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RB170003

Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2017-09-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beklagte ist eine Baugenossenschaft in Zürich, der Kläger ist ihr Genossenschafter und Mieter. Das Mietverhältnis wurde auf den 30. Juni 2016 gekündigt; der Kläger focht die Kündigung an, und am 5. Januar 2017 einigten sich die Parteien darauf, die Kündigung werde anerkannt, das Mietverhältnis aber bis zum 30. Juni 2018 ein- malig und definitiv erstreckt (act. 3/1). An der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 2016 war der Klä- ger auch als Mitglied der Genossenschaft ausgeschlossen worden, und dagegen setzt er sich zur Wehr. Offenbar hat er den Beschlusses betreffend Ausschluss angefochten, was heute aber nicht direkt Thema ist. Hier geht es um eine Äusse- rung von Rechtsanwalt X._____ (des heutigen Rechtsvertreters der Beklagten) anlässlich der Generalversammlung, welcher dem Kläger laut dessen Darstellung vorgeworfen hat, er habe "den objektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt". Der Kläger beanstandet das als Verletzung seiner Persönlichkeit. Mit Klagebewilligung vom 14. November 2016 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Zürich. Er stellt die Rechtsbegehren, es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung (durch die zitierte Äusserung) festzustellen, es sei ihm Schadenersatz (jedenfalls über Fr. 25'000.--) und Genugtuung (Fr. 5'000.--) zuzusprechen, und die Beklagte sei zu verurteilen, das Urteil in ihrem Jahresbe- richt abzudrucken. Der Kläger hat offenbar auch eine Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter der Beklagten eingereicht (im Einzelnen act. 2). Mit der Klage stellte der Kläger den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. 2 S. 2).

E. 1.2 Am 6. Februar 2017 behandelte das Bezirksgericht die Frage der un- entgeltlichen Prozessführung. In Abweichung vom Grundsatz, dass die finanziel- len Verhältnisse einer gesuchstellenden Partei in jedem neuen Verfahren und in

- 3 - jeder Instanz neu darzulegen sind, kam es dem Kläger entgegen, stellte auf Un- terlagern aus einem parallelen Verfahren ab und ging gestützt darauf davon aus, der Kläger sei bedürftig im Sinne der Zivilprozessordnung. Hingegen erwog es, die Aussichten der Klage seien für eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ungenügend. Es unterzog die beanstandete Äusserung des Rechtsvertre- ters der Beklagten keiner inhaltlichen Prüfung, sondern erwog, ein "Mitwirken" im Sinne der Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28a ZGB) verlange, dass die neben dem eigentlichen Urheber einer Persönlichkeitsverletzung (hier: der Anwalt) ins Recht gefasste Person (hier: die vertretene Genossenschaft, die Beklagte) die Verletzung durch den Dritten begünstigte, erlaubte oder tolerierte. Dazu führe die Klage nichts Konkretes aus. Ob Rechtsanwalt X._____ die bean- standete Äusserung als Genossenschafter, als Organ der Beklagten oder als ex- tern beauftragter Rechtskonsulent tat, sei nicht klar und werde nicht erläutert. Im Rahmen der Diskussion um den Ausschluss eines Genossenschafters könnten einzelne Voten von Teilnehmern der Versammlung nicht ohne Weiteres als Voten der Genossenschaft verstanden werden, zumal die Genossenschaft keine Pflicht habe, solche Voten im Voraus zu kontrollieren und zu prüfen. Weitere wesentliche Elemente für die Klage, wie eine fortdauernde Störung durch eine Verletzung in der Persönlichkeit bzw. ein Feststellungsinteresse, ferner eine Begründung für die Höhe des geltend gemachten Schadens und der Genugtuung fehlten in der einge- reichten Klage. Das Bezirksgericht ging daher davon aus, für den Kläger seien die Gewinnchancen so erheblich kleiner als Verlustgefahren, dass der Prozess im Sinne des Kostenrechts der ZPO aussichtslos sei. Entsprechend wies es das Ge- such des Klägers um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte ihm Frist zur Leistung des gesetzlichen Kostenvorschusses an (act. 5/7).

