'200'000.– versprochen haben soll. Anderer- seits machte er geltend, die Verstorbene habe gemäss Darlehensvertrag vom 15. Juni 2012 (Urk. 8/4/4) von der von ihm zu 100% beherrschten D._____ GmbH ein Darlehen in der Höhe von Fr. 850'000.– aufgenommen. Die Gesellschaft habe ihm die Rückforderungsansprüche abgetreten (Urk. 8/2, Urk. 8/4/5 und Urk. 8/20). 1.2 Die Vorinstanz erachtete die klägerischen Rechtsbegehren als aussichtslos, weshalb sie das Armenrechtsgesuch abwies (Dispositivziffer 1 des vorinstanzli- chen Beschlusses vom 2. März 2018).

- 5 - 2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. Urk. 2 S. 4), sind Prozessbegehren aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen und dem Aktenstand in dem Zeitpunkt, in welchem das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege gestellt wird (BGer 5A_184/2018 vom 4. Mai 2018, E. 2; BGE 133 III 614 E. 5). Ist ein vorläufiger Entscheid über die behauptete Tatsache möglich, ohne dass allfällige zusätzlich beantragte weitere Beweise mit ernsthafter Wahrscheinlichkeit daran etwas zu ändern vermöchten, kann die Erfolgsaussicht eines Begehrens auch in tatsächlicher Hinsicht verneint werden (BGer 4A_316/2013 vom 21. Au- gust 2013, E. 7.1 m.w.Hinw.; 4A_388/2014 vom 24.09.2014, E. 4.4). Als mittellos gilt demgegenüber, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubrin- gen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftig- keit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchen- den im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 E. 5.1; ZK ZPO- Emmel, Art. 117 N 4; OGer ZH PC160049 vom 17.01.2017, E. 6a, S. 6). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinw.). Der Gesuchsteller hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se eindeutig, vollständig und soweit möglich auch dokumentiert darzustellen (Wuffli Daniel, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 292). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getra- gen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der gesuchstellenden Partei ist mit den für

- 6 - den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a); dabei sollte der monatliche Überschuss ermögli- chen, die Prozesskosten weniger aufwendiger Prozesse innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGer 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005, E. 2.2; OGer ZH RV160005 vom 10.08.2016, E. IV.1.1, S. 15 f.). 2.2 Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Der Gesuchsteller hat zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zunächst sei- ne Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen. Dabei hat er die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten darzutun (BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014, E. 2.3; 4A_286/2013 vom 21. August 2013, E. 2.9; 4A_677/2012 vom 18. Januar 2013, E. 7.3.). Die Mitwirkungspflicht ist verstärkt, als eine umso klarere und gründlichere Darstellung der finanziellen Gesamtsitua- tion zu erwarten ist, je unübersichtlicher und komplexer sich die Verhältnisse prä- sentieren (Wuffli, a.a.O., N 691). Die mit dem Gesuch befasste Behörde hat we- der den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch un- besehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen zu überprüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat das Gericht allenfalls unbeholfene Personen auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt. Wer durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kann nicht als unbeholfen gelten. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fra- gepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3 m.w.Hinw.; 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.2; OGer ZH RU140064 vom 07.01.2015, E. 2d, S. 4). Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnach- weises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (BGer 4A_641/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.1 m.w.Hinw.).

- 7 -

3. Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) 3.1 Die Vorinstanz erwog, das Vermögen der Verstorbenen habe per 31. De- zember 2010 lediglich Fr. 619'369.– betragen und sei daher deutlich tiefer, als die im Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 versprochene Summe von Fr. 1'200'000.–. Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 65'000.– sei es der Verstor- benen nicht möglich gewesen, den Differenzbetrag von mehreren Fr. 100'000.– innert vier Monaten anzusparen. Die klägerische Behauptung, die Verstorbene habe ein 3. Säule-Guthaben bei der Migros-Bank von über Fr. 1'000'000.–, sei unbelegt geblieben. Nicht überzeugend sei, so die Vorinstanz weiter, dass der Kläger das Darlehen an die Verstorbene über Fr. 850'000.– geäufnet habe, indem er sein Geschäft verkauft und von seinem Bruder und seiner Schwägerin Darle- hen über Fr. 280'000.– respektive Fr. 285'000.– aufgenommen haben soll. In ei- nem anwaltlichen Schreiben an den damaligen Beistand der Verstorbenen vom

19. Juli 2013 habe der Kläger geltend gemacht, der Verstorbenen ein Darlehen über Fr. 135'000.– gewährt zu haben. Denselben Darlehensbetrag habe der Klä- ger auch anlässlich einer polizeilichen Befragung am 14. Januar 2014 aufgrund einer von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich gegen ihn wegen Betrugs in die Wege geleiteten Strafuntersuchung erwähnt. Weder im Schreiben des Anwaltes noch anlässlich der späteren Befragung sei die Schen- kung von Fr. 1'200'000.– oder das Darlehen von Fr. 850'000.– zur Sprache ge- bracht worden. Schliesslich würden sich die Unterschriften der Verstorbenen auf den beigebrachten Verträgen (Schenkungsvertrag vom 25. April 2011 und Darle- hensvertrag vom 15. Juni 2012) deutlich von den Unterschriften auf der Identitäts- karte der Verstorbenen und dem am 28. November 2011 von ihr signierten Wert- schriften- und Guthabenverzeichnis 2010 unterscheiden. Der Einwand des Klä- gers, die Unterschriften auf den Verträgen würden auch von den am 5. August 2013 von der Verstorbenen beim Stadtamman Opfikon unterzeichneten General- vollmachten abweichen, verfange nicht, da über die Verstorbene zu diesem Zeit- punkt aus gesundheitlichen Gründen bereits eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet worden sei (Urk. 2 S. 4 ff.).

- 8 - 3.2.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist zuzustimmen: Die Vorbringen des Klägers enthalten zahlreiche Unstimmigkeiten, die er auch mit seiner Beschwerde nicht aus dem Weg zu räumen vermag. So bleibt unklar, weshalb er sich sowohl im anwaltlich verfassten Schreiben an den damaligen Beistand der Verstorbenen im Jahre 2013 (Urk. 8/15/7) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft im Jahre 2014 (Urk. 8/4/12) einzig auf ein Darlehen an die Verstorbene von Fr. 135'000.– berief und das schriftliche Darlehen aus dem Jahre 2012 über Fr. 850'000.– nicht erwähnte. Dieser Umstand ist umso erstaunlicher, als er in Bezug auf das Darle- hen über Fr. 135'000.– vorinstanzlich vorbrachte, auf die prozessuale Durchset- zung desselben mangels ausreichender Beweislage verzichtet zu haben (Urk. 8/20 S. 7). Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerde auf den bereits vo- rinstanzlich vorgebrachten Einwand, das Darlehen über Fr. 850'000.– nicht ange- sprochen zu haben, da das Rechtsgeschäft nicht thematisiert worden sei (Urk. 1 S. 9). Dieser Einwand vermag jedoch, insbesondere in Bezug auf sein anwaltli- ches Schreiben an den Beistand aus dem Jahre 2013, nicht zu überzeugen. Ebenfalls unzureichend untermauert bleibt, wie der D._____ GmbH die Finanzie- rung des Darlehens über Fr. 850'000.– gelungen sein soll. Der Kläger machte gel- tend, einen Teil der Finanzierung habe er mit dem Verkauf eines Geschäfts er- wirtschaftet und rügt, die Vorinstanz habe den im Recht liegenden Verkaufsver- trag (Urk. 8/21/26) nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 8 f.). Dem vorgenannten Doku- ment kommt jedoch keine Beweiskraft zu: Das Schreiben wurde handschriftlich angepasst. Die beiden Datierungen oberhalb der Unterschriften wurden hand- schriftlich von "27.12.2012" auf "27.12.2012" geändert. Der Darlehensvertrag mit der Verstorbenen datiert vom 15. Juni 2012. Wäre die Erstdatierung des Ver- kaufsvertrages (27.12.2012) zutreffend, wäre der Verkauf des Geschäfts erst ein halbes Jahr nach dem Darlehensvertrag erfolgt und zur Finanzierung desselben daher nicht in Frage gekommen. Zu den erklärungsbedürftigen Änderungen machte der Kläger keine Ausführungen. Zudem geht aus dem Vertrag nicht her- vor, welchen Betrag wer wem effektiv bezahlte. Schliesslich war der Kläger weder selber Partei noch Gesellschafter der im Vertrag angeführten juristischen Person im relevanten Zeitpunkt. Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang überdies, die Vorinstanz habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung seinen Bruder

