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RB160021

Forderung (Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung)

Zürich OG · 2016-12-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) machte vor dem Bezirksgericht B._____ (fortan: Beschwerdegegner) eine Forderungsklage gegen seine Ex-Partnerin, die dortige Beklagte C._____ (fortan: Beklagte), mit folgen- dem sinngemässen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 8/3 S. 2):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch ausstehenden Miet- zinsbeträge seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Darlehen für Güter und Ferienreisen zurück zu erstatten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

4. Gerichtliche Rückstellung der erwarteten Zahlung an die Beklagte aus dem kommenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B._____ C1._____ vs. C._____ in der Höhe des Streitwerts von Fr. 34'197.60 bis in dieser Sache ein Rechtsurteil entstanden ist. Der Beschwerdeführer und die Beklagte waren seit 2009 ein Paar und lebten vom

1. Januar 2012 bis zum Auszug der Beklagten am 28. Februar 2014 im selben Haushalt. Sie haben sich mittlerweile getrennt, wobei der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zunächst davon ausgegangen, dass die Beziehung mit dem Auszug der Beklagten nicht unmittelbar beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer war während der Part- nerschaft arbeitstätig, während die Beklagte, die seit Dezember 2010 eine IV- Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, den Haushalt besorgte. Der Beschwer- deführer bezahlte während dieser Zeit und auch noch in der Zeit nach dem Aus- zug der Beklagten die Miete der gemeinsamen Wohnung sowie diverse gemein- same wie auch persönliche Anschaffungen und Ausgaben der Beklagten. Der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten vor dem Beschwerde- gegner betrifft die Rückforderung der für die Beklagte bzw. für den Anteil der Be- klagten an den gemeinsamen Ausgaben vom Beschwerdeführer geleisteten Zah- lungen.

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2. Verfahren vor dem Beschwerdegegner und erste Rechtsverzögerungsbe- schwerde Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (eingegangen am 19. Januar 2015) machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht B._____ (Vorinstanz) die erwähnte Klage anhängig (Urk. 8/2-3). Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 wurde dem Beschwer- deführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss am 11. Februar 2015 (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Urk. 8). Innert einmal erstreckter Frist (Urk. 8/11) erstattete die Beklagte am 18. Mai 2015 die Klageantwort (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom

20. Mai 2015 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutgeheissen (Urk. 15 und 17), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 protestierte (Urk. 19A). Am 28. Mai 2015 wurde zur Hauptverhandlung auf den 7. September 2015 vorgeladen (Urk. 20). An der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 erstatteten die Parteien Replik und Duplik und wurden je persönlich befragt (Urk. 8/Prot. S. 6 ff.). Nachdem der Be- schwerdegegner bis zum 29. Februar 2016 keine weiteren Prozesshandlungen mehr vornahm, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Poststempel vom 1. März 2016) Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Kammer (Urk. 8/29), welche unter der Geschäfts-Nr. RB160006 anhand genommen wurde. Am 7. März 2016 wurden die Akten des Verfahrens der Vorinstanz beigezogen (Urk. 26). Mit Urteil vom 16. März 2016 wies die Kammer die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ab mit der Begründung, zwar sei seit der letzten Prozesshand- lung (Hauptverhandlung) eine lange Zeit vergangen, eine erstmalige Lücke von einem halben Jahr sei in einem ordentlichen Verfahren vor Kollegialgericht aber gerade noch hinzunehmen; der Beschwerdegegner werde aber den nächsten Entscheid (Beweisverfügung oder Endentscheid) in allernächster Zeit (sobald er wieder im Besitz der Akten sei) zu erlassen haben (Urk. 8/28 S. 3). Die Akten wurden dem Beschwerdegegner am 27. Mai 2016 retourniert (Urk. 8/30). Am

22. Juni 2016 erging schliesslich der Endentscheid. Mit dem 34-seitigen, begrün- deten Urteil wurde die Klage teilweise gutgeheissen (Urk. 8/31). Dieses nahm der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 in Empfang (Urk. 8/32).

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3. Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 24. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer ein als Berufung be- zeichnetes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Juni 2016 mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1 S. 3-14 sinngemäss):

1. Der Kläger sei infolge rechtswidriger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte von der Bezahlung von Gerichtskosten von Fr. 1'607.– und der Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'063.– für das erstinstanzliche Ver- fahren zu befreien (Urk. 35 S. 3).

2. Die Anzeige des Klägers gegen die Beklagte bei der SVA Zürich sowie die Unter- suchungsergebnisse der SVA Zürich seien beizuziehen (Urk. 35 S. 5).

3. Der dem Kläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts B._____ vom

22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um Fr. 3'000.– (20 Monate à Fr. 150.–) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).

4. Der dem Kläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts B._____ vom

22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um weitere Fr. 11'216.60 (Fr. 850.– Au- toreparatur + Fr. 3'000.– Autokauf mit Eintausch + Fr. 853.35 Steuern + Fr. 4'220.– Kreditkartenrechnungen + Fr. 1'500.– Barüberweisungen + Fr. 793.25 Restbetrag) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).

5. Die Rechtsverzögerung soll zur Geltung kommen (Urk. 35 S. 12)

6. Rechtsverweigerung (Urk. 35 S. 13)

7. Es sei zu prüfen, ob sich Bezirksgerichtspräsident D._____, Bezirksrichterin E._____ und Bezirksrichter F._____ der Beihilfe zu Betrug und der Körperverlet- zung strafbar gemacht haben (Urk. 35 S. 13).

8. Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zuzusprechen (Urk. 35 S. 13).

9. Entzug der aufschiebenden Wirkung (Urk. 35 S. 14)

10. Dem Kläger und Berufungskläger sei seit Klageeinreichung (11. Januar 2015) Zins zu 5% auf den ihm zuzusprechenden Betrag und die ihm zuzusprechenden Eigenkosten zuzusprechen (Urk. 35 S. 14).

11. Eventualiter Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 35 S. 14) Zur Behandlung der Anträge 1-4 und 8-11 wurde das Berufungsverfahren mit Ge- schäfts-Nr. LB160044 angelegt. Weil der Beschwerdeführer mit den "Berufungs- anträgen" 5 und 6 ausdrücklich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung geltend macht, wurden diese als entsprechende Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegen genommen (vgl. Urk. 4). Antrag 7 (Strafbarkeit der

- 5 - Vorderrichter) begründet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Antrag 5 und 6. Deshalb ist auch dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenverschusses angesetzt (Urk. 4), welche ihm jedoch am

27. September 2016 wieder abgenommen wurde (Urk. 7), da er am 16. Septem- ber 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 5). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.

