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RB170025

Forderung (Rechtsverweigerung, Ausstand)

Zürich OG · 2017-10-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 13 Dezember 2016 gestellten Anträge ab (Urk. 3/15). Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2017 einerseits Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, welche mit Urteil der Kammer vom 20. Januar 2017 abgewiesen wurde (RB170002-O; Urk. 3/25), so- wie Beschwerde gegen die Abweisung des vorinstanzlichen Ausstandsgesuchs, welche von der Kammer mit Beschluss vom 15. März 2017 teilweise gutgeheis- sen wurde, weshalb die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neubeurtei-

- 3 - lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (RB170001-O; Urk. 3/32). Eine weitere Beschwerde der Klägerin wegen Rechtsverzögerung wies die Kammer mit Urteil vom 17. März 2017 ab (RB170005-O; Urk. 3/36). Auf die gegen das Ur- teil der Kammer vom 20. Januar 2017 (Urk. 3/25) erhobene Beschwerde der Klä- gerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2017 nicht ein (Urk. 3/34, BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017). Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies es mit Urteil vom 4. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 3/53, BGer 4F_8/2017 vom 4. Mai 2017). Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 15. März 2017 (Urk. 3/32) erhobene Beschwerde sowie verschiedene von der Klägerin im Lauf des Verfahrens erhobene Aufsichtsbeschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2017 nicht ein (Urk. 3/54). Nachdem die Vor- instanz den Parteien in Nachachtung des nunmehr rechtskräftigen Rückwei- sungsbeschlusses der Kammer vom 15. März 2017 Gelegenheit zur Stellung- nahme zur Erklärung des abgelehnten Referenten gegeben hatte (Urk. 3/44), wies sie das Ausstandsgesuch der Klägerin mit Beschluss vom 1. September 2017 ab (Urk. 3/58). 1.2. Mit Eingaben vom 18. Mai 2017 (Urk. 1), 1. Juni 2017 (Urk. 4), 26. Juni 2017 (Urk. 5), 25. Juli 2017 (Urk. 6) und 26. Juli 2017 (Urk. 7) erhob die Klägerin bei der Kammer Beschwerden wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung mit den folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1, Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7): Es sei

1. der freie Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen und die versäumte gesetzli- che Rechtspflege unverzüglich an die Hand zu nehmen, namentlich die anhän- gige Schadenersatzklage zur gesetzeskonformen Behandlung anzunehmen,

2. die entzogenen gerichtlichen Schriftstücke an die Adresse der Klägerin zuzustel- len,

3. das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen,

4. die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. November 2016 zu behandeln,

5. die Vorinstanz anzuweisen, über den Ablehnungsantrag gegen den Bezirksrich- ter zu entscheiden und ein unabhängiges Gericht für diese Rechtssache zu be- rufen.

- 4 - Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 stellte die Klägerin überdies ein Ausstands- gesuch mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 4 S. 2): "Es wird beantragt, eine unabhängige Kammer zu bestellen und im einstweiligen Wege für die Annahme der gesetzlichen Rechtspflege unverzüglich zu sorgen und den ungehinderten Zugang zur Justiz zu öffnen. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 erneuerte die Klägerin ihre Begehren (Urk. 8). Schon weil es dieser Eingabe am Formerfordernis der Schriftlichkeit fehlt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig erweist, kann auf prozessu- ale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Die Be- schwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Werden Zwischenverfügungen von einem Beschwerdeführer ohne Ausei- nandersetzung mit der jeweiligen Begründung und unter stereotyper Wiederho- lung derjenigen Rügen, welche sich längst als aussichtslos erwiesen haben, durch alle Instanzen weitergezogen und wird das Verfahren dadurch geradezu blockiert, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel ist nicht einzu- treten (BGE 111 IA 148 E. 2 und 4). 3.1. Die Klägerin bemängelt, seit ihrer Klageanhebung im September 2016 wer- de ihr Verfahren nicht geführt. Vielmehr werde der Prozess zugunsten der Beklag- ten mit gesetzeswidrigen Hindernissen blockiert. So würden weder die Zustellun-

- 5 - gen an die Klägerin ordentlich erfolgen, noch ihre Rechtsbegehren, darunter auch ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, vom Bezirksgericht resp. vom Obergericht beurteilt. Die Gerichte würden vielmehr überhaupt nicht auf ihre Anträge und Beschwerden reagieren (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7). Diese Vorbringen sind nicht neu und wurden bereits in den Urteilen der Kammer vom 20. Januar 2017 (RB170002-O; Urk. 3/25) und vom 17. März 2017 (RB170005-O; Urk. 3/36) abgehandelt. So wies die Kammer im Urteil vom

E. 17 März 2017 (Urk. 3/36 S. 4 ff.) insbesondere auf den fünf Wochen nach An- hängigmachung der Klage erlassenen verfahrensleitenden Beschluss der Vorin- stanz vom 9. November 2016 (Urk. 3/5) hin, worin die Klagebegründung als un- genügend angesehen und der Klägerin Frist zur Nachbesserung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen angesetzt worden war. Im gleichen Beschluss wurde ihr Frist zur Einreichung von Unterlagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit im Zu- sammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Schliesslich erfolg- te mit fraglichem Beschluss eine Fristansetzung zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz mit der Androhung, dass andernfalls inskünftige ge- richtliche Zustellungen rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt erfolgen würden (Urk. 3/5 S. 14 ff.). Keiner dieser Aufforderungen ist die Klägerin (hinrei- chend) nachgekommen (vgl. Urk. 3; Urk. 3/24). Dass der entsprechende Be- schluss als der Klägerin rechtswirksam zugestellt gilt, und damit die Säumnisfol- gen insbesondere auch hinsichtlich der Zustellungsart eingetreten sind, wurde ihr sodann mehrfach sowohl seitens der Vorinstanz (Urk. 3/44) als auch der erken- nenden Kammer mitgeteilt (vgl. Schreiben der Kammer vom 28. Februar 2017 im Verfahren RB170001-O, Urk. 14; sowie Urk. 3/32 S. 4 f.; Urk. 3/36 S. 5; Urk. 3/25 S. 4, Urk. 3/34). Nachdem die Klägerin der Aufforderung der Vorinstanz gemäss Beschluss vom 9. November 2017 nicht nachkam, mithin die ihr obliegenden not- wendigen Schritte zur Fortführung des Verfahrens nicht unternahm, entbehrt ihr Vorwurf der Rechtsverweigerung infolge Nichtanhandnahme ihrer Rechtsbegeh- ren und Gesuche sowie fehlender Zustellungen jeglicher Grundlage. Mit den ent- sprechenden, sich stets wiederholenden Anträgen in ihren Rechtsverzögerungs- beschwerden (Urk. 1, Urk. 4-7) bringt die Klägerin lediglich stereotyp diejenigen

- 6 - Rügen vor, welche sich längst als aussichtlos erwiesen haben. Ihr diesbezügli- ches Verhalten stellt einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung, letztmals erhoben mit Eingabe vom

27. Juli 2017 (Urk. 7), ist auch deshalb verfehlt, da der Verfahrenslauf vor Vorin- stanz durch die seit 5. Januar 2017 von der Klägerin selbst angehobenen zahlrei- chen Rechtsmittelverfahren vor Ober- und Bundesgericht blockiert wurde (RB170001-O, RB170002-O, RB170005-O, RB1700015-O, BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017; BGer 4A_181/2017, BGer 4A_187/2017, BGer 4A_219/2017, BGer 4A_221/2017, BGer 4A_223/2017 und BGer 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017). Dies gilt insbesondere auch für den Rechtsverzögerungsvorwurf an die Vorinstanz bezüglich des klägerischen Ablehnungsantrags gegen Bezirksrichter Küng (Urk. 6 S. 1). Die Klägerin selbst hat gegen den Beschluss der Kammer vom

15. März 2017 (Urk. 3/32) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, weshalb sie davon auszugehen hatte, dass das entsprechende bundesgerichtliche Verfahren im Zeitpunkt ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. Juli 2017 (Urk. 6) noch hängig war. Der Entscheid des Bundesgerichts, welcher der Klägerin rechtshilfeweise zugestellt wurde, erging am 24. Juli 2017 (Urk. 3/54). Inzwischen ist das Ausstandsgesuch der Klägerin von der Vorinstanz materiell beurteilt und mit Beschluss vom 1. September 2017 abgewiesen worden (Urk. 3/58). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Indem die Klägerin im Wissen um ihre diversen Rechtsmittelverfahren wie- derholt und in kürzesten Abständen mit teils denselben und bereits aussichtslosen Rügen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht erhebt (Urk. 1, Urk. 4-7), wird das Rechtsmittel zweckentfremdet. Das klägerische Verhalten er- scheint insofern als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und verdient daher keinen Rechtsschutz (vgl. auch BGer 4A_181/2017 etc. vom 24. Juli 2107 S. 5; Urk. 3/54). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerden der Klägerin ist nicht einzu- treten. 3.2. Die Klägerin ersucht das Obergericht weiter, die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. November 2016 anhand zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Dazu ist ihr entgegenzuhalten, dass auf ihre am 21. April 2017 erhobene

- 7 - Beschwerde bereits mit Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2017 und damit vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. Mai 2017 (Urk. 1) nicht eingetreten wurde (Urk. 3/51). Damit ist das zweitinstanzliche Verfahren abge- schlossen und die Kammer für prozessuale Anträge in dieser Sache nicht mehr zuständig. 4.1. Die Klägerin stellt sodann ein Ausstandsgesuch gegen die "Besetzung der- jenigen Kammer des Obergerichts…., die den gesetzlichen Zugang zum ordentli- chen Gericht zu Gunsten der beklagten Bank entzogen hat" und ersucht um Be- stellung einer unabhängigen Kammer (Urk. 2 S. 1). Als Begründung führt sie an, die zuständige Kammer habe in missbräuchlicher Anwendung von Art. 141 ZPO die gerichtliche Post entzogen und reagiere nicht auf die erhobenen Anträge, weshalb zu befürchten sei, dass die Abwicklung der Klage ohne Beteiligung der Klägerin im geschlossenen Kabinett erfolge. Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht sei in den "Fall A._____" verstrickt und die nötige Neutralität und Ob- jektivität fehle (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 4 S. 2; Urk. 6 S. 1). Es erfolge "eine Beeinflus- sung" durch "Richter Bollinger, Hinziker (gemeint wohl Oberrichterin Dr. Hunziker Schnider) u.a. Daetwyler George" (Urk. 7 S. 1 f.). 4.2. Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_305/2011 vom

E. 22 August 2011, E. 2.6 und 2.7). Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzel- ne Gerichtspersonen zu richten, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, sind die Ausstandsgründe gegenüber jeder abge- lehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Pauschale Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht sind nicht zulässig (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 4; BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5). 4.3. Das Ablehnungsbegehren der Klägerin vermag den aufgeführten Anforde- rungen nicht zu genügen. Soweit es sich nicht an persönlich bezeichnete Ge- richtspersonen, sondern pauschal gegen das Obergericht resp. die Kammer des Zürcher Obergerichts richtet, ist es - wie ausgeführt - unzulässig. Dass die vorge-

- 8 - worfene öffentliche Bekanntmachung der seitens des Gerichts zuzustellenden Ur- kunden der gesetzlichen Regelung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO entspricht, wur- de bereits mehrfach festgehalten (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Insoweit die Klägerin schliesslich Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich in ihrem Ablehnungsge- such nennt, fehlt es an der Anrufung konkreter Ausstandsgründe. Der Vorwurf der "Beeinflussung" jedenfalls ist derart allgemein und unklar, dass auf das entspre- chende Ausstandsgesuch von vornherein nicht eingetreten werden kann (vgl. BGer 5A_334/2011 vom 14. November 2011, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