E. 2 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017, dem Obergericht am selben Tag überbracht, führt der Kläger Beschwerde. Die Akten des Bezirksgerichts wurden beigezogen. Weitere Anordnungen der Prozessleitung ergingen nicht. 3.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig (act. 5/8/1 und act. 2).

- 4 - Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren den Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege. Wie sich zeigen wird, ist sein Rechtsmittel allerdings aus- sichtslos, was die Gutheissung seines Antrages ausschliesst. Ein Anwalt wäre nur dann vom Gericht zu bestimmen, wenn der Kläger nicht in der Lage wäre, eine Vertretung zu suchen und zu mandatieren (Art. 69 ZPO), und das trifft offenkundig nicht zu. 3.2 Der Kläger wendet sich gegen die Bemerkung des Bezirksgerichts, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Das unterstelle ihm, er sei ein "Penner", wäh- rend er eben "bis zum Umfallen hauptberuflich gegen alle möglichen Behörden und überhaupt gegen jeden klagt, der ihm in die Quere kommt" (act. 2 S. 2 oben).

- Darum geht es nicht; das Bezirksgericht hat die prozessuale Bedürftigkeit des Klägers anerkannt und die Erwägungen, welche zu diesem Schluss führten, sind nicht anfechtbar. Darauf ist nicht einzutreten. Der Sachverhalt darf in der Beschwerde nicht ergänzt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen der Beschwerde zum Sachverhalt (act. 2 S. 2 f.) sind daher nicht weiter zu beachten. Zudem muss die Beschwerde mindestens in minimalen Grundzügen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid enthalten (Art. 320 ZPO), damit die Rechtsmittelinstanz darauf resp. auf einzelne Elemente eingehen kann. Ob der Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, war für den Entscheid des Bezirksgerichts nicht erheblich. Auf die entsprechenden Aus- führungen der Beschwerde (act. 2 S. 3) ist daher nicht einzugehen. Eine wesentliche Frage war für das Bezirksgericht, ob die behauptete Äusserung von Rechtsanwalt X._____ der Beklagten zuzurechnen sei. Seine Überlegungen dazu sind vorstehend referiert. Der Kläger beharrt darauf, dass ei- ne juristische Person ja durch natürliche Personen handeln müsse, und daher sei sie immer verantwortlich für das Handeln ihrer Organe und auch eines von ihr be- stellten Rechtsvertreters. Er betrachtet den vom Bezirksgericht zitierten BGE 141 III 513 nicht als einschlägig, weil er nicht (wie dort) gegen eine einzelne Organ- person, sondern gegen die Gesellschaft klage (act. 2 3 ff.). - Es ist richtig, dass

