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Art. 90 ZPO, Klagenhäufung. Wo das materielle Recht die Klagenhäufung vor- sieht, steht dem die restriktive Regelung der ZPO nicht entgegen (E. 2.4). Geklagt wurde auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung und Veröf- fentlichung dieses Urteils, ferner auf Zahlung von Fr. 30'000.--. Das ist in ei- nem ordentlichen Verfahren des bezirksgerichtlichen Kollegiums zu behan- deln. Der Kostenvorschuss bemisst sich dabei nicht ausschliesslich nach dem Begehren auf Geldzahlung - insbesondere (auch) nicht nach der Re- duktion der Geldforderung auf Fr. 1'000.--. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) 2.4 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Streitwert auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und "die gerichtliche Grundgebühr mit Fr.150.-- festzusetzen". Sinn- gemäss will er offenbar, dass der ihm auferlegte Kostenvorschuss auf diese Fr. 150.-- reduziert wird. Die Bestimmung des Streitwertes und der tarifgemässen Gebühr sind Vorfragen dazu, welchen keine eigene Bedeutung zukommt; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid über die Leistung eines Kostenvorschusses ist mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Der Beschwerdeführer ist im Sinne des Ge- setzes durch den angefochtenen Entscheid beschwert, er stellt jedenfalls sinnge- mäss einen Antrag und gibt dafür eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist darauf einzutreten. Zu prüfen sind gerügte Rechtsverletzungen ohne Einschrän- kung auf Willkür oder andere qualifizierte Unrichtigkeit; so weit es auf den Sach- verhalt ankommt, sind nur "offensichtliche" Fehler richtig zu stellen (Art. 320 ZPO). Die Frage nach dem Streitwert und als Folge davon nach den zu erwarten- den Gerichtskosten hängt eng mit der (sachlichen) Zuständigkeit zusammen, wel- che von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), nach der Praxis der Kammer insbesondere in einem Rechtsmittelverfahren. Zivilprozesse werden im ordentlichen Verfahren geführt (Art. 220 ff. ZPO), wenn nicht eine andere Bestimmung greift - hier kommt insbesondere das verein- fachte Verfahren in Frage (Art. 243 ff. ZPO). Die zuständige Instanz ist im Kanton
Zürich im ersten Fall das Kollegium des Bezirksgerichts (§ 19 GOG), im zweiten das Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG). Die Klage auf Feststellung einer Persönlich- keitsverletzung ist im Katalog der Ausnahmen nirgends aufgeführt, untersteht da- her dem ordentlichen Verfahren und fällt in die Kompetenz des Kollegialgerichts. Eine Geldforderung bis und mit Fr. 30'000.-- wird im vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) vom Einzelgericht behandelt. Der angefochtene Entscheid spricht zwar "von über Fr. 30'000.--" (E. 2.2 erster Satz), das ist aber offensichtlich falsch (für die Positionen "Mietzinsdifferenz" und "Gratisnachtessen" behielt sich der Kläger eine "Nachklage" vor, sie sind also gerade nicht Bestandteil der bishe- rigen Klage). Auf den ersten Blick wären die beiden Teile der Klage daher in ver- schiedenen Verfahren von verschiedenen Instanzen zu behandeln (Art. 90 ZPO). Es ist allerdings davon auszugehen, dass das materielle Recht, dem das Pro- zessrecht zu dienen hat, die Behandlung mehrerer auf Art. 28a ZGB gestützter Begehren in einem Verfahren verlangt, ebenso wie etwa bei den Klagen auf Va- terschaft und Unterhalt (Art. 261 und 279 ZGB) oder bei der Scheidung und deren finanziellen Folgen (hier statuiert das Gesetz sogar ausdrücklich den Entscheid in einem Urteil: Art. 283 ZPO). Das Bundesgericht hat den Anwendungsbereich von Art. 90 ZPO zudem neuerdings stark eingeschränkt, indem es bei einer Mehrzahl von Geldforderungen ohne falsche dogmatische Bedenken das Zusammenrech- nen der Streitwerte nach Art. 93 ZPO vor dem Entscheid über die Verfahrensart