1. Rechtsschutzinteresse Das Gericht tritt auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel nur ein, wenn die klagende Partei an der Behandlung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 58 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gericht prüft das Bestehen eines sogenannten Rechts- schutzinteresses von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Mit Bezug auf das Rechts- schutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwede ans Bundesgericht führ- te dieses in BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013, E. 3, aus: "Der Beschwer- deführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwer- de haben, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vor- handen sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012, E. 11.1). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interes- se. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststel- lung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3 S. 417). Allerdings schreitet das Bun- desgericht nicht von Amtes wegen dazu, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Vielmehr setzt eine solche Feststellung einen entsprechenden Antrag vo-

- 6 - raus." Dies gilt auch für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz. Mit Bezug auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gilt das Gesagte sinngemäss. Daraus folgt, dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein angeblich (zunächst) verweigerter Entscheid zwischenzeitlich ergangen ist. Anders als im Falle der Rechtsverzögerung besteht jedoch bei der Rechtsver- weigerung nie ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass ein Entscheid zunächst zu Unrecht verweigert wurde. Denn während die Verzögerung und allfäl- lige daraus entstandene Nachteile durch den späteren Erlass des Entscheids nicht mehr ungeschehen bzw. wieder gut gemacht werden können, fällt der an- fängliche Nachteil durch die Verweigerung des Entscheids mit dessen Erlass um- gehend weg, sofern die anfängliche Verweigerung nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führte. Ferner verstösst es auch nicht gegen Konventionsrecht, wenn sich eine Instanz zunächst (zu Unrecht) auf den Standpunkt stellt, ein be- stimmter Entscheid habe nicht zu ergehen, solange die anfängliche Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstösst und zu keiner Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes führte. Führte hingegen die anfängliche Verweigerung des Ent- scheids zu einer ungebührlichen Verzögerung, wäre dies im Rahmen einer Rechtsverzögerungs- und nicht einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen.

2. Rechtsverzögerungsbeschwerde 2.1. Mit Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es dem Beschwer- deführer nach Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 an einem aktuellen Rechts- schutzinteresse. Das Begehren des Beschwerdeführers betreffend die gerügte Rechtsverzögerung lautet: "Der Kläger fordert nun, dass die Rechtsverzögerung zur Geltung kommt". Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, dass sein Begehren, "einen Rückbehalt (Sicherung) aus der Ehescheidung C1._____ vs. C._____ (hängig am Bezirksgericht B._____ ) in der Höhe der Streitsumme" bis zum Urteil vom 22. Juni 2016 nie erwähnt worden sei und mutmasst, der Be- schwerdegegner habe damit der Beklagten absichtlich Zeit geben wollen, um das Geld zu veräussern (Urk. 35 S. 12). 2.2. Bezüglich des Urteils vom 22. Juni 2016 macht der Beschwerdeführer damit zwar geltend, dieses sei zu spät ergangen, rügt indessen keine Verletzung der

- 7 - EMRK, welche die Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rechtfer- tigen vermöchte. Betreffend seinen Antrag auf eine sichernde Massnahme, ver- liert sich der Beschwerdeführer in abwegigen Vorwürfen an den Beschwerdegeg- ner, für welche er keine Anhaltspunkte nennt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3. Rechtsverweigerungsbeschwerde 3.1. Nachdem das Urteil vom 22. Juni 2016 ergangen ist, fehlt es dem Be- schwerdeführer auch mit Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bereits grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse. Unklar bleibt ferner auch, was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtsverweigerung überhaupt bean- standet. 3.2. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass in einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde bloss eine sogenannte formelle Rechtsverweigerung, also das Nichter- gehen eines anfechtbaren Entscheids, nicht jedoch eine materielle Rechtsverwei- gerung, welche im Erlass eines willkürlichen Entscheids besteht, gerügt werden kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 17). 3.3.1. Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, er vermisse im Urteil vom 22. Juni 2016 die relevanten Aussagen bei der Hauptverhandlung. Soweit ersichtlich bemängelt er, folgende Prozesshandlungen seien nicht protokolliert worden (Urk. 35 S. 13): − dass der Beschwerdegegner eine Liste von Gesetzesnormen, die der Beschwerdeführer ins Recht legen wollte, mit der Bemerkung "wir sind das Gericht und kennen die Gesetze, das ist nicht nötig" abgelehnt ha- be; − dass der Gerichtspräsident die Meinung vertreten habe, die von der Beklagten als Verrechnungsforderung geltend gemachte Lohnforde- rung für Haushaltsarbeiten sei nicht mit Fr. 30.–, sondern Fr. 25.– pro Stunde einzusetzen;

- 8 - − dass der Gerichtspräsident einen Vergleichsvorschlag über Fr. 10'000.– gemacht habe, welchen die Beklagte auf Fr. 5'000.– habe reduzieren wollen. 3.3.2. Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich keine formelle Rechts- verweigerung geltend und verfehlt insofern das Thema einer Rechtsverweige- rungsbeschwerde. Bereits deshalb kann unter dem Titel Rechtsverweigerung nicht darauf eingetreten werden. Soweit er das Protokoll beanstanden wollte, hät- te er dies mittels eines Protokollberichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO tun müssen. Ein solches stellte er indes weder vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 noch ist in der soeben wiedergegebenen Beanstandung ein Protokollberichtigungsbegehren zu erkennen noch tut er dar, inwiefern er aus ei- ner Berichtigung des Protokolls – insbesondere mit Bezug auf den materiellen Ausgang des Verfahrens – etwas für sich abzuleiten vermöchte. Es fehlt ihm des- halb betreffend eine Protokollberichtigung, welche im Übrigen nicht an die Rechtsmittelinstanz, sondern an die Vorinstanz zu richten wäre, schon am schutzwürdigen Interesse. Damit ist auf die Rüge des fehlerhaften Protokolls – sei es unter dem Titel Rechtsverweigerung oder Protokollberichtigung – nicht einzu- treten. 3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss rügt, die vorstehend aufgezählten Prozesshandlungen/Aussagen seien nicht ins Protokoll aufgenommen worden, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. des Gerichtspräsidenten an sich bemängelt, fehlt es an einer genügenden Begründung für diese Auffassung. Bezüglich der Ablehnung der vom Beschwerdeführer offerierten Liste mit Geset- zesnormen ist dem Beschwerdegegner jedenfalls kein Vorwurf zu machen, wenn er sich auf den – zutreffenden, dem Grundsatz iura novit curia entsprechenden – Standpunkt stellte, er kenne die Gesetze, weshalb die Gesetzestexte nicht einzu- reichen seien. 3.4.1. Eine weitere "Rechtsverweigerung" und einen "Amtsmissbrauch" glaubt der Beschwerdeführer darin zu erkennen, dass der Vergleichsvorschlag ("Urteil der Hauptverhandlung"), welchen der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer und der Beklagten im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 7. September 2015