5. Mit Blick auf die rechtsmissbräuchlich erhobenen Rechtsverzögerungsbe- schwerden der Klägerin behält sich die Kammer vor, weitere Eingaben dieser Art nach summarischer Prüfung ohne Weiteres im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO in der Weise zurückzuschicken, als sie bei der Kammer zur Abholung bereit gehal- ten werden. 6.1. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses wäre denn auch aus den vorstehend ausgeführten Gründen von vornherein aussichtslos und da- her abzuweisen gewesen. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. - 9 -
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1-2 und Urk. 4-7 je gegen Empfangs- schein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB170025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 13. Oktober 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin1 sowie Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner 2 betreffend Forderung (Rechtsverweigerung, Ausstand) Beschwerden im Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung (CG160090-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 30. September 2016 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fort- an Klägerin) beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz und Beschwerdegegner 2) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Beklagte) eine Klage an- hängig, mit welcher sie Auskunft über die Verwendung des Vermögens zweier Stiftungen sowie die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund EUR 17.2 Mio verlangte. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 3/2). Mit Beschluss vom 9. November 2016 setzte die Vor-instanz der Klägerin Frist an zur Verbesserung ihrer Klage und des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 3/5). Dieser Beschluss wurde der Kläge- rin am 1. Dezember 2016 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt, was mit Zustel- lungszeugnis des Amtsgerichts Charlottenburg bestätigt wurde (Urk. 3/6, Urk. 3/16). In ihrer gleichentags verfassten Eingabe an die Vorinstanz teilte die Klägerin mit, dass das gerichtliche Schriftstück (der Beschluss vom 9. November

2016) aufgrund des "Fremdnamens A._____-C._____" nicht habe angenommen und rechtswirksam zugestellt werden können und verlangte die (direkte) Zustel- lung an ihre Wohnadresse unter Angabe des richtigen Namens "A._____" (Urk. 3/9). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 beantwortete der vorinstanzliche Referent die klägerische Eingabe (Urk. 3/10), worauf sich die Klägerin mit Einga- be vom 13. Dezember 2016 bei der Vorinstanz beschwerte und neben der erneu- ten Zustellung des Beschlusses vom 9. November 2016 und verschiedener weite- rer prozessualer Anliegen auch den Ausstand des Referenten verlangte (Urk. 4/12/1-2). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 wies die Vorinstanz so- wohl das Ausstandsgesuch als auch die übrigen in der klägerischen Eingabe vom

13. Dezember 2016 gestellten Anträge ab (Urk. 3/15). Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Januar 2017 einerseits Beschwerde wegen Rechtsverweigerung, welche mit Urteil der Kammer vom 20. Januar 2017 abgewiesen wurde (RB170002-O; Urk. 3/25), so- wie Beschwerde gegen die Abweisung des vorinstanzlichen Ausstandsgesuchs, welche von der Kammer mit Beschluss vom 15. März 2017 teilweise gutgeheis- sen wurde, weshalb die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neubeurtei-

- 3 - lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (RB170001-O; Urk. 3/32). Eine weitere Beschwerde der Klägerin wegen Rechtsverzögerung wies die Kammer mit Urteil vom 17. März 2017 ab (RB170005-O; Urk. 3/36). Auf die gegen das Ur- teil der Kammer vom 20. Januar 2017 (Urk. 3/25) erhobene Beschwerde der Klä- gerin trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. März 2017 nicht ein (Urk. 3/34, BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017). Das dagegen erhobene Revisionsgesuch wies es mit Urteil vom 4. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 3/53, BGer 4F_8/2017 vom 4. Mai 2017). Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 15. März 2017 (Urk. 3/32) erhobene Beschwerde sowie verschiedene von der Klägerin im Lauf des Verfahrens erhobene Aufsichtsbeschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2017 nicht ein (Urk. 3/54). Nachdem die Vor- instanz den Parteien in Nachachtung des nunmehr rechtskräftigen Rückwei- sungsbeschlusses der Kammer vom 15. März 2017 Gelegenheit zur Stellung- nahme zur Erklärung des abgelehnten Referenten gegeben hatte (Urk. 3/44), wies sie das Ausstandsgesuch der Klägerin mit Beschluss vom 1. September 2017 ab (Urk. 3/58). 1.2. Mit Eingaben vom 18. Mai 2017 (Urk. 1), 1. Juni 2017 (Urk. 4), 26. Juni 2017 (Urk. 5), 25. Juli 2017 (Urk. 6) und 26. Juli 2017 (Urk. 7) erhob die Klägerin bei der Kammer Beschwerden wegen Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung mit den folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 1, Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7): Es sei

