Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 19. Januar 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 34'197.60 ein (Urk. 3), unter Beigabe der entsprechenden Klagebewilligung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1). Der mit Beschluss der Vorinstanz vom 29. Januar 2015 geforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'286.-- wurde vom Kläger am 11. Februar 2015 bezahlt (Urk. 5, Urk. 7). Am 23. Februar 2015 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Klageantwort an (Urk. 8), welche am 18. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung (Urk. 17). Mit Einga- be vom 26. Mai 2015 verlangte der Kläger, dass die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege näher überprüft werde (Urk. 19A). Am 28. Mai 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. September 2015 vor (Urk. 20), an welcher die Parteien Replik und Duplik erstatteten und je persönlich befragt wurden (Vi-Prot. S. 6 ff.). Seither sind keine weiteren prozessualen Hand- lungen aktenkundig.
b) Am 1. März 2016 hat der Kläger gegen die Vorinstanz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- zu gehört, dass in der Beschwerde konkrete Anträge gestellt und diese im Einzel- nen begründet werden müssen. Bei Geltendmachung einer Rechtsverzögerung kann jedoch auf konkrete Anträge verzichtet werden, denn ob eine Rechtsverzö- gerung vorliegt, ist eine Rechtsfrage und das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO).
E. 3 a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller
- 3 - Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilpro- zessordnung, 3.A. 2016, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerde- instanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst ent- scheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vor- instanz hierfür eine Frist ansetzen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige an die Aufsichtsbehörden in Frage kommen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO).
b) Im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren ist zwar seit der Hauptver- handlung vom 7. September 2015 – mithin im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde knapp ein halbes Jahr – keine weitere prozessuale Handlung akten- kundig. Das ist eine lange Zeit. Allerdings ist auch zu bedenken, dass es sich vor- liegend um ein ordentliches Verfahren (Kollegialgericht) handelt und dass bis zur Hauptverhandlung vom 7. September 2015 die Vorinstanz das Verfahren zügig vorangetrieben hat, mithin die Zeit seit der Hauptverhandlung die erste nennens- werte Lücke im Prozess darstellt. Bei einem ordentlichen Verfahren – wie vorlie- gend – ist eine einmalige Lücke von bis zu einem halben Jahr gerade noch hin- nehmbar. Damit kann der Vorinstanz noch keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Sie wird jedoch den nächsten Entscheid – sei dies z.B. eine Beweisver- fügung (Art. 154 ZPO) oder den Endentscheid – in allernächster Zeit (sobald sie wieder im Besitz der Akten ist) zu erlassen haben.
c) Nachdem aktuell noch keine Rechtsverzögerung vorliegt, ist die Be- schwerde des Klägers abzuweisen.
- 4 -
E. 4 a) Der Kläger unterliegt zwar im Beschwerdeverfahren. Aufgrund der langen Dauer, in welcher die Vorinstanz den Prozess seit der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 nicht ersichtlich vorangetrieben hat, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Beschwerde in guten Treuen erhoben hat. Daher ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu Lasten des Klägers zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'197.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB160006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. März 2016 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Bezirksgericht Affoltern, Beschwerdegegner betreffend Forderung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Bezirksgerichtes Affoltern (CG150001-A)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 19. Januar 2015 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 34'197.60 ein (Urk. 3), unter Beigabe der entsprechenden Klagebewilligung vom 27. Oktober 2014 (Urk. 1). Der mit Beschluss der Vorinstanz vom 29. Januar 2015 geforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'286.-- wurde vom Kläger am 11. Februar 2015 bezahlt (Urk. 5, Urk. 7). Am 23. Februar 2015 setzte die Vorinstanz der Beklagten Frist zur Klageantwort an (Urk. 8), welche am 18. Mai 2015 erstattet wurde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 gewährte die Vorinstanz der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung (Urk. 17). Mit Einga- be vom 26. Mai 2015 verlangte der Kläger, dass die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege näher überprüft werde (Urk. 19A). Am 28. Mai 2015 lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 7. September 2015 vor (Urk. 20), an welcher die Parteien Replik und Duplik erstatteten und je persönlich befragt wurden (Vi-Prot. S. 6 ff.). Seither sind keine weiteren prozessualen Hand- lungen aktenkundig.
b) Am 1. März 2016 hat der Kläger gegen die Vorinstanz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da- zu gehört, dass in der Beschwerde konkrete Anträge gestellt und diese im Einzel- nen begründet werden müssen. Bei Geltendmachung einer Rechtsverzögerung kann jedoch auf konkrete Anträge verzichtet werden, denn ob eine Rechtsverzö- gerung vorliegt, ist eine Rechtsfrage und das Gericht hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO).
3. a) Mit der Beschwerde kann Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter ist die Rechtsverweigerung in formeller
- 3 - Hinsicht zu verstehen, d.h. dass ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufe- nen Gericht nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Ge- staltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berück- sichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilpro- zessordnung, 3.A. 2016, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerde- instanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst ent- scheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und sie kann der Vor- instanz hierfür eine Frist ansetzen. In besonders schweren Fällen kann auch eine Anzeige an die Aufsichtsbehörden in Frage kommen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO).
b) Im vorliegenden vorinstanzlichen Verfahren ist zwar seit der Hauptver- handlung vom 7. September 2015 – mithin im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde knapp ein halbes Jahr – keine weitere prozessuale Handlung akten- kundig. Das ist eine lange Zeit. Allerdings ist auch zu bedenken, dass es sich vor- liegend um ein ordentliches Verfahren (Kollegialgericht) handelt und dass bis zur Hauptverhandlung vom 7. September 2015 die Vorinstanz das Verfahren zügig vorangetrieben hat, mithin die Zeit seit der Hauptverhandlung die erste nennens- werte Lücke im Prozess darstellt. Bei einem ordentlichen Verfahren – wie vorlie- gend – ist eine einmalige Lücke von bis zu einem halben Jahr gerade noch hin- nehmbar. Damit kann der Vorinstanz noch keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden. Sie wird jedoch den nächsten Entscheid – sei dies z.B. eine Beweisver- fügung (Art. 154 ZPO) oder den Endentscheid – in allernächster Zeit (sobald sie wieder im Besitz der Akten ist) zu erlassen haben.
c) Nachdem aktuell noch keine Rechtsverzögerung vorliegt, ist die Be- schwerde des Klägers abzuweisen.
- 4 -
4. a) Der Kläger unterliegt zwar im Beschwerdeverfahren. Aufgrund der langen Dauer, in welcher die Vorinstanz den Prozess seit der Hauptverhandlung vom 7. September 2015 nicht ersichtlich vorangetrieben hat, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Beschwerde in guten Treuen erhoben hat. Daher ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage zu Lasten des Klägers zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 34'197.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. März 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc