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RB160013

Forderung/Haftpflichtprozess mit Personenschäden (unentgeltliche Rechtspflege)

Zürich OG · 2016-08-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Am 19. Januar 2016 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Be- schwerdeführerin) eine Teilklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (fortan Vor- instanz), auf Zahlung von Fr. 215'117.– (act. 5/1-5). Gegenstand der Klage bildet ein Haushaltsschaden, den die Beschwerdeführerin durch einen Autounfall vom

7. März 2008 erlitten haben will, und zwar für den Zeitraum vom 7. März 2008 bis

28. Februar 2011 (act. 5/1 S. 1 ff.).

E. 1.1 Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege einerseits, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend plausibel und nachvollziehbar dargelegt habe und andererseits wegen Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren (act. 6 S. 3 ff.):

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin habe es insbesondere unterlassen, die in Aussicht gestellten Unterlagen (Steuererklärung und Veranlagungsverfügung, act. 5/6 S. 1) zur Prüfung ihrer Angaben zur Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzu- reichen, obwohl ihr ihre Mitwirkungsobliegenheit bekannt gewesen sein müsse und überdies bewusst gewesen sei, dass die eingereichten Unterlagen für die Beurteilung der Mittellosigkeit nicht ausgereicht hätten. Aus dem eingereichten

- 4 - Kontoauszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei weiter ersichtlich, dass er über ein weiteres Konto (Nr. …) verfüge. Jedoch seien dazu keine Unterlagen eingereicht oder Angaben gemacht worden. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO könne deshalb mangels Beurteilungsmöglichkeit nicht angenommen werden (act. 6 S. 4-7).

E. 1.3 Zu den Aussichten der Klage führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der geltend gemachte Haushaltsschaden höchst fraglich erscheine. Aus den Akten ergebe sich, dass die Suva ihre Leistungen per 28. Februar 2011 einge- stellt habe, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden überdies zu verneinen sei. Im dagegen an- gestrengten Rechtsmittelverfahren habe ein Gutachten des Universitätsspitals Basel wohl festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % in einem zeitlich möglichen 70 %-Pensum bestünde, was auf kausale gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 7. März 2008 zu- rückzuführen sei. Zu Einschränkungen in der Haushaltsführung äussere sich das Gutachten indes nicht. In der neuropsychologischen Begutachtung sei überdies eine gezielte Antwortmanipulation der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Auch die SVA St. Gallen habe darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin Anzeichen für eine Aggravation und Inkonsistenzen sowie übertriebene und simulierte psychische Dysfunktionen vorliegen würden. Die geltend gemachte Höhe des Haushaltsschadens sei weiter fraglich bzw. widerlegt: Es sei weder er- sichtlich, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin nach dem Unfall im Haushalt nicht mehr ausführen konnte, noch, wie sich die Haushaltsführung vor dem Unfall gestaltete. Es sei weiter erstellt, dass sowohl die Schwiegermutter als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten übernommen hätten und damit kein Haushaltschaden vorliege. Die Klage – so die Vorinstanz sinngemäss

– sei aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (act. 6 S. 7-11).

- 5 - 2.

E. 2 Am 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin unter Beilage des ent- sprechenden Formulars des Bundesamts für Justiz (act. 5/7) und Belegen (act. 5/8/1-9) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/6). Dabei stellte sie in Aussicht, dass die letzte Steuererklärung und Veran- lagungsverfügung noch nachgereicht werde (act. 5/6 S. 1 sowie act. 5/7 S. 5). Die Vorinstanz rief die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2016 zur Klageantwort auf und gab ihr Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist auch zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern (act. 5/9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte die Klageantwort innert erstreckter Frist am 11. April 2016 ein, liess sich jedoch zum prozessualen Gesuch der Beschwer- deführerin nicht vernehmen (act. 5/17-19).

E. 2.1 Gegen den angefochtenen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mutmassliche Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz vor (Art. 320 lit. a ZPO). Sie räumt zwar ein, dass ihr vorinstanzliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. Januar 2016 nicht ganz vollständig gewesen sei und punktuell unzweifelhaft Mängel aufgewiesen habe (act. 2 S. 7 f. sowie S. 12). Die in Aussicht gestellten Steuerunterlagen hätten je- doch gezeigt, dass für das Jahr 2014 lediglich eine Veranlagung nach pflichtge- mässem Ermessen stattgefunden habe, welche für die Frage der Mittellosigkeit keinerlei Erkenntnisgewinn versprach und darum nicht nachgereicht worden sei- en. Das zusätzliche Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei schlicht vergessen gegangen, weil sich darauf keine nennenswerten Vermögenswerte be- funden hätten und im Alltag nicht von praktischer Relevanz gewesen sei (act. 2 S. 7 f.).

E. 2.2 Unter Bezugnahme auf diverse bundesgerichtliche und kantonale Ent- scheide weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass sie ihre Mitwir- kungspflicht nicht verletzt habe. Vielmehr hätte ihr die Vorinstanz Gelegenheit ge- ben müssen, die erforderlichen Belege, wie sie nun vor der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (act. 4/3-4), ins Recht zu legen. Die Beschwerdeführerin wäre ihrer Mitwirkungspflicht in diesem Falle selbstverständlich nachgekommen und hätte die fehlenden Unterlagen auf erstes Verlangen nachgereicht (act. 7 S. 12- 16). Indem die Vorinstanz jedoch nach Eingang der Klageantwort direkt über das prozessuale Gesuch entschieden habe, habe sie die beschränkte Untersu- chungsmaxime unterlaufen sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (act. 12 S. 16 sowie S. 23). Die pro- zessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht verneint worden (act. 12 S. 23).

E. 2.3 Die Klage sei darüber hinaus und entgegen der Ansicht der Vorinstanz kei- neswegs aussichtslos. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Haftungsvoraus- setzungen sowie den entstandenen Schaden genügend behauptet und zum Be- weis verstellt. In der Sache stehe ihr zudem noch das Novenrecht offen, was ihr

- 6 - eine Nachbesserung ermögliche (act. 12 S. 19 ff.). Zudem habe die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweismittel offensichtlich einseitig und falsch gewürdigt. Das Gerichtsgutachten des Universitätsspitals Basel widerlege die Feststellungen der SVA St. Gallen. Wohl befasse sich das Gutachten nicht mit der Hausarbeits- fähigkeit; allerdings ergäben sich dafür starke Indizien. Weiter sei der Vorinstanz offenbar entgangen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes nicht ausschliesslich auf dieses Gutachten, sondern auf zahlreiche echtzeitliche Medizinberichte stütze, welche erhebliche Einschränkungen im Haushaltsbereich für den eingeklagten Zeitraum dokumentieren würden (act. 12 S. 16 ff.). Auch die SAKE-Tabellen habe die Vorinstanz offenbar falsch verstan- den. Die konkreten Verhältnisse würden entgegen der Vorinstanz praxisgemäss kaum eine Rolle spielen, sondern abstrakt ermittelt (act. 12 S. 20-22). Überdies habe die Vorinstanz zur Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit in grober Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Akten abgestellt, welche die Beschwerde- gegnerin mit der Klageantwort einreichte und der Beschwerdeführerin prozessual nicht bekannt gewesen seien (act. 12 S. 18). Die Beschwerdegegnerin habe wei- ter die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 33'876.– anerkannt, woraus sich die Nichtaussichtslosigkeit der Klage zweifellos ergebe (act. 12 S. 23 f.). III.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Beschwerdeantrag 1 die voll- ständige Aufhebung des Beschlusses vom 20. Mai 2016 (act. 2 S. 2). Sie verlangt damit auch die Aufhebung der angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses über Fr. 13'350.– (vgl. dazu Ziff. III./8) sowie der Delegation der Pro- zessleitung an Ersatzrichter lic. iur. M. Hauser. Die Beschwerdeführerin begründet indes nirgends, weshalb die Prozessleitungsdelegation aufzuheben sei. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Delegation der Vorinstanz unzutreffend sein könnte oder sollte. Ihre Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, wes- halb auf sie nicht einzutreten ist. Es kann damit offen gelassen werden, ob die An- tragstellung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht auf einem Versehen beruht.

- 7 -

2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die anwendbaren Verfah- rensgrundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (act. 6 Ziff. II./1, Ziff. II./3.1-3.3 sowie Ziff. II/4.1). Hervorzuheben ist insbe- sondere (vgl. auch act. 6 S. 4), dass in Verfahren der unentgeltlichen Rechtspfle- ge im öffentlichen Interesse ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. etwa BGer, 5P.395/2005 vom 22. Mai 2006, E. 6.2; 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2 m.w.H.). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungsobliegenheit ein- geschränkt: Die gesuchstellende Person hat danach ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1; BGer 5P.455/2004 vom

10. Januar 2005, E. 2.1; vgl. zuletzt ausführlich BGer, 4A_563/2014 vom

25. Februar 2015, E. 2.1 m.w.H.) und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO; sog. umfassende Mitwirkungsobliegenheit). Nur bei Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beanspruchung des eigenen Vermögens zumutbar ist, um einen nicht aussichtslosen Prozess zu führen (BGer, 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1; BGE 120 Ia 179, E. 3a m.w.H.; 125 IV 161, E. 4a). Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsitu- ation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, so kann die Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 120 Ia 179, E. 3a m.w.H.; 125 IV 161, E. 4a; BGer, 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1. m.w.H.; vgl. auch ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f.). Der eingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz entbindet die gesuchstellende Person nicht von ihrer Mitwir- kungsobliegenheit (BGer, 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2). 3.

E. 3 In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen."

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handeln habe (vgl. etwa act. 2 S. 16). Tatsächlich hat die Behörde gestützt auf diesen Grundsatz bspw. unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Ge-

- 8 - suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt (BGer, 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin auch schon vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, kann sie nicht als unbeholfen be- zeichnet werden (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 N 61; Lukas Huber, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8;OGer ZH, LY150027 vom 16. Juni 2015, E. 2). Ein Hinweis auf die einzureichenden Unter- lagen war demnach unter diesem Titel nicht erforderlich und überdies nicht ziel- führend (vgl. Ziff. III./5.2).

E. 3.2 Unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) hat das Gericht bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso Unsicherheiten aufzuklären (BGer, 4A_114/2013 vom

20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 3.4.3 sowie BGer, 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2. m.w.H.) und gegebenenfalls bei der gesuchstellenden Partei nachzufragen (BGer, 6B_508/2014 vom

25. Februar 2015, E. 6.4.2 sowie 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2 m.w.H.), worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 2 S. 13 ff.). Dies kann nach der Rechtsprechung auch bei anwaltlich vertretenen Parteien erforder- lich sein (BGer, 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.4; OGer ZH, RU140052 vom 5. November 2014, E. 5.2; Lukas Huber, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 19 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Rechts- mitteleingabe im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr die Vorinstanz mittels Fristansetzung hätte Gelegenheit geben müssen, die Belege nachzureichen bzw. mitzuwirken (act. 2 S. 15 f.).

E. 4 Im Gesuch vom 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie die letzte Steuererklärung sowie die Veranlagungsverfügung nach- reichen werde (act. 5/6 S. 1). Dies hat sie jedoch bis zum Entscheid der Vo- rinstanz vom 20. Mai 2016 nicht getan (act. 6 S. 5). Nach der Rechtsprechung, auf die die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 2 S. 13 f.), ist das Gericht für den Fall, dass eine Nachreichung des Fehlenden in Aussicht gestellt wird, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten, der Be- schwerdeführerin entweder eine kurze Frist zur Einreichung der erforderlichen

- 9 - Unterlagen anzusetzen oder mit ihrem Entscheid über das Gesuch zuzuwarten. Wird das Gesuch innert nur sechs Tagen nach Einreichung aufgrund fehlender Mitwirkung ohne Weiterungen abgewiesen, so verletzt das Gericht sowohl den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 53 ZPO, BGer, 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend verhält es sich freilich anders:

E. 5.1 Verzichtet die Behörde – wie im vorliegenden Fall – auf eine kurze Fristan- setzung und entscheidet sich für Abwarten, so ist es für sie nicht angezeigt, mit der Behandlung des Gesuchs über Gebühr zuzuwarten, wenn die gesuchstellen- de Partei die Einlieferung von weiteren Belegen in Aussicht gestellt hat. Nach Art. 52 ZPO haben sich alle am Verfahren beteiligten Personen – insbesondere auch die Parteien (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 52 N 11 f.; Tarkan Göksu, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N 4) – nach Treu und Glauben zu verhalten. Stellt eine Partei die Nachreichung von fehlenden Unterlagen in Aussicht, so ist von ihr berechtigterweise zu erwarten, dass die angekündigten Unterlagen innert nützlicher Frist und ohne zusätzliche Vorkehrungen durch die Behörde eingereicht werden. Es erübrigt sich in solchen Fällen ein weiteres Nach- fragen oder Nachforschen seitens des Gerichts.

E. 5.2 Dies gilt ganz besonders für Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es ist die gesuchstellende Partei, die um (einstweilige) Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten sowie um die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands ersucht (Art. 118 f. ZPO). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation (act. 2 S. 12 ff.), dass die gesuchstellende Partei zunächst ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun und zu belegen hat (vgl. Ziff. III./0). Erst dann greift bei daraus resultierenden Unsicherheiten und Unklarheiten die Pflicht der Behörde zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (BGer, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1). Grundsätzlich ist es jedoch primär an der gesuchstellenden Partei, die nötigen Angaben zu liefern, d.h. die anspruchsbegründenden Tatsachen darzutun und zu belegen (vgl. Ziff. III./1). Es

- 10 - verbietet sich, diese Verantwortung mit dem zirkulären Argument von sich zu schieben, dass die Vorinstanz die Nachreichung relevanter Dokumente hätte er- bitten müssen, obwohl die Beschwerdeführerin deren Einlieferung schon selbst in Aussicht gestellt hatte. Das ist nicht notwendig und kehrt im Übrigen die pro- zessuale Aufgabenverteilung zwischen gesuchstellender Partei und Gericht in un- zulässiger Weise um.

E. 5.3 Zweifellos ist eine Wartefrist von nur sechs Tagen zu kurz bemessen (BGer, 5A_897/2014 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 a.E.). Gewiss erscheint aber auch eine Frist von über 3 ½ Monaten von der Stellung des Gesuchs am 29. Januar 2016 (act. 5/6 S. 1) bis zum Entscheiddatum am 20. Mai 2016 (act. 6) mehr als genug, um die angekündigten Belege nachzureichen. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass sie unter diesen Umständen nicht gehalten war, bei der Beschwerde- führerin nachzufragen (act. 6 S. 7; vgl. Ziff. III./5.1 f.). Dies gilt besonders, weil die Steuererklärung zum Standard an einzureichenden Belegen für ein Armenrechts- gesuch gehört (OGer ZH, PC150036 vom 14. Juli 2015, E. 2d), was auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst war (act. 5/6 S. 1; act. 5/7 S. 5). In der Beschwerdeschrift räumt der Vertreter der Beschwerdeführerin denn auch ein, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig waren (act. 2 S. 7 sowie S. 23). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit, indem sie die angekündigten Belege nicht innert nützli- cher Frist nachreichte (act. 6 S. 5). Ein "feindseliges" Vorgehen der Vorinstanz, welches die Untersuchungsmaxime unterläuft sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör treuwidrig vereitelt (vgl. act. 2 S. 16), ist nicht ersichtlich.

E. 5.4 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerde- führerin und ihr Ehemann für die Steuerperiode 2014 nach Ermessen veranlagt worden waren (act. 4/3), was nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Prü- fung der Mittellosigkeit "selbstverständlich keinerlei Erkenntnisgewinn versprach" (act. 2 S. 7); eine aussagekräftige Steuererklärung mithin gar nicht existiert. Die Veranlagungsberechnung vom 1. September 2015 (act. 4/3) darf als unzulässiges Novum im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 121 i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist zudem nicht einzusehen, wieso die

- 11 - Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nach Kenntnisnahme der fraglichen Verfügung der Vorinstanz keine entsprechende und insoweit aufschlussreiche Mitteilung machte. Die Berechnung datiert vom 1. September 2015 (act. 4/3) und war somit bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 29. Januar 2016 vorhan- den. Es wäre überdies ein Leichtes gewesen, das Dokument einzureichen. Dass die Beschwerdeführerin dies unterliess, gereicht ihr zum Nachteil.

E. 6 Der Vorinstanz präsentierte sich damit im Entscheidzeitpunkt ex ante das Bild einer Beschwerdeführerin, die wohl einen Arbeitsvertrag ihres Ehemannes (act. 5/8/1) mit korrespondierenden Lohnabrechnungen (act. 5/8/2-5), eine Prä- mienzusammenstellung der Krankenkassenkosten (act. 5/8/6), eine vorläufige – und damit nichtssagende – Steuerrechnung für die Steuerperiode 2015 (act. 5/8/7) sowie – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. 6 S. 6) – Auszüge über nur einen Teil der Konti der Eheleute (act. 5/8/8-9) einreichte. Über die eige- ne Einkommenssituation verlor die Beschwerdeführerin weder im Gesuch (act. 5/6 S. 1) noch im teilweise ausgefüllten Formular (act. 5/7 S. 3) ein Wort. Ob sie im Gesuchsformular durch schlichtes Nichtausfüllen der entsprechenden Ein- gabefelder (act. 5/7 S. 3) klipp und klar dargelegt haben soll, weder über Sozial- versicherungsleistungen noch über ein Erwerbseinkommen zu verfügen (act. 2 S. 12), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn im schlichten Leerlassen eine sinngemässe Behauptung enthalten wäre, über kein Einkommen in irgendeiner Art zu verfügen, so hat sie diese Behauptung nicht mit den üblichen Dokumenten untermauert, obwohl sie dies in Aussicht gestellt hatte, dem jedoch über 3 ½ Mo- nate nicht nachkam. Natürlich ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten, dass es sich bei der Frage der Mittellosigkeit um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf (OGer ZH, PD150009 vom 27. Juli 2015, E. 3.1). Die gesuchstellende Partei hat jedoch im Mindesten die zumutbaren Vor- kehren zum Nachweis der Mittellosigkeit zu treffen (BGE 104 Ia 323, E. 2b). Dazu gehört, dass die Steuererklärung bzw. Veranlagungsverfügung eingereicht wird. Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass zumindest eine teilweise Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin aktuell nicht ausgeschlossen erscheine (act. 6

- 12 - S. 5). Das Unfallereignis vom 7. März 2008 liegt nunmehr mehr als acht Jahre zu- rück. Im unabhängigen Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 15. Oktober 2014 zuhanden des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wurde der Be- schwerdeführerin eine 50 %ige Leistungsfähigkeit in einem zeitlich möglichen 70 %-Pensum und damit eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 5/5/29 S. 4 sowie S. 13). Die Annahme der Vorinstanz, es könne nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden (act. 6 S. 6 f.), ist damit vertretbar. Wie sie allerdings auch richtig erkannte, ist es nicht Sache des Gerichts, Mutmassungen darüber anzu- stellen, ob die Beschwerdeführerin nun ein Einkommen erzielt oder nicht (act. 6 S. 5). Dieser Nachweis obliegt der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. III./2).

E. 7 Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist es für die Ent- scheidfindung nicht mehr erforderlich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwer- deführerin und die Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zu den Prozess- chancen, einzugehen (BGE 133 III 439, E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232, E. 3.2; 126 I 97, E. 2b).

E. 8 Nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, weshalb die von der Vor- instanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmit- telerhebung weiterlief. Jedoch ist die Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, sinnge- mäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH, PD130009 vom 19. September 2013, E. 3.6 mit Verweis auf BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin die (erste) Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses neu anzusetzen haben.

- 13 - IV.

1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das Rechtsmittelverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge (vgl. Ziff. III.) ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist die Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfah- ren nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auf- fassung unlängst angeschlossen (OGer ZH, RU160002 vom 14. März 2016, E. 4), weshalb für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 350.– zu erheben sind. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Bezirks- gerichtes Zürich vom 20. Mai 2016 wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. - 14 - Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 4/2-7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, und an die Obergerichtskasse je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 215'117.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB160013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber MLaw P. Klaus Beschluss und Urteil vom 23. August 2016 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Forderung/Haftpflichtprozess mit Personenschäden (unentgeltli- che Rechtspflege) Beschwerde gegen einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Mai 2016; Proz. CG160004

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 19. Januar 2016 erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Be- schwerdeführerin) eine Teilklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (fortan Vor- instanz), auf Zahlung von Fr. 215'117.– (act. 5/1-5). Gegenstand der Klage bildet ein Haushaltsschaden, den die Beschwerdeführerin durch einen Autounfall vom

7. März 2008 erlitten haben will, und zwar für den Zeitraum vom 7. März 2008 bis

28. Februar 2011 (act. 5/1 S. 1 ff.).

2. Am 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin unter Beilage des ent- sprechenden Formulars des Bundesamts für Justiz (act. 5/7) und Belegen (act. 5/8/1-9) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/6). Dabei stellte sie in Aussicht, dass die letzte Steuererklärung und Veran- lagungsverfügung noch nachgereicht werde (act. 5/6 S. 1 sowie act. 5/7 S. 5). Die Vorinstanz rief die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Februar 2016 zur Klageantwort auf und gab ihr Gelegenheit, sich innert angesetzter Frist auch zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu äussern (act. 5/9 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte die Klageantwort innert erstreckter Frist am 11. April 2016 ein, liess sich jedoch zum prozessualen Gesuch der Beschwer- deführerin nicht vernehmen (act. 5/17-19).

3. Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, setzte ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 13'350.– und delegierte die Prozessleitung an den Referenten (act. 5/20 = act. 4/2 = act. 6). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 zugestellt (act. 5/23). Mit Einga-

- 3 - be vom 3. Juni 2016 erhob sie dagegen rechtzeitig Beschwerde und stellt folgen- de Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2016 im Verfahren Nr. CG160004-L/Z2 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bewilligen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu bewilligen."

4. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Beschwer- deführerin reichte sodann am 8. Juni 2016 eine ergänzende Begründung zum An- trag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren samt Beilagen ein (act. 7-9). Der Beschwerdegegnerin im Hauptsachenprozess kommt im Verfahren betreffend unentgeltlicher Rechtspflege keine Parteistellung zu (BGer, 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 334, E. 4.2), weshalb von ihr keine Beschwerdeantwort einzuholen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II. 1. 1.1. Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege einerseits, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nicht hinreichend plausibel und nachvollziehbar dargelegt habe und andererseits wegen Aussichts- losigkeit der Rechtsbegehren (act. 6 S. 3 ff.): 1.2. Die Beschwerdeführerin habe es insbesondere unterlassen, die in Aussicht gestellten Unterlagen (Steuererklärung und Veranlagungsverfügung, act. 5/6 S. 1) zur Prüfung ihrer Angaben zur Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzu- reichen, obwohl ihr ihre Mitwirkungsobliegenheit bekannt gewesen sein müsse und überdies bewusst gewesen sei, dass die eingereichten Unterlagen für die Beurteilung der Mittellosigkeit nicht ausgereicht hätten. Aus dem eingereichten

- 4 - Kontoauszug des Ehemannes der Beschwerdeführerin sei weiter ersichtlich, dass er über ein weiteres Konto (Nr. …) verfüge. Jedoch seien dazu keine Unterlagen eingereicht oder Angaben gemacht worden. Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO könne deshalb mangels Beurteilungsmöglichkeit nicht angenommen werden (act. 6 S. 4-7). 1.3. Zu den Aussichten der Klage führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der geltend gemachte Haushaltsschaden höchst fraglich erscheine. Aus den Akten ergebe sich, dass die Suva ihre Leistungen per 28. Februar 2011 einge- stellt habe, weil die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar seien und die Adäquanz zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden überdies zu verneinen sei. Im dagegen an- gestrengten Rechtsmittelverfahren habe ein Gutachten des Universitätsspitals Basel wohl festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Leistungsfähigkeit von 50 % in einem zeitlich möglichen 70 %-Pensum bestünde, was auf kausale gesundheitliche Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 7. März 2008 zu- rückzuführen sei. Zu Einschränkungen in der Haushaltsführung äussere sich das Gutachten indes nicht. In der neuropsychologischen Begutachtung sei überdies eine gezielte Antwortmanipulation der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Auch die SVA St. Gallen habe darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin Anzeichen für eine Aggravation und Inkonsistenzen sowie übertriebene und simulierte psychische Dysfunktionen vorliegen würden. Die geltend gemachte Höhe des Haushaltsschadens sei weiter fraglich bzw. widerlegt: Es sei weder er- sichtlich, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin nach dem Unfall im Haushalt nicht mehr ausführen konnte, noch, wie sich die Haushaltsführung vor dem Unfall gestaltete. Es sei weiter erstellt, dass sowohl die Schwiegermutter als auch der Ehemann der Beschwerdeführerin Haushaltsarbeiten übernommen hätten und damit kein Haushaltschaden vorliege. Die Klage – so die Vorinstanz sinngemäss

– sei aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (act. 6 S. 7-11).

- 5 - 2. 2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mutmassliche Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz vor (Art. 320 lit. a ZPO). Sie räumt zwar ein, dass ihr vorinstanzliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 29. Januar 2016 nicht ganz vollständig gewesen sei und punktuell unzweifelhaft Mängel aufgewiesen habe (act. 2 S. 7 f. sowie S. 12). Die in Aussicht gestellten Steuerunterlagen hätten je- doch gezeigt, dass für das Jahr 2014 lediglich eine Veranlagung nach pflichtge- mässem Ermessen stattgefunden habe, welche für die Frage der Mittellosigkeit keinerlei Erkenntnisgewinn versprach und darum nicht nachgereicht worden sei- en. Das zusätzliche Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin sei schlicht vergessen gegangen, weil sich darauf keine nennenswerten Vermögenswerte be- funden hätten und im Alltag nicht von praktischer Relevanz gewesen sei (act. 2 S. 7 f.). 2.2. Unter Bezugnahme auf diverse bundesgerichtliche und kantonale Ent- scheide weist die Beschwerdeführerin sodann darauf hin, dass sie ihre Mitwir- kungspflicht nicht verletzt habe. Vielmehr hätte ihr die Vorinstanz Gelegenheit ge- ben müssen, die erforderlichen Belege, wie sie nun vor der Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (act. 4/3-4), ins Recht zu legen. Die Beschwerdeführerin wäre ihrer Mitwirkungspflicht in diesem Falle selbstverständlich nachgekommen und hätte die fehlenden Unterlagen auf erstes Verlangen nachgereicht (act. 7 S. 12- 16). Indem die Vorinstanz jedoch nach Eingang der Klageantwort direkt über das prozessuale Gesuch entschieden habe, habe sie die beschränkte Untersu- chungsmaxime unterlaufen sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (act. 12 S. 16 sowie S. 23). Die pro- zessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin sei zu Unrecht verneint worden (act. 12 S. 23). 2.3. Die Klage sei darüber hinaus und entgegen der Ansicht der Vorinstanz kei- neswegs aussichtslos. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Haftungsvoraus- setzungen sowie den entstandenen Schaden genügend behauptet und zum Be- weis verstellt. In der Sache stehe ihr zudem noch das Novenrecht offen, was ihr

