Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
E. 2 Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Instruktionsverhand- lung vorgeladen.
E. 3 a) Die Beschwerde ist einzig gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. August 2017 gerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1 Betreff). Die Beschwerdeführerin bringt zwar in Beschwerdeantrag 1 Abs. 2 vor, dass "zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung zu beklagten wäre" (Urk. 1 S. 2; Hervorhebung nicht im Original). Sie macht jedoch weder an dieser Stelle noch in der Beschwer- debegründung eine tatsächlich erfolgte Rechtsverzögerung (das vorinstanzliche Verfahren war denn auch bis zum angefochtenen Entscheid sistiert) geltend.
b) Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese in- nert Frist erhoben worden sein. Der angefochtene vorinstanzliche Beschluss ist ein prozessleitender Entscheid und kann damit mit Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Be- schluss hat nicht auf dieses Rechtsmittel (und die Frist) hingewiesen, doch scha- det dies nichts, denn ein prozessleitender Entscheid muss keine Rechtsmittelbe- lehrung enthalten (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art 308-318 N 23 mit Verweis auf OGer ZH PP130011-O vom 28.06.2013, E. 6, S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin hat den an- gefochtenen vorinstanzlichen Beschluss am 31. August 2017 erhalten (Vi-Urk. 42/3; vgl. auch Urk. 4/3). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde lief demzufolge am Montag, 11. September 2017, ab (Art. 142 ZPO). Sie wurde durch das Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. September 2017 um Begründung des – bereits begründeten – angefochtenen Beschlusses (Urk. 4/3) weder ge- wahrt noch unterbrochen. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 17. Sep- tember 2017 (Briefumschlag bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Beschwerdeführerin macht einen Widerspruch zu Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. No- vember 2016 geltend, womit für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Vi-Urk. 27). Die Vorinstanz hat jedoch in ihrem Beschluss
- 4 - vom 20. Juni 2017 (betreffend Sistierung) ausführlich dargelegt, dass und wieso nunmehr (anders als gemäss der Sachlage, wie sie sich für den Beschluss vom
24. November 2016 präsentierte; vgl. Urk. 4/5 S. 8) davon auszugehen sei, dass mit ernsthaften Vergleichsverhandlungen gerechnet werden könne (Vi-Urk. 39 S. 4 f. Erwägung 3.5). Dass die Vorinstanz daher nach Wiederaufnahme des Ver- fahrens zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen hat – wozu sie gemäss Ge- setz jederzeit befugt ist (Art. 226 Abs. 1 ZPO) –, ist nicht zu beanstanden. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass sie nicht zu Vergleichsgesprä- chen bereit sei (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), hätte sie dies der Vorinstanz mitzuteilen (und nicht mit Beschwerde vorzutragen).
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt
Dispositiv
- ...
- A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Forderung (Aufhebung Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
- August 2017 (CP160001-D) - 2 - Erwägungen:
- a) Am 13. April 2016 ging beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) eine Stufenklage auf Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung ein (Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 wurde das Verfahren einstweilen bis zur Erledigung des von der Beklagten anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens betreffend Erbteilung sistiert (Vi-Urk. 39). Mit Beschluss vom 24. August 2017 entschied die Vorinstanz nunmehr (Vi-Urk. 40 = Urk. 2):
- Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
- Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Instruktionsverhand- lung vorgeladen.
- [Schriftliche Mitteilung] b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2017 Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 2. des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. August 2017 (CP160001-D/Z07/B-3/ra) sei aufzuheben, infolge Widerspruch zu Ziffer 3. des Dispositivs des Beschlusses vom 24. No- vember 2016 (Geschäfts-Nr. CP160001-D/B-3/Z04). Es sei die (von mir am 2. April 2017 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein- gereichte) Replik gemäss Ablauf des ordentlichen Verfahrens der Be- klagten zuzustellen und der Beklagten Frist zur Duplik anzusetzen. (Da zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt auch eine Rechtsverzögerung zu beklagen wäre).