1. der freie Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen und die versäumte gesetzli- che Rechtspflege unverzüglich an die Hand zu nehmen, namentlich die anhän- gige Schadenersatzklage zur gesetzeskonformen Behandlung anzunehmen,

2. die entzogenen gerichtlichen Schriftstücke an die Adresse der Klägerin zuzustel- len,

3. das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen,

4. die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. November 2016 zu behandeln,

5. die Vorinstanz anzuweisen, über den Ablehnungsantrag gegen den Bezirksrich- ter zu entscheiden und ein unabhängiges Gericht für diese Rechtssache zu be- rufen.

- 4 - Mit Eingabe vom 20. Mai 2017 stellte die Klägerin überdies ein Ausstands- gesuch mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 1; vgl. auch Urk. 4 S. 2): "Es wird beantragt, eine unabhängige Kammer zu bestellen und im einstweiligen Wege für die Annahme der gesetzlichen Rechtspflege unverzüglich zu sorgen und den ungehinderten Zugang zur Justiz zu öffnen. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2017 erneuerte die Klägerin ihre Begehren (Urk. 8). Schon weil es dieser Eingabe am Formerfordernis der Schriftlichkeit fehlt, ist darauf nicht weiter einzugehen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig erweist, kann auf prozessu- ale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde kann jederzeit Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist primär eine Rechtsverweigerung in formeller Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Die Be- schwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Werden Zwischenverfügungen von einem Beschwerdeführer ohne Ausei- nandersetzung mit der jeweiligen Begründung und unter stereotyper Wiederho- lung derjenigen Rügen, welche sich längst als aussichtslos erwiesen haben, durch alle Instanzen weitergezogen und wird das Verfahren dadurch geradezu blockiert, stellt das Verhalten des Beschwerdeführers einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel ist nicht einzu- treten (BGE 111 IA 148 E. 2 und 4). 3.1. Die Klägerin bemängelt, seit ihrer Klageanhebung im September 2016 wer- de ihr Verfahren nicht geführt. Vielmehr werde der Prozess zugunsten der Beklag- ten mit gesetzeswidrigen Hindernissen blockiert. So würden weder die Zustellun-

- 5 - gen an die Klägerin ordentlich erfolgen, noch ihre Rechtsbegehren, darunter auch ihr Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, vom Bezirksgericht resp. vom Obergericht beurteilt. Die Gerichte würden vielmehr überhaupt nicht auf ihre Anträge und Beschwerden reagieren (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 4, Urk. 5, Urk. 6, Urk. 7). Diese Vorbringen sind nicht neu und wurden bereits in den Urteilen der Kammer vom 20. Januar 2017 (RB170002-O; Urk. 3/25) und vom 17. März 2017 (RB170005-O; Urk. 3/36) abgehandelt. So wies die Kammer im Urteil vom