- 9 - präsentierte und erläuterte (Prot. I S. 24), vom schliesslich gefällten Urteil ("Urteil mit Begründung") in gewissen Punkten abwich (Urk. 35 S. 13). 3.4.2. Er macht damit jedoch wiederum nicht eine formelle, sondern (wenn über- haupt) eine materielle Rechtsverzögerung geltend, indem er sich auf den Stand- punkt stellt, der Beschwerdegegner sei in Willkür verfallen. Er verfehlt jedoch er- neut das Thema einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bereits aus diesem Grund ist auf die Rüge nicht einzutreten. 3.4.3. Im Übrigen ist die Rüge auch in der Sache offensichtlich nicht begründet: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Vergleichsvorschlag vom schliesslich ge- fällten Urteil abweicht, denn das Gericht hat sich erst bei der Urteilsberatung im Detail mit den Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen, während ein Ver- gleichsvorschlag auf der vorläufigen Einschätzung derselben beruht. Hinzu kommt, dass in einem Vergleichsvorschlag regelmässig auch die Prozessrisiken und -chancen angemessen zu berücksichtigen und bei der Vergleichssumme an- gemessen in Anschlag zu bringen sind. 3.4.4. Da die Rüge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechts- verweigerung betrifft, darüber hinaus aber auch in der Sache offensichtlich unbe- gründet ist, erübrigt es sich, diese im Rahmen des Berufungsverfahrens LB160044 zu prüfen.

4. Prüfung der Strafbarkeit der Vorderrichter 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei zu prüfen, ob sich die Vorder- richter der "Beihilfe zu versuchter und Aufrechterhaltung von Versicherungsbe- trug, Steuerbetrug, Steuerzahlerbetrug und Körperverletzung in Form von psychi- schem Stress des Klägers" schuldig gemacht hätten (Urk. 35 S. 13). Der Be- schwerdeführer wirft den Vorderrichtern sinngemäss vor, sie hätten das Verfahren vorsätzlich verzögert und seinen Antrag um Sicherstellung der Zahlungen aus dem Scheidungsverfahren der Beklagten nicht behandelt, um der Beklagten Zeit zu geben, den Erlös aus dem Scheidungsverfahren zu "veräussern" (Urk. 35 S. 12). Ausserdem wirft der Beschwerdeführer den Vorderrichtern, namentlich

- 10 - dem Gerichtspräsidenten, vor, in der Vergleichsverhandlung im Anschluss an die Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag ("Urteil der Hauptverhandlung") gemacht zu haben, welcher vom schliesslich gefällten Urteil zu seinem Nachteil abwich (Urk. 35 S. 13). Dass es sich dabei um offensichtlich unbegründete Vor- würfe handelt, wurde schon oben ausgeführt. Vermutungsweise bezieht er sich zudem auf an anderer Stelle in der Berufungsschrift beanstandete Punkte, wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte (S. 3 ff.). Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Bevorzugung der Beklagten durch die Vorderrich- ter ableiten möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht die geringsten Anhalts- punkte dafür bestehen. 4.3. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Vorwürfe ist nicht weiter darauf einzugehen. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten. 4.4. Die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit fällt abgesehen davon nicht in die Kompetenz der Berufungsinstanz, sondern in die Kompetenz der Strafbehörden, gegebenenfalls in jene der Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz im Rahmen ei- ner Aufsichtsbeschwerde. Dementsprechend ist auch infolge Unzuständigkeit nicht auf den Antrag einzutreten. 4.5. Da keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Vorderrichter aus- zumachen sind, liegt ferner auch kein Fall einer amtlichen bzw. behördlichen An- zeigepflicht im Sinne von § 167 GOG vor.

5. Fazit Zusammenfassend ist auf sämtliche unter dem Titel Rechtsverzögerung (An- trag 5), Rechtsverweigerung (Antrag 6) und Prüfung der Strafbarkeit der Vorder- richter (Antrag 7) gestellte Begehren nicht einzutreten.

- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 GebV OG und § 9 Abs. 1 GebV OG (analog) auf Fr. 500.– festzusetzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege und begründet dies damit, er sei mittellos, da er bei Wohn- kosten von Fr. 2'400.– und Krankenkassenprämien von Fr. 365.– mit Fr. 2'100.– Arbeitslosenentschädigung und ohne Vermögen auskommen müsse (Urk. 5). Als Belege reicht er eine Taggeldabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 9. September 2016 ein, welche für August 2016 eine Aus- zahlung von Fr. 2'177.80 ausweist, sowie eine Saldoliste seiner Konti bei der Raif- feisenbank …, aus der ein Gesamtsaldo aller Konti von Fr. 2'334.65 hervorgeht (Urk. 6/1-2). 2.1. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, nebst seinem Lebensbedarf für die Verfah- renskosten aufzukommen (Mittellosigkeit, Art. 117 lit. a ZPO) und sein Rechtsbe- gehren nicht von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Zusätzlich be- steht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn der Beizug eines Anwalts zur gehörigen Prozessführung und Wahrung der Rechte wirklich geboten war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann bei einem nachgewiesenen Einkommen von knapp Fr. 2'200.– und Vermö- gen von gut Fr. 2'300.– als ausgewiesen gelten. 2.3. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

- 12 - deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2). 2.4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich sogleich als unzuläs- sig; auf alle Anträge ist nicht einzutreten. Er hat offensichtlich kein Rechtsschutz- interesse, verfehlt das Thema der erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. wendet sich mit haltlosen Vorwürfen an die unzuständige Behörde. Bei sorg- fältiger Abwägung und vernünftiger Überlegung und insbesondere bei Konsultati- on einer rechtskundigen Person wäre von der Erhebung der vorliegenden Be- schwerde abzusehen gewesen, da ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen.

3. Deshalb ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch ausstehenden Miet- zinsbeträge seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen.

E. 2 Die Beklagte sei zu verpflichten, die Darlehen für Güter und Ferienreisen zurück zu erstatten.

E. 2.1 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, nebst seinem Lebensbedarf für die Verfah- renskosten aufzukommen (Mittellosigkeit, Art. 117 lit. a ZPO) und sein Rechtsbe- gehren nicht von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Zusätzlich be- steht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn der Beizug eines Anwalts zur gehörigen Prozessführung und Wahrung der Rechte wirklich geboten war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann bei einem nachgewiesenen Einkommen von knapp Fr. 2'200.– und Vermö- gen von gut Fr. 2'300.– als ausgewiesen gelten.

E. 2.3 Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

- 12 - deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2).

E. 2.4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich sogleich als unzuläs- sig; auf alle Anträge ist nicht einzutreten. Er hat offensichtlich kein Rechtsschutz- interesse, verfehlt das Thema der erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. wendet sich mit haltlosen Vorwürfen an die unzuständige Behörde. Bei sorg- fältiger Abwägung und vernünftiger Überlegung und insbesondere bei Konsultati- on einer rechtskundigen Person wäre von der Erhebung der vorliegenden Be- schwerde abzusehen gewesen, da ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen.