- Zur Wiederherstellung des ordentlichen Verfahrensablaufs sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Ansonsten kann der Verfahrensfehler nicht korrigiert werden, da in der Zwischenzeit die an- gekündigte Vorladung zur Instruktionsverhandlung erfolgt ist. Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Be- zirksgerichts Dielsdorf." c) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. - 3 -
- a) Die Beschwerde ist einzig gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. August 2017 gerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1 Betreff). Die Beschwerdeführerin bringt zwar in Beschwerdeantrag 1 Abs. 2 vor, dass "zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung zu beklagten wäre" (Urk. 1 S. 2; Hervorhebung nicht im Original). Sie macht jedoch weder an dieser Stelle noch in der Beschwer- debegründung eine tatsächlich erfolgte Rechtsverzögerung (das vorinstanzliche Verfahren war denn auch bis zum angefochtenen Entscheid sistiert) geltend. b) Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese in- nert Frist erhoben worden sein. Der angefochtene vorinstanzliche Beschluss ist ein prozessleitender Entscheid und kann damit mit Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Be- schluss hat nicht auf dieses Rechtsmittel (und die Frist) hingewiesen, doch scha- det dies nichts, denn ein prozessleitender Entscheid muss keine Rechtsmittelbe- lehrung enthalten (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art 308-318 N 23 mit Verweis auf OGer ZH PP130011-O vom 28.06.2013, E. 6, S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin hat den an- gefochtenen vorinstanzlichen Beschluss am 31. August 2017 erhalten (Vi-Urk. 42/3; vgl. auch Urk. 4/3). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde lief demzufolge am Montag, 11. September 2017, ab (Art. 142 ZPO). Sie wurde durch das Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. September 2017 um Begründung des – bereits begründeten – angefochtenen Beschlusses (Urk. 4/3) weder ge- wahrt noch unterbrochen. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 17. Sep- tember 2017 (Briefumschlag bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Beschwerdeführerin macht einen Widerspruch zu Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. No- vember 2016 geltend, womit für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Vi-Urk. 27). Die Vorinstanz hat jedoch in ihrem Beschluss - 4 - vom 20. Juni 2017 (betreffend Sistierung) ausführlich dargelegt, dass und wieso nunmehr (anders als gemäss der Sachlage, wie sie sich für den Beschluss vom
- November 2016 präsentierte; vgl. Urk. 4/5 S. 8) davon auszugehen sei, dass mit ernsthaften Vergleichsverhandlungen gerechnet werden könne (Vi-Urk. 39 S. 4 f. Erwägung 3.5). Dass die Vorinstanz daher nach Wiederaufnahme des Ver- fahrens zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen hat – wozu sie gemäss Ge- setz jederzeit befugt ist (Art. 226 Abs. 1 ZPO) –, ist nicht zu beanstanden. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass sie nicht zu Vergleichsgesprä- chen bereit sei (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), hätte sie dies der Vorinstanz mitzuteilen (und nicht mit Beschwerde vorzutragen).
- a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 5 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB170034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2017 in Sachen
1. ...
2. A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Forderung (Aufhebung Sistierung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom
24. August 2017 (CP160001-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 13. April 2016 ging beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) eine Stufenklage auf Auskunft und erbrechtliche Herabsetzung ein (Vi-Urk. 1). Mit Beschluss vom 20. Juni 2017 wurde das Verfahren einstweilen bis zur Erledigung des von der Beklagten anhängig gemachten Schlichtungsverfahrens betreffend Erbteilung sistiert (Vi-Urk. 39). Mit Beschluss vom 24. August 2017 entschied die Vorinstanz nunmehr (Vi-Urk. 40 = Urk. 2):
1. Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Die Parteien werden mit separater Verfügung zur Instruktionsverhand- lung vorgeladen.
3. [Schriftliche Mitteilung]
b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. September 2017 Be- schwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Ziffer 2. des Dispositivs des Beschlusses des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 24. August 2017 (CP160001-D/Z07/B-3/ra) sei aufzuheben, infolge Widerspruch zu Ziffer 3. des Dispositivs des Beschlusses vom 24. No- vember 2016 (Geschäfts-Nr. CP160001-D/B-3/Z04). Es sei die (von mir am 2. April 2017 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein- gereichte) Replik gemäss Ablauf des ordentlichen Verfahrens der Be- klagten zuzustellen und der Beklagten Frist zur Duplik anzusetzen. (Da zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt auch eine Rechtsverzögerung zu beklagen wäre).
2. Zur Wiederherstellung des ordentlichen Verfahrensablaufs sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. Ansonsten kann der Verfahrensfehler nicht korrigiert werden, da in der Zwischenzeit die an- gekündigte Vorladung zur Instruktionsverhandlung erfolgt ist. Dies unter Kosten- und eventualiter Entschädigungsfolge zulasten des Be- zirksgerichts Dielsdorf."
c) Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf pro- zessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid des Beschwerdeverfahrens wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
- 3 -
3. a) Die Beschwerde ist einzig gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 24. August 2017 gerichtet (vgl. Urk. 1 S. 1 Betreff). Die Beschwerdeführerin bringt zwar in Beschwerdeantrag 1 Abs. 2 vor, dass "zudem bereits zum heutigen Zeitpunkt eine Rechtsverzögerung zu beklagten wäre" (Urk. 1 S. 2; Hervorhebung nicht im Original). Sie macht jedoch weder an dieser Stelle noch in der Beschwer- debegründung eine tatsächlich erfolgte Rechtsverzögerung (das vorinstanzliche Verfahren war denn auch bis zum angefochtenen Entscheid sistiert) geltend.
b) Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss diese in- nert Frist erhoben worden sein. Der angefochtene vorinstanzliche Beschluss ist ein prozessleitender Entscheid und kann damit mit Beschwerde innert einer Frist von 10 Tagen angefochten werden (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Be- schluss hat nicht auf dieses Rechtsmittel (und die Frist) hingewiesen, doch scha- det dies nichts, denn ein prozessleitender Entscheid muss keine Rechtsmittelbe- lehrung enthalten (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art 308-318 N 23 mit Verweis auf OGer ZH PP130011-O vom 28.06.2013, E. 6, S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin hat den an- gefochtenen vorinstanzlichen Beschluss am 31. August 2017 erhalten (Vi-Urk. 42/3; vgl. auch Urk. 4/3). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde lief demzufolge am Montag, 11. September 2017, ab (Art. 142 ZPO). Sie wurde durch das Begehren der Beschwerdeführerin vom 9. September 2017 um Begründung des – bereits begründeten – angefochtenen Beschlusses (Urk. 4/3) weder ge- wahrt noch unterbrochen. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 17. Sep- tember 2017 (Briefumschlag bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Die Beschwerdeführerin macht einen Widerspruch zu Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 24. No- vember 2016 geltend, womit für Replik und Duplik das schriftliche Verfahren an- geordnet worden war (Vi-Urk. 27). Die Vorinstanz hat jedoch in ihrem Beschluss
- 4 - vom 20. Juni 2017 (betreffend Sistierung) ausführlich dargelegt, dass und wieso nunmehr (anders als gemäss der Sachlage, wie sie sich für den Beschluss vom
24. November 2016 präsentierte; vgl. Urk. 4/5 S. 8) davon auszugehen sei, dass mit ernsthaften Vergleichsverhandlungen gerechnet werden könne (Vi-Urk. 39 S. 4 f. Erwägung 3.5). Dass die Vorinstanz daher nach Wiederaufnahme des Ver- fahrens zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen hat – wozu sie gemäss Ge- setz jederzeit befugt ist (Art. 226 Abs. 1 ZPO) –, ist nicht zu beanstanden. Falls die Beschwerdeführerin geltend machen will, dass sie nicht zu Vergleichsgesprä- chen bereit sei (vgl. Urk. 1 S. 4 oben), hätte sie dies der Vorinstanz mitzuteilen (und nicht mit Beschwerde vorzutragen).
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 5 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: kt