17. März 2017 (Urk. 3/36 S. 4 ff.) insbesondere auf den fünf Wochen nach An- hängigmachung der Klage erlassenen verfahrensleitenden Beschluss der Vorin- stanz vom 9. November 2016 (Urk. 3/5) hin, worin die Klagebegründung als un- genügend angesehen und der Klägerin Frist zur Nachbesserung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen angesetzt worden war. Im gleichen Beschluss wurde ihr Frist zur Einreichung von Unterlagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit im Zu- sammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege angesetzt. Schliesslich erfolg- te mit fraglichem Beschluss eine Fristansetzung zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz mit der Androhung, dass andernfalls inskünftige ge- richtliche Zustellungen rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt erfolgen würden (Urk. 3/5 S. 14 ff.). Keiner dieser Aufforderungen ist die Klägerin (hinrei- chend) nachgekommen (vgl. Urk. 3; Urk. 3/24). Dass der entsprechende Be- schluss als der Klägerin rechtswirksam zugestellt gilt, und damit die Säumnisfol- gen insbesondere auch hinsichtlich der Zustellungsart eingetreten sind, wurde ihr sodann mehrfach sowohl seitens der Vorinstanz (Urk. 3/44) als auch der erken- nenden Kammer mitgeteilt (vgl. Schreiben der Kammer vom 28. Februar 2017 im Verfahren RB170001-O, Urk. 14; sowie Urk. 3/32 S. 4 f.; Urk. 3/36 S. 5; Urk. 3/25 S. 4, Urk. 3/34). Nachdem die Klägerin der Aufforderung der Vorinstanz gemäss Beschluss vom 9. November 2017 nicht nachkam, mithin die ihr obliegenden not- wendigen Schritte zur Fortführung des Verfahrens nicht unternahm, entbehrt ihr Vorwurf der Rechtsverweigerung infolge Nichtanhandnahme ihrer Rechtsbegeh- ren und Gesuche sowie fehlender Zustellungen jeglicher Grundlage. Mit den ent- sprechenden, sich stets wiederholenden Anträgen in ihren Rechtsverzögerungs- beschwerden (Urk. 1, Urk. 4-7) bringt die Klägerin lediglich stereotyp diejenigen

- 6 - Rügen vor, welche sich längst als aussichtlos erwiesen haben. Ihr diesbezügli- ches Verhalten stellt einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung, letztmals erhoben mit Eingabe vom

27. Juli 2017 (Urk. 7), ist auch deshalb verfehlt, da der Verfahrenslauf vor Vorin- stanz durch die seit 5. Januar 2017 von der Klägerin selbst angehobenen zahlrei- chen Rechtsmittelverfahren vor Ober- und Bundesgericht blockiert wurde (RB170001-O, RB170002-O, RB170005-O, RB1700015-O, BGer 4A_87/2017 vom 15. März 2017; BGer 4A_181/2017, BGer 4A_187/2017, BGer 4A_219/2017, BGer 4A_221/2017, BGer 4A_223/2017 und BGer 4A_225/2017 vom 24. Juli 2017). Dies gilt insbesondere auch für den Rechtsverzögerungsvorwurf an die Vorinstanz bezüglich des klägerischen Ablehnungsantrags gegen Bezirksrichter Küng (Urk. 6 S. 1). Die Klägerin selbst hat gegen den Beschluss der Kammer vom

15. März 2017 (Urk. 3/32) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, weshalb sie davon auszugehen hatte, dass das entsprechende bundesgerichtliche Verfahren im Zeitpunkt ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 25. Juli 2017 (Urk. 6) noch hängig war. Der Entscheid des Bundesgerichts, welcher der Klägerin rechtshilfeweise zugestellt wurde, erging am 24. Juli 2017 (Urk. 3/54). Inzwischen ist das Ausstandsgesuch der Klägerin von der Vorinstanz materiell beurteilt und mit Beschluss vom 1. September 2017 abgewiesen worden (Urk. 3/58). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Indem die Klägerin im Wissen um ihre diversen Rechtsmittelverfahren wie- derholt und in kürzesten Abständen mit teils denselben und bereits aussichtslosen Rügen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Obergericht erhebt (Urk. 1, Urk. 4-7), wird das Rechtsmittel zweckentfremdet. Das klägerische Verhalten er- scheint insofern als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und verdient daher keinen Rechtsschutz (vgl. auch BGer 4A_181/2017 etc. vom 24. Juli 2107 S. 5; Urk. 3/54). Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerden der Klägerin ist nicht einzu- treten. 3.2. Die Klägerin ersucht das Obergericht weiter, die Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 9. November 2016 anhand zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Dazu ist ihr entgegenzuhalten, dass auf ihre am 21. April 2017 erhobene

- 7 - Beschwerde bereits mit Beschluss der Kammer vom 9. Mai 2017 und damit vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. Mai 2017 (Urk. 1) nicht eingetreten wurde (Urk. 3/51). Damit ist das zweitinstanzliche Verfahren abge- schlossen und die Kammer für prozessuale Anträge in dieser Sache nicht mehr zuständig. 4.1. Die Klägerin stellt sodann ein Ausstandsgesuch gegen die "Besetzung der- jenigen Kammer des Obergerichts…., die den gesetzlichen Zugang zum ordentli- chen Gericht zu Gunsten der beklagten Bank entzogen hat" und ersucht um Be- stellung einer unabhängigen Kammer (Urk. 2 S. 1). Als Begründung führt sie an, die zuständige Kammer habe in missbräuchlicher Anwendung von Art. 141 ZPO die gerichtliche Post entzogen und reagiere nicht auf die erhobenen Anträge, weshalb zu befürchten sei, dass die Abwicklung der Klage ohne Beteiligung der Klägerin im geschlossenen Kabinett erfolge. Sowohl das Bezirks- als auch das Obergericht sei in den "Fall A._____" verstrickt und die nötige Neutralität und Ob- jektivität fehle (Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 4 S. 2; Urk. 6 S. 1). Es erfolge "eine Beeinflus- sung" durch "Richter Bollinger, Hinziker (gemeint wohl Oberrichterin Dr. Hunziker Schnider) u.a. Daetwyler George" (Urk. 7 S. 1 f.). 4.2. Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Ausstand bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (BGer 2C_305/2011 vom

22. August 2011, E. 2.6 und 2.7). Ablehnungsbegehren haben sich gegen einzel- ne Gerichtspersonen zu richten, da sich sowohl die gesetzlich genannten Aus- standsgründe (Art. 47 ZPO) als auch die Bestimmung über das Ausstandsgesuch (Art. 49 ZPO) explizit auf einzelne Gerichtsmitglieder beziehen. Werden mehrere Gerichtspersonen abgelehnt, sind die Ausstandsgründe gegenüber jeder abge- lehnten Person im Einzelnen zu konkretisieren. Pauschale Ausstandsbegehren gegen ein ganzes Gericht sind nicht zulässig (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 49 N 4; BGer 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015, E. 4.5). 4.3. Das Ablehnungsbegehren der Klägerin vermag den aufgeführten Anforde- rungen nicht zu genügen. Soweit es sich nicht an persönlich bezeichnete Ge- richtspersonen, sondern pauschal gegen das Obergericht resp. die Kammer des Zürcher Obergerichts richtet, ist es - wie ausgeführt - unzulässig. Dass die vorge-

- 8 - worfene öffentliche Bekanntmachung der seitens des Gerichts zuzustellenden Ur- kunden der gesetzlichen Regelung von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO entspricht, wur- de bereits mehrfach festgehalten (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.). Insoweit die Klägerin schliesslich Oberrichterinnen und Oberrichter namentlich in ihrem Ablehnungsge- such nennt, fehlt es an der Anrufung konkreter Ausstandsgründe. Der Vorwurf der "Beeinflussung" jedenfalls ist derart allgemein und unklar, dass auf das entspre- chende Ausstandsgesuch von vornherein nicht eingetreten werden kann (vgl. BGer 5A_334/2011 vom 14. November 2011, E. 1 mit weiteren Hinweisen).

5. Mit Blick auf die rechtsmissbräuchlich erhobenen Rechtsverzögerungsbe- schwerden der Klägerin behält sich die Kammer vor, weitere Eingaben dieser Art nach summarischer Prüfung ohne Weiteres im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO in der Weise zurückzuschicken, als sie bei der Kammer zur Abholung bereit gehal- ten werden. 6.1. Die Klägerin hat für das Beschwerdeverfahren kein ausdrückliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses wäre denn auch aus den vorstehend ausgeführten Gründen von vornherein aussichtslos und da- her abzuweisen gewesen. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Ausgangs des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 9 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin aufer- legt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1-2 und Urk. 4-7 je gegen Empfangs- schein, an die Klägerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG und Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschieben- de Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: jo