3. Deshalb ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

E. 3.1 Nachdem das Urteil vom 22. Juni 2016 ergangen ist, fehlt es dem Be- schwerdeführer auch mit Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bereits grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse. Unklar bleibt ferner auch, was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtsverweigerung überhaupt bean- standet.

E. 3.2 Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass in einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde bloss eine sogenannte formelle Rechtsverweigerung, also das Nichter- gehen eines anfechtbaren Entscheids, nicht jedoch eine materielle Rechtsverwei- gerung, welche im Erlass eines willkürlichen Entscheids besteht, gerügt werden kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 17). 3.3.1. Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, er vermisse im Urteil vom 22. Juni 2016 die relevanten Aussagen bei der Hauptverhandlung. Soweit ersichtlich bemängelt er, folgende Prozesshandlungen seien nicht protokolliert worden (Urk. 35 S. 13): − dass der Beschwerdegegner eine Liste von Gesetzesnormen, die der Beschwerdeführer ins Recht legen wollte, mit der Bemerkung "wir sind das Gericht und kennen die Gesetze, das ist nicht nötig" abgelehnt ha- be; − dass der Gerichtspräsident die Meinung vertreten habe, die von der Beklagten als Verrechnungsforderung geltend gemachte Lohnforde- rung für Haushaltsarbeiten sei nicht mit Fr. 30.–, sondern Fr. 25.– pro Stunde einzusetzen;

- 8 - − dass der Gerichtspräsident einen Vergleichsvorschlag über Fr. 10'000.– gemacht habe, welchen die Beklagte auf Fr. 5'000.– habe reduzieren wollen. 3.3.2. Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich keine formelle Rechts- verweigerung geltend und verfehlt insofern das Thema einer Rechtsverweige- rungsbeschwerde. Bereits deshalb kann unter dem Titel Rechtsverweigerung nicht darauf eingetreten werden. Soweit er das Protokoll beanstanden wollte, hät- te er dies mittels eines Protokollberichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO tun müssen. Ein solches stellte er indes weder vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 noch ist in der soeben wiedergegebenen Beanstandung ein Protokollberichtigungsbegehren zu erkennen noch tut er dar, inwiefern er aus ei- ner Berichtigung des Protokolls – insbesondere mit Bezug auf den materiellen Ausgang des Verfahrens – etwas für sich abzuleiten vermöchte. Es fehlt ihm des- halb betreffend eine Protokollberichtigung, welche im Übrigen nicht an die Rechtsmittelinstanz, sondern an die Vorinstanz zu richten wäre, schon am schutzwürdigen Interesse. Damit ist auf die Rüge des fehlerhaften Protokolls – sei es unter dem Titel Rechtsverweigerung oder Protokollberichtigung – nicht einzu- treten. 3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss rügt, die vorstehend aufgezählten Prozesshandlungen/Aussagen seien nicht ins Protokoll aufgenommen worden, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. des Gerichtspräsidenten an sich bemängelt, fehlt es an einer genügenden Begründung für diese Auffassung. Bezüglich der Ablehnung der vom Beschwerdeführer offerierten Liste mit Geset- zesnormen ist dem Beschwerdegegner jedenfalls kein Vorwurf zu machen, wenn er sich auf den – zutreffenden, dem Grundsatz iura novit curia entsprechenden – Standpunkt stellte, er kenne die Gesetze, weshalb die Gesetzestexte nicht einzu- reichen seien. 3.4.1. Eine weitere "Rechtsverweigerung" und einen "Amtsmissbrauch" glaubt der Beschwerdeführer darin zu erkennen, dass der Vergleichsvorschlag ("Urteil der Hauptverhandlung"), welchen der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer und der Beklagten im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 7. September 2015

- 9 - präsentierte und erläuterte (Prot. I S. 24), vom schliesslich gefällten Urteil ("Urteil mit Begründung") in gewissen Punkten abwich (Urk. 35 S. 13). 3.4.2. Er macht damit jedoch wiederum nicht eine formelle, sondern (wenn über- haupt) eine materielle Rechtsverzögerung geltend, indem er sich auf den Stand- punkt stellt, der Beschwerdegegner sei in Willkür verfallen. Er verfehlt jedoch er- neut das Thema einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bereits aus diesem Grund ist auf die Rüge nicht einzutreten. 3.4.3. Im Übrigen ist die Rüge auch in der Sache offensichtlich nicht begründet: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Vergleichsvorschlag vom schliesslich ge- fällten Urteil abweicht, denn das Gericht hat sich erst bei der Urteilsberatung im Detail mit den Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen, während ein Ver- gleichsvorschlag auf der vorläufigen Einschätzung derselben beruht. Hinzu kommt, dass in einem Vergleichsvorschlag regelmässig auch die Prozessrisiken und -chancen angemessen zu berücksichtigen und bei der Vergleichssumme an- gemessen in Anschlag zu bringen sind. 3.4.4. Da die Rüge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechts- verweigerung betrifft, darüber hinaus aber auch in der Sache offensichtlich unbe- gründet ist, erübrigt es sich, diese im Rahmen des Berufungsverfahrens LB160044 zu prüfen.

4. Prüfung der Strafbarkeit der Vorderrichter

E. 4 Der dem Kläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts B._____ vom

22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um weitere Fr. 11'216.60 (Fr. 850.– Au- toreparatur + Fr. 3'000.– Autokauf mit Eintausch + Fr. 853.35 Steuern + Fr. 4'220.– Kreditkartenrechnungen + Fr. 1'500.– Barüberweisungen + Fr. 793.25 Restbetrag) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei zu prüfen, ob sich die Vorder- richter der "Beihilfe zu versuchter und Aufrechterhaltung von Versicherungsbe- trug, Steuerbetrug, Steuerzahlerbetrug und Körperverletzung in Form von psychi- schem Stress des Klägers" schuldig gemacht hätten (Urk. 35 S. 13). Der Be- schwerdeführer wirft den Vorderrichtern sinngemäss vor, sie hätten das Verfahren vorsätzlich verzögert und seinen Antrag um Sicherstellung der Zahlungen aus dem Scheidungsverfahren der Beklagten nicht behandelt, um der Beklagten Zeit zu geben, den Erlös aus dem Scheidungsverfahren zu "veräussern" (Urk. 35 S. 12). Ausserdem wirft der Beschwerdeführer den Vorderrichtern, namentlich

- 10 - dem Gerichtspräsidenten, vor, in der Vergleichsverhandlung im Anschluss an die Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag ("Urteil der Hauptverhandlung") gemacht zu haben, welcher vom schliesslich gefällten Urteil zu seinem Nachteil abwich (Urk. 35 S. 13). Dass es sich dabei um offensichtlich unbegründete Vor- würfe handelt, wurde schon oben ausgeführt. Vermutungsweise bezieht er sich zudem auf an anderer Stelle in der Berufungsschrift beanstandete Punkte, wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte (S. 3 ff.). Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Bevorzugung der Beklagten durch die Vorderrich- ter ableiten möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht die geringsten Anhalts- punkte dafür bestehen.