vornimmt (BGE 142 III 788) - die Konstellation ist der heute zu beurteilenden ähn- lich, und der Entscheid indiziert darum die Zulässigkeit der Klagenhäufung auch im vorliegenden Fall. In aller Regel ist für das Verfahren und die Zuständigkeit beim Zusammen- treffen vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Elemente das zweite massgebend. Ganz ausnahmsweise mag der vermögensrechtliche Teil dermas- sen im Vordergrund stehen, dass auf ihn abzustellen ist (das Bundesgericht be- hält das vor in BGer 5A_205/2008 vom 3. September 2008, war aber so weit er- sichtlich noch mit keinem solchen Fall befasst). Dass das hier zutrifft, ist nicht zu sehen - gegenteils ist anzunehmen, dass der Kläger durch den Vorwurf der Er- pressung wirklich getroffen ist; so verlangt er ja auch, dass ein die Klage gut heis- sendes Urteil den Mitgliedern der Beklagten kommuniziert werden soll; im Vor-
dergrund stehen daher die Persönlichkeitsverletzung als solche sowie die mit de- ren gerichtlicher Feststellung einhergehende reparatorische Wirkung. Die vorlie- gende Klage ist damit als nicht vermögensrechtlich zu beurteilen, und zwar an- ders als der angefochtene Entscheid annimmt (…), schon in der ursprünglichen Fassung - so wie etwa eine Scheidungsklage auch bei Millionenansprüchen aus Güterrecht und Unterhalt nicht aus diesem Grund vermögensrechtlich wird (der Vorbehalt von § 5 Abs. 2 GebV OG geht nebenbei gesagt gerade davon aus, dass die Sache nicht vermögensrechtlich bleibt). Zuständig ist demnach das Kol- legialgericht. Dass sich die verfahrensleitende und vorsitzende Richterin in der angefochtenen Verfügung als "Einzelrichterin" bezeichnet, ist ein offenkundiger Irrtum. Mit Recht erwägt sie, dass auch die Reduktion einer reinen Geldforderung von über auf unter die Schwelle von Fr. 30'000.-- an der Zuständigkeit des Kolle- giums nichts geändert hätte (zur gleichen Frage unter der alten ZPO OGerZH NE090032 vom 12. März 2011, ferner Dike-Kommentar ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N. 3), und als Kollegialgeschäft war die Sache ursprünglich richtig anhand ge- nommen worden. Damit ist der Argumentation des Klägers, der Streitwert betrage nurmehr Fr. 1'000.-- und die mögliche Gebühr resp. der mögliche Vorschuss nur noch Fr. 150.--, der Boden entzogen (ganz abgesehen davon, dass die Gebühr bei ei- nem Streitwert von Fr. 1'000.-- 25%, also Fr. 250.-- beträgt und je nach Aufwand verdoppelt werden kann: § 4 GebV OG). Zu prüfen bleibt im Rahmen der richterli- chen Rechtsanwendung, ob der Vorschuss auch zu hoch ist, wenn man die Sa- che als nicht vermögensrechtlich einordnet. Im konkreten Fall ist der Rahmen für die dereinst festzusetzende Gerichts- gebühr (worauf bei der Bemessung des Vorschusses Rücksicht zu nehmen ist) "in der Regel Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--" (Art. 5 Abs. 1 GebV OG). Ein Anwendungs- fall von Art. 5 Abs. 2 GebV OG (Erhöhung der Gebühr bis zum Betrag nach Streitwert, wenn zum nicht-Vermögensrechtlichen Vermögensrechtliches hinzu tritt) kam und kommt nur schon darum nicht in Frage, weil die eingeklagten Beträ- ge von Fr. 30'000.-- resp. Fr. 1'000.-- eine Erhöhung über die Fr. 13'000.-- hinaus nicht erlauben würden. Anderseits war und ist es richtig, wenn im sehr weiten
Rahmen der Gebührenverordnung die Höhe der Forderung als ein Kriterium unter mehreren berücksichtigt wird. Bei den ursprünglich neben den nicht vermögens- rechtlichen Anträgen eingeklagten Fr. 30'000.-- eine Gebühr von Fr. 4'000.-- zu prognostizieren und den Vorschuss entsprechend festzusetzen, war ebenso rich- tig wie die Neufestsetzung auf Fr. 2'000.-- als Folge der Reduktion der Geldforde- rung auf Fr. 1'000.--. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und ist abzuweisen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 23. Juli 2018 Geschäfts-Nr.: RB180014-O/U