- 6 - eine Nachbesserung ermögliche (act. 12 S. 19 ff.). Zudem habe die Vorinstanz die im Recht liegenden Beweismittel offensichtlich einseitig und falsch gewürdigt. Das Gerichtsgutachten des Universitätsspitals Basel widerlege die Feststellungen der SVA St. Gallen. Wohl befasse sich das Gutachten nicht mit der Hausarbeits- fähigkeit; allerdings ergäben sich dafür starke Indizien. Weiter sei der Vorinstanz offenbar entgangen, dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes nicht ausschliesslich auf dieses Gutachten, sondern auf zahlreiche echtzeitliche Medizinberichte stütze, welche erhebliche Einschränkungen im Haushaltsbereich für den eingeklagten Zeitraum dokumentieren würden (act. 12 S. 16 ff.). Auch die SAKE-Tabellen habe die Vorinstanz offenbar falsch verstan- den. Die konkreten Verhältnisse würden entgegen der Vorinstanz praxisgemäss kaum eine Rolle spielen, sondern abstrakt ermittelt (act. 12 S. 20-22). Überdies habe die Vorinstanz zur Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit in grober Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Akten abgestellt, welche die Beschwerde- gegnerin mit der Klageantwort einreichte und der Beschwerdeführerin prozessual nicht bekannt gewesen seien (act. 12 S. 18). Die Beschwerdegegnerin habe wei- ter die eingeklagte Forderung im Umfang von Fr. 33'876.– anerkannt, woraus sich die Nichtaussichtslosigkeit der Klage zweifellos ergebe (act. 12 S. 23 f.). III.

1. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Beschwerdeantrag 1 die voll- ständige Aufhebung des Beschlusses vom 20. Mai 2016 (act. 2 S. 2). Sie verlangt damit auch die Aufhebung der angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses über Fr. 13'350.– (vgl. dazu Ziff. III./8) sowie der Delegation der Pro- zessleitung an Ersatzrichter lic. iur. M. Hauser. Die Beschwerdeführerin begründet indes nirgends, weshalb die Prozessleitungsdelegation aufzuheben sei. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Delegation der Vorinstanz unzutreffend sein könnte oder sollte. Ihre Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, wes- halb auf sie nicht einzutreten ist. Es kann damit offen gelassen werden, ob die An- tragstellung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht auf einem Versehen beruht.

- 7 -

2. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann für die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die anwendbaren Verfah- rensgrundsätze auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (act. 6 Ziff. II./1, Ziff. II./3.1-3.3 sowie Ziff. II/4.1). Hervorzuheben ist insbe- sondere (vgl. auch act. 6 S. 4), dass in Verfahren der unentgeltlichen Rechtspfle- ge im öffentlichen Interesse ein eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. etwa BGer, 5P.395/2005 vom 22. Mai 2006, E. 6.2; 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2 m.w.H.). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungsobliegenheit ein- geschränkt: Die gesuchstellende Person hat danach ihre Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, sowie möglichst zu belegen (BGE 120 Ia 179, E. 3a; 135 I 221, E. 5.1; BGer 5P.455/2004 vom

10. Januar 2005, E. 2.1; vgl. zuletzt ausführlich BGer, 4A_563/2014 vom

25. Februar 2015, E. 2.1 m.w.H.) und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO; sog. umfassende Mitwirkungsobliegenheit). Nur bei Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Person kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beanspruchung des eigenen Vermögens zumutbar ist, um einen nicht aussichtslosen Prozess zu führen (BGer, 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1; BGE 120 Ia 179, E. 3a m.w.H.; 125 IV 161, E. 4a). Werden die zur Beurteilung der aktuellen Gesamtsitu- ation erforderlichen Angaben oder Belege verweigert, so kann die Mittellosigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 120 Ia 179, E. 3a m.w.H.; 125 IV 161, E. 4a; BGer, 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015, E. 2.1. m.w.H.; vgl. auch ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f.). Der eingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz entbindet die gesuchstellende Person nicht von ihrer Mitwir- kungsobliegenheit (BGer, 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanz nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handeln habe (vgl. etwa act. 2 S. 16). Tatsächlich hat die Behörde gestützt auf diesen Grundsatz bspw. unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Ge-

- 8 - suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege benötigt (BGer, 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin auch schon vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten war, kann sie nicht als unbeholfen be- zeichnet werden (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 N 61; Lukas Huber, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 8;OGer ZH, LY150027 vom 16. Juni 2015, E. 2). Ein Hinweis auf die einzureichenden Unter- lagen war demnach unter diesem Titel nicht erforderlich und überdies nicht ziel- führend (vgl. Ziff. III./5.2). 3.2. Unter dem Blickwinkel von Treu und Glauben bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) hat das Gericht bei Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenso Unsicherheiten aufzuklären (BGer, 4A_114/2013 vom

20. Juni 2013, E. 4.3.1 m.w.H.; OGer ZH, RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 3.4.3 sowie BGer, 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013, E. 2.2. m.w.H.) und gegebenenfalls bei der gesuchstellenden Partei nachzufragen (BGer, 6B_508/2014 vom

25. Februar 2015, E. 6.4.2 sowie 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2 m.w.H.), worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 2 S. 13 ff.). Dies kann nach der Rechtsprechung auch bei anwaltlich vertretenen Parteien erforder- lich sein (BGer, 5P.376/2003 vom 23. Dezember 2003, E. 2.4; OGer ZH, RU140052 vom 5. November 2014, E. 5.2; Lukas Huber, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 119 N 19 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Rechts- mitteleingabe im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr die Vorinstanz mittels Fristansetzung hätte Gelegenheit geben müssen, die Belege nachzureichen bzw. mitzuwirken (act. 2 S. 15 f.).

4. Im Gesuch vom 29. Januar 2016 stellte die Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie die letzte Steuererklärung sowie die Veranlagungsverfügung nach- reichen werde (act. 5/6 S. 1). Dies hat sie jedoch bis zum Entscheid der Vo- rinstanz vom 20. Mai 2016 nicht getan (act. 6 S. 5). Nach der Rechtsprechung, auf die die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist (act. 2 S. 13 f.), ist das Gericht für den Fall, dass eine Nachreichung des Fehlenden in Aussicht gestellt wird, im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten, der Be- schwerdeführerin entweder eine kurze Frist zur Einreichung der erforderlichen

- 9 - Unterlagen anzusetzen oder mit ihrem Entscheid über das Gesuch zuzuwarten. Wird das Gesuch innert nur sechs Tagen nach Einreichung aufgrund fehlender Mitwirkung ohne Weiterungen abgewiesen, so verletzt das Gericht sowohl den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) als auch den Anspruch auf recht- liches Gehör (Art. 53 ZPO, BGer, 5A_897/2013 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend verhält es sich freilich anders: 5. 5.1. Verzichtet die Behörde – wie im vorliegenden Fall – auf eine kurze Fristan- setzung und entscheidet sich für Abwarten, so ist es für sie nicht angezeigt, mit der Behandlung des Gesuchs über Gebühr zuzuwarten, wenn die gesuchstellen- de Partei die Einlieferung von weiteren Belegen in Aussicht gestellt hat. Nach Art. 52 ZPO haben sich alle am Verfahren beteiligten Personen – insbesondere auch die Parteien (ZK ZPO-Sutter-Somm/Chevalier, 3. Aufl. 2016, Art. 52 N 11 f.; Tarkan Göksu, DIKE-Komm, 2. Aufl. 2016, Art. 52 N 4) – nach Treu und Glauben zu verhalten. Stellt eine Partei die Nachreichung von fehlenden Unterlagen in Aussicht, so ist von ihr berechtigterweise zu erwarten, dass die angekündigten Unterlagen innert nützlicher Frist und ohne zusätzliche Vorkehrungen durch die Behörde eingereicht werden. Es erübrigt sich in solchen Fällen ein weiteres Nach- fragen oder Nachforschen seitens des Gerichts. 5.2. Dies gilt ganz besonders für Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es ist die gesuchstellende Partei, die um (einstweilige) Befreiung von Vorschussleistungen und Gerichtskosten sowie um die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands ersucht (Art. 118 f. ZPO). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation (act. 2 S. 12 ff.), dass die gesuchstellende Partei zunächst ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzutun und zu belegen hat (vgl. Ziff. III./0). Erst dann greift bei daraus resultierenden Unsicherheiten und Unklarheiten die Pflicht der Behörde zur weiteren Abklärung des Sachverhalts (BGer, 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013, E. 4.3.1). Grundsätzlich ist es jedoch primär an der gesuchstellenden Partei, die nötigen Angaben zu liefern, d.h. die anspruchsbegründenden Tatsachen darzutun und zu belegen (vgl. Ziff. III./1). Es

- 10 - verbietet sich, diese Verantwortung mit dem zirkulären Argument von sich zu schieben, dass die Vorinstanz die Nachreichung relevanter Dokumente hätte er- bitten müssen, obwohl die Beschwerdeführerin deren Einlieferung schon selbst in Aussicht gestellt hatte. Das ist nicht notwendig und kehrt im Übrigen die pro- zessuale Aufgabenverteilung zwischen gesuchstellender Partei und Gericht in un- zulässiger Weise um. 5.3. Zweifellos ist eine Wartefrist von nur sechs Tagen zu kurz bemessen (BGer, 5A_897/2014 vom 8. Juli 2014, E. 3.2 a.E.). Gewiss erscheint aber auch eine Frist von über 3 ½ Monaten von der Stellung des Gesuchs am 29. Januar 2016 (act. 5/6 S. 1) bis zum Entscheiddatum am 20. Mai 2016 (act. 6) mehr als genug, um die angekündigten Belege nachzureichen. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass sie unter diesen Umständen nicht gehalten war, bei der Beschwerde- führerin nachzufragen (act. 6 S. 7; vgl. Ziff. III./5.1 f.). Dies gilt besonders, weil die Steuererklärung zum Standard an einzureichenden Belegen für ein Armenrechts- gesuch gehört (OGer ZH, PC150036 vom 14. Juli 2015, E. 2d), was auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin bewusst war (act. 5/6 S. 1; act. 5/7 S. 5). In der Beschwerdeschrift räumt der Vertreter der Beschwerdeführerin denn auch ein, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig waren (act. 2 S. 7 sowie S. 23). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, verletzte die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungsobliegenheit, indem sie die angekündigten Belege nicht innert nützli- cher Frist nachreichte (act. 6 S. 5). Ein "feindseliges" Vorgehen der Vorinstanz, welches die Untersuchungsmaxime unterläuft sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör treuwidrig vereitelt (vgl. act. 2 S. 16), ist nicht ersichtlich. 5.4. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerde- führerin und ihr Ehemann für die Steuerperiode 2014 nach Ermessen veranlagt worden waren (act. 4/3), was nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die Prü- fung der Mittellosigkeit "selbstverständlich keinerlei Erkenntnisgewinn versprach" (act. 2 S. 7); eine aussagekräftige Steuererklärung mithin gar nicht existiert. Die Veranlagungsberechnung vom 1. September 2015 (act. 4/3) darf als unzulässiges Novum im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 121 i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es ist zudem nicht einzusehen, wieso die

- 11 - Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter nach Kenntnisnahme der fraglichen Verfügung der Vorinstanz keine entsprechende und insoweit aufschlussreiche Mitteilung machte. Die Berechnung datiert vom 1. September 2015 (act. 4/3) und war somit bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 29. Januar 2016 vorhan- den. Es wäre überdies ein Leichtes gewesen, das Dokument einzureichen. Dass die Beschwerdeführerin dies unterliess, gereicht ihr zum Nachteil.

6. Der Vorinstanz präsentierte sich damit im Entscheidzeitpunkt ex ante das Bild einer Beschwerdeführerin, die wohl einen Arbeitsvertrag ihres Ehemannes (act. 5/8/1) mit korrespondierenden Lohnabrechnungen (act. 5/8/2-5), eine Prä- mienzusammenstellung der Krankenkassenkosten (act. 5/8/6), eine vorläufige – und damit nichtssagende – Steuerrechnung für die Steuerperiode 2015 (act. 5/8/7) sowie – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. 6 S. 6) – Auszüge über nur einen Teil der Konti der Eheleute (act. 5/8/8-9) einreichte. Über die eige- ne Einkommenssituation verlor die Beschwerdeführerin weder im Gesuch (act. 5/6 S. 1) noch im teilweise ausgefüllten Formular (act. 5/7 S. 3) ein Wort. Ob sie im Gesuchsformular durch schlichtes Nichtausfüllen der entsprechenden Ein- gabefelder (act. 5/7 S. 3) klipp und klar dargelegt haben soll, weder über Sozial- versicherungsleistungen noch über ein Erwerbseinkommen zu verfügen (act. 2 S. 12), kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn im schlichten Leerlassen eine sinngemässe Behauptung enthalten wäre, über kein Einkommen in irgendeiner Art zu verfügen, so hat sie diese Behauptung nicht mit den üblichen Dokumenten untermauert, obwohl sie dies in Aussicht gestellt hatte, dem jedoch über 3 ½ Mo- nate nicht nachkam. Natürlich ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten, dass es sich bei der Frage der Mittellosigkeit um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf (OGer ZH, PD150009 vom 27. Juli 2015, E. 3.1). Die gesuchstellende Partei hat jedoch im Mindesten die zumutbaren Vor- kehren zum Nachweis der Mittellosigkeit zu treffen (BGE 104 Ia 323, E. 2b). Dazu gehört, dass die Steuererklärung bzw. Veranlagungsverfügung eingereicht wird. Zutreffend erkannte die Vorinstanz, dass zumindest eine teilweise Erwerbs- tätigkeit der Beschwerdeführerin aktuell nicht ausgeschlossen erscheine (act. 6

- 12 - S. 5). Das Unfallereignis vom 7. März 2008 liegt nunmehr mehr als acht Jahre zu- rück. Im unabhängigen Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 15. Oktober 2014 zuhanden des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wurde der Be- schwerdeführerin eine 50 %ige Leistungsfähigkeit in einem zeitlich möglichen 70 %-Pensum und damit eine teilweise Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 5/5/29 S. 4 sowie S. 13). Die Annahme der Vorinstanz, es könne nicht von Mittellosigkeit ausgegangen werden (act. 6 S. 6 f.), ist damit vertretbar. Wie sie allerdings auch richtig erkannte, ist es nicht Sache des Gerichts, Mutmassungen darüber anzu- stellen, ob die Beschwerdeführerin nun ein Einkommen erzielt oder nicht (act. 6 S. 5). Dieser Nachweis obliegt der Beschwerdeführerin (vgl. Ziff. III./2).

7. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Bei diesem Ausgang ist es für die Ent- scheidfindung nicht mehr erforderlich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwer- deführerin und die Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere zu den Prozess- chancen, einzugehen (BGE 133 III 439, E. 3.3; 130 II 530 E. 4.3; 129 I 232, E. 3.2; 126 I 97, E. 2b).

8. Nach Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht, weshalb die von der Vor- instanz angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses trotz Rechtsmit- telerhebung weiterlief. Jedoch ist die Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde, sinnge- mäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH, PD130009 vom 19. September 2013, E. 3.6 mit Verweis auf BGE 138 III 163). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin die (erste) Frist zur Leistung des Kosten- vorschusses neu anzusetzen haben.

- 13 - IV.

1. Die Beschwerdeführerin ersucht für das Rechtsmittelverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechts- anwalt lic. iur. X._____. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge (vgl. Ziff. III.) ist das Gesuch abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

2. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist die Bestimmung auf das kantonale Beschwerdeverfah- ren nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Die Kammer hat sich dieser Auf- fassung unlängst angeschlossen (OGer ZH, RU160002 vom 14. März 2016, E. 4), weshalb für das vorliegende Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG Kosten von Fr. 350.– zu erheben sind. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Bezirks- gerichtes Zürich vom 20. Mai 2016 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren sowie der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 14 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie act. 4/2-7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, und an die Obergerichtskasse je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 215'117.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am: