Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vor- instanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am
23. Februar 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2): "1. Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses an- gesetzt, um sich zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zu äussern. Bei Säumnis wird angenommen, der Beklagte ist mit der Zuständigkeit des Bezirks- gerichts Zürich einverstanden.
E. 2 Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med. B._____ durchzuführen." Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
E. 3 Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei der An- fechtung von prozessleitenden Entscheiden - und um einen solchen handelt es sich vorliegend (Art. 124 Abs. 1 ZPO) - lediglich 10 Tage. Aus den vorinstanzli- chen Akten ergibt sich, dass der Beschluss vom 23. Februar 2017 von der Kläge- rin am 3. März 2017 in Empfang genommen wurde (Urk. 4/12). Ihre Beschwerde datiert vom 21. März 2017 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben (Urk. 1, angeheftete Kopie des Umschlags). Die Beschwerde der Klä- gerin wurde lange nach Ablauf der bis 13. März 2017 dauernden zehntägigen Be- schwerdefrist der Post übergeben und ist somit verspätet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
- 3 -
E. 4 Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fort- an Beklagter) abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: cm
Dispositiv
- Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vor- instanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am
- Februar 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2): "1. Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses an- gesetzt, um sich zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zu äussern. Bei Säumnis wird angenommen, der Beklagte ist mit der Zuständigkeit des Bezirks- gerichts Zürich einverstanden.
- … (Schriftliche Mitteilung)"
- Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse vom 23.02.2017 und vom 9. März 2017 formell mangelhaft sind. Folglich seien die Beschlüsse, als nichtig zu betrachten;
- Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med. B._____ durchzuführen." Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
- Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei der An- fechtung von prozessleitenden Entscheiden - und um einen solchen handelt es sich vorliegend (Art. 124 Abs. 1 ZPO) - lediglich 10 Tage. Aus den vorinstanzli- chen Akten ergibt sich, dass der Beschluss vom 23. Februar 2017 von der Kläge- rin am 3. März 2017 in Empfang genommen wurde (Urk. 4/12). Ihre Beschwerde datiert vom 21. März 2017 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben (Urk. 1, angeheftete Kopie des Umschlags). Die Beschwerde der Klä- gerin wurde lange nach Ablauf der bis 13. März 2017 dauernden zehntägigen Be- schwerdefrist der Post übergeben und ist somit verspätet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. - 3 -
- Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fort- an Beklagter) abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- Ausgangsgemäss wird die Klägerin im vorliegenden Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Weisung ist einst- weilen von einem Streitwert von Fr. 96'544.– auszugehen (Urk. 4/1). Die Ge- richtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 GebV OG und § 12 Abs. 1und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Um- triebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: cm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB170012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 19. Juni 2017 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Dr. med., Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung (Beschränkung des Verfahrens) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
3. Abteilung, vom 23. Februar 2017 (CG170014-L)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) machte vor Vor- instanz mit Einreichen der Klagebewilligung vom 27. Oktober 2016 am 31. Januar 2017 eine Forderungsklage aus Arzthaftung anhängig (Urk. 1 und Urk. 2). Am
23. Februar 2017 fasste die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 9 = Urk. 2): "1. Dem Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses an- gesetzt, um sich zur Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich zu äussern. Bei Säumnis wird angenommen, der Beklagte ist mit der Zuständigkeit des Bezirks- gerichts Zürich einverstanden.
2. … (Schriftliche Mitteilung)"
2. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. März 2017 bei der Vorinstanz Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse vom 23.02.2017 und vom 9. März 2017 formell mangelhaft sind. Folglich seien die Beschlüsse, als nichtig zu betrachten;
2. Die nichtigen Beschlüsse seien aufzuheben und ein Verfahren gegen Dr. med. B._____ durchzuführen." Die Vorinstanz leitete die Beschwerdeschrift der Klägerin am 29. März 2017 zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, an die Kammer weiter (Urk. 3), worauf das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist bei der An- fechtung von prozessleitenden Entscheiden - und um einen solchen handelt es sich vorliegend (Art. 124 Abs. 1 ZPO) - lediglich 10 Tage. Aus den vorinstanzli- chen Akten ergibt sich, dass der Beschluss vom 23. Februar 2017 von der Kläge- rin am 3. März 2017 in Empfang genommen wurde (Urk. 4/12). Ihre Beschwerde datiert vom 21. März 2017 und wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben (Urk. 1, angeheftete Kopie des Umschlags). Die Beschwerde der Klä- gerin wurde lange nach Ablauf der bis 13. März 2017 dauernden zehntägigen Be- schwerdefrist der Post übergeben und ist somit verspätet. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
- 3 -
4. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann vom Einholen einer Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fort- an Beklagter) abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin im vorliegenden Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf die Weisung ist einst- weilen von einem Streitwert von Fr. 96'544.– auszugehen (Urk. 4/1). Die Ge- richtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 GebV OG und § 12 Abs. 1und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens und dem Beklagten mangels erheblicher Um- triebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin aufer- legt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am: cm