- 9 - und seine Schwägerin nicht als Zeugen zu den Darlehen über Fr. 280'000.– res- pektive Fr. 285'000.– befragt (Urk. 1 S. 9). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage stand der Vorinstanz jedoch in dieser Hinsicht eine vorweggenommene Beurtei- lung der Erfolgsaussichten der Beweisführung zu. Denn selbst wenn der Bruder und die Schwägerin die vorgebrachten Darlehen an den Kläger über Fr. 280'000.– respektive Fr. 285'000.– bestätigt hätten, wäre lediglich ein Betrag von Fr. 565'000.– und nicht der geltend gemachte Darlehensbetrag von Fr. 850'000.– be- stätigt worden. 3.2.2 Sodann moniert der Kläger, die Vorinstanz habe in antizipierter Beweiswür- digung auch den von ihm offerierten Zeugen zum Bestand eines 3. Säule-Kontos der Verstorbenen über Fr. 1'000'000.– nicht befragt (Urk. 1 S. 7). Auch in diesem Punkt liess die Aktenlage einen vorläufigen Entscheid über die behauptete Tatsa- che zu: Selbst wenn die Verstorbene zusätzliches Vermögen über Fr. 1'000'000.– gehabt hätte, wäre damit noch nicht zureichend dargetan, dass die geltend ge- machte Schenkung von Fr. 1'200'000.– tatsächlich besteht. Die Nennung dieses Zeugen vermochte demnach die Prozesschancen des Klägers nicht entscheidend zu verbessern. Zudem ist noch zu bemerken, dass es höchst unwahrscheinlich erscheint, dass die Verstorbene überhaupt ein Guthaben von über einer Million Franken auf einem 3. Säulen-Konto (Urk. 8/20 S. 8) gehabt haben soll. Die Ver- storbene hatte Jahrgang 1935. Die Verordnung über steuerliche Abzugsberechti- gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3 vom 13. November

1985) wurde am 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum bis zur Voll- endung ihres 64. Altersjahres hätte die Verstorbene als Selbstständigerwerbende theoretisch während 12 Jahren einen maximalen Betrag pro Jahr von Fr. 20'736.– (1987) bis Fr. 28'944.– (1999) in die 3. Säule einzahlen können. Einzahlungen über das AHV-Alter hinaus sind erst seit dem Jahre 2008 möglich. Selbst mit Zin- sen und Zinsenzinsen ergäbe dies ein Guthaben in der Grössenordnung von ma- ximal Fr. 300'000.–. 3.2.3 Der Kläger legte dem Gericht als Beleg seiner Forderung über Fr. 2'050'000.– je ein Original eines unterzeichneten Schenkungs- und Darle-

