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RB170013

Forderung (Beschränkung des Verfahrens)

Zürich OG · 2017-06-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vor- instanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am

9. März 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2): "1. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses ange- setzt, um sich schriftlich im Doppel zur Stellungnahme des Beklagten vom 24. Febru- ar 2017 betreffend die örtliche Zuständigkeit zu äussern. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

E. 2 Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med. B._____ durchzuführen." Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.

E. 3 a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozess- leitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang

- 3 - des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

b) Weder macht die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher offenkundig. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, weshalb aus ihrer Sicht die Be- schränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit unzulässig sei und der Beklagte die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht bestreiten könne (Urk. 1 S. 2). Dies sind aber Vorbringen, welche mit dem Entscheid über die Zu- ständigkeit als solche zu tun haben. Der Klägerin wurde indessen mit dem ange- fochtenen Entscheid lediglich im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorbringen des Beklagten im Hinblick auf die Zuständigkeit zu äussern, ohne dass die Erstinstanz bereits einen Entscheid be- treffend die Zuständigkeit gefällt hätte. Ferner führt die Klägerin in der Beschwer- deschrift allgemein aus, dass Ausländer in der Schweiz Menschen zweiter Klasse seien und "alles vorgeplant" gewesen sei (Urk. 1 S. 1f.). Damit legt die Klägerin aber weder substantiiert dar noch weist sie nach, inwiefern sie durch den Ent- scheid der Vorinstanz einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll.

- 4 -

E. 4 Entsprechend ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Vor- instanz wird ferner zu entscheiden haben, inwiefern sie die Äusserungen der Klä- gerin in der Beschwerdeschrift vom 21. März 2017 (Urk. 4/15) als Stellungnahme im Sinne des Beschlusses vom 9. März 2017 (Urk. 4/13) entgegennehmen will.

E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: cm

Dispositiv
  1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vor- instanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am
  2. März 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2): "1. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses ange- setzt, um sich schriftlich im Doppel zur Stellungnahme des Beklagten vom 24. Febru- ar 2017 betreffend die örtliche Zuständigkeit zu äussern. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.
  3. … (Schriftliche Mitteilung)"
  4. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 innert Frist (Urk. 4/14) bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse vom 23.02.2017 und vom 9. März 2017 formell mangelhaft sind. Folglich seien die Beschlüsse, als nichtig zu betrachten;
  5. Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med. B._____ durchzuführen." Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
  6. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozess- leitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang - 3 - des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Weder macht die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher offenkundig. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, weshalb aus ihrer Sicht die Be- schränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit unzulässig sei und der Beklagte die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht bestreiten könne (Urk. 1 S. 2). Dies sind aber Vorbringen, welche mit dem Entscheid über die Zu- ständigkeit als solche zu tun haben. Der Klägerin wurde indessen mit dem ange- fochtenen Entscheid lediglich im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorbringen des Beklagten im Hinblick auf die Zuständigkeit zu äussern, ohne dass die Erstinstanz bereits einen Entscheid be- treffend die Zuständigkeit gefällt hätte. Ferner führt die Klägerin in der Beschwer- deschrift allgemein aus, dass Ausländer in der Schweiz Menschen zweiter Klasse seien und "alles vorgeplant" gewesen sei (Urk. 1 S. 1f.). Damit legt die Klägerin aber weder substantiiert dar noch weist sie nach, inwiefern sie durch den Ent- scheid der Vorinstanz einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll. - 4 -
  7. Entsprechend ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Vor- instanz wird ferner zu entscheiden haben, inwiefern sie die Äusserungen der Klä- gerin in der Beschwerdeschrift vom 21. März 2017 (Urk. 4/15) als Stellungnahme im Sinne des Beschlusses vom 9. März 2017 (Urk. 4/13) entgegennehmen will.
  8. Ausgangsgemäss wird die Klägerin im vorliegenden Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Weisung ist einst- weilen von einem Streitwert von Fr. 96'544.– auszugehen (Urk. 4/1). Die Ge- richtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Um- triebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
  9. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
  11. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB170013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 19. Juni 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Dr. med., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Beschränkung des Verfahrens) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,

3. Abteilung, vom 9. März 2017 (CG170014-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vor- instanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am

9. März 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2): "1. Der Klägerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses ange- setzt, um sich schriftlich im Doppel zur Stellungnahme des Beklagten vom 24. Febru- ar 2017 betreffend die örtliche Zuständigkeit zu äussern. Bei Säumnis wird Verzicht auf Stellungnahme angenommen.

2. … (Schriftliche Mitteilung)"

2. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 innert Frist (Urk. 4/14) bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse vom 23.02.2017 und vom 9. März 2017 formell mangelhaft sind. Folglich seien die Beschlüsse, als nichtig zu betrachten;

2. Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med. B._____ durchzuführen." Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.

3. a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozess- leitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr be- seitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines solchen Nachteils grund- sätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige An- fechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang

- 3 - des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvorausset- zungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Entspre- chend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein of- fenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wie- dergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.

b) Weder macht die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend, noch ist ein solcher offenkundig. Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, weshalb aus ihrer Sicht die Be- schränkung des Verfahrens auf die Frage der Zuständigkeit unzulässig sei und der Beklagte die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz nicht bestreiten könne (Urk. 1 S. 2). Dies sind aber Vorbringen, welche mit dem Entscheid über die Zu- ständigkeit als solche zu tun haben. Der Klägerin wurde indessen mit dem ange- fochtenen Entscheid lediglich im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorbringen des Beklagten im Hinblick auf die Zuständigkeit zu äussern, ohne dass die Erstinstanz bereits einen Entscheid be- treffend die Zuständigkeit gefällt hätte. Ferner führt die Klägerin in der Beschwer- deschrift allgemein aus, dass Ausländer in der Schweiz Menschen zweiter Klasse seien und "alles vorgeplant" gewesen sei (Urk. 1 S. 1f.). Damit legt die Klägerin aber weder substantiiert dar noch weist sie nach, inwiefern sie durch den Ent- scheid der Vorinstanz einen Nachteil erleidet, welcher später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sein soll.

- 4 -

4. Entsprechend ist auf die Beschwerde der Klägerin nicht einzutreten. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, ist von der Einholung einer Beschwerdeantwort des Beklagten abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Vor- instanz wird ferner zu entscheiden haben, inwiefern sie die Äusserungen der Klä- gerin in der Beschwerdeschrift vom 21. März 2017 (Urk. 4/15) als Stellungnahme im Sinne des Beschlusses vom 9. März 2017 (Urk. 4/13) entgegennehmen will.

5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin im vorliegenden Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Weisung ist einst- weilen von einem Streitwert von Fr. 96'544.– auszugehen (Urk. 4/1). Die Ge- richtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Um- triebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: cm