- 5 - das Bundesgericht nicht genau die heutige Konstellation zu beurteilen hatte, gleichwohl sind seine Erwägungen im Rahmen der summarischen Prüfung der Er- folgsaussichten sehr wohl beachtlich, und das Bezirksgericht hat sie richtig auf den Fall des Klägers angewendet. Entscheidend ist allerdings etwas anderes: das Bezirksgericht hält dem Kläger vor, er spezifiziere nicht, ob Rechtsanwalt X._____ die beanstandete Äusserung als Genossenschafter, als Organ der Beklagten oder als extern beauftragter Rechtskonsulent tat (act. 3/1 S. 6 E. 8). Darauf kommt es sehr wohl an, denn wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, äussern sich an einer Vereins- oder Genossenschaftsversammlung die Anwesen- den zur Sache, und für eine Zurechnung an die juristische Person kommt es ent- scheidend darauf an, in welcher Eigenschaft jemand sein Votum abgibt. Mit die- sem Punkt setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, und insofern kann darauf nicht eingetreten werden. Neue Behauptungen und Beweismittel sind in diesem Stadium des Verfahrens ebenso wenig zulässig wie der Antrag auf Beiziehung von Akten (act. 2 passim). Das Bezirksgericht hat in der Klage des Weiteren notwendige Elemente für die Klage vermisst, wie eine fortdauernde Störung durch eine Verletzung in der Persönlichkeit bzw. ein Feststellungsinteresse, ferner eine Begründung für die Höhe des geltend gemachten Schadens und der Genugtuung. Warum das falsch sein sollte, sagt der Kläger nicht andeutungsweise. Die Bemerkung, das Bezirks- gericht sei an dieser Stelle "nicht nur juristisch (unglaublich) inkompetent, sondern auch willkürlich" (act. 2 S. 5), enthält keine Kritik, welche das Obergericht würdi- gen könnte. Es ist darauf nicht einzutreten. Der Kläger behauptet mindestens sinngemäss, er habe gegen am angefoch- tenen Entscheid Mitwirkende eine Strafanzeige eingereicht (act. 2 S. 5). Das mag sein, auch wenn es nicht belegt ist. Ausstandsbegehren sind grundsätzlich beim Gericht einzureichen, bei dem die abgelehnte Person mitgewirkt hat (vgl. Art. 49 ZPO). Als Novum ist es ausnahmsweise zulässig, da der Kläger möglicherweise erst mit dem angefochtenen Entscheid Kenntnis von der Gerichtsbesetzung er- hielt. In der Sache ist das damit verbundene Ausstandbegehren allerdings haltlos. Eine Partei hat es nicht in der Hand, durch Beschwerden oder Strafanzeigen den

- 6 - Ausstand ihr nicht genehmer Gerichtsperson zu erzwingen (Dike-Kommentar ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N. 25). Der Kläger sagt zudem mit kei- nem Wort, was er den betreffenden Justizpersonen konkret zur Last legt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des unterliegenden Klägers. Eine Parteientschädigung schuldet er allerdings nicht, weil die Beklagte nicht begrüsst werden musste. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid, bezüglich Ausstand im Sinne von Art. 92, im Übrigen im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der dazu geltend gemachten Forderungen übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB170003-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 4. September 2017 in Sachen A._____, lic. iur. Dr. edu., Kläger und Beschwerdeführer gegen Baugenossenschaft B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2017; Proz. CG170007

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beklagte ist eine Baugenossenschaft in Zürich, der Kläger ist ihr Genossenschafter und Mieter. Das Mietverhältnis wurde auf den 30. Juni 2016 gekündigt; der Kläger focht die Kündigung an, und am 5. Januar 2017 einigten sich die Parteien darauf, die Kündigung werde anerkannt, das Mietverhältnis aber bis zum 30. Juni 2018 ein- malig und definitiv erstreckt (act. 3/1). An der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 2016 war der Klä- ger auch als Mitglied der Genossenschaft ausgeschlossen worden, und dagegen setzt er sich zur Wehr. Offenbar hat er den Beschlusses betreffend Ausschluss angefochten, was heute aber nicht direkt Thema ist. Hier geht es um eine Äusse- rung von Rechtsanwalt X._____ (des heutigen Rechtsvertreters der Beklagten) anlässlich der Generalversammlung, welcher dem Kläger laut dessen Darstellung vorgeworfen hat, er habe "den objektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt". Der Kläger beanstandet das als Verletzung seiner Persönlichkeit. Mit Klagebewilligung vom 14. November 2016 gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Zürich. Er stellt die Rechtsbegehren, es sei die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung (durch die zitierte Äusserung) festzustellen, es sei ihm Schadenersatz (jedenfalls über Fr. 25'000.--) und Genugtuung (Fr. 5'000.--) zuzusprechen, und die Beklagte sei zu verurteilen, das Urteil in ihrem Jahresbe- richt abzudrucken. Der Kläger hat offenbar auch eine Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter der Beklagten eingereicht (im Einzelnen act. 2). Mit der Klage stellte der Kläger den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. 2 S. 2). 1.2 Am 6. Februar 2017 behandelte das Bezirksgericht die Frage der un- entgeltlichen Prozessführung. In Abweichung vom Grundsatz, dass die finanziel- len Verhältnisse einer gesuchstellenden Partei in jedem neuen Verfahren und in

- 3 - jeder Instanz neu darzulegen sind, kam es dem Kläger entgegen, stellte auf Un- terlagern aus einem parallelen Verfahren ab und ging gestützt darauf davon aus, der Kläger sei bedürftig im Sinne der Zivilprozessordnung. Hingegen erwog es, die Aussichten der Klage seien für eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ungenügend. Es unterzog die beanstandete Äusserung des Rechtsvertre- ters der Beklagten keiner inhaltlichen Prüfung, sondern erwog, ein "Mitwirken" im Sinne der Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28a ZGB) verlange, dass die neben dem eigentlichen Urheber einer Persönlichkeitsverletzung (hier: der Anwalt) ins Recht gefasste Person (hier: die vertretene Genossenschaft, die Beklagte) die Verletzung durch den Dritten begünstigte, erlaubte oder tolerierte. Dazu führe die Klage nichts Konkretes aus. Ob Rechtsanwalt X._____ die bean- standete Äusserung als Genossenschafter, als Organ der Beklagten oder als ex- tern beauftragter Rechtskonsulent tat, sei nicht klar und werde nicht erläutert. Im Rahmen der Diskussion um den Ausschluss eines Genossenschafters könnten einzelne Voten von Teilnehmern der Versammlung nicht ohne Weiteres als Voten der Genossenschaft verstanden werden, zumal die Genossenschaft keine Pflicht habe, solche Voten im Voraus zu kontrollieren und zu prüfen. Weitere wesentliche Elemente für die Klage, wie eine fortdauernde Störung durch eine Verletzung in der Persönlichkeit bzw. ein Feststellungsinteresse, ferner eine Begründung für die Höhe des geltend gemachten Schadens und der Genugtuung fehlten in der einge- reichten Klage. Das Bezirksgericht ging daher davon aus, für den Kläger seien die Gewinnchancen so erheblich kleiner als Verlustgefahren, dass der Prozess im Sinne des Kostenrechts der ZPO aussichtslos sei. Entsprechend wies es das Ge- such des Klägers um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte ihm Frist zur Leistung des gesetzlichen Kostenvorschusses an (act. 5/7).

2. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017, dem Obergericht am selben Tag überbracht, führt der Kläger Beschwerde. Die Akten des Bezirksgerichts wurden beigezogen. Weitere Anordnungen der Prozessleitung ergingen nicht. 3.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig (act. 5/8/1 und act. 2).

- 4 - Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren den Antrag auf unent- geltliche Rechtspflege. Wie sich zeigen wird, ist sein Rechtsmittel allerdings aus- sichtslos, was die Gutheissung seines Antrages ausschliesst. Ein Anwalt wäre nur dann vom Gericht zu bestimmen, wenn der Kläger nicht in der Lage wäre, eine Vertretung zu suchen und zu mandatieren (Art. 69 ZPO), und das trifft offenkundig nicht zu. 3.2 Der Kläger wendet sich gegen die Bemerkung des Bezirksgerichts, er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Das unterstelle ihm, er sei ein "Penner", wäh- rend er eben "bis zum Umfallen hauptberuflich gegen alle möglichen Behörden und überhaupt gegen jeden klagt, der ihm in die Quere kommt" (act. 2 S. 2 oben).

- Darum geht es nicht; das Bezirksgericht hat die prozessuale Bedürftigkeit des Klägers anerkannt und die Erwägungen, welche zu diesem Schluss führten, sind nicht anfechtbar. Darauf ist nicht einzutreten. Der Sachverhalt darf in der Beschwerde nicht ergänzt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen der Beschwerde zum Sachverhalt (act. 2 S. 2 f.) sind daher nicht weiter zu beachten. Zudem muss die Beschwerde mindestens in minimalen Grundzügen eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Ent- scheid enthalten (Art. 320 ZPO), damit die Rechtsmittelinstanz darauf resp. auf einzelne Elemente eingehen kann. Ob der Kläger in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wurde, war für den Entscheid des Bezirksgerichts nicht erheblich. Auf die entsprechenden Aus- führungen der Beschwerde (act. 2 S. 3) ist daher nicht einzugehen. Eine wesentliche Frage war für das Bezirksgericht, ob die behauptete Äusserung von Rechtsanwalt X._____ der Beklagten zuzurechnen sei. Seine Überlegungen dazu sind vorstehend referiert. Der Kläger beharrt darauf, dass ei- ne juristische Person ja durch natürliche Personen handeln müsse, und daher sei sie immer verantwortlich für das Handeln ihrer Organe und auch eines von ihr be- stellten Rechtsvertreters. Er betrachtet den vom Bezirksgericht zitierten BGE 141 III 513 nicht als einschlägig, weil er nicht (wie dort) gegen eine einzelne Organ- person, sondern gegen die Gesellschaft klage (act. 2 3 ff.). - Es ist richtig, dass