- 10 - hensvertrages vor. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, weichen die Unter- schriften der Verstorbenen auf den eingereichten Verträgen deutlich von den im selben Zeitraum erfolgten Unterschriften auf ihrer Identitätskarte und auf dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ab. Ebenfalls zutreffend ist die vor- instanzliche Erwägung, die Unterschriften würden der Signatur der Verstorbenen auf den Dokumenten vom 5. August 2013 (Generalvollmachten [Urk. 8/4/8], Schreiben an die KESB [Urk. 8/4/7]) entsprechen. In diesem Zeitpunkt war über die Verstorbene aus gesundheitlichen Gründen jedoch bereits eine Vertretungs- beistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet worden. Der Kläger moniert, die Verstorbene habe offensichtlich nur im amtlichen Verkehr leserlich unter- schrieben. Graphologisch seien zahlreiche vorinstanzlich von ihm eingereichte Unterschriftenmuster näher an der Unterschrift der Verstorbenen auf den beige- brachten Verträgen als auf ihrer Identitätskarte und dem Wertschriften- und Gut- habenverzeichnis (Urk. 1 S. 7 f.). Mit den vorgebrachten Rügen stösst der Kläger die nachvollziehbare vorinstanzliche Feststellung, die Unterschrift der Verstorbe- nen auf dem Darlehens- beziehungsweise Schenkungsvertrag passe nicht zu ih- rem graphologischen Unterschriftenmuster in den Jahren 2011 und 2012, gerade nicht um: Er liefert keine plausible Erklärung, weshalb die Unterschriften der Ver- storbenen auf den beiden Verträgen nicht ihren Unterschriftsmustern aus dieser Zeit, sondern den späteren - aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung stark veränderten - Unterschriften aus dem Jahre 2013 ähnlich sehen. Die Unter- schriftsmuster, welche der Kläger zum graphologischen Vergleich vorinstanzlich einreichte, stammen allesamt aus dem Jahre 2013 und sind damit für den Schen- kungs- beziehungsweise Darlehensvertrag nicht einschlägig. Dass die Verstorbe- ne grundsätzlich bei amtlichen Dokumenten bewusst eine leserliche Unterschrift gewählt haben soll, vermag nicht zu überzeugen: Die notariell beurkundeten Vollmachten aus dem Jahre 2013 sind ebenfalls unleserlich unterschrieben. 3.3 Nach dem Gesagten vermag der Kläger mit seinen Rügen die vor- instanzliche Würdigung nicht umzustossen. Die Vorinstanz erachtete die klägeri- schen Rechtsbegehren zu Recht als aussichtslos.

- 11 -

4. Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) 4.1 Die Vorinstanz verzichtete aufgrund der Bejahung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren auf eine Prüfung der Mittellosigkeit des Klägers (Urk. 2 S. 7). Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit nicht geprüft, obwohl diese ohne weiteres zu bejahen wäre und mit seiner Stel- lungnahme vom 18. Juni 2018 (Urk. 8/20) ausreichend dargelegt worden sei (Urk. 1 S. 4). 4.2 Entgegen der Ansicht des Klägers, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, bei- de Voraussetzungen von Art. 117 ZPO zu prüfen, ist das Gesuch doch bereits abzuweisen, wenn es an einer Voraussetzung mangelt. Wie vorstehend (vgl. E. III.3) aufgezeigt, scheitert das vorinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits an der Aussichtslosigkeit der klägerischen Rechtsbegehren. Im Sinne einer Eventualbegründung wird nachfolgend auch die Mittellosigkeit des Klägers geprüft. 4.3.1 Zu seiner Einkommenssituation machte der Kläger in der Klageschrift vom

21. Februar 2018 geltend, als Angestellter seiner Unternehmung D._____ GmbH einen monatlichen Nettolohn von Fr. 1'595.35 zu erwirtschaften und legte hierzu Lohnabrechnungen von Januar 2017 bis Januar 2018 ins Recht (Urk. 8/2 S. 9; Urk. 8/4/19). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens brachte er demgegenüber in der Stellungnahme vom 18. Juni 2018 unter Verweis auf seine Steuererklärung 2017 vor, als Angestellter der D._____ GmbH ein jährliches Net- toeinkommen von Fr. 19'798.–, monatlich also rund Fr. 1'650.– netto, zu erzielen (Urk. 8/20 S. 14 und Urk. 8/21/29). Bezüglich seines Bedarfs legte er im vor- instanzlichen Verfahren - bis auf ein Schreiben der SVA Zürich hinsichtlich eines Anspruchs auf eine Prämienvergünstigung ohne nähere Zahlen (Urk. 8/21/30) - keine Unterlagen ins Recht und begnügte sich mit dem Verweis auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum, bei welchem der Grundbetrag lediglich um Fr. 400.– überstiegen werde (Urk. 8/2 S. 9). Er werde daher zusätzlich von seiner Familie unterstützt (Urk. 8/2 S. 9).

- 12 - Zur Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'595.35 aufgrund der beigebrachten Lohnausweise (Urk. 8/2 S. 9) und dem später unter Verweis auf die Steuererklärung behaupteten monatlichen Nettolohn von Fr. 1'650.– (Urk. 8/20 S. 14) äusserte sich der Kläger nicht. Damit bleibt un- klar, welchen Lohn er tatsächlich erzielte. Sodann machte der Kläger geltend, bei der Bestreitung seines Lebensunterhalts von der Familie unterstützt zu werden. Dabei ist unbekannt, wer ihm welche Beträge monatlich zur Verfügung stellt. Er reichte auch keine Unterlagen (z.B. regelmässige Kontoüberweisungen) ins Recht, die die geltend gemachte Unterstützung belegen könnten. Hinsichtlich sei- nes Bedarfs verwies der Kläger ohne nähere Behauptungen aufzustellen oder Be- lege einzureichen auf das Existenzminimum. Ohne konkrete Angaben bezüglich der einzelnen Positionen seiner Existenzminimumsberechnung ist es jedoch un- möglich, eine spezifische Bedarfsrechnung zu erstellen, die den individuellen Um- ständen des Klägers Rechnung trägt. So blieb unter anderem seine Wohnsituati- on sowie ein von ihm allfällig zu bezahlender Mietzins im Dunkeln. Auch bei Ver- weis auf das Existenzminimum sehen die Richtlinien des Obergerichts des Kan- tons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) in Ziffer III.1.1 unter Wohnkos- ten die Berücksichtigung des effektiven monatlichen Mietzinses vor, weshalb der Mietzins zu beziffern ist. Dasselbe hat für die Kosten betreffend Heizung und wei- tere monatliche Auslagen zu gelten. Der Kläger reichte jedoch nicht einmal einen Beleg für die tatsächlich zu bezahlenden Krankenkassenprämien ins Recht (vgl. hierzu Kreisschreiben Ziffer III.2). Damit ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Ermittlung seines Lebensunterhalts nicht nachgekom- men. Insgesamt ist aufgrund der klägerischen Darstellung nicht nachvollziehbar, welcher Betrag ihm monatlich zur Verfügung steht und welchen Bedarf er damit bestreitet. 4.3.2 Im Hinblick auf seine Vermögenssituation machte der Kläger in der Klage- schrift vom 21. Februar 2018 keine Ausführungen (Urk. 8/2). Im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens begnügte er sich in der Stellungnahme vom

18. Juni 2018 im Wesentlichen mit dem Hinweis, seine Vermögensverhältnisse of-

- 13 - fengelegt zu haben (Urk. 8/20 S. 14). Darüber hinaus fügte er an, eine Gesell- schaft namens E._____ GmbH am 26. Oktober 2017 seinem Bruder übertragen zu haben. Der Bruder habe für die Gesellschaft nichts bezahlen müssen, da diese nicht mehr aktiv und entsprechend wertlos gewesen sei. Auch seine zweite Ge- sellschaft, die D._____ GmbH, sei praktisch wertlos. Aus diesem Grund habe er sie in der Steuererklärung 2017 nicht aufgeführt (Urk. 8/20 S. 14 und Urk. 8/21/29). Konkrete Ausführungen des Klägers - unter Verweis auf entsprechende Belege oder aktuelle Kontoauszüge - zu seiner gegenwärtigen Vermögenssituation res- pektive die explizite Behauptung, kein Vermögen zu haben, erfolgten nicht. Damit ist er seiner Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Darlegung seines Vermögens nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber ist anzumer- ken, dass sich die Vermögenssituation des Klägers auch nicht ohne Weiteres aus den anderweitig eingereichten Belegen ergibt. In diesem Zusammenhang ist ei- nerseits auf die eingereichte Steuererklärung 2017 (Urk. 8/21/29) und anderer- seits auf die Jahresabschlüsse 2017 seiner Unternehmung D._____ GmbH (Urk. 8/21/21) sowie der an seinen Bruder übergebenen E._____ GmbH (Urk. 8/21/21) hinzuweisen. Gemäss der eingereichten Steuererklärung 2017 hat der Kläger per 31. Dezember 2017 kein Vermögen deklariert. Jedoch erweist sich die Steuererklärung als unvollständig, da - wie der Kläger selbst vorbringt - die klägerischen Gesellschaftsanteile an der D._____ GmbH nicht ausgewiesen sind. Der Einwand, die Gesellschaft sei wertlos und daher in der Steuererklärung nicht zu vermerken, kann aufgrund der eingereichten Buchhaltungsunterlagen nicht ohne Weiteres beurteilt werden: Die Bilanz weist als einzige Aktivposition einen Jahresgewinn von Fr. 5'442.05 aus; sämtliche restlichen Bilanzpositionen werden mit Null bewertet. Demnach hat die D._____ GmbH kein Geschäftskonto, keine Warenvorräte, kein Geschäftsmobiliar und kein Stammkapital, obschon sie nach Angaben des Klägers aktiv ist und einen ...-Shop in der Unterführung des Bahn- hofs ... betreibt (Urk. 8/20 S. 13). Auch fand das vom Kläger im Rahmen des Hauptverfahrens geltend gemachte Darlehen der D._____ GmbH an die Verstor- bene über Fr. 850'000.– (vgl. E.III.1.1) in der Bilanz keinen Eingang. Soweit der

- 14 - Kläger geltend machte, die D._____ GmbH habe ihm diesen Darlehensanspruch zediert (Urk. 8/20 S. 3), hätte dieser Lebenssachverhalt sowohl in der Unterneh- mensbuchhaltung als auch in der Steuererklärung des Klägers abgebildet werden müssen. Die Buchhaltungsunterlagen der D._____ GmbH sind daher unvollstän- dig und ermöglichen keine Rückschlüsse auf den Wert der Gesellschaft und die klägerischen Gesellschaftsanteile. Anzumerken ist sodann, dass auch die klägerischen Ausführungen hinsichtlich der am 26. Oktober 2017 zufolge Wertlosigkeit unentgeltlich an seinen Bruder übergebenen E._____ GmbH Fragen aufwerfen: Die Bilanz der E._____ GmbH weist trotz der vorgebrachten Inaktivität im Jahre 2017 einen Gewinn von Fr. 5'442.05 aus (Urk. 8/21/21). Damit erwirtschaftete sie exakt denselben Gewinn wie die noch aktive und einen ...-Shop betreibende D._____ GmbH. Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten hat der Kläger zu seiner Vermögenssi- tuation weder konkrete Behauptungen gemacht noch hinreichende Belege beige- bracht und damit seine Mitwirkungspflicht auch hinsichtlich der Darlegung der Vermögenssituation verletzt. 4.3.3 Insgesamt ist die aktuelle finanzielle Situation des Klägers nicht transparent. Der Kläger machte in seinen Eingaben unter Berufung auf unterschiedliche Bele- ge abweichende Nettolöhne geltend. Zu seinem Bedarf wurden keinerlei Angaben gemacht und es ist nicht nachvollziehbar, wie er seine Lebenshaltungskosten mit dem geltend gemachten Einkommen finanziert. Die vorgebrachte Unterstützung durch die Familie ist nicht belegt. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Vermögensver- hältnisse. Der Kläger war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 8/3), wes- halb er nicht als unbeholfen gelten kann. Damit war die Vorinstanz nicht zur Nach- forderung der fehlenden Belege verpflichtet. Das klägerische Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren ist daher auch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und der damit einhergehend feh- lenden Mittellosigkeit abzuweisen.

5. Im Ergebnis wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu Recht abgewiesen. Weder sind die klägerischen Rechtsbegehren aus-

- 15 - sichtsreich noch vermochte der Kläger seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Die Kostenlosigkeit des Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6; 140 III 501 E. 4.3.2). Ausgangs- gemäss wird daher der Kläger für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 1 Gebüh- renverordnung des Obergerichts auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Kläger aufzuerlegen. Dem Kläger ist für das Beschwerdeverfahren in- folge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– fest- gesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 16 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 2'050'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Peterhans versandt am: mc