E. 4.3 Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Vorwürfe ist nicht weiter darauf einzugehen. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten.

E. 4.4 Die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit fällt abgesehen davon nicht in die Kompetenz der Berufungsinstanz, sondern in die Kompetenz der Strafbehörden, gegebenenfalls in jene der Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz im Rahmen ei- ner Aufsichtsbeschwerde. Dementsprechend ist auch infolge Unzuständigkeit nicht auf den Antrag einzutreten.

E. 4.5 Da keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Vorderrichter aus- zumachen sind, liegt ferner auch kein Fall einer amtlichen bzw. behördlichen An- zeigepflicht im Sinne von § 167 GOG vor.

5. Fazit Zusammenfassend ist auf sämtliche unter dem Titel Rechtsverzögerung (An- trag 5), Rechtsverweigerung (Antrag 6) und Prüfung der Strafbarkeit der Vorder- richter (Antrag 7) gestellte Begehren nicht einzutreten.

- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 GebV OG und § 9 Abs. 1 GebV OG (analog) auf Fr. 500.– festzusetzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege und begründet dies damit, er sei mittellos, da er bei Wohn- kosten von Fr. 2'400.– und Krankenkassenprämien von Fr. 365.– mit Fr. 2'100.– Arbeitslosenentschädigung und ohne Vermögen auskommen müsse (Urk. 5). Als Belege reicht er eine Taggeldabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 9. September 2016 ein, welche für August 2016 eine Aus- zahlung von Fr. 2'177.80 ausweist, sowie eine Saldoliste seiner Konti bei der Raif- feisenbank …, aus der ein Gesamtsaldo aller Konti von Fr. 2'334.65 hervorgeht (Urk. 6/1-2).

E. 5 Die Rechtsverzögerung soll zur Geltung kommen (Urk. 35 S. 12)

E. 6 Rechtsverweigerung (Urk. 35 S. 13)

E. 7 Es sei zu prüfen, ob sich Bezirksgerichtspräsident D._____, Bezirksrichterin E._____ und Bezirksrichter F._____ der Beihilfe zu Betrug und der Körperverlet- zung strafbar gemacht haben (Urk. 35 S. 13).

E. 8 Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zuzusprechen (Urk. 35 S. 13).

E. 9 Entzug der aufschiebenden Wirkung (Urk. 35 S. 14)

E. 10 Dem Kläger und Berufungskläger sei seit Klageeinreichung (11. Januar 2015) Zins zu 5% auf den ihm zuzusprechenden Betrag und die ihm zuzusprechenden Eigenkosten zuzusprechen (Urk. 35 S. 14).

E. 11 Eventualiter Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 35 S. 14) Zur Behandlung der Anträge 1-4 und 8-11 wurde das Berufungsverfahren mit Ge- schäfts-Nr. LB160044 angelegt. Weil der Beschwerdeführer mit den "Berufungs- anträgen" 5 und 6 ausdrücklich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung geltend macht, wurden diese als entsprechende Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegen genommen (vgl. Urk. 4). Antrag 7 (Strafbarkeit der

- 5 - Vorderrichter) begründet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Antrag 5 und 6. Deshalb ist auch dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenverschusses angesetzt (Urk. 4), welche ihm jedoch am

27. September 2016 wieder abgenommen wurde (Urk. 7), da er am 16. Septem- ber 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 5). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.

1. Rechtsschutzinteresse Das Gericht tritt auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel nur ein, wenn die klagende Partei an der Behandlung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 58 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gericht prüft das Bestehen eines sogenannten Rechts- schutzinteresses von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Mit Bezug auf das Rechts- schutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwede ans Bundesgericht führ- te dieses in BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013, E. 3, aus: "Der Beschwer- deführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwer- de haben, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vor- handen sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012, E. 11.1). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interes- se. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststel- lung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3 S. 417). Allerdings schreitet das Bun- desgericht nicht von Amtes wegen dazu, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Vielmehr setzt eine solche Feststellung einen entsprechenden Antrag vo-

- 6 - raus." Dies gilt auch für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz. Mit Bezug auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gilt das Gesagte sinngemäss. Daraus folgt, dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein angeblich (zunächst) verweigerter Entscheid zwischenzeitlich ergangen ist. Anders als im Falle der Rechtsverzögerung besteht jedoch bei der Rechtsver- weigerung nie ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass ein Entscheid zunächst zu Unrecht verweigert wurde. Denn während die Verzögerung und allfäl- lige daraus entstandene Nachteile durch den späteren Erlass des Entscheids nicht mehr ungeschehen bzw. wieder gut gemacht werden können, fällt der an- fängliche Nachteil durch die Verweigerung des Entscheids mit dessen Erlass um- gehend weg, sofern die anfängliche Verweigerung nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führte. Ferner verstösst es auch nicht gegen Konventionsrecht, wenn sich eine Instanz zunächst (zu Unrecht) auf den Standpunkt stellt, ein be- stimmter Entscheid habe nicht zu ergehen, solange die anfängliche Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstösst und zu keiner Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes führte. Führte hingegen die anfängliche Verweigerung des Ent- scheids zu einer ungebührlichen Verzögerung, wäre dies im Rahmen einer Rechtsverzögerungs- und nicht einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen.

2. Rechtsverzögerungsbeschwerde

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 13 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 34'197.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB160021-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. L. Casciaro. Beschluss vom 23. Dezember 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht B._____, Beschwerdegegner betreffend Forderung (Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes B._____ vom

22. Juni 2016 (CG150001-…)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Sachverhalt Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) machte vor dem Bezirksgericht B._____ (fortan: Beschwerdegegner) eine Forderungsklage gegen seine Ex-Partnerin, die dortige Beklagte C._____ (fortan: Beklagte), mit folgen- dem sinngemässen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 8/3 S. 2):

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die noch ausstehenden Miet- zinsbeträge seit dem 1. Januar 2012 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Darlehen für Güter und Ferienreisen zurück zu erstatten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

4. Gerichtliche Rückstellung der erwarteten Zahlung an die Beklagte aus dem kommenden Scheidungsurteil des Bezirksgerichts B._____ C1._____ vs. C._____ in der Höhe des Streitwerts von Fr. 34'197.60 bis in dieser Sache ein Rechtsurteil entstanden ist. Der Beschwerdeführer und die Beklagte waren seit 2009 ein Paar und lebten vom

1. Januar 2012 bis zum Auszug der Beklagten am 28. Februar 2014 im selben Haushalt. Sie haben sich mittlerweile getrennt, wobei der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten zunächst davon ausgegangen, dass die Beziehung mit dem Auszug der Beklagten nicht unmittelbar beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer war während der Part- nerschaft arbeitstätig, während die Beklagte, die seit Dezember 2010 eine IV- Rente und Ergänzungsleistungen bezieht, den Haushalt besorgte. Der Beschwer- deführer bezahlte während dieser Zeit und auch noch in der Zeit nach dem Aus- zug der Beklagten die Miete der gemeinsamen Wohnung sowie diverse gemein- same wie auch persönliche Anschaffungen und Ausgaben der Beklagten. Der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Beklagten vor dem Beschwerde- gegner betrifft die Rückforderung der für die Beklagte bzw. für den Anteil der Be- klagten an den gemeinsamen Ausgaben vom Beschwerdeführer geleisteten Zah- lungen.

- 3 -

2. Verfahren vor dem Beschwerdegegner und erste Rechtsverzögerungsbe- schwerde Mit Eingabe vom 12. Januar 2015 (eingegangen am 19. Januar 2015) machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht B._____ (Vorinstanz) die erwähnte Klage anhängig (Urk. 8/2-3). Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 wurde dem Beschwer- deführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 8/5). Der Beschwerdeführer leistete den Vorschuss am 11. Februar 2015 (Urk. 8/7). Mit Verfügung vom 23. Februar 2015 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt (Urk. 8). Innert einmal erstreckter Frist (Urk. 8/11) erstattete die Beklagte am 18. Mai 2015 die Klageantwort (Urk. 8/13). Mit Verfügung vom

20. Mai 2015 wurde das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gutgeheissen (Urk. 15 und 17), wogegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 protestierte (Urk. 19A). Am 28. Mai 2015 wurde zur Hauptverhandlung auf den 7. September 2015 vorgeladen (Urk. 20). An der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 erstatteten die Parteien Replik und Duplik und wurden je persönlich befragt (Urk. 8/Prot. S. 6 ff.). Nachdem der Be- schwerdegegner bis zum 29. Februar 2016 keine weiteren Prozesshandlungen mehr vornahm, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Februar 2016 (Poststempel vom 1. März 2016) Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Kammer (Urk. 8/29), welche unter der Geschäfts-Nr. RB160006 anhand genommen wurde. Am 7. März 2016 wurden die Akten des Verfahrens der Vorinstanz beigezogen (Urk. 26). Mit Urteil vom 16. März 2016 wies die Kammer die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ab mit der Begründung, zwar sei seit der letzten Prozesshand- lung (Hauptverhandlung) eine lange Zeit vergangen, eine erstmalige Lücke von einem halben Jahr sei in einem ordentlichen Verfahren vor Kollegialgericht aber gerade noch hinzunehmen; der Beschwerdegegner werde aber den nächsten Entscheid (Beweisverfügung oder Endentscheid) in allernächster Zeit (sobald er wieder im Besitz der Akten sei) zu erlassen haben (Urk. 8/28 S. 3). Die Akten wurden dem Beschwerdegegner am 27. Mai 2016 retourniert (Urk. 8/30). Am

22. Juni 2016 erging schliesslich der Endentscheid. Mit dem 34-seitigen, begrün- deten Urteil wurde die Klage teilweise gutgeheissen (Urk. 8/31). Dieses nahm der Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 in Empfang (Urk. 8/32).

- 4 -

3. Beschwerdeverfahren Mit Eingabe vom 24. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer ein als Berufung be- zeichnetes Rechtsmittel gegen das Urteil vom 22. Juni 2016 mit folgenden Anträ- gen (Urk. 1 S. 3-14 sinngemäss):

1. Der Kläger sei infolge rechtswidriger Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte von der Bezahlung von Gerichtskosten von Fr. 1'607.– und der Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'063.– für das erstinstanzliche Ver- fahren zu befreien (Urk. 35 S. 3).

2. Die Anzeige des Klägers gegen die Beklagte bei der SVA Zürich sowie die Unter- suchungsergebnisse der SVA Zürich seien beizuziehen (Urk. 35 S. 5).

3. Der dem Kläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts B._____ vom

22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um Fr. 3'000.– (20 Monate à Fr. 150.–) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).

4. Der dem Kläger in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts B._____ vom

22. Juni 2016 zugesprochene Betrag sei um weitere Fr. 11'216.60 (Fr. 850.– Au- toreparatur + Fr. 3'000.– Autokauf mit Eintausch + Fr. 853.35 Steuern + Fr. 4'220.– Kreditkartenrechnungen + Fr. 1'500.– Barüberweisungen + Fr. 793.25 Restbetrag) zu erhöhen (Urk. 35 S. 6).

5. Die Rechtsverzögerung soll zur Geltung kommen (Urk. 35 S. 12)

6. Rechtsverweigerung (Urk. 35 S. 13)

7. Es sei zu prüfen, ob sich Bezirksgerichtspräsident D._____, Bezirksrichterin E._____ und Bezirksrichter F._____ der Beihilfe zu Betrug und der Körperverlet- zung strafbar gemacht haben (Urk. 35 S. 13).

8. Es sei dem Kläger und Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'500.– zuzusprechen (Urk. 35 S. 13).

9. Entzug der aufschiebenden Wirkung (Urk. 35 S. 14)

10. Dem Kläger und Berufungskläger sei seit Klageeinreichung (11. Januar 2015) Zins zu 5% auf den ihm zuzusprechenden Betrag und die ihm zuzusprechenden Eigenkosten zuzusprechen (Urk. 35 S. 14).

11. Eventualiter Beizug der vorinstanzlichen Akten (Urk. 35 S. 14) Zur Behandlung der Anträge 1-4 und 8-11 wurde das Berufungsverfahren mit Ge- schäfts-Nr. LB160044 angelegt. Weil der Beschwerdeführer mit den "Berufungs- anträgen" 5 und 6 ausdrücklich eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweige- rung geltend macht, wurden diese als entsprechende Beschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO entgegen genommen (vgl. Urk. 4). Antrag 7 (Strafbarkeit der

- 5 - Vorderrichter) begründet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Antrag 5 und 6. Deshalb ist auch dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen. Mit Verfügung vom 8. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenverschusses angesetzt (Urk. 4), welche ihm jedoch am

27. September 2016 wieder abgenommen wurde (Urk. 7), da er am 16. Septem- ber 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte (Urk. 5). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.

1. Rechtsschutzinteresse Das Gericht tritt auf eine Klage, ein Gesuch oder ein Rechtsmittel nur ein, wenn die klagende Partei an der Behandlung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 58 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Gericht prüft das Bestehen eines sogenannten Rechts- schutzinteresses von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Mit Bezug auf das Rechts- schutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwede ans Bundesgericht führ- te dieses in BGer 5A_903/2012 vom 26. Februar 2013, E. 3, aus: "Der Beschwer- deführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwer- de haben, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vor- handen sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Urteil 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012, E. 11.1). Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interes- se. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden (BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gerichtliche Feststel- lung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfahren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 129 V 411 E. 1.3 S. 417). Allerdings schreitet das Bun- desgericht nicht von Amtes wegen dazu, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Vielmehr setzt eine solche Feststellung einen entsprechenden Antrag vo-

- 6 - raus." Dies gilt auch für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz. Mit Bezug auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gilt das Gesagte sinngemäss. Daraus folgt, dass es am Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein angeblich (zunächst) verweigerter Entscheid zwischenzeitlich ergangen ist. Anders als im Falle der Rechtsverzögerung besteht jedoch bei der Rechtsver- weigerung nie ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass ein Entscheid zunächst zu Unrecht verweigert wurde. Denn während die Verzögerung und allfäl- lige daraus entstandene Nachteile durch den späteren Erlass des Entscheids nicht mehr ungeschehen bzw. wieder gut gemacht werden können, fällt der an- fängliche Nachteil durch die Verweigerung des Entscheids mit dessen Erlass um- gehend weg, sofern die anfängliche Verweigerung nicht zu einer ungebührlichen Verzögerung führte. Ferner verstösst es auch nicht gegen Konventionsrecht, wenn sich eine Instanz zunächst (zu Unrecht) auf den Standpunkt stellt, ein be- stimmter Entscheid habe nicht zu ergehen, solange die anfängliche Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstösst und zu keiner Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes führte. Führte hingegen die anfängliche Verweigerung des Ent- scheids zu einer ungebührlichen Verzögerung, wäre dies im Rahmen einer Rechtsverzögerungs- und nicht einer Rechtsverweigerungsbeschwerde zu prüfen.

2. Rechtsverzögerungsbeschwerde 2.1. Mit Bezug auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es dem Beschwer- deführer nach Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 an einem aktuellen Rechts- schutzinteresse. Das Begehren des Beschwerdeführers betreffend die gerügte Rechtsverzögerung lautet: "Der Kläger fordert nun, dass die Rechtsverzögerung zur Geltung kommt". Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, dass sein Begehren, "einen Rückbehalt (Sicherung) aus der Ehescheidung C1._____ vs. C._____ (hängig am Bezirksgericht B._____ ) in der Höhe der Streitsumme" bis zum Urteil vom 22. Juni 2016 nie erwähnt worden sei und mutmasst, der Be- schwerdegegner habe damit der Beklagten absichtlich Zeit geben wollen, um das Geld zu veräussern (Urk. 35 S. 12). 2.2. Bezüglich des Urteils vom 22. Juni 2016 macht der Beschwerdeführer damit zwar geltend, dieses sei zu spät ergangen, rügt indessen keine Verletzung der

- 7 - EMRK, welche die Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu rechtfer- tigen vermöchte. Betreffend seinen Antrag auf eine sichernde Massnahme, ver- liert sich der Beschwerdeführer in abwegigen Vorwürfen an den Beschwerdegeg- ner, für welche er keine Anhaltspunkte nennt. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3. Rechtsverweigerungsbeschwerde 3.1. Nachdem das Urteil vom 22. Juni 2016 ergangen ist, fehlt es dem Be- schwerdeführer auch mit Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bereits grundsätzlich an einem Rechtsschutzinteresse. Unklar bleibt ferner auch, was der Beschwerdeführer unter dem Titel der Rechtsverweigerung überhaupt bean- standet. 3.2. Diesbezüglich ist vorab zu bemerken, dass in einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde bloss eine sogenannte formelle Rechtsverweigerung, also das Nichter- gehen eines anfechtbaren Entscheids, nicht jedoch eine materielle Rechtsverwei- gerung, welche im Erlass eines willkürlichen Entscheids besteht, gerügt werden kann (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 17). 3.3.1. Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer zunächst, er vermisse im Urteil vom 22. Juni 2016 die relevanten Aussagen bei der Hauptverhandlung. Soweit ersichtlich bemängelt er, folgende Prozesshandlungen seien nicht protokolliert worden (Urk. 35 S. 13): − dass der Beschwerdegegner eine Liste von Gesetzesnormen, die der Beschwerdeführer ins Recht legen wollte, mit der Bemerkung "wir sind das Gericht und kennen die Gesetze, das ist nicht nötig" abgelehnt ha- be; − dass der Gerichtspräsident die Meinung vertreten habe, die von der Beklagten als Verrechnungsforderung geltend gemachte Lohnforde- rung für Haushaltsarbeiten sei nicht mit Fr. 30.–, sondern Fr. 25.– pro Stunde einzusetzen;

- 8 - − dass der Gerichtspräsident einen Vergleichsvorschlag über Fr. 10'000.– gemacht habe, welchen die Beklagte auf Fr. 5'000.– habe reduzieren wollen. 3.3.2. Der Beschwerdeführer macht damit offensichtlich keine formelle Rechts- verweigerung geltend und verfehlt insofern das Thema einer Rechtsverweige- rungsbeschwerde. Bereits deshalb kann unter dem Titel Rechtsverweigerung nicht darauf eingetreten werden. Soweit er das Protokoll beanstanden wollte, hät- te er dies mittels eines Protokollberichtigungsbegehrens im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO tun müssen. Ein solches stellte er indes weder vor Erlass des Urteils vom 22. Juni 2016 noch ist in der soeben wiedergegebenen Beanstandung ein Protokollberichtigungsbegehren zu erkennen noch tut er dar, inwiefern er aus ei- ner Berichtigung des Protokolls – insbesondere mit Bezug auf den materiellen Ausgang des Verfahrens – etwas für sich abzuleiten vermöchte. Es fehlt ihm des- halb betreffend eine Protokollberichtigung, welche im Übrigen nicht an die Rechtsmittelinstanz, sondern an die Vorinstanz zu richten wäre, schon am schutzwürdigen Interesse. Damit ist auf die Rüge des fehlerhaften Protokolls – sei es unter dem Titel Rechtsverweigerung oder Protokollberichtigung – nicht einzu- treten. 3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer nicht bloss rügt, die vorstehend aufgezählten Prozesshandlungen/Aussagen seien nicht ins Protokoll aufgenommen worden, sondern das Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. des Gerichtspräsidenten an sich bemängelt, fehlt es an einer genügenden Begründung für diese Auffassung. Bezüglich der Ablehnung der vom Beschwerdeführer offerierten Liste mit Geset- zesnormen ist dem Beschwerdegegner jedenfalls kein Vorwurf zu machen, wenn er sich auf den – zutreffenden, dem Grundsatz iura novit curia entsprechenden – Standpunkt stellte, er kenne die Gesetze, weshalb die Gesetzestexte nicht einzu- reichen seien. 3.4.1. Eine weitere "Rechtsverweigerung" und einen "Amtsmissbrauch" glaubt der Beschwerdeführer darin zu erkennen, dass der Vergleichsvorschlag ("Urteil der Hauptverhandlung"), welchen der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer und der Beklagten im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 7. September 2015

- 9 - präsentierte und erläuterte (Prot. I S. 24), vom schliesslich gefällten Urteil ("Urteil mit Begründung") in gewissen Punkten abwich (Urk. 35 S. 13). 3.4.2. Er macht damit jedoch wiederum nicht eine formelle, sondern (wenn über- haupt) eine materielle Rechtsverzögerung geltend, indem er sich auf den Stand- punkt stellt, der Beschwerdegegner sei in Willkür verfallen. Er verfehlt jedoch er- neut das Thema einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Bereits aus diesem Grund ist auf die Rüge nicht einzutreten. 3.4.3. Im Übrigen ist die Rüge auch in der Sache offensichtlich nicht begründet: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Vergleichsvorschlag vom schliesslich ge- fällten Urteil abweicht, denn das Gericht hat sich erst bei der Urteilsberatung im Detail mit den Tat- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen, während ein Ver- gleichsvorschlag auf der vorläufigen Einschätzung derselben beruht. Hinzu kommt, dass in einem Vergleichsvorschlag regelmässig auch die Prozessrisiken und -chancen angemessen zu berücksichtigen und bei der Vergleichssumme an- gemessen in Anschlag zu bringen sind. 3.4.4. Da die Rüge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechts- verweigerung betrifft, darüber hinaus aber auch in der Sache offensichtlich unbe- gründet ist, erübrigt es sich, diese im Rahmen des Berufungsverfahrens LB160044 zu prüfen.

4. Prüfung der Strafbarkeit der Vorderrichter 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei zu prüfen, ob sich die Vorder- richter der "Beihilfe zu versuchter und Aufrechterhaltung von Versicherungsbe- trug, Steuerbetrug, Steuerzahlerbetrug und Körperverletzung in Form von psychi- schem Stress des Klägers" schuldig gemacht hätten (Urk. 35 S. 13). Der Be- schwerdeführer wirft den Vorderrichtern sinngemäss vor, sie hätten das Verfahren vorsätzlich verzögert und seinen Antrag um Sicherstellung der Zahlungen aus dem Scheidungsverfahren der Beklagten nicht behandelt, um der Beklagten Zeit zu geben, den Erlös aus dem Scheidungsverfahren zu "veräussern" (Urk. 35 S. 12). Ausserdem wirft der Beschwerdeführer den Vorderrichtern, namentlich

- 10 - dem Gerichtspräsidenten, vor, in der Vergleichsverhandlung im Anschluss an die Hauptverhandlung einen Vergleichsvorschlag ("Urteil der Hauptverhandlung") gemacht zu haben, welcher vom schliesslich gefällten Urteil zu seinem Nachteil abwich (Urk. 35 S. 13). Dass es sich dabei um offensichtlich unbegründete Vor- würfe handelt, wurde schon oben ausgeführt. Vermutungsweise bezieht er sich zudem auf an anderer Stelle in der Berufungsschrift beanstandete Punkte, wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beklagte (S. 3 ff.). Soweit der Beschwerdeführer daraus eine Bevorzugung der Beklagten durch die Vorderrich- ter ableiten möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht die geringsten Anhalts- punkte dafür bestehen. 4.3. Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Vorwürfe ist nicht weiter darauf einzugehen. Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten. 4.4. Die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit fällt abgesehen davon nicht in die Kompetenz der Berufungsinstanz, sondern in die Kompetenz der Strafbehörden, gegebenenfalls in jene der Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz im Rahmen ei- ner Aufsichtsbeschwerde. Dementsprechend ist auch infolge Unzuständigkeit nicht auf den Antrag einzutreten. 4.5. Da keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Vorderrichter aus- zumachen sind, liegt ferner auch kein Fall einer amtlichen bzw. behördlichen An- zeigepflicht im Sinne von § 167 GOG vor.

5. Fazit Zusammenfassend ist auf sämtliche unter dem Titel Rechtsverzögerung (An- trag 5), Rechtsverweigerung (Antrag 6) und Prüfung der Strafbarkeit der Vorder- richter (Antrag 7) gestellte Begehren nicht einzutreten.

- 11 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 GebV OG und § 9 Abs. 1 GebV OG (analog) auf Fr. 500.– festzusetzen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege und begründet dies damit, er sei mittellos, da er bei Wohn- kosten von Fr. 2'400.– und Krankenkassenprämien von Fr. 365.– mit Fr. 2'100.– Arbeitslosenentschädigung und ohne Vermögen auskommen müsse (Urk. 5). Als Belege reicht er eine Taggeldabrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 9. September 2016 ein, welche für August 2016 eine Aus- zahlung von Fr. 2'177.80 ausweist, sowie eine Saldoliste seiner Konti bei der Raif- feisenbank …, aus der ein Gesamtsaldo aller Konti von Fr. 2'334.65 hervorgeht (Urk. 6/1-2). 2.1. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass der Rechtssuchende nicht in der Lage ist, nebst seinem Lebensbedarf für die Verfah- renskosten aufzukommen (Mittellosigkeit, Art. 117 lit. a ZPO) und sein Rechtsbe- gehren nicht von Anfang an aussichtslos war (Art. 117 lit. b ZPO). Zusätzlich be- steht ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn der Beizug eines Anwalts zur gehörigen Prozessführung und Wahrung der Rechte wirklich geboten war (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO kann bei einem nachgewiesenen Einkommen von knapp Fr. 2'200.– und Vermö- gen von gut Fr. 2'300.– als ausgewiesen gelten. 2.3. Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

- 12 - deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begeh- ren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un- gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgs- aussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2). 2.4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich sogleich als unzuläs- sig; auf alle Anträge ist nicht einzutreten. Er hat offensichtlich kein Rechtsschutz- interesse, verfehlt das Thema der erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. wendet sich mit haltlosen Vorwürfen an die unzuständige Behörde. Bei sorg- fältiger Abwägung und vernünftiger Überlegung und insbesondere bei Konsultati- on einer rechtskundigen Person wäre von der Erhebung der vorliegenden Be- schwerde abzusehen gewesen, da ihr von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu bezeichnen.

3. Deshalb ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 13 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 34'197.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. L. Casciaro versandt am: mc