- 5 - das Bundesgericht nicht genau die heutige Konstellation zu beurteilen hatte, gleichwohl sind seine Erwägungen im Rahmen der summarischen Prüfung der Er- folgsaussichten sehr wohl beachtlich, und das Bezirksgericht hat sie richtig auf den Fall des Klägers angewendet. Entscheidend ist allerdings etwas anderes: das Bezirksgericht hält dem Kläger vor, er spezifiziere nicht, ob Rechtsanwalt X._____ die beanstandete Äusserung als Genossenschafter, als Organ der Beklagten oder als extern beauftragter Rechtskonsulent tat (act. 3/1 S. 6 E. 8). Darauf kommt es sehr wohl an, denn wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird, äussern sich an einer Vereins- oder Genossenschaftsversammlung die Anwesen- den zur Sache, und für eine Zurechnung an die juristische Person kommt es ent- scheidend darauf an, in welcher Eigenschaft jemand sein Votum abgibt. Mit die- sem Punkt setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, und insofern kann darauf nicht eingetreten werden. Neue Behauptungen und Beweismittel sind in diesem Stadium des Verfahrens ebenso wenig zulässig wie der Antrag auf Beiziehung von Akten (act. 2 passim). Das Bezirksgericht hat in der Klage des Weiteren notwendige Elemente für die Klage vermisst, wie eine fortdauernde Störung durch eine Verletzung in der Persönlichkeit bzw. ein Feststellungsinteresse, ferner eine Begründung für die Höhe des geltend gemachten Schadens und der Genugtuung. Warum das falsch sein sollte, sagt der Kläger nicht andeutungsweise. Die Bemerkung, das Bezirks- gericht sei an dieser Stelle "nicht nur juristisch (unglaublich) inkompetent, sondern auch willkürlich" (act. 2 S. 5), enthält keine Kritik, welche das Obergericht würdi- gen könnte. Es ist darauf nicht einzutreten. Der Kläger behauptet mindestens sinngemäss, er habe gegen am angefoch- tenen Entscheid Mitwirkende eine Strafanzeige eingereicht (act. 2 S. 5). Das mag sein, auch wenn es nicht belegt ist. Ausstandsbegehren sind grundsätzlich beim Gericht einzureichen, bei dem die abgelehnte Person mitgewirkt hat (vgl. Art. 49 ZPO). Als Novum ist es ausnahmsweise zulässig, da der Kläger möglicherweise erst mit dem angefochtenen Entscheid Kenntnis von der Gerichtsbesetzung er- hielt. In der Sache ist das damit verbundene Ausstandbegehren allerdings haltlos. Eine Partei hat es nicht in der Hand, durch Beschwerden oder Strafanzeigen den

- 6 - Ausstand ihr nicht genehmer Gerichtsperson zu erzwingen (Dike-Kommentar ZPO-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N. 25). Der Kläger sagt zudem mit kei- nem Wort, was er den betreffenden Justizpersonen konkret zur Last legt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- gehen zu Lasten des unterliegenden Klägers. Eine Parteientschädigung schuldet er allerdings nicht, weil die Beklagte nicht begrüsst werden musste. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid, bezüglich Ausstand im Sinne von Art. 92, im Übrigen im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der dazu geltend gemachten Forderungen übersteigt Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: